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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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- 101      - im bereits        beschlossenen             nationalen         Durchflhrungsrecht,                   insbesondere          in den Inkrafttre- tens-       und      Auferkrafttretensregelungen                       des       Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes (BR-Drs. 121/20; BR-PIPr.                   988 S. 99). Durch      die   Anderungenin            Artikel     17 Absatz        1 Satz        2 und 3 MPEUAnpGwird                    das Inkrafttreten des      Medizinprodukte-Durchflhrungsgesetzes                                 an      den verschobenen                Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745                        zum      26. Mai 2021 angepasst.                       Dartiber     hinaus      wird sicherge- stellt, dass das Medizinproduktegesetz erst zu diesem                                          Zeitpunkt auer             Kraft tritt. Die Ver- schiebung des Inkrafttretens                       des Medizinprodukterecht-Durchftihrungsgesetzes                                        und des AuBerkrafttretens              des Medizinproduktegesetzes                           machen ihrerseits             zahlreiche        Folgeande- rungen        im nationalen          Durchftihrungsrecht erforderlich,                        die   aber     aufgrund ihrer Komplexitat in einem         spateren      Gesetzgebungsverfahren                     im Wege            redaktioneller         Berichtigungen umge- setzt     werden       sollen. Am     Tag nach der Verkiindung                     dieses      Gesetzes           treten     der   § 87     des   Medizinprodukterecht- Durchfiihrungsgesetzes                  sowie       die   Anderungen               im Hilfsmittelbereich             des    Fiinften      Buches Sozialgesetzbuch               (SGBV) in           Artikel    4 Nummer             2, 4 Buchstabe             a  Doppelbuchstabe              bbbis dd und       Buchstabe          b sowie Nummer             6    Buchstabe       a    in     Kraft   (Artikel 17 Absatz 3 neu MPEU- AnpG).        Das vorzeitige Inkrafttreten                   der Verordnungsermachtigung                          des § 87 Absatz              2 des Medizinprodukterecht-Durchftihrungsgesetzes                                    ist ebenso           wie das vorzeitige Inkrafttreten der Verordnungsermachtigungen                            des § 88 des Medizinprodukterecht-Durchfiihrungsgeset- zes     (siehe Artikel 17 Absatz                  1 Satz 1 Nummer                  1 MPEUAnpG) notwendig, um den Erlass der neuen          Gebithrenverordnung                   gleichzeitig zum neuen                    Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745             zu erméglichen. Die    Anderungen des               Fiinften      Buches       Sozialgesetzbuch im Hilfsmittelbereich                            waren      an   den ursprunglichen Tag des Inkrafttretens                            des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes                                        am 26. Mai 2020 geknipft.                  Da sich das Inkrafttreten                    des Medizinprodukte-EU-Anpassungsge- setzes       nunmehr um            ein Jahr verschiebt,             wird durch             die Anderung sichergestellt,                  dass     die genannten Anderungen des SGB V, die in keinerlei                                            Zusammenhang               mit der Verordnung (EU) 2017/745             stehen, vorher, d.h. am Tag nach der Verktindung dieses                                          Gesetzes     in      Kraft treten      k6nnen. Der     neue      Artikel    17 Absatz        4   MPEUAnpGstellt                 sicher,      dass      die   Regelungen tiber Sonder- zulassungen in den §§ 7 und 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchfitihrungsgeset- zes    gleichzeitig mit dem Inkrafttreten                     der Anderungsverordnung (EU) 2020/561                                 am    24. April 2020 in Kraft treten.              Sowohl        § 7 als auch die Ausnahmevorschrift                              des § 90 Absatz             3 des Medizinprodukterecht-Durchfilhrungsgesetzes                                   dienen         der Durchfiihrung des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2017/745, der bereits                               mit dem             Inkrafttreten        der Anderungsverordnung (EU) 2020/561             am    24. April 2020           und damit       vor       dem eigentlichen             Geltungsbeginn            der Ver- ordnung (EV) 2017/745 in Kraft tritt. Damit die Durchftihrung des Artikels 59 in Deutschland gewahrleistet ist, mUssen                   die §§ 7 und 90 Absatz                       3 des Medizinprodukterecht-Durchftth- rungsgesetzes             gleichzeitig mit dem geanderten Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/745 in Kraft treten. Die    gesetzliche         Grundlage         fur die      Zusammenfithrung des Deutschen Instituts                                 fur Medizini- sche      Dokumentation             und Information             (DIMDI) mit dem Bundesinstitut                         fur Arzneimittel          und Medizinprodukte (BfArM) wurde im Rahmen                                      des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgeset- zes    zum      26. Mai 2020 geplant. Alle infrastrukturellen                             und personalwirtschaftlichen                  Ma&nah- men      sind auf dieses          Datum        ausgelegt und bereits vorbereitet.                          Es ist daher       sicherzustellen, dass die Anderungen im Zusammenhang                               mit der DIMDI/BfArM-Fusion                          zu diesem         Zeitpunkt in Kraft treten         (Artikel 17 Absatz 5 neu MPEUAnpG). Im    neuen       Artikel    17 Absatz        Absatz       8  MPEUAnpGwird                    ein redaktioneller          Fehler      behoben.
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- 102   - Zu Absatz:3 Die   Gebihrentatbestande               des    §  2 der     Medizinprodukte-Gebiihrenverordnung sind an                              die neue    Rechtsgrundlage fur            die   Sonderzulassung in § 7 des Medizinprodukterecht-Durchfih- rungsgesetzes         anzupassen. Zu Absatz       4 Durch    die   Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 gilt das bis- herige Medizinproduktegesetz fort. Um zu gewahrleisten,                                 dass    unabhangig davon der digi- tale Medizinprodukte der bisherigen Risikoklassen                               | und Ila, die nach        bestehendem            Recht verkehrsfahig sind und dies fur einen verlangerten Zeitraum                                   bis zum     Inkrafttreten      der Ver- ordnung (EU) 2017/745               nach Ma&gabedes                 geltenden Medizinprodukterechts                    bleiben, von dem Leistungsanspruch               nach § 33a Absatz              1 des Fiinften       Buches     Sozialgesetzbuch erfasst sind, wird die bestehende              Regelung entsprechend erganzt. Zu Artikel      20   (inkrafttreten,         AuRerkrafttreten) Zu Absatz        1 Das   Gesetz tritt      am    Tag nach seiner Verkiindung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                      auf Infektionen         mit dem erstmals         im Dezember           2019 in Wuhan/Volksrepublik              China      aufgetretenen           neuartigen Coronavirus              (,2019-nCoV“)           vom 30. Januar      2020 (BAnz AT 31. Januar                    2020 V1) auBer            Kraft. Zu Absatz        2 Absatz     2  regelt ein abweichendes             Inkrafttreten          dahingehend, dass Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes)             und Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                                  und -Pri- fungsverordnung)             ruckwirkend        zum       1. Januar        2020     und damit       zeitgleich zum          Start    der neuen     Pflegeausbildungen in Kraft treten Zu Absatz        3 Die   Anderungen des Ergotherapeutengesetzes                               und    des   Gesetzes      tiber den Beruf des Lo- gopaden treten          ruckwirkend         zum     1. Marz      2020 in      Kraft, damit sie fur den derzeitigen Pri- fungsturnus        bereits     genutzt    werden       kénnen. Zu Absatz       4 Absatz     4  regelt   ein    abweichendes       Inkrafttreten           dahingehend,         dass   Artikel5      Nummer         1 und Nummer 2        rickwirkend         mit  Wirkung        zum     28.   Marz     2020    in Kraft treten. Zu Absatz        5 Die   Anderungen           im   Medizinproduktegesetz                und in der Medizinprodukte-Gebuhrenverord- nung im      Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Sonderzulassung treten gleichzeitig mit dem      Tag des Inkrafttretens            der Anderungsverordnung (EU) 2020/561                           am    24. April 2020 in Kraft. Zu Absatz6 Die   Regelung       zum     Auferkrafttreten          nach Absatz          6 entspricht Artikel 7 Absatz             3 des Geset- zes   zum     Schutz      der Bevélkerung            bei einer epidemischen                 Lage von nationaler           Tragweite, welches      die Regelung nach § 56 Absatz                     1a IfSG eingefishrt hat.
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- 103 - Zu Absatz       7 Die    Regelung      zum    Auferkrafttreten       nach Absatz      7 entspricht Artikel 7 Absatz    4 des Geset- zes    zum    Schutz     der Bevélkerung         bei einer epidemischen         Lage von nationaler Tragweite, welches      die Regelung        nach    §  5 IfSG   eingefiihrt hat. Zu Absatz       8 Die    Regelung      zum    Auferkrafttreten        nach Absatz      8 entspricht Artikel 11 Absatz     3 des Ge- setzes     fur den erleichterten         Zugang zu sozialer        Sicherung und zum Ejinsatz und zur Absi- cherung sozialer          Dienstleister      aufgrund des Coronavirus          SARS-CoV-2     (Sozialschutz-Pa- ket) vom 27. Marz 2020, wonach                  auch § 64 Absatz       3a des Vierten    Buches   am    1. Oktober 2020 aufer       Kraft tritt.
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