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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
f 4 wo Formatiert: Schriftart: 9 Pt. \ tangesiond: PLO4 2020-1208 Linr Eine weitere Abweichungsmdglichkeit betrifft die staatliche Prifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Prifungsausschiisse anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation vor Ort die Verkleinerung der Prii- fungsausschlisse aber auch ein Abweichen von der Besetzung des Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem Arzt erforderlich sein. Hinsichtlich des praktischen Teils der staatlichen Prifung ist in einigen Ausbildungs- und Priiffungsverordnungen ein Patienten- kontakt vorgesehen. Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Priifung mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen ermédglicht werden. Auch beziglich der Durchfihrung der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abwei- chungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden kénnen. Dabei wird der Ge- staltungsspielraum genutzt, der den Mitgliedsstaaten zur Durchfithrung der Eignungspri- fungen verbleibt gema& Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 tuber die Anerkennung von Berufsqua- lifikationen (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S$. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch - den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABI. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geandert wor- den ist. Die Mindestanforderungen dieser Richtlinie an die Ausbildungen in den Gesund- heitsfachberufen sind.zu beachten. “| Halbsatz 2 Zahltkonkret die Berufe und die Berufsgesetze auf, von senen-deren Zulas- _ Kommentiert [BH96]: Begriindung muss an die Ande- | at aaa rungen im Regelungstext angepasst werden. J befristet in Form von Modellvorhaben stattfinden, sind somit ebenfalls umfasst. Zu Buchstabe b Die Notwendigkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fir Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergibt sich aus der gemeinsamen Zustandigkeit flr die Pflegeberufe. Zu Buchstabe c Bei Satz 2 handelt es sich um eine Folgeanderung auf Grund der neu eingeftigten Verord- nungsermachtigungen in § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c. Auch fiir die Abweichungen vom regularen Studium der Zahnmedizin auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden Ubergangsregelungenerforderlich sein, die Uber den 31. Marz 2021 hin- aus gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Abschluss der Phase des Studiums in Kraft bleiben kann, fur den sie gilt. Satz 3 knipft daran an, dass eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 10 der Bewaltigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite dient und insofern nur vortibergehend gilt. Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite spatestens mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen. Diese gestufte Befristung ermdglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende, die wahrend ihrer Ausbil- dung von der besonderen Lagebetroffen waren. Diesen Auszubildenden wird insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Durchfihrung der staatlichen Pri- fung ermdglicht. Zu Buchstabe d Die zustandigen Landesbehérden informieren nach Absatz 7 Satz 3 unverziglich die Kon- taktstelle fur den offentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durch- fulhrung notwendiger Ermittlungen oder SchutzmaBnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr gewahrleistet ist.
fob. - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Durch die Anderung werden die entsprechenden, bislang untergesetzlichen Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" vom 30. Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfuhrt, da von einem langeren Infektionsgeschehen in Deutschland auszugehen ist. ’ Durch Einfégungdes Buchstaben t) werden die Gesundheitsdmter in die Lage versetzt, durch Einleitung von MaRnahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d. h. Quarantane bei gesunden Personen und Isolation bei erkrankten Personen) weitere Uber- tragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen. Hierzu muss die Mel- depflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19 ausgedehnt werden. Die klinisch-epidemiologischen Kriterien fir den Verdacht werden entsprechend der oben genannten Verordnung tiber die Ausdehnung der . Meldepflicht vom 30. Januar 2020 (aufgehoben nach Ma&gabe von Artikel 19 Absatz 1) weiterhin durch das RK] festgelegt und verdéffentlicht (Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesdnderung wird ausdrticklich bereits der Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche Gbertragbare Krankheit in die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 aufgenommen. Die MaRnahme setzt die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer bisher unbekannter Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut ge- rechnet werden. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Durch die Ausweitung der Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 (oder SARS-CoV-1) werden die nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3.oder Absatz 4 genannten Personen verpflichtet, den Labornachweis von SARS-CoV-2 an die Gesundheitsamter zu melden. So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 auf die durch diesen Erreger verursachte Krankheit COVID-19 handelt es sich auch hier um die Uberfihrung der bislang untergesetzlichen Regelung in der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Melde- pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" in das Infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere Erreger, die ein Severe-Acute-Respiratory- Syndrome auslésen. Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird eine nichtnamentiiche Meldepflicht fir alle Testergebnisse von Laboruntersuchungen auf SARS-CoV und SARS-CoV-2 an das RK! eingefiihrt. Durch die Erfassung der Testhaufigkeit und sowohl positiver als auch negativer Testergebnisse kann besser beurteilt werden, ob ein Anstieg von Fallzahlen ein tatsachlicher Anstieg ist oder z. B. auf vermehrtes Testen bzw. unterschiedliche regionale Verfigbarkeit von Tests zurtick- gefuhrt werden kann bzw. ob geringe Zahlen auf oder fehlender Durchftlhrung von labordi- agnostischen Untersuchungen beruht. Nur so konnen epidemiologische Trends sinnvoll be- wertet werden. Durch Erfassung aller Untersuchungen und der Anzahl der positiven Unter- suchungen kann die Positivenrate bestimmt werden, die Ruckschilisse einen tatsachlichen
eo + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fangestend: 27 OLdOee-—-EGS Be der und die Viruszirkulation zulasst. Die Ergebnisse sollten einzel- Anstieg Erkrankungen fallpasiert vorliegen, um Aussagen Uber die Anzahl der durchgefiihrten Tests in verschie- denen Altersgruppen und Regionen treffen zu kénnen und sie mit den Meldedaten in Be- ziehung setzen zu kénnen. Durch diese Meldepflicht kann der OGD kinftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in.der Bundesrepublik besser ein- zuschatzen. Durch die Moglichkeit der elektronischen Meldung gema® § 14 IfSG, die inner- halb weniger Wochen umgesetzt werden soll, wird der Aufwand fur die Labore als gering eingeschatzt. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa und Unterbringung in oder durch Einrichtungen sollen generell fur Angaben zur Betreuung betroffene Person in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 und 2 erfasst werden. Der Inhait der namentlichen Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesanderung der Einrichtung, in der die betroffene Person betreut wird oder un- ausgeweitet auf die Art tergebracht ist, solche Angaben sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f auch an die weiteren Behdrden des offentlichen Gesunddienstes zu tibermitteln. Zu Doppelbuchstabe bb Die in Buchstabe k werden erganzt. Sie dienen zugieich im Rahmen der COVID- Angaben um dar- 19-Pandemie dazu, Angaben Uber wahrscheinliche Ubertragungsorte zu erheben, aus Ruckschliisse fiir weitere MaQRnahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum konnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des Expositionsort betrieblichen Umfeldes sein (unabhangig von der Angabe nach Buchstabe |. Des Weiteren miissen wie bisher Angaben zur konkreten Infektionsquelle und zum wahrscheinlichen In- fektionsrisiko (vgl. auch § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) angegeben werden. Zu Doppelbuchstabe cc und Bekampfung Infektionskrankheiten ist es Zur effektiven Uberwachung, Verhitung von erforderlich, dass, sofern bekannt, in Bezug zu COVID-19 auch Angaben Uber das Behand- lungsergebnistibermittelt werden. Dadurch kann der Erfolg der bestehenden Therapien besser bewertet werden. Dies wiederum ermdglicht es, Empfehlungen fur eine bessere Versorgung der betroffenen Personen zu erstellen. Ebenso sind Angaben iiber einen entsprechenden Serostatus anzugeben. Der spezifische, auf die Krankheit bezogene Immunstatus ist von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfligbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor Bewaltigung dem Hintergrund méglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fiir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat gefulnrt hat. Zu Doppelbuchstabe dd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Einfagung eines neuen Buch- staben n (Doppelbuchstabe cc). Zu Doppelbuchstabe ee Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a.
is_ “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt, - - tages and EO AUG a Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Die Formulierung in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird mit der Formulierung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k abgeglichen. Die entsprechenden Ausftihrungen gelten auch hier. Zu Buchstabe b Der neue Absatz 4 sieht vor, welche Angaben im Rahmen der Meldung nach §7 Absatz 4 zu Ubermitteln sind und gibt hierfiir einen entsprechenden 24-Stunden-Zeitraum vor. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Gesetzesanderung dient der Klarstellung, dass die Gesundheitsamter vor Weiterleitung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten fehlende Angaben(falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere Meldungen auf denselben Fall beziehen, entspre- chende Meldungen zusammenzufiihren haben. Im elektronischen Melde- und Informations- system nach § 14 IfSG erfolgt dies teilweise automatisiert. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz 1 durch das Gesundheitsamt an die zustandige Landesbehdrde und von dieser an'das RKI zu Ubermittelten Daten auf den Tag der Ver- dachitsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen, die ihm Ubermittelten Angaben fortiaufend zu bewerten. Die Angaben sind Bestandteil der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5). Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Formulierung in Buchstabe e steht in Erganzung zu den Anderungen in §§ 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben Uber wahrscheinti- che Expositionsorte zu erheben, um daraus Rickschitisse fur weitere MaRnahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeides sein. Die Erganzung um den Serostatus ist von erheblicher Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes éingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen . COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewalti- gung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fiir die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat gefuhrt hat. Die Ubermittlungder je- weiligen Risikofaktoren ist ebenfalls epidemiologisch hilfreich.
SFE. ~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungestand-07.04.2000-12:08 Ube Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch Angaben zu den getroffenen Ermittlungen und Schutzmafsnahmen bei COVID-19 an das RKI kann der Erfolg der bestehenden Therapien und Schutzmafnahmen besser bun- desweit bewertet werden. Dies wiederum ermdglicht es, Empfehlungen fiir eine bessere Versorgung der betroffenen Personen sowie zu besseren Umsetzung bei Ermittlungen und SchutzmaBnahmen zu erstellen. Im Rahmen der Ubermittlungdiirfen keine personenbezo- genen Angaben Ubermittelt werden. . Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch Aufnahme eines neuen Buch- staben j. Zu Dreifachbuchstabe eee Es handelt sich um eine Folgeanderung nach Einfligung eines neuen § 54a, der den Voll- zug dieses Gesetzes durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden regeit. Zu Doppelbuchstabe cc Durch die Gesetzesanderung werden die nach § 11 Absatz 1 zu Ubermitteinden Daten um den Gemeindeschliisse! erganzt. Im Zuge von Kommunalreformen kommt es vermehrt zu einer Reduzierung der Anzahl der Kreise. Durch Ubermittlungder Gemeinde in Form des amtlichen Gemeindeschliissels (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht. Die Verwendung des AGSbietet insoweit erhebliche Vorteile. Entsprechende Karten/Vektorlayer werden von staatlichen Stellen (zum Beispiei vom Bundesamt fir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich ge- pflegt und zur Verfigung gestelit. Weitere Daten stehen im sogenannten NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales statistiques), einer hierarchischen Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europdischen Union, zur Verfiigung, in Deutschland etwa auf den Verwaltungsebenen Land/ Kreis / Gemeinde. In diesem Raster erméglichen Falldaten epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme dieser Daten. Des Weiteren sind an dieser Stelle auch Angaben dariiber, ob Stelien nach § 54a Absatz 1 betroffen sind, aufzunehmen. : Zu Buchstabe b Es handeit sich um eine Klarstellung, dass die Falldefinition des RKI auch flr die Bewertung von Verdachtsfallen zur Anwendung kommen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeanderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Das RKkann seit dem Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Starkung der Impforaven- tion nach § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene Daten im Rahmen seiner internati- onalen Aufgaben verarbeiten. Insoweit handeit sich um eine notwendige Folgednderung, um entsprechende Aufgaben wahrnehmen zu kénnen.
sangestand:-27.04.2020-42:03.Ule HPO +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Buchstabe b Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Buchstabe Foigeanderung zu a. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Die nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ersuchten Labore kénnen nach Satz 4 die Ergebnisse an die abliefernden Einrichtungen pseudonymisiert Ubermitteln, die Daten entsprechenden missen beim Empfanger dieser Daten und ggf. im elektronischen Melde- und Informations- system nach § 14 allerdings ggf. mit einem bereits gemeldeten Fall verknipft werden kén- nen, damit die entsprechenden epidemiclogischen Bewertungen vorgenommen werden kénnen. Zu Buchstabe b Zur Einschatzung des Verlaufes der COVID-19-Pandemiehat sich gezeigt, dass neben den im Rahmen des Meldewesens erfassten Angaben, weiterfuihrende Informationen zur durch- gefiihrten Diagnostik von herausragender Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund wird eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance eingeftihrt. Bestinmte Labore kénnen verpflichtet werden, Daten Uber von ihnen untersuchten Proben in Bezug zu bestimmten Krankheitserregern pseudonymisiert zu tiber- mitteIn. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Ubermittelten pseudonymisierten Daten ist auch in diesem Rahmen auszuschlieRen. Zu Nummer 11 Im Fail einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann die Rechtsverordnung nach Absaiz 8 Satz 1 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, weilimRahmen . dieser Lage notwendige Vorgaben und Verfahrensanpassungen zum elektronischen . Melde--und Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar und zeitnah umzusetzen sind. Die Regelung zum AuRerkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Zu Nummer 12 Durch den Begriff der ,Ma&nahmen zur Verhiitung iibertragbarer Krankheiten" soll eine starkere Abgrenzung zu den ,Schutzmanahmen* nach § 28 erfolgen und verdeutlicht wer- den, dass Schutzmafnahmen insoweit vorrangig sind, wenn einem Einschleppungs- oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer 13 Hiergelten die Ausfiihrungen zu den Anderungen zu § 16 entsprechend. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Durch den neu eingefligten Satz 2 wird klargestellt, dass die Gesundheitsamter nicht nur beziiglich sexuell tibertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung anbieten, sondern auch beziiglich anderer Ubertragbarer Krankheiten. Dazu kann insbe- sondere auch COVID-19 gehéren.Der OGDwird in die Lage versetzt, Testungen auf CO- VID-19 vorzunehmen und bei Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKYV) sind, einen entsprechenden Rickgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose und sexuell ibertragbaren Krankheiten). Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung. Satz 4 sieht
. f “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ~ _- dangesiamd 2706 gogo L0G Line weiterhin eine Méglichkeit der ambulanten bei sexuell iibertragbaren Behandlung Krank- heiten sowie bei Tuberkulose vor. GemaR Satz 6 kénnen mit den MaBnahmen nach Satz 4 bis 5 auch Dritte beauftragt werden. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruch auf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer privaten Krankenversiche- rung ein Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsliicke filhrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift. Folgeanderung Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird ermdglicht, dass eine Immunitatsdokumentation kinftig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundlage dafur bietet, die entsprechende Immunitat einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wis- senschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schlisse fur den weiteren Umgang mit Schutzmafnahmen und vul- nerablen Personengruppen gezogen werden (siehe auch die Anderung zu § 28 Absatz 1 Satz 3).. Zu Nummer 16 Durch die Gesetzesanderung wird es Gesundheitseinrichtungen zur Erfiillung der Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kiinftig erméglicht, nicht nur Daten ihres Personals zum Impf- und Serostatus in Bezug auf impfpraventable Erkrankungenzu verarbeiten. Daten Uber den Serostatus sollen kiinftig auch dann verarbeitet werden dirfen, wenn es sich — wie bei CO- VID-19 — nicht um eine impfpraventable Erkrankung handelt. Eine solche Datenverarbei- tung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es zur Erfullung der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 erforderlich ist, insbesondere also tberhaupt eine Ansteckung im Rahmen der jeweiligen Tatigkeit in Betracht kommen kann (z. B. nicht der Fall.bei den meisten Ta- tigkeiten in Bezug auf HIV). Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a Durch die Aufnahme des Verweises auf § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass auch im Rahmen der MaRnahmen nach § 25 personenbezogene Daten verarbeitet werden kon- nen. . Zu Buchstabe b Die zustandige Behérde nach Absatz 2 soll kiinftig die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt flr erforderlich gehalten wird. Die Erkenntnisse aus einer inneren Leichenschau kénnen insbesondere wertvoile Hinweise auf die Ausbreitung einer Krankheit bedeuten, deshalb erscheint es angemessen, wenn im Regelfall der Einschat- zung des Gesundheitsamt zu folgenist. .
f gestand 22.04.2000 Gime “ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 4203p Zu Nummer 18 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. § 27 behan- deit nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe b Die zustaéndigen Gesundheitsamter unterrichten sich nach § 27 Absatz 1 nicht nur gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche Behdrden informiert. Zu Nummer 19 Vor dem Hintergrund der verstarkten Diskussion zur VerhaltnismaRigkeit von Schutzmak- nahmen nach § 28 IfSG (aktuell insbesondere zu Versammlungsverboten) wird eine klar- stellende Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchfuhrung von Schutz- mafinahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener Weise zu berticksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige Personen, von den Schutzma&nah- men ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Schutzzweck der Mafnahme gefahrdet wird. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise fir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infek- tion mit SARS-CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Anste- ckungsfahigkeit daraus weitreichende Schliisse fur den weiteren Umgang mit Schutzmat- nahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden. Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen oder individualbezogene Ma&nahmen mit Blick auf eine Immunisierung nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Immunitat durch die betroffene Person durch eine Immuni- tatsdokumentation nach § 22 nachzuweisen. Zu Nummer 20 Die bisherige Normuberschrift des § 30 ,Quarantane“war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irrefuhrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung' ist der ibergeordnete Begriff, der sowohl Quarantane als auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer 21 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander tiber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 14. Vor diesem Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit nur eingeschrankt méglich,Erstbelehrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregelung kénnen die obersten Landesgesundheitsbehérden oder die von ihr bestimm- ten Stellen bestimmen, dass der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tatigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumen- tierende Belehrung Uber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und ber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinterle- gende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fur ein Tatigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann.
27 Ogee os ~ 7 Formatiert: Schriftart:9 Pt. tungestand Lae Zu Nummer 22 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift Folgeanderung des Ab- schnitts. Zu Nummer 23 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. | Zu Buchstabe b Durch die Anpassung der Uberschrift wird der Inhalt der Vorschrift und dem Volizug des Gesetzes durch die Lander in angemessener Weise Rechnung getragen. | Zu Nummer 24 Unter anderem handelt es sich hierbei um die Verschiebung und des bisherigen § 70 an einem systematisch passenderen Ort. Anpassung Zu § 54a (Vollzug durch die Bundeswehr) Zu Absatz 1 Es wird vorgesehen, die Eigenvollzugskompetenz auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend ihrer Dienstaustibung zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns im Rahmen des Vollzugs wahrend ihrer Dienstausibung bzw. bei Aufenthalt in einer ortsfesten oder mobilen Einrichtung der Bundeswehr zu modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der zivilen Bundeswehrfeuerwehren mit anderen Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen und militarischen Mitarbeitern des Sanitatsdienstes auRerhalb ihrer Gesundheitsein- richtung eine deutliche Erleichterung bei der Aufklarung eines Infektionsgeschehens mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Num- mer 4 kann entfallen (fallen unter Nummer 2). Die Nummern 4 und 5 entsprechen denbis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der epidemiolgischen Uberwachung, _ welche im Wesentlichen durch die zivilen Stellen (Gesundheitsamter und zustandige Be- hérden nach § 54) umgesetzt wird, bleiben nach Satz 2 unberiihrt. Zu 2 Absatz Absatz 2 erganzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaltungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2. Zu Absatz 4 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 kann entfallen. Zu Absatz 5 In Absatz 5 wird insbesondere Bezug genommen auf das Zusatzabkommen zum Nato- Truppenstatut von 1859 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218).
dungestand:-37,04,2020 12:63 Ube ie + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 2u § 54b (Volizug durch das Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem syste- matisch passenderen Ort. Zu Nummer 25 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten auferordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwélf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor alsbaldiger Verfristunggeschiitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Mafe beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer 26 Hierbei handelt sich eine redaktionelle und Ande- um Folgeanderung durch Verschiebung rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 27 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. . Zu Nummer 28 Zu Buchstabe. a Anordnungen des Bundesministeriums fiir Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchfthrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen dienen, werden ebenfalls bu&geidbewehrt. Die Anordnungen missen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kénnen. Zu-Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine SchutzmaRnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig diese VerstéRe einheitlich als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Buchstabe c Zu Nummer 29 Bisher unbefriedigend gelést war insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem VerstoR gegen Mafsnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto® gegen MaBnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt, dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden Verstofes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichma8igen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin ein VerstoR gegen eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders : gefahrliche Krankheiten handelt.