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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Gh  4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungsetand:- 26.04. 2020.01        6 bins Beendigung der Hilfebedirftigkeit bedeutet                           ein Verbleib       im Basistarif     jedoch in vielen Fallen fur die Betroffenen         eine héherefinanzielle                 Belastung, der zudem in det Regel ein geringeres Leistungsversprechen als                 im Ursprungstarif gegenibersteht.                      Dies kann dazu filhren, dass Personen        aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif                           anger    hilfebedirftig        bleiben     als erfor- derlich     oder nur einen reduzierten                 Anreiz       haben, aus der                                     heraus Hilfebediirftigkeit                   zu    ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer vortibergehenden finanziellen                                             Notsituation       hilfe- bedtirftig geworden sind und die ihre Hilfebediiritigkeit Uberwinden                                        konnten, zu starken, wird daher       das Wechselrecht              in den vorherigen Tarif deutlich                    verbessert.        Das Riickkehr- recht gilt dabei nicht ftir Bestandsfalle                   im Basistarif.       Um gleichwohl alle           Falle zu berUcksich- tigen, die seit Inkrafttreten             der landesrechtlichen               Beschrankungen im Rahmen der SARS- CoV-2-Pandemie             in den Basistarif            gewechselt sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. Im   neuen      Absatz     2 wird     daher    klargestellt,          dass     der   Versicherungsnehmer                nach     Beendi- gung      seiner    Hilfebedurftigkeit         wieder        in seinen      alten    Tarif  zuriickkehren         kann.     Dieses     An- tragsrecht       gilt aber    nur   bei    voriibergehender           Hilfebedirftigkeit,          die innerhalb        von   zwei Jah- ren   Wberwunden          wurde. Dabei       wird      der Versicherungsnehmer grundsdizlich                          so gestellt, wie Versicherungsnehmer im selben                        Tarif, die nicht aufgrund einer voribergehenden                             Hilfebe- durftigkeit in den Basistarif gewechselt sind. Dies bezieht sich insbesondere                                             darauf, dass eine erneute          Risikopruifung zulasten               des Versicherungsnehmers                    damit auch fir          die Leis- tungen ausgeschiossen ist,                   die Uber den Leistungsumfang des Basistarifs                                hinausgehen. Erworbene        Rechte      und Alterungsrlickstellungen                     kénnen jedoch fur die Zeit der Versiche- rung im Basistarif         nur   in dem Umfang in den Ursprungstarif mitgenommen                                    werden, in dem sie durch die Versicherung                  im Basistarif          erworben        bzw. gebildet wurden.              Da die dariiber hinausgehenden Alterungsrickstellungen im Ursprungstarif fur die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif                versichert        war, durch den Ruckkehrer                 nachgebildet werden mis- sen,    kann es zu einem gewissen Pramienanstieg fir den Versicherungsnehmer                                                 kommen. Die    Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden                                Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist, dass der Vertrag von Versicherungsnehmern,                                         die aufgrund von            Pramien- ruckstanden         in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz umgestellt wur- den, nach Zahlung aller              ruckstandigen Praémienanteile ab dem ersten Tag des tbernachs- ten Monats        in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt                                           des Ruhens versichert            war.   Auch dieser           Versicherungsnehmer ist in diesem Fall so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine erneute                                      Gesundheitspriifung ist in diesem       Fall somit bereits         ausgeschlossen. Ein    Hilfebedirftiger darf nach geltendem Recht nicht                               in den Notlagentarif umgestellt wer- den. Es erscheint            sachgerecht, dass ein Versicherungsnehmer,                               der allein      aufgrund seiner Hilfebedirftigkeit voriibergehend                  ~ fiir bis zu zwei Jahre            — in den Basistarif         gewechselt ist, im Hinblick auf die Wechseimdglichkeit nicht schlechter                                  gestellt wird als jemand, der seine Pramien       fur seine      Krankenversicherung                  nicht gezahlit hat und der nach geltendem                         Recht nach Zahlung aller ausstehenden                       Beitrage ohne Gesundheitspriifung                       in seinen      alten Tarif zurtickkehren          kann. Vielmehr          erscheint        es   sachgerecht, diese Gruppen vergleichbar zu re- geln, indem der Versicherungsnehmer,                             der Uber einen begrenzten                 Zeitraum       hilfebedirttig war,     ebenfalls      ohne     Gesundheitspriffung nachteilsfrei                       in den Ursprungstarif zurickwech- seln kann. Die damit verbundenen                        Folgen sind den Versicherungsunternehmen                              zumutbar. Dies gilt insbesondere             auch vor dem Hintergrund, dass nach Uberwindung der Hilfebedirrf- tigkeit in der Regel der Héchstbeitrag                         der gesetzlichen           Krankenversicherung              im Basistarif und damit ein voraussichtlich                   héherer Beitrag als im Ursprungstarif mit einem                              gleichzeitig geringeren Leistungsversprechen                       zu     zahlen ist.      Es liegt daher       im Allgemeinwohl, die lang- jahrig erworbenen            Rechte       dieser Versicherten             — gerade wahrend einer bestehenden                     Hilfe- bedirftigkeit        - zu   schtitzen        und damit           einen     bezahlbaren         Krankenversicherungsschutz auch nach Beendigung der Hilfebediirftigkeit zu sichern.                                  Zudem wird mit der Méglichkeit,                  in den Ursprungstarif zuriickzukehren,                         ein erhebliches          Hemmnis        fur die Beseitigung der Hil- febedirftigkeit beseitigt.
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ai. ~ -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dangeetend 26.04. 20206                      ge Das Ziel,      den vorubergehend                      und    durch      eine     besondere,        einmalige Lage Hilfebediirftigen eine    Rickkehroption                in einen        zugleich bezahlibaren                und   mit einem        adaquaten Leistungs- versprechen           ausgestatteten               Krankenversicherungsschutz                     zu sichern,        ist durch das Sozial- staatsprinzip des Grundgesetzes                             gedeckt. Der Re-Kontrahierungszwang im Regeltarif ist zur    Erreichung dieses                 Ziels geeignet. Ohne                   ihn. hadtten insbesondere               Personen       mit zwi- schenzeitlich          eintretenden             gravierenden Erkrankungen keine Méglichkeit,                              erneut    in den Re- geltarif einer privaten Krankenversicherung aufgenommen zu                                              werden, weil diese sie wegen des    erhdhten         Risikos       nicht      aufnehmen          wurde. Dieser Nachteil            besteht         seit der Einfuhrung des Notlagentarifs im Jahr 2013, der in Folge der Einfahrung der Versicherungspflicht                                    im Jahr       2007     als ,Nichtzahlertarif             eingefthrt wurde. Die Inanspruchnahme des                               Basistarifs       aufgrund von Hilfebedirftigkeit wird zwar auf- grund der Corona-Krise                      erwartungsgema&                  zunehmen.       Alierdings handelt es sich um ein bereits     dauerhaft            bestehender              Nachteil, fur den daher                 nicht nur fir den Zeitraum                  der Corona-Krise, sondern                     dauerhaft         Abhilfe geschaffen werden                   soll. Die Regelung ist daher im Hinblick auf das Datum des Wechsels                                   in den Basistarif        nicht befristet. Der    Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers                                             den Eintritt und die Beendi- gung seiner Hilfebedirftigkeit                       durch geeignete               Unterlagen nachzuweisen.                 § 152 Absatz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz                          sieht bereits        vor, dass die Hilfebedirftigkeit vom                  zustandigen Trager nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Ver- sicherten      zu pruifen und zu bescheinigen ist.                          Auch flr Personen,           die allein durch die Zahtung des Beitrags hilfebedurftig werden                           wirden, hat der zustandige Trager bereits nach gelten- der Verwaltungspraxis                   eine entsprechende                  Bescheinigung auszustellen.                   Diese    Bescheini- gung reicht aus, um den Eintritt und die Beendigung der Hilfebediirftigkeit gegentiber dem Versicherer         zur   Wahrung der in Satz 1 genannten Fristen nachzuweisen. In der     Verwaltungspraxis der Jobcenter                               und der Sozialamter              werden        Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung in bestimmten                                        Fallen     mit Wirkung fir die Vergangenheit aufgehoben. Um auch in diesen Fallen den Versicherten                                            die Geltendmachung            des      Zeitlich befristeten        Ruckkehranspruches                      nach     Absatz        2 zu erméglichen,          gilt in diesen         Fallen    als Beginn der Frist             zur    Antragstellung der Zugang der Entscheidung Uber die Aufhebung der Bewilligung. Wird die Aufhebungsentscheidung angefochten, beginnt die Frist mit dem Tag nach     Bestandskraft              der Entscheidung.                 In den Fallen, in denen                die HilfebedUrftigkeit mit Ende des Bewilligungszeitraumes                              nach § 41 SGBIl              endet, beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Tag nach Ende des Bewilligungszeitraumes.                                              Dasselbe gilt ftir die Lebens- unterhaltsleistungen nach dem SGBXII. Es wird      zudem        kiargestellt,           dass     zwischenzeitlich            eingetretene Anderungen des Tarifs, in dem der Versicherungsnehmer                            vor    dem Wechsel            in den Basistarif        versichert      war, zum      Bei- spiel Bedingungsanderungen                           oder Beitragsanpassungen,                     ohne weitere          Voraussetzungen auch fur den Rickkehrer                      gelten. Sein Antragsrecht kann der Versicherungsnehmer inner- halb   von    drei    Monaten           nach      Beendigung           seiner    Hilfebedirftigkeit          nutzen. Die   Regelung gilt entsprechend                         auch fiir     Versicherungsnehmer,                 bei denen allein         durch die Zahlung des Beitrags Hilfebediirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwélften Buches Soziaigesetzbuch entstehen                         wiirde     und die aus diesem              Grund in      den Basistarif        gewechselt sind. Da derzeit gemaR Absatz                          1 Satz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz                       ein Wechsel        aus   einem Tarif, bei dem die Pramien                        geschlechtsunabhangig                    kalkuliert     werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist,                                   wird diese Vorgabe fur das Rckkehrrecht nach dem neuen                Absatz        2 ausgeschiossen. Zu Nummer          2 Hierbei     handelt       es     sich    um      Folgeanderungen               durch     Nummer      1.
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| p20       1718 *__ ~~ 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungeciand:    26.002020-TL46-Uar 2uArtikel       7  (Anderung       des    Ergotherapeutengesetzes) Alle    Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich                     reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen    fur Fehlzeiten      festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten                                Be- rufsgesetzen ist daruber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehlzeiten                                       Gber die ausdriicklich         geregelten Héchstgrenzen             hinaus    angerechnet         werden       kénnen. Vorlie- gend wird      eine solche      Regelung fur die Ausbildung zum Ergotherapeuten und zur Ergothe- rapeutin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn                                    dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande                      des Einzelfalls        gerechtfertigt ist. Vorausset- zung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht                            gefahrdet wird. Dies hat die zustandige Behérde in jedem Einzelfall zu prifen. Die Hartefallregelung erméglicht                                     es     den zustandigen Behorden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19- Lage besser Rechnung tragen                 zu kénnen. Zu Artikel      8  (Anderung        des   Gesetzes      tiber  den    Beruf    des    Logopdden) Alle.   Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen    fiir Fehizeiten     festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgesetzen ist dariber           hinaus eine Hartefaliregelung enthalten, nach der Fehizeiten                              Uber die ausdricklich         geregeiten Héchstgrenzen              hinaus    angerechnet         werden       kénnen. Vorlie- gend wird eine solche            Regelung fiir die Ausbildung zum Logopaden und zur Logopadin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn                                    dies auf Grund            einer sorgfaltigen Abwagungaller Umstande                   des Einzel-falls      gerechtfertigt ist. Voraussetzung               ist, dass das Ausbildungsziel durch                die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustan- dige Behérdein jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht                               es   den zustan- digen Behérden, Ausbildungsunterbrechungen                        durch    die aktuelle      Corona-/Covid-19-Lage besser      Rechnung tragen         zu   kénnen. Zu Artikel       9  (Anderung       des    Pflegeberufegesetzes) Zu Nummer         1    bis 3 Das    Pflegeberufegesetz wird an zwei Stellen berichtigt sowie                       die  Ermachtigungsgrundlage fir die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz                          1 Satz   1             die an   zwei         praktische Umsetzung betreffenden Stellen prazisiert und erganzt. In Nummer          § 56 Absatz        1 Satz    1 Nummer       3 wird prazisiert,        dass    die Ausbildungs- und Prifungsverordnung auch nahere Regelungen zur Gliederung und Durchfihrung der prak- tischen      Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann. Die prazisierte Verordnungsermachti- gung ist Grundlage fir          die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                      und -Prifungsordnung durch Artikel       10 Nummer      2, die eine Teilbarkeit         des Pflichteinsatzes          beim               der Trager            prak- tischen      Ausbildung nunmehr            zulasst.   Durch    die Anderung werden              Zweifel      an   der   Reich- weite der Verordnungsermachtigung                   vermieden.                                                            . Die    Ermachtigungsgrundiage fiir die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem           beziiglich der Nummer 4 erweitert. Es wird ausdriicklich                       geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem Aufwand angemessenen            Entschadigung an die Fachkommission            nach dem Pflegeberufegesetz               mit umfasst.      Die erweiterte        Verord-nungs- ermachtigung ist Grundlage fiir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und —Pri- fungsverordnung zur Entschadigung der Fachkommission                             (Artikel 10 Nummer 3). Zu Artikel      10   (Anderung        der   Pflegeberufe-Ausbildungs-               und    Priifungsverordnung) Zu Nummer        1 Mit dieser     Nummer wird       als    Folgeanderung       zu  Nummer 3       das Inhaltsverzeichnis            angepasst.
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r JnrBearel-      ~~ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungecand: 25.04.0020.            2-18-L jhe                                                                                                 | Zu Nummer             2 Grunds€tzlich gilt, dass eine Einrichtung nicht-nur                           die formalen       Anforderungen von § 7 Ab- satz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes                               erfiilen    muss,     um  Trager der praktischen Ausbildung sein zu kénnen,sondern                        insbesondere          auch in    der Lage sein muss,         wesentliche Teile der praktischen Ausbildung selbst                          durchzufiihren.       Fur den Fall, dass wahrend               eines beim Trager der praktischen Ausbildung durchzuftihrenden                                     Pflichteinsatzes       nach     § 7 Ab- satz    1 des     Pflegeberufegesetzes               nicht gewahrleistet ist, dass die zur Erreichung des Aus- bildungsziels erforderlichen                  Kompetenzen            nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Priifungsverordnung vollstandig erworben                             werden      kénnen,wird nunmehr            zugelassen, dass der Kompetenzerwerb                     auch Uber einen          geeigneten Kooperationspartner sichergestellt werden     kann, der seinerseits               die Voraussetzungen              nach § 7 Absatz         1 des Pflegeberufege- setzes    erfillt.     Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschlossen ist und die flr diesen Ausnahmefall                                         zugelassene Auf- teilung eines Einsatzes              auf mehrere         Einrichtungen nicht fur die Ubrigen Einsatze                    nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem     neuen         Absatz    2a wird     unter   anderem         erméglicht,     dass auch solche         psychiatrischen Krankenhauser              Trager der praktischen Ausbildung werden                            kénnen, die wahrend             eines Pflichteinsatzes           in der stationaren         Akutpflege nicht alle Ausbildungsinhaite der allgemeinen Akutpflege vermitteln               kénnen. Psychiatrische                Krankenhauser           kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz                    in der psychiatrischen             Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz    bei Einbeziehung der vom                   Trager der praktischen            Ausbildung frei verteilbaren           Stun- den bereits        mit einem Teil des Pflichteinsatzes                     in der allgemeinen stationaren              Akutpflege den Uberwiegenden Anteil der Ausbildung selbst                                gewahrleisten und haben regional eine besondere         Bedeutung fiir die Gew&hrieistung eines ausreichenden                                Ausbildungsplatzange- bots.                                                                                                                                : Zu Nummer          3 Die   Expertinnen und Experten der Fachkommission                               sind ehrenamilich         tatig. Eine Vergdtung der Experten erfoigt somit nicht, jedoch kann in Anlehnung an § 92b Absatz                                         6 SGBV        eine dem Aufwand             angemessene            Entschadigung gezahlt werden. Deren Héhe und die Auszah- lungsmodalitaten werden in der Geschaftsordnung der Fachkommission                                             mit gemeinsamer Zustimmung des Bundesministeriums                            fur Familie, Senioren, Frauen             und Jugend sowie des Bundesministeriums               fur Gesundheit         festgelegt.      Die   Aufwandsentschadigung fir den Vorsitz und fur die Vertretung des Vorsitzes                      sollte    den   Betrag von 2 000 Euro pro Sitzungseinheit nicht uberschreiten,           die flr die Ubrigen Mitglieder der Fachkommission                           nicht den Betrag von 1 500 Euro pro Sitzungseinheit. Die Finanzierung erfoigt aus den Haushaltsmittein,                                         die beim Bundesinstitut          fir Berufsbildung flr die Fachkommission                     jahrlich zur Verfigung stehen.                Die Aufwandsentschadigung ist bei der Einkommensteuererklarung zu berticksichtigen und an- zugeben. Zu Artikel       11    (Anderung         des     Apothekengesetzes) Mit der   Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage fiir die Apothekenbetriebsordnung soll die Durchfiihnrung von Modellvorhaben                        zur    Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung                           in Krankenhausern              durch Automatisierung erméglicht                    werden, damit die Potentiale             der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem Bereich untersucht                                 werden      kénnen. Zu Artikel       12    (Anderung         der    Apothekenbetriebsordnung) Mit dem     neu      eingefligten § 31a der Apothekenbetriebsordnung                            wird die Erprobung         von    Mo- dellvorhaben          zur   Arzneimittelversorgung im Krankenhaus                        erméglicht.
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Yr _. ~ ~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ingecand:-26.04         2020-49 Zu Absatz           1 Um      automatisierte          Formen          der    Arzneimittelversorgung                von     Krankenhausstationen                zu    un- tersuchen,        werden        regional Modellvorhaben                     in Krankenhausern              erméglicht,      in denen        neue Abgabeformen Uber Automaten                               ohne      abschlieRende           Kontrolle       durch      pharmazeutisches Personal        erprobt werden kénnen. Im Gegensatz zum                                  ambulanten          Bereich     findet     hier    keine direkte Abgabe an Patientinnen                         und Patienten statt. Es sollen       nur   Stationen        eines Krankenhauses,                  das iber eine           eigene Krankenhausapotheke verfiigt, versorgt werden kénnen. Die vorgesehenen                                      Modellvorhaben            setzen     die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke                             und der zu versorgenden                 Stationen      voraus.      Damit werden Krankenhauser,              die von        einer     krankenhausversorgenden                      Apotheke oder einer Kranken- hausapotheke eines anderen                          Krankenhauses              versorgt werden, von den Modellvorhaben ausgeschlossen.               Durch die Verweisung auf § 43 des Arzneimittelgesetzes                                     wird klargestelit, dass     sich der Automat innerhalb                        der Betriebsraume             der Krankenhausapotheke                     befinden muss. Zu Absatz          2 Auch im Rahmen                 der Modellvorhaben                  muss     sowohl     eine Gefahrdung der Patientinnen                        und Patienten       ausgeschlossen als auch die Versorgung der Stationen                                       mit ArzneimitteIn          gewahr- leistet werden. Dies ist              in der Konzeptionierung der Modellvorhaben                            zu     berticksichtigen und wird durch die Verantwortlichkeit                          der Apothekenleiterinnen                  und Apothekenleiter             sicherge- stellt. Das Konzept soll               eine Festlegung der teilnehmenden                            Stationen      des Krankenhauses enthalten.       Durch die vorgesehene                      obligatorische behérdliche Zustimmung soll zusatzlich sichergestellt werden,               dass alle Voraussetzungen erfilit                        sind und keine          unvertretbaren        Ri- siken     entstehen.        Wenn       dies nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung                             zu widerrufen. Zu Absatz          3 Die Arzneimittel            durfen      nicht     abgegeben werden,                 bevor     die   Anforderung zur Uberpriifung der Echtheit          im Original vorliegt, damit sie wirksam                        und verantwortlich            nachgepriift und ord- nungsgemaR beliefert                 werden         kann. Um eine        nach     § 52    Absatz       1 Nummer         1    des    Arzneimittelgesetzes              unzuldssige Selbstbedie- nung     der Stationen          zu   verhindern,           muss      die Abgabe        der Arzneimittel         durch     den    Automaten durch       pharmazeutisches                 Personal         der     Krankenhausapotheke                  veranlasst       und     autorisiert werden.        Um die       Vorgange nachvoliziehbar                     zu   machen,     ist    die   Veranlassung der Abgabe                   zu dokumentieren.              Die Vorgaben des § 31                     Absatz      4 in  Verbindung mit § 17 Absatz 6 Satz                           1 Nummer 1 bis 3 sind                 insoweit        einzuhalten. Zudem        sind zur Gewahrleistung                    einer sicheren          Arzneimittelversorgung verstarkt                   Kontrollen der gelieferten Arzneimittel                   von    einer     Apothekerin         oder einem         Apotheker auf den Stationen durchzufUhren.             Im Faille von           unvertretbaren           Risiken     sind die Modellvorhaben                 zum      Schutz der     Patientinnen          und    Patienten         zu    beenden.         Die   zustandige         Behdérde ist iber         die   Beendi- gung zu informieren. Nach      Artikel     25 der     Delegierten Verordnung (EU)                       2016/161       der Kommission           vom     2. Oktober 2015 zur Erganzung der Richtlinie                           2001/83/EG          des Europdischen Parlaments                    und des Ra- tes durch die Festlegung genauer                           Bestimmungen tiber die Sicherheitsmerkmal                            auf der Ver- packung von Humanarzneimitteln                              (ABI. L 32 vom 9.2.2016                  S. 1} hat die zur Abgabe von Arzneimitteln           an    die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Person                                   die Wberpriifungder Sicherheitsmerkmale                  und das Deaktivieren                   des individuellen           Erkennungsmerkmals                 jedes mit Sicherheitsmerkmalen                     versehenen            Arzneimittels        zum     Zeitpunkt der Abgabe an die Of- fentlichkeit       vorzunehmen.              Es besteht           die Méglichkeit,         die Uberpriifung und Deaktivierung durch zur Abgabe von Arzneimittein                             an    die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Perso- nen,     die in einer Gesundheitseinrichtung                            tatig sind, zu jedem Zeitpunkt vorzunehmen,                              zu
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fnqeatand:     cod      2020       46      Lae - “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Nee dem sich       das     Arzneimitte!l          im physischen Besitz               der    Gesundheitseinrichtung befindet, so- fern    das   Arzneimittel           zwischen         seiner     Lieferung       an    die Gesundheitseinrichtung und seiner Abgabean           die Offentlichkeit nicht verkauft                      wird.   Diese      Méglichkeit        kann auch bei Modell- vorhaben        in   Anspruch                               werden.       Die genommen                                  Verpflichtung zur Uberpriifungder Sicher- heitsmerkmale            bleibt     auch im Rahmen                der   Modelivorhaben            bestehen. Zu Absatz         4 Wegendes            besonderen            Kontrollbedarfs            bei  Betaubungsmittein,             T-rezeptpflichtigen Arznei- mitteln     nach     § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung sowie bei patientenindividuell verblisterten        ArzneimittelIn          werden        diese     von   den Modellvorhaben               ausgeschlossen. Zu Absatz         5 Die Modelivorhaben                  sollen      wissenschaftlich            begleitet und ausgewertet werden, um neue Erkenntnisse           zur    Weiterentwicklung automatisierter                           Formen       der Arzneimittelversorgung von    Krankenhausstationen                     zu   erhalten.        Es wird davon           ausgegangen,          dass   eine Laufzeit der Modellvorhaben             bis       zu    langstens flinf Jahren hierfur ausreichend ist. Zu Artikel        13   (Anderung            des     Transfusionsgesetzes) Zu Nummer          1 Die aktuelle        Richtlinie        Hamotherapie nach § 12asieht in ihrer Ziffer 2.2.4.3.2.2                               epidemiolo- gisch begriindete befristete Ruickstellungen von der Blutspende fiir bestimmte                                              Gruppen mit erhéhtem Risiko vor, darunter                        beispielsweise          Manner        die Sexualverkehr          mit Mannern        ha- ben (MSM). Wissenschaftlich-epidemiologisch begriindete Riickstellungen von Gruppen mit einer stark erhohten                  HIV-Pravalenz             und/oder einer          risikobehafteten         Sexualpraktik und damit einem           erhéhten Infektionsrisiko                   sind nach der Rechtsprechung                      des Europaischen Gerichtshofs          grundsatzlich zulassig. Sie werden                            allerdings von vielen Personen,                die der betreffenden          Gruppe angehéren, haufig als diskriminierend                                   empfunden, weil bereits             die abstrakte      Gruppenzugehdrigkeit fiir den Ausschluss                                  bzw. die Riickstellung entscheidend ist. Der   Europaische Gerichtshof                      hat am 29. April 2015 in der Rechtssache                         C-528/13     zur   Aus- legung des Merkmals des Sexualverhaitens                                  bei Fremdblutspendern                nach Anhang lil,       Ziffer 2.1 der Richtlinie           2004/33/EG             der Kommission            zur    Durchfiihrung der Richtlinie 2002/98                hin- sichtlich     bestimmter           technischer           Anforderungen fur Blut und Blutbestandteile                        insoweit     ent- schieden, dass ein Ausschiuss                        von    Manner,         die sexuelle        Beziehungen zu Mannern hatten, zulassig ist, wenn aufgrund       der    derzeitigen           medizinischen,            wissenschaftlichen            und     epidemiologischen Er- - kenntnisse          und     Daten       feststeht,       dass    fiir diese     Personen         ein  hohes                                 fur Ubertragungsrisiko durch      Blut    ibertragbare            schwere        infektionskrankheiten               besteht, - es   unter   Wahrung           des     Grundsaitzes          der     VerhdltnismaRigkeit            keine    wirksamen      Techniken zum         Nachweis        dieser       Infektionskrankheiten                gibt, oder - es  mangels solcher              Techniken          keine    weniger belastenden               Verfahren als       eine solche      Kont- raindikation         gibt, um        ein hohes         Gesundheitsschutzniveau                   der Empfanger sicherzustellen. Um den         oben      dargestellten Grundsatzen                       Rechnung zu tragen,               wird    klargestellt, dass      der Richtliniengeber verpflichtet ist, Gruppenriickstellungen im Fall                                            neuer     medizinischer,      wis- senschaftlicher              und epidemiologischer                    Erkenntnisse          darauf hin      zu   Uberpriifen, ob es nach dem Stand der Erkenntnisse                           der medizinischen            Wissenschaft          und Technik       gleich geeignete weniger belastende                   Verfahren          gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau                            von   Empfan- gerinnen und Empfangern von Blutspenden sicherzustellen.
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__-- | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Die   Anderung dient             der     Rechtsbereinigung. § 27 Absatz 4 ist gegenstandslos                                      geworden. Mit dem Gesetz            zur    Umsetzung der Richtlinien                    (EU) 2015/566             und (EU) 2015/565             zur    Ein- fuhr und zur Kodierung menschlicher                         Gewebe         und Gewebezubereitungen                      vom     21. Novem- ber 2016 (BGBI. 1 S. 2623) wurden                          § 9 Absatz 2 und die Blutstammzelleinrichtungen-Re- gisterverordnung aufgehoben. Die Aufrechterhaltung des nationalen                                                Blutstammzelleinrich- tungsregisters          beim DIMDI wurde                 damit      entbehrlich.        Das entsprechende                 Register wurde geléscht.     Weitere        Zustandigkeiten des DIMDI nach § 27 Absatz 4 bestehen nicht. ZuArtikel        14   (Anderung            des     Gesetzes    fiir     mehr       Sicherheit           in der Arzneimittelversorgung) Zu Nummer         1 Zu Nummer         2 Die   Anderungen           stehen       im  Zusammenhang mit der Anderung in Absatz 3. Die Regelungen zu   den Dokumentations-                   und Meldepflichten               fiir nicht zulassungs-                oder genehmigungs- pflichtige Arzneimittel            fr neuartige Therapien nach §§ 63), 67 Absatz                                  9 AMG sollen weiter- hin am 15. August 2020 in                    Kraft treten, da diese               nicht in einem           Sachzusammenhang                   zur Aufhebung des Sondervertriebswegs ftir Arzneimittel                                    zur    spezifischen Therapie von Gerin- nungsstérungenbei Hamophilie stehen. Zu Artikel      15    (Anderung            des Gesetzes            iiber die Ausbildung                  zur Anasthesietechnischen                      Assistentin         und zum           Anasthesietechnischen                    Assistenten und Uber die Ausbildung                     zur     Operationstechnischen                   Assistentin            und   zum Operationstechnischen                     Assistenten) Die Regelung in Artikel                 15 betrifft materiell          das Gesetz           ber      die Ausibung            der Zahnheil- kunde.     Dies wird mit Artikel                2b des Gesetzes              diber die Ausbildung zur Anasthesietechni- schen     Assistentin         und zum         Andasthesietechnischen                 Assistenten           und dber die Ausbildung zur    Operationstechnischen                  Assistentin       und zum           Operationstechnischen                 Assistenten          vom 14. Dezember            2019 (BGBI. | S. 2768) geandert.                         Konkret wird die Modellklausel                    des § 3a des Gesetzes            iiber die Austibung der Zahnheilkunde                           aufgehoben. Diese Anderung wurde nach Artikel 3 Absatz              2 des Gesetzes             Uber die Ausbildung zur Anadsthesietechnischen                                 As- sistentin     und zum         Anasthesietechnischen                  Assistenten         und Uber die Ausbildung zur Opera- tionstechnischen             Assistentin          und zum       Operationstechnischen                     Assistenten        schon      zum      1. Oktober 2020 in            Kraft treten.       Aufgrund der Corona-Pandemie                      stelit       die zum     1. Oktober       2020 geplante Umsetzung der reformierten                          zahnarztiichen            Ausbildung fiir die Universitaten                   aller- dings eine besondere                Herausforderung dar, die nicht von allen Universitaétengeleistet wer- den kann.       Um zu verhindern,                 dass    die Ausbildung eines               ganzen         Jahrgangs an zahnmedi- zinischen      Studierenden              nicht begonnen           bzw.      durchgefiihrt werden                 kann, wird die Umset- zung der reformierten               Approbationsordnung fur Zahnarzte                           und Zahnarztinnen               um    ein Jahr verschoben.          In diesem        Zusammengang wird zugleich die Modellklausel                                    im Gesetz       liber die Ausiibung der Zahnheilkunde                        um   ein Jahr verlangert. Zu Artikel       16    (Anderung des                Gesetzes       itber     die   Ausiibung            der    Zahnheilkunde) Die Corona-Pandemie               stellt      fiir die Universitaten             auch im Rahmen                der zahnarztlichen           Aus- bildung eine besondere                  Herausforderung dar. Fur das Sommersester                                  2020 wurde die Pra- senzlehre        kurzfristig auf alternative                 Lehrformate            ohne      Patientenkontakt             umgestellt. Da diese    alternativen         Lehrformate           den Unterricht         am     Patienten       nicht vollstandig          ersetzen       k6n- nen, werden          voraussichtlich           Teile klinischer Lehrveranstaltungen                         in dem kommenden                Win- tersemester         nachgeholt werden                 miussen.       Dadurch ist         die Umsetzung der Verordnung zur - Neuregelung der zahnarztlichen                        Ausbildung gefahrdet. Um zu verhindern, dass die Ausbil- dung eines ganzen                Jahrgangs an zahnmedizinischen                           Studierenden            nicht begonnen            bzw.
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HBSS        26.4         OO       4           ae “7 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. durchgefuhrt          werden        kann,      wird       die   Umsetzung           der    reformierten         Approbationsordnung fur Zahnarzte        und Zahnarztinnen                  um      ein Jahr     verschoben.           Durch      das    Verschieben          des    Inkraft- tretens    der                                  Neuregelung            der zahnarztlichen Verordnung         zur Ausbildung sind             redaktionelle Anpassungen          in     den    Ubergangsvorschriften erforderlich. Zu Nummer          2 Die   Anderung steht             im unmittelbaren                 Sachzusammenhang                   zur     Aufhebung des Sonderver- trieoswegs        flr Arzneimittel            zur    spezifischen Therapie von                    Gerinnungsstérungen                  bei Hamo- philie und       der Regelung           zur       Preisbildung fur diese Arzneimittel.                          Insoweit      wird    auf die Be- griindung      zu     Artikel    4 Nummer             11, 12 und 13 verwiesen. Zu Artikel         177     (Anderung            der    Verordnung             zur     Neuregelung             der zahnarztlichen: Ausbildung) Mit Artikel      16 dieses         Gesetzes           wird in einem            neuen       § 21 geregelt, dass              die   bisherige Ap- probationsordnung fur Zahnarzte                              am    30. September             2021 aufer           Kraft    tritt und     die    neue zahnarztliche           Approbationsordnung am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt. Mit Artikel. 17 wird diese            gesetzliche Regelung unmittelbar                             in der Verordnung zur Neurege- lung der zahnarztlichen               Ausbildung nachvolizogen. So wird in Artikel 2 dieser Verordnung nun    geregelt, dass          die Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen                                         Ausbildung zum 1. Oktober 2021 in Kraft tritt und damit das Inkrafttreten                                    um   ein Jahr verschoben wird. wird das AuBerkrafttreten                 der aktuellen Zugleich Approbationsordnunggeregelt und ebenfalls um ein Jahr verschoben.              Dies erfordert            auch die Anpassung der Ubergangsvorschriften in der Ver- ‘ordnung      selbst.       Es handelt         sich damit um Folgednderungen. Die naturwissenschaftliche                     Vorpriifung           sowie      die zahnarztliche             Prifung finden           nach      §   19 Absatz      1 bzw.         § 26 Absatz             1 der        aktuell    geltenden Approbationsordnung                          flr   Zahnarzte (ZAprO)jeweils im Zeitraum                          vom        10. Juli    bis    31.    Oktober       statt.     Vor   diesem         Hintergrund wurde      der    Stichtag       in den        Ubergangsregelungen entsprechend                                an   die   Priifungszeitraume angepasst,          konkret      31. Oktober statt                1. Oktober. Zu Nummer              2 Es handelt         sich    hierbei    um       eine     Folgeanderung Zu Artikel        18     (Anderungen              aus       Aniass      der    Verschiebung              des      Geltungsbeginns               der Verordnung             (EU) 2017/745) Zu Absatz          1 Mit der     Verordnung            (EU)     .:.     vom.....        wird infolge der COVID-19-Pandemie                             kurzfristig der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745                                        des Europaischen               Parlaments          und des Ra- tes vom       5. April 2017 tber               Medizinprodukte, zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002                          und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009                               und zur Aufhebung der Richtlinien           90/385/EWG              und 93/42/EWG                des Rates         (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom        3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019,                                S. 167) vom 26. Mai 2020 auf den 26. Mai 2021 verschoben.               Abweichend               davon tritt        der geanderte            Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/745        (,Sonderzulassung") vorzeitig in Kraft. Um die nationale                                            Durchfiihrung des Arti- kels 59 der Verordnung (EU) 2017/745                                 zu gewahrleisten,             werden       die §§ 7 und 90 Absatz                 3 des Medizinprodukterecht-Durchfihrungsgesetzes                                            gleichzeitig mit dem Inkrafttreten                       des Artikels     59 der Verordnung                     (EU) 2017/745               in Kraft treten.           Infolgedessen sind entspre- chende      Anpassungen im Medizinproduktegesetz                                        notwendig. So ist der Anwendungsbe- reich der bisherigen Regelung Uber Sonderzulassungen                                              in § 11 Absatz           1 des Medizinpro- duktegesetzes             (MPG)auf          die     In-vitro-Diagnostika               zu    begrenzen, fiir          die der     §   7 des    Medi- zinprodukterecht-Durchfuhrungsgesetzes                                   erst    ab dem        26.   Mai 2022          gilt, und die entspre-
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-o t Formatiert: Schriftart: 9 Pt. chenden        Verweise          in den §§ 6 Absatz               1 und 32 Absatz             1 Nummer         5 MPG durch den Ver- weis auf die §§ 7 und 90 Absatz                           3 des Medizinprodukterecht-Durchflhrungsgesetzes zu erganzen.Zu Absatz 2 Mit der       Verordnung (EU)”...-vormwird infolge der COVID-19-Pandemie .... kurzfristig der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745                                         vom    26. Mai 2020 auf den 26. Mai 2021 verschoben.           Daraus ergibt sich kurzfristiger Anderungsbedarf, insbesondere in                                          den Inkraft- tretens-       und     Auferkrafttretensregeiungen                      des     Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes (Artikel 17). Durch       die   Anderungenin              Artikel     17 Absatz        1 Satz       2 und    3 wird das Inkrafttreten            des   Medi- zinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes an den verschobenen                                                  Geltungsbeginn der Verord- nung (EU) 2017/745                  zum     26. Mai 2021 angepasst.                   Dariiber hinaus         wird sichergestellt, dass das Medizinproduktegesetz erst zu diesem                                 Zeitpunkt auRer Kraft tritt. Am     Tag nach der Verkiindung dieses Gesetzes treten                                      der § 87 des Medizinprodukterecht- Durchfuhrungsgesetzes                     sowie       die Anderungen im Hilfsmittelbereich                        des Fiinften         Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)in Artikel 4 Nummer 2, 4 Buchstabe                                                a Doppelbuchstabe             bbbis dd und Buchstabe                 b sowie       Nummer 6 Buchstabe a                     in Kraft (Artikel 17 Absatz             3 neu). Das vorzeitige Inkrafttreten                der Verordnungsermachtigung                         des § 87 Absatz            2 des Medizinpro- dukterecht-Durchfiihrungsgesetzes ist ebenso wie das vorzeitige Inkrafttreten                                                   der Verord- nungsermachtigungen des § 88 des Medizinprodukterecht-Durchfuhrungsgesetzes (siehe Artikel 17 Absatz               1 Satz 1 Nummer                 1) notwendig, um den Erlass der neuen                        Gebiihrenver- ordnung gleichzeitig zum neuen                         Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 zu ermég- lichen. Die Anderungen des Funften                           Buches        Sozialgesetzbuch im Hilfsmittelbereich                        in Artikel 4 Nummer 2, 4 Buchstabe                      a Doppelbuchstabe               bb, cc, dd und Buchstabe                   b sowie Nummer 6 Buchstabe          a waren        an den      urspriinglichen Tag des Inkrafttretens                       des Medizinprodukte-EU- Anpassungsgesetzes                     am    26.   Mai 2020         geknipft.        Da sich     das Inkrafttreten        des    Medizinpro- dukte-EU-Anpassungsgesetzes                             nunmehr        um   ein Jahr        verschiebt, wird durch die Anderung sichergestellt, dass die genannten                        Anderungen des SGBV, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2017/745                             stehen, vorher, d.h. am Tag nach der Verkiindung die- ses     Geseizes      in     Kraft treten         kénnen. Der    neue      Artikel     17 Absatz          4 stellt     sicher, dass        die    Regelungen          Uber    Sonderzulassungen in den §§ 7 und 90 Absatz                     3 des Medizinprodukterecht-Durchfihrungsgesetzes gleichzeitig mit dem          Inkrafttreten          der Anderungsverordnung (EU).c.. vom...                                  Zur    Verordnung (EU) 2017/7465         in Kraft treten.          § 7 wie auch die Ausnahmevorschrift                          des § 90 Absatz           3 des Me- dizinprodukterecht-Durchfthrungsgesetzes dienen der Durchfihrung des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2017/745, der bereits mit dem Inkrafttreten                                               der Anderungsverordnung (EV)...:vom:....            zur    Verordnung (EU) 2017/745                      und damit vor dem eigentlichen Geltungs- beginn       der    Verordnung (EU)               2017/745         in Kraft   tritt.    Damit    die   Durchfiihrung des Artikels 59 in Deutschland             gewahrleistet            ist, missen        die   §§ 7       und   90   Absatz      3 des Medizinprodukte- recht-Durchfihrungsgesetzes                          gleichzeitig       mit dem         geanderten        Artikel     59 der    Verordnung (EV) 2017/745             in Kraft treten. Die    gesetzliche         Grundlage           fiir die Zusammenfiihrung des Deutschen Instituts                               fiir Medizini- sche Dokumentation                    und Information             (DIMDI!) mit dem Bundesinstitut                    fur Arzneimittel       und Medizinprodukte (BfArM) wurde im Rahmen                                     des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgeset- zes    zum     26. Mai 2020 geplant. Alle infrastrukturellen                             und personalwirtschaftlichen               Ma@nah- men      sind auf dieses            Datum       ausgelegt und bereits vorbereitet.                      Es ist daher sicherzustellen, dass die Anderungen im Zusammenhang                                   mit der DIMDI/BfArM-Fusion                   zu diesem        Zeitpunkt in Kraft treten          (Artikel 17 Absatz 5 neu). Im    neuen      Absatz       8 wird      ein   redaktioneller         Fehler      behoben.
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tungsstand    26.04,   2000-4   C36   Lge ea { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Absatz         2 Zu Absatz         3 Die Gebihrentatbestande                des     §  2 der Medizinprodukte-Gebiihrenverordnung                     sind    an   die neue   Rechtsgrundiage           fir die Sonderzulassung            in    §7   des   Medizinprodukterecht-Durchftlh- rungsgesetzes          anzupassen. Zu Absatz         4 Durch    die   Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745                                        gilt das bis- herige Medizinproduktegesetz fort. Um zu gewahrleisten, dass unabhangig von der gewahl- ten Regelungssystematik                digitale Medizinprodukte der bisherigen Risikoklassen                           | und Ila, die nach bestehendem                Recht verkehrsfahig sind und dies fur einen verlangerten Zeitraum bis zum      Inkrafttreten      der Verordnung (EU) 2017/745                   nach MaRgabe des geltenden Medi- zinprodukterechts verkehrsfahig bleiben, von dem Leistungsanspruch nach § 33a Absatz 1 des Flinften        Buches     Soziaigesetzbuch erfasst bleiben, wird die bestehende                             Regelung um eine   Ubergangsbestimmungerganzt. Zu Artikel        19  (Inkrafttreten,        Auferkrafttreten) Zu Absatz          1 Das    Gesetz tritt      am   Tag nach seiner Verkiindung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                              1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                      auf Infektionen     mit dem erstmals         im Dezember           2019 in Wuhan/Volksrepublik                China aufgetretenen            neuartigen Coronavirus             (,,2019-nCoV") vom 30. Januar        2020 (BAnz AT 31. Januar                 2020 V1) au@er Kraft. Zu Absatz         2 Absatz     2   regelt ein abweichendes            Inkrafttreten        dahingehend, dass Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes)              und     Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                          und -Prii- fungsverordnung) ritckwirkend                    zum     1. Januar      2020     und   damit    zeitgleich      zum     Start    der neuen     Pflegeausbildungen in               Kraft treten Zu Absatz         3 Die    Anderungen des Ergotherapeutengesetzes                           und   des    Gesetzes     Uber den Beruf des Lo- gopaden treten           riickwirkend       zum     1. Marz 2020        in Kraft, damit sie fir den derzeitigen Pri- fungsturnus bereits genutzt werden kénnen. Zu Absatz         4 Absatz     4  regelt ein abweichendes             Inkrafttreten       dahingehend,        dass   Artikel     5 Nummer         1 und Nummer      2    rickwirkend        mit                        28.  Marz    2020 in    Kraft treten. Wirkung zum Zu Absatz         5 Die    Anderungen          im  Medizinproduktegesetz und in der Medizinprodukte-Gebihrenverord- nung im      Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Sonderzulassung                                    treten       gleichzeitig mit dem      Tag des Inkrafttretens             der Anderungsverordnung(EU}...vomn                       ...  zur   Verordnung (EU) 2017/7465         in Kraft.
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