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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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dungestand:-37,04,2020      12:63        Ube ie + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 2u § 54b (Volizug durch                   das     Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei    handelt      es    sich    lediglich     um    die  Verschiebung             des   bisherigen § 72     an    einem      syste- matisch     passenderen Ort. Zu Nummer          25 Die Gesetzesanderung               beriicksichtigt,           dass     sich    die in der     bisherigen Fassung mit drei Mo- naten    auferordentlich             kurz bemessene              Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs                             nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen                      hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen                           Frist von drei Monaten        auf zwélf Monate              sollen einerseits          die Anspruchsberechtigten              vor    alsbaldiger Verfristunggeschiitzt werden; andererseits                            dient die Gesetzesanderung              der Entlastung der in einem     derartigen Ausbruchsgeschehen                           in héchstem           Mafe     beanspruchten         éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer       26 Hierbei    handelt      sich           eine    redaktionelle                                                               und Ande- um Folgeanderung durch Verschiebung rung   des   bisherigen §          70 und § 72 in den              neuen       § 54a und § 54b. Zu Nummer       27 Hierbei    handelt     es    sich    um    eine    redaktionelle         Folgeanderung. . Zu Nummer        28 Zu Buchstabe.          a Anordnungen des              Bundesministeriums                 fiir Gesundheit            nach   § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchfthrung             der durch         Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen           dienen, werden             ebenfalls       bu&geidbewehrt. Die Anordnungen missen                             zur     Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten                               des medizinischen             Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden                    kénnen. Zu-Buchstabe           b Durch    die  Erganzung wird              klargestellt,      dass     ein Versto&         gegen eine SchutzmaRnahme                   nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches        Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                             eine Ordnungswidrigkeit darstellt                 und keine Straftat mehr ist              (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig diese VerstéRe einheitlich als  Ordnungswidrigkeiten                 eingestuft      werden. Zu Buchstabe           c Zu Nummer       29 Bisher    unbefriedigend            gelést     war    insbesondere           die unterschiedliche           Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem VerstoR                gegen       Mafsnahmen           nach § 28 Absatz            1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto® gegen MaBnahmen                                                     nach § 28 Absatz     1 Satz 2 IfSG, der, soweit                   hier gleichzeitige eine vollziehbare                 Anordnung vorliegt, dann eine Straftat           nach § 75 IfSG darstellt.                  Weil zwischen           diesen    VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis                  im Sinne eines           leichter      und schwerer         wiegenden Verstofes er- kannt werden         kann, ist insofern            eine Anpassung im Sinne einer gleichma8igen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin                                       ein VerstoR      gegen        eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders        : gefahrliche Krankheiten       handelt.
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f _.~ 7 | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qunesetand Me                  EG Zu Nummer 30 Hierbei   handelt       es  sich   um    eine    redaktionelle         Folgeanderung. Zu Artikel      2  (Weitere       Anderung           des   Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer        1 Die  Approbationsordnung fir                  Zahnarzte       tritt  am     30.  September 2020 aulser Kraft, sodass die Verordnungskompetenz                    zur   Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls                              zum     1. Ok- tober 2020 entfallen            kann. Davon unberihrt                ist die Geltungsdauer der Verordnung seibst. Zu Nummer          1 Die Anderung:befristet'die                 Moglichkeit. des Erlasses                 éiner Rechtsverordnung                 nach’    §.14 Absatz 8 Satz.1 ohne.Zustimmung des Bundesrates: Zu Nummer        2 Hiermit   werden        die   Anderungen          in  § 56  Absatz         11 bis   zum      31. Dezember         2020     befristet. Zu Artikel     3   (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer         1 Zu Buchstabe             a Mit der Regelung wird eine                Korrektur       hinsichtlich des Bundesressorts                   vorgesehen, an das das Bundesamt           fur    Soziale      Sicherung die Héhe des nach Absatz 4 Satz 2 tberwiesenen Betrags, ohne die Hohe der Zahlung fiir Intensivbetten,                                   zu    melden     hat. Zudem         wird die Meldehaufigkeit angepasst, so dass auch die Erstattung durch den Bund in Folge wéchent- lich statt bisher       monatlich      erfolgt. Zu Buchstabe             b Mit dem     neuen       Satz    2 wird    sichergestellt,        dass     das    Bundesministerium            der Finanzen          durch das    Bundesministerium              fur Gesundheit          Uber      die   Mitteitung nach Satz            1 regelmafig           infor- miert wird. Zu Nummer        2 Zu Buchstabe            a Es handelt      sich     um   eine    redaktionelie        Folgeanderung            zur   Anfiigung     von    zwei    neuen      Absat- zen.                 : Zu    Buchstabe b Zu Absatz       2 Fir   eine fundierte         und   sachorientierte         Uberpriifungder Auswirkungen                     der    mit dem      COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen                                     Ma@nahmen          bedarf     es  einer aussage- kraftigen und belastbaren                Informationsgrundiage.                Die Uberpriifung erfolgt daher                 auf einer umfassenden            empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere                                     durch     eine Daten- ubermittlung der Krankenhauser                    geschaffen. Die zugelassenen                    Krankenhauser         (Allgemein- krankenhauser            sowie     psychiatrische und psychosomatische                            Eihrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle                           bis zum       15. Juni 2020 einen Teil der Daten
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.                                                                                                                   JhrBearee!-__- |   Formatiert: Schriftart: 9 Pt. pungestand        4     ALS             -Le                                                                                                          . aus   dem     Datensatz        nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren                                    Datentragern zu tbermit- teln. Dies gilt fur Patientinnen                 und Patienten,           die zwischen           dem 1. Januar             2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll-                oder teilstationarer            Behandiung aus dem Krankenhaus                             entlassen worden      sind. Eine weitere              Datentibermittiung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fiir Daten aus   dem Zeitraum            vom       1. Januar       2020 bis zum            30. September 2020.                  Auf dieser        Daten- grundlage k6énnen insbesondere                       Nachholeffekte           im Hinblick auf wahrend                   der Corona-Pan- demie     verschobene           planbare Krankenhausleistungen                         untersucht           werden.        Daneben       kann der Anteil der akut notwendigen Dialysen unter den intensivmedizinisch versorgten COVID- 19-Patientinnen          und Patienten          untersucht         werden.      Die Bestimmung der Dialysefalle ist not- wendig, um den intensivmedizinischen                          Dialysebedarf zu konkretisieren                      und so einem még- lichen Engpass entgegenzuwirken.                          Der mit der DatenUbermittlung fiir die Krankenhduser verbundene          Aufwand ist       — auch     in Zeiten     einer    hohen       Belastung         durch     die    Behandlung        von Patientinnen          und Patienten,         die mit dem Coronavirus                  SARS-CoV-2               infiziert sind     ~ vertret- bar, weil es sich um eine routinema&ige Datentibermittlung handelt, die die Krankenhaduser jedes Jahr vornenmen, so dass ihnen die                           Dateninhalte, die Dateiformate                      und der Meldeweg bekannt      sind. Da der Datensatz                  nach § 21 KHEntgG strukturell                      unverandert          genutzt wird, konnen die        in den Krankenhausern                 bestehenden          Schnittstellen         zur    unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-Informationssystemen verwendet:                                                werden.       Zu ibermittein sind die Daten nach § 21 Absatz                     2 Nummer 1 Buchstabe                  a KHEntgG, die Angaben zur                      Zahl der aufgestellten Betten und der Zahl der Intensivbetten                                umfassen, und § 21 Absatz 2 Num- mer   2 KHEntgG, die die wesentlichen                        Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der “mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz                                        beschlossenen               Ma®nahmen             auf die wirtschaftliche          Lage der Krankenhauser                  zu    Uberpriifen. Das InEK nimmt auf dieser Daten- grundiage Auswertungen vor,                    die    vom    Bundesministerium              fur Gesundheit              angefordert wer- den. Dabei kann das InEK insbesondere                           Vergleiche mit den inm bereits vorliegenden Daten aus   dem Jahr 2019 vornehmen.                        Die Auswertungen dienen                    der Uberprifung der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen                                             Manahmen                und damit        einer sachgerechten Vergiitung von Krankenhausleistungen. Insoweit                                             unterstiitzen        die Auswer- tungen die Selbstverwaitungspartner                         auf Bundesebene            bei       dieser      ihnen obliegenden Auf- gabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden                                                      Aufwand        durch      den DRG-Systemzuschiag zu finanzieren                          ist. DasInEK        wird     beauftragt, das Nahere der unterjahrigen Dateniibermittlung zu regeln. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf Termine und Fristen, daneben aber auch fiir den Vorgang der DatenUbermittlung selbst, zum                        Beispiel fiir Verschlisselungen                    sowie flir Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch wird eine flr alle Krankenhauser                                    einheitliche           sowie funktions- fahige Datendbermittlung gewahrleistet. Fir das jahrliche Verfahren                                            der Dateniibermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes                               hat das InEK bereits               entsprechende           Vorgaben getroffen. Die Regelung des Naheren                           hat mit Blick auf die erste                  Dateniibermittlung durch die Krankenhauser              am     15. Juni 2020 bis zum                  31. Mai 2020 zu erfolgen. Die getroffenen Festlegungen sind, wie es auch mit den Hinweisen fur das jahrliche Verfahren                                                     der Daten- Ubermittlung erfolgt ist, auf der Internetseite                         des InEK zu verdffentlichen.                     Zudem      prift das InEK die Plausibilitat           der Daten.          Nach Abschiuss             dieser     Plausibilitatsprifung darf die Her- stellung eines Personenbezugs                      nicht mehr méglichsein. Neben      den     von    den  Krankenhausern              zu    UbermitteInden          Daten sollten der Uberpriifungwei- tere Daten zu Grunde                gelegt werden, die             — ohne die Notwendigkeit einer gesetzlichen                             Re- gelung zu begriinden              ~ zum      Beispiel vom Bundesamt flr Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verfligung gestellt werden                       kénnen. Zu Absatz          3 Um eine       méglichst       volistandige         und    korrekte      Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absatz      3 eine Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus                                seiner      Pflicht       zur   Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt,                                  hat es fiir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fur                                                  Krankenhauser mit geringer Fallzahl            einen       wirksamen finanzietlen               Anreiz     zur    vollstandigen und korrekten
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tngsstand     MEPO46 Cond      1208s ea 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Datenlieferung darstelit, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses                         insgesamt mindestens              20 000 Euro. Der Abschlag von   zehn Eurofiir         jeden nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelten                              Fall ent-   / spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene                                      vereinbarten        Abschlags- hohe fiir    fehlerhafte      Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren.                        Um zu ermitteln, fiir wie viele Falle ein Krankenhaus              keine Daten Ubermittelt              hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Fallzahl aus demsetben               Zeitraum       des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahlschwankungen zu berticksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie                                verursacht      werden.       Das InEK wird zudem       beauftragt, das Nahere zur Bestimmung des Abschlags von 10 Euro je Kranken- hausfall     beziehungsweise mindestens                    20 000 Euro je Krankenhausstandort                      zu   regeln. Da- bei kann es auch Voraussetzungen                       festlegen, unter denen der Abschlag nicht zu erheben ist. Das InEK erhalt hierdurch               beispielsweise die Méglichkeit,               eine Bagatellgrenze einzufth- ren, bei deren       Einhaltung kein Abschlag entsteht.                    Dadurch wird        u. a. verhindert,        dass Kran- kenhausstandorte,            die nur wenige Faille nicht, nicht vollstandig oder nicht rechizeitig mel- den, mit dem Mindestabschlag von 20 000 Euro zu tragen haben. Die Abschiage sind von den Vertragspartnern              vor   Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu beriicksichtigen. Zu Nummer 3 Der    neue     § 25  sieht    Ausnahmen          von     Prifungen        bei Krankenhausbehandlung               ftir Kranken- hauser vor,       die  COVID-19-(Verdachts-)                 Falle    behandelin.     Die Regelung gilt        unabhangig vom Versichertenstatus            des behandelten           Patienten       bzw. der behandelten           Patientin.      Bei der Prii- fung der ordnungsgemafen                     Abrechnung der Krankenhausbehandlung Uberprift der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse                                      oder das        private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a.,                       ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen      Kodes des OPS eingehalten                   wurden.       Im Bereich      der gesetzlichen        Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse                nach § 275 Absatz               1 Satz 1 Nummer           1 SGB V verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemafen                               Abrechnung eine          gutachtliche Stellung- nahme       des Medizinischen            Dienstes       einzuholen.        Die Priifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse filhren. Zu Absatz        1 Die   Behandlung von Patientinnen                  und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich.in                   den Monaten          April bis Juni 2020 die betroffenen                  Kran- kenhauser        Uberdurchschnittlich           belasten.       Daher wird es organisatorisch               nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten                  sein, dass. die im OPS festgelegten Mindestmerkmale                                ein- gehalten werden.            Die Ausweitung der Kapazitaten                     auf bislang nicht als Intensivstationen gefiihrte Strukturen            und der Einsatz           von    Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet    und hierfiir qualifiziert werden              muss,     kann dazu fiihren,         dass die in den OPS-Kodes aufgeflihrten Mindestmerkmale                   nicht vollstandig einzuhalten              sind. Betroffen        sind damit ins- besondere        die intensivmedizinischen                 Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen           in den      Krankenhausern            der intensivmedizinische             Bereich       nur   zu    Lasten anderer       Bereiche      gestarkt werden kann, sind teils                 auch andere        Kodes betroffen.          Damit den Krankenhausern              hierdurch      keine finanzielien            Nachteile     entstehen,      wird die Erflillung be- stimmter       Mindestmerkmale              einzelner       OPS-Kodes          nach Absatz        1 vortibergehend            von    der Prifung der Krankenhausrechnungen ausgenommen.                                     Die    Priifung der Abrechnungen auf Fehibelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz         2 Nach      Absatz     2 erstellt    das    Deutsche Institut          fur Medizinische         Dokumentation           und Informa- tion (DIMDI) eine Liste der Mindestmerkmale                            bestimmter       OPS-Kodes, die von der Priifung der Abrechnungen ausgenommen                       werden.          Dabei kénnen auch Teile eines                    Mindestmerk- mals aufgefuhrt werden.                 Diese Liste veréffentlicht             das DIMDI zeitnah           auf seiner        Internet-
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jungseland-27.0O4. 2020-42-09-Line ~~ “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. seite.     Die Regelung beritcksichtigt, dass die                          bisher vom         DIMDI wahrgenommenen               Aufga- ben zum        26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut                        fur Arzneimittel        und Medizinprodukte            dbertra- gen werden. Zu Absatz           3 Da das        Ansteckungsgeschehen                    und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2              ausgelésten          Pandemie derzeit            nicht sicher abgeschatzt             werden     k6énnen,     sieht Absaiz        3 vor, dass das Bundesministerium                       ftir Gesundheit          durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                        die Ausnahmen              von    Priifungen bei Krankenhausbehandlung um     bis zu weitere          sechs     Monate verlangern kann. Zu Artikel         4  (Anderung           des    Fiinften      Buches         Sozialgesetzbuch) Zu   Nummer         1 Mit der       Regelung         wird    die   Verpflichtung der             Krankenkassen           den in § 20 Absatz           6 Satz 1 SGB       V   vorgesehenen             Soliwert fir Ausgaben                fir Leistungen zur primaren Pravention                       und Gesundheitsforderung zu erreichen, fur                          das    Jahr 2020 ausgesetzt.             Mit der Anderung entfallt § 20 auch die Verpflichtung der Krankenkassen                                                            der in zur    Verausgabung                           Absatz     6 Satz       2 und     3  genannten Mindestausgabewerte fur                            das    Jahr    2020.    Die  Anderung berithrt          nicht     die grundsatzliche Verpflichtung der Krankenkassen                                  in      ihren    Satzungen Leistungen              zur  pri- maren         Pravention        und    Gesundheitsférderung                 vorzusehen. Die     Regelung tragt           den     Entwicklungen          dber     das    neue     Coronavirus       und   den insoweit        beste- henden tatsachlichen                  Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere                                              der   in diesem angesichts Zusammenhang von                     Bund und Landern              vereinbarten          Mafnahmen      tiber die       SchlieRung éf- fentlicher       Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstdtten und den Zugangs- beschrankungen zu                 Einrichtungen der Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen     auf der Grundlage des Soilwertes                        nach § 20 Absatz              6 Satz 1 insbesondere          diein      § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte flr                   Leistungen zur Gesundheits- forderung und Pravention                    in Lebenswelten           sowie flr Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben          flr das Jahr 2020 nicht werden                    erreichen        kénnen; auch Leistungen zur verhal- tensbezogenen                Prévention in Form von               Kursen       kénnen wahrend           der  Corona-Pandemie            al- lenfalls      unter     Nutzung von Informations-                  und    Kommunikationstechnologie stattfinden. Zu Nummer               2 Es    handeit       sich     um    eine    klarstellende        Folgeanderung zu Nummer 1. Mit der Aussetzung des Absatzes              6 Satz 2 im Jahr 2020 entfailt im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes               Bund der Krankenkassen                  zur    Leistung der Vergdtung an die Bundeszentrale fur gesundheitliche               Aufklarung nach § 20a Absatz 3 Satz 4, Zu Nummer               3 Es handelt          sich     um   eine    klarstellende                                        Nummer 1. Folgeanderung            zu Zu Nummer            4 Zu Buchstabe               a Hierbei handelt             es   sich    um    eine    redaktionelle                                 der   Uberschrift durch Folgeanderung                                            Buch- stabe       b. Zu Buchstabe               b Durch        die   Gesetzesanderung                 wird    in Satz      2 eine       zusatzliche      Verordnungsermachtigung zugunsten          des      Bundesministeriums               fiir Gesundheit           geschaffen.       Hiernach      kann    das      BMG
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UneBesreer   _ _.- | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, dangectand: 27.04, 2000. U20G-Line ohne Zustimmung des Bundesrates                           festlegen,          dass      die gesetzliche         Krankenversicherung fur ihre Versicherten             in Bezug auf bestimmte                   tbertragbare Krankheiten               Testungen auf eine Infektion oder Immunitat                 leisten    muss.       Mit dieser       MaRnahme wird             sichergestellt, dass auch dann     Testungen          von    der    GKV Ubernommen                  werden, wenn           keine Symptome fiir           COVID-19 vorhanden          sind. Dies entspricht der verbreiteten                         Forderung der Wissenschaft                 nach repra- sentativen        bevélkerungsmedizinischen                       Tests.     Auch kénnten regeimaRig Tests                     im Umfeld besonders          gefahrdeter Personen                  durchgeflhrt werden.                 Entsprechendes gilt fur mégliche Tests      auf Immunitat           in Bezug zu COVID-19, sobald                           vom    Standpunkt der medizinischen Wissenschaft            sichergestellt ist, dass eine Immunitaétgegen COVID-19 fiir                                     einen langeren Zeitraum       méglichund eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu Buchstabe               c Zu    Doppelbuchstabe                 aa Es handelt        sich     um   Folgeanderungen                zu   Buchstabe          b und Artikel       1 Nummer    16. Zu Doppelbuchstabe                    bb Es handeit        sich     um   Folgeanderungen                zu   Buchstabe      b. Zu Nummer           5 Durch      Artikel     12 Nummer            1 Buchstabe           c  Doppelbuchstabe bb des Gesetzes                       flr mehr       Si- cherheit       in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom                                 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde in § 31 Absatz            6 Satz 3 ein neuer              Satz 4 eingefuigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden                Satze      geandert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes                                       zur Anpassung des Datenschuitzrechts                            an die Verordnung               (EU) 2016/679         und zur Umsetzung der Richtlinie         (EU) 2016/680             (2. DSAnpUG-EU) vom 20, November                             2019 (BGBI. 1 S. 1626) solite in § 31 Absatz                6 eine "Datenschutzregelung"                        im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst          werden.        Durch die mit dem GSAV geanderte                               Satzreihung ist diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten                und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EUnicht                                       umsetz- bar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene                                    Regelung wird daher mit der vorliegenden An- derung vorgenommen.                    Zudem       werden         Verweise       in den Satzen          7 bis 9 angepasst. Zu Nummer           6 Das     Digitale-Versorgung-Gesetz                      begriindet einen Anspruch der Versicherten                            auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen.                                     Derzeit      bestehen       keine etablierten        Verfah- ren,     um    eine elektronische               Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen                                  zu    ermégli- chen. Vielmehr            steht zu besorgen, dass mit Umsetzung des Leistungsanspruchs                                            zunachst eine papierbasierte              Verordnung erfolgen wird. Um den Aufwand eines papiergebundenen Verfahrens         zu    vermeiden         und    im Rahmen           voriibergehender             Pilotvorhaben       neue     Verfahren zu   testen     und Ablaufe          effektiver      zu   gestalten, ermdglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden,                 Verfahren        zur   elektronischen           Verordnung von Leistungen nach § 33a SGBV zu testen.               Die Verfahren          sind auf eine Laufzeit von maximal                      zwei Jahren       zu   begren- zen.    Im Rahmen            der Verfahren sind              die allgemeinen rechtlichen                 Anforderungen an die Ge- wahrleistung der Barrierefreiheit                      nach MaRgabeder                 Barrierefreie-Informationstechnik-Ver- ordnung zu beachten.                  Diese Projekte sind in enger Abstimmung mit den Verbanden                                           der Hersteller       zu konzipieren.            Den Krankenkassen              steht       es dabei frei,      iber bestehende        digitale Serviceanwendungen geeignete Prozesse                                    zur   digitalen Verarbeitung der elektronisshen Verordnung, zur Ermdglichung der Versorgung durch den Hersteller einer digitalen Gesund- heitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV einzurichten.                                                  Zur Umsetzung k6n- nen    die Krankenkassen                auch Dienstleistungen                 Dritter in Anspruch nehmen.              Im Rahmen der Pilotprojekte kann eine Ubermittlungvon Verordnungen und zahlungsbegriindenden                                                       Unter- lagen in Textform erfoigen. Dabei sind die rechtlichen                                    Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit                  zu     gewahrieisten.            Die einzurichtenden             Verfahren      mlssen       dabei
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ver dangeetead 274            2020.     EOSLge aa { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insbesondere            die   Anforderungen           der   Richtlinie     nach § 217f Absatz 4b SGB V entsprechen. Eine     Ubermittlungetwa                 in Form     einer Email oder weitere                unsichere        Kommunikationsver- fahren     sind    daher       unzulassig. Durch      Satz    3 wird      gewahrleistet,         dass    die-Krankenkassen              und   Anbiefer keine           missbrauch- liche Einschrankung der arztlichen                        Therapiefreiheit und der Wahifreiheit                     des Patienten           im elektronischen            Verordnungsprozess               vornehmen.          Insbesondere          die Empfehlung nicht ver- ordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer                                            digitaler Versor- gungsprodukte, die die Krankenkassen                             ihren Versicherten           etwa im Rahmen             von    Vertragen nach § 140a SGBV                  zur    Verfugungstellen,           ist unzulassig. Fir   die   Verordnung            digitaier Gesundheitsanwendungen                        sind    Verfahren        unter     Einsatz      der Telematikinfrastruktur                 zu    verwenden,       sobald      diese    zur   Verflgung         stehen.      Zwar sieht das Patientendaten-Sehuagesetzder                           Entwurf     eines    Gesetzes        zum     Schutz      elektronischer          Pati- entendaten           in der       Telematikinfrastruktur             (Bundesratsdrucksache164/20)                      die    Einfuhrung Verschreibunger-elektronischer                              Verordnungen vor. Geeignete Spezifikationen werden - jedoch zunachst nur fur verschreibungspflichtige                              Arzneimittel       vorliegen. Die Ausweitung auf weitere       Leistungsarten erfolgt schrittweise.                     Eine Fortsetzung            der Pilotvorhaben             nach die- sem     Absatz       ist unzulassig, sobald               geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur                          zur    Verfti- gung      stehen. Zu Nummer          7 Der     neu    eingefigte          Absatz       3e sieht vor, dass           die Vertreterversammlungen                    der Kassen- bzw. Kassenzahnarztlichen                       Vereinigungen sowie der Kassendarztlichen                           und Kassenzahn- arztlichen       Bundesvereinigung unabhangig davon, ob die jeweiligen Satzungen bereits eine Regelung zur schriftlichen                    Beschlussfassung vorsehen, aus wichtigen Griinden ohne Sit- zung schriftlich           abstimmen           kénnen. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, da nicht alle Satzungen der Kassenarztlichen                         Vereinigungen und Kassenarztlichen                         Bundesvereinigun- gen eine entsprechende                     Regelung enthalten            und die Schaffung einer Satzungsregelung                           im Hinblick auf die hierfur                  notwendige Beschlussfassung                   in der Vertreterversammlung                     nicht zeitnah      méglichist. Die Regelung entspricht § 64 Absatz 3a des Vierten Buches, der mit dem Gesetz            fiir den erleichterten             Zugang zu sozialer            Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister                        aufgrund des Coronavirus                SARS-CoV-2             (Sozialschutz- Paket) vom 27. Marz 2020 neu ins Vierte Buch eingefiigt wurde, um die bisherigen Még- lichkeiten       der Selbstverwaltungsorgane                     und besonderen           Ausschiisse          nach § 36a des Vier- ten Buches           der schriftlichen            Abstimmung auszuweiten                  und damit der aktuellen                   Corona- Pandemie          Rechnung zu tragen. Beschliisse                         kénnen damit vermehrt                 im schriftlichen         Um- laufverfahren           gefasst werden, ohne dass die Satzung dies flr                             zuldssig erklaren muss.                Zu- dem kénnen erforderliche                      Beratungen auch per Online- und Videokonferenz                               erfolgen. Da eine vergleichbare               Situation      auch fir     die Vertreterversammlung                 der Kassenarztlichen               Ver- einigungen und Kassenarztlichen                          Bundesvereinigungen bestehen                     kann, soll eine entspre- chende        Regelung auch fiir Beschlisse                        der Vertreterversammlung                  der Kassenarztlichen Vereinigungen und der Kassenarztlichen                              Bundesvereinigungen Anwendung finden. Auch fir die Vertreterversammiung                       der Kassenarztlichen             Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es ftir dringende Beschluisse                                       mdglich sein muss,                die Be- schltisse      schriftlich       ohne Sitzung zu fassen,                 solange Sitzungen aufgrund der Schutzma- nahmen        zur    Verhinderung der Verbreitung von Infektionen                               mit dem Corona             Virus SARS- CoV-2 nicht durchgefthrt werden                         kénnen, ohne dass die Satzung eine entsprechende                                  Be- schlussfassung fir zulassig erklaren muss.                              Die Regelungtritt           am    1. Oktober         2020 au@er Kraft. Wenn            die Méglichkeit            der schriftlichen         Beschlussfassung             aus     wichtigen Griinden ohne Sitzung           fur die Zeit nach dem 1. Oktober                    2020 erhalten         bleiben soll, besteht            die Még- lichkeit, die schriftliche             Abstimmung im Wegeeiner                    Satzungsregelung zuzulassen.
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2e80—Ee ea { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungeetesd- 204                          ne Zu Nummer 8 Gema&         § 103   Absatz      2 Satz 4 konnen die             fur die Sozialversicherung zustandigen obersten Landesbehdérdenlandliche                    oder strukturschwache          Teilgebiete        eines Planungsbereiches                 be- stimmen, die auf ihren Antrag fur einzelne                         Arztgruppen oder Fachrichtungen von etwaigen Zulassungsbeschrankungen                        auszunehmen       sind. Zu Buchstabe            a Die    Anderungen entsprechen                     der Forderung des Bundesrates                    nach     einer   Weiterentwick- lung der Regelung (vgl. Ziffer 9 der Stellungnahme des Bundesrates                                            zum     Entwurf      eines Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes,                            BR-Drs.     517/19). Zu    Doppelbuchstabe               aa Nach      der bisherigen Regelung tritt                   bei Entfall der Zulassungsbeschrankungen                         auf Antrag der Landesbehdrden-eine                   unbeschrankte          Niederlassungsfreiheit             in den von den Landesbe- hérden bestimmten              Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fachrichtungen ein.                                  Mit der Ande- rung wird erreicht, dass Neuzulassungen                          nur    in dem von den Landesbehérden                    bestimmten Umfang erteilt         werden.       Hierzu       haben die Landesbehérden die Anzahl der zusatzlichen                                 Zu- lassungsméglichkeiten                arztgruppenbezogen bereits                     in dem Antrag auf Ausnahme                 von     Zu- lassungsbeschrankungen                     festzulegen. Die jeweils bestehenden                     Versorgungsbedarfe               wer- den dadurch           im Sinne         einer      bedarfsgerechten           Versorgungssteuerung               quantitativ einge- grenzt. Nach der Stellungnahme des Bundesrates                                    zum    Entwurf     eines    Fairer-Kassenwett- bewerb-Gesetzes           ist    davon         auszugehen, dass            in der Regel ein zusatzlicher               Sitz oder we- nige zusatzliche           Sitze fur eine angemessene                    Versorgungssituation            erforderlich      aber auch ausreichend         sind. Zu    Doppelbuchstabe               bb Mit der     Anderung werden           die       zusatzlichen      Zulassungsmdglichkeiten                dauerhaft      an   das    land- liche oder       strukturschwache                Teilgebiet gebunden, fiir das die Landesbehérde                              die Aus- nahme        von  Zulassungsbeschrankungen                       beantragt. Ausgeschlossen                 wird damit       die Verle- gung des Praxissitzes              in ein anderes          als das von der Landesbehérde                   bestimmte       Teilgebiet. Fur Sitzverlegungen               innerhalb          des    von   den      Landesbehdrden            bestimmten         Teilgebietes bleibt es bei der Anwendung von                         § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung fiir Vertrags- arzte, wonach          der Zulassungsausschuss                    den Antrag eines           Vertragsarztes auf Verlegung seines      Vertragsarztsitzes             genehmigen darf, wenn                  der Verlegung keine             Griinde      der ver- tragsarztlichen        Versorgung             entgegenstehen. Zu Buchstabe            b Die   Anderung begrindet                 die    Verpflichtung der Kassenarztlichen                  Vereinigungen, neue               Nie- derlassungsméglichkeiten                    in landlichen oder strukturschwachen                 Teilgebieten          aufgrund        der Festlegungen der              Landesbehdérden              unverztiglich auszuschreiben                 und eine Bewerberliste zu   erstellen.     Eine entsprechende                 Verfahrensregelung war in § 103 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des. Terminservice-                     und Versorgungsgesetzes                 vom  6. Mai 2019 bereits            enthaiten, ist mit dem MDK-Reformgesetz vom                           14. Dezember          2019 jedoch gestrichen worden, da das Gesetz       bislang eine unbeschrankte                   Niederlassungsfreiheit in den von den Landesbehérden bestimmten         landlichen       oder strukturschwachen                  Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fach- richtungen vorsieht.            Infolge der nunmehr             vorgesehenen Festlegung der Anzahl der zusatz- lichen Zulassungsmdglichkeiten                       durch die Landesbehdérdenist                die Regelung wieder aufzu- nehmen. Zu Nummer           9 Die Versorgung der Patientinnen und Patienten                                 mit saisonaien         Grippeimpfstoffen erfolgt durch Arztinnen           und Arzte.          Die Abschatzung          des    tatsachlichen       Bedarfs      an Grippeimpfstoff
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el                 f “|Formatiert: u  EGROr        _ _ ~ .      : Schriftart: 9 Pt. dNGSSNS Od              GS                Le fir die Impfsaison 2020/2021                     ist aufgrund der aktuellen             COVID-19-Pandemie erheblich er- schwert, insbesondere                 weil verlassliche         Aussagen zur Weiterentwicklung der COVID-19- Pandemie       und auch derzeit              nur   eine Einschatzung der Impfbereitschaft                     der Bevélkerungin der Grippeimpfsaison                 2020/2021         getroffen werden kénnen. Zur Vermeidung einer Unter- versorgung        der Bevélkerung              mit saisonalem       Grippeimpfstoff wird den Arztinnen und Arzten deshalb      ein héherer ,Sicherheitszuschlag" fur                       die Bestellung von saisonalem                   Grippeimpf- stoff eingeraumt, um das Risiko von                         Regressforderungen                der Krankenkassen           wegen         un- wirtschaftlicher        Verordnung zu verringern. Eine Uberschreitung der Verordnung von saiso- nalen Grippeimpfstoffen im Wege des Sprechstundenbedarfs                                         von   bis zu 30 Prozent       gegen- ber    den tatsachlich            erbrachten         Impfungengilt grundsatzlich nicht als unwirtschaftlich. Zu Nummer         10 Zu Buchstabe            a Die   Anderung ist           eine     Folgeregelung         zur  Anderung         in Absatz         1a, mit der die Frist fur die Einleitung      des     Verfahrens           zur    Vergabe des wissenschaftlichen                      Gutachtens       verschoben wird. Da die Vertragsparteien                     Spitzenverband         Bund der Krankenkassen,                   Deutsche         Kran- kenhausgesellschaft und Kassenarztliche                           Bundesvereinigung auf Grundlage des Gutach- tens, das spatestens              binnen eines Jahres           nach Vergabefertigzustellen ist,                 die im Gutachten benannten        Operationen, Eingriffe und Behandlyngen als erweiterten                                     AOP-Katalog zu ver- einbaren      haben, wird auch die urspringlich vorgesehene                                Frist des 30. Juni 2021 gesetzlich bis zum 31. Januar             2022 verlangert. Die Fristverlangerung beriicksichtigt einerseits                              die Ver- schiebung der Frist zur Einleitung des Verfahrens fiir die Vergabe des AOP-Gutachtens                                                   um drei Monate.       Zudem         wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Verhandlungsverfahren mit Teiinahmewettbewerb                    eine zusatzliche        Zeitdauer        von     vier Monaten        bericksichtigt, die fur die ordnungsgemafe                   und sorgfaltige Durchfilhrung des Vergabeverfahrens                             mindestens erforderlich ist. Zu Buchstabe            b Zu Doppelbuchstabe                   aa Aufgrund       der   durch      das      neuartige Coronavirus            SARS-CoV-2              verursachten       Pandemie         und der damit      einhergehenden                Belastung aller Akteure des Gesundheitsbereiches                             und      insbe- sondere      auch      der Wissenschaftlerinnen                 und Wissenschaftler                wird die Frist zur Einleitung des Verfahrens           zur   Vergabe eines gemeinsamen                      Gutachtens,          die ursprunglich bis zum             31. Marz 2020 festgelegt war, auf den 30. Juni 2020 verschoben.                                           Der Spitzenverband            Bund der Krankenkassen,                die Deutsche          Krankenhausgesellschaft                 und die Kassenarztliche              Bun- desvereinigung haben bis dahin das Verfahren                               zur   Vergabe eines gemeinsamen                    Gutach- tens, in dem der Stand der medizinischen                          Erkenntnisse           zu ambulant        durchfiihrbaren          Ope- rationen, stationsersetzenden                       Eingriffen und stationsersetzenden                     Behandlungen            unter- sucht   wird, einzuleiten. Zu    Doppelbuchstabe                bb Angesichts        des     bereits      nahezu finalisierten         Prozesses          fiir die Vergabe des AOP-Gutach- tens sowie der Zusage                durch die Vertragsparteien,               dass     die Ausschreibungsunterlagen                   und insbesondere          die Leistungsbeschreibung                  bereits      geeint sind, ist davon auszugehen, dass die Einleitung des Vergabeverfahrens fristgerecht                               zum       30. Juni 2020 erfolgen wird. Vor diesem      Hintergrund wird die entsprechende Konfliktlosungsregelung, nach der das sekto- renubergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene                                      nach § 89a den Inhalt des Gutach- tenauftrags festzulegen                 hatte,    aufgehoben.
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~~ 4Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungestend 24042600             4 93.L     ine Zu den Nummer               11, Nummer              12 und       Nummer      13 Mit dem        GSAV, das          zum       GroBteil     am      16. August 2019           in Kraft getreten ist, wurden                   der Sondervertriebsweg fir Arzneimittel                         zur    spezifischen Therapie von Gerinnungsstérungen bei Hamophilie aufgehoben                       und die Preisbildung fir diese                  Arzneimittel        geregelt. Es war vorgesehen, dass die Anderungen einheitlich                                 ein Jahr nach Inkrafttreten               des GSAV wirk- sam     werden sollen. Aufgrund         eines     redaktionelien           Versehens ist          jedoch kein einheitliches               Datum       fur das In- krafttreten       geregelt. Die arzneimittelrechtlichen                       Regelungen zur Aufgabe des Sonderver- triebsweg nach § 47 Absatz                         1 Satz     1 Nummer         2 Buchstabe           a des     Arzneimittelgesetzes (AMG)und die einhergehenden                         Folgeregelungen zum Notfallvorrat                     in § 43 Absatz         3a AMG, zur    Geltung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV           und zu Absprachen mit arztlichen                      Einrichtungen nach § 11 Absatz 2a des Apo- thekengesetzes             nach Artikel 21 Absatz                 3 GSAV gelten ab dem 15. August 2020.                           Der Gel- tungsbeginn der Regelung zur Festsetzung des Herstellerabgabepreises                                                 nach § 130d und der Folgeregelung zum                   Preismoratorium              in § 130a Absatz         3a Satz 13 sowie zum                 Sonder- klindigungsrecht in § 130b Absatz 7a ist hingegen erst ab dem 31. August 2020 angeordnet. Zur Vermeidung méglicher                       Versorgungsschwierigkeiten                 und     finanzieller     Risiken       der     Kran- kenkassen          wird daher festgelegt, dass die vorstehend                             genannten         Regelungen          einheitlich zum      1. September 2020 in                 Kraft treten. Mit dem        Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz                          (GKV-FKG) vom 22. Marz 2020 (BGBI. | S. 604) wurde       in § 130b Absatz             7 Satz 4 bis 8 insbesondere                  geregelt, dass ein Erstattungsbetrag nach      § 130b ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes                                       als Erstattungsobergrenze fort gilt bzw. solange das Arzneimittel                        noch Patentschutz            genieRt, die Erstattungsbetrags- vereinbarung weitergilt, soweit und solange fiir das Arzneimittel                                      noch kein Festbetrag fest- geseizt       worden ist. Es    werden        redaktionelle         Verweisfehler           auf   einzelne      Satze     in   § 130b      Absatz      7   korrigiert. Nach § 130b Absatz                 7 Satz 5 gelten abweichend                     von    Satz 4 die Absatze              1 und 2 von § 130b ungeachtet              des Wegfalls des Unterlagenschutzes                           des erstmalig zugelassenen                     Arz- neimittels       entsprechend,            soweit      und solange fiir         den Wirkstoff         noch Patentschutz             besteht. Nach Satz 6 gelten die Satze                      4 und 5 nicht, wenn flr             das Arzneimittel          ein Festbetrag nach § 35 Absatz 3 festgesetzt wird. Nach Satz 8 dbermittelt                                 der pharmazeutische                Unternehmer dem Spitzenverband                Bund der Krankenkassen                 auf     Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach Satz 5. Zu Nummer          14 Zur    Vermeidung          einer Unterversorgung der Bevélkerung                           mit saisonalem          Grippeimpfstoff in der    Impfsaison        2020/2021           wird die nach          § 132e Absatz         2 vom      Paul-Ehrlich-Institut           zur   be- rucksichtigende           zusatzliche          Reserve      von      10 Prozent      auf 30 Prozent          erhdéht.Damit wird der COVID-19-Pandemie                   Rechnung getragen. Durch eine ausreichende                                 Versorgung der Risi- kogruppen mit saisonalen                    Grippeimpfstoffen kann eine Belastung des Gesundheitssystems mit Influenza-Patienten                 verringert werden, so dass die vorhandenen                               Kapazitaten fur die Versorgung der COVID-19-Patienten                            genutzt werden kénnen. Zu Nummer          15 Einige      von    der    Coronavirus            SARS-CoV-2-            Pandemie        besonders         betroffene        europaische Staaten       haben     sich mit der           Bitte an Deutschland             bzw.   an   einzelne       Lander      gewandt, ange- sichts begrenzter eigener Kapazitaten                         schwer erkrankte           Patientinnen         und Patienten         in deut- schen      Krankenhausern              zu     behandeln.         Esist    ein Akt europdischer             Solidaritat      und ein Zei- chen      des gemeinsamen                    Bemiihens         der Mitgliedstaaten             um     Bewéaltigung         der aus         der
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