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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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HBSS        26.4         OO       4           ae “7 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. durchgefuhrt          werden        kann,      wird       die   Umsetzung           der    reformierten         Approbationsordnung fur Zahnarzte        und Zahnarztinnen                  um      ein Jahr     verschoben.           Durch      das    Verschieben          des    Inkraft- tretens    der                                  Neuregelung            der zahnarztlichen Verordnung         zur Ausbildung sind             redaktionelle Anpassungen          in     den    Ubergangsvorschriften erforderlich. Zu Nummer          2 Die   Anderung steht             im unmittelbaren                 Sachzusammenhang                   zur     Aufhebung des Sonderver- trieoswegs        flr Arzneimittel            zur    spezifischen Therapie von                    Gerinnungsstérungen                  bei Hamo- philie und       der Regelung           zur       Preisbildung fur diese Arzneimittel.                          Insoweit      wird    auf die Be- griindung      zu     Artikel    4 Nummer             11, 12 und 13 verwiesen. Zu Artikel         177     (Anderung            der    Verordnung             zur     Neuregelung             der zahnarztlichen: Ausbildung) Mit Artikel      16 dieses         Gesetzes           wird in einem            neuen       § 21 geregelt, dass              die   bisherige Ap- probationsordnung fur Zahnarzte                              am    30. September             2021 aufer           Kraft    tritt und     die    neue zahnarztliche           Approbationsordnung am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt. Mit Artikel. 17 wird diese            gesetzliche Regelung unmittelbar                             in der Verordnung zur Neurege- lung der zahnarztlichen               Ausbildung nachvolizogen. So wird in Artikel 2 dieser Verordnung nun    geregelt, dass          die Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen                                         Ausbildung zum 1. Oktober 2021 in Kraft tritt und damit das Inkrafttreten                                    um   ein Jahr verschoben wird. wird das AuBerkrafttreten                 der aktuellen Zugleich Approbationsordnunggeregelt und ebenfalls um ein Jahr verschoben.              Dies erfordert            auch die Anpassung der Ubergangsvorschriften in der Ver- ‘ordnung      selbst.       Es handelt         sich damit um Folgednderungen. Die naturwissenschaftliche                     Vorpriifung           sowie      die zahnarztliche             Prifung finden           nach      §   19 Absatz      1 bzw.         § 26 Absatz             1 der        aktuell    geltenden Approbationsordnung                          flr   Zahnarzte (ZAprO)jeweils im Zeitraum                          vom        10. Juli    bis    31.    Oktober       statt.     Vor   diesem         Hintergrund wurde      der    Stichtag       in den        Ubergangsregelungen entsprechend                                an   die   Priifungszeitraume angepasst,          konkret      31. Oktober statt                1. Oktober. Zu Nummer              2 Es handelt         sich    hierbei    um       eine     Folgeanderung Zu Artikel        18     (Anderungen              aus       Aniass      der    Verschiebung              des      Geltungsbeginns               der Verordnung             (EU) 2017/745) Zu Absatz          1 Mit der     Verordnung            (EU)     .:.     vom.....        wird infolge der COVID-19-Pandemie                             kurzfristig der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745                                        des Europaischen               Parlaments          und des Ra- tes vom       5. April 2017 tber               Medizinprodukte, zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002                          und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009                               und zur Aufhebung der Richtlinien           90/385/EWG              und 93/42/EWG                des Rates         (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom        3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019,                                S. 167) vom 26. Mai 2020 auf den 26. Mai 2021 verschoben.               Abweichend               davon tritt        der geanderte            Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/745        (,Sonderzulassung") vorzeitig in Kraft. Um die nationale                                            Durchfiihrung des Arti- kels 59 der Verordnung (EU) 2017/745                                 zu gewahrleisten,             werden       die §§ 7 und 90 Absatz                 3 des Medizinprodukterecht-Durchfihrungsgesetzes                                            gleichzeitig mit dem Inkrafttreten                       des Artikels     59 der Verordnung                     (EU) 2017/745               in Kraft treten.           Infolgedessen sind entspre- chende      Anpassungen im Medizinproduktegesetz                                        notwendig. So ist der Anwendungsbe- reich der bisherigen Regelung Uber Sonderzulassungen                                              in § 11 Absatz           1 des Medizinpro- duktegesetzes             (MPG)auf          die     In-vitro-Diagnostika               zu    begrenzen, fiir          die der     §   7 des    Medi- zinprodukterecht-Durchfuhrungsgesetzes                                   erst    ab dem        26.   Mai 2022          gilt, und die entspre-
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-o t Formatiert: Schriftart: 9 Pt. chenden        Verweise          in den §§ 6 Absatz               1 und 32 Absatz             1 Nummer         5 MPG durch den Ver- weis auf die §§ 7 und 90 Absatz                           3 des Medizinprodukterecht-Durchflhrungsgesetzes zu erganzen.Zu Absatz 2 Mit der       Verordnung (EU)”...-vormwird infolge der COVID-19-Pandemie .... kurzfristig der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745                                         vom    26. Mai 2020 auf den 26. Mai 2021 verschoben.           Daraus ergibt sich kurzfristiger Anderungsbedarf, insbesondere in                                          den Inkraft- tretens-       und     Auferkrafttretensregeiungen                      des     Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes (Artikel 17). Durch       die   Anderungenin              Artikel     17 Absatz        1 Satz       2 und    3 wird das Inkrafttreten            des   Medi- zinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes an den verschobenen                                                  Geltungsbeginn der Verord- nung (EU) 2017/745                  zum     26. Mai 2021 angepasst.                   Dariiber hinaus         wird sichergestellt, dass das Medizinproduktegesetz erst zu diesem                                 Zeitpunkt auRer Kraft tritt. Am     Tag nach der Verkiindung dieses Gesetzes treten                                      der § 87 des Medizinprodukterecht- Durchfuhrungsgesetzes                     sowie       die Anderungen im Hilfsmittelbereich                        des Fiinften         Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)in Artikel 4 Nummer 2, 4 Buchstabe                                                a Doppelbuchstabe             bbbis dd und Buchstabe                 b sowie       Nummer 6 Buchstabe a                     in Kraft (Artikel 17 Absatz             3 neu). Das vorzeitige Inkrafttreten                der Verordnungsermachtigung                         des § 87 Absatz            2 des Medizinpro- dukterecht-Durchfiihrungsgesetzes ist ebenso wie das vorzeitige Inkrafttreten                                                   der Verord- nungsermachtigungen des § 88 des Medizinprodukterecht-Durchfuhrungsgesetzes (siehe Artikel 17 Absatz               1 Satz 1 Nummer                 1) notwendig, um den Erlass der neuen                        Gebiihrenver- ordnung gleichzeitig zum neuen                         Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 zu ermég- lichen. Die Anderungen des Funften                           Buches        Sozialgesetzbuch im Hilfsmittelbereich                        in Artikel 4 Nummer 2, 4 Buchstabe                      a Doppelbuchstabe               bb, cc, dd und Buchstabe                   b sowie Nummer 6 Buchstabe          a waren        an den      urspriinglichen Tag des Inkrafttretens                       des Medizinprodukte-EU- Anpassungsgesetzes                     am    26.   Mai 2020         geknipft.        Da sich     das Inkrafttreten        des    Medizinpro- dukte-EU-Anpassungsgesetzes                             nunmehr        um   ein Jahr        verschiebt, wird durch die Anderung sichergestellt, dass die genannten                        Anderungen des SGBV, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2017/745                             stehen, vorher, d.h. am Tag nach der Verkiindung die- ses     Geseizes      in     Kraft treten         kénnen. Der    neue      Artikel     17 Absatz          4 stellt     sicher, dass        die    Regelungen          Uber    Sonderzulassungen in den §§ 7 und 90 Absatz                     3 des Medizinprodukterecht-Durchfihrungsgesetzes gleichzeitig mit dem          Inkrafttreten          der Anderungsverordnung (EU).c.. vom...                                  Zur    Verordnung (EU) 2017/7465         in Kraft treten.          § 7 wie auch die Ausnahmevorschrift                          des § 90 Absatz           3 des Me- dizinprodukterecht-Durchfthrungsgesetzes dienen der Durchfihrung des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2017/745, der bereits mit dem Inkrafttreten                                               der Anderungsverordnung (EV)...:vom:....            zur    Verordnung (EU) 2017/745                      und damit vor dem eigentlichen Geltungs- beginn       der    Verordnung (EU)               2017/745         in Kraft   tritt.    Damit    die   Durchfiihrung des Artikels 59 in Deutschland             gewahrleistet            ist, missen        die   §§ 7       und   90   Absatz      3 des Medizinprodukte- recht-Durchfihrungsgesetzes                          gleichzeitig       mit dem         geanderten        Artikel     59 der    Verordnung (EV) 2017/745             in Kraft treten. Die    gesetzliche         Grundlage           fiir die Zusammenfiihrung des Deutschen Instituts                               fiir Medizini- sche Dokumentation                    und Information             (DIMDI!) mit dem Bundesinstitut                    fur Arzneimittel       und Medizinprodukte (BfArM) wurde im Rahmen                                     des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgeset- zes    zum     26. Mai 2020 geplant. Alle infrastrukturellen                             und personalwirtschaftlichen               Ma@nah- men      sind auf dieses            Datum       ausgelegt und bereits vorbereitet.                      Es ist daher sicherzustellen, dass die Anderungen im Zusammenhang                                   mit der DIMDI/BfArM-Fusion                   zu diesem        Zeitpunkt in Kraft treten          (Artikel 17 Absatz 5 neu). Im    neuen      Absatz       8 wird      ein   redaktioneller         Fehler      behoben.
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tungsstand    26.04,   2000-4   C36   Lge ea { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Absatz         2 Zu Absatz         3 Die Gebihrentatbestande                des     §  2 der Medizinprodukte-Gebiihrenverordnung                     sind    an   die neue   Rechtsgrundiage           fir die Sonderzulassung            in    §7   des   Medizinprodukterecht-Durchftlh- rungsgesetzes          anzupassen. Zu Absatz         4 Durch    die   Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745                                        gilt das bis- herige Medizinproduktegesetz fort. Um zu gewahrleisten, dass unabhangig von der gewahl- ten Regelungssystematik                digitale Medizinprodukte der bisherigen Risikoklassen                           | und Ila, die nach bestehendem                Recht verkehrsfahig sind und dies fur einen verlangerten Zeitraum bis zum      Inkrafttreten      der Verordnung (EU) 2017/745                   nach MaRgabe des geltenden Medi- zinprodukterechts verkehrsfahig bleiben, von dem Leistungsanspruch nach § 33a Absatz 1 des Flinften        Buches     Soziaigesetzbuch erfasst bleiben, wird die bestehende                             Regelung um eine   Ubergangsbestimmungerganzt. Zu Artikel        19  (Inkrafttreten,        Auferkrafttreten) Zu Absatz          1 Das    Gesetz tritt      am   Tag nach seiner Verkiindung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                              1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                      auf Infektionen     mit dem erstmals         im Dezember           2019 in Wuhan/Volksrepublik                China aufgetretenen            neuartigen Coronavirus             (,,2019-nCoV") vom 30. Januar        2020 (BAnz AT 31. Januar                 2020 V1) au@er Kraft. Zu Absatz         2 Absatz     2   regelt ein abweichendes            Inkrafttreten        dahingehend, dass Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes)              und     Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                          und -Prii- fungsverordnung) ritckwirkend                    zum     1. Januar      2020     und   damit    zeitgleich      zum     Start    der neuen     Pflegeausbildungen in               Kraft treten Zu Absatz         3 Die    Anderungen des Ergotherapeutengesetzes                           und   des    Gesetzes     Uber den Beruf des Lo- gopaden treten           riickwirkend       zum     1. Marz 2020        in Kraft, damit sie fir den derzeitigen Pri- fungsturnus bereits genutzt werden kénnen. Zu Absatz         4 Absatz     4  regelt ein abweichendes             Inkrafttreten       dahingehend,        dass   Artikel     5 Nummer         1 und Nummer      2    rickwirkend        mit                        28.  Marz    2020 in    Kraft treten. Wirkung zum Zu Absatz         5 Die    Anderungen          im  Medizinproduktegesetz und in der Medizinprodukte-Gebihrenverord- nung im      Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Sonderzulassung                                    treten       gleichzeitig mit dem      Tag des Inkrafttretens             der Anderungsverordnung(EU}...vomn                       ...  zur   Verordnung (EU) 2017/7465         in Kraft.
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dengestand:-26.04,   2020-46        be as 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Absatz      6 Zu Absatz      6 Die  Regelung     zum      Auferkrafttreten      nach   Absatz  7 entspricht Artikel 7 Absatz    3 des Geset- zes   zum    Schutz der Bevélkerung             bei einer epidemischen       Lage von nationaler     Tragweite, weiches     die Regelung nach § 56 Absatz               1a IfSG eingeftihrt hat. Zu Absatz      7 Die   Regelung     zum     Auferkrafttreten       nach Absatz    8 entspricht Artikel 7 Absatz    4 des Geset- zes   zum    Schutz der BevGlkerung bei einer epidemischen                   Lage von nationaler    Tragweite, welches     die Regelung nach § 5 IfSG eingefuhrt hat. Zu Absatz      8 Die Regeiung zum            Auferkrafttreten       nach Absatz    9 entspricht Artikel 11 Absatz     3 des Ge- setzes flir   den erleichterten         Zugang zu sozialer      Sicherung und zum Einsatz und zur Absi- cherung sozialer         Dienstleister      aufgrund des Coronavirus        SARS-CoV-2      (Sozialschutz-Pa- ket) vom 27. Marz 2020, wonach                 auch § 64 Absatz     3a des Vierten    Buches   am   1. Oktober 2020 aufer Kraft        tritt.
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