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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
-19- b) Absatz 4 wird wie folgt geandert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Satze eingefiigt: ,Jas Bundesministerium fiir Gesundheit wird ermachtigt, durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Ab- satz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Insti- tut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogene Angaben Uber von ihnen un- tersuchten Proben in Bezug auf bestimmte Krankheitserregern zu tbermittein. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Angaben innerhalb welcher Fristen zu Ubermitteln sind, 2. welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung anzuwenden sind, und 3. in welchem Verfahren und in welcher Héhe die durch die Ubermittlungs- pflicht entstehenden Kosten erstattet werden und wer diese Kosten tragt.“ bb) Im neuen Satz 4 werden vor dem Wort ,ibermittelten“ die Worter ,nach Satz 1 oder der auf Grund der. Rechtsverordnung nach Satz 2“ eingeftgt. 11. § 14 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,FUr die Zusammenarbeit von Bund und Landern bei der Umsetzung des elektro- nischen Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leit- linien fest.“ b) Nach Absatz 8 Satz 1 werden die folgenden Satze eingefiigt: Im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absaiz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“ 12. In § 16 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: »g 16 Allgemeine Ma®nahmen zur Verhittung Ubertragbarer Krankheiten*. 13. In § 17 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: wg 17 Besondere Mafnahmen zur Verhitung Ubertragbarer Krankheiten, Verordnungser- machtigung’. 14. § 19 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
-20- (1) Das Gesundheitsamt bietet beztiglich sexuell ubertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammen- arbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug auf andere Uber- tragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung an- bieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen fur Personen, deren Lebens- umstande eine erhdhte Ansteckungsgefahr ftir sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall ksnnen die Beratung und Un- tersuchung nach Satz 1 beziiglich sexuell uibertragbarer Krankheiten und Tuber- kulose die ambulante Behandlung durch eine Arztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der ubertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die Angebote kénnen beziiglich sexuell ubertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprichen nicht gefahrdet wird. Die zusiandigen Behérden k6nnen mit den Ma&nahmen nach den Satzen 1 bis 4 Dritte beauftragen.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefiigt: »Wenn Dritte nach Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostentrager auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese sind.“ angemessen 15. Dem § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 werden die Wérter ,eine Immunitatsdokumenta- tion nach § 22 Absatz 5 oder“ vorangestellt 16. § 22 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 22 impf- und Immunitaétsdokumentation“. b) Folgender Absatz 5 wird angefigt: (5) Der Serostatus einer Person in Bezug auf die Immunitat gegen eine be- stimmte Ubertragbare Krankheit kann durch eine Arztin oder einen Arzt dokumen- tiert werden (immunitatsdokumentation). Die Immunitatsdokumentation muss in Bezug zur jeweiligen Ubertragbaren Krankheit folgende Angaben enthaiten: 1. Name der Krankheit, gegen die nach dem Stand der medizinischen Wissen- schaft Immunitat nachgewiesen ist, 2. Datum der Feststellung der immunitat und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erwartende Dauer der Immunitat, 3. Grundlage der Feststellung der immunitat, gegebenenfalls mit Angaben zur Testmethode, 4. Name und Anschrift der Person, die die !mmunitat hat sowie fesigestelit 5. die Bestatigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizier- ten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die Arztin oder den Arzt, die oder der die Immunitat fesigestelit hat.“ 17. In § 23a Satz 1 werden die Worter ,Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhiitet werden k6nnen,“ durch die Worter , ibertragbare Krankheiten“ ersetzt.
-21- 18. § 25 wird wie folgt geandert: a) !nAbsatz 2 Satz 1 werden die Worter »g 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 “durch die Worter »§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8“ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,kann“durch das Wort ,soll" ersetzt. 19. § 27 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: ng 27 Gegenseitige Unterrichtung*. b) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) Nach dem Wort ,Gesundheitsamter“ werden die Woarter ,oder die zustandigen Behérden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b" eingefiigt. bb) Folgender Satz wird angefigt: »Die Zustandigen Behérden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten - das Gesundheitsamt, wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz beriihrt sind, und Gbermittelt diesem die zur Erfiillung von dessen Aufgaben erforder- lichen Angaben, soweit ihnen die Angaben vorliegen.“ 20. § 28 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Satze eingeftgt: »Beider Anordnung und Durchfiihrung von SchutzmaB&nahmen nach den Sat- zen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berticksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte Ubertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmak- nahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft we- gen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunitat nicht o- der nicht mehr Ubertragen kann, von der MaBnahme ganz oder teilweise ausge- nommen werden kann, ohne dass der Zweck der Ma&nahme gefahrdet wird. So- weit von individualbezogenen MaBnahmen abgesehen werden soll oder Ausnah- men allgemein vorgesehen werden, ;, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitatsdokumentation nach § 22 oder ein arztliches Zeugnis nachzuwei- sen, dass sie die bestimmte Ubertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr tibertra- gen kann.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,durch“ die Worter ,eine Impf- oder Immnui- tatsdokumentation nach § 22 oder ein“ eingefigt: 21. In § 30 wird die Uberschrift wie folgt gefasst: »§ 30 Absonderung’. 22. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefiigt:
-22- »Die oberste Landesgesundheitsbehérde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumentie- rende Belehrung Uber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und Uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine in Textform beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinterlegende Erklarung in Textform der Person, die erstmalig beschaftigt werden soll, nach der keine Tatsachen fur ein Tatigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann.“ 23. Die Uberschrift des 10. Abschnitts wird wie folgt gefasst: » 10. Abschnitt Volizug des Gesetzes und zustandige Behérden*. 24. § 54 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: 854 Volizug durch die Lander“. b) ‘In Satz 1 werden nach dem Wort ,besteht“ die Worter ,und dieses Gesetz durch die Lander vollzogen wird" eingefiigt. 25. Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefiigt: »g 54a Vollzug durch die Bundeswehr (1) Im Geschaftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Volizug dieses Gesetzes den zustandigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft 1. Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr wahrend ihrer Dienstaustbung, 2. Personen, wahrend sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr betrieben werden, 3. Angehérigeauslandischer Streitkrafte auf der Durchreise sowie im Rahmen von Ubungen und Ausbildungen, . 4. Grundstiicke, Einrichtungen, Ausriistungs- und der Gebrauchsgegenstande Bun- deswehr und, im Bereich der Bundeswehr die 5. Tatigkeiten mit Krankheitserregern. Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberiihrt. (2) Die zivilen Stellen unterstiitzen die zustandigen Stellen der Bundeswehr bei Mafnahmen nach dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Satz 1 Num- mer 7 und 2. .
- 23 - (3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich wahrend ihrer DienstausGbung dauernd oder voriibergehend auRerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Num- mer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Ma®nahmen der zustandigen Stel- len der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. (4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich auRerhalb ihrer DienstausUibung dauernd oder voriibergehend auferhalb der in Absatz 1 Satz 1 Num- mer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zustandigen Stellen der Bundeswehr zu treffen. (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ldsst volkerrechtliche Vertrage Uber die Stationie- rung auslandischer Streitkrafte in der Bundesrepublik Deutschland unberiihrt. § 54b Volizug durch das Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes fur Schienenfahrzeuge sowie fir ortsfeste Anlagen zur ausschlieBlichen Befillung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zustandigen Behérde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.“ 26. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,Wie Antrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwélf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorubergehenden Schliefung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zustandigen Behdérde zu stellen.“ 27. Der 14. Abschnitt wird aufgehoben. 28. Die Uberschrift des 15. Abschnitts wird wie folgt gefasst: 14, Abschnitt Straf- und Bu@geidvorschriften.“ 29. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 werden die Worter »Nummer 1 oder 2“ durch die Worter ,Nummer 1, 2 oder 6 Buchstabe b“ ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe,§ 28 Abs. 1 Satz 1,“durch die Worter ,§ 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils“ ersetzt. c) In Nummer 24 wird die Angabe ,Buchstabe c, d, e, g“ durch die Worter ,Buchstabe c bis f oder g" ersetzt. 30. In § 75 Absatz 1 Nummer 1 werden die Warter ,§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils“ durch die Worter ,§ 30 Absatz 1 Satz 1," ersetzt.
- 24 « 31. Die Uberschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften‘. Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 | S. (BGBI. 1045), das zuletzt durch Ar- tikel 1 geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. _§56 Absatz 11 Satz 1 wird wiefolgt gefasst: »DieAntrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zustandigen Behérde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der der Fassung Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 21 Absatz 8 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 werden die Wérter ,der Finanzen jeden Monat erstmais zum 30. April 2020" durch die Worter ,fir Gesundheit ab dem 30. April 2020 unverziiglich“ er- seizt und nach dem Wort ,Lander* das Wort ,jeweils“ eingeftgt. b) Nach Satz 1 wird Satz eingefigt: folgender ,Was Bundesministerium fur Gesundheit Ubermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wochentlich die Mitteilungen des Bundesamtes fur Soziale Sicherung nach Satz 1.“ 2. § 24 wird wie folgt geandert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absatze 2 und 3 werden angefiigt:
-25- (2) Fur die UberpriifungUbermitteln die zugelassenen Krankenhauser die Da- ten gema& § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Kranken- hausentgeltgesetzes an die von dem Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus gefuhrte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datentragern 1. bis zum 15. Juni 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja- nuar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und 2. bis zum 15. Oktober 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationdrer Behandiung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Das institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31. Mai 2020 das Nahere zu der Datentibermittlung fest und verdéffentlicht die Festlegung auf seiner internetseite. Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus prift die Ubermit- telten Daten auf Plausibilitat. Nach Abschiuss der darf die Plausibilitatsprifung Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr méglichsein. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Bundesministerium fr Gesundheit auf Anforderung unverzliglich Auswertungen fir seine Belange und fiir die Uberpru- fung nach Absatz 1 zur Verfiigung. Das Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus nutzt die Ubermittelten und anonymisierten Daten ausschlieBlich fiir die an- geforderten Auswertungen. Die Kosten fiir die Erstellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie- ren. (3) Ubermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig, entsteht flr jeden Krankenhausfall ein Abschlag in H6he von zehn Euro, mindestens jedoch ein Apschlag in Héhe von 20 000 Euro fur jeden Standort des Krankenhauses, soweit hierdurch fur das Krankenhaus keine unbillige Harte entsteht. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nahere zu den Voraussetzungen unbilliger Hartefalle. Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes fiir das Jahr 2019 Ubermittelten Daten und unter Beriicksichtigung der Auswirkungen die die SARS-CoV-2-Pandemie auf die Fallzahlen hat, fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausenigeligesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung mindernd zu beriicksichtigen.“ 3. § 25 wird wie folgt gefasst: »Q20 Ausnahmen von Prufungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermachti- gung (1) Behandeit ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zustaéndige Kostentrager die ordnungsgemaBe Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieBlich dem 30. Juni 2020 er- brachten Leistungen nicht daraufhin priifen oder priifen lassen, ob die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfillt sind.
-26- (2) Das Deutsche Institut far Medizinische Dokumentation und Information erstellt eine Liste der Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fiinften Buches Sozialgesetz- buch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen sind, und verdffentlicht diese Liste barrierefrei bis zum [einsetzen: Datum des siebten Tages nach Inkrafttreten ge- ma® Artikel 20 Absatz 1] auf seiner Internetseite. Das Deutsche Institut fur Medizini- sche Dokumentation und Information kann Anpassungen der Liste vornehmen und hat diese Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei zu verdffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut fur Arzneimittel und die Medizinprodukte Anpas- sungen nach Satz 2 vor und verdffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie Veréf- fentlichung nach den Satzen 1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des Bundesinstituts fur Arzneimittel und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium fur Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesamt sechs Monate verlangern.“ Artikel 4 Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Flnfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des — — Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geadndert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefiigt: ,lm Jahr 2020 missen die Ausgaben der Krankenkassen ftir die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c nicht den in den Satzen 1 bis 3 genannten Betragen entsprechen. im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel fiir Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 fur zusatzliche Leis- tungen nach § 20a zur Verfligung zu stellen..* 2. Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefiigt: ,Abweichend von Satz 4 erhalt die Bundeszentrale fir gesundheitliche Aufkiarung im Jahr 2020 keine pauschale Vergiitung fir die Ausfuhrung des Auftrags nach Satz 1..“ 3. Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefiigt: »DieSatze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse fiir Leistungen nach Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden.“ 4. § 20i wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 20i Leistungen zur Verhitung Ubertragbarer Krankheiten, Verordnungsermachti- gung". b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Satze ersetzt :
-27- »2as Bundesministerium fir Gesundheit wird ermachtigt, nach Anhérungdes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten fur bestimmte Testun- gen auf eine Infektion oder immunitat im Hinblick auf eine bestimmte ubertragbare Krankheit von den Tragern der Krankenversicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert ist. Sofern das Bundesministerium fiir Ge- sundheit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegt hat, dass die Kosten fur bestimmte Schutzimpfungen, fir bestimmte andere MaRnahmen der spezifischen Prophylaxe oder fiir bestimmte Testungen auf eine Infektion oder im- munitaét von den Tragern der Krankenversicherung getragen werden, haben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen fur diese Ma&nahmen. In der Rechts- verordnung kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermittlungvon anony- misierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut ber die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2 durchgeftihrten MaRnahmen getroffen werden." c) Absatz 4 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worter ,,fur Schutzimpfungen“ durch die Wérter , fur MaG- nahmen nach den Absatzen 1 bis 3“ ersetzt und wird das Wort ,Impfdokumen- tation“durch die Worter ,,|mpf- und ersetzt. immunitatsdokumentation* bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Schutzimpfungen* die Worter ,und Uber andere MaS&nahmen nach den Absatzen 2 und 3“ eingefiigt und wird das Wort | ur durch das Wort ,auf* ersetzt. § 31 Absatz6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6" ersetzt und werden die Woérter ,und nutzen‘ gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10" durch die Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c) In Satz 9 wird die Angabe ,,Satz 6“ durch die Angabe,,Saiz 5“ ersetzt. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefiigt: »(3)Krankenkassen und ihre Verbande dirfen im Rahmen von Pilotprojekten fur die Dauer von bis zu zwei Jahren, langstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform erfoigt. Die Pilotvorhaben miissen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die arztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahifreiheit. der Versicherten be- schrankt werden. Fur die elektronische Ubermittilungvon Verordnungen von Leistun- gen nach § 33a sind ausschlieRlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobaid diese zur Verfiigung stehen.“ Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefugt: (3e) Die Vertreterversammiungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und der Kassenarztlichen Bundesvereinigungen kénnen aus wichtigen Grunden ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“ § 103 wird wie folgt geandert:
- 28 - a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon , und werden die Worter win dem Antrag ist die Anzahl der zusatzlichen Zulassungsmoglichkeiten arztgrup- penbezogen festzulegen“ eingefiigt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingeftigt: »Die zusatzlichen Zulassungsmdglichkeiten sind an das nach Satz 4 be- stimmte Teilgebiet gebunden.“ b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,2Ulassung“ die Worter ,oder bei der Festlegung zusatzlicher Zulassungsmdéglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4“ einge- fuigt. Nach § 106b Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefigt: »Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der impfsaison 2020/2021 gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegeniiber den tatsachlich erbrach- ten Impfungennicht als unwirtschaftlich.“ 10. § 115b wird wie folgt gedndert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,30. Juni 2021“ durch die Angabe,31. Januar: 2022" erseizt. b) Absatz 1a wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Wérter ,geben bis zum 31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag* durch die Worter ,/eiten bis zum 30. Juni 2020 das Ver- fahren fur die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe ,31. August 2020* durch die Angabe,,71. September 2020" ersetzt. 12, § 130b wird wie folgt geandert: a) Absatz 7 wird wie foigt geandert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,Satz 1“ durch die Angabe ,,Satz 4“ ersetazt. bb) In Satz 6 werden die Wérter ,Satze 1 und 2“ durch die Worter ,Satze 4 und 5“ ersetzt. cc) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 2“ durch die Angabe,Satz 5° ersetzt. b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe ,31. August 2020* durch die Angabe,1. Sep- tember 2020* ersetzt. 13. In § 130d Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,31. August 2020“ durch die Angabe,1. Sep- tember 2020“ ersetzt. 14. In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,10 Prozent“ ein Komma und werden die Worter ,im Jahr 2020 von 30 Prozent,“eingefiigt.