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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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4 Formatiert:      Schriftart:     9 Pt. - tungsstand:          BORO. 82       aE 3.    Art des    Untersuchungsmaterials, 4.    Nachweismethode, 5.    Name, Anschrift'und           weitere        Kontaktdaten         des   Einsenders, 6.     Name, Anschrift        und    weitere        Kontaktdaten         des   Meidenden, 7.    Grund     der  Untersuchung.“ Kommentiert           [RB24]; Meint das. twas            anderes      als das Geburtsdatum?-Fall            nicht, bitte als Geburisdatum             be- zeichnen. Kommentiert           [BH25]:     Da eine    nichnamentiiche          Mel- 8.     §  11 wird wie    folgt geandert: dung erfoigt,      ist diese    Regelting zu streichen.                       ! a)   Absatz     1 Satz   1 wird    wie   folgt geandert: aa)   Im Satzteil     vor   der    Nummererung-Aufzahiung                       werden      nach    dem      Wort   ,Ge- sundheitsamt*        die Worter         ,vervollstandigt, gegebenenfalis aus                    verschiedenen Meldungen       zum     selben      Fail zusammengefihrt                 und“ eingefigt. bb) Nummer       1   wird   wie    folgt geandert: aaa)      Dem     Buchstaben            c    werden      die   Worter     ,Tag der Verdachtsmeldung, Angabe,      wenn      sich     ein Verdacht         nicht bestatigt hat,“       vorangestellt. bbb)      Buchstabe        e  wird wie        folgt gefasst: ,@)    wahrscheinlicher               Infektionsweg,         einschlieRlich        Umfeld,      in dem die Ubertragung             wahrscheinlich         stattgefunden        hat;   wahrscheinli- Kommentiert           [BH26]: Um weiches             Infektionsrisiko gehorigkeit         zu      einer ExkrankungehdufungHaufung                       yon    Erkran-_    | geht es? Derzeit dirfte es sich nur um das Infektionsri- siko der be-troffenen           Person     gehen. Das dirfte aber kungen,", doch schon feststehen.             Sofern ein anderes          Infektionsri- siko gemeint Ist (z..B..welches              Infektionsrisiko      von    der ccc)      Nach     Buchstabe i        wird      folgender      Buchstabe     j    eingeftigt:  - betroffenen:Person           oder der Infektions-quelie ausgeht) miusste     das   klargestellt     werden. ow)    bei   ger    Coronavirus-Krankheit-2019                     (COVID-19): durchgefiihrte MaRnahmen               nach      dem     5. Abschnitt;         gegebenenfalls Behand- lungsergebnis,*. ddd)      Der  bisherige       Buchstabe           j wird    Buchstabe    k. eee)      Folgender       Buchstabe        |    wird   angefigt: »)      Zugehdrigkeit zu den in § 54a Absatz                       1 Nummer        1 und 2 genann- ten Personengruppen,". cc) In Nummer 2 werden                nach dem Wort ,Gesundheitsamter*                         die Wérter ,mit zu- gehérigemamilichen              achtstelligen Gemeindeschilissel                     oder zustandige          Stel- len nach § 54a* eingefigt. b)    In Absatz     2 wird   nach    den    Woértern Bewertung                von" das      Wort   ,Verdachts-,"        einge- fuigt. c)    In Absatz     3 Satz     1 wird    das und Wort       ,AUbermitttung*        durch der Daten‘ die Worter ,Vervolistandi- gung,    Zusammenflihrung                     Ubermittlung                           eingefigtersetztingefiigt.
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#ungectand: 27.04.2020      42-03 Une tei      _~ “|Formatiert:  Schriftart: 9 Pt. 9.   § 12 Absatz 1 wird wie             folgt geandert: a)    In Satz      2 werden       yor der  Aufzahlung           die Worter          ,und die zustandigen Landesbe- hérden dirfen          im Rahmen      dieser          Vorschrift       nicht" durch die Worter          ,darf im Rah- men     dieser    Vorschrift     die   folgenden personenbezogenen                        Daten" ersetzt. b)    In Satz     3 wird    die Angabe        ,Satz      1" durch      die Wérter -,den         Satzen     1 und   2“ ersetzt. 10.  §  13 wird wie       folgt geandert: a)    In Absatz       3 Satz     4 werden       nach      dem    Wort      ,werden"      die Wérter ,sowie        pseudony- misiert    einem      nach    § 7 gemeldeten            Fall   zugeordnet werden eingefigt,                               ec        -| Kommentiert   [RB27]; Bitte erganzen:durch       wen. } b)    Absatz      4 wird    wie   folgt geandert: aa) Nach        Satz 1 werden         die   folgenden Satze              eingefiigt: ,0as     Bundesministerium            fir Gesundheit            wird ermachtigt, durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung des Bundesrates                               festzulegen, dass bestimmte              in Ab- satz 3 Satz 1 genannte             Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Insti- tut in pseudonymisierter              Form éinzeifallbezogene                 Angaben Uber von ihnen un- tersuchten         Proben     in Bezug zu-auf bestimmter                      Krankheitserregem zu tiber- mittein. In der Rechtsverordnung                    kann insbesondere              bestimmt     werden, 1.     welche      Angaben       innerhalb       welcher        Fristen        dbermittein     sind,                         -[Formatiert: oo zu Tabstopps:    3 cm,  Links + Nicht  an    2,25 cm } 2.      welche      Verfahren       bei der      Bildung        der    Pseudonymisierung           anzuwenden sind, und 3.      in welchem        Verfahren         und   in weicher         Héhe    die durch die       Ubermittlungs- pflicht entstehenden            Kosten      erstattet      werden     und wer diese       Kosten  tragt.“ bb) in-Im_neuen            Saiz 4n/Saiz-2-werdenvor                     dem    Wort    ,libermittelten"     die  Wérter_     _ - -{Kommentiert    {RB28}: Bitte    noch’einmal priifen.           } »nach Satz         1 oder    der    auf    Grund      der     Rechtsverordnung            nach   Satz 2"    einge- fiigt. 11.   Nach    §  14 Absatz        8 Satz    1 werden         die  folgenden Satze            eingefiigt: im Fall, dass         eine    epidemische Lage von nationaler                        Tragweite vom Deutschen               Bun- destag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates                           erlassen        werden.      § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt ent- sprechend.“ 12.  In  § 16 wird     die   Uberschrift     wie    folgt gefasst: -~§16                                                              ne -{Formatiert:  Einzug: Links: 0,62   cm ] Allgemeine MaRnahmen                   zur    Verhttung         Ubertragbarer Krankheiten*. 13.  In  § 17 wird     die Uberschrift        wie   folgt gefasst:
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| 20 g S - UnrBearael HungSSiag:           PORE    —-LOOS-Line oo         Formatiert:     Schriftart:   9 Pt. 99 17 Besondere          Ma&nahmen         zur        Verhtitung Ubertragbarer Krankheiten,                  Verordnungser- machtigung". 14.  §  19 wird wie        folgt geandert: a)    Absatz        1 wird wie      folgt gefasst: »(1) Das Gesundheitsamt                     bietet beztiglich -sexuell          Gbertragbarer Krankheiten und Tuberkulose             Beratung und Untersuchung an oder stellt                        diese   in Zusammen- arbeit mit anderen            medizinischen           Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere tiber- tragbare Krankheiten                 kann das Gesundheitsamt                 Beratung und Untersuchung an- bieten      oder diese        in Zusammenarbeit                mit anderen       medizinischen       Einrichtungen sicherstellen.         Die Beratung und Untersuchung sollen fir Personen,                            deren    Lebens- umstande         eine    erhéhte                                    fur sich    oder                  sich pateckungsgeran                                 anderemit             bringen, berkulose.       dieambulante               Behendung          durch “Arztin eine             oder Arztertolgon. einen urnfassen,         soweit     dies     zur   Verhinderung der Weiterverbreitung der Ubertragbaren Krankheit        erforderlich         ist. Die Angebote kénnen beziiglich sexuell                     Ubertragbarer Krankheiten          anonym         in Anspruch genommen                 werden, soweit hierdurch            die Gel- tendmachung von Kostenerstattungsanspriichen                                 nicht gefahrdet wird. Die zustan- digen Behérden k6nnen mit den MaRnahmen                                   nach den Satzen           1 bis 844,Drittel_     ~~     Kommentiert         [RB29]; Satz'5        sagt nur,   dass Angebote beauftragen."                                                                                                            sy       anonym       in Anspruch genommen            werden     konnen. Kommentiert         [RB30]: Es ist noch.imrner           nicht  klar, wer b)    Dem Absatz           2 wird     folgender Satz            angefiigt:                                                              das  ist. Bitte                  eine wenigstens              Erlauterungin-die        Begrun- dung   aufnehmen. »Wenn Dritte          nach    Absatz        1 Satz    6   beauftragt wurden, ist der andere Kostentrager auch      zur   Tragung       dieser       KestenkSachkosten             verpflichtet, soweit diese-sie ange- messen         sind.“ 15.  § 22    wird wie      foigt geandert: a)     Die    Uberschrift       wird    wie     folgt gefasst: »§22 Impf-    und   Immunitatsdokumentation*. b)     Folgender Absatz              5 wird       angeftgt: ,(5)     Der Seréstatus einer               Person-in       Bezug auf die       Immunitét gegen        eine   be- stimmtelbertragbareKrankheit                                  durch                         einen kann             eine Aratinoder                 Arztdokumen- Kommentiert        [BH31]:Es        sollte eine   Dokument      festge- Bezug zur jeweiligen Ubertragbaren Krankheit                           folgende Angaben enthalten:                      a         fegt werden,     in dem     die Dokumentation       erfolgt. 1.     Nameden          Namen         der    Krankheit,      gegen   die   Immunitat     nachgewiesen ist, 2.     das     Datum      der Feststellung           der Immunitat, 3.     die Grundlage            der     Feststellung        der                                        mit Immunitat-<gegebenenfalls                  Angaben+            -{Formatiert:                                                               LY ~    - Einzug: Links: 1,5       cm zur    Testmethode}, 4.     Narmeden         Namen         und_die     Anschrift      der Person,      die die Immunitat       festgestellt hat, sowie
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2a ~~ |   Formatiert:         Schriftart:     9 Pt. | dungastand-               Qa     OLE 5.     die Bestatigung in Schriftform oderin elektronischer Form mit einer qualifizier-_                                            “7 [RB32}: Nach ‘wievor ist nicht klar, ten   elektronischen durch die Person, Signatur oder die die Immunitat einem     qualifizierten festgestelit hat.“ elektronischen          Siegel                  [eon hier   bestatigt werden             soll: was 16.  In § 23a Satz 1 werden               die Worter        ,Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhitet werden       kénnen,*durch die Worter ,tibertragbare Krankheitentersetzt.                                              | Kommentiert              [RB33]: Es wird davon ausgegangen, dass der Bitte          um Prifung nachgekommen                         Wurde und 17.  § 25   wird wie     folgt geandert:                                                                                                                  die in:der ersten           Runde formulierte             Voraussetzung da- fur, dié:Vorschrift          in-dieser       offenen     Fassung:zu. belas- sen, Vorliegen. Anderenfalls                    hat die erbetene            Prifung a)    In Absatz      2 Satz     1 werden      die Worter ,§ 16 Absatz             2, 3, 5 und 8 “durch die Worter                                    schnellstméglich            zu erfolgen. »§ 16     Absatz    1 Satz    2, Absatz       2, 3, 5 und 8" ersetzt. Kommentiert             [RB34]: Nach.Satz               4 ist die Immunitat wohl-als       besondere         VerhaltnismaRigkeitserwagung..bei b)    In Absatz      4 Satz     2 wird   das    Wort    ,kann“durch         das   Wort      , soll"  ersetzt.                                        der Anordnung und Durchfuhrung von Magnahmen                                         an- gemessen           zu   berlicksichtigen::Geschieht dies nicht, 18.  § 27   wird wie     folgt geandert:                                                                                                                 hatte dies       die    Rechtswidrigkeit der MaBnahme                          zur Folge: a)    Die    Uberschrift     wird   wie   foigt gefasst:                                                                                             Es wird érmeut-daraufhingewiesen,                          dass     die Vorschrift den:Anwendungsbereich der Generalklausel                                   des Sat- zes    1-massiv        verengt. Nach Satz 4(auch in Verbindung mit §:32Satz 1)-sind-nicht nur unmittélbar gegen ein« »§27                                                                                 zelne Personen, die-als Krankheitstibertrager in:Be- tracht kommen, gerichtete MaRnahmen.denkbar.                                       Viel- Gegenseitige          Unterrichtung’.                                                                  mehr     erlaubt      sie auch       MaBnahmen.gegen                   Nichtstorer. b)     Absatz      1 wird wie                                                                                                                        H.E. wirde          auch     der   Erlass      von    Rechtsverordnungen folgt geandert: nach § 32 Satz             1.,gegen*        solche     Personen          ausge- schlossen,         weil'§     32'Satz       1 aufdie      Voraussetzungen aa) Nach       dem Wort ,Gesundheitsamter“werden                         die Worter ,oder            die  zustandigen                         des § 28 abstellt.            Mit.der hier. vorgesehenen                  Regelung Behdrden       und Stellen       nach den §§ 54 bis 54b“ eingefiigt.                                                                   ware     dann      aber    auch Voraussetzung, dass                      essi¢h-um einen     potentiellen’        Krankheitsdbertrager                handelt. bb) Folgender Satz           wird    angefigt:                                                                                                im    Ubrigenwirft         die   Regeiung Fragen des Volizugs auf. Wie sollen        denn,      Insbesondere            bei gegen        eine Vielzahi »Die zustandigen          Behdrden        und    Stellen    nach    den    §§ 54       bis 54b      unterrichten                              Personen von                     gerichteten          MaBnahmen            diejenigen aus- das    Gesundheitsamt,           wenn      dessen       Aufgaben nach diesem                   Gesetz       beriihrt                   gehommern        werden,          die den Nachweis               fuhren? Das sind, und Ubermittelt diesem               die zur     Erflllung von dessen Aufgabenerforder-                                          dune      entweder         zu-einem         immensen:Kontrollaufwand                        o- lichen Angaben, soweit             ihnen     die Angaben vorliegen.*                                                                   der zu zahireichen              Rechtsbehelfén gegen MaGnahmen nach     § 28 fuhren mit dem: Ziel, diese                    — fir sich: selbst        =~ zu_beseitigen. Dirften‘dann.2,-B,keine                            Badeanstal 19.  Nach     §   28 Absatz      1 Satz    3 werden       die folgenden         Satze    eingefigt: ( “    Formatiert:          Revision      Juristischer       Absatz       Folgeabsatz, tow Durchfahrung von Schutzmanahmen nach den Satzen 1 und«                                                           Einzug:      Erste    Zeile:    0 cm,      Tabstopps: Nicht {Bei Anordnung der                    und                                                                                                                                                                                           an     2,25   cm 2 ist In angemessener              Weise      zu   berucksichtiger|,ob undinwieweit eine Person,die _-                                               Kommentiert              [RB35]: Unter VerhaltnismaBigkeitsge- eine   bestimmte werden, nach         dem Ubertragbare Krankheit, derentwegen Stand der medizinischen                Wissenschaft die SchutzmaRnahmen nicht oder nicht mehr Uber- getroffen            ~~ . |  sichtspunkten Kommentiert ist das     auch     jetzt   schon      erforderlich: [RB36]: Danach wurde wohl eine einzige tragen kann, von der Mafnahme                        ganz oder teilweise            ausgenommen                werden       kann,                    Person, die-immun ist, gendgen,.um z.B. die'Schlie- ohne     dass     der Sehutzzweek-Zweck                 der Manahme              gefahrdet wird. Soweit entspre-                                     Bung     von    Einrichtungen           zu    verhindern. chende:Ausnahmen                vorgesehen         oder individuaibezogene               Ma@nahmen              imit-Blick      auf eine [immunisierung _ - 4 Komitientiert             [RB37]: Esist           unklar,    was      das    ist. nicht      angeordnet werden, ist die immunitéil                                                                                                                        [BH38]:Dieser Kommentiert                                        Begriff wird derzeit im durchdie betroffene         Person durcheinelimmu-                                      {SG-nicht        verwendet.          Es.mtisste        in Abgenzung zur Im- nitétsdokumentation nach               § 22 AbsatzS:nachzuweisen.{|                                                                                  munitat      definiert     werden. === - § 30 wird die                                                                                                                                    Kommentiert              [RB39]: Entweder            die     Immunitat         besteht 20.  In                      Uberschrift wie folgt gefasst: oder sie besteht            nicht.-Die       Immunitat        stent.doch         nicht in Abhangigkeit vom Stand der Wissenschaft.                                Allenfalls. die Erkenntnis           darliber, ob und.in welchem                    Umtan( [2] »§30                                                                                     Kommentiert             [RB40]:.§        22    Absatz      5 sagt nur, dass ein Arat die: Immunitat:dokumentieren                        kann: Eine spezielles Absonderung”.                                                                                   Dokliment ist          nicht vorgesehen: Kommentiert              [BH41]:       Zumindest.bei            MaRnahmen,            die 21.  Bem     § 43    Absatz     1 wird   folgender       Satz    angefiigt:                                                                               gegen eine          bestimmte:        Person       und nicht       allgemeinan- geordnet       werden, mdsste              wohl zunachst            die   Immunitat nachgewiesen             werden,       damit      die MaBnahme             dann       [3]
21

| . ; funigsetand: 21.64.2080.       G3   AIRE ~~ |    Formatiert:    Schriftart:     9 Pt. Seer! »Dieoberste          Landesgesundheitsbehdrde                   oder     eine von ihr bestimmte            Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis                          nach     Satz 1 durch eine vor Aufnahme                    der Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn                          erteilte    und von diesem        zu   dokumentie- rende     Belehrung ber die in § 42 Absatz                     1 genannten           Tatigkeitsverbote und uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn                                             zu   hinter- legende Erkiarung der Person, die erstmalig beschaftict werden soll, -in Textform, nach der keine Tatsachen fur             ein Tatigkeitsverbot bekannt                   sind, ersetzt     werden     kann.“ 22.    Die   Uberschrift     des   10. Abschnitts         wird    wie   folgt gefasst: »10.Abschnitt Volizug     des    Gesetzes       und     zustandige        Behérden". 23.   § 54    wird wie     folgt geandert: a)     Die   Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 54 Vollzug      durch      die    Lander’. b)     In Satz     1 werden nach         dem     Wort ,besteht"           die Worter       ,und seweilt     dieses      Gesetz durch    die Lander      voilzogen       wird" eingefiigt. 24,   Nach     §  54 werden die        folgenden        §§ 54a      und 54b       eingefigt: »§54a Vollzug     durch      die   Bundeswehr (1) im Geschaftsbereich                des    Bundesministeriums                der   Verteidigung        obliegt         der     . Vollzug dieses Gesetzes              den     zustandigen         Stellen      der   Bundeswehr,        soweit    er    betrifft 1.    Soldaten      und   Zivilbedienstete         der   Bundeswehr             wahrend ihrer       Dienstaustbung, 2,     Personen,       wahrend       sie   sich in ortsfesten           oder      mobilen     Einrichtungen         aufhaiten, die  von    der  Bundeswehr       betrieben         werden, 3.     Angehdrige auslandischer                Streitkrafte       auf der       Durchreise       sowie   im Rahmen              von Ubungen und Ausbildungen, 4.     Grundstticke,        Einrichtungen, Ausriistungs-                  und     Gebrauchsgegenstande                der    Bun- deswehr_und; 5.     jimBereich      der Bundeswehr           dieTatigkeiten mit Krankheitserregern.                                                     -~         |-Kommentiert     [RB42]: Nach wie vor ist nicht klar wel- cher Ausschnitt     aus      dem Geschaftsberei¢h des BMVg hier gémeintist?. Die   Aufgaben nach dem 3. Apschnitt                    der Ubrigen         fir.den     Volizug dieses        Gesetzes .. zu- Kommentiert       [RB43]: Soll das gemeint sein? Zivile ~* _.- Stelle passt nicht in die“‘Terminologie     des lfSG. (2) Die Bivien-Steler-tibrigenfiir den Volizug dieses Gesetzes                                    zustandigen Be- hérden-junterstutzen          die zustandigen Stellen der Bundeswehr                              bei MaRnahmen              nach_         --{        Kommentiert       [RB44]: Wie Absatz      1 Satz 2. . J dem 5. Abschnitt          in Bezug auf Personen               nach Absatz           1 Satz 1. Nummer 1 und 2.
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+zivien i   ___ - 7  Formatiert:       Schriftart:   9 Pt. gastand             2020 42:63      -Lhe (3) Bei Soldaten             und    Zivilbediensteten                                    der Bundeswehr,                die sich wahrend           ihrer DienstausGbung dauernd oder voriibergehend au@erhalb der in Absatz 1 Satz 1. Num- mer    2 genannten          Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen                                                           der zustandigen Stel- Ziv len der Bundeswehr               nach dem 5. Abschnitt                              im Benehmen                       mit den                           Grtlich “we                             Soa                 [RB45]: Bitte prifen, Sachlich              kann    das gustandigen Gesundheitsamt|         nS           zu treflen-         --------------------------- (4)     Bei Soldaten          und   Zivilbediensteten                               der         Bundeswehr,            die sich      auGerhalb      ihrer |  Gesundheltsamt a wegen     Absatz     1-Satz. 1 nicht zustandig standigen       Benérde        Stellen-nach                         dem                             5. Abschnitt         im Benehmen             mit den    zu- standigen       Stellen      der Bundeswehr          zu   treffen. (5) Absatz          1 Saiz      1 Nummer 3           lasst    volkerrechtliche                                  Vertrage          Uber die Stationie- rung     auslandischer         Streitkrafte      in der      Bundesrepublik                                     Deutschland           unberinrt. § 54b das Vollzugdurch                   Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich        der    Eisenbahnen          des      Bundes                              und    der     Magnetschwebebahnen                  obliegt der   Voilzug dieses            Gesetzes        fir   Schienenfahrzeuge                                          sowie     fiir ortsfeste       Anlagen zur ausschlieBlichen             Befiiflung     von     Schienenfahrzeugen                                          dem      Eisenbahn-Bundesamt,                so- weit     die  Aufgaben         des     Gesundheitsamtes                      und                     der   zustandigen             Behérde      nach   den    §§ 37 bis 39 und 41 betroffen                 sind." 25.   § 56     Absatz      11 Satz       1 wird wie      folgt gefasst: »DieAntrage nach               Absaiz     5 sind     innerhalb               einer Frist von zwélf Monaten                                     nach Einstel- lung der verbotenen               Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorubergenenden                SchlieRung oder der Untersagung des Betretens                                                               nach Absatz        1a Satz 1 bei der zustandigen                  Behdrde         zu stellen.“                                                                                                                           Kommentiert          [BH46]: Das         Kommamuss          atich-erseizt 26.    Der   14, Abschnitt         wird    aufgehoben. : t{werden. }   Kommentiert          [BH47]::Wir        verweisen hierzu        auf  unse- 1     fen Kommentar          zu-dlesem:Anderungsbefehl                aus   der 27.    Die Uberschrift         des     15. Abschnitts        wird      wie              folgt gefasst:                                                                                            |) erstén Mitpri-fung zu diesem Entwurf; Die Differenzie- Mt rung nach Verst6Ren                  gegen     § 30: Absatz 1 Satz 4.und 1! anderen              bisher:in.§:75.Absatz         1 Nummer       1 genannten ', Fallen erscheint        bei erster Draufsicht        sachgerecht. Ob »  14. Abschnitt                                                                                                          ; i |.damit.aber alle-Falle erfasst:sind, die-bisher von § 75 ‘eerfasst ' )Absatz    + Nummer                      wurden und auch weiterhin strafwilrdig erscheinen, ist fachlich zu beurteilen. Straf-    und      BuBgeldvorschriften."                                                                                                | ' Zu-derAusdehnung:,auch                 in.Verbindung mit.einer nach § 32 Satz 1° ein: Hinweis-auf 28.   § 73     Absatz      1a wird     wie    folgt geandert:                                                                                                                        i Rechtsverordnurig den folgenden Aspekt, der nach hiesiger Auffassung bei der von BMG(Herr             Sangs) in Aussicht        gestellten Berei- a)     in Nummer          1 werden        die Worter         »Nummer 1 oder                                      2“ durch      die Worter         »Nummer 1,               i !               nigung des § 73 zu spaterer Zeit im Blick behalten                      wer- 2 oder 6 Buchstabe               b“ ersetzt.                                                                                                                                                den   solite: i+.                       Mit Blick auf:die       kdrzlich   erfoigte    Aufnahme       des   § 32 ! ' b)     In Nummer 6 wird die               Angabe ,§28             Abs.                            1 Satz       iI durch die Wérter            ,§    28 Absatz :    ! Soe   Altcedpale              Magica2 pester                    macung § 30 Absatz 1                                                        § 31, jeweils“ i tet                                            i 1          1 oder Satz 2,                                 Satz                            2 oder                              ersetzt. Satz                                                                                                                                                              :                     zwischen       einer  BuRgeldverschrift         in einer   Rechtsverord- nung nach § 32 Satz’ und der Strafvorschrift                      des'§75 '                + c)     In Nummer        24     wird die     Angabe ,Buchstabe                                     c,   d,   e,    g* durch       die Worter       ,Buchstabe              }                        Absatz     + Nummer        tpdié.  bei praktischer Bedeutung Uber § 21 OWiG aufgelést c   bis f oder     g“ersetzt.                                                                                                                                     '                                                                wirde, ‘m |                           Kommnientiert        [BH48]: Entspricht          dem   aktuellen     Wort- 29.   |In§ 75 Absatz 1 Nummer 1 30 Absate-+-Sati-2Abs. 1                  oderwiecuardenieg §  31 die Angabe-Worter ,§ 28 Abs. 1 Satz 2, §| leweilstdurchdie Wérter_,§                                             30 Absatz 1 Satz 1°,"- A              + laut. Kommentiert          [BH49]: Komma            und ,jeweils“      eingefligt, ersetzt.                                                                                                                                                                                           weil'die Ausdehnung sich nur               noch auf eine Vorsehrift, ndmiich:auf       §'30Absatz 1 Satz           1, bezieht.
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Soarbai-     _ ~ +  Formatiert:     Schriftart: 9 Pt. hangestand:tL.         2080-42:03     Une 30.   Die Uberschrift         des    16. Abschnitts          wird  wie   folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften". Artikel      2 Weitere          Anderung                 des Infektionsschutzgesetzes Das    Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. #SLS. 1045),                                    das     zuletzt    durch Artikel 1   geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    §  14 Absatz       8 Satz     2 und     3 wird      aufgehoben. 2.    § 56   Absatz      11 Satz      1 wird     wie    folgt gefasst: »DieAntrage nach            Absatz       5 sind     innerhalb     einer   Frist   von  zwolf    Monaten       nach Einste!- lung   der   verbotenen          Tatigkeit      oder dem         Ende    der   Absonderung bei der zustandigen Behdorde     zu stellen.“ Artikel       3 Anderung               des       Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das     Krankenhausfinanzierungsgesetz                         in  der    Fassung      der     Bekanntmachung               vom 10.  April 1991 (BGBI. 1S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                                 vom     27. Marz       2020 (BGBI. 1 S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    § 21   Absatz      8 wird wie       folgt geandert: a)    In Satz      1 werden         die   Worter       ,der   Finanzen       jeden Monat"        durch     die    Worter     fiir Gesundheit          linverziglichersetzt,                                              ee                                     __ ~~] Konimentiert       [BH50]: Dies ist in Kombination           mit dem nachfoigenden Satzteil ,erstmais zum. 30. April 2020," b)   Nach      Satz     1 wird   folgender         Satz                                                                                         kaum nachvoliziehbar.        HeiGt dass, dass-das        Bundes- eingeftigt: amt flir.Soziale    Sicherung bei jeder wochéntlichen (?) Auszahlung.an ein. Land, eine Mitteilung vorzunéhmen ,Das Bundesministerium                    ftir Gesundheit         Ubermittelt    dem      Bundesministerium              der hat? Allerdings wird in Absatz        8 Satz.1:von     ,betrag" in Finanzen         wochentlich        die MitelungsMitteilungen               ces  Bundesamies           flr   Soziale      Si-              Einzahl                            denn   eine   wiederholte     Aus: gesprochen:: Erfolgt cherung nach-gemas                  Satz 1.“                                                                                               zahlung? 2.    § 24   wird wie      folgt geandert: a)   Der Wortlaut          wird   Absatz       1. b)   Die    folgenden       Absatze        2 und      3 werden angefigt: (2) Flir die Uberpriifung Ubermitteln                     die zugelassenen          Krankenhauser         die     Da- ten gemaR § 21 Absatz                   2 Nummer           1 Buchstabe        a und Nummer          2 des Kranken- hausentgeltgesetzes                an   die von       dem Institut flr das Entgeitsystem                   im Kranken- haus gefihrte Datenstelle                  auf maschinenlesbaren               Datentragern
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2 ~~           "| Formatiert:        Schriftart:   9 Pt.                                          ) Saigostand      OM     Oe             Lie                                                                                                                                                                                                                 a 1.     bis   zum      15. Juni     2020 fur      Patientinnen          und Patienten, die zwischen                           dem    1. Ja-<        ~     - Formatiert:        Einzug: Links:      1,5  cm,   Tabstopps:        2,25  cm, nuar       2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer                                                Behandlung                         Listentabstopp + Nichtan                1,5  cm aus     dem Krankenhaus                entlassen      worden sind,            und 2.      bis zum         15. Oktober         2020 fiir Patientinnen             und Patienten,                   die zwischen           dem 1. Januar         2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen                                    worden sind. DasInstitut          far das     Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31, Mai 2020                                                das~ { Formatiert:         Einzug: Links:      1,5  cm N&here        zu    der   DatenUbermittlung bis-zum-34—Mai-2020-fest und verdffentlicht                                                  die Fesilegung auf seiner                Internetseite.       Das Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus prtft die Gbermittelten                   Daten    auf Plausibilitat.          Nach Abschiuss                      der Plausibili- tatsprifung darf die Hersteliung eines Petsonenbezugs                                            nicht mehr méglichsein. |_                                   Kommentiert             [BH51]; Wie.wird das gewahrleistet? DasInstitut          fir das Entgeltsystem              im Krankenhaus            stelit         dem Bundesministerium                                       Ggf..musste         hier geregelt werden, welche               Daten    zu  Id- #irsei fir Gesundheit             auf Anforderung unverziiglich Auswertungen                                                                                         schen    sind.                                              5 fiir die Uberprifung nach Absatz                       1 zur Verfigung. Das Institut                          flr das Entgeltsys- ” “’Kommentiert [RB52]: Dasist.einé unbestimmte                             Zwe- tem im Krankenhaus                   hnutztdie nach Satz 1 dbermittelten Daten lausschlieBlich                                           fur_                 ckerweiterung, die\in           der Vorschrift.sonst          nicht  angelegt ie.ie PG= icooO.S ic.@ okD>= > c n = oOa c 5 ea@o> Ce.                food  9  ak om                      re                  ure XQ XQ ist: heit-angeforcert-werden.                     Die Kosten        fiir die Erstellung der                  Auswertungen                  nach                    Kommentiert            [BH53}: Hierin.enthalten             waren-dann Satz 5 sind aus dem Zuschiag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie-                                                                                 aber auch wieder           die Daten entahlten,           die eine Identifi- ren.s                                                                                                                                                         zierung ermdglichen kénnen. Dies soll ja nach der Plau- sibilitatsprifung gerade nicht der Fall sein. Es bedarf der Umformulierung. Datenschutz.                   steht vor Praktikabili- (3) Ubermittelt           ein   Krankenhaus          die    Daten     nach        Absatz          2 Satz          1  nicht, nicht                     tatsrewagungen. volistandig oder nicht                rechtzeitig      entsteht    fiir    jeden Krankenhausfall                         ein   Abschlag in Héhe        von     zehn     Euro, mindestens           jedoch ein Abschlag in Héhe                            von     20   000 Euro fur jeden: Standort                des Krankenhauses,-Das Institut                            fiir das Entgeltsystem                         im_              Kommentiert            [RB54]; Hier bedarf,          es   um:  Falle  von   Un- Krankenhaus              ermittelt     auf der Grundiage der Gaten-ih                                                                                         billigkeit-auszunehmen, wie es                nach.dem.vorietzten Krankenhausentgeltgesetzes fiir das                          Jahr     2019    berm                                                                            Satz angedacht zu sein scheint,                 eine dahingehenden Diese   kann    dannvon                InEK:,ausgeftilit® die-derSARS-CoV-2—Pandemieauf die                                                               Regelung.                                        dem rucksichtigung der Auswirkungen, die                                                                                                   Fail- werden. > zahlen, hai, fur wie viele Falle die Datennicht, nicht vollstandig                                            oder      nicht   rechtzei- tig Ubermitteit          worden       sind. Das Institut fur das Entgeltsystem                               im Krankenhaus                re- gelt das Nahere zur Bestimmung des Abschlags nach Satz 1.                                                  Dabei kann es auch                                 Kommentiert            [BH55}: Was        soll das              sein    Die Voraussetzungen festiegen, unter denen der                                   Abschliag-nicht entsteht. schlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausent- Der Ab-_           a          Regelung       in Satz     1 ist abschlieRend, genau Kommentiert            [BH56}: Das.ist        nach    Satz    1 nicht   mdg- geltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung zu    berlicksichtigen.“ mindernd                       lich: | 3.    § 25 wird      wie      folgt gefasst: »§25 Ausnahmen         von        Priffungen        bei   Krankenhausbehandiungen,                         Verordnunasermachti- Gund. (1)     Behandelt          ein Krankenhaus             zwischen          dem 1. April 2020 und einschlieBlich dem 30. Juni 2020                  Patientinnen         und Patienten,           die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert                sind oder bei denen            der Verdacht einer                 solchen Infektion                besteht, darf der zustandige                 Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von diesem Krankenhaus             zwischen         dem     1. April 2020         und einschlieRlich                dem 30. Juni 2020 er- brachten       Leistungen nicht daraufhin priifen oder priifen lassen, ob die in der Liste nach Absatz       2 genannten            Mindestmerkmale             erfulit sind. (2)     Das     Deutsche Institut           fiir Medizinische           Dokumentation               und        Information         erstellt eine Liste derMindestmerkmaieder                           Mindestmerkmale der von ihm bestimmten                                          Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels                                 nach § 301 Absatz                 2 Satz 2 des Fiinften Buches       Sozialgesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Priffung ausgenommen sind, und
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-~ +  Formatiert:         Schrittart:     9 Pt, Satigestand: 24          2020-42-63        ijise verdffentlicht           diese       Liste                          bis   zum                         Datum         des     siebten      Tages barrierefret                      {einsetzen: nach Inkrafttreten              gema&@Artike                                                             atz—+]     auf seiner        Internet- seite.     Das     Deutsche        Institut       fiir  Medisiniache          Dokumentation             und Information              kann An- passungen             der Liste vornehmen                   und hat diese Anpassungen                      auf seiner          Internetseite barrierefrei         zu verdffentlichen.               Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut                                    fur Arz- neimittel         und Medizinprodukte                   die Anpassungen                 nach      Satz 2 vor          und verdffentlicht diese      barrierefrei.        Die barrierefreie             Veréffentlichung            nach den Satzen               1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite                                 des Bundesinstituts             fir Arzneimittel            und Medi- zinprodukte. (3) Das Bundesministerium                           fur Gesundheit           kann durch Rechtsverordnung                         mit Zu- stimmung des Bundesrates                           die in Absatz            1 genannten           Fristen      um     bis zu insgesamt sechs       Monate        verlangern." Artikel         4 Anderung des                      Fiinften               Buches            Sozialgesetzbuch Das    Fiinfte       Buch    Sozialgesetzbuch                  — Gesetzliche         Krankenversicherung                 — (Artikel 1 des Gesetzes        vom      20. Dezember                1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes        vom      27. Marz         2020       (BGBI. | S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    Dem      § 20      Absatz       6 wird       folgender        Satz     angefigt: Die     -Satze        1  bis 4 sind          vom     1. Januar        2020     bis   zum      31, Dezember             2020      nicht    anzu- wenden.’                                                                                                                                                       Kommentiert             [BH57]: Die Regelungist nicht eindeutig. Wenn'man           in Satz.1 nicht die Angabe ,2019* durch die Dem      § 20a       Absatz        3 wird      folgender Satz           angefiigt:                                                                             Angabe’,2021"            ersetzen       méchte, was ohne weiteres médglich      sein dirfte,       kK6nnte man alternativ.auch            in'Satz 4 Nach'den         Wortern ,ab dem Jahr 2019" die Worter ,mit »Abweichend             von     Satz       4 erhalt      die     Bundeszentrale           fiir  gesundheitliche             Aufklarung          im Ausnahme fir.das              Jahr 2020" einfiigen. Bei der jetzigen Jahr     2020      keine     pauschale                                    die  Ausflhrung des Auftrags                    nach      Satz    1-." Vergitungfur                                                                                                  Formutierung und bei der zweiten' vorgeschiagenen Al- ternative      ist-aber nicht klar, was mit im Jahr 2019 nicht Dem      § 20b       Absatz        4 wird      folgender Satz angefiigt:                                                                                       ausgegebenen             Mittein fur Leistungen nach § 20a ge- schieht.      Der Begrandung ist-hierzu              auch nichts zu ent- nehmen.:-Es:         bedarf jedenfails: einer Umformulierung! ,Die Satze          1 bis 3 sind         bezogen        auf    Ausgaben         einer    Krankenkasse          fiir     Leistungen         nach Eine etwas         langere Variante ware noch Folgende: lm Absatz       1 voni-t_         Januar       2020-bis      zum-34_Dezemberi2020im                       Jahr     2020     nichtanzuwen-_                        Jahr 2020-mussen               die Ausgaben-der Krankenkassen den.“                                                                                                                                                          fur die Wabrnehmung                 ihrer Aufgaben nach dieser              Vor- schrift und nach den-§§20a bis 20c nicht den in den § 20i Satzen       1 bis'3 genannten            Betragen.entsprechen.            Im wird      wie   folgt geandert:                                                                                                                       Jahr     2019     nicht ausgegebene            Mitte! fir Leistungen 4           Rach §.20a hat.dié Krankenkasse                     nicht.im     Jahr 2020      fur - os a)     Die Uberschrift              wird     wie   folgt gefasst:                                                                                              zusatzliche         Leistungen nach:§20a.zur Verfagung zu stellen.    [oder.alternativ: Im Jahr.2019                nicht ausgege- bene      Mitel fr Leistungen nach § 20a hat-die Kranken- kasse      im Jahr      2021 fur zusatzliche          Leistungen      nach     § w§20i                                                                                20a    zur   Verfligung        zustellen.J‘     Der Anderungsbefeh! mdsste-bei-dieser            Variante      wie folgt lauten: ,Dem § 20 Absatz.6       werden       die folgenden’Satze           angeftigt:* Leistungen           zur     Verhtitung Gbertragbarer Krankheiten,                          Verordnungsermachti- gung".                                                                               Kommentiert             [BH58]: Es geht um die ,jahrlichen"                  Aus- gaben und damit um die Ausgaben im Jahr 2020*. b)     Absatz        3 Satz        2 und      3 wird    durch      die   folgenden Satze             ersetzt-: ‘ Formatiert:          Revision     Juristischer    Absatz      (manuell), ¢ Einzug:      Erste Zeile:       0,62         Tabstopps:        3 cm,  Links ermachtigt, nach Anhérung des«” cm, »Das Bundesministerium                         fur Gesundheit           wird Spitzenverbandes                    Bund      der     Krankenkassen             durch                                        ohne     Zu-               Kommentiert             [BH59]: Bitte priifen: nach dem:lfSG Rechtsverordnung                                    4 a muss.es        sich bei einer Gbertragbaren Krankheit                   nicht stimmung des Bundesrates                          zu    bestimmen,         dass     die Kosten        fiir bestimmte            Testun-      é einmal      um    eine   ansteckende.Krankheit               also eine    von gen     auf eine        Infektion        oder     Immunitat         im Hinblick         auf eine     bestimmte           bedrabliche      |,’           Mensch        zu   Mensch weiterlibertragbare                Krankheit     han- dein.     Das    dirfte    hier nicht gemeint-sein.
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~~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungesiond-27.O¢. _ 020     TG          se ubertragbare           Krankheit        von   den    Tragern der Krankenversicherung nach dem drit- . ten Abschnitt           des dritten        Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem je- weiligen Trager der Krankenversicherung                             versichert      ist. Sofern    das Bundesminis- terium fur Gesundheit                 durch Rechtsverordnung                nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegt hat, dass die Kosten               fur bestimmte         Schutzimpfungen, fur bestimmte andere MaR- nahmen der             spezifischen Prophylaxe oder fiir bestimmte                          Testungen auf eine In- fektion oder Immunitat                  von    den Tragern der Krankenversicherung                        getragen wer- den, haben            die Versicherten            einen Anspruch auf Leistungen fir diese                        Mafnah- men.      In der Rechtsverordnung                  kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Uber- mittlung       von    anonymisierten            Daten    insbesondere          an  das   Robert     Koch-institut      iber die auf Grund einer -Rechtsverordnung                            nach     Satz    1 oder    Satz    2   durchgefithrten MaRnahmen getroffen                    werden." c)       Absatz        4 wird     wie   folgt geandert: aa)    In Satz       1 werden        die Worter , fiir Schutzimpfungen* durch                   die Worter , fur Ma@- nahmen          nach den Absdatzen 1             bis 3“ ersetzt      und wird das Wort ,Impfdokumen- tation’durch die Wérter ,Impf- und Immunitatsdokumentation"                                    ersetzt. bb) In Satz           2 werden         nach     dem    Wort     ,Schutzimpfungen* die              Worter      ,und Uber andere        MaRnahmen nach                den  Absatzen        2 und 3*eingefiigt         und wird das Wort flr"     durch das Wort ,auf* ersetzt. 5.  § 31      Absatz        6 wird     wie    folgt geandert: a)       In Satz       7 wird     die  Angabe ,Satz 7“ durch               die   Angabe ,Satz         6" ersetzt     und   werden die Worter         ,und nutzen“ gestrichen. b)       In Satz       8 wird     die  Angabe ,Satz           10“ durch      die  Angabe ,Satz         9° ersetzt. c)       In Satz       9 wird     die  Angabe ,Satz           6“ durch     die   Angabe ,Satz        5“ ersetzt. 6.  Dem        § 67 wird folgender              Absatz      3  angefiigt: (3) Krankenkassen                   und     ihre  Verbande       diirfen     im Rahmen         von    Pilotprojekten fur die Dauer von              bis zu zwei Jahren, langstens                bis zu dem in Satz 4 genannten                  Zeitounkt, Verfahren          zur    elektronischen           Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform          erfolgt. Die Pilotvorhaben                  mussen       den Anforderungen              der Richtlinie       nach § 217f Absatz 4b entsprechen.                         Im Rahmen        der Verfahren          nach Satz 1 darf nicht in die arziliche        Therapiefreiheit              eingegriffen oder die Wahlfreiheit                     der Versicherten           be- schrankt         werden.         Fur die      elektronische        Ubermittlungvon Verordnungen von                       Leistun- gen     nach     §   33a sind ausschlieBlich                geeignete die-Dienste           der Telematikinfrastruktur            Zu verwenden,             sobald      diese zur Verfiigung stehen.“ 7.  Nach       § 79     Absatz       3d wird      folgender      Absatz     3e   eingefiigt: ,(3e)     Die     Vertreterversammiungen                  der    Kassenarztlichen           Vereinigungen und ger KassenéarztlichenBundesvereinigungen                               kénnen aus         wichtigen Gruinden ohne Sitzung schriftlich       abstimmen." 8.  § 103       wird wie       folgt geandert: a)      Absatz        2 wird wie       folgt geandert:
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