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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. - tungsstand: BORO. 82 aE 3. Art des Untersuchungsmaterials, 4. Nachweismethode, 5. Name, Anschrift'und weitere Kontaktdaten des Einsenders, 6. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meidenden, 7. Grund der Untersuchung.“ Kommentiert [RB24]; Meint das. twas anderes als das Geburtsdatum?-Fall nicht, bitte als Geburisdatum be- zeichnen. Kommentiert [BH25]: Da eine nichnamentiiche Mel- 8. § 11 wird wie folgt geandert: dung erfoigt, ist diese Regelting zu streichen. ! a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geandert: aa) Im Satzteil vor der Nummererung-Aufzahiung werden nach dem Wort ,Ge- sundheitsamt* die Worter ,vervollstandigt, gegebenenfalis aus verschiedenen Meldungen zum selben Fail zusammengefihrt und“ eingefigt. bb) Nummer 1 wird wie folgt geandert: aaa) Dem Buchstaben c werden die Worter ,Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestatigt hat,“ vorangestellt. bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,@) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschlieRlich Umfeld, in dem die Ubertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinli- Kommentiert [BH26]: Um weiches Infektionsrisiko gehorigkeit zu einer ExkrankungehdufungHaufung yon Erkran-_ | geht es? Derzeit dirfte es sich nur um das Infektionsri- siko der be-troffenen Person gehen. Das dirfte aber kungen,", doch schon feststehen. Sofern ein anderes Infektionsri- siko gemeint Ist (z..B..welches Infektionsrisiko von der ccc) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingeftigt: - betroffenen:Person oder der Infektions-quelie ausgeht) miusste das klargestellt werden. ow) bei ger Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgefiihrte MaRnahmen nach dem 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behand- lungsergebnis,*. ddd) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k. eee) Folgender Buchstabe | wird angefigt: ») Zugehdrigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genann- ten Personengruppen,". cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,Gesundheitsamter* die Wérter ,mit zu- gehérigemamilichen achtstelligen Gemeindeschilissel oder zustandige Stel- len nach § 54a* eingefigt. b) In Absatz 2 wird nach den Woértern Bewertung von" das Wort ,Verdachts-," einge- fuigt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das und Wort ,AUbermitttung* durch der Daten‘ die Worter ,Vervolistandi- gung, Zusammenflihrung Ubermittlung eingefigtersetztingefiigt.
#ungectand: 27.04.2020 42-03 Une tei _~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geandert: a) In Satz 2 werden yor der Aufzahlung die Worter ,und die zustandigen Landesbe- hérden dirfen im Rahmen dieser Vorschrift nicht" durch die Worter ,darf im Rah- men dieser Vorschrift die folgenden personenbezogenen Daten" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,Satz 1" durch die Wérter -,den Satzen 1 und 2“ ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort ,werden" die Wérter ,sowie pseudony- misiert einem nach § 7 gemeldeten Fall zugeordnet werden eingefigt, ec -| Kommentiert [RB27]; Bitte erganzen:durch wen. } b) Absatz 4 wird wie folgt geandert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Satze eingefiigt: ,0as Bundesministerium fir Gesundheit wird ermachtigt, durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Ab- satz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Insti- tut in pseudonymisierter Form éinzeifallbezogene Angaben Uber von ihnen un- tersuchten Proben in Bezug zu-auf bestimmter Krankheitserregem zu tiber- mittein. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Angaben innerhalb welcher Fristen dbermittein sind, -[Formatiert: oo zu Tabstopps: 3 cm, Links + Nicht an 2,25 cm } 2. welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung anzuwenden sind, und 3. in welchem Verfahren und in weicher Héhe die durch die Ubermittlungs- pflicht entstehenden Kosten erstattet werden und wer diese Kosten tragt.“ bb) in-Im_neuen Saiz 4n/Saiz-2-werdenvor dem Wort ,libermittelten" die Wérter_ _ - -{Kommentiert {RB28}: Bitte noch’einmal priifen. } »nach Satz 1 oder der auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2" einge- fiigt. 11. Nach § 14 Absatz 8 Satz 1 werden die folgenden Satze eingefiigt: im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen Bun- destag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt ent- sprechend.“ 12. In § 16 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: -~§16 ne -{Formatiert: Einzug: Links: 0,62 cm ] Allgemeine MaRnahmen zur Verhttung Ubertragbarer Krankheiten*. 13. In § 17 wird die Uberschrift wie folgt gefasst:
| 20 g S - UnrBearael HungSSiag: PORE —-LOOS-Line oo Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 99 17 Besondere Ma&nahmen zur Verhtitung Ubertragbarer Krankheiten, Verordnungser- machtigung". 14. § 19 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: »(1) Das Gesundheitsamt bietet beztiglich -sexuell Gbertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammen- arbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere tiber- tragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung an- bieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen fir Personen, deren Lebens- umstande eine erhéhte fur sich oder sich pateckungsgeran anderemit bringen, berkulose. dieambulante Behendung durch “Arztin eine oder Arztertolgon. einen urnfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Ubertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote kénnen beziiglich sexuell Ubertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Gel- tendmachung von Kostenerstattungsanspriichen nicht gefahrdet wird. Die zustan- digen Behérden k6nnen mit den MaRnahmen nach den Satzen 1 bis 844,Drittel_ ~~ Kommentiert [RB29]; Satz'5 sagt nur, dass Angebote beauftragen." sy anonym in Anspruch genommen werden konnen. Kommentiert [RB30]: Es ist noch.imrner nicht klar, wer b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefiigt: das ist. Bitte eine wenigstens Erlauterungin-die Begrun- dung aufnehmen. »Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostentrager auch zur Tragung dieser KestenkSachkosten verpflichtet, soweit diese-sie ange- messen sind.“ 15. § 22 wird wie foigt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und Immunitatsdokumentation*. b) Folgender Absatz 5 wird angeftgt: ,(5) Der Seréstatus einer Person-in Bezug auf die Immunitét gegen eine be- stimmtelbertragbareKrankheit durch einen kann eine Aratinoder Arztdokumen- Kommentiert [BH31]:Es sollte eine Dokument festge- Bezug zur jeweiligen Ubertragbaren Krankheit folgende Angaben enthalten: a fegt werden, in dem die Dokumentation erfolgt. 1. Nameden Namen der Krankheit, gegen die Immunitat nachgewiesen ist, 2. das Datum der Feststellung der Immunitat, 3. die Grundlage der Feststellung der mit Immunitat-<gegebenenfalls Angaben+ -{Formatiert: LY ~ - Einzug: Links: 1,5 cm zur Testmethode}, 4. Narmeden Namen und_die Anschrift der Person, die die Immunitat festgestellt hat, sowie
2a ~~ | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. | dungastand- Qa OLE 5. die Bestatigung in Schriftform oderin elektronischer Form mit einer qualifizier-_ “7 [RB32}: Nach ‘wievor ist nicht klar, ten elektronischen durch die Person, Signatur oder die die Immunitat einem qualifizierten festgestelit hat.“ elektronischen Siegel [eon hier bestatigt werden soll: was 16. In § 23a Satz 1 werden die Worter ,Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhitet werden kénnen,*durch die Worter ,tibertragbare Krankheitentersetzt. | Kommentiert [RB33]: Es wird davon ausgegangen, dass der Bitte um Prifung nachgekommen Wurde und 17. § 25 wird wie folgt geandert: die in:der ersten Runde formulierte Voraussetzung da- fur, dié:Vorschrift in-dieser offenen Fassung:zu. belas- sen, Vorliegen. Anderenfalls hat die erbetene Prifung a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worter ,§ 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 “durch die Worter schnellstméglich zu erfolgen. »§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8" ersetzt. Kommentiert [RB34]: Nach.Satz 4 ist die Immunitat wohl-als besondere VerhaltnismaRigkeitserwagung..bei b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,kann“durch das Wort , soll" ersetzt. der Anordnung und Durchfuhrung von Magnahmen an- gemessen zu berlicksichtigen::Geschieht dies nicht, 18. § 27 wird wie folgt geandert: hatte dies die Rechtswidrigkeit der MaBnahme zur Folge: a) Die Uberschrift wird wie foigt gefasst: Es wird érmeut-daraufhingewiesen, dass die Vorschrift den:Anwendungsbereich der Generalklausel des Sat- zes 1-massiv verengt. Nach Satz 4(auch in Verbindung mit §:32Satz 1)-sind-nicht nur unmittélbar gegen ein« »§27 zelne Personen, die-als Krankheitstibertrager in:Be- tracht kommen, gerichtete MaRnahmen.denkbar. Viel- Gegenseitige Unterrichtung’. mehr erlaubt sie auch MaBnahmen.gegen Nichtstorer. b) Absatz 1 wird wie H.E. wirde auch der Erlass von Rechtsverordnungen folgt geandert: nach § 32 Satz 1.,gegen* solche Personen ausge- schlossen, weil'§ 32'Satz 1 aufdie Voraussetzungen aa) Nach dem Wort ,Gesundheitsamter“werden die Worter ,oder die zustandigen des § 28 abstellt. Mit.der hier. vorgesehenen Regelung Behdrden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b“ eingefiigt. ware dann aber auch Voraussetzung, dass essi¢h-um einen potentiellen’ Krankheitsdbertrager handelt. bb) Folgender Satz wird angefigt: im Ubrigenwirft die Regeiung Fragen des Volizugs auf. Wie sollen denn, Insbesondere bei gegen eine Vielzahi »Die zustandigen Behdrden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten Personen von gerichteten MaBnahmen diejenigen aus- das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz beriihrt gehommern werden, die den Nachweis fuhren? Das sind, und Ubermittelt diesem die zur Erflllung von dessen Aufgabenerforder- dune entweder zu-einem immensen:Kontrollaufwand o- lichen Angaben, soweit ihnen die Angaben vorliegen.* der zu zahireichen Rechtsbehelfén gegen MaGnahmen nach § 28 fuhren mit dem: Ziel, diese — fir sich: selbst =~ zu_beseitigen. Dirften‘dann.2,-B,keine Badeanstal 19. Nach § 28 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Satze eingefigt: ( “ Formatiert: Revision Juristischer Absatz Folgeabsatz, tow Durchfahrung von Schutzmanahmen nach den Satzen 1 und« Einzug: Erste Zeile: 0 cm, Tabstopps: Nicht {Bei Anordnung der und an 2,25 cm 2 ist In angemessener Weise zu berucksichtiger|,ob undinwieweit eine Person,die _- Kommentiert [RB35]: Unter VerhaltnismaBigkeitsge- eine bestimmte werden, nach dem Ubertragbare Krankheit, derentwegen Stand der medizinischen Wissenschaft die SchutzmaRnahmen nicht oder nicht mehr Uber- getroffen ~~ . | sichtspunkten Kommentiert ist das auch jetzt schon erforderlich: [RB36]: Danach wurde wohl eine einzige tragen kann, von der Mafnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, Person, die-immun ist, gendgen,.um z.B. die'Schlie- ohne dass der Sehutzzweek-Zweck der Manahme gefahrdet wird. Soweit entspre- Bung von Einrichtungen zu verhindern. chende:Ausnahmen vorgesehen oder individuaibezogene Ma@nahmen imit-Blick auf eine [immunisierung _ - 4 Komitientiert [RB37]: Esist unklar, was das ist. nicht angeordnet werden, ist die immunitéil [BH38]:Dieser Kommentiert Begriff wird derzeit im durchdie betroffene Person durcheinelimmu- {SG-nicht verwendet. Es.mtisste in Abgenzung zur Im- nitétsdokumentation nach § 22 AbsatzS:nachzuweisen.{| munitat definiert werden. === - § 30 wird die Kommentiert [RB39]: Entweder die Immunitat besteht 20. In Uberschrift wie folgt gefasst: oder sie besteht nicht.-Die Immunitat stent.doch nicht in Abhangigkeit vom Stand der Wissenschaft. Allenfalls. die Erkenntnis darliber, ob und.in welchem Umtan( [2] »§30 Kommentiert [RB40]:.§ 22 Absatz 5 sagt nur, dass ein Arat die: Immunitat:dokumentieren kann: Eine spezielles Absonderung”. Dokliment ist nicht vorgesehen: Kommentiert [BH41]: Zumindest.bei MaRnahmen, die 21. Bem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefiigt: gegen eine bestimmte: Person und nicht allgemeinan- geordnet werden, mdsste wohl zunachst die Immunitat nachgewiesen werden, damit die MaBnahme dann [3]
| . ; funigsetand: 21.64.2080. G3 AIRE ~~ | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Seer! »Dieoberste Landesgesundheitsbehdrde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumentie- rende Belehrung ber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinter- legende Erkiarung der Person, die erstmalig beschaftict werden soll, -in Textform, nach der keine Tatsachen fur ein Tatigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann.“ 22. Die Uberschrift des 10. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »10.Abschnitt Volizug des Gesetzes und zustandige Behérden". 23. § 54 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 54 Vollzug durch die Lander’. b) In Satz 1 werden nach dem Wort ,besteht" die Worter ,und seweilt dieses Gesetz durch die Lander voilzogen wird" eingefiigt. 24, Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefigt: »§54a Vollzug durch die Bundeswehr (1) im Geschaftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der . Vollzug dieses Gesetzes den zustandigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft 1. Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr wahrend ihrer Dienstaustbung, 2, Personen, wahrend sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhaiten, die von der Bundeswehr betrieben werden, 3. Angehdrige auslandischer Streitkrafte auf der Durchreise sowie im Rahmen von Ubungen und Ausbildungen, 4. Grundstticke, Einrichtungen, Ausriistungs- und Gebrauchsgegenstande der Bun- deswehr_und; 5. jimBereich der Bundeswehr dieTatigkeiten mit Krankheitserregern. -~ |-Kommentiert [RB42]: Nach wie vor ist nicht klar wel- cher Ausschnitt aus dem Geschaftsberei¢h des BMVg hier gémeintist?. Die Aufgaben nach dem 3. Apschnitt der Ubrigen fir.den Volizug dieses Gesetzes .. zu- Kommentiert [RB43]: Soll das gemeint sein? Zivile ~* _.- Stelle passt nicht in die“‘Terminologie des lfSG. (2) Die Bivien-Steler-tibrigenfiir den Volizug dieses Gesetzes zustandigen Be- hérden-junterstutzen die zustandigen Stellen der Bundeswehr bei MaRnahmen nach_ --{ Kommentiert [RB44]: Wie Absatz 1 Satz 2. . J dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Satz 1. Nummer 1 und 2.
+zivien i ___ - 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. gastand 2020 42:63 -Lhe (3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich wahrend ihrer DienstausGbung dauernd oder voriibergehend au@erhalb der in Absatz 1 Satz 1. Num- mer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen der zustandigen Stel- Ziv len der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den Grtlich “we Soa [RB45]: Bitte prifen, Sachlich kann das gustandigen Gesundheitsamt| nS zu treflen- --------------------------- (4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich auGerhalb ihrer | Gesundheltsamt a wegen Absatz 1-Satz. 1 nicht zustandig standigen Benérde Stellen-nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zu- standigen Stellen der Bundeswehr zu treffen. (5) Absatz 1 Saiz 1 Nummer 3 lasst volkerrechtliche Vertrage Uber die Stationie- rung auslandischer Streitkrafte in der Bundesrepublik Deutschland unberinrt. § 54b das Vollzugdurch Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Voilzug dieses Gesetzes fir Schienenfahrzeuge sowie fiir ortsfeste Anlagen zur ausschlieBlichen Befiiflung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zustandigen Behérde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind." 25. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »DieAntrage nach Absaiz 5 sind innerhalb einer Frist von zwélf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorubergenenden SchlieRung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zustandigen Behdrde zu stellen.“ Kommentiert [BH46]: Das Kommamuss atich-erseizt 26. Der 14, Abschnitt wird aufgehoben. : t{werden. } Kommentiert [BH47]::Wir verweisen hierzu auf unse- 1 fen Kommentar zu-dlesem:Anderungsbefehl aus der 27. Die Uberschrift des 15. Abschnitts wird wie folgt gefasst: |) erstén Mitpri-fung zu diesem Entwurf; Die Differenzie- Mt rung nach Verst6Ren gegen § 30: Absatz 1 Satz 4.und 1! anderen bisher:in.§:75.Absatz 1 Nummer 1 genannten ', Fallen erscheint bei erster Draufsicht sachgerecht. Ob » 14. Abschnitt ; i |.damit.aber alle-Falle erfasst:sind, die-bisher von § 75 ‘eerfasst ' )Absatz + Nummer wurden und auch weiterhin strafwilrdig erscheinen, ist fachlich zu beurteilen. Straf- und BuBgeldvorschriften." | ' Zu-derAusdehnung:,auch in.Verbindung mit.einer nach § 32 Satz 1° ein: Hinweis-auf 28. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geandert: i Rechtsverordnurig den folgenden Aspekt, der nach hiesiger Auffassung bei der von BMG(Herr Sangs) in Aussicht gestellten Berei- a) in Nummer 1 werden die Worter »Nummer 1 oder 2“ durch die Worter »Nummer 1, i ! nigung des § 73 zu spaterer Zeit im Blick behalten wer- 2 oder 6 Buchstabe b“ ersetzt. den solite: i+. Mit Blick auf:die kdrzlich erfoigte Aufnahme des § 32 ! ' b) In Nummer 6 wird die Angabe ,§28 Abs. 1 Satz iI durch die Wérter ,§ 28 Absatz : ! Soe Altcedpale Magica2 pester macung § 30 Absatz 1 § 31, jeweils“ i tet i 1 1 oder Satz 2, Satz 2 oder ersetzt. Satz : zwischen einer BuRgeldverschrift in einer Rechtsverord- nung nach § 32 Satz’ und der Strafvorschrift des'§75 ' + c) In Nummer 24 wird die Angabe ,Buchstabe c, d, e, g* durch die Worter ,Buchstabe } Absatz + Nummer tpdié. bei praktischer Bedeutung Uber § 21 OWiG aufgelést c bis f oder g“ersetzt. ' wirde, ‘m | Kommnientiert [BH48]: Entspricht dem aktuellen Wort- 29. |In§ 75 Absatz 1 Nummer 1 30 Absate-+-Sati-2Abs. 1 oderwiecuardenieg § 31 die Angabe-Worter ,§ 28 Abs. 1 Satz 2, §| leweilstdurchdie Wérter_,§ 30 Absatz 1 Satz 1°,"- A + laut. Kommentiert [BH49]: Komma und ,jeweils“ eingefligt, ersetzt. weil'die Ausdehnung sich nur noch auf eine Vorsehrift, ndmiich:auf §'30Absatz 1 Satz 1, bezieht.
Soarbai- _ ~ + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. hangestand:tL. 2080-42:03 Une 30. Die Uberschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften". Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. #SLS. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »DieAntrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach Einste!- lung der verbotenen Tatigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zustandigen Behdorde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. 1 S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 21 Absatz 8 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 werden die Worter ,der Finanzen jeden Monat" durch die Worter fiir Gesundheit linverziglichersetzt, ee __ ~~] Konimentiert [BH50]: Dies ist in Kombination mit dem nachfoigenden Satzteil ,erstmais zum. 30. April 2020," b) Nach Satz 1 wird folgender Satz kaum nachvoliziehbar. HeiGt dass, dass-das Bundes- eingeftigt: amt flir.Soziale Sicherung bei jeder wochéntlichen (?) Auszahlung.an ein. Land, eine Mitteilung vorzunéhmen ,Das Bundesministerium ftir Gesundheit Ubermittelt dem Bundesministerium der hat? Allerdings wird in Absatz 8 Satz.1:von ,betrag" in Finanzen wochentlich die MitelungsMitteilungen ces Bundesamies flr Soziale Si- Einzahl denn eine wiederholte Aus: gesprochen:: Erfolgt cherung nach-gemas Satz 1.“ zahlung? 2. § 24 wird wie folgt geandert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absatze 2 und 3 werden angefigt: (2) Flir die Uberpriifung Ubermitteln die zugelassenen Krankenhauser die Da- ten gemaR § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Kranken- hausentgeltgesetzes an die von dem Institut flr das Entgeitsystem im Kranken- haus gefihrte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datentragern
2 ~~ "| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ) Saigostand OM Oe Lie a 1. bis zum 15. Juni 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-< ~ - Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Tabstopps: 2,25 cm, nuar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung Listentabstopp + Nichtan 1,5 cm aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und 2. bis zum 15. Oktober 2020 fiir Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. DasInstitut far das Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31, Mai 2020 das~ { Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm N&here zu der DatenUbermittlung bis-zum-34—Mai-2020-fest und verdffentlicht die Fesilegung auf seiner Internetseite. Das Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus prtft die Gbermittelten Daten auf Plausibilitat. Nach Abschiuss der Plausibili- tatsprifung darf die Hersteliung eines Petsonenbezugs nicht mehr méglichsein. |_ Kommentiert [BH51]; Wie.wird das gewahrleistet? DasInstitut fir das Entgeltsystem im Krankenhaus stelit dem Bundesministerium Ggf..musste hier geregelt werden, welche Daten zu Id- #irsei fir Gesundheit auf Anforderung unverziiglich Auswertungen schen sind. 5 fiir die Uberprifung nach Absatz 1 zur Verfigung. Das Institut flr das Entgeltsys- ” “’Kommentiert [RB52]: Dasist.einé unbestimmte Zwe- tem im Krankenhaus hnutztdie nach Satz 1 dbermittelten Daten lausschlieBlich fur_ ckerweiterung, die\in der Vorschrift.sonst nicht angelegt ie.ie PG= icooO.S ic.@ okD>= > c n = oOa c 5 ea@o> Ce. food 9 ak om re ure XQ XQ ist: heit-angeforcert-werden. Die Kosten fiir die Erstellung der Auswertungen nach Kommentiert [BH53}: Hierin.enthalten waren-dann Satz 5 sind aus dem Zuschiag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie- aber auch wieder die Daten entahlten, die eine Identifi- ren.s zierung ermdglichen kénnen. Dies soll ja nach der Plau- sibilitatsprifung gerade nicht der Fall sein. Es bedarf der Umformulierung. Datenschutz. steht vor Praktikabili- (3) Ubermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht tatsrewagungen. volistandig oder nicht rechtzeitig entsteht fiir jeden Krankenhausfall ein Abschlag in Héhe von zehn Euro, mindestens jedoch ein Abschlag in Héhe von 20 000 Euro fur jeden: Standort des Krankenhauses,-Das Institut fiir das Entgeltsystem im_ Kommentiert [RB54]; Hier bedarf, es um: Falle von Un- Krankenhaus ermittelt auf der Grundiage der Gaten-ih billigkeit-auszunehmen, wie es nach.dem.vorietzten Krankenhausentgeltgesetzes fiir das Jahr 2019 berm Satz angedacht zu sein scheint, eine dahingehenden Diese kann dannvon InEK:,ausgeftilit® die-derSARS-CoV-2—Pandemieauf die Regelung. dem rucksichtigung der Auswirkungen, die Fail- werden. > zahlen, hai, fur wie viele Falle die Datennicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzei- tig Ubermitteit worden sind. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus re- gelt das Nahere zur Bestimmung des Abschlags nach Satz 1. Dabei kann es auch Kommentiert [BH55}: Was soll das sein Die Voraussetzungen festiegen, unter denen der Abschliag-nicht entsteht. schlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausent- Der Ab-_ a Regelung in Satz 1 ist abschlieRend, genau Kommentiert [BH56}: Das.ist nach Satz 1 nicht mdg- geltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung zu berlicksichtigen.“ mindernd lich: | 3. § 25 wird wie folgt gefasst: »§25 Ausnahmen von Priffungen bei Krankenhausbehandiungen, Verordnunasermachti- Gund. (1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieBlich dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 er- brachten Leistungen nicht daraufhin priifen oder priifen lassen, ob die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfulit sind. (2) Das Deutsche Institut fiir Medizinische Dokumentation und Information erstellt eine Liste derMindestmerkmaieder Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Priffung ausgenommen sind, und
-~ + Formatiert: Schrittart: 9 Pt, Satigestand: 24 2020-42-63 ijise verdffentlicht diese Liste bis zum Datum des siebten Tages barrierefret {einsetzen: nach Inkrafttreten gema&@Artike atz—+] auf seiner Internet- seite. Das Deutsche Institut fiir Medisiniache Dokumentation und Information kann An- passungen der Liste vornehmen und hat diese Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei zu verdffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut fur Arz- neimittel und Medizinprodukte die Anpassungen nach Satz 2 vor und verdffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie Veréffentlichung nach den Satzen 1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des Bundesinstituts fir Arzneimittel und Medi- zinprodukte. (3) Das Bundesministerium fur Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesamt sechs Monate verlangern." Artikel 4 Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Fiinfte Buch Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung — (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefigt: Die -Satze 1 bis 4 sind vom 1. Januar 2020 bis zum 31, Dezember 2020 nicht anzu- wenden.’ Kommentiert [BH57]: Die Regelungist nicht eindeutig. Wenn'man in Satz.1 nicht die Angabe ,2019* durch die Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefiigt: Angabe’,2021" ersetzen méchte, was ohne weiteres médglich sein dirfte, kK6nnte man alternativ.auch in'Satz 4 Nach'den Wortern ,ab dem Jahr 2019" die Worter ,mit »Abweichend von Satz 4 erhalt die Bundeszentrale fiir gesundheitliche Aufklarung im Ausnahme fir.das Jahr 2020" einfiigen. Bei der jetzigen Jahr 2020 keine pauschale die Ausflhrung des Auftrags nach Satz 1-." Vergitungfur Formutierung und bei der zweiten' vorgeschiagenen Al- ternative ist-aber nicht klar, was mit im Jahr 2019 nicht Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefiigt: ausgegebenen Mittein fur Leistungen nach § 20a ge- schieht. Der Begrandung ist-hierzu auch nichts zu ent- nehmen.:-Es: bedarf jedenfails: einer Umformulierung! ,Die Satze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse fiir Leistungen nach Eine etwas langere Variante ware noch Folgende: lm Absatz 1 voni-t_ Januar 2020-bis zum-34_Dezemberi2020im Jahr 2020 nichtanzuwen-_ Jahr 2020-mussen die Ausgaben-der Krankenkassen den.“ fur die Wabrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor- schrift und nach den-§§20a bis 20c nicht den in den § 20i Satzen 1 bis'3 genannten Betragen.entsprechen. Im wird wie folgt geandert: Jahr 2019 nicht ausgegebene Mitte! fir Leistungen 4 Rach §.20a hat.dié Krankenkasse nicht.im Jahr 2020 fur - os a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: zusatzliche Leistungen nach:§20a.zur Verfagung zu stellen. [oder.alternativ: Im Jahr.2019 nicht ausgege- bene Mitel fr Leistungen nach § 20a hat-die Kranken- kasse im Jahr 2021 fur zusatzliche Leistungen nach § w§20i 20a zur Verfligung zustellen.J‘ Der Anderungsbefeh! mdsste-bei-dieser Variante wie folgt lauten: ,Dem § 20 Absatz.6 werden die folgenden’Satze angeftigt:* Leistungen zur Verhtitung Gbertragbarer Krankheiten, Verordnungsermachti- gung". Kommentiert [BH58]: Es geht um die ,jahrlichen" Aus- gaben und damit um die Ausgaben im Jahr 2020*. b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Satze ersetzt-: ‘ Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), ¢ Einzug: Erste Zeile: 0,62 Tabstopps: 3 cm, Links ermachtigt, nach Anhérung des«” cm, »Das Bundesministerium fur Gesundheit wird Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch ohne Zu- Kommentiert [BH59]: Bitte priifen: nach dem:lfSG Rechtsverordnung 4 a muss.es sich bei einer Gbertragbaren Krankheit nicht stimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten fiir bestimmte Testun- é einmal um eine ansteckende.Krankheit also eine von gen auf eine Infektion oder Immunitat im Hinblick auf eine bestimmte bedrabliche |,’ Mensch zu Mensch weiterlibertragbare Krankheit han- dein. Das dirfte hier nicht gemeint-sein.
~~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungesiond-27.O¢. _ 020 TG se ubertragbare Krankheit von den Tragern der Krankenversicherung nach dem drit- . ten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem je- weiligen Trager der Krankenversicherung versichert ist. Sofern das Bundesminis- terium fur Gesundheit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegt hat, dass die Kosten fur bestimmte Schutzimpfungen, fur bestimmte andere MaR- nahmen der spezifischen Prophylaxe oder fiir bestimmte Testungen auf eine In- fektion oder Immunitat von den Tragern der Krankenversicherung getragen wer- den, haben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen fir diese Mafnah- men. In der Rechtsverordnung kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Uber- mittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-institut iber die auf Grund einer -Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2 durchgefithrten MaRnahmen getroffen werden." c) Absatz 4 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worter , fiir Schutzimpfungen* durch die Worter , fur Ma@- nahmen nach den Absdatzen 1 bis 3“ ersetzt und wird das Wort ,Impfdokumen- tation’durch die Wérter ,Impf- und Immunitatsdokumentation" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Schutzimpfungen* die Worter ,und Uber andere MaRnahmen nach den Absatzen 2 und 3*eingefiigt und wird das Wort flr" durch das Wort ,auf* ersetzt. 5. § 31 Absatz 6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6" ersetzt und werden die Worter ,und nutzen“ gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10“ durch die Angabe ,Satz 9° ersetzt. c) In Satz 9 wird die Angabe ,Satz 6“ durch die Angabe ,Satz 5“ ersetzt. 6. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefiigt: (3) Krankenkassen und ihre Verbande diirfen im Rahmen von Pilotprojekten fur die Dauer von bis zu zwei Jahren, langstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitounkt, Verfahren zur elektronischen Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform erfolgt. Die Pilotvorhaben mussen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die arziliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten be- schrankt werden. Fur die elektronische Ubermittlungvon Verordnungen von Leistun- gen nach § 33a sind ausschlieBlich geeignete die-Dienste der Telematikinfrastruktur Zu verwenden, sobald diese zur Verfiigung stehen.“ 7. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefiigt: ,(3e) Die Vertreterversammiungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und ger KassenéarztlichenBundesvereinigungen kénnen aus wichtigen Gruinden ohne Sitzung schriftlich abstimmen." 8. § 103 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: