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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
tungesiand:-22.04.2020.LG3-Lke hoe 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer 20 Die Anderung erméglicht einen Erlass der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative zur Bestellung, unabhangigen Aufgabenwahrnehmung und Vergiitung der Ombudsperson zeitlich vor dem Erlass der Regelungen zur Ombudsperson in den Sat- zungen der Medizinischen Dienste, die nach § 278 Absatz 3 Satz 3 vorgesehen sind. Die Satzungen der Medizinischen Dienste miissen nach § 328 Absatz 1 Satz 2 bis zum 31. Marz 2021 erlassen werden; zu diesem Zeitpunkt ist der Medizinische Dienst Bund noch nicht konstituiert. Der zeitlich vorgelagerte, erstmalige Erlass der Richtlinie durch den Me- dizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erlaubt es den Medizi- nischen Diensten, sich wie vorgesehen an den Inhalten der Richtlinie zur Bestellung, unab- hangigen Aufgabenwahrnehmung und Vergtitung der Ombudsperson zu orientieren und gewahrleistet so eine bundesweite Einheitlichkeit der entsprechenden Anforderungen. Zu Artikel 5 (Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Uberschrift des § 149 wird hinsichtlich der Erweiterung der Regelung zur anderweitigen vollstationaren pflegerischen Versorgung erganzt. Zu Nummer 2 Mit der Regelung wird, entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Krankenversiche- rung (Artikel 4 Nr. 1) die Verpflichtung der Pflegekassen den in § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGBXI vorgesehenen Sollwert fiir Ausgaben flr Leistungen zur Pravention in stationdren Pflegeeinrichtungenzu erreichen, fir das Jahr 2020 ausgesetzt. Die Regelung tragt den Entwickiungen Uber das neue Coronavirus und den insoweit beste- henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere angesichts der in diesem Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten MaSnahmen zur Eindammung der Pandemie stellen die stationaren Pflegeeinrichtungen vor groRen Herausforderungen. Pro- jektvorhaben und MaRnahmen zur Gesundheitsférderung von pflegebediirftigen Menschen in stationaren Pflegeeinrichtungen kénnen von den Pflegekassen und ihren Kooperations- partnern derzeit nur eingeschrankt durchgefiihrt werden. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Uberschrift des § 149 wird hinsichtlich der Erweiterung der Regelung zur anderweitigen pflegerischen Versorgung erganzt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung aufgrund des Anfiigens der Absatze 2 und 3. Zu Buchstabe c Zu Absatz 2 Die vorubergehende Erhéhungdes Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege dient der Verhin- derung hdherer Eigenanteile der Pflegebediirftigen, die sich ergeben kénnen, wenn in der in Anspruch genommenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung gegenuber einer durchschnittlichen Kurzzeitpflegeeinrichtung ein héherer Vergitungssatz gilt. Statt Uber eine komplexe und biirokratische Berechnung im Einzelfall soll dieses Ziel Uber die pau- schale Anhebung des Leistungsbetrages erreicht werden.
hrbearbe:__ - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. junguelend EM.deg0- EOS ine Dabei wird der Leistungsbetrag in diesen Fallen nur far die beschrankte Laufzeit der Rege- lung angehoben. Angesichts der monistischen Finanzierung von stationaren Einrichtungen der Rehabilitation und Vorsorge wird der Leistungsbetrag ausnahmsweise pauschal flr die entstehenden Aufwendungen gezahit, ohne die sonst in der Pflegeversicherung Ubliche Differenzierung nach pflegebedingtem Aufwand, Aufwand fur Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskostenaufwand. Dies ist wegen des beschrankten Geltungszeitraums hinnehmbar und angesichts des Erfordernisses, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen, geboten. Zu Absatz 3 Stationare medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen kénnen auch ersatz- weise die pflegerische Versorgung von Pflegebediirftigen bernehmen, wenn diese in der bisherigen vollstationaren Pflegeeinrichtung in Folge einer notwendigen Quarantane/Isola- tion aufgrund der Corona-Pandemie vorilbergehend nicht gewahrleistet werden kann. Mit dieser Regelung wird die Erméglichung von Kurzzeitpflege in diesen Einrichtungen nach § 149 Absatz 1 um eine weitere Leistung aus dem Bereich der Pflegeversicherung erganzt. Die Regelung ist grundsatzlich auf maximal 14 Kalendertage begrenzt. Im begriindeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des betreffenden Pflegebediirftigen eine Verlangerung vorgesehen werden, : Fir die Dauer der voriibergehenden pflegerischen Versorgungbleibt die Zahlungsverpflich- tung der Heimentgelte der Pflegebediirftigen und ihrer Kostentrager unverandert gegen- uber der bisherigen vollstationaren Pflegeeinrichtung bestehen. Das flhrt zugleich dazu, dass auch die Leistungsbetrage nach § 43 von den Pflegekassen fiir die betreffenden Zeit- raume unverandert an die Einrichtung weiter zu zahlen sind. Dadurch entstehen der bishe- rigen Pflegeeinrichtung keine Mindereinnahmen. Der Pflegeplatz des Pflegebediirftigen ist von der vollstationaren Pflegeeinrichtung wahrend dieser Abwesenheit entsprechend frei- zuhalten. Die Vergiitung der anderweitigen pflegerischen Versorgung richtet sich nach dem durch- schnittlichen Vergitungssatz gema® § 111 Absatz 5 des Finften Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Sie entspricht der Vergiitung der Kurzzeitpflege in statio- naren medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 2. Die Vorsorge- oder Rehabilitafionseinrichtung Ubernimmt die anderweitige pflegerische Versorgung der betreffenden Pflegebediirftigen und erhalt fur die Dauer je Versorgungstag (Aufnahme- und Entlassungstag sind als ein Versorgungstag zu werten) den o.g. Vergii- tungssatz direkt von den Pflegekassen entsprechend dem bereits etablierten Verfahren nach § 150 Abs. 2 SGBXI erstattet. Der Pflegebediirftige darf mit keinen zusatzlichen Kos- ten belastet werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann im Benehmen mit den Verbanden der Trager von vollstationaren Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den Verbanden der stationaérenmedizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur Durchfiihrung einschlieRlich der formellen Abwicklung des Abrechnungsverfahrens abge- ben. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die in § 39a Absatz 1 des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch genannten stationadren Hos- pize, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationare Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht
roe - ~“| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungssland: 27.04.2020-42:.00-Line und die fir Patienten und Patientinnen mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebens- phase eine palliativ-pflegerische Versorgung und Betreuung sicherstellen, ksnnen corona- virusbedingte Erstattungen von auRerordentlichen Aufwendungen und Einnahmeausfallen geltend machen. Auf Basis der Finanzstatistik der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich in etwa ein Verhaitnis von 80:20 zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Entspre- chend wird eine Beteiligung der Krankenkassen den in diesem an Erstattungen Umfang vorgesehen. Zu Buchstabe b_ _ Zu Absatz 5a Fur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstitzung im Alitag soll die Méglichkeit geschaffen werden, coronabedingte auerordentliche Aufwendungen und Einnahmeaus- falle zumindest teilweise zu kompensieren. AuRerordentliche Aufwendungen kénnen durch zusatzlichen Personalaufwand begriindet sein, der entsteht, weil Betreuungskrafte pande- miebedingt vorlbergehend ausfallen. Einnahmeausfalle konnen insbesondere dadurch ent- Sstehen, dass betreute Pflegebediirftige die Leistungen auf Grund der Coronavirus-CoV-2- Pandemie nicht mehr in Anspruch nehmen kénnen oder wollen. Der Ausgleichanspruch fiir Einnahmeausfalle entspricht dem Kostenerstattungsbetrag, den die Pflegekasse im Monat nach § 45b als Entlastungsbetrag je Pflegebediirftigem fur Angebote zur Unterstitzung im Ailtag aufwenden kann. Als Referenz zur Berechnung der Einnahmeausfialle ist die Zahl der im letzten Quartal des Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebedirftigen vorgesehen. Voraussetzung ist, dass anderweitige Hilfen nicht in Anspruch genommen werden kénnen. Die Regelung orientiert sich der an Ausgleichsregeiung fiir zugelassene Pflegeeinrichtun- gen. Daher sollen auch hier Verfahrensvorgaben durch den Spitzenverband Bund der Pfie- gekassen erfoigen. Die Festlegungen haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium fir Gesundheit zu erfolgen. In den Vorgaben ist insbesondere festzulegen, wie und gegen- Uber wem die Einnahmeausfalle und auRerordentlichen Aufwendungengeltend zu machen sind. Hier ist denkbar, dass einzelne Pflegekassen im Land federfihrend zur Prifung der Voraussetzungen und zur Erstattung tatig werden. Die im Land federftihrende Pflegekasse kann die Erstattungsbetrage gegentber dem Ausgleichsfonds geltend machen. Dies gilt auch, soweit Erstattungen erfolgen, die etwa darauf beruhen, dass Versicherte der privaten - Pflege-Pflichtversicherung Leistungen der Anbieter nicht mehr in Anspruch nehmen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchftih- ren, beteiligen sich an den Kosten, die sich aus der Regelung des Absatzes 5a ergeben, mit einem Anteil von 7 Prozent. In den Festlegungen sind auch Ausfihrungen zu den An- forderungen an die Nachweise und die Glaubhaftmachung der EinbuRen oder Mehraufwen- dung denkbar, die durch geeignete Unterlagen zu erbringen sind, wie etwa Belege Uber die Zahl der versorgten Pflegebedirftigen im Vergleich zum Vorjahresmonat. Es wird erwartet, dass die Pflegekassen méglichst einfache und unbirokratische Verfah- rensweisen wahlen. Zu Absatz 5b Fur Pflegebediirftige des Pflegegrades 1 soll ein méglichstflexibler Einsatz des Entias- tungsbetrages erméglicht werden, um coronabedingte Versorgungsengpasse zu vermei- den. Daher wird die Gewahrung des Entlastungsbetrages bis zum 30. September 2020 ausnahmsweise nicht auf die Erstattung von Aufwendungen beschrankt, die den Versicher- ten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
27.04 2OgG Lee 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dangestend EOS Auge 2. Leistungen der Kurzzeitpflege, § 36 3. Leistungen der ambulanten im Sinne Pflegedienste des oder 4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstiitzung im All- tag im Sinne des § 45a, sondern erstreckt auf sonstige Hilfen, die der Sicherstellung der der Versorgung Pflegebe- dirftigen dienen. Dies kann von professionelien Angeboten bis zur Inanspruchnahme nach- barschaftlicher Hilfe reichen. An den Nachweis gegeniiber der Plegekasse zur Erstattung der Kosten sollen die Pflege- kassen im Interesse einer zligigen und unbirokratischen Abwicklung keine berhéhten An- forderungenstellen. Mit Ausnahme von § 45 b Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 sowie Absaiz 4 finden die Vorgaben des § 45b Anwendung. Die Regelung findet keine Anwendung auf Pflegebedtrftige der Pflegegrade 2 bis 5, weil fr diesen Personenkreis bereits durch § 150 Absatz 5 eine Sonderregelung zur Kostener- stattung geschaffen worden ist. Nach dem Vorbild der Regelung des § 150 Absatz 5 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Einzelheiten zur Umsetzung in Empfehlungen fest. Zu Absatz 5c Die Ubertragbarkeitvon angesparten Leistungsbetragen nach § 45b aus dem Vorjahr, die fur angesparte Leistungsbetrage aus dem Jahr 2019 nach geltendem Recht auf das erste Kalenderhalbjahr des Jahres 2020 beschrankt ist, wird einmalig auf den 30: September 2020 erweitert. Diese Erweiterung soll fir Pflegebedirftige aller Pflegegrade ermdéglicht werden. Zu Buchstabe c Die Regelungen in Absatz 5a bis 5c gelten ebenso wie die nach den Absat- Regelungen —- zen 1 bis 5 — bis 30. September 2020. Sie dies verlangern sich, wenn durch eine Rechts- verordnung nach § 152 angeordnet wird. Zu Artikel 6 (Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer 1 In der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie ist davon dass die Zahi auszugehen, der privat Krankenversicherten, die auf einen Beitragszuschuss nach dem Zweiten Buch Sozialge- setzbuch (SGB IH)angewiesen sind oder bei denen der Versicherungsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf nach dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berlcksichtigt wird, in absehbarer Zeit steigen wird. Zwar konnen diese Versicherungsneh- mer in ihrem bisherigen Versicherungstarif verbleiben und mtssen nicht in den Basistarif inres Versicherungsunternehmens wechseln, um einen Zuschuss zu erhalten. Ubersteigt allerdings der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfe- bedurftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzierungsliicke zulasten des Versicherungsnehmers, die er selbst zu schlieRen hat, oder er muss in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln. § 204 Absatz 1 sieht bistang nur ein erschwertes Riickkehrrecht aus dem Basistarif in einen anderen Tarif vor. Insbesondere kann das Versicherungsunternehmen eine erneute Ge- sundheitsprifung als Voraussetzung fiir den Ruckwechsel in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei langjahrig Versicherten kann dies bei der Neuberechnung der Pramienhdhe de facto zu einem Ausschiuss der Riickwechseloption in ihren vorherigen Tarif fuhren. Nach
. ¢ _- ~~ | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. SUAGONE EO 2G O88. Ma Beendigung der Hilfebediirftigkeit bedeutet ein Verbleib im Basistarif jedoch in vielen Fallen ftir die Betroffenen eine héherefinanzielle Belastung, der zudem in der Regel ein geringeres Leistungsversprechen als im Ursprungstarif gegentibersteht. Dies kann dazu fihren, dass Personen aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif langer hilfebediirftig bleiben als erfor- derlich oder nur einen reduzierten Anreiz haben, aus der Hilfebedirftigkeit heraus zu ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer voriibergehenden finanziellen Notsituation hilfe- bedtirftig geworden sind und die ihre Hilfebeditirftigkeit tberwinden konnten, zu starken, wird daher das Wechselrecht in den vorherigen Tarif deutlich verbessert. Das Riickkehr- recht gilt dabei nicht fur Bestandsfalle im Basistarif. Um gleichwohl alle Falle zu beriicksich- tigen, die seit Inkrafttreten der landesrechtlichen Beschrankungen im Rahmen der SARS- CoV-2-Pandemie in den Basistarif gewechselt sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. im neuen Absatz 2 wird daher klargestelit, dass der Versicherungsnehmer nach Beendi- gung seiner Hilfebedurftigkeit wieder in seinen alten Tarif zurtickkehren kann. Dieses An- tragsrecht gilt aber nur bei voriibergehender Hilfebediirftigkeit, die innerhalb von zwei Jah- ren Uberwunden wurde. Dabei wird der Versicherungsnehmer grundsatzlich so gestellt, wie Versicherungsnehmer im selben Tarif, die nicht aufgrund einer voribergehenden Hilfebe- dirftigkeit in den Basistarif gewechselt sind. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass eine erneute Risikopriifung zulasten des Versicherungsnehmers damit auch fir die Leis- tungen ausgeschlossen ist, die ber den Leistungsumfang des Basistarifs hinausgehen. Erworbene Rechte und Alterungsriickstellungen kénnen jedoch fur die Zeit der Versiche- rung im Basistarif nur in dem Umfang in den Ursprungstarif mitgenommen werden, in dem sie durch die Versicherung im Basistarif erworben bzw. gebildet wurden. Da die dartiber hinausgehenden Alterungsriickstellungen im Ursprungstarif fur die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif versichert war, durch den Riickkehrer nachgebildet werden mis- sen, kann es zu einem gewissen Pramienanstieg flr den Versicherungsnehmer kommen. Die Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist, dass der Vertrag von Versicherungsnehmern, die aufgrund von Pramien- riickstanden in den Notlagentarif nach § 153 des VersicherungsaufsichtsaesetzesVersiche- fungsauisicniegesetz umgestellt wurden, nach Zahlung aller rickstandigen Pramienanteile ab dem ersten Tag des Ubernachsten Monats in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Auch dieser Versicherungs- nehmer ist in diesem Fall so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine emeute Gesundheitsprifung ist in diesem Fall somit bereits ausgeschlossen. Ein Hilfeoedirftiger darf nach geltendem Recht nicht in den Notiagentarif umgestellt wer- den. Es erscheint sachgerecht, dass ein Versicherungsnehmer, der allein aufgrund seiner Hitfebediirftigkeit voribergehend — fiir bis zu zwei Jahre — in den Basistarif gewechselt ist, im Hinblick auf die Wechselméglichkeit nicht schlechter gestelit wird als jemand, der seine Pramien fur seine Krankenversicherung nicht gezahit hat und der nach geltendem Recht nach Zahlung aller ausstehenden Beitrage ohne Gesundheitsprifung in seinen alten Tarif zurlickkehren kann. Vielmehr erscheint es sachgerecht, diese Gruppen vergleichbar zu re- gein, indem der Versicherungsnehmer, der liber einen begrenzten Zeitraum hilfebedirftig war, ebenfalls ohne Gesundheitspriifung nachteilsfrei in den Ursprungstarif zurtickwech- seln kann. Die damit verbundenen Folgen sind den Versicherungsunternehmen zumutbar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach Uberwindungder Hilfebedurf- tigkeit in der Regel der Héchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung im Basistarif und damit ein voraussichtlich hdéherer Beitrag als im Ursprungstarif mit einem gleichzeitig geringeren Leistungsversprechen zu zahlen ist. Es liegt daher im Allgemeinwohi, die lang- jahrig erworbenen Rechte dieser Versicherten — gerade wahrend einer bestehenden Hilfe- bedirftigkeit - zu schitzen und damit einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz auch nach Beendigung der Hilfebedirftigkeit zu sichern. Zudem wird mit der Méglichkeit, in den Ursprungstarif zuriickzukehren, ein erhebliches Hemmnis fur die Beseitigung der Hil- febedirftigkeit beseitigt.
3.UnSearmel- _ _ - + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fanqestand:-24. Od dO2e Lt Lae Das Ziel, den voriibergehend und durch eine besondere, einmalige Lage Hilfebediiritigen eine Riickkehroption in einen zugleich bezahlbaren und mit einem adadquaten Leistungs- versprechen ausgestatteten Krankenversicherungsschutz zu sichern, ist durch das Sozial- staatsprinzip des Grundgesetzes gedeckt. Der Re-Kontrahierungszwang im Regeltarif ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ohne ihn hatten insbesondere Personen mit zwi- schenzeitlich eintretenden gravierenden Erkrankungen keine Méglichkeit, erneut in den Re- geltarif einer privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden, weil diese sie wegen des erhéhten Risikos nicht aufnehmen wide. Dieser Nachteil besteht seit der Einfihrung des Notiagentarifs im Jahr 2013, der in Folge der Einfihrung der Versicherungspflicht im Jahr 2007 als ,Nichtzahlertarif' eingefuhrt wurde. Die Inanspruchnahme des Basistarifs aufgrund von Hilfebediirftigkeit wird zwar auf- grund der Corona-Krise erwartungsgema& zunehmen. Allerdings handelt es sich um ein bereits dauerhaft bestehender Nachteil, fir den daher nicht nur flr den Zeitraum der Corona-Krise, sondern dauerhaft Abhilfe geschaffen werden soll. Die Regelung ist daher im Hinblick auf das Datum des Wechsels in den Basistarif nicht befristet. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers den Eintritt und die Beendi- gung seiner Hilfebediirftigkeit durch geeignete Unteriagen nachzuweisen. § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichisgesetzes\Versichermngsauisighisgesetz sieht bereits vor, dass die Hilfebedurftigkeit vom zustandigen Trager nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu priifen und zu bescheinigen ist. Auch fiir Personen, die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebediirftig werden wiirden, hat der zustandige Trager bereits nach geitender Verwaltungspraxis eine entsprechende Beschei- nigung auszustellen. Diese Bescheinigung reicht aus, um denEintritt und die Beendigung der Hilfebedirftigkeit gegentiber dem Versicherer zur Wahrung der in Satz 1 genannten Fristen nachzuweisen, In der Verwaltungspraxis der Jobcenter und der Sozialamter werden Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung in bestimmten Fallen mit Wirkung fir die Vergangenheit aufgehoben. Um auch in diesen Fallen den Versicherten die Geltendmachung des zeitlich befristeten Rickkehranspruches nach Absatz 2 zu erméglichen, gilt in diesen Fallen als Beginn der Frist zur Antragstellung der Zugang der Entscheidung Uber die Aufhebung der Bewilligung. Wird die Aufhebungsentscheidung angefochten, beginnt die Frist mit dem Tag nach Bestandskraft der Entscheidung. In den Fallen, in denen die Hilfebedirftigkeit mit Ende des Bewilligungszeitraumes nach § 41 SGBII endet, beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Tag nach Ende des Bewilligungszeitraumes. Dasselbe gilt flr die Lebens- unterhaltsleistungen nach dem SGBXII. Es wird zudem klargesteilt, dass zwischenzeitlich eingetretene Anderungen des Tarifs, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, zum Bei- spiel Bedingungsanderungen oder Beitragsanpassungen, ohne weitere Voraussetzungen auch flr den Ruckkehrer gelten. Sein Antragsrecht kann der Versicherungsnehmer inner- halb von drei Monaten nach Beendigung seiner Hilfebediirftigkeit nutzen. Die Regelung gilt entsprechend auch fiir Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwélften Buches Sozialgesetzbuch entstehen wiirde und die aus diesem Grund in den Basistarif gewechselt sind. Da derzeit gema& Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter TailHaissatz ein Wechsel aus . einem Tarif, bei dem die Pramien geschlechtsunabhangig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist, wird diese Vorgabe fiir das Ruckkehr- recht nach dem neuen Absatz 2 ausgeschlossen. Zu Nummer 2 Hierbei handelt es sich um Folgeanderungen durch Nummer 1.
ied f UiBearbe:-_ _ - 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. rs WAGSSHARS WO 2D 2O8-Lse 2uArtikel 7 (Anderung des Ergotherapeutengesetzes) Alle Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen fur Fehizeiten festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgesetzen ist daruber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehizeiten Uber die ausdricklich geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet werden kénnen. Vorlie- gend wird eine solche Regelung flr die Ausbildung zum Ergotherapeuten und zur Ergothe- rapeutin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Vorausset- zung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustandige Behérde in jedem Einzelfail zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht es den zustandigen Behdrden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19- Lage besser Rechnung tragen zu kénnen. Zu Artikel 8 (Anderung des Gesetzes Uber den Beruf des Logopdden) Alle Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen flr Fehizeiten festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgeseizen ist darilber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehizeiten Uber die ausdricklich geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet werden kénnen. Vorlie- gend wird eine solche Regelung fir die Ausbildung zum Logopaden und zur Logopadin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande des Einzel-falls gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungszie! durch die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustan- dige Behorde in jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung ermdéglicht es den zustan- digen Behdrden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19-Lage besser Rechnung tragen zu kénnen. Zu Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes) Zu Nummer 1 bis 3 Das Pflegeberufegesetz wird an zwei Stellen berichtigt sowie die Ermachtigungsgrundlage fir die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 an zwei die praktische Umsetzung betreffenden Stellen prazisiert und erganzt. In Nummer § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird prazisiert, dass die Ausbildungs- und Priifungsverordnung auch nahere Regelungen zur Gliederung und Durchfihrung der prak- tischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann. Die prazisierte Verordnungsermachti- gung ist Grundlage fiir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prifungsordnung durch Artikel 10 Nummer 2, die eine Teilbarkeit des Pflichteinsatzes beim Trager der prak- tischen Ausbildung nunmehr zulasst. Durch die Anderung werden Zweifel an der Reich- weite der Verordnungsermachtigung vermieden. Die Ermachtigungsgrundlage flr die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem beziglich der Nummer 4 erweitert. Es wird ausdricklich geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem Aufwand angemessenen Entschadigung an die Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz mit umfasst. Die erweiterte Verord-nungs- ermachtigung ist Grundlage fir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und —Pril- fungsverordnung zur Entschadigung der Fachkommission (Artikel 10 Nummer 3).
aarnel f oat UirBearen . | Formatiert: - _ Schriftart: 9 Pt. iungostand:22.04.2020-42:98-Une ZuArtikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Priifungsverordnung) Zu Nummer 1 Mit dieser Nummer wird als Folgeanderung zu Nummer 3 gasdahaltevemeichnisdie Inhalis- ubersicht angepasst. Zu Nummer 2 Grunds€aizlich gilt, dass eine Einrichtung nicht nur die formalen Anforderungen ver-gemag § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes erfilllen muss, um Trager der prak- tischen Ausbildung sein zu kénnen, sondern insbesondere auch in der Lage sein muss, wesentliche Teile der praktischen Ausbildung selbst durchzufiihren. Fur den Fall, dass wah- rend eines beim Trager der praktischen Ausbildung durchzufihrenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht gewdhrleistet ist, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbil- dungs- und -Prifungsverordnung vollstandig erworben werden kénnen, wird nunmehr zu- gelassen, dass der Kompetenzerwerb auch tiber einen geeigneten Kooperationspartner si- chergestelit werden kann, der seinerseits die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 des Pfie- geberufegeseizes erfilllt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschiossen ist und die fiir diesen Ausnahmefall zuge- lassene Aufteilung eines Einsatzes auf mehrere Einrichtungennicht fur die ubrigen Einsatze nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem neuen Absatz 2a wird unter anderem erméglicht, dass auch solche psychiatrischen Krankenhauser Trager der praktischen Ausbildung werden kénnen, die wahrend eines Pflichteinsatzes in der stationaren Akutpfiege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermitteln kénnen. Psychiatrische Krankenhaduser kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz bei Einbeziehung der vorn Trager der praktischen Ausbildung frei verteilbaren Stun- den bereits mit einem Teil des Pflichteinsatzes in der allgemeinen stationaren Akutpflege den Uberwiegenden Anteil der Ausbildung selbst gewdirleisten und haben regional eine besondere Bedeutung ftir die Gewahrleistung eines ausreichenden Ausbildungsplatzange- bots. Zu Nummer 3 Die Expertinnen und Experten der Fachkommission sind ehrenamtlich tatig. Eine Vergiitung der Experten erfolgt somit nicht, jedoch kann-sell zukinftig in Anlehnung an § 92b Absatz 6 Satz $ SGB V eine dem Aufwand angemessene Entschadigung gezahlt werden. Deren . Hohe und die Auszahlungsmodalitaten werden in der Geschaftsordnung der Fachkommis- sion mit gemeinsamer Zustimmung des Bundesministeriums fiir Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums fur Gesundheit festgelegt. Die Aufwandsent- schadigung fur den Vorsitz und fir die Vertretung des Vorsitzes sollte den Betrag von 2 000 Euro pro Sitzungseinheit nicht Uiberschreiten, die fur die Ubrigen Mitglieder der Fachkom- mission nicht den Betrag von 1 500 Euro pro Sitzungseinheit. Die Finanzierung erfolgt aus den Haushaltsmitteln, die beim Bundesinstitut fir Berufsbildung fiir die Fachkommission jahrlich zur Verfligung stehen. Die Aufwandsentschadigung ist bei der Einkommensteuer- erklarung zu berticksichtigen und anzugeben. ZuArtikel 11 (Anderung des Apothekengesetzes) Mit der Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage fiir die Apothekenbetriebsordnung soll die Durchfuhrung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung in Krankenhausern durch Automatisierung erméglicht werden, damit die Potentiale der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem Bereich untersucht werden kénnen.
dunigestand:-22.04.2020.42.55 Lise ~~ “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Artikel 12 (Anderung der Apothekenbetriebsordnung) Mit dem neu eingefligten § 31a der Apothekenbetriebsordnung wird die Erprobung von Mo- dellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus erméglicht. Zu Absatz 1 Um automatisierte Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu un- tersuchen, werden regional Modelivorhaben in Krankenhausern erméglicht, in denen neue Abgabeformen Uber Automaten ohne abschlieRende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal erprobt werden kénnen. im Gegensatz zum ambulanten Bereich findet hier keine direkte Abgabe an Patientinnen und Patienten statt. Es sollen nur Stationen eines Krankenhauses, das Uber eine eigene Krankenhausapotheke verftigt, versorgt werden k6nnen. Die vorgesehenen Modellvorhaben setzen die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke und der zu versorgenden Stationen voraus. Damit werden Krankenhauser, die von einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Kranken- hausapotheke eines anderen Krankenhauses versorgt werden, von den Modelivorhaben ausgeschlossen. Durch die Verweisung auf § 43 des Arzneimittelgesetzes wird klargestellt, dass sich der Automat innerhalb der Betriebsraume der Krankenhausapotheke befinden muss. Zu Absatz 2 Auch im Rahmen der Modellvorhaben muss sowohl eine Gefahrdung der Patientinnen und Patienten ausgeschlossen als auch die Versorgung der Stationen mit Arzneimitteln gewahr- leistet werden. Dies ist in der Konzeptionierung der Modellvorhaben zu berucksichtigen und wird durch die Verantwortlichkeit der Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter sicherge- stellt. Das Konzeptsoll eine Festlegung der teiinehmenden Stationen des Krankenhauses enthalten. Durch die vorgesehene obligatorische behordliche Zustimmung soll zusatzlich sichergestellt werden, dass alle Voraussetzungen erfillt sind und keine unvertretbaren Ri- siken entstehen. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung zu widerrufen. Zu Absatz 3 Die Arzneimittel dirfen nicht abgegeben werden, bevor die Anforderung zur Uberpriifung der Echtheit im Original vorliegt, damit sie wirksam und verantwortlich nachgeprilft und ord- nungsgemak beliefert werden kann. Um eine nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes unzulassige Selbstbedie- nung der Stationen zu verhindern, muss die Abgabe der Arzneimittel durch den Automaten durch pharmazeutisches Personal der Krankenhausapotheke veranlasst und autorisiert werden. Um die Vorgange nachvollziehbar zu machen, ist die Veranlassung der Abgabe zu dokumentieren. Die Vorgaben des § 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind insoweit einzuhalten. Zudem sind zur Gewahrieistung einer sicheren Arzneimittelversorgung verstarkt Kontrolien der gelieferten Arzneimittel von einer Apothekerin oder einem Apotheker auf den Stationen durchzufithren. Im Falle von unvertretbaren Risiken sind die Modellvorhaben zum Schutz der Patientinnen und Patienten zu beenden. Die zustandige Behorde ist Uber die Beendi- gung zu informieren. Nach Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Erganzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europaischen Parlaments und des Ra- tes durch die Festlegung genauer Bestimmungen ber die Sicherheitsmerkmal auf der Ver- packung von Humanarzneimitteln (ABI. L 32 vom 9.2.2016 S. 1) hat die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Offentlichkeit ermAchtigte oder befugte Person die Uberprifung der Sicherheitsmerkmale und das Deaktivieren des individuellen Erkennungsmerkmals jedes
f a wuagecland 2A Ot Line “4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Arzneimittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Of fentlichkeit vorzunehmen. Es besteht die Méglichkeit, die Uberprtifung und Deaktivierung durch zur Abgabe von Arzneimitteln an die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Perso- nen, die in einer Gesundheitseinrichtung tatig sind, zu jedem Zeitounkt vorzunehmen, zu dem sich das Arzneimittel im physischen Besitz der Gesundheitseinrichtung befindet, so- fern das Arzneimittel zwischen seiner Lieferung an die Gesundheitseinrichtung und seiner Abgabe an die Offentlichkeit nicht verkauft wird. Diese Méglichkeit kann auch bei Modell- vorhaben in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung zur Uberpriifungder Sicher- heitsmerkmale bleibt auch im Rahmen der Modellvorhaben bestehen. Zu Absatz 4 Wegendes besonderen Kontrolibedarfs bei Betaubungsmittein, T-rezeptpflichtigen Arznei- mitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung sowie bei patientenindividuell verblisterten ArzneimitteIn werden diese von den Modellvorhaben ausgeschlossen. Zu Absatz 5 Die Modellvorhaben sollen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden, um neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung automatisierter Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass eine Laufzeit der Modelivorhaben bis zu langstens fiinf Jahren hierfuir ausreichend ist. Zu Artikel 13 (Anderung des Transfusionsgesetzes) Zu Nummer 1 Die aktuelle Richtlinie Hamotherapie nach § 12a sieht in ihrer Ziffer 2.2.4.3.2.2 epidemiolo- gisch begrtindete befristete Riickstellungen von der Blutspende fur bestimmte Gruppen mit erhéhtem Risiko vor, darunter beispielsweise Manner die Sexualverkehr mit Mannern ha- ben (MSM). Wissenschaftlich-epidemiologisch begriindete Rickstetllungen von Gruppen mit einer stark erhéhten HIV-Pravalenz und/oder einer risikobehafteten Sexualpraktik und damit einem erhéhten Infektionsrisiko sind nach der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs grundsatzlich zulassig. Sie werden allerdings von vielen Personen, die der betreffenden Gruppe angehdren, haufig als diskriminierend empfunden, weil bereits die abstrakte Gruppenzugehdrigkeit fur den Ausschiuss bzw. die Rickstellung entscheidend ist. Der Europdische Gerichtshof hat am 29. April 2015 in der Rechtssache C-528/13 zur Aus- legung des Merkmals des Sexualverhaltens bei Fremdblutspendern nach Anhang Ull,Ziffer 2.1 der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchfiihrung der Richtlinie 2002/98 hin- sichtlich bestimmter technischer Anforderungen fur Blut und Blutbestandteile insoweit ent- schieden, dass ein Ausschluss von Mannern, die sexuelle Beziehungen zu Mannern hatten, zulassig ist, wenn - aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Er- kenntnisse und Daten feststeht, dass fiir diese Personen ein hohes Ubertragungsrisiko fiir durch Blut Ubertragbare schwere Infektionskrankheiten besteht, - es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhdaltnismaigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten gibt, oder “ - es mangels solcher Techniken keine weniger belastenden Verfahren als eine solche Kont- taindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfanger sicherzustellen. Um den oben dargesteliten Grundsatzen Rechnung zu tragen, wird dass der klargestellt, Richtliniengeber verpflichtet ist, Gruppenriickstellungen im Fall neuer medizinischer, wis- senschaftlicher und epidemiologischer Erkenntnisse darauf hin zu Uberpriifen, ob es nach