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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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-19- b)    Absatz      4 wird     wie   folgt geandert: aa) Nach         Satz    1 werden die       folgenden          Satze     eingefiigt: ,Jas     Bundesministerium            fiir Gesundheit          wird    ermachtigt, durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung                 des Bundesrates              festzulegen, dass bestimmte               in Ab- satz 3 Satz 1 genannte               Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Insti- tut in pseudonymisierter              Form einzelfallbezogene Angaben Uber von                          ihnen un- tersuchten         Proben in     Bezug auf bestimmte                Krankheitserregern zu tbermittein. In der Rechtsverordnung                 kann insbesondere              bestimmt      werden, 1.     welche      Angaben       innerhalb        welcher      Fristen    zu   Ubermitteln     sind, 2.      welche      Verfahren       bei     der   Bildung      der    Pseudonymisierung            anzuwenden sind, und 3.      in welchem         Verfahren        und in welcher          Héhe     die durch     die  Ubermittlungs- pflicht   entstehenden         Kosten       erstattet    werden       und   wer   diese   Kosten    tragt.“ bb)    Im    neuen      Satz    4 werden       vor     dem   Wort     ,ibermittelten“        die Worter      ,nach    Satz 1 oder      der   auf Grund      der.   Rechtsverordnung               nach    Satz    2“ eingeftgt. 11. §  14 wird wie        folgt geandert: a)    Absatz       1 Satz     3 wird    wie  folgt gefasst: ,FUr die Zusammenarbeit                 von     Bund      und    Landern       bei der Umsetzung des elektro- nischen       Melde-      und    Informationssystems               legt ein gemeinsamer Planungsrat Leit- linien    fest.“ b)    Nach      Absatz      8 Satz     1 werden       die    folgenden       Satze    eingefiigt: Im     Fall, dass       eine    epidemische           Lage von nationaler             Tragweite vom Deutschen Bundestag          nach     § 5 Absaiz 1        festgestellt worden ist,             kann die Rechtsverordnung nach      Satz     1 ohne Zustimmung                des   Bundesrates          erlassen      werden.     § 5 Absatz       4 Satz     1 gilt entsprechend.“ 12. In  § 16 wird      die   Uberschrift      wie   folgt gefasst: »g 16 Allgemeine          Ma®nahmen          zur     Verhittung Ubertragbarer              Krankheiten*. 13. In  § 17 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: wg 17 Besondere         Mafnahmen         zur     Verhitung Ubertragbarer                 Krankheiten,        Verordnungser- machtigung’. 14. § 19 wird wie folgt geandert: a)    Absatz      1 wird     wie   folgt gefasst:
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-20- (1)      Das      Gesundheitsamt            bietet       beztiglich sexuell ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammen- arbeit mit anderen               medizinischen            Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere Uber- tragbare Krankheiten                   kann das Gesundheitsamt                  Beratung und Untersuchung an- bieten      oder     diese       in Zusammenarbeit                mit anderen       medizinischen            Einrichtungen sicherstellen.           Die Beratung und Untersuchung                   sollen      fur Personen, deren Lebens- umstande          eine erhdhte           Ansteckungsgefahr ftir sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend                angeboten werden.                Im Einzelfall      ksnnen       die Beratung und Un- tersuchung nach Satz 1 beziiglich sexuell uibertragbarer Krankheiten                                             und Tuber- kulose      die ambulante               Behandlung durch eine Arztin oder einen Arzt umfassen, soweit       dies    zur    Verhinderung            der    Weiterverbreitung          der    ubertragbaren Krankheit erforderlich         ist.   Die Angebote           kénnen       beziiglich sexuell        ubertragbarer Krankheiten anonym          in Anspruch genommen                       werden, soweit hierdurch               die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprichen nicht gefahrdet wird. Die zusiandigen Behérden k6nnen         mit den Ma&nahmen nach                       den Satzen       1 bis 4 Dritte beauftragen.“ b)    Dem      Absatz        2 wird      folgender       Satz     angefiigt: »Wenn Dritte           nach     Absatz       1 Satz      6  beauftragt     wurden,    ist    der   andere     Kostentrager auch     zur    Tragung         dieser      Kosten      verpflichtet,     soweit    diese                       sind.“ angemessen 15.  Dem      § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 werden                               die Wérter ,eine          Immunitatsdokumenta- tion nach § 22 Absatz                 5 oder“ vorangestellt 16.  § 22 wird wie folgt geandert: a)     Die    Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 22 impf-    und    Immunitaétsdokumentation“. b)     Folgender Absatz               5 wird      angefigt: (5)       Der    Serostatus          einer     Person      in  Bezug auf die         Immunitat       gegen     eine be- stimmte         Ubertragbare Krankheit kann durch eine Arztin                              oder einen       Arzt dokumen- tiert werden           (immunitatsdokumentation). Die Immunitatsdokumentation                                        muss        in Bezug       zur   jeweiligen           Ubertragbaren          Krankheit     folgende Angaben              enthaiten: 1.      Name        der     Krankheit,       gegen       die nach      dem    Stand     der    medizinischen         Wissen- schaft      Immunitat          nachgewiesen ist, 2.      Datum der           Feststellung        der    immunitat       und nach dem          Stand     der   medizinischen Wissenschaft             zu     erwartende         Dauer der Immunitat, 3.     Grundlage            der    Feststellung          der   immunitat,      gegebenenfalls            mit  Angaben        zur Testmethode, 4.      Name         und     Anschrift      der    Person,      die die !mmunitat                           hat   sowie fesigestelit 5.      die    Bestatigung            in Schriftform        oder in   elektronischer         Form     mit einer    qualifizier- ten     elektronischen             Signatur oder einem               qualifizierten elektronischen               Siegel durch       die Arztin oder den Arzt, die oder                    der die Immunitat           fesigestelit hat.“ 17.  In   § 23a      Satz      1 werden           die  Worter       ,Krankheiten,        die   durch     Schutzimpfung           verhiitet werden       k6nnen,“ durch             die     Worter ,    ibertragbare         Krankheiten“ ersetzt.
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-21- 18.  § 25    wird wie       folgt geandert: a)     !nAbsatz         2 Satz 1 werden           die Worter »g 16 Absatz               2, 3, 5 und 8 “durch die Worter »§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8“ersetzt. b)     In Absatz        4 Satz    2 wird    das    Wort    ,kann“durch            das   Wort   ,soll" ersetzt. 19.  § 27    wird wie      folgt geandert: a)    Die     Uberschrift       wird wie     folgt gefasst: ng 27 Gegenseitige           Unterrichtung*. b)    Absatz       1 wird     wie   folgt geandert: aa) Nach          dem    Wort    ,Gesundheitsamter“               werden       die Woarter ,oder    die     zustandigen Behérden         und   Stellen     nach    den    §§     54 bis 54b" eingefiigt. bb) Folgender Satz               wird   angefigt: »Die Zustandigen            Behérden        und      Stellen     nach den §§ 54 bis 54b unterrichten - das Gesundheitsamt,                wenn      dessen         Aufgaben nach diesem               Gesetz       beriihrt sind, und Gbermittelt            diesem      die zur Erfiillung von dessen               Aufgaben erforder- lichen Angaben, soweit               ihnen die Angaben vorliegen.“ 20.  § 28    wird wie       folgt geandert: a)    Absatz        1 Satz     3 werden       die   folgenden         Satze     eingeftgt: »Beider Anordnung              und     Durchfiihrung          von    SchutzmaB&nahmen             nach    den    Sat- zen      1 und     2 ist in angemessener             Weise        zu   berticksichtigen, ob und inwieweit eine Person,       die eine bestimmte             Ubertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmak- nahmen         getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen                                 Wissenschaft           we- gen eines           bestehenden         Impfschutzes oder einer bestehenden                        Immunitat        nicht o- der nicht mehr Ubertragen kann, von der MaBnahme                                      ganz    oder teilweise         ausge- nommen           werden       kann, ohne dass der Zweck der Ma&nahme                             gefahrdet wird. So- weit von        individualbezogenen              MaBnahmen              abgesehen       werden     soll oder Ausnah- men       allgemein vorgesehen werden,                     ;,  hat die betroffene         Person     durch     eine Impf- oder Immunitatsdokumentation                       nach § 22 oder ein arztliches                Zeugnis nachzuwei- sen,      dass sie die bestimmte              Ubertragbare Krankheit               nicht oder nicht mehr tibertra- gen      kann.“ b)    In Absatz          2 werden       nach     dem    Wort     ,,durch“       die Worter     ,eine   Impf- oder        Immnui- tatsdokumentation               nach    § 22    oder    ein“ eingefigt: 21.  In  § 30   wird     die    Uberschrift      wie   folgt gefasst: »§ 30 Absonderung’. 22.  Dem      § 43    Absatz       1 wird   folgender Satz angefiigt:
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-22- »Die oberste       Landesgesundheitsbehérde                       oder eine von         ihr bestimmte           Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis                            nach Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn                           erteilte   und von diesem             zu dokumentie- rende     Belehrung Uber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und Uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine in Textform beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu    hinterlegende Erklarung in Textform der Person, die erstmalig beschaftigt werden soll, nach der keine Tatsachen                    fur ein Tatigkeitsverbot              bekannt       sind, ersetzt        werden kann.“ 23.   Die   Uberschrift     des    10. Abschnitts           wird wie      folgt gefasst: » 10. Abschnitt Volizug      des     Gesetzes         und    zustandige       Behérden*. 24.  §  54 wird    wie   folgt geandert: a)      Die  Uberschrift wird wie folgt gefasst: 854 Volizug      durch     die Lander“. b)    ‘In Satz    1 werden        nach    dem       Wort     ,besteht“      die Worter        ,und dieses         Gesetz      durch die Lander    vollzogen         wird"     eingefiigt. 25.  Nach     §  54 werden       die   folgenden §§ 54a              und    54b eingefiigt: »g 54a Vollzug        durch     die Bundeswehr (1) Im Geschaftsbereich                  des    Bundesministeriums                der Verteidigung             obliegt     der Volizug dieses         Gesetzes       den     zustandigen Stellen der Bundeswehr, soweit                               er  betrifft 1.    Soldaten      und   Zivilbedienstete            der Bundeswehr             wahrend        ihrer  Dienstaustbung, 2.     Personen,       wahrend        sie   sich     in ortsfesten         oder     mobilen      Einrichtungen aufhalten, die von der      Bundeswehr         betrieben           werden, 3.     Angehérigeauslandischer                    Streitkrafte       auf   der    Durchreise        sowie     im   Rahmen         von Ubungen und Ausbildungen, . 4.     Grundstiicke,        Einrichtungen, Ausriistungs-                    und                                           der Gebrauchsgegenstande                         Bun- deswehr und, im Bereich      der   Bundeswehr          die 5.                                                       Tatigkeiten        mit   Krankheitserregern. Die   Aufgaben       der zivilen      Stellen      nach      dem     3. Abschnitt      bleiben       unberiihrt. (2) Die zivilen        Stellen     unterstiitzen          die   zustandigen Stellen der               Bundeswehr          bei Mafnahmen          nach     dem 5. Abschnitt            in   Bezug auf Personen nach Absatz                       1 Satz    1 Num- mer    7 und    2.                             .
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- 23   - (3) Bei Soldaten             und Zivilbediensteten                 der Bundeswehr,                die    sich    wahrend        ihrer DienstausGbung dauernd                    oder voriibergehend                 auRerhalb         der    in Absatz         1 Satz 1 Num- mer     2 genannten         Einrichtungen aufhalten, sind die Ma®nahmen                                     der    zustandigen         Stel- len   der    Bundeswehr           nach      dem     5. Abschnitt           im Benehmen              mit den        zivilen     Stellen      zu treffen. (4) Bei Soldaten            und Zivilbediensteten                 der Bundeswehr,            die sich auRerhalb                 ihrer DienstausUibung dauernd                   oder voriibergehend                 auferhalb        der in Absatz             1 Satz 1 Num- mer      2 genannten          Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen                                        der zivilen        Stellen nach dem 5. Abschnitt                 im Benehmen           mit den zustandigen                  Stellen       der Bundeswehr            zu treffen. (5) Absatz        1 Satz       1 Nummer      3    ldsst     volkerrechtliche            Vertrage         Uber die      Stationie- rung     auslandischer       Streitkrafte         in der    Bundesrepublik                Deutschland           unberiihrt. § 54b Volizug      durch     das      Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich       der    Eisenbahnen            des Bundes            und der Magnetschwebebahnen                          obliegt der    Vollzug      dieses      Gesetzes         fur Schienenfahrzeuge                     sowie     fir ortsfeste          Anlagen zur ausschlieBlichen            Befillung von Schienenfahrzeugen                              dem Eisenbahn-Bundesamt,                         so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes                                 und der zustandigen                  Behérde nach den                §§ 37 bis 39 und 41 betroffen                  sind.“ 26. § 56 Absatz         11 Satz       1 wird wie       folgt gefasst: ,Wie Antrage nach             Absatz       5 sind    innerhalb        einer      Frist    von   zwélf Monaten              nach    Einstel- lung der verbotenen               Tatigkeit, dem Ende der Absonderung                                oder      nach      dem     Ende     der vorubergehenden               Schliefung oder der Untersagung des                                 Betretens          nach      Absatz       1a Satz 1 bei der zustandigen                   Behdérde zu stellen.“ 27. Der     14. Abschnitt        wird    aufgehoben. 28. Die    Uberschrift       des    15. Abschnitts          wird wie         folgt gefasst: 14,      Abschnitt Straf-    und   Bu@geidvorschriften.“ 29. § 73 Absatz         1a wird wie          folgt geandert: a)      In  Nummer 1         werden        die Worter      »Nummer 1 oder                  2“ durch       die Worter        ,Nummer 1, 2 oder     6 Buchstabe            b“ ersetzt. b)      In Nummer      6     wird    die   Angabe,§         28 Abs.         1 Satz      1,“durch die Worter ,§ 28 Absatz 1 Satz    1 oder     Satz 2, § 30 Absatz                1 Satz      2 oder      § 31, jeweils“          ersetzt. c)      In Nummer      24     wird     die   Angabe ,Buchstabe              c,     d,  e,   g“ durch       die Worter        ,Buchstabe c   bis f oder    g"   ersetzt. 30. In   § 75 Absatz 1         Nummer          1 werden       die Warter        ,§    28 Abs.        1 Satz      2, § 30      Abs.    1 oder       § 31, jeweils“       durch     die Worter       ,§    30 Absatz         1 Satz      1," ersetzt.
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- 24   « 31.    Die  Uberschrift des          16. Abschnitts       wird wie      folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften‘. Artikel        2 Weitere          Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz                vom     20. Juli 2000                 | S. (BGBI.           1045), das zuletzt      durch    Ar- tikel   1 geandert      worden ist,       wird wie     folgt geandert: 1.    §  14 Absatz      8 Satz     2 und     3 wird    aufgehoben. 2.    _§56    Absatz     11 Satz       1 wird   wiefolgt     gefasst: »DieAntrage nach            Absatz     5 sind    innerhalb     einer     Frist von zwolf Monaten          nach   Einstel- lung   der   verbotenen         Tatigkeit     oder dem        Ende     der Absonderung bei der zustandigen Behérde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung              des      Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das     Krankenhausfinanzierungsgesetz                      in   der                   der Fassung             Bekanntmachung            vom 10.   April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                             vom   27.   Marz    2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    § 21   Absatz     8 wird wie       folgt geandert: a)    In Satz     1 werden         die  Wérter ,der Finanzen              jeden Monat erstmais           zum    30.   April 2020"     durch     die   Worter     ,fir Gesundheit          ab dem 30. April 2020            unverziiglich“      er- seizt   und    nach     dem Wort ,Lander* das Wort ,jeweils“                     eingeftgt. b)    Nach     Satz    1 wird                   Satz   eingefigt: folgender ,Was Bundesministerium                 fur Gesundheit          Ubermittelt      dem   Bundesministerium           der Finanzen       wochentlich         die    Mitteilungen       des Bundesamtes            fur Soziale     Sicherung nach Satz 1.“ 2.     § 24   wird   wie   folgt geandert: a)    Der Wortlaut        wird Absatz        1. b)    Die   folgenden Absatze            2 und     3 werden       angefiigt:
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-25- (2) Fur die UberpriifungUbermitteln die zugelassenen                                        Krankenhauser            die    Da- ten    gema& § 21 Absatz 2 Nummer                              1 Buchstabe           a und     Nummer 2 des               Kranken- hausentgeltgesetzes                   an   die   von     dem      Institut     fur das     Entgeltsystem            im Kranken- haus      gefuhrte        Datenstelle        auf maschinenlesbaren                    Datentragern 1.     bis    zum     15. Juni      2020    fur Patientinnen            und Patienten,          die zwischen          dem     1. Ja- nuar       2020 und dem            31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus       dem Krankenhaus               entlassen         worden       sind, und 2.     bis     zum     15. Oktober          2020 fur Patientinnen                 und Patienten,         die zwischen           dem 1. Januar         2020      und dem 30. September                     2020      nach voll-      oder teilstationdrer Behandiung             aus    dem Krankenhaus                entlassen         worden sind. Das institut         fur das       Entgeltsystem           im Krankenhaus           legt bis zum 31. Mai 2020 das Nahere         zu   der Datentibermittlung fest und verdéffentlicht                           die Festlegung auf seiner internetseite.          Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus                                 prift die Ubermit- telten       Daten       auf Plausibilitat.          Nach Abschiuss                der                                      darf die Plausibilitatsprifung Herstellung eines Personenbezugs                              nicht mehr méglichsein.                  Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus                          stellt dem Bundesministerium                     fr Gesundheit              auf Anforderung unverzliglich Auswertungen fir seine Belange und fiir                                                  die Uberpru- fung nach Absatz 1 zur Verfiigung. Das Institut                                  fur das Entgeltsystem im Kranken- haus       nutzt die Ubermittelten               und anonymisierten                  Daten     ausschlieBlich          fiir die an- geforderten Auswertungen. Die Kosten fiir die Erstellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz                                        5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie- ren. (3) Ubermittelt ein Krankenhaus                         die Daten nach Absatz                 2 Satz       1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig, entsteht flr jeden Krankenhausfall                                            ein Abschlag in H6he von zehn                Euro, mindestens              jedoch ein Apschlag in Héhe von 20 000 Euro fur jeden Standort                 des Krankenhauses,                  soweit       hierdurch       fur das Krankenhaus keine unbillige Harte entsteht.                     Das Institut        fur das Entgeltsystem               im Krankenhaus regelt das Nahere zu den Voraussetzungen                                      unbilliger Hartefalle.           Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus                           ermittelt         auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz         1 des Krankenhausentgeltgesetzes fiir                            das Jahr 2019 Ubermittelten                    Daten und unter Beriicksichtigung der Auswirkungen die die SARS-CoV-2-Pandemie                                                           auf die Fallzahlen            hat, fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausenigeligesetzes                                           und § 11 Absatz              1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung                            mindernd         zu    beriicksichtigen.“ 3. § 25 wird        wie     folgt gefasst: »Q20 Ausnahmen           von       Prufungen         bei   Krankenhausbehandlungen,                       Verordnungsermachti- gung (1) Behandeit               ein     Krankenhaus           zwischen         dem       1. April 2020        und einschlieRlich dem      30.   Juni       2020     Patientinnen         und Patienten,             die mit dem neuartigen                 Coronavirus SARS-CoV-2           infiziert       sind oder bei denen              der Verdacht           einer solchen        Infektion       besteht, darf   der     zustaéndige          Kostentrager          die    ordnungsgemaBe                 Abrechnung          der    von     diesem Krankenhaus               zwischen        dem     1. April 2020           und einschlieBlich             dem     30.    Juni     2020     er- brachten       Leistungen nicht daraufhin                    priifen oder priifen lassen,                ob die in der        Liste    nach Absatz       2 genannten            Mindestmerkmale               erfillt sind.
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-26- (2) Das Deutsche Institut                 far Medizinische              Dokumentation            und Information            erstellt eine Liste der Mindestmerkmale                       der von ihm bestimmten                   Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels               nach § 301 Absatz                 2 Satz 2 des Fiinften              Buches        Sozialgesetz- buch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen                                      sind,        und verdffentlicht            diese Liste barrierefrei        bis zum         [einsetzen: Datum des siebten Tages nach Inkrafttreten                                        ge- ma® Artikel 20 Absatz                 1] auf seiner Internetseite.                 Das Deutsche              Institut fur Medizini- sche Dokumentation                und Information             kann Anpassungen der Liste vornehmen                               und hat diese Anpassungen auf                seiner       Internetseite          barrierefrei     zu verdffentlichen.             Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut                            fur Arzneimittel          und                                 die Medizinprodukte                   Anpas- sungen      nach     Satz      2  vor     und   verdffentlicht           diese    barrierefrei.        Die    barrierefreie        Veréf- fentlichung      nach     den Satzen           1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020                          auf der      Internetseite des   Bundesinstituts           fur Arzneimittel            und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium                       fur Gesundheit            kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                      die    in Absatz          1 genannten          Fristen      um     bis zu insgesamt sechs     Monate      verlangern.“ Artikel          4 Anderung des                  Fiinften                Buches            Sozialgesetzbuch Das   Flnfte    Buch Sozialgesetzbuch                        Gesetzliche         Krankenversicherung                    (Artikel 1 des — — Gesetzes      vom    20. Dezember               1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes      vom    27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geadndert worden ist,                                    wird wie folgt geandert: 1.   Dem     § 20  Absatz       6 wird      folgender        Satz      angefiigt: ,lm Jahr      2020     missen          die   Ausgaben           der    Krankenkassen         ftir     die Wahrnehmung              ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c nicht den in den Satzen 1 bis 3 genannten            Betragen entsprechen.                     im Jahr 2019 nicht ausgegebene                         Mittel fiir Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse                                   nicht im Jahr 2020 fur zusatzliche                       Leis- tungen nach § 20a zur Verfligung zu stellen..* 2.   Dem      § 20a Absatz         3 wird      folgender Satz angefiigt: ,Abweichend         von     Satz      4 erhalt      die     Bundeszentrale           fir  gesundheitliche               Aufkiarung        im Jahr    2020    keine    pauschale           Vergiitung         fir   die   Ausfuhrung des Auftrags                  nach     Satz     1..“ 3.   Dem      § 20b Absatz         4 wird      folgender Satz angefiigt: »DieSatze       1 bis 3 sind        bezogen        auf    Ausgaben          einer   Krankenkasse          fiir     Leistungen         nach Absatz     1 im Jahr      2020       nicht    anzuwenden.“ 4.   § 20i wird     wie   folgt geandert: a)     Die Uberschrift       wird wie       folgt gefasst: »§ 20i Leistungen        zur    Verhitung          Ubertragbarer Krankheiten,                    Verordnungsermachti- gung". b)    Absatz     3 Satz      2 und       3 wird    durch       die   folgenden       Satze      ersetzt   :
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-27- »2as Bundesministerium                       fir Gesundheit            wird ermachtigt, nach Anhérungdes Spitzenverbandes                 Bund      der Krankenkassen                 durch    Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates                      zu     bestimmen,         dass    die Kosten        fur bestimmte          Testun- gen auf eine Infektion                oder immunitat          im Hinblick auf eine bestimmte                   ubertragbare Krankheit        von     den Tragern der Krankenversicherung nach dem dritten                                          Abschnitt des dritten       Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert                             ist. Sofern        das Bundesministerium                   fiir Ge- sundheit        durch      Rechtsverordnung nach Satz                       1 oder    Satz   2  festgelegt hat,          dass    die Kosten       fur    bestimmte          Schutzimpfungen, fir                 bestimmte       andere       MaRnahmen              der spezifischen           Prophylaxe          oder fiir     bestimmte         Testungen auf eine            Infektion oder          im- munitaét von          den Tragern der Krankenversicherung                             getragen werden, haben die Versicherten           einen Anspruch auf Leistungen fur diese                           Ma&nahmen.           In der Rechts- verordnung            kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermittlungvon anony- misierten        Daten       insbesondere           an   das   Robert      Koch-Institut       ber     die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz                         1 oder     Satz    2   durchgeftihrten         MaRnahmen             getroffen werden." c)     Absatz       4 wird      wie    folgt geandert: aa)    In Satz       1 werden        die Worter ,,fur Schutzimpfungen“                     durch     die Wérter , fur MaG- nahmen          nach den Absatzen                1 bis 3“ ersetzt        und wird das         Wort ,Impfdokumen- tation“durch die Worter ,,|mpf- und                                                                    ersetzt. immunitatsdokumentation* bb)    In Satz        2   werden        nach    dem       Wort     ,Schutzimpfungen* die                Worter        ,und     Uber andere         MaS&nahmen nach                den    Absatzen        2 und 3“ eingefiigt          und   wird     das    Wort   | ur      durch        das Wort ,auf* ersetzt. § 31    Absatz6         wird wie        folgt geandert: a)     In Satz      7 wird      die   Angabe ,Satz 7“ durch                  die   Angabe ,Satz         6" ersetzt      und      werden die Woérter ,und nutzen‘ gestrichen. b)     In Satz      8 wird      die   Angabe ,Satz            10" durch       die   Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c)      In Satz      9 wird      die   Angabe ,,Satz           6“ durch      die   Angabe,,Saiz          5“ ersetzt. Dem       § 67   wird     folgender        Absatz      3   angefiigt: »(3)Krankenkassen                   und     ihre  Verbande           dirfen      im Rahmen          von    Pilotprojekten          fur die Dauer      von       bis   zu    zwei    Jahren,      langstens        bis zu dem       in Satz    4   genannten        Zeitpunkt, Verfahren        zur  elektronischen              Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform        erfoigt. Die Pilotvorhaben                     miissen       den Anforderungen der Richtlinie                         nach § 217f Absatz 4b entsprechen.                        Im Rahmen           der Verfahren          nach Satz 1 darf nicht in die arztliche       Therapiefreiheit               eingegriffen oder die Wahifreiheit.                       der Versicherten               be- schrankt       werden.          Fur die elektronische                Ubermittilungvon Verordnungen von Leistun- gen     nach     §    33a     sind     ausschlieRlich           geeignete Dienste             der   Telematikinfrastruktur                zu verwenden,           sobaid       diese     zur   Verfiigung stehen.“ Nach      § 79    Absatz        3d wird      folgender Absatz             3e   eingefugt: (3e)      Die    Vertreterversammiungen                      der    Kassenarztlichen            Vereinigungen              und    der Kassenarztlichen               Bundesvereinigungen                   kénnen aus wichtigen Grunden                      ohne       Sitzung schriftlich     abstimmen.“ § 103 wird wie folgt geandert:
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- 28  - a)     Absatz     2 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon    ,                                und werden          die Worter win dem Antrag ist die Anzahl der zusatzlichen Zulassungsmoglichkeiten arztgrup- penbezogen festzulegen“                  eingefiigt. bb) Nach        Satz    4 wird      folgender Satz eingeftigt: »Die zusatzlichen               Zulassungsmdglichkeiten                   sind    an    das     nach      Satz    4   be- stimmte        Teilgebiet gebunden.“ b)    In Absatz        4 Satz      2 werden        nach     dem        Wort    ,2Ulassung“        die Worter        ,oder    bei der Festlegung          zusatzlicher         Zulassungsmdéglichkeiten                  nach     Absatz      2   Satz    4“  einge- fuigt. Nach    § 106b Absatz            1a Satz       1 wird    folgender         Satz eingefigt: »Bei    Verordnungen            saisonaler         Grippeimpfstoffe            in der    impfsaison 2020/2021                gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent                                   gegeniiber den tatsachlich                erbrach- ten Impfungennicht               als unwirtschaftlich.“ 10.  §   115b   wird wie       folgt gedndert: a)     In Absatz        1 Satz     1 wird     die  Angabe,30.             Juni   2021“ durch        die Angabe,31.            Januar: 2022"     erseizt. b)     Absatz      1a wird wie        folgt geandert: aa) In Satz         1 werden        die Wérter      ,geben         bis zum     31. Marz      2020     ein   gemeinsames Gutachten         in  Auftrag*       durch    die Worter ,/eiten           bis zum      30. Juni      2020    das    Ver- fahren      fur die    Vergabe        eines    gemeinsamen              Gutachtens        ein“ ersetzt. bb)   Satz     3 wird     aufgehoben. 11.   In  § 130a Absatz 3a Satz                  13 wird    die   Angabe ,31. August 2020*                   durch      die   Angabe,,71. September 2020" ersetzt. 12,   § 130b wird wie folgt geandert: a)    Absatz      7 wird      wie foigt      geandert: aa)    In Satz      5 wird     die   Angabe       ,Satz      1“ durch      die  Angabe ,,Satz         4“ ersetazt. bb)    In Satz      6 werden         die Wérter ,Satze             1 und    2“ durch     die Worter        ,Satze    4 und     5“ ersetzt. cc) In Satz         8 wird    die    Angabe ,Satz            2“ durch      die  Angabe,Satz           5° ersetzt. b)     In Absatz       7a Satz       1 wird     die  Angabe ,31. August 2020*                   durch    die   Angabe,1.         Sep- tember      2020* ersetzt. 13.  In  § 130d Absatz           5 Satz     1 wird die     Angabe ,,31. August              2020“ durch       die    Angabe,1.         Sep- tember      2020“ ersetzt. 14.  In  § 132e Absatz            2 Satz     2 wird     nach    der     Angabe ,10 Prozent“ ein Komma                       und werden die Worter ,im          Jahr    2020      von    30 Prozent,“eingefiigt.
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