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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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f 4 wo     Formatiert: Schriftart: 9 Pt. \ tangesiond:       PLO4 2020-1208         Linr Eine weitere          Abweichungsmdglichkeit                 betrifft     die   staatliche      Prifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Prifungsausschiisse                                          anbelangt. In der derzei- tigen Situation          kann beispielsweise             je nach Situation              vor  Ort die Verkleinerung der Prii- fungsausschlisse              aber auch ein Abweichen                 von     der Besetzung des Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem                   Arzt erforderlich           sein. Hinsichtlich          des praktischen             Teils der staatlichen         Prifung ist in einigen Ausbildungs- und Priiffungsverordnungen ein Patienten- kontakt       vorgesehen. Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung                                             eine Priifung mit geeigneten           Modellen,         Simulationspersonen                oder     Fallvorstellungen            ermédglicht        werden. Auch beziglich der Durchfihrung                         der Eignungs-             und Kenntnispriifungen                  sollen    Abwei- chungsregelungen                durch    eine Verordnung           geschaffen werden kénnen. Dabei wird der Ge- staltungsspielraum               genutzt, der den Mitgliedsstaaten zur Durchfithrung der Eignungspri- fungen verbleibt gema& Artikel 3 Buchstabe                             h der Richtlinie       2005/36/EG           des Europaischen Parlaments          und des Rates vom             7. September 2005 tuber die Anerkennung von Berufsqua- lifikationen       (ABI. L 255 vom 30.9.2005,                  S. 22; L 271 vom               16.10.2007,           S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S$. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch - den Delegierten Beschluss                   (EU) 2019/608          (ABI. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geandert wor- den ist. Die Mindestanforderungen                       dieser     Richtlinie       an    die Ausbildungen             in den Gesund- heitsfachberufen            sind.zu     beachten. “| Halbsatz 2 Zahltkonkret die Berufe und die Berufsgesetze                                        auf, von senen-deren                  Zulas-  _        Kommentiert    [BH96]: Begriindung muss    an die Ande- | at   aaa                                                                                                                                           rungen im Regelungstext angepasst  werden.              J befristet     in Form      von    Modellvorhaben       stattfinden,           sind    somit   ebenfalls        umfasst. Zu Buchstabe             b Die    Notwendigkeit des Einvernehmens                        mit dem Bundesministerium                     fir Familie, Senioren, Frauen       und Jugend ergibt sich aus               der gemeinsamen                 Zustandigkeit        flr die Pflegeberufe. Zu Buchstabe             c Bei Satz       2 handelt       es  sich   um   eine   Folgeanderung              auf Grund       der   neu     eingeftigten Verord- nungsermachtigungen                  in § 5 Absatz      2 Nummer 7 Buchstabe                  c. Auch       fiir die Abweichungen vom      regularen Studium der Zahnmedizin                       auf Grund der epidemischen                      Lage von nationaler Tragweite werden               Ubergangsregelungenerforderlich                       sein, die Uber den 31. Marz 2021 hin- aus    gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Abschluss                                                   der Phase       des Studiums in            Kraft bleiben       kann, fur den sie gilt. Satz 3 knipft daran an, dass eine Rechtsverordnung                 nach Absatz       2 Nummer 10 der Bewaltigung der epidemischen                                   Lage von     nationaler      Tragweite dient und insofern nur vortibergehend gilt. Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr          nach     Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite spatestens mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen.                                        Diese gestufte Befristung ermdglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende,                                            die wahrend           ihrer Ausbil- dung von der besonderen                  Lagebetroffen         waren.       Diesen      Auszubildenden         wird       insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit                       im Hinblick         auf die Durchfihrung              der staatlichen         Pri- fung ermdglicht. Zu Buchstabe            d Die    zustandigen         Landesbehérden            informieren         nach Absatz         7 Satz 3 unverziglich die Kon- taktstelle      fur den offentlichen         Gesundheitsdienst               beim Robert       Koch-Institut          nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn           im Rahmen einer            epidemischen             Lage von nationaler             Tragweite die Durch- fulhrung notwendiger Ermittlungen oder SchutzmaBnahmen                                          nach dem 5. Abschnitt                  nicht mehr gewahrleistet ist.
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fob.   - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Zu      Nummer       4 Zu Buchstabe            a Durch     die   Anderung         werden      die   entsprechenden,              bislang untergesetzlichen                 Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung                         der Meldepflicht nach § 6 Absatz                      1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz            1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                         auf Infektionen         mit dem erstmals im Dezember            2019 in Wuhan/Volksrepublik                    China     aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfuhrt, da von einem langeren Infektionsgeschehen in Deutschland                             auszugehen ist. ’ Durch     Einfégungdes             Buchstaben          t) werden        die Gesundheitsdmter                in die    Lage versetzt, durch     Einleitung von         MaRnahmen        der      Kontaktpersonenermittlung,                   der Absonderung          (d. h. Quarantane          bei gesunden        Personen und Isolation                 bei erkrankten         Personen) weitere Uber- tragungen zu verhindern               und das Ausbruchsgeschehen                        zu stoppen.        Hierzu muss         die Mel- depflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19               ausgedehnt          werden.       Die klinisch-epidemiologischen                     Kriterien    fir den Verdacht      werden       entsprechend          der oben genannten               Verordnung tiber die Ausdehnung der . Meldepflicht vom 30. Januar                  2020       (aufgehoben nach Ma&gabe von Artikel                            19 Absatz        1) weiterhin     durch das RK] festgelegt und verdéffentlicht                         (Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu    Buchstabe         b Durch     die   Gesetzesdnderung              wird     ausdrticklich        bereits     der   Verdacht        einer   Erkrankung         in Bezug      auf eine bedrohliche            Gbertragbare Krankheit                 in die Meldepflicht nach              § 6 Absatz         1 Satz 1 Nummer             5 aufgenommen. Die MaRnahme setzt                            die Erfahrungen mit COVID-19                    als neuer     bisher     unbekannter        Erkrankungsform um. Mit solchen                         Ereignissen muss            erneut    ge- rechnet     werden. Zu Nummer         5 Zu Buchstabe            a Durch     die   Ausweitung der Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 (oder SARS-CoV-1) werden die nach § 8 Absatz                                 1 Nummer 2, 3.oder Absatz                   4 genannten Personen        verpflichtet, den Labornachweis                    von     SARS-CoV-2            an  die Gesundheitsamter               zu melden.      So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                    1 auf die durch diesen Erreger verursachte             Krankheit     COVID-19          handelt      es sich auch hier          um die Uberfihrung der bislang untergesetzlichen               Regelung in der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Melde- pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer                          4 und § 7 Absatz             1 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes       auf Infektionen         mit dem erstmals                im Dezember            2019     in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen             neuartigen Coronavirus               ("2019-nCoV")" in das Infektionsschutzgesetz. Die    Formulierung         ist  jedoch     offen     fur  weitere       Erreger,      die   ein    Severe-Acute-Respiratory- Syndrome         auslésen. Zu Buchstabe            b Durch     die   Anderung wird           eine    nichtnamentiiche             Meldepflicht fir         alle    Testergebnisse         von Laboruntersuchungen                auf SARS-CoV            und SARS-CoV-2                an   das RK! eingefiihrt. Durch die Erfassung der Testhaufigkeit und sowohl positiver als auch negativer Testergebnisse                                                 kann besser     beurteilt werden, ob ein Anstieg von Fallzahlen                            ein tatsachlicher          Anstieg ist oder z. B. auf vermehrtes           Testen     bzw. unterschiedliche                regionale Verfigbarkeit von Tests zurtick- gefuhrt werden kann bzw. ob geringe Zahlen auf oder fehlender                                        Durchftlhrung von labordi- agnostischen Untersuchungen beruht.                        Nur so konnen            epidemiologische Trends sinnvoll be- wertet    werden.       Durch Erfassung aller Untersuchungen                          und der Anzahl der positiven Unter- suchungen kann die Positivenrate                    bestimmt         werden, die Ruckschilisse                 einen tatsachlichen
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eo + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fangestend:     27       OLdOee-—-EGS           Be der                                    und    die  Viruszirkulation           zulasst.     Die     Ergebnisse      sollten        einzel- Anstieg               Erkrankungen fallpasiert       vorliegen, um Aussagen Uber die Anzahl der durchgefiihrten Tests in verschie- denen      Altersgruppen                  und Regionen treffen zu kénnen und sie mit den Meldedaten                                             in Be- ziehung        setzen         zu     kénnen.          Durch     diese      Meldepflicht         kann      der    OGD  kinftig          in die Lage versetzt      werden, den Verlauf der COVID-19                                   Pandemie in.der Bundesrepublik besser ein- zuschatzen.            Durch die Moglichkeit der elektronischen                               Meldung gema® § 14 IfSG, die inner- halb weniger Wochen                       umgesetzt werden                soll, wird der Aufwand fur                 die Labore          als gering eingeschatzt. Zu Nummer           6 Zu    Buchstabe            a Zu    Doppelbuchstabe                      aa und    Unterbringung           in oder     durch      Einrichtungen          sollen     generell     fur Angaben         zur     Betreuung betroffene        Person          in einer        Einrichtung nach            § 36     Absatz      1 und     2 erfasst     werden. Der Inhait        der     namentlichen               Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesanderung der Einrichtung, in der die betroffene                       Person       betreut      wird oder un- ausgeweitet auf die Art tergebracht ist, solche                     Angaben sind nach § 11 Absatz                           1 Satz      1 Nummer           1 Buchstabe           f auch     an   die weiteren               Behdrden          des   offentlichen          Gesunddienstes            zu  tibermitteln. Zu    Doppelbuchstabe                      bb Die                    in Buchstabe                k werden       erganzt.       Sie dienen        zugieich       im Rahmen           der   COVID- Angaben um dar- 19-Pandemie             dazu, Angaben Uber wahrscheinliche                                Ubertragungsorte zu erheben, aus     Ruckschliisse               fiir weitere         MaQRnahmen            nach § 28 Absatz               1 zu treffen. Angaben zum konnen          insbesondere           Angaben          zur   Art  der    betroffenen        Einrichtung         oder des Expositionsort betrieblichen          Umfeldes             sein (unabhangig             von     der Angabe nach Buchstabe                      |. Des Weiteren miissen      wie bisher Angaben zur konkreten Infektionsquelle                                          und zum        wahrscheinlichen              In- fektionsrisiko           (vgl.     auch        §  10   Absatz     2  Satz     1   Nummer      9)     angegeben         werden. Zu   Doppelbuchstabe                       cc und     Bekampfung                   Infektionskrankheiten              ist es Zur effektiven            Uberwachung,                 Verhitung                                     von erforderlich, dass, sofern bekannt, in Bezug zu COVID-19                                            auch Angaben Uber               das Behand- lungsergebnistibermittelt werden.                             Dadurch         kann      der Erfolg der bestehenden                      Therapien besser      bewertet            werden.          Dies     wiederum         ermdglicht        es,     Empfehlungen            fur eine       bessere Versorgung           der     betroffenen             Personen    zu   erstellen. Ebenso       sind Angaben iiber                     einen    entsprechenden             Serostatus         anzugeben.          Der    spezifische, auf die     Krankheit            bezogene             Immunstatus          ist von     groRer Bedeutung,               um     Impfdurchbriche und die Dauer              des Immunschutzes                    eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen      COVID-19              verfligbar,           perspektivisch          ist die Meldung entsprechender                       Angaben         zur der      COVID-19-Pandemie                    jedoch        dringend      erforderlich.        Dies     gilt  nicht nur vor Bewaltigung dem Hintergrund méglicherweise                               bald vorhandener           Impfstoffe, sondern               auch fiir die Frage, ob eine Vorerkrankung                        zu einer      erworbenen           Immunitat       gefulnrt hat. Zu    Doppelbuchstabe                       dd Es handelt         sich     um       eine     redaktionelle        Folgeanderung             durch      Einfagung        eines      neuen      Buch- staben      n   (Doppelbuchstabe                     cc). Zu    Doppelbuchstabe                       ee Es handelt          sich      um      eine redaktionelle            Folgeanderung              durch Verschiebung                 und    Anderung des bisherigen             § 70 in den neuen                 § 54a.
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is_     “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt, - - tages     and   EO       AUG   a Zu Buchstabe             b Es    handelt      sich    um    eine      redaktionelle            Folgeanderung            durch     Verschiebung und Anderung des     bisherigen § 70          in den       neuen        § 54a. Zu Nummer          7 Zu Buchstabe             a Die Formulierung in Absatz                     1 Satz 2 Buchstabe f wird mit der Formulierung in § 9 Absatz                                   1 Nummer 1 Buchstabe                  k abgeglichen.                Die entsprechenden              Ausftihrungen gelten auch hier. Zu Buchstabe             b Der     neue    Absatz      4 sieht       vor,   welche        Angaben im Rahmen                   der Meldung nach          §7   Absatz      4 zu   Ubermitteln        sind   und      gibt    hierfiir     einen entsprechenden                24-Stunden-Zeitraum            vor. Zu Nummer            8 Zu Buchstabe             a Zu    Doppelbuchstabe                 aa Die Gesetzesanderung               dient         der    Klarstellung, dass die Gesundheitsamter                       vor Weiterleitung der    in   § 11 Absatz 1 Satz 1                genannten Daten fehlende Angaben(falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich                       mehrere           Meldungen auf denselben                   Fall beziehen,        entspre- chende        Meldungen zusammenzufiihren                            haben.     Im elektronischen           Melde-   und    Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise                                automatisiert. Zu    Doppelbuchstabe                 bb Zu Dreifachbuchstabe                     aaa Durch       die  Ausweitung         der      nach    §    11 Absatz        1 durch     das    Gesundheitsamt       an     die  zustandige Landesbehdrde              und    von      dieser      an'das         RKI   zu    Ubermittelten        Daten    auf den Tag der Ver- dachitsmeldung            sowie     auf die Angabe                 einer    Nichtbestatigung           des Verdachts        wird das RKI befahigt, seiner          Verpflichtung sachgerecht nachzukommen,                                 die ihm Ubermittelten           Angaben fortiaufend       zu   bewerten.          Die Angaben sind Bestandteil                        der Verdachtsmeldungen              nach § 6 Absatz        1 Satz    1 Nummer            1 (vgl. auch § 9 Absatz                 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe                     bbb Die Formulierung in Buchstabe                         e    steht     in  Erganzung         zu   den    Anderungen       in  §§   9 und     10. Sie dient zugleich im Rahmen                       der COVID-19-Pandemie                       dazu, Angaben Uber wahrscheinti- che Expositionsorte              zu erheben,             um    daraus       Rickschitisse          fur weitere    MaRnahmen           nach § 28 Absatz        1 zu treffen. Angaben zum                       Expositionsort kénnen insbesondere                    Angaben zur         Art der betroffenen           Einrichtung oder des betrieblichen                          Umfeides        sein. Die    Erganzung         um   den      Serostatus ist            von    erheblicher      Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes                         éingrenzen           zu kénnen. Zwar ist            bislang kein Impfstoff gegen             . COVID-19          verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                                     Angaben zur          Bewalti- gung der COVID-19-Pandemie                             jedoch dringend erforderlich.                     Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise                       bald vorhandener                Impfstoffe, sondern           auch fiir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen                                    Immunitat      gefuhrt hat. Die Ubermittlungder je- weiligen Risikofaktoren                 ist ebenfalls         epidemiologisch hilfreich.
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SFE.    ~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungestand-07.04.2000-12:08                 Ube Zu Dreifachbuchstabe                      ccc Durch Angaben zu den getroffenen Ermittlungen und Schutzmafsnahmen                                                     bei COVID-19             an das RKI kann der Erfolg der bestehenden                                 Therapien und Schutzmafnahmen                            besser       bun- desweit       bewertet        werden.         Dies wiederum              ermdglicht es, Empfehlungen fiir                     eine bessere Versorgung der betroffenen                       Personen        sowie zu besseren            Umsetzung bei             Ermittlungen           und SchutzmaBnahmen               zu   erstellen.            Im Rahmen          der   Ubermittlungdiirfen            keine personenbezo- genen      Angaben Ubermittelt                  werden.                                               . Zu Dreifachbuchstabe                      ddd Es handelt         sich    um    eine      redaktionelle         Folgeanderung           durch    Aufnahme          eines      neuen      Buch- staben j. Zu    Dreifachbuchstabe                   eee Es handelt         sich um       eine      Folgeanderung             nach  Einfligung        eines neuen          § 54a, der den Voll- zug    dieses      Gesetzes        durch        die    Bundeswehr          und andere       militarische        Behérden regeit. Zu   Doppelbuchstabe                  cc Durch     die    Gesetzesanderung                   werden      die    nach    § 11 Absatz       1 zu      Ubermitteinden           Daten      um den Gemeindeschliisse!                     erganzt. Im Zuge von Kommunalreformen                               kommt es vermehrt                zu einer Reduzierung der Anzahl                         der Kreise.        Durch Ubermittlungder Gemeinde                          in Form des amtlichen        Gemeindeschliissels                   (AGS) des Wohnorts              wird eine ausreichend               aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht.                                         Die Verwendung des AGSbietet insoweit       erhebliche         Vorteile.         Entsprechende            Karten/Vektorlayer werden                    von     staatlichen Stellen     (zum Beispiei vom Bundesamt fir                              Kartographie und Geodasie) kontinuierlich                             ge- pflegt und zur Verfigung gestelit. Weitere                                Daten     stehen     im sogenannten                NUTS-Format (Nomenclature des unités                 territoriales         statistiques), einer hierarchischen                 Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen                                     Bezugseinheiten der amtlichen Statistik     in den Mitgliedstaaten                    der Europdischen             Union, zur Verfiigung, in Deutschland etwa auf den Verwaltungsebenen                             Land/      Kreis / Gemeinde.          In diesem        Raster        erméglichen Falldaten       epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme                                        dieser   Daten. Des    Weiteren        sind an dieser            Stelle     auch    Angaben        dariiber,   ob Stelien        nach      § 54a Absatz        1 betroffen      sind, aufzunehmen.                                                                                     : Zu Buchstabe               b Es handeit       sich     um   eine    Klarstellung,          dass die Falldefinition          des      RKI auch flr        die   Bewertung von    Verdachtsfallen            zur   Anwendung              kommen. Zu Buchstabe              c Es handelt         sich    um    eine     Folgeanderung              zu   Buchstabe       a  Doppelbuchstabe           aa. Zu Nummer           9 Zu Buchstabe              a Das     RKkann           seit dem Gesetz zum                   Schutz vor Masern            und   zur      Starkung      der     Impforaven- tion nach § 4 Absatz               3 Satz 4 auch personenbezogene                           Daten     im Rahmen seiner              internati- onalen      Aufgaben verarbeiten.                     Insoweit     handeit       sich um eine        notwendige Folgednderung, um entsprechende                Aufgaben wahrnehmen                      zu kénnen.
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sangestand:-27.04.2020-42:03.Ule HPO          +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Buchstabe             b Hierbei      handelt     es  sich   um   eine    redaktionelle                                 Buchstabe Foigeanderung       zu                 a. Zu Nummer          10 Zu    Buchstabe         a Die nach        §  13 Absatz       3 Satz      1 ersuchten       Labore    kénnen     nach     Satz    4 die    Ergebnisse         an die    abliefernden         Einrichtungen pseudonymisiert                 Ubermitteln,      die                              Daten entsprechenden missen        beim Empfanger dieser              Daten und ggf. im elektronischen               Melde- und Informations- system nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten                                Fall verknipft werden             kén- nen,    damit      die   entsprechenden            epidemiclogischen          Bewertungen vorgenommen                     werden kénnen. Zu Buchstabe            b Zur   Einschatzung          des   Verlaufes      der   COVID-19-Pandemiehat sich                 gezeigt, dass       neben      den im Rahmen          des   Meldewesens        erfassten         Angaben, weiterfuihrende           Informationen        zur   durch- gefiihrten Diagnostik von herausragender                         Bedeutung sind. Vor            diesem     Hintergrund         wird eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung                                  einer   laborbasierten         Sur- veillance      eingeftihrt.     Bestinmte        Labore      kénnen verpflichtet werden,             Daten     Uber von      ihnen untersuchten         Proben     in Bezug zu bestimmten              Krankheitserregern pseudonymisiert zu tiber- mitteIn. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs                            der Ubermittelten          pseudonymisierten Daten ist auch in diesem               Rahmen        auszuschlieRen. Zu Nummer          11 Im Fail einer       epidemischen         Lage von nationaler          Tragweite kann die Rechtsverordnung nach Absaiz 8 Satz 1 auch ohne Zustimmung des Bundesrates                               erlassen       werden, weilimRahmen                   . dieser        Lage notwendige Vorgaben                      und   Verfahrensanpassungen                zum      elektronischen         . Melde--und          Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar                         und zeitnah        umzusetzen       sind. Die Regelung zum              AuRerkrafttreten          der Rechtsverordnung           nach § 5 Absatz            4 Satz      1 gilt entsprechend. Zu Nummer          12 Durch       den    Begriff der ,Ma&nahmen                 zur   Verhiitung iibertragbarer Krankheiten"                   soll   eine starkere       Abgrenzung        zu   den   ,Schutzmanahmen*             nach     § 28 erfolgen und verdeutlicht               wer- den, dass        Schutzmafnahmen             insoweit         vorrangig sind, wenn        einem      Einschleppungs-           oder Ausbreitungsrisiko begegnet                  werden soll. Zu    Nummer       13 Hiergelten        die   Ausfiihrungen         zu   den   Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer          14 Zu Buchstabe            a Durch      den    neu   eingefligten Satz 2 wird klargestellt, dass die Gesundheitsamter                              nicht       nur beziiglich sexuell tibertragbarer Krankheiten                      und Tuberkulose         Beratung und Untersuchung anbieten, sondern             auch     beziiglich anderer          Ubertragbarer Krankheiten.              Dazu kann insbe- sondere        auch COVID-19           gehéren.Der OGDwird                in die Lage versetzt,          Testungen auf CO- VID-19 vorzunehmen             und      bei Personen,        die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKYV)   sind, einen entsprechenden                    Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose                                                  und sexuell      ibertragbaren Krankheiten). Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung. Satz 4 sieht
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. f “|  Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ~ _- dangesiamd      2706        gogo L0G      Line weiterhin        eine Méglichkeit             der ambulanten                                 bei sexuell iibertragbaren Behandlung                                                    Krank- heiten sowie bei Tuberkulose                      vor.    GemaR        Satz    6 kénnen mit den MaBnahmen nach                          Satz     4 bis 5 auch Dritte beauftragt werden. Zu Buchstabe              b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden,                                   dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein           eines Kostentragers, d. h. wenn                       ein Anspruch auf die Leistung gegen                         die ge- setzliche       Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer                                     privaten Krankenversiche- rung ein Anspruch auf Erstattung fiir diese                              Leistung besteht, zu einer Finanzierungsliicke filhrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten                                    nicht mehr angemessen               sind. Zu Nummer           15 Zu Buchstabe              a Hierbei       handelt     es   sich    um     eine     redaktionelle                                der Uberschrift. Folgeanderung Zu Buchstabe               b Durch     die    Gesetzesanderung                 wird     ermdglicht, dass eine Immunitatsdokumentation                               kinftig analog zu der Impfdokumentation                            (auch in einem einheitlichen                  Dokument) die Grundlage dafur bietet, die entsprechende                         Immunitat       einer Person         nachzuweisen.           Bei Vorliegen wis- senschaftlicher            Beweise        fiir den Aufbau             einer    Immunitat        nach     einer    Infektion     mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere                     bei       gleichzeitiger Feststellung              fehlender     Ansteckungsfahigkeit daraus       weitreichende            Schlisse         fur den weiteren          Umgang        mit Schutzmafnahmen                und    vul- nerablen         Personengruppen gezogen                        werden       (siehe auch        die   Anderung zu § 28             Absatz        1 Satz 3).. Zu Nummer           16 Durch      die   Gesetzesanderung wird es Gesundheitseinrichtungen zur Erfiillung der Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kiinftig erméglicht,                                 nicht nur Daten           ihres Personals          zum      Impf- und Serostatus            in Bezug auf impfpraventable Erkrankungenzu                                 verarbeiten.        Daten Uber den Serostatus         sollen      kiinftig   auch      dann     verarbeitet       werden      dirfen,     wenn    es    sich   — wie bei CO- VID-19        — nicht    um     eine    impfpraventable             Erkrankung handelt. Eine solche Datenverarbei- tung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn                                  es zur     Erfullung der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 erforderlich                    ist, insbesondere            also tberhaupt eine             Ansteckung im Rahmen der jeweiligen Tatigkeit in Betracht                         kommen         kann (z.     B. nicht der Fall.bei           den meisten          Ta- tigkeiten in Bezug auf HIV). Zu Nummer            17 Zu     Buchstabe          a Durch die Aufnahme                   des Verweises             auf   § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass                          auch im Rahmen            der MaRnahmen nach                     § 25    personenbezogene               Daten verarbeitet           werden       kon- nen.                                                                                                                                   . Zu Buchstabe              b Die     zustandige          Behérde         nach      Absatz       2 soll     kiinftig   die   innere      Leichenschau           anordnen, wenn      dies     vom     Gesundheitsamt             flr     erforderlich       gehalten wird. Die Erkenntnisse                   aus     einer inneren         Leichenschau           kénnen insbesondere                  wertvoile      Hinweise        auf die Ausbreitung einer Krankheit         bedeuten, deshalb                erscheint       es    angemessen,           wenn      im Regelfall der Einschat- zung des Gesundheitsamt                    zu      folgenist.                          .
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f gestand 22.04.2000 Gime “ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 4203p Zu Nummer 18 Zu Buchstabe              a Hierbei handelt            es  sich um eine redaktionelle             Folgeanderung der Uberschrift.                   § 27     behan- deit nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe              b Die    zustaéndigen          Gesundheitsamter          unterrichten      sich nach § 27 Absatz               1 nicht nur gegen- seitig, sondern          auch andere         zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche                       Behdrden informiert. Zu Nummer          19 Vor dem         Hintergrund der verstarkten               Diskussion       zur   VerhaltnismaRigkeit von Schutzmak- nahmen        nach § 28 IfSG (aktuell insbesondere                     zu Versammlungsverboten)                    wird eine klar- stellende      Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchfuhrung von Schutz- mafinahmen           nach Absatz          1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener                     Weise zu berticksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige                              Personen, von den Schutzma&nah- men      ganz     oder teilweise         ausgenommen           werden       kann,      ohne     dass    der   Schutzzweck            der Mafnahme           gefahrdet wird. Bei   Vorliegen       wissenschaftlicher           Beweise     fir den Aufbau einer Immunitat                   nach einer Infek- tion mit SARS-CoV-2                 kénnen insbesondere            bei gleichzeitiger Feststellung fehlender                    Anste- ckungsfahigkeit daraus weitreichende                       Schliisse     fur den weiteren           Umgang mit Schutzmat- nahmen         und vulnerablen           Personengruppen gezogen werden. Soweit entsprechende                  Ausnahmen        vorgesehen oder individualbezogene                        Ma&nahmen            mit Blick auf eine Immunisierung nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissenschaft            entsprechende           Immunitat     durch     die betroffene          Person      durch eine Immuni- tatsdokumentation               nach § 22 nachzuweisen. Zu Nummer          20 Die    bisherige Normuberschrift                 des § 30 ,Quarantane“war wahrend                       der aktuellen         COVID- 19-Pandemie            insoweit      irrefuhrend, als die Quarantane               sich aus      medizinsicher        Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen                      bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich                         Erkrankte. »Absonderung'           ist der ibergeordnete            Begriff, der sowohl Quarantane                 als auch Isolation           um- fasst.      Dieser     Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer             21 Aufgrund des aktuellen                 Ausbruchsgeschehen           der     durch      das   neuartige       Coronavirus         SARS- CoV-2 verursachten                  Krankheit      COVID-19       haben     die Gesundheitsamter                der Lander         tiber- wiegend den Publikumsverkehr                        eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz                   Satz    1 Nummer        14. Vor diesem          Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit      nur    eingeschrankt méglich,Erstbelehrungsbescheinigungen                                  zu    erhalten, was Un- ternehmer          und Arbeitgeber vor Verunsicherungen                         und Herausforderungen stellt.                   Mit der Neuregelung kénnen die obersten                        Landesgesundheitsbehérden                    oder die     von   ihr bestimm- ten Stellen        bestimmen, dass der Nachweis                    nach Absatz         1 Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tatigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn                              erteilte    und von diesem          zu    dokumen- tierende        Belehrung Uber die in § 42 Absatz                     1 genannten          Tatigkeitsverbote und ber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn                                                 zu    hinterle- gende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fur                                      ein Tatigkeitsverbot            bekannt sind, ersetzt werden               kann.
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27 Ogee             os ~ 7 Formatiert: Schriftart:9 Pt. tungestand                                Lae Zu Nummer            22 Hierbei      handelt        es    sich     um      eine    redaktionelle                                   der    Uberschrift Folgeanderung                                  des     Ab- schnitts. Zu Nummer          23 Zu Buchstabe             a Hierbei     handelt      es    sich     um    eine    redaktionelle         Folgeanderung            der   Uberschrift. | Zu Buchstabe             b Durch     die   Anpassung             der    Uberschrift         wird    der   Inhalt    der   Vorschrift      und   dem Volizug des Gesetzes       durch       die Lander          in angemessener              Weise      Rechnung getragen.                              | Zu Nummer             24 Unter anderem            handelt       es   sich    hierbei     um    die   Verschiebung           und                  des   bisherigen § 70   an   einem       systematisch             passenderen           Ort.                              Anpassung Zu    § 54a (Vollzug durch                  die    Bundeswehr) Zu Absatz         1 Es   wird    vorgesehen,             die    Eigenvollzugskompetenz                    auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend        ihrer Dienstaustibung zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns                                               im Rahmen des Vollzugs wahrend                    ihrer Dienstausibung                  bzw. bei Aufenthalt            in einer ortsfesten       oder mobilen      Einrichtung der Bundeswehr                       zu modifizieren,          was    u.a.    bei gemeinsamen          Einsatzen der   zivilen    Bundeswehrfeuerwehren                        mit anderen         Truppenteilen          oder   der beim Einsatz        von zivilen    und   militarischen            Mitarbeitern        des    Sanitatsdienstes          auRerhalb        ihrer Gesundheitsein- richtung      eine deutliche             Erleichterung bei der Aufklarung eines Infektionsgeschehens mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen                                            Nummer 1 und 2 auf. Num- mer    4 kann entfallen             (fallen unter Nummer                 2). Die Nummern             4 und 5 entsprechen          denbis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der epidemiolgischen                                                      Uberwachung, _ welche      im Wesentlichen                durch      die zivilen       Stellen     (Gesundheitsamter              und zustandige         Be- hérden nach § 54) umgesetzt wird, bleiben                                nach Satz 2 unberiihrt. Zu                2 Absatz Absatz 2 erganzt die Regelungen in                           §§ 9    Absatz     6, 11 Absatz          1 und   27 Absatz     1 und    macht die bisherige Verwaltungsvorschrift                         nach     Absatz      5 entbehrlich. Zu Absatz         3 Die   Regelung entspricht dem bisherigen Absatz                                 2. Zu Absatz        4 Die   Regelung entspricht                 dem      bisherigen Absatz            3. Der     bisherige      Absatz     4 kann    entfallen. Zu Absatz        5 In Absatz       5 wird       insbesondere              Bezug genommen                auf    das     Zusatzabkommen            zum    Nato- Truppenstatut          von      1859      (BGBI. 1961          II S.   1183, 1218).
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dungestand:-37,04,2020      12:63        Ube ie + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 2u § 54b (Volizug durch                   das     Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei    handelt      es    sich    lediglich     um    die  Verschiebung             des   bisherigen § 72     an    einem      syste- matisch     passenderen Ort. Zu Nummer          25 Die Gesetzesanderung               beriicksichtigt,           dass     sich    die in der     bisherigen Fassung mit drei Mo- naten    auferordentlich             kurz bemessene              Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs                             nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen                      hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen                           Frist von drei Monaten        auf zwélf Monate              sollen einerseits          die Anspruchsberechtigten              vor    alsbaldiger Verfristunggeschiitzt werden; andererseits                            dient die Gesetzesanderung              der Entlastung der in einem     derartigen Ausbruchsgeschehen                           in héchstem           Mafe     beanspruchten         éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer       26 Hierbei    handelt      sich           eine    redaktionelle                                                               und Ande- um Folgeanderung durch Verschiebung rung   des   bisherigen §          70 und § 72 in den              neuen       § 54a und § 54b. Zu Nummer       27 Hierbei    handelt     es    sich    um    eine    redaktionelle         Folgeanderung. . Zu Nummer        28 Zu Buchstabe.          a Anordnungen des              Bundesministeriums                 fiir Gesundheit            nach   § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchfthrung             der durch         Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen           dienen, werden             ebenfalls       bu&geidbewehrt. Die Anordnungen missen                             zur     Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten                               des medizinischen             Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden                    kénnen. Zu-Buchstabe           b Durch    die  Erganzung wird              klargestellt,      dass     ein Versto&         gegen eine SchutzmaRnahme                   nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches        Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                             eine Ordnungswidrigkeit darstellt                 und keine Straftat mehr ist              (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig diese VerstéRe einheitlich als  Ordnungswidrigkeiten                 eingestuft      werden. Zu Buchstabe           c Zu Nummer       29 Bisher    unbefriedigend            gelést     war    insbesondere           die unterschiedliche           Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem VerstoR                gegen       Mafsnahmen           nach § 28 Absatz            1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto® gegen MaBnahmen                                                     nach § 28 Absatz     1 Satz 2 IfSG, der, soweit                   hier gleichzeitige eine vollziehbare                 Anordnung vorliegt, dann eine Straftat           nach § 75 IfSG darstellt.                  Weil zwischen           diesen    VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis                  im Sinne eines           leichter      und schwerer         wiegenden Verstofes er- kannt werden         kann, ist insofern            eine Anpassung im Sinne einer gleichma8igen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin                                       ein VerstoR      gegen        eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders        : gefahrliche Krankheiten       handelt.
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