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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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| . ; funigsetand: 21.64.2080.       G3   AIRE ~~ |    Formatiert:    Schriftart:     9 Pt. Seer! »Dieoberste          Landesgesundheitsbehdrde                   oder     eine von ihr bestimmte            Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis                          nach     Satz 1 durch eine vor Aufnahme                    der Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn                          erteilte    und von diesem        zu   dokumentie- rende     Belehrung ber die in § 42 Absatz                     1 genannten           Tatigkeitsverbote und uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn                                             zu   hinter- legende Erkiarung der Person, die erstmalig beschaftict werden soll, -in Textform, nach der keine Tatsachen fur             ein Tatigkeitsverbot bekannt                   sind, ersetzt     werden     kann.“ 22.    Die   Uberschrift     des   10. Abschnitts         wird    wie   folgt gefasst: »10.Abschnitt Volizug     des    Gesetzes       und     zustandige        Behérden". 23.   § 54    wird wie     folgt geandert: a)     Die   Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 54 Vollzug      durch      die    Lander’. b)     In Satz     1 werden nach         dem     Wort ,besteht"           die Worter       ,und seweilt     dieses      Gesetz durch    die Lander      voilzogen       wird" eingefiigt. 24,   Nach     §  54 werden die        folgenden        §§ 54a      und 54b       eingefigt: »§54a Vollzug     durch      die   Bundeswehr (1) im Geschaftsbereich                des    Bundesministeriums                der   Verteidigung        obliegt         der     . Vollzug dieses Gesetzes              den     zustandigen         Stellen      der   Bundeswehr,        soweit    er    betrifft 1.    Soldaten      und   Zivilbedienstete         der   Bundeswehr             wahrend ihrer       Dienstaustbung, 2,     Personen,       wahrend       sie   sich in ortsfesten           oder      mobilen     Einrichtungen         aufhaiten, die  von    der  Bundeswehr       betrieben         werden, 3.     Angehdrige auslandischer                Streitkrafte       auf der       Durchreise       sowie   im Rahmen              von Ubungen und Ausbildungen, 4.     Grundstticke,        Einrichtungen, Ausriistungs-                  und     Gebrauchsgegenstande                der    Bun- deswehr_und; 5.     jimBereich      der Bundeswehr           dieTatigkeiten mit Krankheitserregern.                                                     -~         |-Kommentiert     [RB42]: Nach wie vor ist nicht klar wel- cher Ausschnitt     aus      dem Geschaftsberei¢h des BMVg hier gémeintist?. Die   Aufgaben nach dem 3. Apschnitt                    der Ubrigen         fir.den     Volizug dieses        Gesetzes .. zu- Kommentiert       [RB43]: Soll das gemeint sein? Zivile ~* _.- Stelle passt nicht in die“‘Terminologie     des lfSG. (2) Die Bivien-Steler-tibrigenfiir den Volizug dieses Gesetzes                                    zustandigen Be- hérden-junterstutzen          die zustandigen Stellen der Bundeswehr                              bei MaRnahmen              nach_         --{        Kommentiert       [RB44]: Wie Absatz      1 Satz 2. . J dem 5. Abschnitt          in Bezug auf Personen               nach Absatz           1 Satz 1. Nummer 1 und 2.
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+zivien i   ___ - 7  Formatiert:       Schriftart:   9 Pt. gastand             2020 42:63      -Lhe (3) Bei Soldaten             und    Zivilbediensteten                                    der Bundeswehr,                die sich wahrend           ihrer DienstausGbung dauernd oder voriibergehend au@erhalb der in Absatz 1 Satz 1. Num- mer    2 genannten          Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen                                                           der zustandigen Stel- Ziv len der Bundeswehr               nach dem 5. Abschnitt                              im Benehmen                       mit den                           Grtlich “we                             Soa                 [RB45]: Bitte prifen, Sachlich              kann    das gustandigen Gesundheitsamt|         nS           zu treflen-         --------------------------- (4)     Bei Soldaten          und   Zivilbediensteten                               der         Bundeswehr,            die sich      auGerhalb      ihrer |  Gesundheltsamt a wegen     Absatz     1-Satz. 1 nicht zustandig standigen       Benérde        Stellen-nach                         dem                             5. Abschnitt         im Benehmen             mit den    zu- standigen       Stellen      der Bundeswehr          zu   treffen. (5) Absatz          1 Saiz      1 Nummer 3           lasst    volkerrechtliche                                  Vertrage          Uber die Stationie- rung     auslandischer         Streitkrafte      in der      Bundesrepublik                                     Deutschland           unberinrt. § 54b das Vollzugdurch                   Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich        der    Eisenbahnen          des      Bundes                              und    der     Magnetschwebebahnen                  obliegt der   Voilzug dieses            Gesetzes        fir   Schienenfahrzeuge                                          sowie     fiir ortsfeste       Anlagen zur ausschlieBlichen             Befiiflung     von     Schienenfahrzeugen                                          dem      Eisenbahn-Bundesamt,                so- weit     die  Aufgaben         des     Gesundheitsamtes                      und                     der   zustandigen             Behérde      nach   den    §§ 37 bis 39 und 41 betroffen                 sind." 25.   § 56     Absatz      11 Satz       1 wird wie      folgt gefasst: »DieAntrage nach               Absaiz     5 sind     innerhalb               einer Frist von zwélf Monaten                                     nach Einstel- lung der verbotenen               Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorubergenenden                SchlieRung oder der Untersagung des Betretens                                                               nach Absatz        1a Satz 1 bei der zustandigen                  Behdrde         zu stellen.“                                                                                                                           Kommentiert          [BH46]: Das         Kommamuss          atich-erseizt 26.    Der   14, Abschnitt         wird    aufgehoben. : t{werden. }   Kommentiert          [BH47]::Wir        verweisen hierzu        auf  unse- 1     fen Kommentar          zu-dlesem:Anderungsbefehl                aus   der 27.    Die Uberschrift         des     15. Abschnitts        wird      wie              folgt gefasst:                                                                                            |) erstén Mitpri-fung zu diesem Entwurf; Die Differenzie- Mt rung nach Verst6Ren                  gegen     § 30: Absatz 1 Satz 4.und 1! anderen              bisher:in.§:75.Absatz         1 Nummer       1 genannten ', Fallen erscheint        bei erster Draufsicht        sachgerecht. Ob »  14. Abschnitt                                                                                                          ; i |.damit.aber alle-Falle erfasst:sind, die-bisher von § 75 ‘eerfasst ' )Absatz    + Nummer                      wurden und auch weiterhin strafwilrdig erscheinen, ist fachlich zu beurteilen. Straf-    und      BuBgeldvorschriften."                                                                                                | ' Zu-derAusdehnung:,auch                 in.Verbindung mit.einer nach § 32 Satz 1° ein: Hinweis-auf 28.   § 73     Absatz      1a wird     wie    folgt geandert:                                                                                                                        i Rechtsverordnurig den folgenden Aspekt, der nach hiesiger Auffassung bei der von BMG(Herr             Sangs) in Aussicht        gestellten Berei- a)     in Nummer          1 werden        die Worter         »Nummer 1 oder                                      2“ durch      die Worter         »Nummer 1,               i !               nigung des § 73 zu spaterer Zeit im Blick behalten                      wer- 2 oder 6 Buchstabe               b“ ersetzt.                                                                                                                                                den   solite: i+.                       Mit Blick auf:die       kdrzlich   erfoigte    Aufnahme       des   § 32 ! ' b)     In Nummer 6 wird die               Angabe ,§28             Abs.                            1 Satz       iI durch die Wérter            ,§    28 Absatz :    ! Soe   Altcedpale              Magica2 pester                    macung § 30 Absatz 1                                                        § 31, jeweils“ i tet                                            i 1          1 oder Satz 2,                                 Satz                            2 oder                              ersetzt. Satz                                                                                                                                                              :                     zwischen       einer  BuRgeldverschrift         in einer   Rechtsverord- nung nach § 32 Satz’ und der Strafvorschrift                      des'§75 '                + c)     In Nummer        24     wird die     Angabe ,Buchstabe                                     c,   d,   e,    g* durch       die Worter       ,Buchstabe              }                        Absatz     + Nummer        tpdié.  bei praktischer Bedeutung Uber § 21 OWiG aufgelést c   bis f oder     g“ersetzt.                                                                                                                                     '                                                                wirde, ‘m |                           Kommnientiert        [BH48]: Entspricht          dem   aktuellen     Wort- 29.   |In§ 75 Absatz 1 Nummer 1 30 Absate-+-Sati-2Abs. 1                  oderwiecuardenieg §  31 die Angabe-Worter ,§ 28 Abs. 1 Satz 2, §| leweilstdurchdie Wérter_,§                                             30 Absatz 1 Satz 1°,"- A              + laut. Kommentiert          [BH49]: Komma            und ,jeweils“      eingefligt, ersetzt.                                                                                                                                                                                           weil'die Ausdehnung sich nur               noch auf eine Vorsehrift, ndmiich:auf       §'30Absatz 1 Satz           1, bezieht.
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Soarbai-     _ ~ +  Formatiert:     Schriftart: 9 Pt. hangestand:tL.         2080-42:03     Une 30.   Die Uberschrift         des    16. Abschnitts          wird  wie   folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften". Artikel      2 Weitere          Anderung                 des Infektionsschutzgesetzes Das    Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. #SLS. 1045),                                    das     zuletzt    durch Artikel 1   geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    §  14 Absatz       8 Satz     2 und     3 wird      aufgehoben. 2.    § 56   Absatz      11 Satz      1 wird     wie    folgt gefasst: »DieAntrage nach            Absatz       5 sind     innerhalb     einer   Frist   von  zwolf    Monaten       nach Einste!- lung   der   verbotenen          Tatigkeit      oder dem         Ende    der   Absonderung bei der zustandigen Behdorde     zu stellen.“ Artikel       3 Anderung               des       Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das     Krankenhausfinanzierungsgesetz                         in  der    Fassung      der     Bekanntmachung               vom 10.  April 1991 (BGBI. 1S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                                 vom     27. Marz       2020 (BGBI. 1 S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    § 21   Absatz      8 wird wie       folgt geandert: a)    In Satz      1 werden         die   Worter       ,der   Finanzen       jeden Monat"        durch     die    Worter     fiir Gesundheit          linverziglichersetzt,                                              ee                                     __ ~~] Konimentiert       [BH50]: Dies ist in Kombination           mit dem nachfoigenden Satzteil ,erstmais zum. 30. April 2020," b)   Nach      Satz     1 wird   folgender         Satz                                                                                         kaum nachvoliziehbar.        HeiGt dass, dass-das        Bundes- eingeftigt: amt flir.Soziale    Sicherung bei jeder wochéntlichen (?) Auszahlung.an ein. Land, eine Mitteilung vorzunéhmen ,Das Bundesministerium                    ftir Gesundheit         Ubermittelt    dem      Bundesministerium              der hat? Allerdings wird in Absatz        8 Satz.1:von     ,betrag" in Finanzen         wochentlich        die MitelungsMitteilungen               ces  Bundesamies           flr   Soziale      Si-              Einzahl                            denn   eine   wiederholte     Aus: gesprochen:: Erfolgt cherung nach-gemas                  Satz 1.“                                                                                               zahlung? 2.    § 24   wird wie      folgt geandert: a)   Der Wortlaut          wird   Absatz       1. b)   Die    folgenden       Absatze        2 und      3 werden angefigt: (2) Flir die Uberpriifung Ubermitteln                     die zugelassenen          Krankenhauser         die     Da- ten gemaR § 21 Absatz                   2 Nummer           1 Buchstabe        a und Nummer          2 des Kranken- hausentgeltgesetzes                an   die von       dem Institut flr das Entgeitsystem                   im Kranken- haus gefihrte Datenstelle                  auf maschinenlesbaren               Datentragern
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2 ~~           "| Formatiert:        Schriftart:   9 Pt.                                          ) Saigostand      OM     Oe             Lie                                                                                                                                                                                                                 a 1.     bis   zum      15. Juni     2020 fur      Patientinnen          und Patienten, die zwischen                           dem    1. Ja-<        ~     - Formatiert:        Einzug: Links:      1,5  cm,   Tabstopps:        2,25  cm, nuar       2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer                                                Behandlung                         Listentabstopp + Nichtan                1,5  cm aus     dem Krankenhaus                entlassen      worden sind,            und 2.      bis zum         15. Oktober         2020 fiir Patientinnen             und Patienten,                   die zwischen           dem 1. Januar         2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen                                    worden sind. DasInstitut          far das     Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31, Mai 2020                                                das~ { Formatiert:         Einzug: Links:      1,5  cm N&here        zu    der   DatenUbermittlung bis-zum-34—Mai-2020-fest und verdffentlicht                                                  die Fesilegung auf seiner                Internetseite.       Das Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus prtft die Gbermittelten                   Daten    auf Plausibilitat.          Nach Abschiuss                      der Plausibili- tatsprifung darf die Hersteliung eines Petsonenbezugs                                            nicht mehr méglichsein. |_                                   Kommentiert             [BH51]; Wie.wird das gewahrleistet? DasInstitut          fir das Entgeltsystem              im Krankenhaus            stelit         dem Bundesministerium                                       Ggf..musste         hier geregelt werden, welche               Daten    zu  Id- #irsei fir Gesundheit             auf Anforderung unverziiglich Auswertungen                                                                                         schen    sind.                                              5 fiir die Uberprifung nach Absatz                       1 zur Verfigung. Das Institut                          flr das Entgeltsys- ” “’Kommentiert [RB52]: Dasist.einé unbestimmte                             Zwe- tem im Krankenhaus                   hnutztdie nach Satz 1 dbermittelten Daten lausschlieBlich                                           fur_                 ckerweiterung, die\in           der Vorschrift.sonst          nicht  angelegt ie.ie PG= icooO.S ic.@ okD>= > c n = oOa c 5 ea@o> Ce.                food  9  ak om                      re                  ure XQ XQ ist: heit-angeforcert-werden.                     Die Kosten        fiir die Erstellung der                  Auswertungen                  nach                    Kommentiert            [BH53}: Hierin.enthalten             waren-dann Satz 5 sind aus dem Zuschiag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie-                                                                                 aber auch wieder           die Daten entahlten,           die eine Identifi- ren.s                                                                                                                                                         zierung ermdglichen kénnen. Dies soll ja nach der Plau- sibilitatsprifung gerade nicht der Fall sein. Es bedarf der Umformulierung. Datenschutz.                   steht vor Praktikabili- (3) Ubermittelt           ein   Krankenhaus          die    Daten     nach        Absatz          2 Satz          1  nicht, nicht                     tatsrewagungen. volistandig oder nicht                rechtzeitig      entsteht    fiir    jeden Krankenhausfall                         ein   Abschlag in Héhe        von     zehn     Euro, mindestens           jedoch ein Abschlag in Héhe                            von     20   000 Euro fur jeden: Standort                des Krankenhauses,-Das Institut                            fiir das Entgeltsystem                         im_              Kommentiert            [RB54]; Hier bedarf,          es   um:  Falle  von   Un- Krankenhaus              ermittelt     auf der Grundiage der Gaten-ih                                                                                         billigkeit-auszunehmen, wie es                nach.dem.vorietzten Krankenhausentgeltgesetzes fiir das                          Jahr     2019    berm                                                                            Satz angedacht zu sein scheint,                 eine dahingehenden Diese   kann    dannvon                InEK:,ausgeftilit® die-derSARS-CoV-2—Pandemieauf die                                                               Regelung.                                        dem rucksichtigung der Auswirkungen, die                                                                                                   Fail- werden. > zahlen, hai, fur wie viele Falle die Datennicht, nicht vollstandig                                            oder      nicht   rechtzei- tig Ubermitteit          worden       sind. Das Institut fur das Entgeltsystem                               im Krankenhaus                re- gelt das Nahere zur Bestimmung des Abschlags nach Satz 1.                                                  Dabei kann es auch                                 Kommentiert            [BH55}: Was        soll das              sein    Die Voraussetzungen festiegen, unter denen der                                   Abschliag-nicht entsteht. schlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausent- Der Ab-_           a          Regelung       in Satz     1 ist abschlieRend, genau Kommentiert            [BH56}: Das.ist        nach    Satz    1 nicht   mdg- geltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung zu    berlicksichtigen.“ mindernd                       lich: | 3.    § 25 wird      wie      folgt gefasst: »§25 Ausnahmen         von        Priffungen        bei   Krankenhausbehandiungen,                         Verordnunasermachti- Gund. (1)     Behandelt          ein Krankenhaus             zwischen          dem 1. April 2020 und einschlieBlich dem 30. Juni 2020                  Patientinnen         und Patienten,           die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert                sind oder bei denen            der Verdacht einer                 solchen Infektion                besteht, darf der zustandige                 Kostentrager die ordnungsgemaRe Abrechnung der von diesem Krankenhaus             zwischen         dem     1. April 2020         und einschlieRlich                dem 30. Juni 2020 er- brachten       Leistungen nicht daraufhin priifen oder priifen lassen, ob die in der Liste nach Absatz       2 genannten            Mindestmerkmale             erfulit sind. (2)     Das     Deutsche Institut           fiir Medizinische           Dokumentation               und        Information         erstellt eine Liste derMindestmerkmaieder                           Mindestmerkmale der von ihm bestimmten                                          Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels                                 nach § 301 Absatz                 2 Satz 2 des Fiinften Buches       Sozialgesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Priffung ausgenommen sind, und
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-~ +  Formatiert:         Schrittart:     9 Pt, Satigestand: 24          2020-42-63        ijise verdffentlicht           diese       Liste                          bis   zum                         Datum         des     siebten      Tages barrierefret                      {einsetzen: nach Inkrafttreten              gema&@Artike                                                             atz—+]     auf seiner        Internet- seite.     Das     Deutsche        Institut       fiir  Medisiniache          Dokumentation             und Information              kann An- passungen             der Liste vornehmen                   und hat diese Anpassungen                      auf seiner          Internetseite barrierefrei         zu verdffentlichen.               Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut                                    fur Arz- neimittel         und Medizinprodukte                   die Anpassungen                 nach      Satz 2 vor          und verdffentlicht diese      barrierefrei.        Die barrierefreie             Veréffentlichung            nach den Satzen               1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite                                 des Bundesinstituts             fir Arzneimittel            und Medi- zinprodukte. (3) Das Bundesministerium                           fur Gesundheit           kann durch Rechtsverordnung                         mit Zu- stimmung des Bundesrates                           die in Absatz            1 genannten           Fristen      um     bis zu insgesamt sechs       Monate        verlangern." Artikel         4 Anderung des                      Fiinften               Buches            Sozialgesetzbuch Das    Fiinfte       Buch    Sozialgesetzbuch                  — Gesetzliche         Krankenversicherung                 — (Artikel 1 des Gesetzes        vom      20. Dezember                1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes        vom      27. Marz         2020       (BGBI. | S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    Dem      § 20      Absatz       6 wird       folgender        Satz     angefigt: Die     -Satze        1  bis 4 sind          vom     1. Januar        2020     bis   zum      31, Dezember             2020      nicht    anzu- wenden.’                                                                                                                                                       Kommentiert             [BH57]: Die Regelungist nicht eindeutig. Wenn'man           in Satz.1 nicht die Angabe ,2019* durch die Dem      § 20a       Absatz        3 wird      folgender Satz           angefiigt:                                                                             Angabe’,2021"            ersetzen       méchte, was ohne weiteres médglich      sein dirfte,       kK6nnte man alternativ.auch            in'Satz 4 Nach'den         Wortern ,ab dem Jahr 2019" die Worter ,mit »Abweichend             von     Satz       4 erhalt      die     Bundeszentrale           fiir  gesundheitliche             Aufklarung          im Ausnahme fir.das              Jahr 2020" einfiigen. Bei der jetzigen Jahr     2020      keine     pauschale                                    die  Ausflhrung des Auftrags                    nach      Satz    1-." Vergitungfur                                                                                                  Formutierung und bei der zweiten' vorgeschiagenen Al- ternative      ist-aber nicht klar, was mit im Jahr 2019 nicht Dem      § 20b       Absatz        4 wird      folgender Satz angefiigt:                                                                                       ausgegebenen             Mittein fur Leistungen nach § 20a ge- schieht.      Der Begrandung ist-hierzu              auch nichts zu ent- nehmen.:-Es:         bedarf jedenfails: einer Umformulierung! ,Die Satze          1 bis 3 sind         bezogen        auf    Ausgaben         einer    Krankenkasse          fiir     Leistungen         nach Eine etwas         langere Variante ware noch Folgende: lm Absatz       1 voni-t_         Januar       2020-bis      zum-34_Dezemberi2020im                       Jahr     2020     nichtanzuwen-_                        Jahr 2020-mussen               die Ausgaben-der Krankenkassen den.“                                                                                                                                                          fur die Wabrnehmung                 ihrer Aufgaben nach dieser              Vor- schrift und nach den-§§20a bis 20c nicht den in den § 20i Satzen       1 bis'3 genannten            Betragen.entsprechen.            Im wird      wie   folgt geandert:                                                                                                                       Jahr     2019     nicht ausgegebene            Mitte! fir Leistungen 4           Rach §.20a hat.dié Krankenkasse                     nicht.im     Jahr 2020      fur - os a)     Die Uberschrift              wird     wie   folgt gefasst:                                                                                              zusatzliche         Leistungen nach:§20a.zur Verfagung zu stellen.    [oder.alternativ: Im Jahr.2019                nicht ausgege- bene      Mitel fr Leistungen nach § 20a hat-die Kranken- kasse      im Jahr      2021 fur zusatzliche          Leistungen      nach     § w§20i                                                                                20a    zur   Verfligung        zustellen.J‘     Der Anderungsbefeh! mdsste-bei-dieser            Variante      wie folgt lauten: ,Dem § 20 Absatz.6       werden       die folgenden’Satze           angeftigt:* Leistungen           zur     Verhtitung Gbertragbarer Krankheiten,                          Verordnungsermachti- gung".                                                                               Kommentiert             [BH58]: Es geht um die ,jahrlichen"                  Aus- gaben und damit um die Ausgaben im Jahr 2020*. b)     Absatz        3 Satz        2 und      3 wird    durch      die   folgenden Satze             ersetzt-: ‘ Formatiert:          Revision     Juristischer    Absatz      (manuell), ¢ Einzug:      Erste Zeile:       0,62         Tabstopps:        3 cm,  Links ermachtigt, nach Anhérung des«” cm, »Das Bundesministerium                         fur Gesundheit           wird Spitzenverbandes                    Bund      der     Krankenkassen             durch                                        ohne     Zu-               Kommentiert             [BH59]: Bitte priifen: nach dem:lfSG Rechtsverordnung                                    4 a muss.es        sich bei einer Gbertragbaren Krankheit                   nicht stimmung des Bundesrates                          zu    bestimmen,         dass     die Kosten        fiir bestimmte            Testun-      é einmal      um    eine   ansteckende.Krankheit               also eine    von gen     auf eine        Infektion        oder     Immunitat         im Hinblick         auf eine     bestimmte           bedrabliche      |,’           Mensch        zu   Mensch weiterlibertragbare                Krankheit     han- dein.     Das    dirfte    hier nicht gemeint-sein.
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~~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungesiond-27.O¢. _ 020     TG          se ubertragbare           Krankheit        von   den    Tragern der Krankenversicherung nach dem drit- . ten Abschnitt           des dritten        Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem je- weiligen Trager der Krankenversicherung                             versichert      ist. Sofern    das Bundesminis- terium fur Gesundheit                 durch Rechtsverordnung                nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegt hat, dass die Kosten               fur bestimmte         Schutzimpfungen, fur bestimmte andere MaR- nahmen der             spezifischen Prophylaxe oder fiir bestimmte                          Testungen auf eine In- fektion oder Immunitat                  von    den Tragern der Krankenversicherung                        getragen wer- den, haben            die Versicherten            einen Anspruch auf Leistungen fir diese                        Mafnah- men.      In der Rechtsverordnung                  kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Uber- mittlung       von    anonymisierten            Daten    insbesondere          an  das   Robert     Koch-institut      iber die auf Grund einer -Rechtsverordnung                            nach     Satz    1 oder    Satz    2   durchgefithrten MaRnahmen getroffen                    werden." c)       Absatz        4 wird     wie   folgt geandert: aa)    In Satz       1 werden        die Worter , fiir Schutzimpfungen* durch                   die Worter , fur Ma@- nahmen          nach den Absdatzen 1             bis 3“ ersetzt      und wird das Wort ,Impfdokumen- tation’durch die Wérter ,Impf- und Immunitatsdokumentation"                                    ersetzt. bb) In Satz           2 werden         nach     dem    Wort     ,Schutzimpfungen* die              Worter      ,und Uber andere        MaRnahmen nach                den  Absatzen        2 und 3*eingefiigt         und wird das Wort flr"     durch das Wort ,auf* ersetzt. 5.  § 31      Absatz        6 wird     wie    folgt geandert: a)       In Satz       7 wird     die  Angabe ,Satz 7“ durch               die   Angabe ,Satz         6" ersetzt     und   werden die Worter         ,und nutzen“ gestrichen. b)       In Satz       8 wird     die  Angabe ,Satz           10“ durch      die  Angabe ,Satz         9° ersetzt. c)       In Satz       9 wird     die  Angabe ,Satz           6“ durch     die   Angabe ,Satz        5“ ersetzt. 6.  Dem        § 67 wird folgender              Absatz      3  angefiigt: (3) Krankenkassen                   und     ihre  Verbande       diirfen     im Rahmen         von    Pilotprojekten fur die Dauer von              bis zu zwei Jahren, langstens                bis zu dem in Satz 4 genannten                  Zeitounkt, Verfahren          zur    elektronischen           Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform          erfolgt. Die Pilotvorhaben                  mussen       den Anforderungen              der Richtlinie       nach § 217f Absatz 4b entsprechen.                         Im Rahmen        der Verfahren          nach Satz 1 darf nicht in die arziliche        Therapiefreiheit              eingegriffen oder die Wahlfreiheit                     der Versicherten           be- schrankt         werden.         Fur die      elektronische        Ubermittlungvon Verordnungen von                       Leistun- gen     nach     §   33a sind ausschlieBlich                geeignete die-Dienste           der Telematikinfrastruktur            Zu verwenden,             sobald      diese zur Verfiigung stehen.“ 7.  Nach       § 79     Absatz       3d wird      folgender      Absatz     3e   eingefiigt: ,(3e)     Die     Vertreterversammiungen                  der    Kassenarztlichen           Vereinigungen und ger KassenéarztlichenBundesvereinigungen                               kénnen aus         wichtigen Gruinden ohne Sitzung schriftlich       abstimmen." 8.  § 103       wird wie       folgt geandert: a)      Absatz        2 wird wie       folgt geandert:
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oo   Formatiert:   Schriftart: 9 Pt. aa) In       Satz 4 wird          nach dem          Wort      ,sind" ein Semikolon            und werden        die Worter     ,in dem      Antrag ist die Anzahi der Arzisiize,die zus4tziich                                 zugelassen werden sol- lenepzucaigiches--Zulussuncemdécichkelian,                                      -arztgruppenbezogen-              festzule-—        Kommentiert      [BH60]; Oder die. Anzahl     zusatzli- |                                           der ~ chen -Arztsitze* (vgluAbsatz 2 Satz 7, gen*eingefigt. bb) Nach        Satz      4 wird       folgender          Satz    eingefigt: .Die 2usatzlichen                Zuiassungsmégichkelter-Aizisiize                        sind an das         nach    Satz    4 bestimmte           Teilgebiet gebunden. belderFestegung-zusdigiisher                             culassungemégiichkeiten                  nach-Absatz        2 Satz    4fir ginzelne        Arzioruppen               oder     Fachrichtungen               Teilloebiete     von    den    Zulassunasbe- schraénkungenauscenommen                               werden" - eingefigt. i-Nach        §   106b     Absatz          1a wie-sach-Saiz                 1 wird folgender Satz eingefiigt: »BeiVerordnungen                   saisonaler           Grippeimpfstoffe              in der   impfsaison 2020/2021               gilt eine Uberschreitungder Menge                           von     bis   zu    30 Prozent         gegeniiber den tatsachlich              erbrach- ten    impfungennicht               als     unwirtschaftlich." - §   115b     wird wie       folgt geandert: a)       In Absatz       1 Satz       1 wird       die   Angabe ,30.           Juni     2021"   durch     die -Angabe,,31.         Januar 2022" ersetzt. b)      Absatz      1a wird wie            folgt geandert: aa) In Satz          1 werden          die Worter           ,geben      bis   zum    31. Marz      2020 ein gemeinsames Gutachten in            Auftrag"        durch die Worter , leiten bis zum                    30. Juni 2020 das Ver- fahren      flr die Vergabe eines                     gemeinsamen             Gutachtens     ein“ ersetzt. bb) Satz        3 wird      aufgehoben. 11.   In   §   130a    Absatz        3a Satz         13 wird        die    Angabe ,31. August              2020“ durch       die   Angabe,,1. September           2020"       ersetzt. 12.   §   130b     wird wie       folgt geandert: a)     Absatz       7 wird wie          folgt geandert: aa)    In Satz      5 wird       die    Angabe ,Satz              1“ durch       die  Angabe ,Satz        4" ersetzt. bb) In Satz         6 werden           die Woérter ,S&tze              1 und      2“ durch    die Worter      ,Satze     4 und    5“ ersetzt. cc) In Satz         8 wird       die    Angabe ,Satz              2" durch       die  Angabe ,Satz         5“ ersetzt. b)      In Absatz       7a Satz         1 wird       die   Angabe 31. August                 2020"    durch    die  Angabe,,1.        Sep- tember      2020" ersetzt. 13.   In  § 130d      Absatz        5 Satz ~ 1 wird die       Angabe ,31. August                2020° durch      die  Angabe,1.         Sep- tember       2020"      ersetzt. 14.   In  §    132e    Absatz        2 Satz       2 wird       nach      der   Angabe,,10 Prozent*              ein Komma         und   werden die Worter ,im           Jahr      2020       von     30   Prozent," eingefiigt. 15.   Nach       § 219a     Absatz         5 wird       folgender          Absatz     6   eingefigt:
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ungectand      2L0d.  2020-4      OS Lise a       ~ |  Formatiert:      Schriftart:   9 Pt, »(6)Auf Personen               nach    Artikel     2 der     Verordnung (EG) Nr. 883/2004                    des Europai- schen      Parlamentes          und des Rates             vom     29.April 2004 éber-diezur               Koordinierung der Systeme der         sozialen       Sicherheit       (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149                      (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S 21) geandert worden ist, denen      in dem Wehnmitgliedstaat                     eine Behandlung wegen                 des Coronavirus             SARS- CoV-2 nicht innerhalb                eines     in Anbetracht          ihres aktuellen       Gesundheitszustands               und des voraussichtlichen              Verlaufs       ihrer Krankheit          medizinisch     vertretbaren         Zeitraums      ge- wahrt werden          kann und die auf Grund einer Absprache zwischen                               einem      Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaaten der Europaischen Union oder dem Vereinigten Kénig- reich von       GroRbritannien             und Nordirland             wegen      des Coronavirus            SARS-CoV-2           in Deutschland         in einem zugelassenen                   Krankenhaus         behandelt      werden, findet das Ver- fahren |nach den ArtikeinAstiike!                   20, 27-und          30 der Verordnung (EG) Nr.-883/2004.                      in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung.(EG) Nr. 987/2009 des Europaischen Parla- ments     und des Rates vom                16..September 2009 zur Festlegung.der Modalitaten ftir die Durchfulhrung der Verordnung (EG). Nr: 883/2004-tiber                                die Koordinierung der Systéine der sozialen         Sicherheit        (ABI. L284 vom 30.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver- 22.3.2017, S. 13) geandert. worden ist; mit der—                                Kommentiert         [BH61]:      Es stellt  sich   weiterhin     die ~~ ordnung (EU)          2017/492          (ABI.    L:76   vom Frage,    ob die   Verordnungen         nicht   unmittelbar      gelten MaRgabe Anwendung, dass der Bund die Behandlungskosten                                              Ubernimmt.         —Die Ver-                 und vor ihnen:demgema@:abgewichen werden                           darf, bindungsstelle fihrt die Kostenabrechnung labweicherid                                 zevor     TitellV der Verordnung                          dass der Bund die: Kosten            Gbernimmt. (EG) Nr. 987/2009|-gegeniiber                    dem-Bund           durch.-Die      Satze    + und- 2 gelten fir alle Be-- handlungen, die bis zum 30. September 2020 begonnen werden."                                                                         ‘           Auchstellt:sich'nach          wie  vordie'Frage, was ‘genau:An- wendung finden soil          (vgi. Anmerkungen aus derletzten § 275c Runde). Muss z. B.         die Person eine Genehmigung des 16.               Absatz     2 wird      wie   folgt geandert:                                                                                 \ zystandigen Trdgers einholen oder wird die: Genehmi- . gung dufch-dié Absprache ersetzt?                 Es bedarf     der Klar- a)     In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon                                   und werden          die Wérter,im                \ stéllung.   bzw.:Konkretisierung, falls iberhaupt eine Ab- Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene                        Prilfquote von bis zu 12,5 Prozent' eingefiigt.                               weichung vom: Europarecht méglichist. Kommentiert         [BH62]: Bisher ist in den vorangegangen b)     In Satz     2 werden          nach    dem      Wort ,Datum* die Worter                ,des    Eingangs* und           nach                Verfahren     nicht geregelt; dass die Regelungen im Titel dem     Wort    ,Schlussrechnung"               die Wérter ,bei der Krankenkasse"                   eingefiigt.                           IV   Uberhaupt Anwendung            finden:   Wenn      hier. davon     ab- gewichen      wird, muss      wohl ‘davon ausgegangen:             werden, dass   die VO-auch n diesem            Fall -unmittelbar      gilt: Das c)     In Satz    3 wird     die   Angabe         ,2021“ durch         die   Angabe ,2022"        ersetzt. passt aber nicht.zu        Satz   1. . In § 275d Absatz            3 Satz       3 werden         nach     dem     Wort   ,Ersatzkassen"          die Worter       ysowie dem     zustandigen         Medizinischen            Dienst"      eingefigt. 18.   In  § 283     Absatz      2 Satz     4 wird    die    Angabe ,31. Dezember                2021“ durch        die   Angabe ,30. Juni    2022"    ersetzt. 19.   Dem      § 285    Absatz       3a wird     dezfolgender           Satz     angefiigt: »Die Kassenarztlichen                Vereinigungen             sind    befugt,    auf   Anforderung         der    zustandigen Heilberufskammer              personenbezogene                 Angaben der       Arzte nach § 293            Absatz      4 Satz 2 Nummer       2   bis   12   an    die   jeweils zustandige             Heilberufskammer        fur     die Priifung der Er- fullung der berufsrechtlich               vorgegebenen             Verpflichtung zur Meldung der arztlichen                    Be- rufstatigkeit zu Ubermittein.“ 20.   § 327     Absatz     2 Satz      3 wird     wie   folgt gefasst: »§283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite Alternative                                    in der    am    1. Januar      2020 geltenden Fassung ist mit der MaBgabe anwendbar, dass der                                      Medizinische           Dienst des Spitzenverbandes             Bund der Krankenkassen                  die     Richtlinie nach § 283 Absatz                2 Satz 1 Nummer 3 bis zum               28. Februar         2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Num- mer    4 bis zum         30. Septernber            2020      und die Richtlinie         nach § 283 Absatz               2 Satz    1 Nummer 5 zweite Alternative                   bis zum        31. Dezember          2020 erlasst."
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| war ~~     Formatiert:      Schriftart:        9 Pt. jungeeland               EL   O4 Bone                                                                                                                                                                                                                                                                        ] Artikel          5 Anderung                    des         Elften          Buches              Sozialgesetzbuch Das      Elfte Buch Sozialgesetzbuch                                      - Soziale       Pflegeversicherung                       — (Artikel 1 des Geset- zes   vom        28. Mai 1994, BGBI. | S. 1014, 1015), das zuletzt                                                         durch    Artikel           4 des         Gesetzes vom    27.    Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist,                                                       wird wie       folgt geandert: 1.   In der Inhaitstbersicht                             wird die         Angabe        zu   § 149       wie       folgt gefasst: »§ 149             Einrichtungen       zur    inanspruchnahme           von   Kurzzeitpflege     und      anderweitige    volistationare        pflegerische       Versor-«-          ~ -(Formatiert: ~ gung'.                                                                                                                                                                                              Einzug: Links:           0,75     cm,     Hangend:               1,1. cm       ] Dem             § 5 wird folgender                   Absatz           angefiigt: (7)             Die    Avsdize             Absate         2   sewie-und         Absate-3              Satz     2-finden             vom    1. Januar-2020 bis 34. Dezember                            2020     keine         Anwendung.‘            Pe                                                                                 _.- 7 Kommentiert          {BH63]: Die Regelung ist unklar                               (val. auch Anmerkungen                 zu Artikel       4 Nummer            1)..Was ge- §  149             wird wie      folgt geandert:                                                                                                                                                      scheit mit den gof. im Jahr 2019 nicht verausgabten                                         Mit- tein? Es bedarf dringend. einer Umformutierung (Vor- schlag; lm Jahr 2020 mussen die Ausgaben der Pfle- a)      Die            Uberschrift wird wie folgt gefasst:                                                                                                                                                       , gekassen fur die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz     1. nicht.dem.in-Absatz                2 festgelegten Betrag. ent- sprechen. im Jahr 2019 nicht verausgabte Mitte! sind abweichend:von              Absatz       3 Satz 2 im Jahr 2020 nicht o§ 148                                                                                           : dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verft- gung zu stellen, [oder alternativ:                    Im Jahr 2019 nicht ver- Einrichtungen                       zur    Inanspruchnahme                   von       Kurzzeitpflege und anderweitige                                 vollsta- *~                        ausgabte Mittel stellt die Pflegekasse dem Spitzenver- tionare        pflegerische Versorgung’.                                                                             ‘.                band’Bund der Pflegekassen                       abweichend               von     Absatz      3 (Satz 2.im Jahr 2021 zur Verfdigung.J") \, b)      Der Wortlaut                     wird      Absatz          1.                                                                                                                           °f    Formatiert:       Einzug: Links: 1,5              cm } c)     &s-werdenDie                          -folgenden            Absatze        2 und        3 werden            angefigt: (2)    Abweichend                  von      §   42 Absatz        2 Satz        2 ibernehmen              die            Pflegekassen                bei« -{Formatiert:                                                                                      } ~      - Tabstopps: Nicht               an     1:5  cm Kurzzeitpflage bis:ainschlieBich 30. September 2020 inEinrichtungen, die ‘Statio-                                                                                                             Kommentiert                           Es ware        besser       einen          Zeltraum [BH64]: naren              Leistungen zur medizinischen                               Vorsorge oder Rehabilitation                               erbringen, Aut                                       anzugeben. Bei Bedarf kénnte mit einem Datierungsbe: wendungen bis zu einerginema Gesamtbetrag von 2:418 Euro,                                                                                                                                      fehl gearbeitet werden:                ,im Zeitraum vom                         [einsetzen: 19 (gaf. “Artikel ... ‘ Tag des                              nach                                               20) ‘\                        inkrafttretens                   Artikel (3) [isteine pflegerische Versorgung von bereits volistationar                                                          versorgten Pfie-«,\_ (Absatz 1] bis zum.. gebedirftigen in ciner-vollstationaren                                         Pflegeeinrichtung aufgrund der SARS-CoV-                                                    \,                 Kornmentiert          [BH65}: Handelt               es sich       hierbei          auch um 2-Pandemie quaranténebedingt                      nicht zu gewahrleisten, kann diese flrdie                                          Dauer                  \            eine Abweichung von § 42 Absatz 2 Satz 2? Falis   nicht von             maximal           14 Kalendertagen bis einschlieBlich                                     30. September 2020 auch in-ei-         Arie        nrer ‘,    sollte wiein      §-42Absatz2 Satz 2 von ,pflegebedingten werden, ‘dieLeistungen zur medizinischen \ ,       |-Aufwendungen            einschlieBlich         der Aufwendungen                     fir ner            Einrichtung erbracht                                                                                                       Vorsorge oder                    *.                                        oy                                     at           al \ Betreuung sowie die Aufwendungen far Leistungen der ‘\ \ Rehabilitation                      erbringts      Sb imbect                  nia Niel feeninabelnnmung                                                  mit det medizinischen          Behandiungspflege" gesprochen werden, PrrekeecePflegebediirttigen      des                                        auch      eine    pflegerischeVersorgung                             von        mehr    ~ % »,[Formatiert:              Einzug:        Erste    Zelle:     0,75    cm *,SN_[kommentiert i als            14   Tagen           in einer         Einrichtung          erbracht         werden,            die   Leistungen              zur       medizini-                                                     [BH66): VglAnmerkung                         zu         Absatz     2. schenVorsorge                                                                                 des Pileseolatz                                                                      . oderRehabilitation                   orbringy                Der Fleasheddrt                                        | Kommenter             [BH67]: Wozu               bedarf      es   dieser          Legalde- “des                                                                ‘    finition. Sie ‘wirdanschlieRend                   nicht     mehr verwendet. chemocnand frelsihatenBerechnung Aiecarhol und Elean                   Heimentgelt Bie Heimentgeltes                   § Kommentiert           [BH68}: Wenn               és:sich       hier auch um eine. Ke seine              Zahlung an die bisherige vollstationare                                    Pflegeeinrichtung                       sowie     der      nach Abweichung         von      geltendem Recht handeit, sollte dies 43            von    der Pflegekasse                      an    die bisherige                                                                            zu wahrende                                                       bleiben     unverandert. volistationare Bez-Ry         Pilegeeinrichtung                             ge-                         zum     Ausdruck       kommen. Leistungsbetrag ‘oletatonaren-Pieg tte                 be. iger-iet-v                                             g R SAGO                     izuhelier=-Die            Vergitung            richtet sichnach                 dem       durch- schnittlichen                   Vergiitungssatz                  nach§ 111            Absatz         5 des      Fiinften Buches fir                    die Vor- sorge-              oder      Rehabilitationseinrichtung.                            Die  Vergiitung            wird der Einrichtung, in der
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area                - |  Formatiert:      Schriftart:  9 Pt, quagsetand-27,04 2000       12-03-L    lise die vollstationare          Pflege vortibergehend erbracht wird, von den Pflegekassen ent-                                          - sprechend dem Verfahren                     nach § 150 Absatz               2 Satz 2 bis 4 erstattet.        Der Spitzen- verband      Bund der        Pfiegekassen kann im Benehmen mit den Verbanden                                    der Trager von   volistationaren            Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen                             mit den Verbanden der stationaren          medizinischen              Rehabilitations-           und Vorsorgeeinrichtungen               Emp- fehlungen       zum Vermitungsvertatren                     Mefabres-abgeben.©                                                   Ler 4 Kommentiert            [BH69I:    ist das   gemeint? 4.    §  150 wird wie       folgt geandert: a)   Absatz      4 Satz      1 wird durch          die   folgenden       Saize       ersetzt: ,Bei ambulanten            Pflegeeinrichtungen tragen                     die   gesetzlichen      Krankenkassen           und+ +Formatiert: -       - Einzug: Links: 1,5      cm die soziale      Pflegeversicherung die nach Absatz                            2 entstehenden         Erstattungen ent- sprechend dem Verhaltnis, das dem Verhdltnis                                  zwischen      den Ausgaben der Kran- kenkassen fur          die hausliche           Krankenpfiege und den Ausgaben der sozialen                              Pfle- geversicherung fur Pflegesachleistungen                             im vorangegangenen                Kalenderjahr ent- spricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des Fiinften Buches genannten stationaren                                            Hos- pizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationare                                     Pflegeeinrichtung nach § 72 bestent, tragen die gesetzlichen                      Krankenkassen               80 Prozent     der nach Absatz            2 entstehenden            Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen                                      nach den Krankenkassen            von      den Krankenkassen               eine Umlage gema& dem Anteil der Ver- sicherten       der Krankenkassen                 an   der Gesamtzahl              der Versicherten        aller Kranken- kassen.      Das Nahere             zum     Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversi- cherung bestimmt              der Spitzenverband               Bund der. Krankenkassen.* b)     Nach    Absatz      5 werden           die folgenden         Absatze         5a bis 5d    eingefiigt: (5a)    Den     nach     Ma&gabe          des    gemaR       § 45a       Absatz    3 erlassenen       Landesrechts+                -       ~ Formatiert:       Einzug: Links:     1,5  cm, Tabstopps: 3 | cm, anerkannten          Angeboten zur Unterstiitzung                       im   Alltag werden die ihnen infolge des                                        Links  +    Nicht  an   2,25  cm neuartigen        Coronavirus             SARS-CoV-2           bis    zum      30. September         2020 anfallenden, auSerordentlichen              Aufwendungen sowie                  Mindereinnahmen               im Rahmen ihrer       Leis- tungserbringung,            die nicht anderweitig               finanziert         werden,    aus   Mittein der Pflege- versicherung erstattet, wenn                     sie diese Aufwendungen nachweisen                          oder die      Min- dereinnahmen             glaubhaft machen.               Die Erstattung der Mindereinnahmen                      wird      be- grenzt auf eine monatliche                   Summe        aus    der Multiplikation von “y 4.    125    Euro     und                                                                                                                              Formatiert:       Einzug: Links:     1,5 cm, Tabstopps:    2,25   cm, Listentabstopp + Nichtan             1,25 cm 2.     der   Differenz,        die     sich   beim    Vergleich der Anzahl                der   im letzten     Quartal     des<          -~ ~ Jahres      2019 monatsdurchschnittlich                     betreuten         Pflegebediirftigen        und der An-                           -{Formatiert:        Einzug: Links:     1,5 cm, Hangend:    0,75.cm      } zahi    der in dem Monat, fur den                    Mindereinnahmen                geltend gemacht          werden, betreuten       Pflegebedirftigen              ergibt. Die   Auszahiung             kann     vorldufig erfolgen.             Der    Spitzenverband        Bund     der Pfle-~ ~-(Formatiert: ~ Einzug: Links:     2,25  cm gekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium                                        fir Gesundheit          un- verzuglich das Nahere fur das Erstattungsverfahren                                   fest. Absatz      4 Satz     5 bis 8 gilt entsprechend.                                                      . (5b) Abweichend              von     § 45b Absatz 1 Satz 3 konnen Pflegebediirftige des Pfle-- -       - Formatiert:       Einzug: Links:     1,5  cm, Tabstopps:  3 cm, gegrades 1 bis zum spruchnahme 30. September 2020 den Entlastungsbetrag anderer Hilfen           im Wege der Kostenerstattung einsetzen, auch fir die wenn Inan- dies |  Links  +    Nicht  an   2,25  cm zur   Uberwindungvon infoige des neuartigen Coronavirus                                      SARS-CoV-2         verursach- ten Versorgungsengpassen                       erforderlich       ist. § 45b Absatz            2 Satz 3 und Absatz              4 findet keine Anwendung. Der Spitzenverband                                   Bund der Pfiegekassen legt               Einzel- heiten zum        Einsatz        des Entlastungsbetrags                  fiir andere     Hilfen nach Satz 1 in Emp- fehlungenfest.
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