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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
| . ; funigsetand: 21.64.2080. G3 AIRE ~~ | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Seer! »Dieoberste Landesgesundheitsbehdrde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumentie- rende Belehrung ber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinter- legende Erkiarung der Person, die erstmalig beschaftict werden soll, -in Textform, nach der keine Tatsachen fur ein Tatigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann.“ 22. Die Uberschrift des 10. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »10.Abschnitt Volizug des Gesetzes und zustandige Behérden". 23. § 54 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 54 Vollzug durch die Lander’. b) In Satz 1 werden nach dem Wort ,besteht" die Worter ,und seweilt dieses Gesetz durch die Lander voilzogen wird" eingefiigt. 24, Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefigt: »§54a Vollzug durch die Bundeswehr (1) im Geschaftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der . Vollzug dieses Gesetzes den zustandigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft 1. Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr wahrend ihrer Dienstaustbung, 2, Personen, wahrend sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhaiten, die von der Bundeswehr betrieben werden, 3. Angehdrige auslandischer Streitkrafte auf der Durchreise sowie im Rahmen von Ubungen und Ausbildungen, 4. Grundstticke, Einrichtungen, Ausriistungs- und Gebrauchsgegenstande der Bun- deswehr_und; 5. jimBereich der Bundeswehr dieTatigkeiten mit Krankheitserregern. -~ |-Kommentiert [RB42]: Nach wie vor ist nicht klar wel- cher Ausschnitt aus dem Geschaftsberei¢h des BMVg hier gémeintist?. Die Aufgaben nach dem 3. Apschnitt der Ubrigen fir.den Volizug dieses Gesetzes .. zu- Kommentiert [RB43]: Soll das gemeint sein? Zivile ~* _.- Stelle passt nicht in die“‘Terminologie des lfSG. (2) Die Bivien-Steler-tibrigenfiir den Volizug dieses Gesetzes zustandigen Be- hérden-junterstutzen die zustandigen Stellen der Bundeswehr bei MaRnahmen nach_ --{ Kommentiert [RB44]: Wie Absatz 1 Satz 2. . J dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Satz 1. Nummer 1 und 2.
+zivien i ___ - 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. gastand 2020 42:63 -Lhe (3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich wahrend ihrer DienstausGbung dauernd oder voriibergehend au@erhalb der in Absatz 1 Satz 1. Num- mer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen der zustandigen Stel- Ziv len der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den Grtlich “we Soa [RB45]: Bitte prifen, Sachlich kann das gustandigen Gesundheitsamt| nS zu treflen- --------------------------- (4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich auGerhalb ihrer | Gesundheltsamt a wegen Absatz 1-Satz. 1 nicht zustandig standigen Benérde Stellen-nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zu- standigen Stellen der Bundeswehr zu treffen. (5) Absatz 1 Saiz 1 Nummer 3 lasst volkerrechtliche Vertrage Uber die Stationie- rung auslandischer Streitkrafte in der Bundesrepublik Deutschland unberinrt. § 54b das Vollzugdurch Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Voilzug dieses Gesetzes fir Schienenfahrzeuge sowie fiir ortsfeste Anlagen zur ausschlieBlichen Befiiflung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zustandigen Behérde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind." 25. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »DieAntrage nach Absaiz 5 sind innerhalb einer Frist von zwélf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorubergenenden SchlieRung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zustandigen Behdrde zu stellen.“ Kommentiert [BH46]: Das Kommamuss atich-erseizt 26. Der 14, Abschnitt wird aufgehoben. : t{werden. } Kommentiert [BH47]::Wir verweisen hierzu auf unse- 1 fen Kommentar zu-dlesem:Anderungsbefehl aus der 27. Die Uberschrift des 15. Abschnitts wird wie folgt gefasst: |) erstén Mitpri-fung zu diesem Entwurf; Die Differenzie- Mt rung nach Verst6Ren gegen § 30: Absatz 1 Satz 4.und 1! anderen bisher:in.§:75.Absatz 1 Nummer 1 genannten ', Fallen erscheint bei erster Draufsicht sachgerecht. Ob » 14. Abschnitt ; i |.damit.aber alle-Falle erfasst:sind, die-bisher von § 75 ‘eerfasst ' )Absatz + Nummer wurden und auch weiterhin strafwilrdig erscheinen, ist fachlich zu beurteilen. Straf- und BuBgeldvorschriften." | ' Zu-derAusdehnung:,auch in.Verbindung mit.einer nach § 32 Satz 1° ein: Hinweis-auf 28. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geandert: i Rechtsverordnurig den folgenden Aspekt, der nach hiesiger Auffassung bei der von BMG(Herr Sangs) in Aussicht gestellten Berei- a) in Nummer 1 werden die Worter »Nummer 1 oder 2“ durch die Worter »Nummer 1, i ! nigung des § 73 zu spaterer Zeit im Blick behalten wer- 2 oder 6 Buchstabe b“ ersetzt. den solite: i+. Mit Blick auf:die kdrzlich erfoigte Aufnahme des § 32 ! ' b) In Nummer 6 wird die Angabe ,§28 Abs. 1 Satz iI durch die Wérter ,§ 28 Absatz : ! Soe Altcedpale Magica2 pester macung § 30 Absatz 1 § 31, jeweils“ i tet i 1 1 oder Satz 2, Satz 2 oder ersetzt. Satz : zwischen einer BuRgeldverschrift in einer Rechtsverord- nung nach § 32 Satz’ und der Strafvorschrift des'§75 ' + c) In Nummer 24 wird die Angabe ,Buchstabe c, d, e, g* durch die Worter ,Buchstabe } Absatz + Nummer tpdié. bei praktischer Bedeutung Uber § 21 OWiG aufgelést c bis f oder g“ersetzt. ' wirde, ‘m | Kommnientiert [BH48]: Entspricht dem aktuellen Wort- 29. |In§ 75 Absatz 1 Nummer 1 30 Absate-+-Sati-2Abs. 1 oderwiecuardenieg § 31 die Angabe-Worter ,§ 28 Abs. 1 Satz 2, §| leweilstdurchdie Wérter_,§ 30 Absatz 1 Satz 1°,"- A + laut. Kommentiert [BH49]: Komma und ,jeweils“ eingefligt, ersetzt. weil'die Ausdehnung sich nur noch auf eine Vorsehrift, ndmiich:auf §'30Absatz 1 Satz 1, bezieht.
Soarbai- _ ~ + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. hangestand:tL. 2080-42:03 Une 30. Die Uberschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften". Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. #SLS. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: »DieAntrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach Einste!- lung der verbotenen Tatigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zustandigen Behdorde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. 1 S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 21 Absatz 8 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 werden die Worter ,der Finanzen jeden Monat" durch die Worter fiir Gesundheit linverziglichersetzt, ee __ ~~] Konimentiert [BH50]: Dies ist in Kombination mit dem nachfoigenden Satzteil ,erstmais zum. 30. April 2020," b) Nach Satz 1 wird folgender Satz kaum nachvoliziehbar. HeiGt dass, dass-das Bundes- eingeftigt: amt flir.Soziale Sicherung bei jeder wochéntlichen (?) Auszahlung.an ein. Land, eine Mitteilung vorzunéhmen ,Das Bundesministerium ftir Gesundheit Ubermittelt dem Bundesministerium der hat? Allerdings wird in Absatz 8 Satz.1:von ,betrag" in Finanzen wochentlich die MitelungsMitteilungen ces Bundesamies flr Soziale Si- Einzahl denn eine wiederholte Aus: gesprochen:: Erfolgt cherung nach-gemas Satz 1.“ zahlung? 2. § 24 wird wie folgt geandert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absatze 2 und 3 werden angefigt: (2) Flir die Uberpriifung Ubermitteln die zugelassenen Krankenhauser die Da- ten gemaR § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Kranken- hausentgeltgesetzes an die von dem Institut flr das Entgeitsystem im Kranken- haus gefihrte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datentragern
2 ~~ "| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ) Saigostand OM Oe Lie a 1. bis zum 15. Juni 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja-< ~ - Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Tabstopps: 2,25 cm, nuar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung Listentabstopp + Nichtan 1,5 cm aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und 2. bis zum 15. Oktober 2020 fiir Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. DasInstitut far das Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31, Mai 2020 das~ { Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm N&here zu der DatenUbermittlung bis-zum-34—Mai-2020-fest und verdffentlicht die Fesilegung auf seiner Internetseite. Das Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus prtft die Gbermittelten Daten auf Plausibilitat. Nach Abschiuss der Plausibili- tatsprifung darf die Hersteliung eines Petsonenbezugs nicht mehr méglichsein. |_ Kommentiert [BH51]; Wie.wird das gewahrleistet? DasInstitut fir das Entgeltsystem im Krankenhaus stelit dem Bundesministerium Ggf..musste hier geregelt werden, welche Daten zu Id- #irsei fir Gesundheit auf Anforderung unverziiglich Auswertungen schen sind. 5 fiir die Uberprifung nach Absatz 1 zur Verfigung. Das Institut flr das Entgeltsys- ” “’Kommentiert [RB52]: Dasist.einé unbestimmte Zwe- tem im Krankenhaus hnutztdie nach Satz 1 dbermittelten Daten lausschlieBlich fur_ ckerweiterung, die\in der Vorschrift.sonst nicht angelegt ie.ie PG= icooO.S ic.@ okD>= > c n = oOa c 5 ea@o> Ce. food 9 ak om re ure XQ XQ ist: heit-angeforcert-werden. Die Kosten fiir die Erstellung der Auswertungen nach Kommentiert [BH53}: Hierin.enthalten waren-dann Satz 5 sind aus dem Zuschiag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie- aber auch wieder die Daten entahlten, die eine Identifi- ren.s zierung ermdglichen kénnen. Dies soll ja nach der Plau- sibilitatsprifung gerade nicht der Fall sein. Es bedarf der Umformulierung. Datenschutz. steht vor Praktikabili- (3) Ubermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht tatsrewagungen. volistandig oder nicht rechtzeitig entsteht fiir jeden Krankenhausfall ein Abschlag in Héhe von zehn Euro, mindestens jedoch ein Abschlag in Héhe von 20 000 Euro fur jeden: Standort des Krankenhauses,-Das Institut fiir das Entgeltsystem im_ Kommentiert [RB54]; Hier bedarf, es um: Falle von Un- Krankenhaus ermittelt auf der Grundiage der Gaten-ih billigkeit-auszunehmen, wie es nach.dem.vorietzten Krankenhausentgeltgesetzes fiir das Jahr 2019 berm Satz angedacht zu sein scheint, eine dahingehenden Diese kann dannvon InEK:,ausgeftilit® die-derSARS-CoV-2—Pandemieauf die Regelung. dem rucksichtigung der Auswirkungen, die Fail- werden. > zahlen, hai, fur wie viele Falle die Datennicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzei- tig Ubermitteit worden sind. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus re- gelt das Nahere zur Bestimmung des Abschlags nach Satz 1. Dabei kann es auch Kommentiert [BH55}: Was soll das sein Die Voraussetzungen festiegen, unter denen der Abschliag-nicht entsteht. schlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausent- Der Ab-_ a Regelung in Satz 1 ist abschlieRend, genau Kommentiert [BH56}: Das.ist nach Satz 1 nicht mdg- geltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung zu berlicksichtigen.“ mindernd lich: | 3. § 25 wird wie folgt gefasst: »§25 Ausnahmen von Priffungen bei Krankenhausbehandiungen, Verordnunasermachti- Gund. (1) Behandelt ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieBlich dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zustandige Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 er- brachten Leistungen nicht daraufhin priifen oder priifen lassen, ob die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfulit sind. (2) Das Deutsche Institut fiir Medizinische Dokumentation und Information erstellt eine Liste derMindestmerkmaieder Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Priffung ausgenommen sind, und
-~ + Formatiert: Schrittart: 9 Pt, Satigestand: 24 2020-42-63 ijise verdffentlicht diese Liste bis zum Datum des siebten Tages barrierefret {einsetzen: nach Inkrafttreten gema&@Artike atz—+] auf seiner Internet- seite. Das Deutsche Institut fiir Medisiniache Dokumentation und Information kann An- passungen der Liste vornehmen und hat diese Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei zu verdffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut fur Arz- neimittel und Medizinprodukte die Anpassungen nach Satz 2 vor und verdffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie Veréffentlichung nach den Satzen 1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des Bundesinstituts fir Arzneimittel und Medi- zinprodukte. (3) Das Bundesministerium fur Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesamt sechs Monate verlangern." Artikel 4 Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Fiinfte Buch Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Krankenversicherung — (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefigt: Die -Satze 1 bis 4 sind vom 1. Januar 2020 bis zum 31, Dezember 2020 nicht anzu- wenden.’ Kommentiert [BH57]: Die Regelungist nicht eindeutig. Wenn'man in Satz.1 nicht die Angabe ,2019* durch die Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefiigt: Angabe’,2021" ersetzen méchte, was ohne weiteres médglich sein dirfte, kK6nnte man alternativ.auch in'Satz 4 Nach'den Wortern ,ab dem Jahr 2019" die Worter ,mit »Abweichend von Satz 4 erhalt die Bundeszentrale fiir gesundheitliche Aufklarung im Ausnahme fir.das Jahr 2020" einfiigen. Bei der jetzigen Jahr 2020 keine pauschale die Ausflhrung des Auftrags nach Satz 1-." Vergitungfur Formutierung und bei der zweiten' vorgeschiagenen Al- ternative ist-aber nicht klar, was mit im Jahr 2019 nicht Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefiigt: ausgegebenen Mittein fur Leistungen nach § 20a ge- schieht. Der Begrandung ist-hierzu auch nichts zu ent- nehmen.:-Es: bedarf jedenfails: einer Umformulierung! ,Die Satze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse fiir Leistungen nach Eine etwas langere Variante ware noch Folgende: lm Absatz 1 voni-t_ Januar 2020-bis zum-34_Dezemberi2020im Jahr 2020 nichtanzuwen-_ Jahr 2020-mussen die Ausgaben-der Krankenkassen den.“ fur die Wabrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor- schrift und nach den-§§20a bis 20c nicht den in den § 20i Satzen 1 bis'3 genannten Betragen.entsprechen. Im wird wie folgt geandert: Jahr 2019 nicht ausgegebene Mitte! fir Leistungen 4 Rach §.20a hat.dié Krankenkasse nicht.im Jahr 2020 fur - os a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: zusatzliche Leistungen nach:§20a.zur Verfagung zu stellen. [oder.alternativ: Im Jahr.2019 nicht ausgege- bene Mitel fr Leistungen nach § 20a hat-die Kranken- kasse im Jahr 2021 fur zusatzliche Leistungen nach § w§20i 20a zur Verfligung zustellen.J‘ Der Anderungsbefeh! mdsste-bei-dieser Variante wie folgt lauten: ,Dem § 20 Absatz.6 werden die folgenden’Satze angeftigt:* Leistungen zur Verhtitung Gbertragbarer Krankheiten, Verordnungsermachti- gung". Kommentiert [BH58]: Es geht um die ,jahrlichen" Aus- gaben und damit um die Ausgaben im Jahr 2020*. b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Satze ersetzt-: ‘ Formatiert: Revision Juristischer Absatz (manuell), ¢ Einzug: Erste Zeile: 0,62 Tabstopps: 3 cm, Links ermachtigt, nach Anhérung des«” cm, »Das Bundesministerium fur Gesundheit wird Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch ohne Zu- Kommentiert [BH59]: Bitte priifen: nach dem:lfSG Rechtsverordnung 4 a muss.es sich bei einer Gbertragbaren Krankheit nicht stimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten fiir bestimmte Testun- é einmal um eine ansteckende.Krankheit also eine von gen auf eine Infektion oder Immunitat im Hinblick auf eine bestimmte bedrabliche |,’ Mensch zu Mensch weiterlibertragbare Krankheit han- dein. Das dirfte hier nicht gemeint-sein.
~~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungesiond-27.O¢. _ 020 TG se ubertragbare Krankheit von den Tragern der Krankenversicherung nach dem drit- . ten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem je- weiligen Trager der Krankenversicherung versichert ist. Sofern das Bundesminis- terium fur Gesundheit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegt hat, dass die Kosten fur bestimmte Schutzimpfungen, fur bestimmte andere MaR- nahmen der spezifischen Prophylaxe oder fiir bestimmte Testungen auf eine In- fektion oder Immunitat von den Tragern der Krankenversicherung getragen wer- den, haben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen fir diese Mafnah- men. In der Rechtsverordnung kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Uber- mittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-institut iber die auf Grund einer -Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2 durchgefithrten MaRnahmen getroffen werden." c) Absatz 4 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worter , fiir Schutzimpfungen* durch die Worter , fur Ma@- nahmen nach den Absdatzen 1 bis 3“ ersetzt und wird das Wort ,Impfdokumen- tation’durch die Wérter ,Impf- und Immunitatsdokumentation" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Schutzimpfungen* die Worter ,und Uber andere MaRnahmen nach den Absatzen 2 und 3*eingefiigt und wird das Wort flr" durch das Wort ,auf* ersetzt. 5. § 31 Absatz 6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6" ersetzt und werden die Worter ,und nutzen“ gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10“ durch die Angabe ,Satz 9° ersetzt. c) In Satz 9 wird die Angabe ,Satz 6“ durch die Angabe ,Satz 5“ ersetzt. 6. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefiigt: (3) Krankenkassen und ihre Verbande diirfen im Rahmen von Pilotprojekten fur die Dauer von bis zu zwei Jahren, langstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitounkt, Verfahren zur elektronischen Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform erfolgt. Die Pilotvorhaben mussen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die arziliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten be- schrankt werden. Fur die elektronische Ubermittlungvon Verordnungen von Leistun- gen nach § 33a sind ausschlieBlich geeignete die-Dienste der Telematikinfrastruktur Zu verwenden, sobald diese zur Verfiigung stehen.“ 7. Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefiigt: ,(3e) Die Vertreterversammiungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und ger KassenéarztlichenBundesvereinigungen kénnen aus wichtigen Gruinden ohne Sitzung schriftlich abstimmen." 8. § 103 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt geandert:
oo Formatiert: Schriftart: 9 Pt. aa) In Satz 4 wird nach dem Wort ,sind" ein Semikolon und werden die Worter ,in dem Antrag ist die Anzahi der Arzisiize,die zus4tziich zugelassen werden sol- lenepzucaigiches--Zulussuncemdécichkelian, -arztgruppenbezogen- festzule-— Kommentiert [BH60]; Oder die. Anzahl zusatzli- | der ~ chen -Arztsitze* (vgluAbsatz 2 Satz 7, gen*eingefigt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefigt: .Die 2usatzlichen Zuiassungsmégichkelter-Aizisiize sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. belderFestegung-zusdigiisher culassungemégiichkeiten nach-Absatz 2 Satz 4fir ginzelne Arzioruppen oder Fachrichtungen Teilloebiete von den Zulassunasbe- schraénkungenauscenommen werden" - eingefigt. i-Nach § 106b Absatz 1a wie-sach-Saiz 1 wird folgender Satz eingefiigt: »BeiVerordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der impfsaison 2020/2021 gilt eine Uberschreitungder Menge von bis zu 30 Prozent gegeniiber den tatsachlich erbrach- ten impfungennicht als unwirtschaftlich." - § 115b wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,30. Juni 2021" durch die -Angabe,,31. Januar 2022" ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worter ,geben bis zum 31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag" durch die Worter , leiten bis zum 30. Juni 2020 das Ver- fahren flr die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe ,31. August 2020“ durch die Angabe,,1. September 2020" ersetzt. 12. § 130b wird wie folgt geandert: a) Absatz 7 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,Satz 1“ durch die Angabe ,Satz 4" ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Woérter ,S&tze 1 und 2“ durch die Worter ,Satze 4 und 5“ ersetzt. cc) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 2" durch die Angabe ,Satz 5“ ersetzt. b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe 31. August 2020" durch die Angabe,,1. Sep- tember 2020" ersetzt. 13. In § 130d Absatz 5 Satz ~ 1 wird die Angabe ,31. August 2020° durch die Angabe,1. Sep- tember 2020" ersetzt. 14. In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe,,10 Prozent* ein Komma und werden die Worter ,im Jahr 2020 von 30 Prozent," eingefiigt. 15. Nach § 219a Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefigt:
ungectand 2L0d. 2020-4 OS Lise a ~ | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, »(6)Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europai- schen Parlamentes und des Rates vom 29.April 2004 éber-diezur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S 21) geandert worden ist, denen in dem Wehnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des Coronavirus SARS- CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums ge- wahrt werden kann und die auf Grund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaaten der Europaischen Union oder dem Vereinigten Kénig- reich von GroRbritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Ver- fahren |nach den ArtikeinAstiike! 20, 27-und 30 der Verordnung (EG) Nr.-883/2004. in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung.(EG) Nr. 987/2009 des Europaischen Parla- ments und des Rates vom 16..September 2009 zur Festlegung.der Modalitaten ftir die Durchfulhrung der Verordnung (EG). Nr: 883/2004-tiber die Koordinierung der Systéine der sozialen Sicherheit (ABI. L284 vom 30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver- 22.3.2017, S. 13) geandert. worden ist; mit der— Kommentiert [BH61]: Es stellt sich weiterhin die ~~ ordnung (EU) 2017/492 (ABI. L:76 vom Frage, ob die Verordnungen nicht unmittelbar gelten MaRgabe Anwendung, dass der Bund die Behandlungskosten Ubernimmt. —Die Ver- und vor ihnen:demgema@:abgewichen werden darf, bindungsstelle fihrt die Kostenabrechnung labweicherid zevor TitellV der Verordnung dass der Bund die: Kosten Gbernimmt. (EG) Nr. 987/2009|-gegeniiber dem-Bund durch.-Die Satze + und- 2 gelten fir alle Be-- handlungen, die bis zum 30. September 2020 begonnen werden." ‘ Auchstellt:sich'nach wie vordie'Frage, was ‘genau:An- wendung finden soil (vgi. Anmerkungen aus derletzten § 275c Runde). Muss z. B. die Person eine Genehmigung des 16. Absatz 2 wird wie folgt geandert: \ zystandigen Trdgers einholen oder wird die: Genehmi- . gung dufch-dié Absprache ersetzt? Es bedarf der Klar- a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wérter,im \ stéllung. bzw.:Konkretisierung, falls iberhaupt eine Ab- Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene Prilfquote von bis zu 12,5 Prozent' eingefiigt. weichung vom: Europarecht méglichist. Kommentiert [BH62]: Bisher ist in den vorangegangen b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Datum* die Worter ,des Eingangs* und nach Verfahren nicht geregelt; dass die Regelungen im Titel dem Wort ,Schlussrechnung" die Wérter ,bei der Krankenkasse" eingefiigt. IV Uberhaupt Anwendung finden: Wenn hier. davon ab- gewichen wird, muss wohl ‘davon ausgegangen: werden, dass die VO-auch n diesem Fall -unmittelbar gilt: Das c) In Satz 3 wird die Angabe ,2021“ durch die Angabe ,2022" ersetzt. passt aber nicht.zu Satz 1. . In § 275d Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,Ersatzkassen" die Worter ysowie dem zustandigen Medizinischen Dienst" eingefigt. 18. In § 283 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,31. Dezember 2021“ durch die Angabe ,30. Juni 2022" ersetzt. 19. Dem § 285 Absatz 3a wird dezfolgender Satz angefiigt: »Die Kassenarztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zustandigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Arzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zustandige Heilberufskammer fur die Priifung der Er- fullung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der arztlichen Be- rufstatigkeit zu Ubermittein.“ 20. § 327 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: »§283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der MaBgabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Num- mer 4 bis zum 30. Septernber 2020 und die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezember 2020 erlasst."
| war ~~ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. jungeeland EL O4 Bone ] Artikel 5 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung — (Artikel 1 des Geset- zes vom 28. Mai 1994, BGBI. | S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. In der Inhaitstbersicht wird die Angabe zu § 149 wie folgt gefasst: »§ 149 Einrichtungen zur inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige volistationare pflegerische Versor-«- ~ -(Formatiert: ~ gung'. Einzug: Links: 0,75 cm, Hangend: 1,1. cm ] Dem § 5 wird folgender Absatz angefiigt: (7) Die Avsdize Absate 2 sewie-und Absate-3 Satz 2-finden vom 1. Januar-2020 bis 34. Dezember 2020 keine Anwendung.‘ Pe _.- 7 Kommentiert {BH63]: Die Regelung ist unklar (val. auch Anmerkungen zu Artikel 4 Nummer 1)..Was ge- § 149 wird wie folgt geandert: scheit mit den gof. im Jahr 2019 nicht verausgabten Mit- tein? Es bedarf dringend. einer Umformutierung (Vor- schlag; lm Jahr 2020 mussen die Ausgaben der Pfle- a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: , gekassen fur die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. nicht.dem.in-Absatz 2 festgelegten Betrag. ent- sprechen. im Jahr 2019 nicht verausgabte Mitte! sind abweichend:von Absatz 3 Satz 2 im Jahr 2020 nicht o§ 148 : dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verft- gung zu stellen, [oder alternativ: Im Jahr 2019 nicht ver- Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollsta- *~ ausgabte Mittel stellt die Pflegekasse dem Spitzenver- tionare pflegerische Versorgung’. ‘. band’Bund der Pflegekassen abweichend von Absatz 3 (Satz 2.im Jahr 2021 zur Verfdigung.J") \, b) Der Wortlaut wird Absatz 1. °f Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm } c) &s-werdenDie -folgenden Absatze 2 und 3 werden angefigt: (2) Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2 ibernehmen die Pflegekassen bei« -{Formatiert: } ~ - Tabstopps: Nicht an 1:5 cm Kurzzeitpflage bis:ainschlieBich 30. September 2020 inEinrichtungen, die ‘Statio- Kommentiert Es ware besser einen Zeltraum [BH64]: naren Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, Aut anzugeben. Bei Bedarf kénnte mit einem Datierungsbe: wendungen bis zu einerginema Gesamtbetrag von 2:418 Euro, fehl gearbeitet werden: ,im Zeitraum vom [einsetzen: 19 (gaf. “Artikel ... ‘ Tag des nach 20) ‘\ inkrafttretens Artikel (3) [isteine pflegerische Versorgung von bereits volistationar versorgten Pfie-«,\_ (Absatz 1] bis zum.. gebedirftigen in ciner-vollstationaren Pflegeeinrichtung aufgrund der SARS-CoV- \, Kornmentiert [BH65}: Handelt es sich hierbei auch um 2-Pandemie quaranténebedingt nicht zu gewahrleisten, kann diese flrdie Dauer \ eine Abweichung von § 42 Absatz 2 Satz 2? Falis nicht von maximal 14 Kalendertagen bis einschlieBlich 30. September 2020 auch in-ei- Arie nrer ‘, sollte wiein §-42Absatz2 Satz 2 von ,pflegebedingten werden, ‘dieLeistungen zur medizinischen \ , |-Aufwendungen einschlieBlich der Aufwendungen fir ner Einrichtung erbracht Vorsorge oder *. oy at al \ Betreuung sowie die Aufwendungen far Leistungen der ‘\ \ Rehabilitation erbringts Sb imbect nia Niel feeninabelnnmung mit det medizinischen Behandiungspflege" gesprochen werden, PrrekeecePflegebediirttigen des auch eine pflegerischeVersorgung von mehr ~ % »,[Formatiert: Einzug: Erste Zelle: 0,75 cm *,SN_[kommentiert i als 14 Tagen in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizini- [BH66): VglAnmerkung zu Absatz 2. schenVorsorge des Pileseolatz . oderRehabilitation orbringy Der Fleasheddrt | Kommenter [BH67]: Wozu bedarf es dieser Legalde- “des ‘ finition. Sie ‘wirdanschlieRend nicht mehr verwendet. chemocnand frelsihatenBerechnung Aiecarhol und Elean Heimentgelt Bie Heimentgeltes § Kommentiert [BH68}: Wenn és:sich hier auch um eine. Ke seine Zahlung an die bisherige vollstationare Pflegeeinrichtung sowie der nach Abweichung von geltendem Recht handeit, sollte dies 43 von der Pflegekasse an die bisherige zu wahrende bleiben unverandert. volistationare Bez-Ry Pilegeeinrichtung ge- zum Ausdruck kommen. Leistungsbetrag ‘oletatonaren-Pieg tte be. iger-iet-v g R SAGO izuhelier=-Die Vergitung richtet sichnach dem durch- schnittlichen Vergiitungssatz nach§ 111 Absatz 5 des Fiinften Buches fir die Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Die Vergiitung wird der Einrichtung, in der
area - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, quagsetand-27,04 2000 12-03-L lise die vollstationare Pflege vortibergehend erbracht wird, von den Pflegekassen ent- - sprechend dem Verfahren nach § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. Der Spitzen- verband Bund der Pfiegekassen kann im Benehmen mit den Verbanden der Trager von volistationaren Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den Verbanden der stationaren medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Emp- fehlungen zum Vermitungsvertatren Mefabres-abgeben.© Ler 4 Kommentiert [BH69I: ist das gemeint? 4. § 150 wird wie folgt geandert: a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Saize ersetzt: ,Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen und+ +Formatiert: - - Einzug: Links: 1,5 cm die soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen ent- sprechend dem Verhaltnis, das dem Verhdltnis zwischen den Ausgaben der Kran- kenkassen fur die hausliche Krankenpfiege und den Ausgaben der sozialen Pfle- geversicherung fur Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ent- spricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des Fiinften Buches genannten stationaren Hos- pizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationare Pflegeeinrichtung nach § 72 bestent, tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gema& dem Anteil der Ver- sicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Kranken- kassen. Das Nahere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversi- cherung bestimmt der Spitzenverband Bund der. Krankenkassen.* b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absatze 5a bis 5d eingefiigt: (5a) Den nach Ma&gabe des gemaR § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts+ - ~ Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Tabstopps: 3 | cm, anerkannten Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag werden die ihnen infolge des Links + Nicht an 2,25 cm neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 30. September 2020 anfallenden, auSerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leis- tungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mittein der Pflege- versicherung erstattet, wenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder die Min- dereinnahmen glaubhaft machen. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird be- grenzt auf eine monatliche Summe aus der Multiplikation von “y 4. 125 Euro und Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Tabstopps: 2,25 cm, Listentabstopp + Nichtan 1,25 cm 2. der Differenz, die sich beim Vergleich der Anzahl der im letzten Quartal des< -~ ~ Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebediirftigen und der An- -{Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Hangend: 0,75.cm } zahi der in dem Monat, fur den Mindereinnahmen geltend gemacht werden, betreuten Pflegebedirftigen ergibt. Die Auszahiung kann vorldufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pfle-~ ~-(Formatiert: ~ Einzug: Links: 2,25 cm gekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium fir Gesundheit un- verzuglich das Nahere fur das Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. . (5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 konnen Pflegebediirftige des Pfle-- - - Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Tabstopps: 3 cm, gegrades 1 bis zum spruchnahme 30. September 2020 den Entlastungsbetrag anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, auch fir die wenn Inan- dies | Links + Nicht an 2,25 cm zur Uberwindungvon infoige des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursach- ten Versorgungsengpassen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Pfiegekassen legt Einzel- heiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags fiir andere Hilfen nach Satz 1 in Emp- fehlungenfest.