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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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- 100    - Zu Artikel        17   (Anderung          der    Approbationsordnung                fiir     Zahnarzte          und Zahnarztinnen) Mit Artikel.    16 dieses        Gesetzes         wird in einem          neuen     § 21 geregelt, dass              die   bisherige Ap- probationsordnung fur Zahnarzte                        am     30. September          2021 au@er Kraft              tritt  und   die   neue zahnarztliche          Approbationsordnung am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt. Mit Artikel     17 wird diese gesetzliche                 Regelung unmittelbar              in der Verordnung zur Neurege- lung der zahnarztlichen              Ausbildung nachvollzogen. So wird in Artikel 2 dieser Verordnung nun   geregelt, dass die Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen                                            Ausbildung zum 1. Oktober      2021 in Kraft tritt und damit das Inkrafttreten                       um ein Jahr        verschoben        wird.     Zugleich wird das AuBerkrafttreten                der aktuellen          Approbationsordnung geregelt und ebenfalls                           um ein Jahr verschoben.           Dies     erfordert       auch die Anpassung der Ubergangsvorschriften in der Ver- ordnung selbst.           Es handelt        sich damit um Folgeanderungen. Die   naturwissenschaftliche                Vorpriifung sowie die zahnarztliche                       Priifung finden nach § 19 Absatz      1 bzw. § 26 Absatz                 1 der aktuell         geltenden Approbationsordnung                        fir Zahnarzte -(ZAprO)jeweils im Zeitraum vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Vor diesem Hintergrund wurde     der Stichtag in den Ubergangsregelungen entsprechend                                        an    die Priifungszeitraume angepasst,         konkret      31. Oktober         statt 1. Oktober. Zu Artikel       18    (Anderung          der    Verordnung           zur     Neuregelung          der    zahnarztlichen Ausbildung) Es handelt        sich    hierbei    um    eine     Folgeanderung            zu  Artikel    16. Zu Artikel       19    (Anderungen            aus     Anlass      der     Verschiebung           des     Geltungsbeginns              der Verordnung            (EU) 2017/745) Zu Absatz         1 Mit der    Verordnung Verordnung (EU) 2020/561                              des Europdischen             Parlaments          und des Ra- tes vom      23. April 2020 zur Anderung der Verordnung (EU) 2017/745                                         Uber Medizinprodukte hinsichtlich       des Geltungsbeginns einiger                    ihrer Bestimmungen               (ABI. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) wird infoige der COVID-19-Pandemie                              kurzfristig der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745            des Europdischen              Parlaments         und des Rates vom              5. April 2017 Uber Medi- zinprodukte, zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG,                                   der Verordnung             (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009                              und zur Aufhebung der Richtlinien                       90/385/EWG und 93/42/EWG              des Rates       (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom    27.12.2019,           S.  165)   vom     26.    Mai   2020     um  ein    Jahr    auf   den    26.    Mai   2021 verschoben. Abweichend            davon tritt     der geanderte            Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/745                           (,,Sonder- zulassung") vorzeitig in Kraft. Um die nationale                               Durchfihrung des Artikels 59 der Verord- nung (EU) 2017/745                zu gewahrieisten,             werden       die §§ 7 und 90 Absatz                3 des Medizinpro- dukterecht-Durchfilhrungsgesetzes                          gleichzeitig mit dem Inkrafttreten                   des Artikels        59 der Verordnung (EV) 2017/745 in Kraft treten. Infoigedessen sind entsprechende                                                Anpassungen im  Medizinproduktegesetz notwendig. So ist der Anwendungsbereich                                              der bisherigen Rege- lung Gber Sonderzulassungen                       in § 11 Absatz           1 des Medizinproduktegesetzes                       (MPG) auf die In-vitro-Diagnostika zu begrenzen, fiir die der § 7 des Medizinprodukterecht-Durchfth- rungsgeseizes            erst ab dem 26. Mai 2022 gilt, und die entsprechenden                                   Verweise       in den §§ 6 Absatz       1 und 32 Absatz            1 Nummer          5 MPG um den Verweis                  auf die §§ 7 und 90 Absatz                3 des Medizinprodukterecht-Durchfilhrungsgesetzes                                  zu erganzen. Zu Absatz.2 Infolge      der                                                      des      Geltungsbeginns              der vorgenannten             Verschiebung                                                         Verordnung (EU) 2017/745       vom      26. Mai 2020         auf den       26.   Mai 2021       ergibt   sich   kurzfristiger Anderungsbedarf
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- 101      - im bereits        beschlossenen             nationalen         Durchflhrungsrecht,                   insbesondere          in den Inkrafttre- tens-       und      Auferkrafttretensregelungen                       des       Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes (BR-Drs. 121/20; BR-PIPr.                   988 S. 99). Durch      die   Anderungenin            Artikel     17 Absatz        1 Satz        2 und 3 MPEUAnpGwird                    das Inkrafttreten des      Medizinprodukte-Durchflhrungsgesetzes                                 an      den verschobenen                Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745                        zum      26. Mai 2021 angepasst.                       Dartiber     hinaus      wird sicherge- stellt, dass das Medizinproduktegesetz erst zu diesem                                          Zeitpunkt auer             Kraft tritt. Die Ver- schiebung des Inkrafttretens                       des Medizinprodukterecht-Durchftihrungsgesetzes                                        und des AuBerkrafttretens              des Medizinproduktegesetzes                           machen ihrerseits             zahlreiche        Folgeande- rungen        im nationalen          Durchftihrungsrecht erforderlich,                        die   aber     aufgrund ihrer Komplexitat in einem         spateren      Gesetzgebungsverfahren                     im Wege            redaktioneller         Berichtigungen umge- setzt     werden       sollen. Am     Tag nach der Verkiindung                     dieses      Gesetzes           treten     der   § 87     des   Medizinprodukterecht- Durchfiihrungsgesetzes                  sowie       die   Anderungen               im Hilfsmittelbereich             des    Fiinften      Buches Sozialgesetzbuch               (SGBV) in           Artikel    4 Nummer             2, 4 Buchstabe             a  Doppelbuchstabe              bbbis dd und       Buchstabe          b sowie Nummer             6    Buchstabe       a    in     Kraft   (Artikel 17 Absatz 3 neu MPEU- AnpG).        Das vorzeitige Inkrafttreten                   der Verordnungsermachtigung                          des § 87 Absatz              2 des Medizinprodukterecht-Durchftihrungsgesetzes                                    ist ebenso           wie das vorzeitige Inkrafttreten der Verordnungsermachtigungen                            des § 88 des Medizinprodukterecht-Durchfiihrungsgeset- zes     (siehe Artikel 17 Absatz                  1 Satz 1 Nummer                  1 MPEUAnpG) notwendig, um den Erlass der neuen          Gebithrenverordnung                   gleichzeitig zum neuen                    Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745             zu erméglichen. Die    Anderungen des               Fiinften      Buches       Sozialgesetzbuch im Hilfsmittelbereich                            waren      an   den ursprunglichen Tag des Inkrafttretens                            des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes                                        am 26. Mai 2020 geknipft.                  Da sich das Inkrafttreten                    des Medizinprodukte-EU-Anpassungsge- setzes       nunmehr um            ein Jahr verschiebt,             wird durch             die Anderung sichergestellt,                  dass     die genannten Anderungen des SGB V, die in keinerlei                                            Zusammenhang               mit der Verordnung (EU) 2017/745             stehen, vorher, d.h. am Tag nach der Verktindung dieses                                          Gesetzes     in      Kraft treten      k6nnen. Der     neue      Artikel    17 Absatz        4   MPEUAnpGstellt                 sicher,      dass      die   Regelungen tiber Sonder- zulassungen in den §§ 7 und 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchfitihrungsgeset- zes    gleichzeitig mit dem Inkrafttreten                     der Anderungsverordnung (EU) 2020/561                                 am    24. April 2020 in Kraft treten.              Sowohl        § 7 als auch die Ausnahmevorschrift                              des § 90 Absatz             3 des Medizinprodukterecht-Durchfilhrungsgesetzes                                   dienen         der Durchfiihrung des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2017/745, der bereits                               mit dem             Inkrafttreten        der Anderungsverordnung (EU) 2020/561             am    24. April 2020           und damit       vor       dem eigentlichen             Geltungsbeginn            der Ver- ordnung (EV) 2017/745 in Kraft tritt. Damit die Durchftihrung des Artikels 59 in Deutschland gewahrleistet ist, mUssen                   die §§ 7 und 90 Absatz                       3 des Medizinprodukterecht-Durchftth- rungsgesetzes             gleichzeitig mit dem geanderten Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/745 in Kraft treten. Die    gesetzliche         Grundlage         fur die      Zusammenfithrung des Deutschen Instituts                                 fur Medizini- sche      Dokumentation             und Information             (DIMDI) mit dem Bundesinstitut                         fur Arzneimittel          und Medizinprodukte (BfArM) wurde im Rahmen                                      des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgeset- zes    zum      26. Mai 2020 geplant. Alle infrastrukturellen                             und personalwirtschaftlichen                  Ma&nah- men      sind auf dieses          Datum        ausgelegt und bereits vorbereitet.                          Es ist daher       sicherzustellen, dass die Anderungen im Zusammenhang                               mit der DIMDI/BfArM-Fusion                          zu diesem         Zeitpunkt in Kraft treten         (Artikel 17 Absatz 5 neu MPEUAnpG). Im    neuen       Artikel    17 Absatz        Absatz       8  MPEUAnpGwird                    ein redaktioneller          Fehler      behoben.
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- 102   - Zu Absatz:3 Die   Gebihrentatbestande               des    §  2 der     Medizinprodukte-Gebiihrenverordnung sind an                              die neue    Rechtsgrundlage fur            die   Sonderzulassung in § 7 des Medizinprodukterecht-Durchfih- rungsgesetzes         anzupassen. Zu Absatz       4 Durch    die   Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 gilt das bis- herige Medizinproduktegesetz fort. Um zu gewahrleisten,                                 dass    unabhangig davon der digi- tale Medizinprodukte der bisherigen Risikoklassen                               | und Ila, die nach        bestehendem            Recht verkehrsfahig sind und dies fur einen verlangerten Zeitraum                                   bis zum     Inkrafttreten      der Ver- ordnung (EU) 2017/745               nach Ma&gabedes                 geltenden Medizinprodukterechts                    bleiben, von dem Leistungsanspruch               nach § 33a Absatz              1 des Fiinften       Buches     Sozialgesetzbuch erfasst sind, wird die bestehende              Regelung entsprechend erganzt. Zu Artikel      20   (inkrafttreten,         AuRerkrafttreten) Zu Absatz        1 Das   Gesetz tritt      am    Tag nach seiner Verkiindung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                      auf Infektionen         mit dem erstmals         im Dezember           2019 in Wuhan/Volksrepublik              China      aufgetretenen           neuartigen Coronavirus              (,2019-nCoV“)           vom 30. Januar      2020 (BAnz AT 31. Januar                    2020 V1) auBer            Kraft. Zu Absatz        2 Absatz     2  regelt ein abweichendes             Inkrafttreten          dahingehend, dass Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes)             und Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                                  und -Pri- fungsverordnung)             ruckwirkend        zum       1. Januar        2020     und damit       zeitgleich zum          Start    der neuen     Pflegeausbildungen in Kraft treten Zu Absatz        3 Die   Anderungen des Ergotherapeutengesetzes                               und    des   Gesetzes      tiber den Beruf des Lo- gopaden treten          ruckwirkend         zum     1. Marz      2020 in      Kraft, damit sie fur den derzeitigen Pri- fungsturnus        bereits     genutzt    werden       kénnen. Zu Absatz       4 Absatz     4  regelt   ein    abweichendes       Inkrafttreten           dahingehend,         dass   Artikel5      Nummer         1 und Nummer 2        rickwirkend         mit  Wirkung        zum     28.   Marz     2020    in Kraft treten. Zu Absatz        5 Die   Anderungen           im   Medizinproduktegesetz                und in der Medizinprodukte-Gebuhrenverord- nung im      Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Sonderzulassung treten gleichzeitig mit dem      Tag des Inkrafttretens            der Anderungsverordnung (EU) 2020/561                           am    24. April 2020 in Kraft. Zu Absatz6 Die   Regelung       zum     Auferkrafttreten          nach Absatz          6 entspricht Artikel 7 Absatz             3 des Geset- zes   zum     Schutz      der Bevélkerung            bei einer epidemischen                 Lage von nationaler           Tragweite, welches      die Regelung nach § 56 Absatz                     1a IfSG eingefishrt hat.
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- 103 - Zu Absatz       7 Die    Regelung      zum    Auferkrafttreten       nach Absatz      7 entspricht Artikel 7 Absatz    4 des Geset- zes    zum    Schutz     der Bevélkerung         bei einer epidemischen         Lage von nationaler Tragweite, welches      die Regelung        nach    §  5 IfSG   eingefiihrt hat. Zu Absatz       8 Die    Regelung      zum    Auferkrafttreten        nach Absatz      8 entspricht Artikel 11 Absatz     3 des Ge- setzes     fur den erleichterten         Zugang zu sozialer        Sicherung und zum Ejinsatz und zur Absi- cherung sozialer          Dienstleister      aufgrund des Coronavirus          SARS-CoV-2     (Sozialschutz-Pa- ket) vom 27. Marz 2020, wonach                  auch § 64 Absatz       3a des Vierten    Buches   am    1. Oktober 2020 aufer       Kraft tritt.
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