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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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-22- »Die oberste       Landesgesundheitsbehérde                       oder eine von         ihr bestimmte           Stelle kann all- gemein bestimmen, dass der Nachweis                            nach Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Ta- tigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn                           erteilte   und von diesem             zu dokumentie- rende     Belehrung Uber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und Uber die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine in Textform beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu    hinterlegende Erklarung in Textform der Person, die erstmalig beschaftigt werden soll, nach der keine Tatsachen                    fur ein Tatigkeitsverbot              bekannt       sind, ersetzt        werden kann.“ 23.   Die   Uberschrift     des    10. Abschnitts           wird wie      folgt gefasst: » 10. Abschnitt Volizug      des     Gesetzes         und    zustandige       Behérden*. 24.  §  54 wird    wie   folgt geandert: a)      Die  Uberschrift wird wie folgt gefasst: 854 Volizug      durch     die Lander“. b)    ‘In Satz    1 werden        nach    dem       Wort     ,besteht“      die Worter        ,und dieses         Gesetz      durch die Lander    vollzogen         wird"     eingefiigt. 25.  Nach     §  54 werden       die   folgenden §§ 54a              und    54b eingefiigt: »g 54a Vollzug        durch     die Bundeswehr (1) Im Geschaftsbereich                  des    Bundesministeriums                der Verteidigung             obliegt     der Volizug dieses         Gesetzes       den     zustandigen Stellen der Bundeswehr, soweit                               er  betrifft 1.    Soldaten      und   Zivilbedienstete            der Bundeswehr             wahrend        ihrer  Dienstaustbung, 2.     Personen,       wahrend        sie   sich     in ortsfesten         oder     mobilen      Einrichtungen aufhalten, die von der      Bundeswehr         betrieben           werden, 3.     Angehérigeauslandischer                    Streitkrafte       auf   der    Durchreise        sowie     im   Rahmen         von Ubungen und Ausbildungen, . 4.     Grundstiicke,        Einrichtungen, Ausriistungs-                    und                                           der Gebrauchsgegenstande                         Bun- deswehr und, im Bereich      der   Bundeswehr          die 5.                                                       Tatigkeiten        mit   Krankheitserregern. Die   Aufgaben       der zivilen      Stellen      nach      dem     3. Abschnitt      bleiben       unberiihrt. (2) Die zivilen        Stellen     unterstiitzen          die   zustandigen Stellen der               Bundeswehr          bei Mafnahmen          nach     dem 5. Abschnitt            in   Bezug auf Personen nach Absatz                       1 Satz    1 Num- mer    7 und    2.                             .
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- 23   - (3) Bei Soldaten             und Zivilbediensteten                 der Bundeswehr,                die    sich    wahrend        ihrer DienstausGbung dauernd                    oder voriibergehend                 auRerhalb         der    in Absatz         1 Satz 1 Num- mer     2 genannten         Einrichtungen aufhalten, sind die Ma®nahmen                                     der    zustandigen         Stel- len   der    Bundeswehr           nach      dem     5. Abschnitt           im Benehmen              mit den        zivilen     Stellen      zu treffen. (4) Bei Soldaten            und Zivilbediensteten                 der Bundeswehr,            die sich auRerhalb                 ihrer DienstausUibung dauernd                   oder voriibergehend                 auferhalb        der in Absatz             1 Satz 1 Num- mer      2 genannten          Einrichtungen aufhalten, sind die Ma&nahmen                                        der zivilen        Stellen nach dem 5. Abschnitt                 im Benehmen           mit den zustandigen                  Stellen       der Bundeswehr            zu treffen. (5) Absatz        1 Satz       1 Nummer      3    ldsst     volkerrechtliche            Vertrage         Uber die      Stationie- rung     auslandischer       Streitkrafte         in der    Bundesrepublik                Deutschland           unberiihrt. § 54b Volizug      durch     das      Eisenbahn-Bundesamt Im Bereich       der    Eisenbahnen            des Bundes            und der Magnetschwebebahnen                          obliegt der    Vollzug      dieses      Gesetzes         fur Schienenfahrzeuge                     sowie     fir ortsfeste          Anlagen zur ausschlieBlichen            Befillung von Schienenfahrzeugen                              dem Eisenbahn-Bundesamt,                         so- weit die Aufgaben des Gesundheitsamtes                                 und der zustandigen                  Behérde nach den                §§ 37 bis 39 und 41 betroffen                  sind.“ 26. § 56 Absatz         11 Satz       1 wird wie       folgt gefasst: ,Wie Antrage nach             Absatz       5 sind    innerhalb        einer      Frist    von   zwélf Monaten              nach    Einstel- lung der verbotenen               Tatigkeit, dem Ende der Absonderung                                oder      nach      dem     Ende     der vorubergehenden               Schliefung oder der Untersagung des                                 Betretens          nach      Absatz       1a Satz 1 bei der zustandigen                   Behdérde zu stellen.“ 27. Der     14. Abschnitt        wird    aufgehoben. 28. Die    Uberschrift       des    15. Abschnitts          wird wie         folgt gefasst: 14,      Abschnitt Straf-    und   Bu@geidvorschriften.“ 29. § 73 Absatz         1a wird wie          folgt geandert: a)      In  Nummer 1         werden        die Worter      »Nummer 1 oder                  2“ durch       die Worter        ,Nummer 1, 2 oder     6 Buchstabe            b“ ersetzt. b)      In Nummer      6     wird    die   Angabe,§         28 Abs.         1 Satz      1,“durch die Worter ,§ 28 Absatz 1 Satz    1 oder     Satz 2, § 30 Absatz                1 Satz      2 oder      § 31, jeweils“          ersetzt. c)      In Nummer      24     wird     die   Angabe ,Buchstabe              c,     d,  e,   g“ durch       die Worter        ,Buchstabe c   bis f oder    g"   ersetzt. 30. In   § 75 Absatz 1         Nummer          1 werden       die Warter        ,§    28 Abs.        1 Satz      2, § 30      Abs.    1 oder       § 31, jeweils“       durch     die Worter       ,§    30 Absatz         1 Satz      1," ersetzt.
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- 24   « 31.    Die  Uberschrift des          16. Abschnitts       wird wie      folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften‘. Artikel        2 Weitere          Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz                vom     20. Juli 2000                 | S. (BGBI.           1045), das zuletzt      durch    Ar- tikel   1 geandert      worden ist,       wird wie     folgt geandert: 1.    §  14 Absatz      8 Satz     2 und     3 wird    aufgehoben. 2.    _§56    Absatz     11 Satz       1 wird   wiefolgt     gefasst: »DieAntrage nach            Absatz     5 sind    innerhalb     einer     Frist von zwolf Monaten          nach   Einstel- lung   der   verbotenen         Tatigkeit     oder dem        Ende     der Absonderung bei der zustandigen Behérde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung              des      Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das     Krankenhausfinanzierungsgesetz                      in   der                   der Fassung             Bekanntmachung            vom 10.   April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                             vom   27.   Marz    2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    § 21   Absatz     8 wird wie       folgt geandert: a)    In Satz     1 werden         die  Wérter ,der Finanzen              jeden Monat erstmais           zum    30.   April 2020"     durch     die   Worter     ,fir Gesundheit          ab dem 30. April 2020            unverziiglich“      er- seizt   und    nach     dem Wort ,Lander* das Wort ,jeweils“                     eingeftgt. b)    Nach     Satz    1 wird                   Satz   eingefigt: folgender ,Was Bundesministerium                 fur Gesundheit          Ubermittelt      dem   Bundesministerium           der Finanzen       wochentlich         die    Mitteilungen       des Bundesamtes            fur Soziale     Sicherung nach Satz 1.“ 2.     § 24   wird   wie   folgt geandert: a)    Der Wortlaut        wird Absatz        1. b)    Die   folgenden Absatze            2 und     3 werden       angefiigt:
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-25- (2) Fur die UberpriifungUbermitteln die zugelassenen                                        Krankenhauser            die    Da- ten    gema& § 21 Absatz 2 Nummer                              1 Buchstabe           a und     Nummer 2 des               Kranken- hausentgeltgesetzes                   an   die   von     dem      Institut     fur das     Entgeltsystem            im Kranken- haus      gefuhrte        Datenstelle        auf maschinenlesbaren                    Datentragern 1.     bis    zum     15. Juni      2020    fur Patientinnen            und Patienten,          die zwischen          dem     1. Ja- nuar       2020 und dem            31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus       dem Krankenhaus               entlassen         worden       sind, und 2.     bis     zum     15. Oktober          2020 fur Patientinnen                 und Patienten,         die zwischen           dem 1. Januar         2020      und dem 30. September                     2020      nach voll-      oder teilstationdrer Behandiung             aus    dem Krankenhaus                entlassen         worden sind. Das institut         fur das       Entgeltsystem           im Krankenhaus           legt bis zum 31. Mai 2020 das Nahere         zu   der Datentibermittlung fest und verdéffentlicht                           die Festlegung auf seiner internetseite.          Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus                                 prift die Ubermit- telten       Daten       auf Plausibilitat.          Nach Abschiuss                der                                      darf die Plausibilitatsprifung Herstellung eines Personenbezugs                              nicht mehr méglichsein.                  Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus                          stellt dem Bundesministerium                     fr Gesundheit              auf Anforderung unverzliglich Auswertungen fir seine Belange und fiir                                                  die Uberpru- fung nach Absatz 1 zur Verfiigung. Das Institut                                  fur das Entgeltsystem im Kranken- haus       nutzt die Ubermittelten               und anonymisierten                  Daten     ausschlieBlich          fiir die an- geforderten Auswertungen. Die Kosten fiir die Erstellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz                                        5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie- ren. (3) Ubermittelt ein Krankenhaus                         die Daten nach Absatz                 2 Satz       1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig, entsteht flr jeden Krankenhausfall                                            ein Abschlag in H6he von zehn                Euro, mindestens              jedoch ein Apschlag in Héhe von 20 000 Euro fur jeden Standort                 des Krankenhauses,                  soweit       hierdurch       fur das Krankenhaus keine unbillige Harte entsteht.                     Das Institut        fur das Entgeltsystem               im Krankenhaus regelt das Nahere zu den Voraussetzungen                                      unbilliger Hartefalle.           Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus                           ermittelt         auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz         1 des Krankenhausentgeltgesetzes fiir                            das Jahr 2019 Ubermittelten                    Daten und unter Beriicksichtigung der Auswirkungen die die SARS-CoV-2-Pandemie                                                           auf die Fallzahlen            hat, fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausenigeligesetzes                                           und § 11 Absatz              1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung                            mindernd         zu    beriicksichtigen.“ 3. § 25 wird        wie     folgt gefasst: »Q20 Ausnahmen           von       Prufungen         bei   Krankenhausbehandlungen,                       Verordnungsermachti- gung (1) Behandeit               ein     Krankenhaus           zwischen         dem       1. April 2020        und einschlieRlich dem      30.   Juni       2020     Patientinnen         und Patienten,             die mit dem neuartigen                 Coronavirus SARS-CoV-2           infiziert       sind oder bei denen              der Verdacht           einer solchen        Infektion       besteht, darf   der     zustaéndige          Kostentrager          die    ordnungsgemaBe                 Abrechnung          der    von     diesem Krankenhaus               zwischen        dem     1. April 2020           und einschlieBlich             dem     30.    Juni     2020     er- brachten       Leistungen nicht daraufhin                    priifen oder priifen lassen,                ob die in der        Liste    nach Absatz       2 genannten            Mindestmerkmale               erfillt sind.
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-26- (2) Das Deutsche Institut                 far Medizinische              Dokumentation            und Information            erstellt eine Liste der Mindestmerkmale                       der von ihm bestimmten                   Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels               nach § 301 Absatz                 2 Satz 2 des Fiinften              Buches        Sozialgesetz- buch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen                                      sind,        und verdffentlicht            diese Liste barrierefrei        bis zum         [einsetzen: Datum des siebten Tages nach Inkrafttreten                                        ge- ma® Artikel 20 Absatz                 1] auf seiner Internetseite.                 Das Deutsche              Institut fur Medizini- sche Dokumentation                und Information             kann Anpassungen der Liste vornehmen                               und hat diese Anpassungen auf                seiner       Internetseite          barrierefrei     zu verdffentlichen.             Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut                            fur Arzneimittel          und                                 die Medizinprodukte                   Anpas- sungen      nach     Satz      2  vor     und   verdffentlicht           diese    barrierefrei.        Die    barrierefreie        Veréf- fentlichung      nach     den Satzen           1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020                          auf der      Internetseite des   Bundesinstituts           fur Arzneimittel            und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium                       fur Gesundheit            kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                      die    in Absatz          1 genannten          Fristen      um     bis zu insgesamt sechs     Monate      verlangern.“ Artikel          4 Anderung des                  Fiinften                Buches            Sozialgesetzbuch Das   Flnfte    Buch Sozialgesetzbuch                        Gesetzliche         Krankenversicherung                    (Artikel 1 des — — Gesetzes      vom    20. Dezember               1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes      vom    27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geadndert worden ist,                                    wird wie folgt geandert: 1.   Dem     § 20  Absatz       6 wird      folgender        Satz      angefiigt: ,lm Jahr      2020     missen          die   Ausgaben           der    Krankenkassen         ftir     die Wahrnehmung              ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c nicht den in den Satzen 1 bis 3 genannten            Betragen entsprechen.                     im Jahr 2019 nicht ausgegebene                         Mittel fiir Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse                                   nicht im Jahr 2020 fur zusatzliche                       Leis- tungen nach § 20a zur Verfligung zu stellen..* 2.   Dem      § 20a Absatz         3 wird      folgender Satz angefiigt: ,Abweichend         von     Satz      4 erhalt      die     Bundeszentrale           fir  gesundheitliche               Aufkiarung        im Jahr    2020    keine    pauschale           Vergiitung         fir   die   Ausfuhrung des Auftrags                  nach     Satz     1..“ 3.   Dem      § 20b Absatz         4 wird      folgender Satz angefiigt: »DieSatze       1 bis 3 sind        bezogen        auf    Ausgaben          einer   Krankenkasse          fiir     Leistungen         nach Absatz     1 im Jahr      2020       nicht    anzuwenden.“ 4.   § 20i wird     wie   folgt geandert: a)     Die Uberschrift       wird wie       folgt gefasst: »§ 20i Leistungen        zur    Verhitung          Ubertragbarer Krankheiten,                    Verordnungsermachti- gung". b)    Absatz     3 Satz      2 und       3 wird    durch       die   folgenden       Satze      ersetzt   :
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-27- »2as Bundesministerium                       fir Gesundheit            wird ermachtigt, nach Anhérungdes Spitzenverbandes                 Bund      der Krankenkassen                 durch    Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates                      zu     bestimmen,         dass    die Kosten        fur bestimmte          Testun- gen auf eine Infektion                oder immunitat          im Hinblick auf eine bestimmte                   ubertragbare Krankheit        von     den Tragern der Krankenversicherung nach dem dritten                                          Abschnitt des dritten       Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert                             ist. Sofern        das Bundesministerium                   fiir Ge- sundheit        durch      Rechtsverordnung nach Satz                       1 oder    Satz   2  festgelegt hat,          dass    die Kosten       fur    bestimmte          Schutzimpfungen, fir                 bestimmte       andere       MaRnahmen              der spezifischen           Prophylaxe          oder fiir     bestimmte         Testungen auf eine            Infektion oder          im- munitaét von          den Tragern der Krankenversicherung                             getragen werden, haben die Versicherten           einen Anspruch auf Leistungen fur diese                           Ma&nahmen.           In der Rechts- verordnung            kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermittlungvon anony- misierten        Daten       insbesondere           an   das   Robert      Koch-Institut       ber     die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz                         1 oder     Satz    2   durchgeftihrten         MaRnahmen             getroffen werden." c)     Absatz       4 wird      wie    folgt geandert: aa)    In Satz       1 werden        die Worter ,,fur Schutzimpfungen“                     durch     die Wérter , fur MaG- nahmen          nach den Absatzen                1 bis 3“ ersetzt        und wird das         Wort ,Impfdokumen- tation“durch die Worter ,,|mpf- und                                                                    ersetzt. immunitatsdokumentation* bb)    In Satz        2   werden        nach    dem       Wort     ,Schutzimpfungen* die                Worter        ,und     Uber andere         MaS&nahmen nach                den    Absatzen        2 und 3“ eingefiigt          und   wird     das    Wort   | ur      durch        das Wort ,auf* ersetzt. § 31    Absatz6         wird wie        folgt geandert: a)     In Satz      7 wird      die   Angabe ,Satz 7“ durch                  die   Angabe ,Satz         6" ersetzt      und      werden die Woérter ,und nutzen‘ gestrichen. b)     In Satz      8 wird      die   Angabe ,Satz            10" durch       die   Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c)      In Satz      9 wird      die   Angabe ,,Satz           6“ durch      die   Angabe,,Saiz          5“ ersetzt. Dem       § 67   wird     folgender        Absatz      3   angefiigt: »(3)Krankenkassen                   und     ihre  Verbande           dirfen      im Rahmen          von    Pilotprojekten          fur die Dauer      von       bis   zu    zwei    Jahren,      langstens        bis zu dem       in Satz    4   genannten        Zeitpunkt, Verfahren        zur  elektronischen              Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform        erfoigt. Die Pilotvorhaben                     miissen       den Anforderungen der Richtlinie                         nach § 217f Absatz 4b entsprechen.                        Im Rahmen           der Verfahren          nach Satz 1 darf nicht in die arztliche       Therapiefreiheit               eingegriffen oder die Wahifreiheit.                       der Versicherten               be- schrankt       werden.          Fur die elektronische                Ubermittilungvon Verordnungen von Leistun- gen     nach     §    33a     sind     ausschlieRlich           geeignete Dienste             der   Telematikinfrastruktur                zu verwenden,           sobaid       diese     zur   Verfiigung stehen.“ Nach      § 79    Absatz        3d wird      folgender Absatz             3e   eingefugt: (3e)      Die    Vertreterversammiungen                      der    Kassenarztlichen            Vereinigungen              und    der Kassenarztlichen               Bundesvereinigungen                   kénnen aus wichtigen Grunden                      ohne       Sitzung schriftlich     abstimmen.“ § 103 wird wie folgt geandert:
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- 28  - a)     Absatz     2 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon    ,                                und werden          die Worter win dem Antrag ist die Anzahl der zusatzlichen Zulassungsmoglichkeiten arztgrup- penbezogen festzulegen“                  eingefiigt. bb) Nach        Satz    4 wird      folgender Satz eingeftigt: »Die zusatzlichen               Zulassungsmdglichkeiten                   sind    an    das     nach      Satz    4   be- stimmte        Teilgebiet gebunden.“ b)    In Absatz        4 Satz      2 werden        nach     dem        Wort    ,2Ulassung“        die Worter        ,oder    bei der Festlegung          zusatzlicher         Zulassungsmdéglichkeiten                  nach     Absatz      2   Satz    4“  einge- fuigt. Nach    § 106b Absatz            1a Satz       1 wird    folgender         Satz eingefigt: »Bei    Verordnungen            saisonaler         Grippeimpfstoffe            in der    impfsaison 2020/2021                gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent                                   gegeniiber den tatsachlich                erbrach- ten Impfungennicht               als unwirtschaftlich.“ 10.  §   115b   wird wie       folgt gedndert: a)     In Absatz        1 Satz     1 wird     die  Angabe,30.             Juni   2021“ durch        die Angabe,31.            Januar: 2022"     erseizt. b)     Absatz      1a wird wie        folgt geandert: aa) In Satz         1 werden        die Wérter      ,geben         bis zum     31. Marz      2020     ein   gemeinsames Gutachten         in  Auftrag*       durch    die Worter ,/eiten           bis zum      30. Juni      2020    das    Ver- fahren      fur die    Vergabe        eines    gemeinsamen              Gutachtens        ein“ ersetzt. bb)   Satz     3 wird     aufgehoben. 11.   In  § 130a Absatz 3a Satz                  13 wird    die   Angabe ,31. August 2020*                   durch      die   Angabe,,71. September 2020" ersetzt. 12,   § 130b wird wie folgt geandert: a)    Absatz      7 wird      wie foigt      geandert: aa)    In Satz      5 wird     die   Angabe       ,Satz      1“ durch      die  Angabe ,,Satz         4“ ersetazt. bb)    In Satz      6 werden         die Wérter ,Satze             1 und    2“ durch     die Worter        ,Satze    4 und     5“ ersetzt. cc) In Satz         8 wird    die    Angabe ,Satz            2“ durch      die  Angabe,Satz           5° ersetzt. b)     In Absatz       7a Satz       1 wird     die  Angabe ,31. August 2020*                   durch    die   Angabe,1.         Sep- tember      2020* ersetzt. 13.  In  § 130d Absatz           5 Satz     1 wird die     Angabe ,,31. August              2020“ durch       die    Angabe,1.         Sep- tember      2020“ ersetzt. 14.  In  § 132e Absatz            2 Satz     2 wird     nach    der     Angabe ,10 Prozent“ ein Komma                       und werden die Worter ,im          Jahr    2020      von    30 Prozent,“eingefiigt.
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-29- 15.   Nach      § 219a      Absatz        5 wird     folgender       Absatz      6  eingefigt: (6)    Auf    Personen          nach Artikel! 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                   des Europai- schen      Parlamentes            und des Rates vom                29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen         Sicherheit         (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord- nung (EV) 2019/1149                   (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S 21) gedndert worden ist, denen in dem     Wohnmitgliedstaat                eine     Behandlung                      des Coronavirus wegen                                    SARS-CoV-2            nicht innerhalb       eines      in Anbetracht            ihres    aktuellen       Gesundheitszustands                   und des voraus- sichtlichen        Verlaufs         ihrer Krankheit          medizinisch         vertretbaren          Zeitraums         gewahrt wer- den kann und die auf Grund einer Absprache                                     zwischen         einem      Land oder dem Bund und einem          Mitgliedstaaten der Europdischen Union oder dem Vereinigten Kénigreich von     Grofbritannien             und Nordirland           wegen       des Coronavirus              SARS-CoV-2             in Deutsch- land in einem            zugelassenen               Krankenhaus            behandelt        werden, findet das Verfahren nach den Artikeln              20, 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in                                      Verbindung mit Artikel 26 und Titel            !V der Verordnung (EG) Nr. 987/2009                          des Europdischen Parlaments und des Rates            vom       16.September 2009 zur Festlegung der Modalitaten                                     fur die Durch- fuhrung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                   uber die       Koordinierung der Systeme der sozialen       Sicherheit        (ABI. L 284 vom 30.10.2009,                  S.         die zuletzt durch die 1),                                    Verordnung (EU) 2017/492             (ABI. L 76         vom      22.3.2017,        S. 13) gedndert              worden       ist, mit folgenden MaRgaben Anwendung: 1.      Die   an  der    Absprache Beteiligten                 kénnen       auf die    Genehmigung              nach     Artikel   20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                         in  Verbindung          mit Artikel       26 der      Verordnung (EG) Nr. 987/2009          verzichten. 2.      Der    Bund     tbernimmt           die   Behandiungskosten. 3.      Die   Verbindungsstelle               fuihrt die     Kostenabrechnung                 abweichend            von Titel      IV der Verordnung (EG) Nr.                  987/2009        gegentiber        dem      Bund      durch. Dies     gilt fur alle    Behandlungen, die                bis   zum     30.   September           2020     begonnen          werden.“ 16.   § 275c Absatz           2 wird wie         folgt geandert: a)     In Satz      1 wird     vor     dem     Punkt     am    Ende      ein   Semikolon          und    werden        die Wérter ,im Jahr 2021        gilt eine quartalsbezogene                   Prifquote       von    bis   zu   12,5 Prozent'          eingefiigt. b)     In Satz      2 werden           nach     dem     Wort      ,Datum*       die Worter          ,des    Eingangs®und             nach dem     Wort    ,Schlussrechnung*                 die Worter ,bei         der     Krankenkasse*             eingefiigt. c)      In Satz     3 wird      die    Angabe 2021            durch       die   Angabe 2022“              ersetzt. 17.  In   § 275d Absatz             3 Satz      3 werden         nach      dem     Wort     ,Ersatzkassen“die Worter                    ,sowie dem zustandigen               Medizinischen             Dienst*     eingefugt. 18.   In   § 283 Absatz          2   Satz     4 wird     die   Angabe,31.           Dezember         2021“ durch           die   Angabe ,30. Juni    2022“ ersetzt. 19.   Dem       § 285 Absatz           3a wird      folgender Satz angefiigt: »Die Kassenarztlichen                   Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zustandigen Heilberufskammer                personenbezogene                 Angaben der Arzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2           bis 12 an die jeweils zustandige                       Heilberufskammer             fiir die Prifung der Er- fullung der berufsrechtlich                  vorgegebenen             Verpflichtung zur Meldung der arztlichen                         Be- rufstatigkeit zu Ubermitteln.“ 20.   §   327    Absatz      2 Satz       3 wird wie       folgt gefasst:
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- 30      - »§283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Ma&gabe anwendbar, dass der Medizinische                                                       Dienst des Spitzenverbandes            Bund der Krankenkassen                           die Richtlinie      nach § 283 Absatz              2 Satz 1 Nummer 3 bis zum               28. Februar         2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Num- mer   4 bis zum         30. September              2020 und die Richtlinie                    nach § 283 Absatz                2 Satz 1 Nummer 5        zweite     Alternative        bis   zum      31. Dezember              2020      erlasst.“ Artikel               5 Anderung              des Elften              Buches                Sozialgesetzbuch Das    Elfte Buch Sozialgesetzbuch                       Soziale            Pflegeversicherung              (Artikel 1 des Geset- - — zes  vom    28. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 1015), das zuletzt                                      durch Artikel 4 des Gesetzes vom   27.  Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist,                                   wird wie      folgt geadndert: 1.   Die Inhaltstbersicht            wird wie      folgt geandert: a)    Die    Angabezu         §   149 wiefolgt          gefasst: »§ 149    Ejinrichtungen zur    Inanspruchnahme         von       Kurzzeitpflege und    anderweitige   vollstationare    pflegerische Versorgung™. b)    Nach     der   Angabe        zu   §  150 wird       folgende Angabe                zu    § 150a eingefigt: »§ 150a   Sonderleistung    wahrend    der  Coronavirus          SARS-CoV-2-Pandemie“. Dem    §5     wird  folgender Absatz              angefigt: »(7)im Jahr 2020 miissen                    die Ausgaben der Pflegekassen fiir                           die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz                    1 nicht dem in Absatz                    2 festgelegten         Betrag entsprechen. Im Jahr       2019 nicht verausgabte                  Mittel sind abweichend                   von    Absatz       3 Satz 2 im Jahr 2020 nicht dem Spitzenverband                        Bund der Pflegekassen                                                              .“ zur   Verfgung zu stellen. § 149 wird wie folgt geandert: a)     Die    Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 149 Einrichtungen         zur    Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige                                           volista- tionare       pflegerische Versorgung*. b)    Der Wortlaut         wird    Absatz       1. c)    Die    folgenden Absatze             2 und      3 werden               angefiigt: »(2)Abweichend             von    § 42 Absatz 2 Satz 2 Ubernehmen                              die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege in dem Zeitraum vom                            ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten                    dieses Gesetzes] bis einschlieBlich                   30. September 2020 in Einrichtungen, die stationare Leistungen zur medizinischen                     Vorsorge oder Rehabilitation                     erbringen, Aufwendun- gen bis zu einem             Gesamtbetrag von 2 418 Euro. (3) Ist eine      pflegerische          Versorgung von bereits vollstationar                           versorgten        Pfle- gebediirftigen        in einer      volistationaren                Pflegeeinrichtung aufgrund                 der     SARS-CoV-
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-31- 2-Pandemie            quarantaénebedingt            nicht    zu   gewdhrleisten,              kann    diese      fur die    Dauer von      maximal         14   Kalendertagen in dem Zeitraum                      vom      ... [einsetzen: Datum des inkrafttreten         dieses     Gesetzes] bis einschlieBlich               30. September 2020 auch in                        einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen                                           Vorsorge oder Re- habilitation       erbringt, (anderweitige vollstationare                    pflegerische Versorgung). Im be- grundeten Einzelfail kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebediirfti- gen auch eine             pflegerische Versorgung von mehr ais 14 Tagenin einer Einrichtung erbracht        werden, die Leistungen zur medizinischen                             Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. Der Pflegeplatz des Pflegebediirftigen ist von der bisherigen vollstationa- ren    Pflegeeinrichtung wahrend                   seiner     Abwesenheit           freizuhalten           Die Berechnung des Heimentgeltes                 und seine      Zahlung an die bisherige volistationdre                               Pflegeein- richtung sowie der nach § 43 von der Pflegekasse an die bisherige volistationdre Pflegeeinrichtung zu gewahrende Leistungsbetrag bleiben unverdndert.                                                    Die Ver- gitung der anderweitigen volistationaren                              pflegerischen Versorgung richtet sich nach      dem durchschnittlichen               Vergiitungssatz nach § 111 Absatz                               5 des Fiinften Buches flr         die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.                              Sie wird der Einrichtung von     den Pflegekassen               entsprechend          dem Verfahren            nach        § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet.          Der Spitzenverband             Bund der Pflegekassen                    kann im Benehmen                mit den Verbanden                der Trager von         vollstationaren         Pflegeeinrichtungen                   sowie     im Be- nehmen          mit    den     Verbanden        der    stationaren        medizinischen              Rehabilitations-            und Vorsorgeeinrichtungen                  Empfehlungen zur Durchftihrung einschlieBlich                                  der formel- len Abwickiung des Abrechnungsverfahrens                                abgeben.“ 4. § 150     wird   wie   folgt geandert: a)   Absatz       4 Satz       1 wird durch      die   folgenden Satze            ersetzt: ,3ei ambulanten               Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen                             Krankenkassen              und die soziaie         Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden                                      Erstattungen         ent- sprechend          dem      Verhdltnis,     das    dem      Verhdltnis     zwischen            den   Ausgaben der             Kran- kenkassen           fiir die    hdusliche     Krankenpflege            und    den     Ausgaben            der    sozialen      Pfle- geversicherung              fur   Pflegesachleistungen              im vorangegangenen                    Kalenderjahr          ent- spricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des                       Funften     Buches        genannten            stationdren        Hos- pizen, mit denen ein Versorgungsvertrag                             als stationadre           Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen                       Krankenkassen            80 Prozent            der nach Absatz             2 enistehenden              Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen                                          nach den Satzen        1 und 2 entstehenden               Kosten       erhebt     der Spitzenverband                   Bund der Kran- kenkassen          von     den Krankenkassen              eine Umlage gemaf& dem Anteil der Versicher- ten Ger Krankenkassen                   an der Gesamitzahi            der Versicherten              aller   Krankenkassen. Das Nahere            zum     Umiageverfahren            und zur     Zahlung an die              Pflegeversicherung               be- stimmi       der   Spitzenverband           Bund      der    Krankenkassen.“ b)   Nach       Absatz       5 werden       die folgenden         Absatze      5a bis 5d           eingefigt: (oa) Den nach Mafgabe des gemaB § 45a Absaiz 3 erlassenen                                                 Landesrechis anerkannten            Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag werden die ihnen infoige des neuartigen Coronavirus                   SARS-CoV-2            bis zum      30. September                2020 anfallenden, auerordentlichen                Aufwendungen sowie Mindereinnahmen                                 im Rahmen ihrer Leis- tungserbringung,               die nicht anderweitig finanziert                werden, aus              Mitteln      der Pflege- versicherung erstattet, wenn                   sie diese        Aufwendungen nachweisen                          oder die Min- dereinnahmen               glaubhaft machen.             Die Erstattung der Mindereinnahmen                              wird be- grenzt auf eine monatliche                 Summe aus             der Multiplikation von 1.       125   Euro      und
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