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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
dungestand:-37,04,2020 12:63 Ube ie + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 2u § 54b (Volizug durch das Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem syste- matisch passenderen Ort. Zu Nummer 25 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten auferordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwélf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor alsbaldiger Verfristunggeschiitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Mafe beanspruchten éffentlichen Verwaltung. Zu Nummer 26 Hierbei handelt sich eine redaktionelle und Ande- um Folgeanderung durch Verschiebung rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 27 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. . Zu Nummer 28 Zu Buchstabe. a Anordnungen des Bundesministeriums fiir Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchfthrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Ma&nahmen dienen, werden ebenfalls bu&geidbewehrt. Die Anordnungen missen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kénnen. Zu-Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestellt, dass ein Versto& gegen eine SchutzmaRnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig diese VerstéRe einheitlich als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Buchstabe c Zu Nummer 29 Bisher unbefriedigend gelést war insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem VerstoR gegen Mafsnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto® gegen MaBnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt, dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen VerstéRen kein durch- gangiges Stufenverhaltnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden Verstofes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichma8igen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin ein VerstoR gegen eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders : gefahrliche Krankheiten handelt.
f _.~ 7 | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. qunesetand Me EG Zu Nummer 30 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. Zu Artikel 2 (Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Approbationsordnung fir Zahnarzte tritt am 30. September 2020 aulser Kraft, sodass die Verordnungskompetenz zur Abweichung von dieser Verordnung ebenfalls zum 1. Ok- tober 2020 entfallen kann. Davon unberihrt ist die Geltungsdauer der Verordnung seibst. Zu Nummer 1 Die Anderung:befristet'die Moglichkeit. des Erlasses éiner Rechtsverordnung nach’ §.14 Absatz 8 Satz.1 ohne.Zustimmung des Bundesrates: Zu Nummer 2 Hiermit werden die Anderungen in § 56 Absatz 11 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Zu Artikel 3 (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Regelung wird eine Korrektur hinsichtlich des Bundesressorts vorgesehen, an das das Bundesamt fur Soziale Sicherung die Héhe des nach Absatz 4 Satz 2 tberwiesenen Betrags, ohne die Hohe der Zahlung fiir Intensivbetten, zu melden hat. Zudem wird die Meldehaufigkeit angepasst, so dass auch die Erstattung durch den Bund in Folge wéchent- lich statt bisher monatlich erfolgt. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass das Bundesministerium der Finanzen durch das Bundesministerium fur Gesundheit Uber die Mitteitung nach Satz 1 regelmafig infor- miert wird. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelie Folgeanderung zur Anfiigung von zwei neuen Absat- zen. : Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 Fir eine fundierte und sachorientierte Uberpriifungder Auswirkungen der mit dem COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Ma@nahmen bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren Informationsgrundiage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere durch eine Daten- ubermittlung der Krankenhauser geschaffen. Die zugelassenen Krankenhauser (Allgemein- krankenhauser sowie psychiatrische und psychosomatische Eihrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle bis zum 15. Juni 2020 einen Teil der Daten
. JhrBearee!-__- | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. pungestand 4 ALS -Le . aus dem Datensatz nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu tbermit- teln. Dies gilt fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandiung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Eine weitere Datentibermittiung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fiir Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020. Auf dieser Daten- grundlage k6énnen insbesondere Nachholeffekte im Hinblick auf wahrend der Corona-Pan- demie verschobene planbare Krankenhausleistungen untersucht werden. Daneben kann der Anteil der akut notwendigen Dialysen unter den intensivmedizinisch versorgten COVID- 19-Patientinnen und Patienten untersucht werden. Die Bestimmung der Dialysefalle ist not- wendig, um den intensivmedizinischen Dialysebedarf zu konkretisieren und so einem még- lichen Engpass entgegenzuwirken. Der mit der DatenUbermittlung fiir die Krankenhduser verbundene Aufwand ist — auch in Zeiten einer hohen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind ~ vertret- bar, weil es sich um eine routinema&ige Datentibermittlung handelt, die die Krankenhaduser jedes Jahr vornenmen, so dass ihnen die Dateninhalte, die Dateiformate und der Meldeweg bekannt sind. Da der Datensatz nach § 21 KHEntgG strukturell unverandert genutzt wird, konnen die in den Krankenhausern bestehenden Schnittstellen zur unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-Informationssystemen verwendet: werden. Zu ibermittein sind die Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a KHEntgG, die Angaben zur Zahl der aufgestellten Betten und der Zahl der Intensivbetten umfassen, und § 21 Absatz 2 Num- mer 2 KHEntgG, die die wesentlichen Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der “mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Ma®nahmen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhauser zu Uberpriifen. Das InEK nimmt auf dieser Daten- grundiage Auswertungen vor, die vom Bundesministerium fur Gesundheit angefordert wer- den. Dabei kann das InEK insbesondere Vergleiche mit den inm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vornehmen. Die Auswertungen dienen der Uberprifung der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Manahmen und damit einer sachgerechten Vergiitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen die Auswer- tungen die Selbstverwaitungspartner auf Bundesebene bei dieser ihnen obliegenden Auf- gabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden Aufwand durch den DRG-Systemzuschiag zu finanzieren ist. DasInEK wird beauftragt, das Nahere der unterjahrigen Dateniibermittlung zu regeln. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf Termine und Fristen, daneben aber auch fiir den Vorgang der DatenUbermittlung selbst, zum Beispiel fiir Verschlisselungen sowie flir Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch wird eine flr alle Krankenhauser einheitliche sowie funktions- fahige Datendbermittlung gewahrleistet. Fir das jahrliche Verfahren der Dateniibermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes hat das InEK bereits entsprechende Vorgaben getroffen. Die Regelung des Naheren hat mit Blick auf die erste Dateniibermittlung durch die Krankenhauser am 15. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2020 zu erfolgen. Die getroffenen Festlegungen sind, wie es auch mit den Hinweisen fur das jahrliche Verfahren der Daten- Ubermittlung erfolgt ist, auf der Internetseite des InEK zu verdffentlichen. Zudem prift das InEK die Plausibilitat der Daten. Nach Abschiuss dieser Plausibilitatsprifung darf die Her- stellung eines Personenbezugs nicht mehr méglichsein. Neben den von den Krankenhausern zu UbermitteInden Daten sollten der Uberpriifungwei- tere Daten zu Grunde gelegt werden, die — ohne die Notwendigkeit einer gesetzlichen Re- gelung zu begriinden ~ zum Beispiel vom Bundesamt flr Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verfligung gestellt werden kénnen. Zu Absatz 3 Um eine méglichst volistandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absatz 3 eine Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es fiir jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fur Krankenhauser mit geringer Fallzahl einen wirksamen finanzietlen Anreiz zur vollstandigen und korrekten
tngsstand MEPO46 Cond 1208s ea 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Datenlieferung darstelit, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses insgesamt mindestens 20 000 Euro. Der Abschlag von zehn Eurofiir jeden nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelten Fall ent- / spricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten Abschlags- hohe fiir fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Um zu ermitteln, fiir wie viele Falle ein Krankenhaus keine Daten Ubermittelt hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Fallzahl aus demsetben Zeitraum des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahlschwankungen zu berticksichtigen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht werden. Das InEK wird zudem beauftragt, das Nahere zur Bestimmung des Abschlags von 10 Euro je Kranken- hausfall beziehungsweise mindestens 20 000 Euro je Krankenhausstandort zu regeln. Da- bei kann es auch Voraussetzungen festlegen, unter denen der Abschlag nicht zu erheben ist. Das InEK erhalt hierdurch beispielsweise die Méglichkeit, eine Bagatellgrenze einzufth- ren, bei deren Einhaltung kein Abschlag entsteht. Dadurch wird u. a. verhindert, dass Kran- kenhausstandorte, die nur wenige Faille nicht, nicht vollstandig oder nicht rechizeitig mel- den, mit dem Mindestabschlag von 20 000 Euro zu tragen haben. Die Abschiage sind von den Vertragspartnern vor Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen zu beriicksichtigen. Zu Nummer 3 Der neue § 25 sieht Ausnahmen von Prifungen bei Krankenhausbehandlung ftir Kranken- hauser vor, die COVID-19-(Verdachts-) Falle behandelin. Die Regelung gilt unabhangig vom Versichertenstatus des behandelten Patienten bzw. der behandelten Patientin. Bei der Prii- fung der ordnungsgemafen Abrechnung der Krankenhausbehandlung Uberprift der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten wurden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgemafen Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Priifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse filhren. Zu Absatz 1 Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich.in den Monaten April bis Juni 2020 die betroffenen Kran- kenhauser Uberdurchschnittlich belasten. Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass. die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitaten auf bislang nicht als Intensivstationen gefiihrte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierfiir qualifiziert werden muss, kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes aufgeflihrten Mindestmerkmale nicht vollstandig einzuhalten sind. Betroffen sind damit ins- besondere die intensivmedizinischen Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern der intensivmedizinische Bereich nur zu Lasten anderer Bereiche gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern hierdurch keine finanzielien Nachteile entstehen, wird die Erflillung be- stimmter Mindestmerkmale einzelner OPS-Kodes nach Absatz 1 vortibergehend von der Prifung der Krankenhausrechnungen ausgenommen. Die Priifung der Abrechnungen auf Fehibelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 erstellt das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Informa- tion (DIMDI) eine Liste der Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes, die von der Priifung der Abrechnungen ausgenommen werden. Dabei kénnen auch Teile eines Mindestmerk- mals aufgefuhrt werden. Diese Liste veréffentlicht das DIMDI zeitnah auf seiner Internet-
jungseland-27.0O4. 2020-42-09-Line ~~ “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. seite. Die Regelung beritcksichtigt, dass die bisher vom DIMDI wahrgenommenen Aufga- ben zum 26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinprodukte dbertra- gen werden. Zu Absatz 3 Da das Ansteckungsgeschehen und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelésten Pandemie derzeit nicht sicher abgeschatzt werden k6énnen, sieht Absaiz 3 vor, dass das Bundesministerium ftir Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die Ausnahmen von Priifungen bei Krankenhausbehandlung um bis zu weitere sechs Monate verlangern kann. Zu Artikel 4 (Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit der Regelung wird die Verpflichtung der Krankenkassen den in § 20 Absatz 6 Satz 1 SGB V vorgesehenen Soliwert fir Ausgaben fir Leistungen zur primaren Pravention und Gesundheitsforderung zu erreichen, fur das Jahr 2020 ausgesetzt. Mit der Anderung entfallt § 20 auch die Verpflichtung der Krankenkassen der in zur Verausgabung Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten Mindestausgabewerte fur das Jahr 2020. Die Anderung berithrt nicht die grundsatzliche Verpflichtung der Krankenkassen in ihren Satzungen Leistungen zur pri- maren Pravention und Gesundheitsférderung vorzusehen. Die Regelung tragt den Entwicklungen dber das neue Coronavirus und den insoweit beste- henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere der in diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten Mafnahmen tiber die SchlieRung éf- fentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstdtten und den Zugangs- beschrankungen zu Einrichtungen der Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen auf der Grundlage des Soilwertes nach § 20 Absatz 6 Satz 1 insbesondere diein § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte flr Leistungen zur Gesundheits- forderung und Pravention in Lebenswelten sowie flr Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben flr das Jahr 2020 nicht werden erreichen kénnen; auch Leistungen zur verhal- tensbezogenen Prévention in Form von Kursen kénnen wahrend der Corona-Pandemie al- lenfalls unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie stattfinden. Zu Nummer 2 Es handeit sich um eine klarstellende Folgeanderung zu Nummer 1. Mit der Aussetzung des Absatzes 6 Satz 2 im Jahr 2020 entfailt im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes Bund der Krankenkassen zur Leistung der Vergdtung an die Bundeszentrale fur gesundheitliche Aufklarung nach § 20a Absatz 3 Satz 4, Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine klarstellende Nummer 1. Folgeanderung zu Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift durch Folgeanderung Buch- stabe b. Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird in Satz 2 eine zusatzliche Verordnungsermachtigung zugunsten des Bundesministeriums fiir Gesundheit geschaffen. Hiernach kann das BMG
UneBesreer _ _.- | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, dangectand: 27.04, 2000. U20G-Line ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur ihre Versicherten in Bezug auf bestimmte tbertragbare Krankheiten Testungen auf eine Infektion oder Immunitat leisten muss. Mit dieser MaRnahme wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV Ubernommen werden, wenn keine Symptome fiir COVID-19 vorhanden sind. Dies entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repra- sentativen bevélkerungsmedizinischen Tests. Auch kénnten regeimaRig Tests im Umfeld besonders gefahrdeter Personen durchgeflhrt werden. Entsprechendes gilt fur mégliche Tests auf Immunitat in Bezug zu COVID-19, sobald vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft sichergestellt ist, dass eine Immunitaétgegen COVID-19 fiir einen langeren Zeitraum méglichund eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um Folgeanderungen zu Buchstabe b und Artikel 1 Nummer 16. Zu Doppelbuchstabe bb Es handeit sich um Folgeanderungen zu Buchstabe b. Zu Nummer 5 Durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes flr mehr Si- cherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde in § 31 Absatz 6 Satz 3 ein neuer Satz 4 eingefuigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden Satze geandert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschuitzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) vom 20, November 2019 (BGBI. 1 S. 1626) solite in § 31 Absatz 6 eine "Datenschutzregelung" im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst werden. Durch die mit dem GSAV geanderte Satzreihung ist diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EUnicht umsetz- bar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene Regelung wird daher mit der vorliegenden An- derung vorgenommen. Zudem werden Verweise in den Satzen 7 bis 9 angepasst. Zu Nummer 6 Das Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Derzeit bestehen keine etablierten Verfah- ren, um eine elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen zu ermégli- chen. Vielmehr steht zu besorgen, dass mit Umsetzung des Leistungsanspruchs zunachst eine papierbasierte Verordnung erfolgen wird. Um den Aufwand eines papiergebundenen Verfahrens zu vermeiden und im Rahmen voriibergehender Pilotvorhaben neue Verfahren zu testen und Ablaufe effektiver zu gestalten, ermdglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden, Verfahren zur elektronischen Verordnung von Leistungen nach § 33a SGBV zu testen. Die Verfahren sind auf eine Laufzeit von maximal zwei Jahren zu begren- zen. Im Rahmen der Verfahren sind die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Ge- wahrleistung der Barrierefreiheit nach MaRgabeder Barrierefreie-Informationstechnik-Ver- ordnung zu beachten. Diese Projekte sind in enger Abstimmung mit den Verbanden der Hersteller zu konzipieren. Den Krankenkassen steht es dabei frei, iber bestehende digitale Serviceanwendungen geeignete Prozesse zur digitalen Verarbeitung der elektronisshen Verordnung, zur Ermdglichung der Versorgung durch den Hersteller einer digitalen Gesund- heitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV einzurichten. Zur Umsetzung k6n- nen die Krankenkassen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pilotprojekte kann eine Ubermittlungvon Verordnungen und zahlungsbegriindenden Unter- lagen in Textform erfoigen. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewahrieisten. Die einzurichtenden Verfahren mlssen dabei
ver dangeetead 274 2020. EOSLge aa { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insbesondere die Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b SGB V entsprechen. Eine Ubermittlungetwa in Form einer Email oder weitere unsichere Kommunikationsver- fahren sind daher unzulassig. Durch Satz 3 wird gewahrleistet, dass die-Krankenkassen und Anbiefer keine missbrauch- liche Einschrankung der arztlichen Therapiefreiheit und der Wahifreiheit des Patienten im elektronischen Verordnungsprozess vornehmen. Insbesondere die Empfehlung nicht ver- ordneter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer digitaler Versor- gungsprodukte, die die Krankenkassen ihren Versicherten etwa im Rahmen von Vertragen nach § 140a SGBV zur Verfugungstellen, ist unzulassig. Fir die Verordnung digitaier Gesundheitsanwendungen sind Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verflgung stehen. Zwar sieht das Patientendaten-Sehuagesetzder Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Pati- entendaten in der Telematikinfrastruktur (Bundesratsdrucksache164/20) die Einfuhrung Verschreibunger-elektronischer Verordnungen vor. Geeignete Spezifikationen werden - jedoch zunachst nur fur verschreibungspflichtige Arzneimittel vorliegen. Die Ausweitung auf weitere Leistungsarten erfolgt schrittweise. Eine Fortsetzung der Pilotvorhaben nach die- sem Absatz ist unzulassig, sobald geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zur Verfti- gung stehen. Zu Nummer 7 Der neu eingefigte Absatz 3e sieht vor, dass die Vertreterversammlungen der Kassen- bzw. Kassenzahnarztlichen Vereinigungen sowie der Kassendarztlichen und Kassenzahn- arztlichen Bundesvereinigung unabhangig davon, ob die jeweiligen Satzungen bereits eine Regelung zur schriftlichen Beschlussfassung vorsehen, aus wichtigen Griinden ohne Sit- zung schriftlich abstimmen kénnen. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, da nicht alle Satzungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigun- gen eine entsprechende Regelung enthalten und die Schaffung einer Satzungsregelung im Hinblick auf die hierfur notwendige Beschlussfassung in der Vertreterversammlung nicht zeitnah méglichist. Die Regelung entspricht § 64 Absatz 3a des Vierten Buches, der mit dem Gesetz fiir den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz- Paket) vom 27. Marz 2020 neu ins Vierte Buch eingefiigt wurde, um die bisherigen Még- lichkeiten der Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschiisse nach § 36a des Vier- ten Buches der schriftlichen Abstimmung auszuweiten und damit der aktuellen Corona- Pandemie Rechnung zu tragen. Beschliisse kénnen damit vermehrt im schriftlichen Um- laufverfahren gefasst werden, ohne dass die Satzung dies flr zuldssig erklaren muss. Zu- dem kénnen erforderliche Beratungen auch per Online- und Videokonferenz erfolgen. Da eine vergleichbare Situation auch fir die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Ver- einigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen bestehen kann, soll eine entspre- chende Regelung auch fiir Beschlisse der Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Vereinigungen und der Kassenarztlichen Bundesvereinigungen Anwendung finden. Auch fir die Vertreterversammiung der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es ftir dringende Beschluisse mdglich sein muss, die Be- schltisse schriftlich ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzma- nahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona Virus SARS- CoV-2 nicht durchgefthrt werden kénnen, ohne dass die Satzung eine entsprechende Be- schlussfassung fir zulassig erklaren muss. Die Regelungtritt am 1. Oktober 2020 au@er Kraft. Wenn die Méglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung aus wichtigen Griinden ohne Sitzung fur die Zeit nach dem 1. Oktober 2020 erhalten bleiben soll, besteht die Még- lichkeit, die schriftliche Abstimmung im Wegeeiner Satzungsregelung zuzulassen.
2e80—Ee ea { Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungeetesd- 204 ne Zu Nummer 8 Gema& § 103 Absatz 2 Satz 4 konnen die fur die Sozialversicherung zustandigen obersten Landesbehdérdenlandliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereiches be- stimmen, die auf ihren Antrag fur einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von etwaigen Zulassungsbeschrankungen auszunehmen sind. Zu Buchstabe a Die Anderungen entsprechen der Forderung des Bundesrates nach einer Weiterentwick- lung der Regelung (vgl. Ziffer 9 der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes, BR-Drs. 517/19). Zu Doppelbuchstabe aa Nach der bisherigen Regelung tritt bei Entfall der Zulassungsbeschrankungen auf Antrag der Landesbehdrden-eine unbeschrankte Niederlassungsfreiheit in den von den Landesbe- hérden bestimmten Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fachrichtungen ein. Mit der Ande- rung wird erreicht, dass Neuzulassungen nur in dem von den Landesbehérden bestimmten Umfang erteilt werden. Hierzu haben die Landesbehérden die Anzahl der zusatzlichen Zu- lassungsméglichkeiten arztgruppenbezogen bereits in dem Antrag auf Ausnahme von Zu- lassungsbeschrankungen festzulegen. Die jeweils bestehenden Versorgungsbedarfe wer- den dadurch im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgungssteuerung quantitativ einge- grenzt. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Fairer-Kassenwett- bewerb-Gesetzes ist davon auszugehen, dass in der Regel ein zusatzlicher Sitz oder we- nige zusatzliche Sitze fur eine angemessene Versorgungssituation erforderlich aber auch ausreichend sind. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anderung werden die zusatzlichen Zulassungsmdglichkeiten dauerhaft an das land- liche oder strukturschwache Teilgebiet gebunden, fiir das die Landesbehérde die Aus- nahme von Zulassungsbeschrankungen beantragt. Ausgeschlossen wird damit die Verle- gung des Praxissitzes in ein anderes als das von der Landesbehérde bestimmte Teilgebiet. Fur Sitzverlegungen innerhalb des von den Landesbehdrden bestimmten Teilgebietes bleibt es bei der Anwendung von § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung fiir Vertrags- arzte, wonach der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes genehmigen darf, wenn der Verlegung keine Griinde der ver- tragsarztlichen Versorgung entgegenstehen. Zu Buchstabe b Die Anderung begrindet die Verpflichtung der Kassenarztlichen Vereinigungen, neue Nie- derlassungsméglichkeiten in landlichen oder strukturschwachen Teilgebieten aufgrund der Festlegungen der Landesbehdérden unverztiglich auszuschreiben und eine Bewerberliste zu erstellen. Eine entsprechende Verfahrensregelung war in § 103 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des. Terminservice- und Versorgungsgesetzes vom 6. Mai 2019 bereits enthaiten, ist mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 jedoch gestrichen worden, da das Gesetz bislang eine unbeschrankte Niederlassungsfreiheit in den von den Landesbehérden bestimmten landlichen oder strukturschwachen Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fach- richtungen vorsieht. Infolge der nunmehr vorgesehenen Festlegung der Anzahl der zusatz- lichen Zulassungsmdglichkeiten durch die Landesbehdérdenist die Regelung wieder aufzu- nehmen. Zu Nummer 9 Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit saisonaien Grippeimpfstoffen erfolgt durch Arztinnen und Arzte. Die Abschatzung des tatsachlichen Bedarfs an Grippeimpfstoff
el f “|Formatiert: u EGROr _ _ ~ . : Schriftart: 9 Pt. dNGSSNS Od GS Le fir die Impfsaison 2020/2021 ist aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie erheblich er- schwert, insbesondere weil verlassliche Aussagen zur Weiterentwicklung der COVID-19- Pandemie und auch derzeit nur eine Einschatzung der Impfbereitschaft der Bevélkerungin der Grippeimpfsaison 2020/2021 getroffen werden kénnen. Zur Vermeidung einer Unter- versorgung der Bevélkerung mit saisonalem Grippeimpfstoff wird den Arztinnen und Arzten deshalb ein héherer ,Sicherheitszuschlag" fur die Bestellung von saisonalem Grippeimpf- stoff eingeraumt, um das Risiko von Regressforderungen der Krankenkassen wegen un- wirtschaftlicher Verordnung zu verringern. Eine Uberschreitung der Verordnung von saiso- nalen Grippeimpfstoffen im Wege des Sprechstundenbedarfs von bis zu 30 Prozent gegen- ber den tatsachlich erbrachten Impfungengilt grundsatzlich nicht als unwirtschaftlich. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Die Anderung ist eine Folgeregelung zur Anderung in Absatz 1a, mit der die Frist fur die Einleitung des Verfahrens zur Vergabe des wissenschaftlichen Gutachtens verschoben wird. Da die Vertragsparteien Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Kran- kenhausgesellschaft und Kassenarztliche Bundesvereinigung auf Grundlage des Gutach- tens, das spatestens binnen eines Jahres nach Vergabefertigzustellen ist, die im Gutachten benannten Operationen, Eingriffe und Behandlyngen als erweiterten AOP-Katalog zu ver- einbaren haben, wird auch die urspringlich vorgesehene Frist des 30. Juni 2021 gesetzlich bis zum 31. Januar 2022 verlangert. Die Fristverlangerung beriicksichtigt einerseits die Ver- schiebung der Frist zur Einleitung des Verfahrens fiir die Vergabe des AOP-Gutachtens um drei Monate. Zudem wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Verhandlungsverfahren mit Teiinahmewettbewerb eine zusatzliche Zeitdauer von vier Monaten bericksichtigt, die fur die ordnungsgemafe und sorgfaltige Durchfilhrung des Vergabeverfahrens mindestens erforderlich ist. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Aufgrund der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie und der damit einhergehenden Belastung aller Akteure des Gesundheitsbereiches und insbe- sondere auch der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wird die Frist zur Einleitung des Verfahrens zur Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens, die ursprunglich bis zum 31. Marz 2020 festgelegt war, auf den 30. Juni 2020 verschoben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenarztliche Bun- desvereinigung haben bis dahin das Verfahren zur Vergabe eines gemeinsamen Gutach- tens, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchfiihrbaren Ope- rationen, stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen unter- sucht wird, einzuleiten. Zu Doppelbuchstabe bb Angesichts des bereits nahezu finalisierten Prozesses fiir die Vergabe des AOP-Gutach- tens sowie der Zusage durch die Vertragsparteien, dass die Ausschreibungsunterlagen und insbesondere die Leistungsbeschreibung bereits geeint sind, ist davon auszugehen, dass die Einleitung des Vergabeverfahrens fristgerecht zum 30. Juni 2020 erfolgen wird. Vor diesem Hintergrund wird die entsprechende Konfliktlosungsregelung, nach der das sekto- renubergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a den Inhalt des Gutach- tenauftrags festzulegen hatte, aufgehoben.
~~ 4Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungestend 24042600 4 93.L ine Zu den Nummer 11, Nummer 12 und Nummer 13 Mit dem GSAV, das zum GroBteil am 16. August 2019 in Kraft getreten ist, wurden der Sondervertriebsweg fir Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstérungen bei Hamophilie aufgehoben und die Preisbildung fir diese Arzneimittel geregelt. Es war vorgesehen, dass die Anderungen einheitlich ein Jahr nach Inkrafttreten des GSAV wirk- sam werden sollen. Aufgrund eines redaktionelien Versehens ist jedoch kein einheitliches Datum fur das In- krafttreten geregelt. Die arzneimittelrechtlichen Regelungen zur Aufgabe des Sonderver- triebsweg nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes (AMG)und die einhergehenden Folgeregelungen zum Notfallvorrat in § 43 Absatz 3a AMG, zur Geltung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV und zu Absprachen mit arztlichen Einrichtungen nach § 11 Absatz 2a des Apo- thekengesetzes nach Artikel 21 Absatz 3 GSAV gelten ab dem 15. August 2020. Der Gel- tungsbeginn der Regelung zur Festsetzung des Herstellerabgabepreises nach § 130d und der Folgeregelung zum Preismoratorium in § 130a Absatz 3a Satz 13 sowie zum Sonder- klindigungsrecht in § 130b Absatz 7a ist hingegen erst ab dem 31. August 2020 angeordnet. Zur Vermeidung méglicher Versorgungsschwierigkeiten und finanzieller Risiken der Kran- kenkassen wird daher festgelegt, dass die vorstehend genannten Regelungen einheitlich zum 1. September 2020 in Kraft treten. Mit dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) vom 22. Marz 2020 (BGBI. | S. 604) wurde in § 130b Absatz 7 Satz 4 bis 8 insbesondere geregelt, dass ein Erstattungsbetrag nach § 130b ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes als Erstattungsobergrenze fort gilt bzw. solange das Arzneimittel noch Patentschutz genieRt, die Erstattungsbetrags- vereinbarung weitergilt, soweit und solange fiir das Arzneimittel noch kein Festbetrag fest- geseizt worden ist. Es werden redaktionelle Verweisfehler auf einzelne Satze in § 130b Absatz 7 korrigiert. Nach § 130b Absatz 7 Satz 5 gelten abweichend von Satz 4 die Absatze 1 und 2 von § 130b ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arz- neimittels entsprechend, soweit und solange fiir den Wirkstoff noch Patentschutz besteht. Nach Satz 6 gelten die Satze 4 und 5 nicht, wenn flr das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 Absatz 3 festgesetzt wird. Nach Satz 8 dbermittelt der pharmazeutische Unternehmer dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Anfrage die Laufzeit des Patentschutzes nach Satz 5. Zu Nummer 14 Zur Vermeidung einer Unterversorgung der Bevélkerung mit saisonalem Grippeimpfstoff in der Impfsaison 2020/2021 wird die nach § 132e Absatz 2 vom Paul-Ehrlich-Institut zur be- rucksichtigende zusatzliche Reserve von 10 Prozent auf 30 Prozent erhdéht.Damit wird der COVID-19-Pandemie Rechnung getragen. Durch eine ausreichende Versorgung der Risi- kogruppen mit saisonalen Grippeimpfstoffen kann eine Belastung des Gesundheitssystems mit Influenza-Patienten verringert werden, so dass die vorhandenen Kapazitaten fur die Versorgung der COVID-19-Patienten genutzt werden kénnen. Zu Nummer 15 Einige von der Coronavirus SARS-CoV-2- Pandemie besonders betroffene europaische Staaten haben sich mit der Bitte an Deutschland bzw. an einzelne Lander gewandt, ange- sichts begrenzter eigener Kapazitaten schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in deut- schen Krankenhausern zu behandeln. Esist ein Akt europdischer Solidaritat und ein Zei- chen des gemeinsamen Bemiihens der Mitgliedstaaten um Bewéaltigung der aus der