NONE
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
. f “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. ~ _- dangesiamd 2706 gogo L0G Line weiterhin eine Méglichkeit der ambulanten bei sexuell iibertragbaren Behandlung Krank- heiten sowie bei Tuberkulose vor. GemaR Satz 6 kénnen mit den MaBnahmen nach Satz 4 bis 5 auch Dritte beauftragt werden. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird vermieden, dass die Beauftragung eines Dritten bei Vor- handensein eines Kostentragers, d. h. wenn ein Anspruch auf die Leistung gegen die ge- setzliche Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer privaten Krankenversiche- rung ein Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht, zu einer Finanzierungsliicke filhrt. Die Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten nicht mehr angemessen sind. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift. Folgeanderung Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird ermdglicht, dass eine Immunitatsdokumentation kinftig analog zu der Impfdokumentation (auch in einem einheitlichen Dokument) die Grundlage dafur bietet, die entsprechende Immunitat einer Person nachzuweisen. Bei Vorliegen wis- senschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schlisse fur den weiteren Umgang mit Schutzmafnahmen und vul- nerablen Personengruppen gezogen werden (siehe auch die Anderung zu § 28 Absatz 1 Satz 3).. Zu Nummer 16 Durch die Gesetzesanderung wird es Gesundheitseinrichtungen zur Erfiillung der Verpflich- tungen aus § 23 Absatz 3 kiinftig erméglicht, nicht nur Daten ihres Personals zum Impf- und Serostatus in Bezug auf impfpraventable Erkrankungenzu verarbeiten. Daten Uber den Serostatus sollen kiinftig auch dann verarbeitet werden dirfen, wenn es sich — wie bei CO- VID-19 — nicht um eine impfpraventable Erkrankung handelt. Eine solche Datenverarbei- tung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es zur Erfullung der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 erforderlich ist, insbesondere also tberhaupt eine Ansteckung im Rahmen der jeweiligen Tatigkeit in Betracht kommen kann (z. B. nicht der Fall.bei den meisten Ta- tigkeiten in Bezug auf HIV). Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a Durch die Aufnahme des Verweises auf § 16 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass auch im Rahmen der MaRnahmen nach § 25 personenbezogene Daten verarbeitet werden kon- nen. . Zu Buchstabe b Die zustandige Behérde nach Absatz 2 soll kiinftig die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt flr erforderlich gehalten wird. Die Erkenntnisse aus einer inneren Leichenschau kénnen insbesondere wertvoile Hinweise auf die Ausbreitung einer Krankheit bedeuten, deshalb erscheint es angemessen, wenn im Regelfall der Einschat- zung des Gesundheitsamt zu folgenist. .
f gestand 22.04.2000 Gime “ Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 4203p Zu Nummer 18 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. § 27 behan- deit nicht nur Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe b Die zustaéndigen Gesundheitsamter unterrichten sich nach § 27 Absatz 1 nicht nur gegen- seitig, sondern auch andere zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b. Des Weiteren wer- den sie umgekehrt auch durch solche Behdrden informiert. Zu Nummer 19 Vor dem Hintergrund der verstarkten Diskussion zur VerhaltnismaRigkeit von Schutzmak- nahmen nach § 28 IfSG (aktuell insbesondere zu Versammlungsverboten) wird eine klar- stellende Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchfuhrung von Schutz- mafinahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener Weise zu berticksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige Personen, von den Schutzma&nah- men ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Schutzzweck der Mafnahme gefahrdet wird. Bei Vorliegen wissenschaftlicher Beweise fir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infek- tion mit SARS-CoV-2 kénnen insbesondere bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Anste- ckungsfahigkeit daraus weitreichende Schliisse fur den weiteren Umgang mit Schutzmat- nahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden. Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen oder individualbezogene Ma&nahmen mit Blick auf eine Immunisierung nicht angeordnet werden, ist die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Immunitat durch die betroffene Person durch eine Immuni- tatsdokumentation nach § 22 nachzuweisen. Zu Nummer 20 Die bisherige Normuberschrift des § 30 ,Quarantane“war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irrefuhrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung' ist der ibergeordnete Begriff, der sowohl Quarantane als auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. Zu Nummer 21 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander tiber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 14. Vor diesem Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit nur eingeschrankt méglich,Erstbelehrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregelung kénnen die obersten Landesgesundheitsbehérden oder die von ihr bestimm- ten Stellen bestimmen, dass der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tatigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumen- tierende Belehrung Uber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und ber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinterle- gende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fur ein Tatigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann.
27 Ogee os ~ 7 Formatiert: Schriftart:9 Pt. tungestand Lae Zu Nummer 22 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift Folgeanderung des Ab- schnitts. Zu Nummer 23 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift. | Zu Buchstabe b Durch die Anpassung der Uberschrift wird der Inhalt der Vorschrift und dem Volizug des Gesetzes durch die Lander in angemessener Weise Rechnung getragen. | Zu Nummer 24 Unter anderem handelt es sich hierbei um die Verschiebung und des bisherigen § 70 an einem systematisch passenderen Ort. Anpassung Zu § 54a (Vollzug durch die Bundeswehr) Zu Absatz 1 Es wird vorgesehen, die Eigenvollzugskompetenz auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend ihrer Dienstaustibung zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns im Rahmen des Vollzugs wahrend ihrer Dienstausibung bzw. bei Aufenthalt in einer ortsfesten oder mobilen Einrichtung der Bundeswehr zu modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der zivilen Bundeswehrfeuerwehren mit anderen Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen und militarischen Mitarbeitern des Sanitatsdienstes auRerhalb ihrer Gesundheitsein- richtung eine deutliche Erleichterung bei der Aufklarung eines Infektionsgeschehens mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Num- mer 4 kann entfallen (fallen unter Nummer 2). Die Nummern 4 und 5 entsprechen denbis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der epidemiolgischen Uberwachung, _ welche im Wesentlichen durch die zivilen Stellen (Gesundheitsamter und zustandige Be- hérden nach § 54) umgesetzt wird, bleiben nach Satz 2 unberiihrt. Zu 2 Absatz Absatz 2 erganzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaltungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2. Zu Absatz 4 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 kann entfallen. Zu Absatz 5 In Absatz 5 wird insbesondere Bezug genommen auf das Zusatzabkommen zum Nato- Truppenstatut von 1859 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218).
dungestand:-37,04,2020 12:63 Ube ie + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 2u § 54b (Volizug durch das Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem syste- matisch passenderen Ort. Zu Nummer 25 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten auferordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwélf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor alsbaldiger Verfristunggeschiitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Mafe beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer 26 Hierbei handelt sich eine redaktionelle und Ande- um Folgeanderung durch Verschiebung rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 27 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. . Zu Nummer 28 Zu Buchstabe. a Anordnungen des Bundesministeriums fiir Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchfthrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen dienen, werden ebenfalls bu&geidbewehrt. Die Anordnungen missen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kénnen. Zu-Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine SchutzmaRnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig diese VerstéRe einheitlich als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Buchstabe c Zu Nummer 29 Bisher unbefriedigend gelést war insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem VerstoR gegen Mafsnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto® gegen MaBnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt, dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden Verstofes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichma8igen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin ein VerstoR gegen eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders : gefahrliche Krankheiten handelt.
f _.~ 7 | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qunesetand Me EG Zu Nummer 30 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. Zu Artikel 2 (Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Approbationsordnung fir Zahnarzte tritt am 30. September 2020 aulser Kraft, sodass die Verordnungskompetenz zur Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober 2020 entfallen kann. Davon unberihrt ist die Geltungsdauer der Verordnung seibst. Zu Nummer 1 Die Anderung:befristet'die Moglichkeit. des Erlasses éiner Rechtsverordnung nach’ §.14 Absatz 8 Satz.1 ohne.Zustimmung des Bundesrates: Zu Nummer 2 Hiermit werden die Anderungen in § 56 Absatz 11 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Zu Artikel 3 (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Regelung wird eine Korrektur hinsichtlich des Bundesressorts vorgesehen, an das das Bundesamt fur Soziale Sicherung die Héhe des nach Absatz 4 Satz 2 tberwiesenen Betrags, ohne die Hohe der Zahlung fiir Intensivbetten, zu melden hat. Zudem wird die Meldehaufigkeit angepasst, so dass auch die Erstattung durch den Bund in Folge wéchent- lich statt bisher monatlich erfolgt. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass das Bundesministerium der Finanzen durch das Bundesministerium fur Gesundheit Uber die Mitteitung nach Satz 1 regelmafig infor- miert wird. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelie Folgeanderung zur Anfiigung von zwei neuen Absat- zen. : Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 Fir eine fundierte und sachorientierte Uberpriifungder Auswirkungen der mit dem COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Ma@nahmen bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren Informationsgrundiage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere durch eine Daten- ubermittlung der Krankenhauser geschaffen. Die zugelassenen Krankenhauser (Allgemein- krankenhauser sowie psychiatrische und psychosomatische Eihrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle bis zum 15. Juni 2020 einen Teil der Daten
. JhrBearee!-__- | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. pungestand 4 ALS -Le . aus dem Datensatz nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu tbermit- teln. Dies gilt fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandiung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Eine weitere Datentibermittiung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fiir Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020. Auf dieser Daten- grundlage k6énnen insbesondere Nachholeffekte im Hinblick auf wahrend der Corona-Pan- demie verschobene planbare Krankenhausleistungen untersucht werden. Daneben kann der Anteil der akut notwendigen Dialysen unter den intensivmedizinisch versorgten COVID- 19-Patientinnen und Patienten untersucht werden. Die Bestimmung der Dialysefalle ist not- wendig, um den intensivmedizinischen Dialysebedarf zu konkretisieren und so einem még- lichen Engpass entgegenzuwirken. Der mit der DatenUbermittlung fiir die Krankenhduser verbundene Aufwand ist — auch in Zeiten einer hohen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind ~ vertret- bar, weil es sich um eine routinema&ige Datentibermittlung handelt, die die Krankenhaduser jedes Jahr vornenmen, so dass ihnen die Dateninhalte, die Dateiformate und der Meldeweg bekannt sind. Da der Datensatz nach § 21 KHEntgG strukturell unverandert genutzt wird, konnen die in den Krankenhausern bestehenden Schnittstellen zur unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-Informationssystemen verwendet: werden. Zu ibermittein sind die Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a KHEntgG, die Angaben zur Zahl der aufgestellten Betten und der Zahl der Intensivbetten umfassen, und § 21 Absatz 2 Num- mer 2 KHEntgG, die die wesentlichen Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der “mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Ma®nahmen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhauser zu Uberpriifen. Das InEK nimmt auf dieser Daten- grundiage Auswertungen vor, die vom Bundesministerium fur Gesundheit angefordert wer- den. Dabei kann das InEK insbesondere Vergleiche mit den inm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vornehmen. Die Auswertungen dienen der Uberprifung der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Manahmen und damit einer sachgerechten Vergiitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen die Auswer- tungen die Selbstverwaitungspartner auf Bundesebene bei dieser ihnen obliegenden Auf- gabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden Aufwand durch den DRG-Systemzuschiag zu finanzieren ist. DasInEK wird beauftragt, das Nahere der unterjahrigen Dateniibermittlung zu regeln. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf Termine und Fristen, daneben aber auch fiir den Vorgang der DatenUbermittlung selbst, zum Beispiel fiir Verschlisselungen sowie flir Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch wird eine flr alle Krankenhauser einheitliche sowie funktions- fahige Datendbermittlung gewahrleistet. Fir das jahrliche Verfahren der Dateniibermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes hat das InEK bereits entsprechende Vorgaben getroffen. Die Regelung des Naheren hat mit Blick auf die erste Dateniibermittlung durch die Krankenhauser am 15. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2020 zu erfolgen. Die getroffenen Festlegungen sind, wie es auch mit den Hinweisen fur das jahrliche Verfahren der Daten- Ubermittlung erfolgt ist, auf der Internetseite des InEK zu verdffentlichen. Zudem prift das InEK die Plausibilitat der Daten. Nach Abschiuss dieser Plausibilitatsprifung darf die Her- stellung eines Personenbezugs nicht mehr méglichsein. Neben den von den Krankenhausern zu UbermitteInden Daten sollten der Uberpriifungwei- tere Daten zu Grunde gelegt werden, die — ohne die Notwendigkeit einer gesetzlichen Re- gelung zu begriinden ~ zum Beispiel vom Bundesamt flr Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verfligung gestellt werden kénnen. Zu Absatz 3 Um eine méglichst volistandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absatz 3 eine Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es fiir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fur Krankenhauser mit geringer Fallzahl einen wirksamen finanzietlen Anreiz zur vollstandigen und korrekten
tngsstand MEPO46 Cond 1208s ea 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Datenlieferung darstelit, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses insgesamt mindestens 20 000 Euro. Der Abschlag von zehn Eurofiir jeden nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelten Fall ent- / spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten Abschlags- hohe fiir fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Um zu ermitteln, fiir wie viele Falle ein Krankenhaus keine Daten Ubermittelt hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Fallzahl aus demsetben Zeitraum des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahlschwankungen zu berticksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht werden. Das InEK wird zudem beauftragt, das Nahere zur Bestimmung des Abschlags von 10 Euro je Kranken- hausfall beziehungsweise mindestens 20 000 Euro je Krankenhausstandort zu regeln. Da- bei kann es auch Voraussetzungen festlegen, unter denen der Abschlag nicht zu erheben ist. Das InEK erhalt hierdurch beispielsweise die Méglichkeit, eine Bagatellgrenze einzufth- ren, bei deren Einhaltung kein Abschlag entsteht. Dadurch wird u. a. verhindert, dass Kran- kenhausstandorte, die nur wenige Faille nicht, nicht vollstandig oder nicht rechizeitig mel- den, mit dem Mindestabschlag von 20 000 Euro zu tragen haben. Die Abschiage sind von den Vertragspartnern vor Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu beriicksichtigen. Zu Nummer 3 Der neue § 25 sieht Ausnahmen von Prifungen bei Krankenhausbehandlung ftir Kranken- hauser vor, die COVID-19-(Verdachts-) Falle behandelin. Die Regelung gilt unabhangig vom Versichertenstatus des behandelten Patienten bzw. der behandelten Patientin. Bei der Prii- fung der ordnungsgemafen Abrechnung der Krankenhausbehandlung Uberprift der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten wurden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemafen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Priifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse filhren. Zu Absatz 1 Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich.in den Monaten April bis Juni 2020 die betroffenen Kran- kenhauser Uberdurchschnittlich belasten. Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass. die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitaten auf bislang nicht als Intensivstationen gefiihrte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierfiir qualifiziert werden muss, kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes aufgeflihrten Mindestmerkmale nicht vollstandig einzuhalten sind. Betroffen sind damit ins- besondere die intensivmedizinischen Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern der intensivmedizinische Bereich nur zu Lasten anderer Bereiche gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern hierdurch keine finanzielien Nachteile entstehen, wird die Erflillung be- stimmter Mindestmerkmale einzelner OPS-Kodes nach Absatz 1 vortibergehend von der Prifung der Krankenhausrechnungen ausgenommen. Die Priifung der Abrechnungen auf Fehibelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 erstellt das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Informa- tion (DIMDI) eine Liste der Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes, die von der Priifung der Abrechnungen ausgenommen werden. Dabei kénnen auch Teile eines Mindestmerk- mals aufgefuhrt werden. Diese Liste veréffentlicht das DIMDI zeitnah auf seiner Internet-
jungseland-27.0O4. 2020-42-09-Line ~~ “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. seite. Die Regelung beritcksichtigt, dass die bisher vom DIMDI wahrgenommenen Aufga- ben zum 26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinprodukte dbertra- gen werden. Zu Absatz 3 Da das Ansteckungsgeschehen und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelésten Pandemie derzeit nicht sicher abgeschatzt werden k6énnen, sieht Absaiz 3 vor, dass das Bundesministerium ftir Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung um bis zu weitere sechs Monate verlangern kann. Zu Artikel 4 (Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit der Regelung wird die Verpflichtung der Krankenkassen den in § 20 Absatz 6 Satz 1 SGB V vorgesehenen Soliwert fir Ausgaben fir Leistungen zur primaren Pravention und Gesundheitsforderung zu erreichen, fur das Jahr 2020 ausgesetzt. Mit der Anderung entfallt § 20 auch die Verpflichtung der Krankenkassen der in zur Verausgabung Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten Mindestausgabewerte fur das Jahr 2020. Die Anderung berithrt nicht die grundsatzliche Verpflichtung der Krankenkassen in ihren Satzungen Leistungen zur pri- maren Pravention und Gesundheitsférderung vorzusehen. Die Regelung tragt den Entwicklungen dber das neue Coronavirus und den insoweit beste- henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere der in diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten Mafnahmen tiber die SchlieRung éf- fentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstdtten und den Zugangs- beschrankungen zu Einrichtungen der Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen auf der Grundlage des Soilwertes nach § 20 Absatz 6 Satz 1 insbesondere diein § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte flr Leistungen zur Gesundheits- forderung und Pravention in Lebenswelten sowie flr Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben flr das Jahr 2020 nicht werden erreichen kénnen; auch Leistungen zur verhal- tensbezogenen Prévention in Form von Kursen kénnen wahrend der Corona-Pandemie al- lenfalls unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie stattfinden. Zu Nummer 2 Es handeit sich um eine klarstellende Folgeanderung zu Nummer 1. Mit der Aussetzung des Absatzes 6 Satz 2 im Jahr 2020 entfailt im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes Bund der Krankenkassen zur Leistung der Vergdtung an die Bundeszentrale fur gesundheitliche Aufklarung nach § 20a Absatz 3 Satz 4, Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine klarstellende Nummer 1. Folgeanderung zu Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift durch Folgeanderung Buch- stabe b. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird in Satz 2 eine zusatzliche Verordnungsermachtigung zugunsten des Bundesministeriums fiir Gesundheit geschaffen. Hiernach kann das BMG
UneBesreer _ _.- | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, dangectand: 27.04, 2000. U20G-Line ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur ihre Versicherten in Bezug auf bestimmte tbertragbare Krankheiten Testungen auf eine Infektion oder Immunitat leisten muss. Mit dieser MaRnahme wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV Ubernommen werden, wenn keine Symptome fiir COVID-19 vorhanden sind. Dies entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repra- sentativen bevélkerungsmedizinischen Tests. Auch kénnten regeimaRig Tests im Umfeld besonders gefahrdeter Personen durchgeflhrt werden. Entsprechendes gilt fur mégliche Tests auf Immunitat in Bezug zu COVID-19, sobald vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft sichergestellt ist, dass eine Immunitaétgegen COVID-19 fiir einen langeren Zeitraum méglichund eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um Folgeanderungen zu Buchstabe b und Artikel 1 Nummer 16. Zu Doppelbuchstabe bb Es handeit sich um Folgeanderungen zu Buchstabe b. Zu Nummer 5 Durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes flr mehr Si- cherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde in § 31 Absatz 6 Satz 3 ein neuer Satz 4 eingefuigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden Satze geandert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschuitzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) vom 20, November 2019 (BGBI. 1 S. 1626) solite in § 31 Absatz 6 eine "Datenschutzregelung" im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst werden. Durch die mit dem GSAV geanderte Satzreihung ist diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EUnicht umsetz- bar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene Regelung wird daher mit der vorliegenden An- derung vorgenommen. Zudem werden Verweise in den Satzen 7 bis 9 angepasst. Zu Nummer 6 Das Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Derzeit bestehen keine etablierten Verfah- ren, um eine elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen zu ermégli- chen. Vielmehr steht zu besorgen, dass mit Umsetzung des Leistungsanspruchs zunachst eine papierbasierte Verordnung erfolgen wird. Um den Aufwand eines papiergebundenen Verfahrens zu vermeiden und im Rahmen voriibergehender Pilotvorhaben neue Verfahren zu testen und Ablaufe effektiver zu gestalten, ermdglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden, Verfahren zur elektronischen Verordnung von Leistungen nach § 33a SGBV zu testen. Die Verfahren sind auf eine Laufzeit von maximal zwei Jahren zu begren- zen. Im Rahmen der Verfahren sind die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Ge- wahrleistung der Barrierefreiheit nach MaRgabeder Barrierefreie-Informationstechnik-Ver- ordnung zu beachten. Diese Projekte sind in enger Abstimmung mit den Verbanden der Hersteller zu konzipieren. Den Krankenkassen steht es dabei frei, iber bestehende digitale Serviceanwendungen geeignete Prozesse zur digitalen Verarbeitung der elektronisshen Verordnung, zur Ermdglichung der Versorgung durch den Hersteller einer digitalen Gesund- heitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV einzurichten. Zur Umsetzung k6n- nen die Krankenkassen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pilotprojekte kann eine Ubermittlungvon Verordnungen und zahlungsbegriindenden Unter- lagen in Textform erfoigen. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewahrieisten. Die einzurichtenden Verfahren mlssen dabei
ver dangeetead 274 2020. EOSLge aa { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insbesondere die Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b SGB V entsprechen. Eine Ubermittlungetwa in Form einer Email oder weitere unsichere Kommunikationsver- fahren sind daher unzulassig. Durch Satz 3 wird gewahrleistet, dass die-Krankenkassen und Anbiefer keine missbrauch- liche Einschrankung der arztlichen Therapiefreiheit und der Wahifreiheit des Patienten im elektronischen Verordnungsprozess vornehmen. Insbesondere die Empfehlung nicht ver- ordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer digitaler Versor- gungsprodukte, die die Krankenkassen ihren Versicherten etwa im Rahmen von Vertragen nach § 140a SGBV zur Verfugungstellen, ist unzulassig. Fir die Verordnung digitaier Gesundheitsanwendungen sind Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verflgung stehen. Zwar sieht das Patientendaten-Sehuagesetzder Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Pati- entendaten in der Telematikinfrastruktur (Bundesratsdrucksache164/20) die Einfuhrung Verschreibunger-elektronischer Verordnungen vor. Geeignete Spezifikationen werden - jedoch zunachst nur fur verschreibungspflichtige Arzneimittel vorliegen. Die Ausweitung auf weitere Leistungsarten erfolgt schrittweise. Eine Fortsetzung der Pilotvorhaben nach die- sem Absatz ist unzulassig, sobald geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zur Verfti- gung stehen. Zu Nummer 7 Der neu eingefigte Absatz 3e sieht vor, dass die Vertreterversammlungen der Kassen- bzw. Kassenzahnarztlichen Vereinigungen sowie der Kassendarztlichen und Kassenzahn- arztlichen Bundesvereinigung unabhangig davon, ob die jeweiligen Satzungen bereits eine Regelung zur schriftlichen Beschlussfassung vorsehen, aus wichtigen Griinden ohne Sit- zung schriftlich abstimmen kénnen. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, da nicht alle Satzungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigun- gen eine entsprechende Regelung enthalten und die Schaffung einer Satzungsregelung im Hinblick auf die hierfur notwendige Beschlussfassung in der Vertreterversammlung nicht zeitnah méglichist. Die Regelung entspricht § 64 Absatz 3a des Vierten Buches, der mit dem Gesetz fiir den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz- Paket) vom 27. Marz 2020 neu ins Vierte Buch eingefiigt wurde, um die bisherigen Még- lichkeiten der Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschiisse nach § 36a des Vier- ten Buches der schriftlichen Abstimmung auszuweiten und damit der aktuellen Corona- Pandemie Rechnung zu tragen. Beschliisse kénnen damit vermehrt im schriftlichen Um- laufverfahren gefasst werden, ohne dass die Satzung dies flr zuldssig erklaren muss. Zu- dem kénnen erforderliche Beratungen auch per Online- und Videokonferenz erfolgen. Da eine vergleichbare Situation auch fir die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Ver- einigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen bestehen kann, soll eine entspre- chende Regelung auch fiir Beschlisse der Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Vereinigungen und der Kassenarztlichen Bundesvereinigungen Anwendung finden. Auch fir die Vertreterversammiung der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es ftir dringende Beschluisse mdglich sein muss, die Be- schltisse schriftlich ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzma- nahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona Virus SARS- CoV-2 nicht durchgefthrt werden kénnen, ohne dass die Satzung eine entsprechende Be- schlussfassung fir zulassig erklaren muss. Die Regelungtritt am 1. Oktober 2020 au@er Kraft. Wenn die Méglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung aus wichtigen Griinden ohne Sitzung fur die Zeit nach dem 1. Oktober 2020 erhalten bleiben soll, besteht die Még- lichkeit, die schriftliche Abstimmung im Wegeeiner Satzungsregelung zuzulassen.