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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
. ¢ _- ~~ | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. SUAGONE EO 2G O88. Ma Beendigung der Hilfebediirftigkeit bedeutet ein Verbleib im Basistarif jedoch in vielen Fallen ftir die Betroffenen eine héherefinanzielle Belastung, der zudem in der Regel ein geringeres Leistungsversprechen als im Ursprungstarif gegentibersteht. Dies kann dazu fihren, dass Personen aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif langer hilfebediirftig bleiben als erfor- derlich oder nur einen reduzierten Anreiz haben, aus der Hilfebedirftigkeit heraus zu ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer voriibergehenden finanziellen Notsituation hilfe- bedtirftig geworden sind und die ihre Hilfebeditirftigkeit tberwinden konnten, zu starken, wird daher das Wechselrecht in den vorherigen Tarif deutlich verbessert. Das Riickkehr- recht gilt dabei nicht fur Bestandsfalle im Basistarif. Um gleichwohl alle Falle zu beriicksich- tigen, die seit Inkrafttreten der landesrechtlichen Beschrankungen im Rahmen der SARS- CoV-2-Pandemie in den Basistarif gewechselt sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. im neuen Absatz 2 wird daher klargestelit, dass der Versicherungsnehmer nach Beendi- gung seiner Hilfebedurftigkeit wieder in seinen alten Tarif zurtickkehren kann. Dieses An- tragsrecht gilt aber nur bei voriibergehender Hilfebediirftigkeit, die innerhalb von zwei Jah- ren Uberwunden wurde. Dabei wird der Versicherungsnehmer grundsatzlich so gestellt, wie Versicherungsnehmer im selben Tarif, die nicht aufgrund einer voribergehenden Hilfebe- dirftigkeit in den Basistarif gewechselt sind. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass eine erneute Risikopriifung zulasten des Versicherungsnehmers damit auch fir die Leis- tungen ausgeschlossen ist, die ber den Leistungsumfang des Basistarifs hinausgehen. Erworbene Rechte und Alterungsriickstellungen kénnen jedoch fur die Zeit der Versiche- rung im Basistarif nur in dem Umfang in den Ursprungstarif mitgenommen werden, in dem sie durch die Versicherung im Basistarif erworben bzw. gebildet wurden. Da die dartiber hinausgehenden Alterungsriickstellungen im Ursprungstarif fur die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif versichert war, durch den Riickkehrer nachgebildet werden mis- sen, kann es zu einem gewissen Pramienanstieg flr den Versicherungsnehmer kommen. Die Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist, dass der Vertrag von Versicherungsnehmern, die aufgrund von Pramien- riickstanden in den Notlagentarif nach § 153 des VersicherungsaufsichtsaesetzesVersiche- fungsauisicniegesetz umgestellt wurden, nach Zahlung aller rickstandigen Pramienanteile ab dem ersten Tag des Ubernachsten Monats in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Auch dieser Versicherungs- nehmer ist in diesem Fall so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine emeute Gesundheitsprifung ist in diesem Fall somit bereits ausgeschlossen. Ein Hilfeoedirftiger darf nach geltendem Recht nicht in den Notiagentarif umgestellt wer- den. Es erscheint sachgerecht, dass ein Versicherungsnehmer, der allein aufgrund seiner Hitfebediirftigkeit voribergehend — fiir bis zu zwei Jahre — in den Basistarif gewechselt ist, im Hinblick auf die Wechselméglichkeit nicht schlechter gestelit wird als jemand, der seine Pramien fur seine Krankenversicherung nicht gezahit hat und der nach geltendem Recht nach Zahlung aller ausstehenden Beitrage ohne Gesundheitsprifung in seinen alten Tarif zurlickkehren kann. Vielmehr erscheint es sachgerecht, diese Gruppen vergleichbar zu re- gein, indem der Versicherungsnehmer, der liber einen begrenzten Zeitraum hilfebedirftig war, ebenfalls ohne Gesundheitspriifung nachteilsfrei in den Ursprungstarif zurtickwech- seln kann. Die damit verbundenen Folgen sind den Versicherungsunternehmen zumutbar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach Uberwindungder Hilfebedurf- tigkeit in der Regel der Héchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung im Basistarif und damit ein voraussichtlich hdéherer Beitrag als im Ursprungstarif mit einem gleichzeitig geringeren Leistungsversprechen zu zahlen ist. Es liegt daher im Allgemeinwohi, die lang- jahrig erworbenen Rechte dieser Versicherten — gerade wahrend einer bestehenden Hilfe- bedirftigkeit - zu schitzen und damit einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz auch nach Beendigung der Hilfebedirftigkeit zu sichern. Zudem wird mit der Méglichkeit, in den Ursprungstarif zuriickzukehren, ein erhebliches Hemmnis fur die Beseitigung der Hil- febedirftigkeit beseitigt.
3.UnSearmel- _ _ - + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fanqestand:-24. Od dO2e Lt Lae Das Ziel, den voriibergehend und durch eine besondere, einmalige Lage Hilfebediiritigen eine Riickkehroption in einen zugleich bezahlbaren und mit einem adadquaten Leistungs- versprechen ausgestatteten Krankenversicherungsschutz zu sichern, ist durch das Sozial- staatsprinzip des Grundgesetzes gedeckt. Der Re-Kontrahierungszwang im Regeltarif ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ohne ihn hatten insbesondere Personen mit zwi- schenzeitlich eintretenden gravierenden Erkrankungen keine Méglichkeit, erneut in den Re- geltarif einer privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden, weil diese sie wegen des erhéhten Risikos nicht aufnehmen wide. Dieser Nachteil besteht seit der Einfihrung des Notiagentarifs im Jahr 2013, der in Folge der Einfihrung der Versicherungspflicht im Jahr 2007 als ,Nichtzahlertarif' eingefuhrt wurde. Die Inanspruchnahme des Basistarifs aufgrund von Hilfebediirftigkeit wird zwar auf- grund der Corona-Krise erwartungsgema& zunehmen. Allerdings handelt es sich um ein bereits dauerhaft bestehender Nachteil, fir den daher nicht nur flr den Zeitraum der Corona-Krise, sondern dauerhaft Abhilfe geschaffen werden soll. Die Regelung ist daher im Hinblick auf das Datum des Wechsels in den Basistarif nicht befristet. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers den Eintritt und die Beendi- gung seiner Hilfebediirftigkeit durch geeignete Unteriagen nachzuweisen. § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichisgesetzes\Versichermngsauisighisgesetz sieht bereits vor, dass die Hilfebedurftigkeit vom zustandigen Trager nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu priifen und zu bescheinigen ist. Auch fiir Personen, die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebediirftig werden wiirden, hat der zustandige Trager bereits nach geitender Verwaltungspraxis eine entsprechende Beschei- nigung auszustellen. Diese Bescheinigung reicht aus, um denEintritt und die Beendigung der Hilfebedirftigkeit gegentiber dem Versicherer zur Wahrung der in Satz 1 genannten Fristen nachzuweisen, In der Verwaltungspraxis der Jobcenter und der Sozialamter werden Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung in bestimmten Fallen mit Wirkung fir die Vergangenheit aufgehoben. Um auch in diesen Fallen den Versicherten die Geltendmachung des zeitlich befristeten Rickkehranspruches nach Absatz 2 zu erméglichen, gilt in diesen Fallen als Beginn der Frist zur Antragstellung der Zugang der Entscheidung Uber die Aufhebung der Bewilligung. Wird die Aufhebungsentscheidung angefochten, beginnt die Frist mit dem Tag nach Bestandskraft der Entscheidung. In den Fallen, in denen die Hilfebedirftigkeit mit Ende des Bewilligungszeitraumes nach § 41 SGBII endet, beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Tag nach Ende des Bewilligungszeitraumes. Dasselbe gilt flr die Lebens- unterhaltsleistungen nach dem SGBXII. Es wird zudem klargesteilt, dass zwischenzeitlich eingetretene Anderungen des Tarifs, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war, zum Bei- spiel Bedingungsanderungen oder Beitragsanpassungen, ohne weitere Voraussetzungen auch flr den Ruckkehrer gelten. Sein Antragsrecht kann der Versicherungsnehmer inner- halb von drei Monaten nach Beendigung seiner Hilfebediirftigkeit nutzen. Die Regelung gilt entsprechend auch fiir Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwélften Buches Sozialgesetzbuch entstehen wiirde und die aus diesem Grund in den Basistarif gewechselt sind. Da derzeit gema& Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter TailHaissatz ein Wechsel aus . einem Tarif, bei dem die Pramien geschlechtsunabhangig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist, wird diese Vorgabe fiir das Ruckkehr- recht nach dem neuen Absatz 2 ausgeschlossen. Zu Nummer 2 Hierbei handelt es sich um Folgeanderungen durch Nummer 1.
ied f UiBearbe:-_ _ - 4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. rs WAGSSHARS WO 2D 2O8-Lse 2uArtikel 7 (Anderung des Ergotherapeutengesetzes) Alle Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen fur Fehizeiten festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgesetzen ist daruber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehizeiten Uber die ausdricklich geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet werden kénnen. Vorlie- gend wird eine solche Regelung flr die Ausbildung zum Ergotherapeuten und zur Ergothe- rapeutin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Vorausset- zung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustandige Behérde in jedem Einzelfail zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht es den zustandigen Behdrden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19- Lage besser Rechnung tragen zu kénnen. Zu Artikel 8 (Anderung des Gesetzes Uber den Beruf des Logopdden) Alle Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen flr Fehizeiten festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgeseizen ist darilber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehizeiten Uber die ausdricklich geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet werden kénnen. Vorlie- gend wird eine solche Regelung fir die Ausbildung zum Logopaden und zur Logopadin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande des Einzel-falls gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungszie! durch die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustan- dige Behorde in jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung ermdéglicht es den zustan- digen Behdrden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19-Lage besser Rechnung tragen zu kénnen. Zu Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes) Zu Nummer 1 bis 3 Das Pflegeberufegesetz wird an zwei Stellen berichtigt sowie die Ermachtigungsgrundlage fir die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 an zwei die praktische Umsetzung betreffenden Stellen prazisiert und erganzt. In Nummer § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird prazisiert, dass die Ausbildungs- und Priifungsverordnung auch nahere Regelungen zur Gliederung und Durchfihrung der prak- tischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann. Die prazisierte Verordnungsermachti- gung ist Grundlage fiir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prifungsordnung durch Artikel 10 Nummer 2, die eine Teilbarkeit des Pflichteinsatzes beim Trager der prak- tischen Ausbildung nunmehr zulasst. Durch die Anderung werden Zweifel an der Reich- weite der Verordnungsermachtigung vermieden. Die Ermachtigungsgrundlage flr die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem beziglich der Nummer 4 erweitert. Es wird ausdricklich geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem Aufwand angemessenen Entschadigung an die Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz mit umfasst. Die erweiterte Verord-nungs- ermachtigung ist Grundlage fir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und —Pril- fungsverordnung zur Entschadigung der Fachkommission (Artikel 10 Nummer 3).
aarnel f oat UirBearen . | Formatiert: - _ Schriftart: 9 Pt. iungostand:22.04.2020-42:98-Une ZuArtikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Priifungsverordnung) Zu Nummer 1 Mit dieser Nummer wird als Folgeanderung zu Nummer 3 gasdahaltevemeichnisdie Inhalis- ubersicht angepasst. Zu Nummer 2 Grunds€aizlich gilt, dass eine Einrichtung nicht nur die formalen Anforderungen ver-gemag § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes erfilllen muss, um Trager der prak- tischen Ausbildung sein zu kénnen, sondern insbesondere auch in der Lage sein muss, wesentliche Teile der praktischen Ausbildung selbst durchzufiihren. Fur den Fall, dass wah- rend eines beim Trager der praktischen Ausbildung durchzufihrenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht gewdhrleistet ist, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbil- dungs- und -Prifungsverordnung vollstandig erworben werden kénnen, wird nunmehr zu- gelassen, dass der Kompetenzerwerb auch tiber einen geeigneten Kooperationspartner si- chergestelit werden kann, der seinerseits die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 des Pfie- geberufegeseizes erfilllt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschiossen ist und die fiir diesen Ausnahmefall zuge- lassene Aufteilung eines Einsatzes auf mehrere Einrichtungennicht fur die ubrigen Einsatze nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem neuen Absatz 2a wird unter anderem erméglicht, dass auch solche psychiatrischen Krankenhauser Trager der praktischen Ausbildung werden kénnen, die wahrend eines Pflichteinsatzes in der stationaren Akutpfiege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermitteln kénnen. Psychiatrische Krankenhaduser kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz bei Einbeziehung der vorn Trager der praktischen Ausbildung frei verteilbaren Stun- den bereits mit einem Teil des Pflichteinsatzes in der allgemeinen stationaren Akutpflege den Uberwiegenden Anteil der Ausbildung selbst gewdirleisten und haben regional eine besondere Bedeutung ftir die Gewahrleistung eines ausreichenden Ausbildungsplatzange- bots. Zu Nummer 3 Die Expertinnen und Experten der Fachkommission sind ehrenamtlich tatig. Eine Vergiitung der Experten erfolgt somit nicht, jedoch kann-sell zukinftig in Anlehnung an § 92b Absatz 6 Satz $ SGB V eine dem Aufwand angemessene Entschadigung gezahlt werden. Deren . Hohe und die Auszahlungsmodalitaten werden in der Geschaftsordnung der Fachkommis- sion mit gemeinsamer Zustimmung des Bundesministeriums fiir Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums fur Gesundheit festgelegt. Die Aufwandsent- schadigung fur den Vorsitz und fir die Vertretung des Vorsitzes sollte den Betrag von 2 000 Euro pro Sitzungseinheit nicht Uiberschreiten, die fur die Ubrigen Mitglieder der Fachkom- mission nicht den Betrag von 1 500 Euro pro Sitzungseinheit. Die Finanzierung erfolgt aus den Haushaltsmitteln, die beim Bundesinstitut fir Berufsbildung fiir die Fachkommission jahrlich zur Verfligung stehen. Die Aufwandsentschadigung ist bei der Einkommensteuer- erklarung zu berticksichtigen und anzugeben. ZuArtikel 11 (Anderung des Apothekengesetzes) Mit der Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage fiir die Apothekenbetriebsordnung soll die Durchfuhrung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung in Krankenhausern durch Automatisierung erméglicht werden, damit die Potentiale der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem Bereich untersucht werden kénnen.
dunigestand:-22.04.2020.42.55 Lise ~~ “| Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zu Artikel 12 (Anderung der Apothekenbetriebsordnung) Mit dem neu eingefligten § 31a der Apothekenbetriebsordnung wird die Erprobung von Mo- dellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus erméglicht. Zu Absatz 1 Um automatisierte Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu un- tersuchen, werden regional Modelivorhaben in Krankenhausern erméglicht, in denen neue Abgabeformen Uber Automaten ohne abschlieRende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal erprobt werden kénnen. im Gegensatz zum ambulanten Bereich findet hier keine direkte Abgabe an Patientinnen und Patienten statt. Es sollen nur Stationen eines Krankenhauses, das Uber eine eigene Krankenhausapotheke verftigt, versorgt werden k6nnen. Die vorgesehenen Modellvorhaben setzen die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke und der zu versorgenden Stationen voraus. Damit werden Krankenhauser, die von einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Kranken- hausapotheke eines anderen Krankenhauses versorgt werden, von den Modelivorhaben ausgeschlossen. Durch die Verweisung auf § 43 des Arzneimittelgesetzes wird klargestellt, dass sich der Automat innerhalb der Betriebsraume der Krankenhausapotheke befinden muss. Zu Absatz 2 Auch im Rahmen der Modellvorhaben muss sowohl eine Gefahrdung der Patientinnen und Patienten ausgeschlossen als auch die Versorgung der Stationen mit Arzneimitteln gewahr- leistet werden. Dies ist in der Konzeptionierung der Modellvorhaben zu berucksichtigen und wird durch die Verantwortlichkeit der Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter sicherge- stellt. Das Konzeptsoll eine Festlegung der teiinehmenden Stationen des Krankenhauses enthalten. Durch die vorgesehene obligatorische behordliche Zustimmung soll zusatzlich sichergestellt werden, dass alle Voraussetzungen erfillt sind und keine unvertretbaren Ri- siken entstehen. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung zu widerrufen. Zu Absatz 3 Die Arzneimittel dirfen nicht abgegeben werden, bevor die Anforderung zur Uberpriifung der Echtheit im Original vorliegt, damit sie wirksam und verantwortlich nachgeprilft und ord- nungsgemak beliefert werden kann. Um eine nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes unzulassige Selbstbedie- nung der Stationen zu verhindern, muss die Abgabe der Arzneimittel durch den Automaten durch pharmazeutisches Personal der Krankenhausapotheke veranlasst und autorisiert werden. Um die Vorgange nachvollziehbar zu machen, ist die Veranlassung der Abgabe zu dokumentieren. Die Vorgaben des § 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind insoweit einzuhalten. Zudem sind zur Gewahrieistung einer sicheren Arzneimittelversorgung verstarkt Kontrolien der gelieferten Arzneimittel von einer Apothekerin oder einem Apotheker auf den Stationen durchzufithren. Im Falle von unvertretbaren Risiken sind die Modellvorhaben zum Schutz der Patientinnen und Patienten zu beenden. Die zustandige Behorde ist Uber die Beendi- gung zu informieren. Nach Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Erganzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europaischen Parlaments und des Ra- tes durch die Festlegung genauer Bestimmungen ber die Sicherheitsmerkmal auf der Ver- packung von Humanarzneimitteln (ABI. L 32 vom 9.2.2016 S. 1) hat die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Offentlichkeit ermAchtigte oder befugte Person die Uberprifung der Sicherheitsmerkmale und das Deaktivieren des individuellen Erkennungsmerkmals jedes
f a wuagecland 2A Ot Line “4 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Arzneimittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Of fentlichkeit vorzunehmen. Es besteht die Méglichkeit, die Uberprtifung und Deaktivierung durch zur Abgabe von Arzneimitteln an die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Perso- nen, die in einer Gesundheitseinrichtung tatig sind, zu jedem Zeitounkt vorzunehmen, zu dem sich das Arzneimittel im physischen Besitz der Gesundheitseinrichtung befindet, so- fern das Arzneimittel zwischen seiner Lieferung an die Gesundheitseinrichtung und seiner Abgabe an die Offentlichkeit nicht verkauft wird. Diese Méglichkeit kann auch bei Modell- vorhaben in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung zur Uberpriifungder Sicher- heitsmerkmale bleibt auch im Rahmen der Modellvorhaben bestehen. Zu Absatz 4 Wegendes besonderen Kontrolibedarfs bei Betaubungsmittein, T-rezeptpflichtigen Arznei- mitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung sowie bei patientenindividuell verblisterten ArzneimitteIn werden diese von den Modellvorhaben ausgeschlossen. Zu Absatz 5 Die Modellvorhaben sollen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden, um neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung automatisierter Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass eine Laufzeit der Modelivorhaben bis zu langstens fiinf Jahren hierfuir ausreichend ist. Zu Artikel 13 (Anderung des Transfusionsgesetzes) Zu Nummer 1 Die aktuelle Richtlinie Hamotherapie nach § 12a sieht in ihrer Ziffer 2.2.4.3.2.2 epidemiolo- gisch begrtindete befristete Riickstellungen von der Blutspende fur bestimmte Gruppen mit erhéhtem Risiko vor, darunter beispielsweise Manner die Sexualverkehr mit Mannern ha- ben (MSM). Wissenschaftlich-epidemiologisch begriindete Rickstetllungen von Gruppen mit einer stark erhéhten HIV-Pravalenz und/oder einer risikobehafteten Sexualpraktik und damit einem erhéhten Infektionsrisiko sind nach der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs grundsatzlich zulassig. Sie werden allerdings von vielen Personen, die der betreffenden Gruppe angehdren, haufig als diskriminierend empfunden, weil bereits die abstrakte Gruppenzugehdrigkeit fur den Ausschiuss bzw. die Rickstellung entscheidend ist. Der Europdische Gerichtshof hat am 29. April 2015 in der Rechtssache C-528/13 zur Aus- legung des Merkmals des Sexualverhaltens bei Fremdblutspendern nach Anhang Ull,Ziffer 2.1 der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchfiihrung der Richtlinie 2002/98 hin- sichtlich bestimmter technischer Anforderungen fur Blut und Blutbestandteile insoweit ent- schieden, dass ein Ausschluss von Mannern, die sexuelle Beziehungen zu Mannern hatten, zulassig ist, wenn - aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Er- kenntnisse und Daten feststeht, dass fiir diese Personen ein hohes Ubertragungsrisiko fiir durch Blut Ubertragbare schwere Infektionskrankheiten besteht, - es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhdaltnismaigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten gibt, oder “ - es mangels solcher Techniken keine weniger belastenden Verfahren als eine solche Kont- taindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfanger sicherzustellen. Um den oben dargesteliten Grundsatzen Rechnung zu tragen, wird dass der klargestellt, Richtliniengeber verpflichtet ist, Gruppenriickstellungen im Fall neuer medizinischer, wis- senschaftlicher und epidemiologischer Erkenntnisse darauf hin zu Uberpriifen, ob es nach
Ahee _. -~ 71Formatiert: Schriftart: 9 Pt, qungestand-2 SARE dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik gleich geeignete weniger belastende Verfahren gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfan- gerinnen und Empfangern von Blutspenden sicherzustellen. Zu Nummer 32 Die Anderung dient der Rechtsbereinigung. § 27 Absatz 4 ist gegenstandslos geworden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Ein- fuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen vom 21. Novem- ber 2016 (BGBI. | S. 2623) wurden § 9 Absatz 2 und die Biutstammzelleinrichtungen-Re- gisterverordnung aufgehoben. Die Aufrechterhaltung des nationalen Blutstammzelleinrich- tungsregisters beim DIMDI wurde damit entbehrlich. Das entsprechende Register wurde geléscht. Weitere Zustandigkeiten des DIMDI nach § 27 Absatz 4 bestehen nicht. Zu Artikel 14 (Anderung des Gesetzes fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) Zu Nummer 1 Zu Nummer 2 Die Anderungen stehen im Zusammenhang mit der Anderung in Absatz 3. Die Regelungen zu den Dokumentations- und Meldepflichten fur nicht zulassungs- oder genehmigungs- pflichtige Arzneimittel flr neuartige Therapien nach §§ 63), 67 Absatz 9 AMGsollen weiter- hin am 15. August 2020 in Kraft treten, da diese nicht in einem Sachzusammenhang zur Aufhebung des Sondervertriebswegs fiir Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerin- nungsstérungenbei Hamophitie stehen. Zu Artikel 15 (Anderung des Gesetzes iber die Ausbildung zur Anasthesietechnischen Assistentin und zum Andsthesietechnischen Assistenten und Uber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten) Die Regelung in Artikel 15 betrifft materiell das Gesetz Uber die Austibung der Zahnheil- kunde. Dies wird mit Artikel 2b des Gesetzes Uber die Ausbildung zur Anasthesietechni- schen Assistentin und zum Anasthesietechnischen Assistenten und tiber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten vom 14. Dezember 2019 (BGBI. | S. 2768) geandert. Konkret wird die Modellklausel des § 3a des Gesetzes tiber die Austibung der Zahnheilkunde aufgehoben. Diese Anderung wirde nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes uber die Ausbildung zur Anasthesietechnischen As- sistentin und zum Anasthesietechnischen Assistenten und Uber die Ausbildung zur Opera- tionstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten schon zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Aufgrund der Corona-Pandemie stellt die zum 1. Oktober 2020 geplante Umsetzung der reformierten zahnarztlichen Ausbildung fiir die Universitaten aller- dings eine besondere Herausforderung dar, die nicht von allen Universitaten geleistet wer- den kann. Um zu verhindern, dass die Ausbildung eines ganzen Jahrgangs an zahnmedi- zinischen Studierenden nicht begonnen bzw. durchgefiihrt werden kann, wird die Umset- zung der reformierten Approbationsordnung fur Zahnarzte und Zahnarztinnen um ein Jahr verschoben. In diesem Zusammengang wird zugleich die Modellklausel im Gesetz iiber die AusUibung der Zahnheilkunde um ein Jahr verlangert. Zu Artikel 16 (Anderung des Gesetzes ilber die Austlibung der Zahnheilkunde) Die Corona-Pandemie stelit fiir die Universitaten auch im Rahmen der zahnarztlichen Aus- bildung eine besondere Herausforderung dar. Flr das Sommersester 2020 wurde die Pra- senzlehre kurzfristig auf alternative Lehrformate ohne Da Patientenkontakt umgesteilt.
quagosiand-22O4.2020—-HEGS-Line “7 +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. diese alternativen Lehrformate den Unterricht am Patienten nicht vollstandig ersetzen kén- nen, werden voraussichtlich Teile klinischer Lehrveranstaltungen in dem kommenden Win- tersemester nachgeholt werden miissen. Dadurch ist die Umsetzung der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung gefahrdet. Um zu verhindern, dass die Ausbil- dung eines ganzen Jahrgangs an zahnmedizinischen Studierenden nicht begonnen bzw. durchgefihrt werden kann, wird die Umsetzung der reformierten Approbationsordnung ftir Zahnarzte und Zahnarztinnen um ein Jahr verschoben. Durch das Verschieben des Inkraft- tretens der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung sind redaktionelle Anpassungen in den Ubergangsvorschriften erforderlich. Zu Nummer 2 Die Anderung steht im unmittelbaren Sachzusammenhang zur Aufhebung des Sonderver- triebswegs fiir Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstérungen bei Hamo- philie und der Regelung zur Preisbildung fur diese Arzneimittel. Insoweit wird auf die Be- griindung zu Artikel 4 Nummer 11, 12 und 13 verwiesen. A 1 ?%8 (Anderung der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung) Mit Artikel 16 dieses Gesetzes wird in einem neuen § 21 geregelt, dass die bisherige Ap- probationsordnung fur Zahnarzte am 30. September 2021 aufer Kraft tritt und die neue zahnarztliche Approbationsordnung am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt. Mit Artikel 17 wird diese gesetzliche Regelung unmittelbar in der Verordnung zur Neurege- lung der zahnarztlichen Ausbildung nachvollzogen. So wird in Artikel 2 dieser Verordnung nun geregelt, dass die Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung zum 1. Oktober 2021 in Kraft tritt und damit das Inkrafttreten um ein Jahr verschoben wird. Zugleich wird das AuRerkrafttreten der aktuellen Approbationsordnung geregelt und ebenfalls um ein Jahr verschoben. Dies erfordert auch die Anpassung der Ubergangsvorschriften in der Ver- © ordnung selbst. Es handelt sich damit um Folgeanderungen. Die naturwissenschaftliche Vorpriifung sowie die zahnarztliche Priifung finden nach § 19 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1 der aktuell geltenden Approbationsordnung fiir Zahnarzte (ZAprO) jeweils im Zeitraum vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Vor diesem Hintergrund wurde der Stichtag in den Ubergangsregelungen entsprechend an die Priifungszeitraume angepasst, konkret 31. Oktober statt 1. Oktober. Zu Nummer 2 Es handelt sich hierbei um eine Folgeanderung Zu Artikel (GAR Sg (Anderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltancebecinns der Verordnung(EU) 2017/745) Zu Absatz 1 Mit der Verordnung (EU) 2020/561 des Europdischen Perlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Anderung der Verorinung (EU) 2017/745 fiber Medizinprodukte hinsichtlich des Geltunasbeginns einiger ihrer Bestinmungen (ABIL L 130 vorn 24.4.2020, S. 18) Ver- efeaung-(El}----vert----wird infolge der COVID-19-Pandemie kurzfristig der Geltungsbe- ginn der Verordnung (EU) 2017/745 des Europdischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 tiber Medizinprodukte, zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richt- linien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1;L.117 vom Maj 2021 verschoben. Abweichend davon tritt der geanderte Artikel 59 der Verordnung (EU)
su “areal | Formatiert: Schriftart: - __ 9 Pt, JUBySeond 2 Ot O26. OG Lge 2017/745 (,Sonderzulassung") vorzeitig in Kraft. Um die nationale Durchfuhrung des Arti- kels 59 der Verordnung (EU) 2017/745 zu gewdhrleisten, werden die §§ 7 und 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchfuihrungsgesetzes gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2017/745 in Kraft treten. Infoigedessen sind entspre- chende Anpassungen im Medizinproduktegesetz notwendig. So ist der Anwendungsbe- reich der bisherigen Regelung liber Sonderzulassungen in § 11 Absatz 1 des Medizinpro- duktegesetzes (MPG)auf die In-vitro-Diagnostika zu begrenzen, fiir die der § 7 des Medi- zinprodukterecht- -Durchfuhrungsgesetzes erst ab dem 26. Mai 2022 gilt, und die entspre- chenden Verweise in den §§ 6 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Nummer 5 MPG dursh-um den Verweis auf die §§ 7 und 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht- -Durchfiihrungsgesetzes zu erganzen.Zu Absatz 2 $ apse ee “7 + Formatiert: Schriftart: Fett Mit-der-Verordnung-BU) ion ---wird-infoige-der-COMID-16-Pandemie-kusfrstig-dar infolge der vorgenannten Verschiebung ces Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 vom 26. Mai 2020 auf den 26. Mai 2021 veresheben.Daraus-ergibt sich kurzfris- tiger Anderungsbedarf imbergits beschiossenen nationalen OurehfGhrungsrecht, insbeson- dere in den Inkrafttretens- und Auferkrafttretensregelungen des Medizinprodukte-EU-An- passungsgeseizes (BR-Drs, 121/20: BR-PIPr, 988 S. 90Adikel-12). Durch die Anderungenin Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 MPEUAnoG wird das Inkrafttreten des Medizinpreduide-EU-AnpassungsdesetzesiMedizinorodukte-Durchfthrungsgesetzes an den verschobenen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 zum 26. Mai 2021 angepasst. Darlber hinaus wird sichergestellt, dass das Medizinproduktegesetz erst zu diesem Zeitpunkt aufer Kraft tritt._ Die Verschiebunag des Inkraftiretens des Medizinproduk- ferechi-Durchfuhrungsgesetzes und des AuRerkrafttretens des Medizinorodukieaeseizes machen ihrerselts zahireiche Folaegnderungen im nationalen Durchfiihrunasrecht erforder- lich, die aber aufgrund ihrer Komplexitat in einem soateren Gesetzgebungsverfahren im Wege redaktionelier Barichtigunden umoaesetz? werden solien. Am Tag nach der Verkindung dieses Gesetzes treten der § 87 des Medizinprodukterecht- Durchftihrungsgesetzes sowie die Anderungen im Hilfsmittelbereich des Finften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)in Artikel 4 Nummer 2, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis dd und Buchstabe b sowie Nummer 6 Buchstabe a in Kraft (Artikel 17 Absatz 3 neu MPEU- Ane). Das vorzeitige Inkrafttreten der Verordnungsermachtigung des § 87 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchftihrungsgesetzes ist ebenso wie das vorzeitige Inkrafttreten der Verordnungsermachtigungen des § 88 des Medizinprodukterecht-Durchfuhrungsgeset- der neuen Gebihrenverordnung gleichzeitig zum neuen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745 zu erméglichen. Die Anderungen des Finften Buches Sozialgesetzbuch im Hilfsmittelbereich ia -Adike!-4 Nummerd,4 Buehstabe-a-Dospelbuchsiabe-bb-ce-dd-und Buchstabe-b-cewle Mummers Bueksiabe-2-waren an den ursprtinglichen Tag des Inkrafttretens des Medizinprodukte-EU- Anpassungsgesetzes am 26. Mai 2020 geknipft. Dasich das Inkrafttreten des Medizinpro- dukte-EU-Anpassungsgesetzes nunmehr um ein Jahr verschiebt, wird durch die Anderung sichergestellt, dass die genannten Anderungen des SGBV, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2017/745 stehen, vorher, d.h. am Tag nach der VerkUndung ses Gesetzes in Kraft treten kénnen. die- ; Der neue Artikel 17 Absatz 4 MPEU-AngG stellt sicher, dass die Regelungen Uber Sonder- zulassungen in den §§ 7 und 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchfiihrungsgeset- mit dem zes gleicnzettig Inkrafilretender sverordnung 2020/561 am 24. April 5 Linfitietungs te) 3 des Medizinprodukterecht- “Durchfuhrungsgesetzes dienen der Durchfiihrung des Artikels
: *% r a Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungeelond Oa Lise: 59 der Verordnung (EU) 2017/745, der bereits mit dem Inkrafttreten der Anderungsverord- nung (EU) 2020/5571 Vert Ga} aut-Vererdaung-(BU)-2047/248-und damit vor dem eigentlichen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/7485 in Kraft tritt. Damit die Durch- fihrung des Artikels 59 in Deutschland gewahrleistet ist, missen die §§ 7 und 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchfiihrungsgesetzes gleichzeitig mit dem geanderten Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/745 in Kraft treten. Die gesetzliche Grundiage fur die Zusammenfiihrung des Deutschen Instituts fur Medizini- sche Dokumentation und Information (DIMDI) mit dem Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde im Rahmen des Medizinprodukte- ~EU-Anpassungsgeset- zes zum 26. Mai 2020 geplant. Alle infrastrukturelien und personalwirtschaftlichen Manah- men sind auf dieses Datum ausgelegt und bereits vorbereitet. Es ist daher sicherzustellen, dass die Anderungen im Zusammenhang mit der DIMDI/BfArM-Fusion zu diesem Zeitounkt in Kraft treten (Artikel 17 Absatz 5 neu MPEUAn0G). Imnneuen Assatz-Artikel 17 Absatz 8 MPEUAnoG wird ein redaktioneller Fehler behoben. Zu Absatz 3 Die GebUhrentatbestande des § 2 der Medizinprodukte- -Gebthrenverordnung sind an die neue Rechtsgrundlage fur die i in § 7 des Medizinprodukterecht-Durchfth- rungsgesetzes anzupassen. Sonderzulassung Zu Absatz 4 Durch die Verschiebung des Geitungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 gilt das bis- herige Medizinproduktegesetz fort. Um zu gewahrleisten, dass unabhangig gavon derge- wéhiien Regelungessysiematik-digitale Medizinprodukte der bisherigen Risikoklassen | und lla, die nach bestehendem Recht verkehrsfahig sind und dies fur einen verlangerten Zeit- raum bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/745 nach MaRgabe des geltenden verkehraféhig-bleiben, _ Medizinprodukterechts von dem Leistungsanspruch nach § 33a Ab- satz 1 des wird die bestehende Re- FinftenBuches > Sozialgesetzbuch erfasst sisibensingd, Zu Artikel 19 (Inkrafttreten, AuRerkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkiindung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung ber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Voiksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (,2019-nCoV") vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 31. Januar 2020 V1) auRer Kraft. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt ein abweichendes inkrafttreten dahingehend, dass Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes) und Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Pri- fungsverordnung) ritckwirkend zum 1. Januar 2020 und damit zeitgleich zum Start’der neuen Pflegeausbildungen in Kraft treten Zu Absatz 3 Die Anderungen des Ergotherapeutengesetzes und des Gesetzes Uber den Beruf des Lo- gopaden treten rickwirkend zum 1. Marz 2020 in Kraft, damit sie fur den derzeitigen Prii- fungsturnus bereits genutzt werden kénnen.