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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
- 24 « 31. Die Uberschrift des 16. Abschnitts wird wie folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften‘. Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 | S. (BGBI. 1045), das zuletzt durch Ar- tikel 1 geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. _§56 Absatz 11 Satz 1 wird wiefolgt gefasst: »DieAntrage nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach Einstel- lung der verbotenen Tatigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zustandigen Behérde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der der Fassung Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 21 Absatz 8 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 werden die Wérter ,der Finanzen jeden Monat erstmais zum 30. April 2020" durch die Worter ,fir Gesundheit ab dem 30. April 2020 unverziiglich“ er- seizt und nach dem Wort ,Lander* das Wort ,jeweils“ eingeftgt. b) Nach Satz 1 wird Satz eingefigt: folgender ,Was Bundesministerium fur Gesundheit Ubermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wochentlich die Mitteilungen des Bundesamtes fur Soziale Sicherung nach Satz 1.“ 2. § 24 wird wie folgt geandert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absatze 2 und 3 werden angefiigt:
-25- (2) Fur die UberpriifungUbermitteln die zugelassenen Krankenhauser die Da- ten gema& § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Kranken- hausentgeltgesetzes an die von dem Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus gefuhrte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datentragern 1. bis zum 15. Juni 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Ja- nuar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und 2. bis zum 15. Oktober 2020 fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationdrer Behandiung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Das institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31. Mai 2020 das Nahere zu der Datentibermittlung fest und verdéffentlicht die Festlegung auf seiner internetseite. Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus prift die Ubermit- telten Daten auf Plausibilitat. Nach Abschiuss der darf die Plausibilitatsprifung Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr méglichsein. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Bundesministerium fr Gesundheit auf Anforderung unverzliglich Auswertungen fir seine Belange und fiir die Uberpru- fung nach Absatz 1 zur Verfiigung. Das Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus nutzt die Ubermittelten und anonymisierten Daten ausschlieBlich fiir die an- geforderten Auswertungen. Die Kosten fiir die Erstellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie- ren. (3) Ubermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig, entsteht flr jeden Krankenhausfall ein Abschlag in H6he von zehn Euro, mindestens jedoch ein Apschlag in Héhe von 20 000 Euro fur jeden Standort des Krankenhauses, soweit hierdurch fur das Krankenhaus keine unbillige Harte entsteht. Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nahere zu den Voraussetzungen unbilliger Hartefalle. Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes fiir das Jahr 2019 Ubermittelten Daten und unter Beriicksichtigung der Auswirkungen die die SARS-CoV-2-Pandemie auf die Fallzahlen hat, fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausenigeligesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung mindernd zu beriicksichtigen.“ 3. § 25 wird wie folgt gefasst: »Q20 Ausnahmen von Prufungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermachti- gung (1) Behandeit ein Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieRlich dem 30. Juni 2020 Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder bei denen der Verdacht einer solchen Infektion besteht, darf der zustaéndige Kostentrager die ordnungsgemaBe Abrechnung der von diesem Krankenhaus zwischen dem 1. April 2020 und einschlieBlich dem 30. Juni 2020 er- brachten Leistungen nicht daraufhin priifen oder priifen lassen, ob die in der Liste nach Absatz 2 genannten Mindestmerkmale erfillt sind.
-26- (2) Das Deutsche Institut far Medizinische Dokumentation und Information erstellt eine Liste der Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fiinften Buches Sozialgesetz- buch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen sind, und verdffentlicht diese Liste barrierefrei bis zum [einsetzen: Datum des siebten Tages nach Inkrafttreten ge- ma® Artikel 20 Absatz 1] auf seiner Internetseite. Das Deutsche Institut fur Medizini- sche Dokumentation und Information kann Anpassungen der Liste vornehmen und hat diese Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei zu verdffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut fur Arzneimittel und die Medizinprodukte Anpas- sungen nach Satz 2 vor und verdffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie Veréf- fentlichung nach den Satzen 1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des Bundesinstituts fur Arzneimittel und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium fur Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu insgesamt sechs Monate verlangern.“ Artikel 4 Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Das Flnfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des — — Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geadndert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefiigt: ,lm Jahr 2020 missen die Ausgaben der Krankenkassen ftir die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c nicht den in den Satzen 1 bis 3 genannten Betragen entsprechen. im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel fiir Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 fur zusatzliche Leis- tungen nach § 20a zur Verfligung zu stellen..* 2. Dem § 20a Absatz 3 wird folgender Satz angefiigt: ,Abweichend von Satz 4 erhalt die Bundeszentrale fir gesundheitliche Aufkiarung im Jahr 2020 keine pauschale Vergiitung fir die Ausfuhrung des Auftrags nach Satz 1..“ 3. Dem § 20b Absatz 4 wird folgender Satz angefiigt: »DieSatze 1 bis 3 sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse fiir Leistungen nach Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden.“ 4. § 20i wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 20i Leistungen zur Verhitung Ubertragbarer Krankheiten, Verordnungsermachti- gung". b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Satze ersetzt :
-27- »2as Bundesministerium fir Gesundheit wird ermachtigt, nach Anhérungdes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten fur bestimmte Testun- gen auf eine Infektion oder immunitat im Hinblick auf eine bestimmte ubertragbare Krankheit von den Tragern der Krankenversicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert ist. Sofern das Bundesministerium fiir Ge- sundheit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegt hat, dass die Kosten fur bestimmte Schutzimpfungen, fir bestimmte andere MaRnahmen der spezifischen Prophylaxe oder fiir bestimmte Testungen auf eine Infektion oder im- munitaét von den Tragern der Krankenversicherung getragen werden, haben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen fur diese Ma&nahmen. In der Rechts- verordnung kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermittlungvon anony- misierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut ber die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 oder Satz 2 durchgeftihrten MaRnahmen getroffen werden." c) Absatz 4 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Worter ,,fur Schutzimpfungen“ durch die Wérter , fur MaG- nahmen nach den Absatzen 1 bis 3“ ersetzt und wird das Wort ,Impfdokumen- tation“durch die Worter ,,|mpf- und ersetzt. immunitatsdokumentation* bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Schutzimpfungen* die Worter ,und Uber andere MaS&nahmen nach den Absatzen 2 und 3“ eingefiigt und wird das Wort | ur durch das Wort ,auf* ersetzt. § 31 Absatz6 wird wie folgt geandert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,Satz 7“ durch die Angabe ,Satz 6" ersetzt und werden die Woérter ,und nutzen‘ gestrichen. b) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 10" durch die Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c) In Satz 9 wird die Angabe ,,Satz 6“ durch die Angabe,,Saiz 5“ ersetzt. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefiigt: »(3)Krankenkassen und ihre Verbande dirfen im Rahmen von Pilotprojekten fur die Dauer von bis zu zwei Jahren, langstens bis zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform erfoigt. Die Pilotvorhaben miissen den Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechen. Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1 darf nicht in die arztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahifreiheit. der Versicherten be- schrankt werden. Fur die elektronische Ubermittilungvon Verordnungen von Leistun- gen nach § 33a sind ausschlieRlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobaid diese zur Verfiigung stehen.“ Nach § 79 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefugt: (3e) Die Vertreterversammiungen der Kassenarztlichen Vereinigungen und der Kassenarztlichen Bundesvereinigungen kénnen aus wichtigen Grunden ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“ § 103 wird wie folgt geandert:
- 28 - a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon , und werden die Worter win dem Antrag ist die Anzahl der zusatzlichen Zulassungsmoglichkeiten arztgrup- penbezogen festzulegen“ eingefiigt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingeftigt: »Die zusatzlichen Zulassungsmdglichkeiten sind an das nach Satz 4 be- stimmte Teilgebiet gebunden.“ b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,2Ulassung“ die Worter ,oder bei der Festlegung zusatzlicher Zulassungsmdéglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4“ einge- fuigt. Nach § 106b Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefigt: »Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in der impfsaison 2020/2021 gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegeniiber den tatsachlich erbrach- ten Impfungennicht als unwirtschaftlich.“ 10. § 115b wird wie folgt gedndert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,30. Juni 2021“ durch die Angabe,31. Januar: 2022" erseizt. b) Absatz 1a wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die Wérter ,geben bis zum 31. Marz 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag* durch die Worter ,/eiten bis zum 30. Juni 2020 das Ver- fahren fur die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 11. In § 130a Absatz 3a Satz 13 wird die Angabe ,31. August 2020* durch die Angabe,,71. September 2020" ersetzt. 12, § 130b wird wie folgt geandert: a) Absatz 7 wird wie foigt geandert: aa) In Satz 5 wird die Angabe ,Satz 1“ durch die Angabe ,,Satz 4“ ersetazt. bb) In Satz 6 werden die Wérter ,Satze 1 und 2“ durch die Worter ,Satze 4 und 5“ ersetzt. cc) In Satz 8 wird die Angabe ,Satz 2“ durch die Angabe,Satz 5° ersetzt. b) In Absatz 7a Satz 1 wird die Angabe ,31. August 2020* durch die Angabe,1. Sep- tember 2020* ersetzt. 13. In § 130d Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,31. August 2020“ durch die Angabe,1. Sep- tember 2020“ ersetzt. 14. In § 132e Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,10 Prozent“ ein Komma und werden die Worter ,im Jahr 2020 von 30 Prozent,“eingefiigt.
-29- 15. Nach § 219a Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefigt: (6) Auf Personen nach Artikel! 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europai- schen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord- nung (EV) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S 21) gedndert worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung des Coronavirus wegen SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheitszustands und des voraus- sichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewahrt wer- den kann und die auf Grund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaaten der Europdischen Union oder dem Vereinigten Kénigreich von Grofbritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutsch- land in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Verfahren nach den Artikeln 20, 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 und Titel !V der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europdischen Parlaments und des Rates vom 16.September 2009 zur Festlegung der Modalitaten fur die Durch- fuhrung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 uber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABI. L 284 vom 30.10.2009, S. die zuletzt durch die 1), Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) gedndert worden ist, mit folgenden MaRgaben Anwendung: 1. Die an der Absprache Beteiligten kénnen auf die Genehmigung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verzichten. 2. Der Bund tbernimmt die Behandiungskosten. 3. Die Verbindungsstelle fuihrt die Kostenabrechnung abweichend von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegentiber dem Bund durch. Dies gilt fur alle Behandlungen, die bis zum 30. September 2020 begonnen werden.“ 16. § 275c Absatz 2 wird wie folgt geandert: a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wérter ,im Jahr 2021 gilt eine quartalsbezogene Prifquote von bis zu 12,5 Prozent' eingefiigt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,Datum* die Worter ,des Eingangs®und nach dem Wort ,Schlussrechnung* die Worter ,bei der Krankenkasse* eingefiigt. c) In Satz 3 wird die Angabe 2021 durch die Angabe 2022“ ersetzt. 17. In § 275d Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,Ersatzkassen“die Worter ,sowie dem zustandigen Medizinischen Dienst* eingefugt. 18. In § 283 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe,31. Dezember 2021“ durch die Angabe ,30. Juni 2022“ ersetzt. 19. Dem § 285 Absatz 3a wird folgender Satz angefiigt: »Die Kassenarztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zustandigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Arzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zustandige Heilberufskammer fiir die Prifung der Er- fullung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der arztlichen Be- rufstatigkeit zu Ubermitteln.“ 20. § 327 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 30 - »§283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Ma&gabe anwendbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Num- mer 4 bis zum 30. September 2020 und die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezember 2020 erlasst.“ Artikel 5 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Geset- - — zes vom 28. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geadndert: 1. Die Inhaltstbersicht wird wie folgt geandert: a) Die Angabezu § 149 wiefolgt gefasst: »§ 149 Ejinrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationare pflegerische Versorgung™. b) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Angabe zu § 150a eingefigt: »§ 150a Sonderleistung wahrend der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie“. Dem §5 wird folgender Absatz angefigt: »(7)im Jahr 2020 miissen die Ausgaben der Pflegekassen fiir die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht dem in Absatz 2 festgelegten Betrag entsprechen. Im Jahr 2019 nicht verausgabte Mittel sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 im Jahr 2020 nicht dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen .“ zur Verfgung zu stellen. § 149 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige volista- tionare pflegerische Versorgung*. b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Die folgenden Absatze 2 und 3 werden angefiigt: »(2)Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2 Ubernehmen die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege in dem Zeitraum vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes] bis einschlieBlich 30. September 2020 in Einrichtungen, die stationare Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, Aufwendun- gen bis zu einem Gesamtbetrag von 2 418 Euro. (3) Ist eine pflegerische Versorgung von bereits vollstationar versorgten Pfle- gebediirftigen in einer volistationaren Pflegeeinrichtung aufgrund der SARS-CoV-
-31- 2-Pandemie quarantaénebedingt nicht zu gewdhrleisten, kann diese fur die Dauer von maximal 14 Kalendertagen in dem Zeitraum vom ... [einsetzen: Datum des inkrafttreten dieses Gesetzes] bis einschlieBlich 30. September 2020 auch in einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Re- habilitation erbringt, (anderweitige vollstationare pflegerische Versorgung). Im be- grundeten Einzelfail kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebediirfti- gen auch eine pflegerische Versorgung von mehr ais 14 Tagenin einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. Der Pflegeplatz des Pflegebediirftigen ist von der bisherigen vollstationa- ren Pflegeeinrichtung wahrend seiner Abwesenheit freizuhalten Die Berechnung des Heimentgeltes und seine Zahlung an die bisherige volistationdre Pflegeein- richtung sowie der nach § 43 von der Pflegekasse an die bisherige volistationdre Pflegeeinrichtung zu gewahrende Leistungsbetrag bleiben unverdndert. Die Ver- gitung der anderweitigen volistationaren pflegerischen Versorgung richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergiitungssatz nach § 111 Absatz 5 des Fiinften Buches flr die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Sie wird der Einrichtung von den Pflegekassen entsprechend dem Verfahren nach § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann im Benehmen mit den Verbanden der Trager von vollstationaren Pflegeeinrichtungen sowie im Be- nehmen mit den Verbanden der stationaren medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur Durchftihrung einschlieBlich der formel- len Abwickiung des Abrechnungsverfahrens abgeben.“ 4. § 150 wird wie folgt geandert: a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Satze ersetzt: ,3ei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die soziaie Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen ent- sprechend dem Verhdltnis, das dem Verhdltnis zwischen den Ausgaben der Kran- kenkassen fiir die hdusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pfle- geversicherung fur Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ent- spricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des Funften Buches genannten stationdren Hos- pizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationadre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 enistehenden Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Satzen 1 und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemaf& dem Anteil der Versicher- ten Ger Krankenkassen an der Gesamitzahi der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nahere zum Umiageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung be- stimmi der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“ b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absatze 5a bis 5d eingefigt: (oa) Den nach Mafgabe des gemaB § 45a Absaiz 3 erlassenen Landesrechis anerkannten Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag werden die ihnen infoige des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 30. September 2020 anfallenden, auerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leis- tungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln der Pflege- versicherung erstattet, wenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder die Min- dereinnahmen glaubhaft machen. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird be- grenzt auf eine monatliche Summe aus der Multiplikation von 1. 125 Euro und
- 32- 2. der Differenz, die sich beim Vergleich der Anzahl der im letzten Quarta! des Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebedurftigen und der An- zahl der in dem Monat, fur den Mindereinnahmen geltend gemacht werden, betreuten Pflegebediirftigen ergibt. Die Auszahlung kann vorlaufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium fir Gesundheit un- verzliglich das Nahere fir das Erstattungsverfahren fest. Apsatz 4 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. (Sb) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 kénnen Pflegebediirftige des Pfle- gegrades 1 bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag auch fir die Inan- spruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Uberwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursach- ten Versorgungsengpassen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzel- heiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags fiir andere Hilfen nach Satz 1 in Emp- fehlungen fest. (5c) Abweichend von § 45b Absaiz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 nicht verbrauchte Betrag fur die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2020 tibertragen werden. (Sd) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschaftigte im Sinne des —§ 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeunterstiitzungsgeld fir bis zu insgesamt zehn Tage in dem Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschlieRlich 30. September 2020, um die Pflege eines Pflegebedirftigen si- cherzustellen oder zu organisieren, ohne dass eine akute Arbeitsverhinderung im Sinne des §2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn: 1. die Beschaftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisa- tion der Pflege aufgrund der SARS-Cov-2-Pandemie Ubernehmen, 2. die Beschaftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fuinften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches haben und 3. die hausliche Pflege nicht anders sichergestelit werden kann. Satz 1 gilt entsprechend fur landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes Uber die Krankenversicherung der Land- wirte, denen anstelie von Pflegeunterstitzungsgeld Betriebshilfe nach § 44a Ab- satz 6 gewahrt wird; ein vorrangiger Anspruch auf andere Lohnersatzleistungen oder Lohinfortzahiung muss dabei nicht glaubhaft gemacht werden.“ Cc) In Absatz 6 wird die Angabe,,5“ durch die Angabe,,5d“ ersetzt. 5. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefiigt: »g 150a Sonderieistung wahrend der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, inren Beschaftig- ten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschatzung fir die besonderen Anforderungen
- 33 - wahrend der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie eine fiir jeden Beschaftigten einma- lige Sonderleistung nach Ma&gabe der Absatze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Pra- mie). Gleiches gilt far Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Ein- richtungen nach Satz 1 im Rahmen einer Arbeitnehmertberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. (2) Die Corona-Pramie ist fir Vollzeitbeschaftigte, die in dem Zeitraum vom 1. Marz 2020 bis einschlieRBlich zum 31. Oktober 2020 mindes- tens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tatig waren, (Bemessungszeitraum) in folgender Hohe auszuzah- fen: 1. in Héhe von 1 000 Euro fur Beschaftigte, die in einer oder fur eine zugelassene Pflegeeinrichtung Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fiinften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von erbringen, Prlegebedirfligen 2. in Hohe von 667 Euro fur andere Beschdaftigte einer zugelassenen Pflegeeinrich- tung, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebediirftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tatig sind, 3.. in Héhe von 334 Euro flr alle Ubrigen einer zugelassenen Beschaftigten Pflege- einricniung. Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr erhaiten eine Corona-Pramie in Héhe von 100 Euro. (3) Den folgenden Auszubildenden, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindes- tens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchftihrung der prak- tischen Ausbildung tatig waren, ist eine Corona-Pramie in Héhe von 600 Euro zah- Zu len: 1. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, 2. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, 3. Auszubildenden zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegeset- zes, 4. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, 5. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflege- berufegeseizes oder 6. Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflege- berufegeseiz. Saiz 1 gilt entsprechend fur Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjahriger Dauer.