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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Beh ___.- Jog bE        8  Line | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qungeciend-      36.04 Zu Nummer               20 Die   Anderung ermdéglicht                     einen      Erlass    der   Richtlinie      nach   § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite      Alternative             zur    Bestellung, unabhangigen Aufgabenwahrnehmung und Vergiitung der Ombudsperson zeitlich                         vor   dem Erlass        der Regelungen zur Ombudsperson in                         den Sat- zungen       der Medizinischen                   Dienste, die nach § 278 Absatz                     3 Satz 3 vorgesehen sind.                Die Satzungen der Medizinischen                             Dienste      miissen      nach § 328 Absatz             1 Satz 2 bis zum             31. Marz 2021 erlassen                      werden; zu diesem              Zeitpunkt ist der Medizinische                Dienst      Bund noch nicht konstituiert.               Der zeitlich vorgelagerte, erstmalige Erlass der Richtlinie                              durch den Me- dizinischen             Dienst des Spitzenverbandes                      Bund der Krankenkassen                erlaubt     es den     Medizi- nischen      Diensten, sich wie vorgesehen                           an den Inhalten         der Richtlinie     zur    Bestellung, unab- hangigen Aufgabenwahrnehmung                                  und Vergiitung der Ombudsperson                       zu    orientieren       und gewahrleistet so eine bundesweite                             Einheitlichkeit       der entsprechenden             Anforderungen. Zu Artikel             5  (Anderung           des     Elften     Buches       Sozialgesetzbuch) Zu   Nummer             1 Die   Uberschrift             des    § 149 wird hinsichtlich             der   Erweiterung       der   Regelung       zur   anderweitigen vollstationaren              pflegerischen Versorgung                   erganzt. Zu Nummer               2 Mit der      Regelung wird, entsprechend                           der Regelung in der gesetzlichen                    Krankenversiche- rung (Artikel 4 Nr. 1) die Verpflichtung der Pflegekassen den in § 5 Absatz                                                2 Satz 1 und         2 SGB XI vorgesehenen                         Sollwert      fur Ausgaben fiir Leistungen zur Pravention                        in stationaren Pflegeeinrichtungen zu erreichen, fiir das Jahr 2020 ausgesetzt. Die   Regelung tragt                 den     Entwicklungen          Uber das      neue     Coronavirus       und den insoweit           beste- henden       tatsachlichen                Unwagbarkeiten            Rechnung.          Insbesondere        angesichts der in diesem Zusammenhang                     von      Bund     und Landern          vereinbarten         Mafnahmen          zur    Eindammung der Pandemie stellen                   die stationaren          Pflegeeinrichtungen vor groRen Herausforderungen.                              Pro- jektvorhaben und Ma&nahmen                              zur   Gesundheitsférderung              von   pflegebediirftigen Menschen in stationaren              Pflegeeinrichtungen kénnen von den Pflegekassen und ihren Kooperations- partnern derzeit nur eingeschrankt                            durchgefthrt werden. Zu Nummer               3 Zu Buchstabe                  a Die   Uberschrift des § 149 wird hinsichtlich                            der   Erweiterung der Regelung               zur   anderweitigen pflegerischen Versorgung erganzt. Zu Buchstabe                  b Es   handelt           sich     um    eine    redaktionelle        Folgeanderung            aufgrund     des   Anfiigens       der Absatze 2 und     3. Zu Buchstabe                  c Zu Absatz              2 Die   vortibergehende Erhéhung des Leistungsbetrags                                         der Kurzzeitpflege dient der Verhin- derung héherer Eigenanteile der Pflegebediirftigen, die sich ergeben kénnen, wenn in der in Anspruch                genommenen                 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung                         gegeniiber         einer durchschnittlichen                   Kurzzeitpflegeeinrichtung                ein héherer Vergitungssatz                   gilt. Statt Gber eine komplexe und birokratische                               Berechnung im Einzelfall soll dieses Ziel Uber die pau- schale     Anhebung des Leistungsbetrages                               erreicht    werden.
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ares      _ ~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungeciand:-26.04,.2020- 4746 Use Dabei wird der Leistungsbetrag                in diesen       Fallen    nur fir     die beschrankte         Laufzeit    der    Rege- jung angehoben.                                                                                                                        : Angesichts         der   monistischen       Finanzierung von stationaren                 Einrichtungen der Rehabilitation        und Vorsorge wird der Leistungsbetrag ausnahmsweise                                 pauschal fiir die entstehenden          Aufwendungen gezanit,              ohne die sonst          in der Pflegeversicherung              ibliche Differenzierung nach pflegebedingtem Aufwand, Aufwand flr Unterkunft und                                           Verpflegung sowie     Investitionskostenaufwand.             Dies     ist wegen       des beschrankten           Geltungszeitraums hinnehmbar          und angesichts des          Erfordernisses,         die Versorgung kurzfristig sicherzustellen,          geboten. Zu Absatz         3 Stationare       medizinische        Vorsorge-      oder    Rehabilitationseinrichtungen kénnen auch ersatz- weise      die   pflegerische Versorgung             von    Pflegebediirftigen tbernehmen,                   wenn     diese     in der bisherigen volistationaren            Pflegeeinrichtung in Folge einer notwendigen Quarantane/Isola- tion aufgrund der Corona-Pandemie                       voriibergehend nicht gewahrleistet werden                         kann.     Mit dieser      Regelung wird die Erméglichung                  von    Kurzzeitpfiege in diesen Einrichtungen nach § 149 Absatz          1 um eine weitere        Leistung aus dem Bereich der Pflegeversicherung erganzt. Die Regelung ist grundsatzlich                 auf maximal           14 Kalendertage            begrenzt. Im begriindeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des betreffenden                                  Pflegebediirftigen eine Verlangerung vorgesehen werden. Fir   die Dauer der voribergehenden                  pflegerischen        Versorgung        bleibt   die    Zahlungsverpflich- tung der Heimentgelte der Pflegebediirftigen und                             ihrer    Kostentrager        unverandert         gegen- ber     der    bisherigen volistationaren            Pflegeeinrichtung bestehen.                 Das fiihrt      zugleich dazu, dass auch die Leistungsbetrage                  nach § 43 von den Pflegekassen fiir                    die betreffenden           Zeit- raume       unverandert       an die Einrichtung weiter             zu zahlen       sind. Dadurch        entstehen       der bishe- rigen Pflegeeinrichtung keine Mindereinnahmen.                            Der Pflegeplatz des Pflegebediirftigen ist von     der voilstationaren         Pflegeeinrichtung wahrend                 dieser    Abwesenheit          entsprechend frei- zuhalten. Die    Verglitung der anderweitigen pflegerischen Versorgung richtet sich nach dem durch- schnittlichen         Vergitungssatz        gema         § 111 Absatz           5 des Fiinften       Buches        der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.                Sie entspricht der Vergiitung der Kurzzeitpflege in statio- naren      medizinischen         Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 2. Die     Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung                        Ubernimmt        die anderweitige            pflegerische Versorgung der betreffenden                Pflegebediirftigen und erhalt fiir die Dauer je Versorgungstag (Aufnahme- und Entlassungstag                     sind als ein Versorgungstag                 zu   werten) den o.g. Vergil- tungssatz direkt von den Pflegekassen entsprechend                                   dem bereits       etablierten       Verfahren nach § 150 Abs. 2 SGBXI erstattet.                    Der Pflegebediirftige darf mit keinen zusatzlichen                          Kos- ten    belastet     werden. Der     Spitzenverband Bund der Pflegekassen                         kann     im Benehmen           mit den Verbanden              der Trager von vollstationaren             Pflegeeinrichtungen             sowie     im Benehmen         mit den Verbanden             der stationaren        medizinischen        Rehabilitations-         und     Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur Durchfuhrung einschlieRlich               der    formellen      Abwicklung des Abrechnungsverfahrens                           abge- ben. Zu    Nummer       4     - Zu    Buchstabe         a Die in     § 39a     Absatz     1 des   Fuinften     Buches      Sozialgesetzbuch            genannten stationaren               Hos- pize, mit denen          ein  Versorgungsvertrag            als stationare        Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht
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i. ~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dungostand:- 26.04.2000        17:45 ilar und die fur Patienten             und Patientinnen             mit unheilbaren           Krankheiten        in der letzten      Lebens- phase eine palliativ-pflegerische                     Versorgung und Betreuung sicherstellen,                       kKG6nnen corona- virusbedingte Erstattungen von auRerordentlichen                                  Aufwendungen und Einnahmeausfallen geltend machen.           Auf Basis der Finanzstatistik                  der gesetzlichen           Krankenversicherung ergibt sich   in etwa    ein Verhaltnis          von     80:20 zwischen           Kranken-        und    Pflegeversicherung.          Entspre- chend     wird    eine     Beteiligung         der Krankenkassen                an   den     Erstattungen in diesem             Umfang vorgesehen. Zu Buchstabe            b Zu Absatz        5a Fur nach     Landesrecht           anerkannte          Angebote       zur    Untersttitzung im Alltag soll die Méglichkeit geschaffen werden, coronabedingte                           auRerordentliche            Aufwendungen und Einnahmeaus- falle zumindest       teilweise        zu   kompensieren. AuGerordentliche                       Aufwendungen kénnen durch zusatzlichen        Personalaufwand                begriindet sein, der entsteht, weil Betreuungskrafte pande- miebedingt vorubergehend ausfailen.                         Einnahmeausfalle             kénnen insbesondere             dadurch      ent- stehen, dass betreute               Pflegebeditirftige die Leistungen auf Grund der Coronavirus-CoV-2- Pandemie        nicht mehr in Anspruch nehmen                        kénnen oder wollen. Der Ausgleichanspruch fir Einnahmeausfalle              entspricht dem Kostenerstattungsbetrag,                           den die Pflegekasse im Monat nach § 45b als Entlastungsbetrag                       je Pflegebediirftigem fir Angebote zur Unterstiitzung im Alltag aufwenden           kann. Als Referenz        zur    Berechnung            der    Einnahmeausfalle            ist die Zahl      der   im letzten    Quartal     des Jahres     2019     monatsdurchschnittlich                 betreuten      Pflegebedurttigen             vorgesehen. Voraussetzung        ist,     dass     anderweitige          Hilfen   nicht     in Anspruch genommen                werden      kénnen. Die   Regelung        orientiert      sich    an    der   Ausgleichsregelung              fiir zugelassene        Pflegeeinrichtun- gen. Daher       solien auch         hier   Verfahrensvorgaben durch den Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen erfolgen. Die Festlegungen haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium fur Gesundheit          zu erfoigen. In den Vorgaben ist                     insbesondere          festzulegen, wie und gegen- liber wem      die Einnahmeausfalle                  und auRerordentlichen               Aufwendungen geltend zu machen sind. Hier ist denkbar, dass                 einzelne       Pflegekassen im Land federfihrend                       zur   Priifung der Voraussetzungen und zur Erstattung tatig werden. Die im Land federflthrende                                              Pflegekasse kann die Erstattungsbetrage                    gegentiber dem Ausgleichsfonds geltend machen.                                   Dies gilt auch, soweit Erstattungen erfolgen, die etwa darauf beruhen, dass Versicherte                                             der privaten Pflege-Pflichtversicherung                 Leistungen der Anbieter                 nicht mehr         in Anspruch       nehmen.        Die privaten Versicherungsunternehmen,                         die     die private Pflege-Pflichtversicherung                     durchftih- ren, beteiligen sich an den Kosten,                       die sich aus der Regelung des Absatzes                         5a ergeben, mit einem      Anteil von 7 Prozent.                 In den Festlegungen              sind auch Ausfihrungen               zu den An- forderungen an die Nachweise                      und die Glaubhaftmachung                   der EinbuRen       oder Mehraufwen- dung denkbar, die            durch     geeignete         Unterlagen       zu    erbringen sind, wie etwa            Belege      Uber die Zahl der versorgten             Pflegebediirftigen            im Vergleich zum            Vorjahresmonat. Es wird     erwartet,      dass      die   Pflegekassen           mdglichst einfache              und    unbUrokratische         Verfah- rensweisen        wahlen. Zu Absatz        5b Fur   Pflegebedurftige des Pflegegrades 1 soll ein méglichst                                      flexibler   Einsatz     des Entlas- tungsbetrages erméglicht                  werden, um coronabedingte                      Versorgungsengpdsse                zu   vermei- den. Daher        wird die Gewahrung                   des Entlastungsbetrages                  bis zum      30. September          2020 ausnahmsweise          nicht       auf die Erstattung von Aufwendungen beschrankt,                              die den Versicher- ten entstehen         im Zusammenhang                   mit der Inanspruchnahme                 von 1.         Leistungen         der   Tages-        oder    Nachipflege,
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f be "| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ~ _ fnGotand       A604     VO        Le 2.          Leistungen         der     Kurzzeitpflege, 3.          Leistungen         der     ambulanten         Pflegedienste             im Sinne      des    § 36        oder 4,          Leistungen         der     nach     Landesrecht           anerkannten           Angebote          zur     Unterstiitzung          im All- tag im Sinne          des    § 45a,                        . sondern       erstreckt       auf   sonstige        Hilfen, die der Sicherstellung                  der    Versorgung der Pflegebe- dirftigen dienen.            Dies kann        von    professionellen            Angeboten bis          zur     Inanspruchnahme nach- : barschaftlicher           Hilfe reichen. An den       Nachweis         gegentiber der            Pflegekasse            zur   Erstattung der Kosten sollen die Pflege-. kassen im        Interesse        einer zugigen          und unburokratischen                 Abwicklung keine Uberhéhten An- forderungen stellen. Mit Ausnahme                             von    § 45 b Absatz            1 Satz 3, Absatz                 2 Satz 3 sowie Absatz      4 finden die Vorgaben des                    § 45b Anwendung. Die    Regelung         findet     keine     Anwendung             auf Pflegebediirftige             der      Pflegegrade           2 bis     5, weil fur diesen       Personenkreis            bereits     durch       § 150 Absatz 5 eine              Sonderregelung                 zur    Kostener- stattung geschaffen               worden ist. Nach      dem     Vorbild       der     Regelung des § 150 Absatz 5 legt der Spitzenverband                                              Bund     der Pflegekassen           Einzeiheiten         zur    Umsetzung in Empfehiungen fest. Zu Absatz         5c Die   Ubertragbarkeit            von    angesparten            Leistungsbetragen              nach     § 45b aus dem Vorjahr, die ftir angesparte           Leistungsbetrage aus                  dem Jahr 2019 nach geltendem Recht                                 auf das erste Kalenderhalbjahr             des     Jahres       2020      beschrankt        ist,     wird einmalig auf den 30. September 2020      erweitert.        Diese      Erweiterung           soll fur Pflegebediirftige               aller Pflegegrade                 erméglicht werden. Zu Buchstabe              c Die   Regelungen           in Absatz        5a bis 5c        gelten    —- ebenso      wie die     Regelungen               nach     den    Absat- zen     1 bis 5    — bis 30.      September 2020. Sie verlangern sich,                           wenn         dies     durch     eine     Rechts- verordnung           nach    § 152 angeordnet wird. Zu    Artikel6 (Anderung des                      Versicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer          1 In der    aktuellen        SARS-CoV-2-Pandemie                       ist davon         auszugehen,            dass       die   Zahl     der   privat Krankenversicherten,                die auf einen            Beitragszuschuss              nach    dem        Zweiten         Buch      Sozialge- setzbuch       (SGBII) angewiesen sind oder bei denen der Versicherungsbeitrag                                                    zur    Kranken- und Pflegeversicherung                  als Bedarf          nach dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch                                     (SGBXIl) berticksichtigt wird, in absehbarer                  Zeit       steigen wird. Zwar kénnen diese Versicherungsneh- mer in     ihrem bisherigen Versicherungstarif                            verbleiben       und miissen              nicht in den Basistarif inres Versicherungsunternehmens                          wechseln,            um    einen    Zuschuss            zu    erhalten.       Ubersteigt allerdings der monatliche                 Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten                                Beitrag, der bei Hilfe- bediirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht                            entweder      eine Finanzierungsliicke                    zulasten des Versicherungsnehmers,                        die er selbst        zu schlieRen           hat, oder er muss                in den Basistarif seines     Versicherungsunternehmens                         wechseln. § 204    Absatz       1 sieht     bislang     nur   ein erschwertes               Riickkehrrecht         aus      dem      Basistarif      in einen anderen       Tarif vor.       Insbesondere            kann das Versicherungsunternehmen                                   eine erneute          Ge- sundheitspriifung als Voraussetzung ftir den Ruckwechsel                                       in den vorherigen Tarif machen. Gerade       bei langjahrig Versicherten                 kann dies bei der Neuberechnung                              der Pramienhéhe              de facto zu einem Ausschluss                     der Rickwechseloption                    in ihren vorherigen Tarif fahren.                       Nach
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Gh  4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungsetand:- 26.04. 2020.01        6 bins Beendigung der Hilfebedirftigkeit bedeutet                           ein Verbleib       im Basistarif     jedoch in vielen Fallen fur die Betroffenen         eine héherefinanzielle                 Belastung, der zudem in det Regel ein geringeres Leistungsversprechen als                 im Ursprungstarif gegenibersteht.                      Dies kann dazu filhren, dass Personen        aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif                           anger    hilfebedirftig        bleiben     als erfor- derlich     oder nur einen reduzierten                 Anreiz       haben, aus der                                     heraus Hilfebediirftigkeit                   zu    ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer vortibergehenden finanziellen                                             Notsituation       hilfe- bedtirftig geworden sind und die ihre Hilfebediiritigkeit Uberwinden                                        konnten, zu starken, wird daher       das Wechselrecht              in den vorherigen Tarif deutlich                    verbessert.        Das Riickkehr- recht gilt dabei nicht ftir Bestandsfalle                   im Basistarif.       Um gleichwohl alle           Falle zu berUcksich- tigen, die seit Inkrafttreten             der landesrechtlichen               Beschrankungen im Rahmen der SARS- CoV-2-Pandemie             in den Basistarif            gewechselt sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. Im   neuen      Absatz     2 wird     daher    klargestellt,          dass     der   Versicherungsnehmer                nach     Beendi- gung      seiner    Hilfebedurftigkeit         wieder        in seinen      alten    Tarif  zuriickkehren         kann.     Dieses     An- tragsrecht       gilt aber    nur   bei    voriibergehender           Hilfebedirftigkeit,          die innerhalb        von   zwei Jah- ren   Wberwunden          wurde. Dabei       wird      der Versicherungsnehmer grundsdizlich                          so gestellt, wie Versicherungsnehmer im selben                        Tarif, die nicht aufgrund einer voribergehenden                             Hilfebe- durftigkeit in den Basistarif gewechselt sind. Dies bezieht sich insbesondere                                             darauf, dass eine erneute          Risikopruifung zulasten               des Versicherungsnehmers                    damit auch fir          die Leis- tungen ausgeschiossen ist,                   die Uber den Leistungsumfang des Basistarifs                                hinausgehen. Erworbene        Rechte      und Alterungsrlickstellungen                     kénnen jedoch fur die Zeit der Versiche- rung im Basistarif         nur   in dem Umfang in den Ursprungstarif mitgenommen                                    werden, in dem sie durch die Versicherung                  im Basistarif          erworben        bzw. gebildet wurden.              Da die dariiber hinausgehenden Alterungsrickstellungen im Ursprungstarif fur die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif                versichert        war, durch den Ruckkehrer                 nachgebildet werden mis- sen,    kann es zu einem gewissen Pramienanstieg fir den Versicherungsnehmer                                                 kommen. Die    Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden                                Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist, dass der Vertrag von Versicherungsnehmern,                                         die aufgrund von            Pramien- ruckstanden         in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz umgestellt wur- den, nach Zahlung aller              ruckstandigen Praémienanteile ab dem ersten Tag des tbernachs- ten Monats        in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt                                           des Ruhens versichert            war.   Auch dieser           Versicherungsnehmer ist in diesem Fall so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine erneute                                      Gesundheitspriifung ist in diesem       Fall somit bereits         ausgeschlossen. Ein    Hilfebedirftiger darf nach geltendem Recht nicht                               in den Notlagentarif umgestellt wer- den. Es erscheint            sachgerecht, dass ein Versicherungsnehmer,                               der allein      aufgrund seiner Hilfebedirftigkeit voriibergehend                  ~ fiir bis zu zwei Jahre            — in den Basistarif         gewechselt ist, im Hinblick auf die Wechseimdglichkeit nicht schlechter                                  gestellt wird als jemand, der seine Pramien       fur seine      Krankenversicherung                  nicht gezahlit hat und der nach geltendem                         Recht nach Zahlung aller ausstehenden                       Beitrage ohne Gesundheitspriifung                       in seinen      alten Tarif zurtickkehren          kann. Vielmehr          erscheint        es   sachgerecht, diese Gruppen vergleichbar zu re- geln, indem der Versicherungsnehmer,                             der Uber einen begrenzten                 Zeitraum       hilfebedirttig war,     ebenfalls      ohne     Gesundheitspriffung nachteilsfrei                       in den Ursprungstarif zurickwech- seln kann. Die damit verbundenen                        Folgen sind den Versicherungsunternehmen                              zumutbar. Dies gilt insbesondere             auch vor dem Hintergrund, dass nach Uberwindung der Hilfebedirrf- tigkeit in der Regel der Héchstbeitrag                         der gesetzlichen           Krankenversicherung              im Basistarif und damit ein voraussichtlich                   héherer Beitrag als im Ursprungstarif mit einem                              gleichzeitig geringeren Leistungsversprechen                       zu     zahlen ist.      Es liegt daher       im Allgemeinwohl, die lang- jahrig erworbenen            Rechte       dieser Versicherten             — gerade wahrend einer bestehenden                     Hilfe- bedirftigkeit        - zu   schtitzen        und damit           einen     bezahlbaren         Krankenversicherungsschutz auch nach Beendigung der Hilfebediirftigkeit zu sichern.                                  Zudem wird mit der Méglichkeit,                  in den Ursprungstarif zuriickzukehren,                         ein erhebliches          Hemmnis        fur die Beseitigung der Hil- febedirftigkeit beseitigt.
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ai. ~ -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dangeetend 26.04. 20206                      ge Das Ziel,      den vorubergehend                      und    durch      eine     besondere,        einmalige Lage Hilfebediirftigen eine    Rickkehroption                in einen        zugleich bezahlibaren                und   mit einem        adaquaten Leistungs- versprechen           ausgestatteten               Krankenversicherungsschutz                     zu sichern,        ist durch das Sozial- staatsprinzip des Grundgesetzes                             gedeckt. Der Re-Kontrahierungszwang im Regeltarif ist zur    Erreichung dieses                 Ziels geeignet. Ohne                   ihn. hadtten insbesondere               Personen       mit zwi- schenzeitlich          eintretenden             gravierenden Erkrankungen keine Méglichkeit,                              erneut    in den Re- geltarif einer privaten Krankenversicherung aufgenommen zu                                              werden, weil diese sie wegen des    erhdhten         Risikos       nicht      aufnehmen          wurde. Dieser Nachteil            besteht         seit der Einfuhrung des Notlagentarifs im Jahr 2013, der in Folge der Einfahrung der Versicherungspflicht                                    im Jahr       2007     als ,Nichtzahlertarif             eingefthrt wurde. Die Inanspruchnahme des                               Basistarifs       aufgrund von Hilfebedirftigkeit wird zwar auf- grund der Corona-Krise                      erwartungsgema&                  zunehmen.       Alierdings handelt es sich um ein bereits     dauerhaft            bestehender              Nachteil, fur den daher                 nicht nur fir den Zeitraum                  der Corona-Krise, sondern                     dauerhaft         Abhilfe geschaffen werden                   soll. Die Regelung ist daher im Hinblick auf das Datum des Wechsels                                   in den Basistarif        nicht befristet. Der    Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers                                             den Eintritt und die Beendi- gung seiner Hilfebedirftigkeit                       durch geeignete               Unterlagen nachzuweisen.                 § 152 Absatz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz                          sieht bereits        vor, dass die Hilfebedirftigkeit vom                  zustandigen Trager nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Ver- sicherten      zu pruifen und zu bescheinigen ist.                          Auch flr Personen,           die allein durch die Zahtung des Beitrags hilfebedurftig werden                           wirden, hat der zustandige Trager bereits nach gelten- der Verwaltungspraxis                   eine entsprechende                  Bescheinigung auszustellen.                   Diese    Bescheini- gung reicht aus, um den Eintritt und die Beendigung der Hilfebediirftigkeit gegentiber dem Versicherer         zur   Wahrung der in Satz 1 genannten Fristen nachzuweisen. In der     Verwaltungspraxis der Jobcenter                               und der Sozialamter              werden        Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung in bestimmten                                        Fallen     mit Wirkung fir die Vergangenheit aufgehoben. Um auch in diesen Fallen den Versicherten                                            die Geltendmachung            des      Zeitlich befristeten        Ruckkehranspruches                      nach     Absatz        2 zu erméglichen,          gilt in diesen         Fallen    als Beginn der Frist             zur    Antragstellung der Zugang der Entscheidung Uber die Aufhebung der Bewilligung. Wird die Aufhebungsentscheidung angefochten, beginnt die Frist mit dem Tag nach     Bestandskraft              der Entscheidung.                 In den Fallen, in denen                die HilfebedUrftigkeit mit Ende des Bewilligungszeitraumes                              nach § 41 SGBIl              endet, beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Tag nach Ende des Bewilligungszeitraumes.                                              Dasselbe gilt ftir die Lebens- unterhaltsleistungen nach dem SGBXII. Es wird      zudem        kiargestellt,           dass     zwischenzeitlich            eingetretene Anderungen des Tarifs, in dem der Versicherungsnehmer                            vor    dem Wechsel            in den Basistarif        versichert      war, zum      Bei- spiel Bedingungsanderungen                           oder Beitragsanpassungen,                     ohne weitere          Voraussetzungen auch fur den Rickkehrer                      gelten. Sein Antragsrecht kann der Versicherungsnehmer inner- halb   von    drei    Monaten           nach      Beendigung           seiner    Hilfebedirftigkeit          nutzen. Die   Regelung gilt entsprechend                         auch fiir     Versicherungsnehmer,                 bei denen allein         durch die Zahlung des Beitrags Hilfebediirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwélften Buches Soziaigesetzbuch entstehen                         wiirde     und die aus diesem              Grund in      den Basistarif        gewechselt sind. Da derzeit gemaR Absatz                          1 Satz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz                       ein Wechsel        aus   einem Tarif, bei dem die Pramien                        geschlechtsunabhangig                    kalkuliert     werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist,                                   wird diese Vorgabe fur das Rckkehrrecht nach dem neuen                Absatz        2 ausgeschiossen. Zu Nummer          2 Hierbei     handelt       es     sich    um      Folgeanderungen               durch     Nummer      1.
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| p20       1718 *__ ~~ 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungeciand:    26.002020-TL46-Uar 2uArtikel       7  (Anderung       des    Ergotherapeutengesetzes) Alle    Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich                     reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen    fur Fehlzeiten      festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten                                Be- rufsgesetzen ist daruber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehlzeiten                                       Gber die ausdriicklich         geregelten Héchstgrenzen             hinaus    angerechnet         werden       kénnen. Vorlie- gend wird      eine solche      Regelung fur die Ausbildung zum Ergotherapeuten und zur Ergothe- rapeutin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn                                    dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande                      des Einzelfalls        gerechtfertigt ist. Vorausset- zung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht                            gefahrdet wird. Dies hat die zustandige Behérde in jedem Einzelfall zu prifen. Die Hartefallregelung erméglicht                                     es     den zustandigen Behorden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19- Lage besser Rechnung tragen                 zu kénnen. Zu Artikel      8  (Anderung        des   Gesetzes      tiber  den    Beruf    des    Logopdden) Alle.   Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen    fiir Fehizeiten     festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgesetzen ist dariber           hinaus eine Hartefaliregelung enthalten, nach der Fehizeiten                              Uber die ausdricklich         geregeiten Héchstgrenzen              hinaus    angerechnet         werden       kénnen. Vorlie- gend wird eine solche            Regelung fiir die Ausbildung zum Logopaden und zur Logopadin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn                                    dies auf Grund            einer sorgfaltigen Abwagungaller Umstande                   des Einzel-falls      gerechtfertigt ist. Voraussetzung               ist, dass das Ausbildungsziel durch                die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustan- dige Behérdein jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht                               es   den zustan- digen Behérden, Ausbildungsunterbrechungen                        durch    die aktuelle      Corona-/Covid-19-Lage besser      Rechnung tragen         zu   kénnen. Zu Artikel       9  (Anderung       des    Pflegeberufegesetzes) Zu Nummer         1    bis 3 Das    Pflegeberufegesetz wird an zwei Stellen berichtigt sowie                       die  Ermachtigungsgrundlage fir die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz                          1 Satz   1             die an   zwei         praktische Umsetzung betreffenden Stellen prazisiert und erganzt. In Nummer          § 56 Absatz        1 Satz    1 Nummer       3 wird prazisiert,        dass    die Ausbildungs- und Prifungsverordnung auch nahere Regelungen zur Gliederung und Durchfihrung der prak- tischen      Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann. Die prazisierte Verordnungsermachti- gung ist Grundlage fir          die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                      und -Prifungsordnung durch Artikel       10 Nummer      2, die eine Teilbarkeit         des Pflichteinsatzes          beim               der Trager            prak- tischen      Ausbildung nunmehr            zulasst.   Durch    die Anderung werden              Zweifel      an   der   Reich- weite der Verordnungsermachtigung                   vermieden.                                                            . Die    Ermachtigungsgrundiage fiir die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem           beziiglich der Nummer 4 erweitert. Es wird ausdriicklich                       geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem Aufwand angemessenen            Entschadigung an die Fachkommission            nach dem Pflegeberufegesetz               mit umfasst.      Die erweiterte        Verord-nungs- ermachtigung ist Grundlage fiir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und —Pri- fungsverordnung zur Entschadigung der Fachkommission                             (Artikel 10 Nummer 3). Zu Artikel      10   (Anderung        der   Pflegeberufe-Ausbildungs-               und    Priifungsverordnung) Zu Nummer        1 Mit dieser     Nummer wird       als    Folgeanderung       zu  Nummer 3       das Inhaltsverzeichnis            angepasst.
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r JnrBearel-      ~~ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungecand: 25.04.0020.            2-18-L jhe                                                                                                 | Zu Nummer             2 Grunds€tzlich gilt, dass eine Einrichtung nicht-nur                           die formalen       Anforderungen von § 7 Ab- satz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes                               erfiilen    muss,     um  Trager der praktischen Ausbildung sein zu kénnen,sondern                        insbesondere          auch in    der Lage sein muss,         wesentliche Teile der praktischen Ausbildung selbst                          durchzufiihren.       Fur den Fall, dass wahrend               eines beim Trager der praktischen Ausbildung durchzuftihrenden                                     Pflichteinsatzes       nach     § 7 Ab- satz    1 des     Pflegeberufegesetzes               nicht gewahrleistet ist, dass die zur Erreichung des Aus- bildungsziels erforderlichen                  Kompetenzen            nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Priifungsverordnung vollstandig erworben                             werden      kénnen,wird nunmehr            zugelassen, dass der Kompetenzerwerb                     auch Uber einen          geeigneten Kooperationspartner sichergestellt werden     kann, der seinerseits               die Voraussetzungen              nach § 7 Absatz         1 des Pflegeberufege- setzes    erfillt.     Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschlossen ist und die flr diesen Ausnahmefall                                         zugelassene Auf- teilung eines Einsatzes              auf mehrere         Einrichtungen nicht fur die Ubrigen Einsatze                    nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem     neuen         Absatz    2a wird     unter   anderem         erméglicht,     dass auch solche         psychiatrischen Krankenhauser              Trager der praktischen Ausbildung werden                            kénnen, die wahrend             eines Pflichteinsatzes           in der stationaren         Akutpflege nicht alle Ausbildungsinhaite der allgemeinen Akutpflege vermitteln               kénnen. Psychiatrische                Krankenhauser           kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz                    in der psychiatrischen             Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz    bei Einbeziehung der vom                   Trager der praktischen            Ausbildung frei verteilbaren           Stun- den bereits        mit einem Teil des Pflichteinsatzes                     in der allgemeinen stationaren              Akutpflege den Uberwiegenden Anteil der Ausbildung selbst                                gewahrleisten und haben regional eine besondere         Bedeutung fiir die Gew&hrieistung eines ausreichenden                                Ausbildungsplatzange- bots.                                                                                                                                : Zu Nummer          3 Die   Expertinnen und Experten der Fachkommission                               sind ehrenamilich         tatig. Eine Vergdtung der Experten erfoigt somit nicht, jedoch kann in Anlehnung an § 92b Absatz                                         6 SGBV        eine dem Aufwand             angemessene            Entschadigung gezahlt werden. Deren Héhe und die Auszah- lungsmodalitaten werden in der Geschaftsordnung der Fachkommission                                             mit gemeinsamer Zustimmung des Bundesministeriums                            fur Familie, Senioren, Frauen             und Jugend sowie des Bundesministeriums               fur Gesundheit         festgelegt.      Die   Aufwandsentschadigung fir den Vorsitz und fur die Vertretung des Vorsitzes                      sollte    den   Betrag von 2 000 Euro pro Sitzungseinheit nicht uberschreiten,           die flr die Ubrigen Mitglieder der Fachkommission                           nicht den Betrag von 1 500 Euro pro Sitzungseinheit. Die Finanzierung erfoigt aus den Haushaltsmittein,                                         die beim Bundesinstitut          fir Berufsbildung flr die Fachkommission                     jahrlich zur Verfigung stehen.                Die Aufwandsentschadigung ist bei der Einkommensteuererklarung zu berticksichtigen und an- zugeben. Zu Artikel       11    (Anderung         des     Apothekengesetzes) Mit der   Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage fiir die Apothekenbetriebsordnung soll die Durchfiihnrung von Modellvorhaben                        zur    Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung                           in Krankenhausern              durch Automatisierung erméglicht                    werden, damit die Potentiale             der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem Bereich untersucht                                 werden      kénnen. Zu Artikel       12    (Anderung         der    Apothekenbetriebsordnung) Mit dem     neu      eingefligten § 31a der Apothekenbetriebsordnung                            wird die Erprobung         von    Mo- dellvorhaben          zur   Arzneimittelversorgung im Krankenhaus                        erméglicht.
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Yr _. ~ ~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ingecand:-26.04         2020-49 Zu Absatz           1 Um      automatisierte          Formen          der    Arzneimittelversorgung                von     Krankenhausstationen                zu    un- tersuchen,        werden        regional Modellvorhaben                     in Krankenhausern              erméglicht,      in denen        neue Abgabeformen Uber Automaten                               ohne      abschlieRende           Kontrolle       durch      pharmazeutisches Personal        erprobt werden kénnen. Im Gegensatz zum                                  ambulanten          Bereich     findet     hier    keine direkte Abgabe an Patientinnen                         und Patienten statt. Es sollen       nur   Stationen        eines Krankenhauses,                  das iber eine           eigene Krankenhausapotheke verfiigt, versorgt werden kénnen. Die vorgesehenen                                      Modellvorhaben            setzen     die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke                             und der zu versorgenden                 Stationen      voraus.      Damit werden Krankenhauser,              die von        einer     krankenhausversorgenden                      Apotheke oder einer Kranken- hausapotheke eines anderen                          Krankenhauses              versorgt werden, von den Modellvorhaben ausgeschlossen.               Durch die Verweisung auf § 43 des Arzneimittelgesetzes                                     wird klargestelit, dass     sich der Automat innerhalb                        der Betriebsraume             der Krankenhausapotheke                     befinden muss. Zu Absatz          2 Auch im Rahmen                 der Modellvorhaben                  muss     sowohl     eine Gefahrdung der Patientinnen                        und Patienten       ausgeschlossen als auch die Versorgung der Stationen                                       mit ArzneimitteIn          gewahr- leistet werden. Dies ist              in der Konzeptionierung der Modellvorhaben                            zu     berticksichtigen und wird durch die Verantwortlichkeit                          der Apothekenleiterinnen                  und Apothekenleiter             sicherge- stellt. Das Konzept soll               eine Festlegung der teilnehmenden                            Stationen      des Krankenhauses enthalten.       Durch die vorgesehene                      obligatorische behérdliche Zustimmung soll zusatzlich sichergestellt werden,               dass alle Voraussetzungen erfilit                        sind und keine          unvertretbaren        Ri- siken     entstehen.        Wenn       dies nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung                             zu widerrufen. Zu Absatz          3 Die Arzneimittel            durfen      nicht     abgegeben werden,                 bevor     die   Anforderung zur Uberpriifung der Echtheit          im Original vorliegt, damit sie wirksam                        und verantwortlich            nachgepriift und ord- nungsgemaR beliefert                 werden         kann. Um eine        nach     § 52    Absatz       1 Nummer         1    des    Arzneimittelgesetzes              unzuldssige Selbstbedie- nung     der Stationen          zu   verhindern,           muss      die Abgabe        der Arzneimittel         durch     den    Automaten durch       pharmazeutisches                 Personal         der     Krankenhausapotheke                  veranlasst       und     autorisiert werden.        Um die       Vorgange nachvoliziehbar                     zu   machen,     ist    die   Veranlassung der Abgabe                   zu dokumentieren.              Die Vorgaben des § 31                     Absatz      4 in  Verbindung mit § 17 Absatz 6 Satz                           1 Nummer 1 bis 3 sind                 insoweit        einzuhalten. Zudem        sind zur Gewahrleistung                    einer sicheren          Arzneimittelversorgung verstarkt                   Kontrollen der gelieferten Arzneimittel                   von    einer     Apothekerin         oder einem         Apotheker auf den Stationen durchzufUhren.             Im Faille von           unvertretbaren           Risiken     sind die Modellvorhaben                 zum      Schutz der     Patientinnen          und    Patienten         zu    beenden.         Die   zustandige         Behdérde ist iber         die   Beendi- gung zu informieren. Nach      Artikel     25 der     Delegierten Verordnung (EU)                       2016/161       der Kommission           vom     2. Oktober 2015 zur Erganzung der Richtlinie                           2001/83/EG          des Europdischen Parlaments                    und des Ra- tes durch die Festlegung genauer                           Bestimmungen tiber die Sicherheitsmerkmal                            auf der Ver- packung von Humanarzneimitteln                              (ABI. L 32 vom 9.2.2016                  S. 1} hat die zur Abgabe von Arzneimitteln           an    die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Person                                   die Wberpriifungder Sicherheitsmerkmale                  und das Deaktivieren                   des individuellen           Erkennungsmerkmals                 jedes mit Sicherheitsmerkmalen                     versehenen            Arzneimittels        zum     Zeitpunkt der Abgabe an die Of- fentlichkeit       vorzunehmen.              Es besteht           die Méglichkeit,         die Uberpriifung und Deaktivierung durch zur Abgabe von Arzneimittein                             an    die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Perso- nen,     die in einer Gesundheitseinrichtung                            tatig sind, zu jedem Zeitpunkt vorzunehmen,                              zu
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fnqeatand:     cod      2020       46      Lae - “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Nee dem sich       das     Arzneimitte!l          im physischen Besitz               der    Gesundheitseinrichtung befindet, so- fern    das   Arzneimittel           zwischen         seiner     Lieferung       an    die Gesundheitseinrichtung und seiner Abgabean           die Offentlichkeit nicht verkauft                      wird.   Diese      Méglichkeit        kann auch bei Modell- vorhaben        in   Anspruch                               werden.       Die genommen                                  Verpflichtung zur Uberpriifungder Sicher- heitsmerkmale            bleibt     auch im Rahmen                der   Modelivorhaben            bestehen. Zu Absatz         4 Wegendes            besonderen            Kontrollbedarfs            bei  Betaubungsmittein,             T-rezeptpflichtigen Arznei- mitteln     nach     § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung sowie bei patientenindividuell verblisterten        ArzneimittelIn          werden        diese     von   den Modellvorhaben               ausgeschlossen. Zu Absatz         5 Die Modelivorhaben                  sollen      wissenschaftlich            begleitet und ausgewertet werden, um neue Erkenntnisse           zur    Weiterentwicklung automatisierter                           Formen       der Arzneimittelversorgung von    Krankenhausstationen                     zu   erhalten.        Es wird davon           ausgegangen,          dass   eine Laufzeit der Modellvorhaben             bis       zu    langstens flinf Jahren hierfur ausreichend ist. Zu Artikel        13   (Anderung            des     Transfusionsgesetzes) Zu Nummer          1 Die aktuelle        Richtlinie        Hamotherapie nach § 12asieht in ihrer Ziffer 2.2.4.3.2.2                               epidemiolo- gisch begriindete befristete Ruickstellungen von der Blutspende fiir bestimmte                                              Gruppen mit erhéhtem Risiko vor, darunter                        beispielsweise          Manner        die Sexualverkehr          mit Mannern        ha- ben (MSM). Wissenschaftlich-epidemiologisch begriindete Riickstellungen von Gruppen mit einer stark erhohten                  HIV-Pravalenz             und/oder einer          risikobehafteten         Sexualpraktik und damit einem           erhéhten Infektionsrisiko                   sind nach der Rechtsprechung                      des Europaischen Gerichtshofs          grundsatzlich zulassig. Sie werden                            allerdings von vielen Personen,                die der betreffenden          Gruppe angehéren, haufig als diskriminierend                                   empfunden, weil bereits             die abstrakte      Gruppenzugehdrigkeit fiir den Ausschluss                                  bzw. die Riickstellung entscheidend ist. Der   Europaische Gerichtshof                      hat am 29. April 2015 in der Rechtssache                         C-528/13     zur   Aus- legung des Merkmals des Sexualverhaitens                                  bei Fremdblutspendern                nach Anhang lil,       Ziffer 2.1 der Richtlinie           2004/33/EG             der Kommission            zur    Durchfiihrung der Richtlinie 2002/98                hin- sichtlich     bestimmter           technischer           Anforderungen fur Blut und Blutbestandteile                        insoweit     ent- schieden, dass ein Ausschiuss                        von    Manner,         die sexuelle        Beziehungen zu Mannern hatten, zulassig ist, wenn aufgrund       der    derzeitigen           medizinischen,            wissenschaftlichen            und     epidemiologischen Er- - kenntnisse          und     Daten       feststeht,       dass    fiir diese     Personen         ein  hohes                                 fur Ubertragungsrisiko durch      Blut    ibertragbare            schwere        infektionskrankheiten               besteht, - es   unter   Wahrung           des     Grundsaitzes          der     VerhdltnismaRigkeit            keine    wirksamen      Techniken zum         Nachweis        dieser       Infektionskrankheiten                gibt, oder - es  mangels solcher              Techniken          keine    weniger belastenden               Verfahren als       eine solche      Kont- raindikation         gibt, um        ein hohes         Gesundheitsschutzniveau                   der Empfanger sicherzustellen. Um den         oben      dargestellten Grundsatzen                       Rechnung zu tragen,               wird    klargestellt, dass      der Richtliniengeber verpflichtet ist, Gruppenriickstellungen im Fall                                            neuer     medizinischer,      wis- senschaftlicher              und epidemiologischer                    Erkenntnisse          darauf hin      zu   Uberpriifen, ob es nach dem Stand der Erkenntnisse                           der medizinischen            Wissenschaft          und Technik       gleich geeignete weniger belastende                   Verfahren          gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau                            von   Empfan- gerinnen und Empfangern von Blutspenden sicherzustellen.
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