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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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tungesiand:-22.04.2020.LG3-Lke hoe 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Nummer 20 Die Anderung erméglicht                   einen     Erlass   der Richtlinie     nach § 283 Absatz           2 Satz 1 Nummer 5 zweite     Alternative         zur   Bestellung, unabhangigen Aufgabenwahrnehmung und Vergiitung der Ombudsperson zeitlich                   vor   dem Erlass der Regelungen zur Ombudsperson in                           den Sat- zungen      der Medizinischen               Dienste, die nach § 278 Absatz               3 Satz 3 vorgesehen             sind. Die Satzungen der Medizinischen                       Dienste     miissen     nach § 328 Absatz          1 Satz 2 bis zum            31. Marz 2021 erlassen                werden; zu diesem              Zeitpunkt ist der Medizinische           Dienst      Bund noch nicht konstituiert.         Der zeitlich        vorgelagerte, erstmalige Erlass der Richtlinie durch den Me- dizinischen       Dienst des          Spitzenverbandes            Bund der Krankenkassen           erlaubt      es den      Medizi- nischen     Diensten, sich            wie vorgesehen          an den Inhalten      der Richtlinie zur Bestellung, unab- hangigen Aufgabenwahrnehmung                            und Vergtitung der Ombudsperson                  zu    orientieren      und gewahrleistet         so    eine     bundesweite         Einheitlichkeit     der entsprechenden          Anforderungen. Zu Artikel       5  (Anderung            des     Elften    Buches      Sozialgesetzbuch) Zu Nummer         1 Die Uberschrift des § 149 wird hinsichtlich                        der   Erweiterung    der  Regelung       zur   anderweitigen vollstationaren          pflegerischen Versorgung                 erganzt. Zu Nummer           2 Mit der     Regelung wird, entsprechend                      der Regelung in der gesetzlichen               Krankenversiche- rung (Artikel 4 Nr. 1) die Verpflichtung der Pflegekassen                             den in § 5 Absatz         2 Satz 1 und         2 SGBXI       vorgesehenen               Sollwert fiir Ausgaben flr Leistungen zur Pravention                        in stationdren Pflegeeinrichtungenzu                  erreichen, fir das Jahr 2020 ausgesetzt. Die Regelung tragt             den     Entwickiungen Uber das neue Coronavirus                    und    den    insoweit     beste- henden      tatsachlichen             Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere                     angesichts der in diesem Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten                                       MaSnahmen        zur    Eindammung der Pandemie        stellen      die stationaren          Pflegeeinrichtungen vor groRen Herausforderungen. Pro- jektvorhaben und MaRnahmen zur                           Gesundheitsférderung          von   pflegebediirftigen Menschen in stationaren        Pflegeeinrichtungen kénnen von den Pflegekassen und ihren Kooperations- partnern derzeit nur eingeschrankt durchgefiihrt werden. Zu Nummer          3 Zu Buchstabe              a Die Uberschrift des             § 149 wird hinsichtlich            der   Erweiterung    der  Regelung       zur   anderweitigen pflegerischen Versorgung erganzt. Zu Buchstabe              b Es    handelt     sich     um    eine    redaktionelle       Folgeanderung         aufgrund    des  Anfiigens der Absatze 2 und     3. Zu Buchstabe             c Zu Absatz         2 Die    vorubergehende Erhéhungdes Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege dient der Verhin- derung hdherer             Eigenanteile der Pflegebediirftigen, die sich ergeben kénnen, wenn in der in Anspruch           genommenen                Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung gegenuber einer durchschnittlichen             Kurzzeitpflegeeinrichtung ein héherer Vergitungssatz                              gilt. Statt Uber eine komplexe und biirokratische                         Berechnung im Einzelfall soll dieses Ziel Uber die pau- schale Anhebung des Leistungsbetrages                             erreicht   werden.
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hrbearbe:__    - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. junguelend EM.deg0-           EOS    ine Dabei wird der Leistungsbetrag                 in diesen    Fallen    nur far     die beschrankte       Laufzeit     der  Rege- lung angehoben. Angesichts        der  monistischen         Finanzierung von stationaren               Einrichtungen der Rehabilitation       und Vorsorge wird der Leistungsbetrag                     ausnahmsweise          pauschal flr die entstehenden          Aufwendungen gezahit, ohne die sonst in der Pflegeversicherung Ubliche Differenzierung nach pflegebedingtem Aufwand, Aufwand fur Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskostenaufwand.                   Dies ist wegen       des beschrankten          Geltungszeitraums hinnehmbar und           angesichts des Erfordernisses,               die Versorgung kurzfristig sicherzustellen,         geboten. Zu Absatz       3 Stationare       medizinische       Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen kénnen auch ersatz- weise     die  pflegerische Versorgung von Pflegebediirftigen bernehmen,                                 wenn diese         in der bisherigen vollstationaren            Pflegeeinrichtung in Folge einer notwendigen Quarantane/Isola- tion aufgrund der Corona-Pandemie                      vorilbergehend          nicht gewahrleistet        werden       kann.     Mit dieser     Regelung wird die Erméglichung                 von    Kurzzeitpflege in diesen Einrichtungen nach § 149 Absatz        1 um eine weitere          Leistung aus dem Bereich der Pflegeversicherung erganzt. Die Regelung ist grundsatzlich                  auf maximal        14 Kalendertage begrenzt. Im begriindeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des betreffenden                                Pflegebediirftigen eine Verlangerung vorgesehen werden,                                                                                                      : Fir   die Dauer der voriibergehenden                  pflegerischen       Versorgungbleibt die Zahlungsverpflich- tung der Heimentgelte der Pflegebediirftigen und                           ihrer Kostentrager unverandert                 gegen- uber der bisherigen vollstationaren                   Pflegeeinrichtung bestehen.              Das flhrt zugleich dazu, dass auch die Leistungsbetrage                   nach § 43 von den Pflegekassen fiir                die betreffenden          Zeit- raume      unverandert       an die Einrichtung weiter            zu zahlen       sind. Dadurch      entstehen        der bishe- rigen Pflegeeinrichtung keine Mindereinnahmen.                         Der      Pflegeplatz des Pflegebediirftigen ist von    der vollstationaren        Pflegeeinrichtung wahrend                 dieser    Abwesenheit        entsprechend frei- zuhalten. Die   Vergiitung der anderweitigen pflegerischen Versorgung richtet sich nach dem durch- schnittlichen       Vergitungssatz          gema® § 111 Absatz                5 des Finften        Buches       der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.                 Sie entspricht der Vergiitung der Kurzzeitpflege in statio- naren     medizinischen        Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen                      nach Absatz         1 Satz 2. Die    Vorsorge- oder Rehabilitafionseinrichtung Ubernimmt                              die anderweitige           pflegerische Versorgung der betreffenden                 Pflegebediirftigen und erhalt fur die Dauer je Versorgungstag (Aufnahme- und Entlassungstag sind als ein Versorgungstag zu werten) den o.g. Vergii- tungssatz direkt von den Pflegekassen                       entsprechend           dem bereits      etablierten      Verfahren nach § 150 Abs. 2 SGBXI erstattet.                    Der Pflegebediirftige darf mit keinen zusatzlichen                      Kos- ten   belastet    werden. Der    Spitzenverband Bund der Pflegekassen                        kann     im Benehmen         mit den       Verbanden        der Trager von vollstationaren             Pflegeeinrichtungen           sowie     im Benehmen        mit den Verbanden          der stationaérenmedizinischen               Rehabilitations-        und    Vorsorgeeinrichtungen            Empfehlungen zur Durchfiihrung einschlieRlich               der formellen      Abwicklung des Abrechnungsverfahrens                          abge- ben. Zu Nummer        4 Zu Buchstabe           a Die in    §  39a    Absatz     1 des    Fiinften     Buches     Sozialgesetzbuch           genannten       stationadren       Hos- pize, mit denen         ein Versorgungsvertrag            als  stationare       Pflegeeinrichtung        nach § 72 besteht
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roe   - ~“| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungssland: 27.04.2020-42:.00-Line und die fir Patienten            und Patientinnen             mit unheilbaren           Krankheiten in     der letzten Lebens- phase eine palliativ-pflegerische                   Versorgung        und    Betreuung sicherstellen,            ksnnen     corona- virusbedingte Erstattungen                 von     auRerordentlichen           Aufwendungen und Einnahmeausfallen geltend machen.           Auf Basis       der Finanzstatistik          der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich in etwa     ein Verhaitnis          von     80:20 zwischen          Kranken-        und  Pflegeversicherung. Entspre- chend wird      eine Beteiligung der Krankenkassen                                  den                     in diesem an           Erstattungen                      Umfang vorgesehen. Zu   Buchstabe          b_ _ Zu Absatz       5a Fur nach     Landesrecht           anerkannte          Angebote zur Unterstitzung im Alitag soll die Méglichkeit geschaffen werden, coronabedingte                          auerordentliche             Aufwendungen und Einnahmeaus- falle zumindest teilweise              zu kompensieren.             AuRerordentliche          Aufwendungen kénnen durch zusatzlichen       Personalaufwand                begriindet sein,        der entsteht,       weil Betreuungskrafte           pande- miebedingt vorlbergehend ausfallen.                        Einnahmeausfalle             konnen    insbesondere        dadurch ent- Sstehen, dass betreute             Pflegebediirftige die Leistungen auf Grund der Coronavirus-CoV-2- Pandemie       nicht mehr in Anspruch nehmen                       kénnen oder wollen.            Der Ausgleichanspruch fiir Einnahmeausfalle             entspricht dem Kostenerstattungsbetrag, den die Pflegekasse im Monat nach § 45b als Entlastungsbetrag je Pflegebediirftigem fur Angebote zur Unterstitzung im Ailtag aufwenden            kann. Als Referenz        zur Berechnung           der    Einnahmeausfialle           ist die Zahl    der  im letzten     Quartal     des Jahres    2019    monatsdurchschnittlich                  betreuten      Pflegebedirftigen vorgesehen. Voraussetzung        ist,     dass     anderweitige          Hilfen   nicht   in  Anspruch genommen              werden      kénnen. Die   Regelung       orientiert      sich          der an Ausgleichsregeiung fiir zugelassene Pflegeeinrichtun- gen. Daher sollen            auch hier Verfahrensvorgaben durch den Spitzenverband                                   Bund der Pfie- gekassen erfoigen. Die Festlegungen haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium fir Gesundheit          zu erfolgen. In den Vorgaben ist                   insbesondere         festzulegen, wie und gegen- Uber wem       die Einnahmeausfalle                  und auRerordentlichen              Aufwendungengeltend              zu machen sind. Hier ist denkbar, dass einzelne                       Pflegekassen im Land federfihrend                    zur   Prifung der Voraussetzungen und zur Erstattung tatig werden.                                Die im Land federftihrende             Pflegekasse kann die Erstattungsbetrage gegentber                            dem Ausgleichsfonds               geltend machen. Dies gilt auch, soweit Erstattungen erfolgen, die etwa darauf beruhen, dass Versicherte                                          der privaten - Pflege-Pflichtversicherung Leistungen der Anbieter nicht mehr in Anspruch nehmen.                                                   Die privaten Versicherungsunternehmen,                          die die private Pflege-Pflichtversicherung durchftih- ren, beteiligen sich an den Kosten, die sich aus                             der Regelung des Absatzes                 5a ergeben, mit einem Anteil von 7 Prozent.                     In den Festlegungen sind auch Ausfihrungen zu den An- forderungen an die Nachweise                      und die Glaubhaftmachung der EinbuRen                       oder Mehraufwen- dung denkbar, die            durch     geeignete         Unterlagen zu erbringen sind, wie etwa                   Belege Uber die Zahl der versorgten             Pflegebedirftigen im Vergleich zum Vorjahresmonat. Es wird     erwartet,       dass     die   Pflegekassen           méglichst       einfache     und    unbirokratische        Verfah- rensweisen       wahlen. Zu Absatz        5b Fur     Pflegebediirftige         des     Pflegegrades 1 soll ein méglichstflexibler Einsatz des Entias- tungsbetrages erméglicht                   werden, um coronabedingte Versorgungsengpasse                                 zu   vermei- den. Daher wird die Gewahrung des Entlastungsbetrages bis zum 30. September 2020 ausnahmsweise              nicht auf     die Erstattung von Aufwendungen beschrankt,                          die den Versicher- ten entstehen         im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1.          Leistungen        der   Tages-        oder    Nachtpflege,
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27.04    2OgG Lee 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. dangestend                        EOS    Auge 2.         Leistungen           der   Kurzzeitpflege, § 36 3.         Leistungen           der   ambulanten                                  im Sinne Pflegedienste                         des             oder 4.         Leistungen           der   nach      Landesrecht         anerkannten           Angebote         zur   Unterstiitzung          im All- tag im Sinne         des     § 45a, sondern      erstreckt        auf sonstige Hilfen, die der                 Sicherstellung         der                        der Versorgung                Pflegebe- dirftigen dienen. Dies kann von professionelien                               Angeboten bis          zur    Inanspruchnahme nach- barschaftlicher        Hilfe      reichen. An den     Nachweis           gegeniiber der Plegekasse                     zur    Erstattung der Kosten sollen die Pflege- kassen     im Interesse           einer zligigen und unbirokratischen Abwicklung keine berhéhten An- forderungenstellen.                Mit Ausnahme            von     § 45 b Absatz            1 Satz       3, Absatz        2 Satz 3 sowie Absaiz 4 finden die Vorgaben des § 45b Anwendung. Die   Regelung findet             keine     Anwendung           auf      Pflegebedtrftige          der    Pflegegrade          2 bis    5, weil fr  diesen      Personenkreis            bereits      durch    §   150 Absatz          5 eine    Sonderregelung             zur    Kostener- stattung geschaffen worden ist. Nach    dem      Vorbild der           Regelung des § 150 Absatz 5 legt der Spitzenverband                                         Bund     der Pflegekassen Einzelheiten                   zur   Umsetzung in Empfehlungen fest. Zu Absatz         5c Die   Ubertragbarkeitvon                 angesparten          Leistungsbetragen              nach      § 45b aus dem Vorjahr, die fur angesparte           Leistungsbetrage aus dem Jahr 2019 nach geltendem Recht auf das erste Kalenderhalbjahr des Jahres 2020 beschrankt                                     ist, wird einmalig auf den 30: September 2020 erweitert.             Diese      Erweiterung soll fir Pflegebedirftige aller Pflegegrade ermdéglicht werden. Zu Buchstabe              c Die   Regelungen            in Absatz       5a bis 5c      gelten          ebenso      wie die                           nach     den   Absat- Regelungen —- zen    1 bis 5    — bis 30.      September         2020. Sie                                             dies verlangern sich,          wenn              durch     eine     Rechts- verordnung          nach     §   152 angeordnet wird. Zu Artikel       6   (Anderung           des     Versicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer          1 In der    aktuellen         SARS-CoV-2-Pandemie                     ist davon                              dass      die Zahi auszugehen,                                   der privat Krankenversicherten,                 die auf einen         Beitragszuschuss               nach     dem     Zweiten        Buch      Sozialge- setzbuch       (SGB IH)angewiesen                   sind   oder    bei denen         der   Versicherungsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf                          nach dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch                                  (SGB XII) berlcksichtigt wird, in absehbarer Zeit steigen wird. Zwar konnen diese Versicherungsneh- mer in     ihrem bisherigen Versicherungstarif verbleiben                                  und mtssen            nicht in den Basistarif inres Versicherungsunternehmens                           wechseln, um einen Zuschuss                         zu    erhalten.       Ubersteigt allerdings der monatliche                  Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten                            Beitrag, der bei Hilfe- bedurftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzierungsliicke zulasten des Versicherungsnehmers, die er selbst zu schlieRen                                       hat, oder er muss              in den Basistarif seines     Versicherungsunternehmens wechseln. § 204    Absatz        1 sieht     bistang      nur  ein erschwertes            Riickkehrrecht          aus    dem     Basistarif      in einen anderen       Tarif     vor.     Insbesondere           kann     das       Versicherungsunternehmen                     eine erneute         Ge- sundheitsprifung als Voraussetzung fiir den Ruckwechsel                                         in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei        langjahrig Versicherten                 kann dies bei der Neuberechnung der Pramienhdhe                                     de facto zu einem Ausschiuss                      der Riickwechseloption in ihren vorherigen Tarif fuhren.                                    Nach
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. ¢ _- ~~ |   Formatiert: Schriftart: 9 Pt. SUAGONE       EO       2G       O88. Ma Beendigung       der     Hilfebediirftigkeit        bedeutet        ein Verbleib        im Basistarif     jedoch in vielen Fallen ftir die Betroffenen        eine héherefinanzielle                 Belastung, der zudem in der Regel ein geringeres Leistungsversprechen als                im Ursprungstarif gegentibersteht.                        Dies kann dazu fihren,             dass Personen       aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif                            langer hilfebediirftig bleiben als erfor- derlich oder nur einen             reduzierten         Anreiz       haben, aus der Hilfebedirftigkeit heraus zu ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer voriibergehenden finanziellen                                            Notsituation        hilfe- bedtirftig geworden sind und die ihre Hilfebeditirftigkeit tberwinden                                        konnten, zu starken, wird daher       das Wechselrecht              in den vorherigen Tarif deutlich                     verbessert.     Das Riickkehr- recht gilt dabei nicht fur Bestandsfalle                   im Basistarif.         Um gleichwohl alle Falle zu beriicksich- tigen, die seit Inkrafttreten            der landesrechtlichen                 Beschrankungen im Rahmen der SARS- CoV-2-Pandemie             in den Basistarif           gewechselt sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. im   neuen     Absatz      2 wird     daher      klargestelit,        dass der Versicherungsnehmer                      nach    Beendi- gung seiner        Hilfebedurftigkeit wieder in seinen alten Tarif zurtickkehren                                  kann.      Dieses     An- tragsrecht gilt aber nur bei voriibergehender Hilfebediirftigkeit, die innerhalb                                        von    zwei Jah- ren   Uberwunden          wurde.     Dabei wird der Versicherungsnehmer grundsatzlich                                so gestellt, wie Versicherungsnehmer im selben Tarif, die nicht aufgrund einer voribergehenden                                                    Hilfebe- dirftigkeit in den Basistarif gewechselt sind. Dies bezieht sich insbesondere                                             darauf, dass eine erneute         Risikopriifung zulasten               des Versicherungsnehmers                       damit auch fir die Leis- tungen ausgeschlossen ist,                  die    ber       den      Leistungsumfang des Basistarifs                   hinausgehen. Erworbene         Rechte       und Alterungsriickstellungen kénnen jedoch fur die Zeit der Versiche- rung im Basistarif          nur   in dem Umfang in den Ursprungstarif mitgenommen werden, in dem sie durch die Versicherung im Basistarif                           erworben        bzw. gebildet wurden.             Da die dartiber hinausgehenden Alterungsriickstellungen im Ursprungstarif fur die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif versichert                      war, durch den Riickkehrer                  nachgebildet werden mis- sen, kann es zu einem               gewissen Pramienanstieg flr den Versicherungsnehmer                                       kommen. Die    Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden                                 Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist, dass der Vertrag von Versicherungsnehmern,                                           die aufgrund von          Pramien- riickstanden       in den Notlagentarif nach § 153 des VersicherungsaufsichtsaesetzesVersiche- fungsauisicniegesetz               umgestellt wurden, nach Zahlung aller rickstandigen Pramienanteile ab dem ersten            Tag des Ubernachsten                   Monats        in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt                     des Ruhens             versichert       war.  Auch dieser      Versicherungs- nehmer ist in diesem             Fall so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine emeute          Gesundheitsprifung ist in diesem Fall somit bereits ausgeschlossen. Ein    Hilfeoedirftiger darf nach geltendem Recht nicht                                in den Notiagentarif umgestellt wer- den. Es erscheint           sachgerecht, dass ein Versicherungsnehmer,                                 der allein aufgrund seiner Hitfebediirftigkeit voribergehend                  — fiir bis zu zwei Jahre              — in den Basistarif     gewechselt ist, im Hinblick auf die Wechselméglichkeit                         nicht schlechter           gestelit wird als jemand, der seine Pramien      fur seine       Krankenversicherung nicht gezahit hat und der nach geltendem Recht nach     Zahlung aller ausstehenden                   Beitrage ohne Gesundheitsprifung                        in seinen      alten Tarif zurlickkehren          kann. Vielmehr         erscheint         es    sachgerecht, diese Gruppen vergleichbar zu re- gein, indem der Versicherungsnehmer,                             der liber einen           begrenzten Zeitraum            hilfebedirftig war,     ebenfalls      ohne Gesundheitspriifung nachteilsfrei                            in den Ursprungstarif zurtickwech- seln kann. Die damit verbundenen                        Folgen sind den Versicherungsunternehmen                              zumutbar. Dies gilt insbesondere              auch vor dem Hintergrund, dass                        nach Uberwindungder Hilfebedurf- tigkeit in der Regel der Héchstbeitrag                        der gesetzlichen             Krankenversicherung im Basistarif und damit ein voraussichtlich                  hdéherer Beitrag als im Ursprungstarif mit einem                              gleichzeitig geringeren Leistungsversprechen zu zahlen ist. Es liegt daher im Allgemeinwohi, die lang- jahrig erworbenen            Rechte      dieser Versicherten               — gerade wahrend            einer bestehenden         Hilfe- bedirftigkeit       - zu   schitzen        und damit            einen      bezahlbaren          Krankenversicherungsschutz auch nach Beendigung der Hilfebedirftigkeit                              zu sichern.       Zudem      wird mit der Méglichkeit,            in den Ursprungstarif zuriickzukehren,                        ein erhebliches           Hemmnis         fur die Beseitigung der Hil- febedirftigkeit beseitigt.
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3.UnSearmel-   _ _ - + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fanqestand:-24. Od dO2e Lt           Lae Das Ziel, den voriibergehend                   und   durch     eine    besondere,           einmalige Lage Hilfebediiritigen eine   Riickkehroption in einen zugleich bezahlbaren                                und   mit einem        adadquaten Leistungs- versprechen ausgestatteten                  Krankenversicherungsschutz zu sichern, ist durch das Sozial- staatsprinzip des Grundgesetzes                     gedeckt. Der Re-Kontrahierungszwang im Regeltarif ist zur    Erreichung dieses Ziels geeignet. Ohne ihn hatten insbesondere                                            Personen        mit zwi- schenzeitlich     eintretenden           gravierenden Erkrankungen keine Méglichkeit,                              erneut    in den Re- geltarif einer privaten Krankenversicherung aufgenommen zu                                      werden, weil diese sie wegen des    erhéhten Risikos           nicht    aufnehmen        wide. Dieser Nachteil        besteht       seit der Einfihrung des Notiagentarifs im Jahr 2013, der in Folge der Einfihrung der Versicherungspflicht                           im Jahr          2007      als ,Nichtzahlertarif'           eingefuhrt wurde. Die Inanspruchnahme des                       Basistarifs       aufgrund von Hilfebediirftigkeit wird zwar auf- grund der Corona-Krise                 erwartungsgema&              zunehmen.          Allerdings handelt es sich um ein bereits     dauerhaft        bestehender           Nachteil, fir den daher                  nicht nur      flr den Zeitraum            der Corona-Krise, sondern                dauerhaft       Abhilfe     geschaffen werden soll. Die Regelung ist daher im Hinblick auf das Datum                des Wechsels          in den Basistarif           nicht befristet. Der   Versicherungsnehmer hat                  auf  Verlangen         des    Versicherers         den    Eintritt    und  die   Beendi- gung     seiner   Hilfebediirftigkeit          durch    geeignete         Unteriagen nachzuweisen.                    § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichisgesetzes\Versichermngsauisighisgesetz sieht bereits                                                  vor, dass die Hilfebedurftigkeit vom               zustandigen Trager nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch             auf Antrag des Versicherten                 zu    priifen und zu bescheinigen ist. Auch fiir Personen, die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebediirftig werden wiirden, hat der zustandige Trager bereits nach geitender Verwaltungspraxis eine entsprechende                                                   Beschei- nigung auszustellen.              Diese     Bescheinigung reicht              aus,     um denEintritt         und die Beendigung der Hilfebedirftigkeit            gegentiber dem Versicherer                    zur     Wahrung der in Satz 1 genannten Fristen nachzuweisen, In der     Verwaltungspraxis der Jobcenter                      und der Sozialamter                werden        Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung in bestimmten                                 Fallen      mit Wirkung fir die Vergangenheit aufgehoben. Um auch in diesen Fallen den Versicherten                                      die Geltendmachung            des zeitlich befristeten     Rickkehranspruches                  nach Absatz          2 zu erméglichen,             gilt in diesen         Fallen   als Beginn der Frist         zur    Antragstellung der Zugang der Entscheidung Uber die Aufhebung der Bewilligung. Wird die Aufhebungsentscheidung angefochten, beginnt die Frist mit dem Tag nach     Bestandskraft          der Entscheidung.             In den Fallen, in denen                  die Hilfebedirftigkeit mit Ende des Bewilligungszeitraumes                      nach § 41 SGBII                endet, beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Tag nach Ende des Bewilligungszeitraumes.                                        Dasselbe gilt flr die Lebens- unterhaltsleistungen            nach dem SGBXII. Es wird     zudem      klargesteilt, dass zwischenzeitlich                     eingetretene Anderungen des Tarifs, in dem der Versicherungsnehmer vor                       dem Wechsel in den Basistarif                     versichert      war, zum      Bei- spiel Bedingungsanderungen                     oder Beitragsanpassungen,                     ohne    weitere       Voraussetzungen auch    flr den Ruckkehrer              gelten. Sein Antragsrecht kann der Versicherungsnehmer inner- halb von drei Monaten              nach Beendigung seiner                  Hilfebediirftigkeit nutzen. Die   Regelung gilt entsprechend                  auch fiir Versicherungsnehmer,                     bei denen allein          durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedirftigkeit im Sinne des Zweiten                                        oder des Zwélften Buches Sozialgesetzbuch            entstehen        wiirde   und    die   aus    diesem        Grund in den Basistarif            gewechselt sind. Da derzeit         gema& Absatz             1 Satz     1 Nummer 1             letzter TailHaissatz ein Wechsel                  aus . einem Tarif, bei dem die Pramien                    geschlechtsunabhangig                   kalkuliert     werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist,                             wird diese        Vorgabe fiir das Ruckkehr- recht nach dem neuen               Absatz      2 ausgeschlossen. Zu Nummer       2 Hierbei handelt       es     sich   um    Folgeanderungen              durch     Nummer 1.
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ied f UiBearbe:-_   _ - 4   Formatiert: Schriftart: 9 Pt. rs WAGSSHARS             WO 2D    2O8-Lse 2uArtikel         7 (Anderung des Ergotherapeutengesetzes) Alle   Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich                         reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen   fur Fehizeiten         festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgesetzen ist daruber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehizeiten                                   Uber die ausdricklich           geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet werden                             kénnen. Vorlie- gend wird        eine solche      Regelung flr die Ausbildung zum Ergotherapeuten und zur Ergothe- rapeutin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn                                    dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande                         des Einzelfalls        gerechtfertigt ist. Vorausset- zung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahrdet wird.                                 Dies hat die zustandige Behérde in jedem Einzelfail zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht                                 es   den zustandigen Behdrden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19- Lage besser Rechnung tragen zu kénnen. Zu Artikel        8  (Anderung       des    Gesetzes       Uber   den    Beruf    des    Logopdden) Alle    Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich                         reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden                                     Héchstgren- zen    flr Fehizeiten         festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten                         Be- rufsgeseizen ist darilber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehizeiten                                  Uber die ausdricklich           geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet werden                             kénnen. Vorlie- gend wird eine solche Regelung fir die Ausbildung zum Logopaden und zur Logopadin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn                                     dies auf Grund       einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande                      des Einzel-falls gerechtfertigt ist. Voraussetzung            ist, dass das Ausbildungszie! durch die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustan- dige Behorde in jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung ermdéglicht                             es den zustan- digen Behdrden, Ausbildungsunterbrechungen                            durch     die aktuelle    Corona-/Covid-19-Lage besser      Rechnung tragen zu kénnen. Zu Artikel         9  (Anderung       des   Pflegeberufegesetzes) Zu Nummer           1   bis   3 Das    Pflegeberufegesetz            wird an zwei Stellen         berichtigt sowie        die Ermachtigungsgrundlage fir die Ausbildungs- und Priifungsverordnung                      in § 56 Absatz        1 Satz 1 an zwei die praktische Umsetzung betreffenden                Stellen     prazisiert und erganzt. In Nummer            § 56 Absatz        1 Satz     1 Nummer 3        wird prazisiert, dass        die Ausbildungs-        und Priifungsverordnung auch nahere                     Regelungen zur Gliederung und Durchfihrung der prak- tischen     Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann. Die prazisierte Verordnungsermachti- gung ist Grundlage fiir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                               und -Prifungsordnung durch     Artikel     10 Nummer      2,   die   eine  Teilbarkeit     des   Pflichteinsatzes      beim   Trager der prak- tischen     Ausbildung nunmehr               zulasst.    Durch die      Anderung werden          Zweifel an der Reich- weite der Verordnungsermachtigung                      vermieden. Die   Ermachtigungsgrundlage                flr   die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in                  § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem             beziglich der Nummer 4 erweitert.                Es wird ausdricklich       geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem Aufwand                              angemessenen         Entschadigung an die Fachkommission              nach dem Pflegeberufegesetz                mit umfasst.       Die erweiterte   Verord-nungs- ermachtigung ist Grundlage fir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und —Pril- fungsverordnung zur Entschadigung der Fachkommission                                  (Artikel 10 Nummer 3).
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aarnel         f      oat UirBearen . | Formatiert: - _                 Schriftart: 9 Pt. iungostand:22.04.2020-42:98-Une ZuArtikel        10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                     und    Priifungsverordnung) Zu Nummer            1 Mit dieser      Nummer wird           als  Folgeanderung          zu    Nummer 3        gasdahaltevemeichnisdie               Inhalis- ubersicht      angepasst. Zu Nummer         2 Grunds€aizlich         gilt, dass    eine    Einrichtung nicht nur die formalen Anforderungen ver-gemag § 7 Absatz 1 Nummer 1                 bis 3 des Pflegeberufegesetzes                  erfilllen muss,       um Trager der prak- tischen     Ausbildung sein zu kénnen, sondern                          insbesondere           auch in der Lage sein muss, wesentliche         Teile der praktischen            Ausbildung selbst durchzufiihren.                   Fur den Fall, dass wah- rend    eines      beim Trager der praktischen                    Ausbildung durchzufihrenden                     Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz           1 des Pflegeberufegesetzes                 nicht gewdhrleistet ist, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen                       Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbil- dungs- und -Prifungsverordnung vollstandig erworben                                    werden       kénnen, wird nunmehr                 zu- gelassen, dass der Kompetenzerwerb auch tiber einen                                   geeigneten Kooperationspartner si- chergestelit werden kann, der seinerseits                       die Voraussetzungen nach § 7 Absatz                       1 des Pfie- geberufegeseizes erfilllt.              Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer        Kooperationspartner ausgeschiossen ist und die fiir diesen Ausnahmefall                                          zuge- lassene Aufteilung eines Einsatzes                     auf mehrere         Einrichtungennicht fur die ubrigen Einsatze nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem      neuen      Absatz      2a wird     unter    anderem       erméglicht,      dass     auch    solche    psychiatrischen Krankenhauser             Trager      der    praktischen        Ausbildung werden                kénnen, die wahrend             eines Pflichteinsatzes          in der stationaren          Akutpfiege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermitteln               kénnen. Psychiatrische                Krankenhaduser           kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz                    in der psychiatrischen             Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz     bei Einbeziehung der vorn Trager der praktischen Ausbildung frei verteilbaren        Stun- den bereits        mit einem        Teil   des    Pflichteinsatzes          in der   allgemeinen stationaren             Akutpflege den Uberwiegenden               Anteil     der Ausbildung          selbst      gewdirleisten          und haben       regional eine besondere         Bedeutung      ftir    die   Gewahrleistung           eines    ausreichenden          Ausbildungsplatzange- bots. Zu Nummer            3 Die   Expertinnen und Experten der Fachkommission                               sind   ehrenamtlich        tatig. Eine Vergiitung der Experten erfolgt somit nicht, jedoch kann-sell zukinftig in Anlehnung an § 92b Absatz 6 Satz $ SGB V eine dem Aufwand                           angemessene            Entschadigung gezahlt werden.                  Deren        . Hohe     und    die   Auszahlungsmodalitaten                 werden       in  der Geschaftsordnung              der Fachkommis- sion    mit   gemeinsamer           Zustimmung des             Bundesministeriums            fiir    Familie, Senioren, Frauen und Jugend          sowie     des     Bundesministeriums              fur Gesundheit           festgelegt. Die Aufwandsent- schadigung fur den Vorsitz und fir                     die Vertretung des Vorsitzes                sollte den Betrag von 2 000 Euro pro Sitzungseinheit                 nicht Uiberschreiten, die fur die Ubrigen Mitglieder der Fachkom- mission      nicht den Betrag von               1 500 Euro pro          Sitzungseinheit. Die Finanzierung erfolgt aus den Haushaltsmitteln,                die beim Bundesinstitut               fir Berufsbildung fiir die Fachkommission jahrlich zur Verfligung stehen.                   Die Aufwandsentschadigung ist bei der Einkommensteuer- erklarung zu berticksichtigen und anzugeben. ZuArtikel         11   (Anderung des Apothekengesetzes) Mit der     Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage fiir die Apothekenbetriebsordnung soll die Durchfuhrung von Modellvorhaben                           zur   Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung in Krankenhausern              durch Automatisierung erméglicht                     werden, damit die Potentiale               der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem Bereich untersucht                                    werden      kénnen.
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dunigestand:-22.04.2020.42.55             Lise ~~ “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Artikel         12 (Anderung der Apothekenbetriebsordnung) Mit dem       neu     eingefligten § 31a             der    Apothekenbetriebsordnung wird die Erprobung                                von    Mo- dellvorhaben        zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus                              erméglicht. Zu Absatz           1 Um     automatisierte              Formen      der    Arzneimittelversorgung                 von     Krankenhausstationen                zu    un- tersuchen,         werden          regional Modelivorhaben                in Krankenhausern                erméglicht,        in denen       neue Abgabeformen Uber Automaten                               ohne    abschlieRende              Kontrolle      durch       pharmazeutisches Personal       erprobt werden kénnen. im Gegensatz zum ambulanten                                           Bereich       findet    hier keine direkte Abgabe an Patientinnen                         und Patienten         statt. Es sollen       nur     Stationen      eines Krankenhauses,                das Uber eine eigene Krankenhausapotheke verftigt, versorgt werden k6nnen. Die vorgesehenen                                      Modellvorhaben              setzen     die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke                            und der zu versorgenden                  Stationen       voraus.      Damit werden Krankenhauser,                die von      einer     krankenhausversorgenden                       Apotheke oder einer Kranken- hausapotheke eines anderen                          Krankenhauses            versorgt werden, von den Modelivorhaben ausgeschlossen.                Durch die Verweisung auf § 43 des Arzneimittelgesetzes                                      wird klargestellt, dass     sich der Automat                innerhalb         der Betriebsraume               der Krankenhausapotheke                    befinden muss. Zu    Absatz        2 Auch im Rahmen der                    Modellvorhaben             muss    sowohl eine           Gefahrdung der Patientinnen                     und Patienten        ausgeschlossen als                auch die Versorgung der Stationen                       mit Arzneimitteln           gewahr- leistet werden. Dies ist               in der Konzeptionierung der Modellvorhaben                              zu    berucksichtigen und wird durch die Verantwortlichkeit                         der Apothekenleiterinnen                  und Apothekenleiter              sicherge- stellt.   Das     Konzeptsoll           eine     Festlegung der teiinehmenden                       Stationen        des Krankenhauses enthalten.         Durch       die vorgesehene               obligatorische behordliche                 Zustimmung soll zusatzlich sichergestellt werden, dass alle Voraussetzungen                                    erfillt sind und keine unvertretbaren                       Ri- siken entstehen.              Wenn      dies nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung zu widerrufen. Zu Absatz          3 Die Arzneimittel             dirfen      nicht    abgegeben werden,                 bevor die Anforderung zur Uberpriifung der Echtheit          im    Original vorliegt, damit sie wirksam                    und verantwortlich             nachgeprilft und ord- nungsgemak               beliefert     werden       kann. Um eine       nach        § 52   Absatz      1 Nummer 1           des   Arzneimittelgesetzes               unzulassige Selbstbedie- nung der Stationen                 zu  verhindern,         muss    die Abgabe der Arzneimittel                    durch den Automaten durch pharmazeutisches                       Personal         der   Krankenhausapotheke                    veranlasst        und autorisiert werden.        Um die Vorgange                nachvollziehbar          zu   machen,        ist die Veranlassung               der Abgabe zu dokumentieren.                Die Vorgaben des § 31                 Absatz      4 in Verbindung mit § 17 Absatz                        6 Satz 1 Nummer 1 bis               3 sind insoweit einzuhalten. Zudem        sind     zur    Gewahrieistung         einer sicheren           Arzneimittelversorgung verstarkt Kontrolien der gelieferten Arzneimittel                   von    einer Apothekerin oder einem Apotheker auf den Stationen durchzufithren.              Im Falle von         unvertretbaren          Risiken       sind die Modellvorhaben                  zum      Schutz der Patientinnen               und Patienten           zu    beenden.      Die zustandige Behorde ist                      Uber die Beendi- gung zu informieren. Nach Artikel          25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161                                  der Kommission           vom     2. Oktober 2015 zur Erganzung der Richtlinie                           2001/83/EG        des Europaischen               Parlaments          und des       Ra- tes durch die Festlegung genauer                           Bestimmungen ber die Sicherheitsmerkmal                                auf der Ver- packung         von      Humanarzneimitteln                 (ABI. L 32 vom 9.2.2016                   S. 1) hat die zur Abgabe von Arzneimitteln             an   die Offentlichkeit ermAchtigte oder befugte Person                                   die Uberprifung der Sicherheitsmerkmale                    und das Deaktivieren               des individuellen             Erkennungsmerkmals                  jedes
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f a wuagecland    2A      Ot          Line                                                                                                        “4     Formatiert: Schriftart: 9 Pt. mit Sicherheitsmerkmalen                   versehenen           Arzneimittels          zum Zeitpunkt der Abgabe an die Of fentlichkeit      vorzunehmen.             Es besteht          die Méglichkeit,           die Uberprtifung und Deaktivierung durch zur Abgabe von Arzneimitteln                          an    die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Perso- nen,    die in einer Gesundheitseinrichtung tatig sind, zu jedem Zeitounkt vorzunehmen,                    zu dem sich das Arzneimittel                   im physischen Besitz der Gesundheitseinrichtung befindet, so- fern das Arzneimittel              zwischen        seiner      Lieferung an die Gesundheitseinrichtung und seiner Abgabe an die Offentlichkeit nicht verkauft wird. Diese Méglichkeit                                          kann auch bei Modell- vorhaben        in Anspruch genommen                  werden.          Die Verpflichtung zur Uberpriifungder Sicher- heitsmerkmale            bleibt auch im Rahmen                  der Modellvorhaben              bestehen. Zu Absatz          4 Wegendes            besonderen            Kontrolibedarfs          bei  Betaubungsmittein,             T-rezeptpflichtigen          Arznei- mitteln    nach     § 3a     der    Arzneimittelverschreibungsverordnung                          sowie bei      patientenindividuell verblisterten        ArzneimitteIn          werden       diese     von    den     Modellvorhaben          ausgeschlossen. Zu Absatz          5 Die Modellvorhaben                 sollen    wissenschaftlich            begleitet und ausgewertet                 werden, um neue Erkenntnisse           zur    Weiterentwicklung automatisierter                          Formen      der Arzneimittelversorgung von     Krankenhausstationen                  zu   erhalten.        Es wird davon            ausgegangen,          dass   eine Laufzeit der Modelivorhaben             bis       zu langstens fiinf          Jahren       hierfuir ausreichend ist. Zu Artikel        13   (Anderung           des    Transfusionsgesetzes) Zu Nummer          1 Die aktuelle         Richtlinie Hamotherapie nach § 12a sieht in ihrer Ziffer 2.2.4.3.2.2                                   epidemiolo- gisch begrtindete befristete                  Riickstellungen von der Blutspende fur bestimmte                             Gruppen mit erhéhtem Risiko vor, darunter                      beispielsweise           Manner        die Sexualverkehr           mit Mannern        ha- ben     (MSM). Wissenschaftlich-epidemiologisch                                 begriindete       Rickstetllungen von Gruppen mit einer stark erhéhten HIV-Pravalenz                            und/oder einer risikobehafteten                   Sexualpraktik und damit einem           erhéhten Infektionsrisiko                  sind nach der Rechtsprechung                      des Europaischen Gerichtshofs          grundsatzlich zulassig. Sie werden                          allerdings von vielen Personen,                  die der betreffenden          Gruppe angehdren,                  haufig als diskriminierend                 empfunden, weil bereits die abstrakte       Gruppenzugehdrigkeit fur den Ausschiuss                                 bzw. die Rickstellung entscheidend ist. Der    Europdische Gerichtshof                   hat am 29. April 2015 in der Rechtssache                          C-528/13     zur    Aus- legung des Merkmals des Sexualverhaltens                                bei Fremdblutspendern                nach Anhang Ull,Ziffer 2.1 der Richtlinie          2004/33/EG           der Kommission             zur    Durchfiihrung der Richtlinie 2002/98 hin- sichtlich    bestimmter           technischer         Anforderungen fur Blut und Blutbestandteile                         insoweit      ent- schieden,        dass     ein Ausschluss           von    Mannern,       die     sexuelle      Beziehungen        zu   Mannern       hatten, zulassig ist,         wenn - aufgrund       der    derzeitigen medizinischen,                    wissenschaftlichen            und epidemiologischen Er- kenntnisse         und Daten feststeht,               dass fiir diese Personen                 ein hohes      Ubertragungsrisiko fiir durch       Blut   Ubertragbare schwere                  Infektionskrankheiten               besteht, - es   unter   Wahrung          des      Grundsatzes          der    Verhdaltnismaigkeit            keine    wirksamen       Techniken zum        Nachweis         dieser      Infektionskrankheiten              gibt, oder “ - es  mangels        solcher       Techniken        keine     weniger belastenden               Verfahren als        eine solche      Kont- taindikation         gibt,    um    ein hohes        Gesundheitsschutzniveau                    der Empfanger sicherzustellen. Um den         oben      dargesteliten Grundsatzen Rechnung zu tragen,                                   wird                    dass      der klargestellt, Richtliniengeber verpflichtet ist, Gruppenriickstellungen im Fall                                        neuer    medizinischer,          wis- senschaftlicher             und epidemiologischer Erkenntnisse                            darauf    hin  zu   Uberpriifen, ob       es   nach
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