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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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- 24   « 31.    Die  Uberschrift des          16. Abschnitts       wird wie      folgt gefasst: »15.Abschnitt Ubergangsvorschriften‘. Artikel        2 Weitere          Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz                vom     20. Juli 2000                 | S. (BGBI.           1045), das zuletzt      durch    Ar- tikel   1 geandert      worden ist,       wird wie     folgt geandert: 1.    §  14 Absatz      8 Satz     2 und     3 wird    aufgehoben. 2.    _§56    Absatz     11 Satz       1 wird   wiefolgt     gefasst: »DieAntrage nach            Absatz     5 sind    innerhalb     einer     Frist von zwolf Monaten          nach   Einstel- lung   der   verbotenen         Tatigkeit     oder dem        Ende     der Absonderung bei der zustandigen Behérde zu stellen.“ Artikel 3 Anderung              des      Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das     Krankenhausfinanzierungsgesetz                      in   der                   der Fassung             Bekanntmachung            vom 10.   April 1991 (BGBI. | S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                             vom   27.   Marz    2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.    § 21   Absatz     8 wird wie       folgt geandert: a)    In Satz     1 werden         die  Wérter ,der Finanzen              jeden Monat erstmais           zum    30.   April 2020"     durch     die   Worter     ,fir Gesundheit          ab dem 30. April 2020            unverziiglich“      er- seizt   und    nach     dem Wort ,Lander* das Wort ,jeweils“                     eingeftgt. b)    Nach     Satz    1 wird                   Satz   eingefigt: folgender ,Was Bundesministerium                 fur Gesundheit          Ubermittelt      dem   Bundesministerium           der Finanzen       wochentlich         die    Mitteilungen       des Bundesamtes            fur Soziale     Sicherung nach Satz 1.“ 2.     § 24   wird   wie   folgt geandert: a)    Der Wortlaut        wird Absatz        1. b)    Die   folgenden Absatze            2 und     3 werden       angefiigt:
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-25- (2) Fur die UberpriifungUbermitteln die zugelassenen                                        Krankenhauser            die    Da- ten    gema& § 21 Absatz 2 Nummer                              1 Buchstabe           a und     Nummer 2 des               Kranken- hausentgeltgesetzes                   an   die   von     dem      Institut     fur das     Entgeltsystem            im Kranken- haus      gefuhrte        Datenstelle        auf maschinenlesbaren                    Datentragern 1.     bis    zum     15. Juni      2020    fur Patientinnen            und Patienten,          die zwischen          dem     1. Ja- nuar       2020 und dem            31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus       dem Krankenhaus               entlassen         worden       sind, und 2.     bis     zum     15. Oktober          2020 fur Patientinnen                 und Patienten,         die zwischen           dem 1. Januar         2020      und dem 30. September                     2020      nach voll-      oder teilstationdrer Behandiung             aus    dem Krankenhaus                entlassen         worden sind. Das institut         fur das       Entgeltsystem           im Krankenhaus           legt bis zum 31. Mai 2020 das Nahere         zu   der Datentibermittlung fest und verdéffentlicht                           die Festlegung auf seiner internetseite.          Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus                                 prift die Ubermit- telten       Daten       auf Plausibilitat.          Nach Abschiuss                der                                      darf die Plausibilitatsprifung Herstellung eines Personenbezugs                              nicht mehr méglichsein.                  Das Institut fur das Entgeltsystem im Krankenhaus                          stellt dem Bundesministerium                     fr Gesundheit              auf Anforderung unverzliglich Auswertungen fir seine Belange und fiir                                                  die Uberpru- fung nach Absatz 1 zur Verfiigung. Das Institut                                  fur das Entgeltsystem im Kranken- haus       nutzt die Ubermittelten               und anonymisierten                  Daten     ausschlieBlich          fiir die an- geforderten Auswertungen. Die Kosten fiir die Erstellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz                                        5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzie- ren. (3) Ubermittelt ein Krankenhaus                         die Daten nach Absatz                 2 Satz       1 nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig, entsteht flr jeden Krankenhausfall                                            ein Abschlag in H6he von zehn                Euro, mindestens              jedoch ein Apschlag in Héhe von 20 000 Euro fur jeden Standort                 des Krankenhauses,                  soweit       hierdurch       fur das Krankenhaus keine unbillige Harte entsteht.                     Das Institut        fur das Entgeltsystem               im Krankenhaus regelt das Nahere zu den Voraussetzungen                                      unbilliger Hartefalle.           Das Institut fiir das Entgeltsystem im Krankenhaus                           ermittelt         auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz         1 des Krankenhausentgeltgesetzes fiir                            das Jahr 2019 Ubermittelten                    Daten und unter Beriicksichtigung der Auswirkungen die die SARS-CoV-2-Pandemie                                                           auf die Fallzahlen            hat, fir wie viele Falle die Daten nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelt worden sind. Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausenigeligesetzes                                           und § 11 Absatz              1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung                            mindernd         zu    beriicksichtigen.“ 3. § 25 wird        wie     folgt gefasst: »Q20 Ausnahmen           von       Prufungen         bei   Krankenhausbehandlungen,                       Verordnungsermachti- gung (1) Behandeit               ein     Krankenhaus           zwischen         dem       1. April 2020        und einschlieRlich dem      30.   Juni       2020     Patientinnen         und Patienten,             die mit dem neuartigen                 Coronavirus SARS-CoV-2           infiziert       sind oder bei denen              der Verdacht           einer solchen        Infektion       besteht, darf   der     zustaéndige          Kostentrager          die    ordnungsgemaBe                 Abrechnung          der    von     diesem Krankenhaus               zwischen        dem     1. April 2020           und einschlieBlich             dem     30.    Juni     2020     er- brachten       Leistungen nicht daraufhin                    priifen oder priifen lassen,                ob die in der        Liste    nach Absatz       2 genannten            Mindestmerkmale               erfillt sind.
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-26- (2) Das Deutsche Institut                 far Medizinische              Dokumentation            und Information            erstellt eine Liste der Mindestmerkmale                       der von ihm bestimmten                   Kodes des Operationen- und Prozedurenschliissels               nach § 301 Absatz                 2 Satz 2 des Fiinften              Buches        Sozialgesetz- buch, die nach Absatz 1 von der Priifung ausgenommen                                      sind,        und verdffentlicht            diese Liste barrierefrei        bis zum         [einsetzen: Datum des siebten Tages nach Inkrafttreten                                        ge- ma® Artikel 20 Absatz                 1] auf seiner Internetseite.                 Das Deutsche              Institut fur Medizini- sche Dokumentation                und Information             kann Anpassungen der Liste vornehmen                               und hat diese Anpassungen auf                seiner       Internetseite          barrierefrei     zu verdffentlichen.             Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut                            fur Arzneimittel          und                                 die Medizinprodukte                   Anpas- sungen      nach     Satz      2  vor     und   verdffentlicht           diese    barrierefrei.        Die    barrierefreie        Veréf- fentlichung      nach     den Satzen           1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020                          auf der      Internetseite des   Bundesinstituts           fur Arzneimittel            und Medizinprodukte. (3) Das Bundesministerium                       fur Gesundheit            kann durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates                      die    in Absatz          1 genannten          Fristen      um     bis zu insgesamt sechs     Monate      verlangern.“ Artikel          4 Anderung des                  Fiinften                Buches            Sozialgesetzbuch Das   Flnfte    Buch Sozialgesetzbuch                        Gesetzliche         Krankenversicherung                    (Artikel 1 des — — Gesetzes      vom    20. Dezember               1988, BGBI. | S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes      vom    27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geadndert worden ist,                                    wird wie folgt geandert: 1.   Dem     § 20  Absatz       6 wird      folgender        Satz      angefiigt: ,lm Jahr      2020     missen          die   Ausgaben           der    Krankenkassen         ftir     die Wahrnehmung              ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c nicht den in den Satzen 1 bis 3 genannten            Betragen entsprechen.                     im Jahr 2019 nicht ausgegebene                         Mittel fiir Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse                                   nicht im Jahr 2020 fur zusatzliche                       Leis- tungen nach § 20a zur Verfligung zu stellen..* 2.   Dem      § 20a Absatz         3 wird      folgender Satz angefiigt: ,Abweichend         von     Satz      4 erhalt      die     Bundeszentrale           fir  gesundheitliche               Aufkiarung        im Jahr    2020    keine    pauschale           Vergiitung         fir   die   Ausfuhrung des Auftrags                  nach     Satz     1..“ 3.   Dem      § 20b Absatz         4 wird      folgender Satz angefiigt: »DieSatze       1 bis 3 sind        bezogen        auf    Ausgaben          einer   Krankenkasse          fiir     Leistungen         nach Absatz     1 im Jahr      2020       nicht    anzuwenden.“ 4.   § 20i wird     wie   folgt geandert: a)     Die Uberschrift       wird wie       folgt gefasst: »§ 20i Leistungen        zur    Verhitung          Ubertragbarer Krankheiten,                    Verordnungsermachti- gung". b)    Absatz     3 Satz      2 und       3 wird    durch       die   folgenden       Satze      ersetzt   :
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-27- »2as Bundesministerium                       fir Gesundheit            wird ermachtigt, nach Anhérungdes Spitzenverbandes                 Bund      der Krankenkassen                 durch    Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates                      zu     bestimmen,         dass    die Kosten        fur bestimmte          Testun- gen auf eine Infektion                oder immunitat          im Hinblick auf eine bestimmte                   ubertragbare Krankheit        von     den Tragern der Krankenversicherung nach dem dritten                                          Abschnitt des dritten       Kapitels getragen werden, sofern die Person bei dem jeweiligen Trager der Krankenversicherung versichert                             ist. Sofern        das Bundesministerium                   fiir Ge- sundheit        durch      Rechtsverordnung nach Satz                       1 oder    Satz   2  festgelegt hat,          dass    die Kosten       fur    bestimmte          Schutzimpfungen, fir                 bestimmte       andere       MaRnahmen              der spezifischen           Prophylaxe          oder fiir     bestimmte         Testungen auf eine            Infektion oder          im- munitaét von          den Tragern der Krankenversicherung                             getragen werden, haben die Versicherten           einen Anspruch auf Leistungen fur diese                           Ma&nahmen.           In der Rechts- verordnung            kénnen auch Regelungen zur Erfassung und Ubermittlungvon anony- misierten        Daten       insbesondere           an   das   Robert      Koch-Institut       ber     die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz                         1 oder     Satz    2   durchgeftihrten         MaRnahmen             getroffen werden." c)     Absatz       4 wird      wie    folgt geandert: aa)    In Satz       1 werden        die Worter ,,fur Schutzimpfungen“                     durch     die Wérter , fur MaG- nahmen          nach den Absatzen                1 bis 3“ ersetzt        und wird das         Wort ,Impfdokumen- tation“durch die Worter ,,|mpf- und                                                                    ersetzt. immunitatsdokumentation* bb)    In Satz        2   werden        nach    dem       Wort     ,Schutzimpfungen* die                Worter        ,und     Uber andere         MaS&nahmen nach                den    Absatzen        2 und 3“ eingefiigt          und   wird     das    Wort   | ur      durch        das Wort ,auf* ersetzt. § 31    Absatz6         wird wie        folgt geandert: a)     In Satz      7 wird      die   Angabe ,Satz 7“ durch                  die   Angabe ,Satz         6" ersetzt      und      werden die Woérter ,und nutzen‘ gestrichen. b)     In Satz      8 wird      die   Angabe ,Satz            10" durch       die   Angabe ,Satz 9“ ersetzt. c)      In Satz      9 wird      die   Angabe ,,Satz           6“ durch      die   Angabe,,Saiz          5“ ersetzt. Dem       § 67   wird     folgender        Absatz      3   angefiigt: »(3)Krankenkassen                   und     ihre  Verbande           dirfen      im Rahmen          von    Pilotprojekten          fur die Dauer      von       bis   zu    zwei    Jahren,      langstens        bis zu dem       in Satz    4   genannten        Zeitpunkt, Verfahren        zur  elektronischen              Ubermittlungvon Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach § 33a erproben, bei denen eine Ubermittlung von Verordnungen in Textform        erfoigt. Die Pilotvorhaben                     miissen       den Anforderungen der Richtlinie                         nach § 217f Absatz 4b entsprechen.                        Im Rahmen           der Verfahren          nach Satz 1 darf nicht in die arztliche       Therapiefreiheit               eingegriffen oder die Wahifreiheit.                       der Versicherten               be- schrankt       werden.          Fur die elektronische                Ubermittilungvon Verordnungen von Leistun- gen     nach     §    33a     sind     ausschlieRlich           geeignete Dienste             der   Telematikinfrastruktur                zu verwenden,           sobaid       diese     zur   Verfiigung stehen.“ Nach      § 79    Absatz        3d wird      folgender Absatz             3e   eingefugt: (3e)      Die    Vertreterversammiungen                      der    Kassenarztlichen            Vereinigungen              und    der Kassenarztlichen               Bundesvereinigungen                   kénnen aus wichtigen Grunden                      ohne       Sitzung schriftlich     abstimmen.“ § 103 wird wie folgt geandert:
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- 28  - a)     Absatz     2 wird wie        folgt geandert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort sind“ ein Semikolon    ,                                und werden          die Worter win dem Antrag ist die Anzahl der zusatzlichen Zulassungsmoglichkeiten arztgrup- penbezogen festzulegen“                  eingefiigt. bb) Nach        Satz    4 wird      folgender Satz eingeftigt: »Die zusatzlichen               Zulassungsmdglichkeiten                   sind    an    das     nach      Satz    4   be- stimmte        Teilgebiet gebunden.“ b)    In Absatz        4 Satz      2 werden        nach     dem        Wort    ,2Ulassung“        die Worter        ,oder    bei der Festlegung          zusatzlicher         Zulassungsmdéglichkeiten                  nach     Absatz      2   Satz    4“  einge- fuigt. Nach    § 106b Absatz            1a Satz       1 wird    folgender         Satz eingefigt: »Bei    Verordnungen            saisonaler         Grippeimpfstoffe            in der    impfsaison 2020/2021                gilt eine Uberschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent                                   gegeniiber den tatsachlich                erbrach- ten Impfungennicht               als unwirtschaftlich.“ 10.  §   115b   wird wie       folgt gedndert: a)     In Absatz        1 Satz     1 wird     die  Angabe,30.             Juni   2021“ durch        die Angabe,31.            Januar: 2022"     erseizt. b)     Absatz      1a wird wie        folgt geandert: aa) In Satz         1 werden        die Wérter      ,geben         bis zum     31. Marz      2020     ein   gemeinsames Gutachten         in  Auftrag*       durch    die Worter ,/eiten           bis zum      30. Juni      2020    das    Ver- fahren      fur die    Vergabe        eines    gemeinsamen              Gutachtens        ein“ ersetzt. bb)   Satz     3 wird     aufgehoben. 11.   In  § 130a Absatz 3a Satz                  13 wird    die   Angabe ,31. August 2020*                   durch      die   Angabe,,71. September 2020" ersetzt. 12,   § 130b wird wie folgt geandert: a)    Absatz      7 wird      wie foigt      geandert: aa)    In Satz      5 wird     die   Angabe       ,Satz      1“ durch      die  Angabe ,,Satz         4“ ersetazt. bb)    In Satz      6 werden         die Wérter ,Satze             1 und    2“ durch     die Worter        ,Satze    4 und     5“ ersetzt. cc) In Satz         8 wird    die    Angabe ,Satz            2“ durch      die  Angabe,Satz           5° ersetzt. b)     In Absatz       7a Satz       1 wird     die  Angabe ,31. August 2020*                   durch    die   Angabe,1.         Sep- tember      2020* ersetzt. 13.  In  § 130d Absatz           5 Satz     1 wird die     Angabe ,,31. August              2020“ durch       die    Angabe,1.         Sep- tember      2020“ ersetzt. 14.  In  § 132e Absatz            2 Satz     2 wird     nach    der     Angabe ,10 Prozent“ ein Komma                       und werden die Worter ,im          Jahr    2020      von    30 Prozent,“eingefiigt.
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-29- 15.   Nach      § 219a      Absatz        5 wird     folgender       Absatz      6  eingefigt: (6)    Auf    Personen          nach Artikel! 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                   des Europai- schen      Parlamentes            und des Rates vom                29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen         Sicherheit         (ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord- nung (EV) 2019/1149                   (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S 21) gedndert worden ist, denen in dem     Wohnmitgliedstaat                eine     Behandlung                      des Coronavirus wegen                                    SARS-CoV-2            nicht innerhalb       eines      in Anbetracht            ihres    aktuellen       Gesundheitszustands                   und des voraus- sichtlichen        Verlaufs         ihrer Krankheit          medizinisch         vertretbaren          Zeitraums         gewahrt wer- den kann und die auf Grund einer Absprache                                     zwischen         einem      Land oder dem Bund und einem          Mitgliedstaaten der Europdischen Union oder dem Vereinigten Kénigreich von     Grofbritannien             und Nordirland           wegen       des Coronavirus              SARS-CoV-2             in Deutsch- land in einem            zugelassenen               Krankenhaus            behandelt        werden, findet das Verfahren nach den Artikeln              20, 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in                                      Verbindung mit Artikel 26 und Titel            !V der Verordnung (EG) Nr. 987/2009                          des Europdischen Parlaments und des Rates            vom       16.September 2009 zur Festlegung der Modalitaten                                     fur die Durch- fuhrung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                                   uber die       Koordinierung der Systeme der sozialen       Sicherheit        (ABI. L 284 vom 30.10.2009,                  S.         die zuletzt durch die 1),                                    Verordnung (EU) 2017/492             (ABI. L 76         vom      22.3.2017,        S. 13) gedndert              worden       ist, mit folgenden MaRgaben Anwendung: 1.      Die   an  der    Absprache Beteiligten                 kénnen       auf die    Genehmigung              nach     Artikel   20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004                         in  Verbindung          mit Artikel       26 der      Verordnung (EG) Nr. 987/2009          verzichten. 2.      Der    Bund     tbernimmt           die   Behandiungskosten. 3.      Die   Verbindungsstelle               fuihrt die     Kostenabrechnung                 abweichend            von Titel      IV der Verordnung (EG) Nr.                  987/2009        gegentiber        dem      Bund      durch. Dies     gilt fur alle    Behandlungen, die                bis   zum     30.   September           2020     begonnen          werden.“ 16.   § 275c Absatz           2 wird wie         folgt geandert: a)     In Satz      1 wird     vor     dem     Punkt     am    Ende      ein   Semikolon          und    werden        die Wérter ,im Jahr 2021        gilt eine quartalsbezogene                   Prifquote       von    bis   zu   12,5 Prozent'          eingefiigt. b)     In Satz      2 werden           nach     dem     Wort      ,Datum*       die Worter          ,des    Eingangs®und             nach dem     Wort    ,Schlussrechnung*                 die Worter ,bei         der     Krankenkasse*             eingefiigt. c)      In Satz     3 wird      die    Angabe 2021            durch       die   Angabe 2022“              ersetzt. 17.  In   § 275d Absatz             3 Satz      3 werden         nach      dem     Wort     ,Ersatzkassen“die Worter                    ,sowie dem zustandigen               Medizinischen             Dienst*     eingefugt. 18.   In   § 283 Absatz          2   Satz     4 wird     die   Angabe,31.           Dezember         2021“ durch           die   Angabe ,30. Juni    2022“ ersetzt. 19.   Dem       § 285 Absatz           3a wird      folgender Satz angefiigt: »Die Kassenarztlichen                   Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zustandigen Heilberufskammer                personenbezogene                 Angaben der Arzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2           bis 12 an die jeweils zustandige                       Heilberufskammer             fiir die Prifung der Er- fullung der berufsrechtlich                  vorgegebenen             Verpflichtung zur Meldung der arztlichen                         Be- rufstatigkeit zu Ubermitteln.“ 20.   §   327    Absatz      2 Satz       3 wird wie       folgt gefasst:
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- 30      - »§283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist mit der Ma&gabe anwendbar, dass der Medizinische                                                       Dienst des Spitzenverbandes            Bund der Krankenkassen                           die Richtlinie      nach § 283 Absatz              2 Satz 1 Nummer 3 bis zum               28. Februar         2021, die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Num- mer   4 bis zum         30. September              2020 und die Richtlinie                    nach § 283 Absatz                2 Satz 1 Nummer 5        zweite     Alternative        bis   zum      31. Dezember              2020      erlasst.“ Artikel               5 Anderung              des Elften              Buches                Sozialgesetzbuch Das    Elfte Buch Sozialgesetzbuch                       Soziale            Pflegeversicherung              (Artikel 1 des Geset- - — zes  vom    28. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 1015), das zuletzt                                      durch Artikel 4 des Gesetzes vom   27.  Marz 2020 (BGBI. | S. 580) geandert worden ist,                                   wird wie      folgt geadndert: 1.   Die Inhaltstbersicht            wird wie      folgt geandert: a)    Die    Angabezu         §   149 wiefolgt          gefasst: »§ 149    Ejinrichtungen zur    Inanspruchnahme         von       Kurzzeitpflege und    anderweitige   vollstationare    pflegerische Versorgung™. b)    Nach     der   Angabe        zu   §  150 wird       folgende Angabe                zu    § 150a eingefigt: »§ 150a   Sonderleistung    wahrend    der  Coronavirus          SARS-CoV-2-Pandemie“. Dem    §5     wird  folgender Absatz              angefigt: »(7)im Jahr 2020 miissen                    die Ausgaben der Pflegekassen fiir                           die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz                    1 nicht dem in Absatz                    2 festgelegten         Betrag entsprechen. Im Jahr       2019 nicht verausgabte                  Mittel sind abweichend                   von    Absatz       3 Satz 2 im Jahr 2020 nicht dem Spitzenverband                        Bund der Pflegekassen                                                              .“ zur   Verfgung zu stellen. § 149 wird wie folgt geandert: a)     Die    Uberschrift wird wie folgt gefasst: »§ 149 Einrichtungen         zur    Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige                                           volista- tionare       pflegerische Versorgung*. b)    Der Wortlaut         wird    Absatz       1. c)    Die    folgenden Absatze             2 und      3 werden               angefiigt: »(2)Abweichend             von    § 42 Absatz 2 Satz 2 Ubernehmen                              die Pflegekassen bei Kurzzeitpflege in dem Zeitraum vom                            ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten                    dieses Gesetzes] bis einschlieBlich                   30. September 2020 in Einrichtungen, die stationare Leistungen zur medizinischen                     Vorsorge oder Rehabilitation                     erbringen, Aufwendun- gen bis zu einem             Gesamtbetrag von 2 418 Euro. (3) Ist eine      pflegerische          Versorgung von bereits vollstationar                           versorgten        Pfle- gebediirftigen        in einer      volistationaren                Pflegeeinrichtung aufgrund                 der     SARS-CoV-
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-31- 2-Pandemie            quarantaénebedingt            nicht    zu   gewdhrleisten,              kann    diese      fur die    Dauer von      maximal         14   Kalendertagen in dem Zeitraum                      vom      ... [einsetzen: Datum des inkrafttreten         dieses     Gesetzes] bis einschlieBlich               30. September 2020 auch in                        einer Einrichtung erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen                                           Vorsorge oder Re- habilitation       erbringt, (anderweitige vollstationare                    pflegerische Versorgung). Im be- grundeten Einzelfail kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebediirfti- gen auch eine             pflegerische Versorgung von mehr ais 14 Tagenin einer Einrichtung erbracht        werden, die Leistungen zur medizinischen                             Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. Der Pflegeplatz des Pflegebediirftigen ist von der bisherigen vollstationa- ren    Pflegeeinrichtung wahrend                   seiner     Abwesenheit           freizuhalten           Die Berechnung des Heimentgeltes                 und seine      Zahlung an die bisherige volistationdre                               Pflegeein- richtung sowie der nach § 43 von der Pflegekasse an die bisherige volistationdre Pflegeeinrichtung zu gewahrende Leistungsbetrag bleiben unverdndert.                                                    Die Ver- gitung der anderweitigen volistationaren                              pflegerischen Versorgung richtet sich nach      dem durchschnittlichen               Vergiitungssatz nach § 111 Absatz                               5 des Fiinften Buches flr         die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.                              Sie wird der Einrichtung von     den Pflegekassen               entsprechend          dem Verfahren            nach        § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet.          Der Spitzenverband             Bund der Pflegekassen                    kann im Benehmen                mit den Verbanden                der Trager von         vollstationaren         Pflegeeinrichtungen                   sowie     im Be- nehmen          mit    den     Verbanden        der    stationaren        medizinischen              Rehabilitations-            und Vorsorgeeinrichtungen                  Empfehlungen zur Durchftihrung einschlieBlich                                  der formel- len Abwickiung des Abrechnungsverfahrens                                abgeben.“ 4. § 150     wird   wie   folgt geandert: a)   Absatz       4 Satz       1 wird durch      die   folgenden Satze            ersetzt: ,3ei ambulanten               Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen                             Krankenkassen              und die soziaie         Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden                                      Erstattungen         ent- sprechend          dem      Verhdltnis,     das    dem      Verhdltnis     zwischen            den   Ausgaben der             Kran- kenkassen           fiir die    hdusliche     Krankenpflege            und    den     Ausgaben            der    sozialen      Pfle- geversicherung              fur   Pflegesachleistungen              im vorangegangenen                    Kalenderjahr          ent- spricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des                       Funften     Buches        genannten            stationdren        Hos- pizen, mit denen ein Versorgungsvertrag                             als stationadre           Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen                       Krankenkassen            80 Prozent            der nach Absatz             2 enistehenden              Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen                                          nach den Satzen        1 und 2 entstehenden               Kosten       erhebt     der Spitzenverband                   Bund der Kran- kenkassen          von     den Krankenkassen              eine Umlage gemaf& dem Anteil der Versicher- ten Ger Krankenkassen                   an der Gesamitzahi            der Versicherten              aller   Krankenkassen. Das Nahere            zum     Umiageverfahren            und zur     Zahlung an die              Pflegeversicherung               be- stimmi       der   Spitzenverband           Bund      der    Krankenkassen.“ b)   Nach       Absatz       5 werden       die folgenden         Absatze      5a bis 5d           eingefigt: (oa) Den nach Mafgabe des gemaB § 45a Absaiz 3 erlassenen                                                 Landesrechis anerkannten            Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag werden die ihnen infoige des neuartigen Coronavirus                   SARS-CoV-2            bis zum      30. September                2020 anfallenden, auerordentlichen                Aufwendungen sowie Mindereinnahmen                                 im Rahmen ihrer Leis- tungserbringung,               die nicht anderweitig finanziert                werden, aus              Mitteln      der Pflege- versicherung erstattet, wenn                   sie diese        Aufwendungen nachweisen                          oder die Min- dereinnahmen               glaubhaft machen.             Die Erstattung der Mindereinnahmen                              wird be- grenzt auf eine monatliche                 Summe aus             der Multiplikation von 1.       125   Euro      und
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- 32- 2.     der     Differenz,        die    sich     beim    Vergleich        der   Anzahl      der   im letzten        Quarta!     des Jahres       2019 monatsdurchschnittlich                        betreuten      Pflegebedurftigen und der An- zahl der in dem Monat, fur den Mindereinnahmen                                        geltend gemacht werden, betreuten         Pflegebediirftigen ergibt. Die    Auszahlung kann vorlaufig erfolgen. Der Spitzenverband                                          Bund der        Pfle- gekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium                                            fir Gesundheit           un- verzliglich das Nahere fir das Erstattungsverfahren fest. Apsatz 4 Satz                                                5 bis 8 gilt entsprechend. (Sb) Abweichend               von      § 45b Absatz          1 Satz 3 kénnen Pflegebediirftige des Pfle- gegrades 1 bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag                                               auch fir      die Inan- spruchnahme              anderer Hilfen            im Wege der Kostenerstattung                     einsetzen, wenn            dies zur   Uberwindung von infolge des neuartigen Coronavirus                                       SARS-CoV-2            verursach- ten Versorgungsengpassen                       erforderlich           ist. § 45b Absatz          2 Satz 3 und Absatz                 4 findet     keine     Anwendung.              Der    Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzel- heiten      zum     Einsatz       des     Entlastungsbetrags fiir andere Hilfen nach Satz 1 in Emp- fehlungen         fest. (5c) Abweichend               von     § 45b Absaiz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz                         kann der      im Jahr 2019      nicht    verbrauchte            Betrag fur die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz                               1 in den Zeitraum         bis zum       30.    September 2020 tibertragen werden. (Sd) Abweichend                von     § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschaftigte im Sinne des —§ 7     Absatz       1 des       Pflegezeitgesetzes                Anspruch auf Pflegeunterstiitzungsgeld                         fir bis  zu     insgesamt          zehn Tage in dem Zeitraum                       vom     Inkrafttreten       dieses     Gesetzes bis einschlieRlich             30. September              2020, um die Pflege eines Pflegebedirftigen                             si- cherzustellen           oder     zu    organisieren, ohne dass eine akute Arbeitsverhinderung                                     im Sinne      des     §2    des    Pflegezeitgesetzes                vorliegt, wenn: 1.     die    Beschaftigten glaubhaft darlegen, dass sie                              die   Pflege     oder     die   Organisa- tion der Pflege aufgrund der SARS-Cov-2-Pandemie                                         Ubernehmen, 2.     die     Beschaftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken-          oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines                                  Kindes nach § 45 des Fuinften Buches                     oder nach § 45 Absatz                4 des Siebten           Buches       haben und 3.     die    hausliche         Pflege      nicht    anders       sichergestelit       werden      kann. Satz     1   gilt entsprechend               fur   landwirtschaftliche            Unternehmer          nach      §  2 Absatz         1 Nummer          1 und      2 des      Zweiten        Gesetzes         Uber    die  Krankenversicherung                der    Land- wirte, denen           anstelie      von      Pflegeunterstitzungsgeld                  Betriebshilfe        nach     § 44a Ab- satz    6   gewahrt wird; ein               vorrangiger Anspruch auf andere                        Lohnersatzleistungen oder     Lohinfortzahiung muss                   dabei      nicht glaubhaft gemacht werden.“ Cc) In Absatz          6 wird     die    Angabe,,5“ durch               die   Angabe,,5d“ ersetzt. 5. Nach     § 150      wird   folgender         §   150a      eingefiigt: »g 150a Sonderieistung              wahrend         der    Coronavirus         SARS-CoV-2-Pandemie (1)    Die     zugelassenen              Pflegeeinrichtungen               werden      verpflichtet,       inren    Beschaftig- ten  im Jahr        2020      zum      Zweck        der    Wertschatzung            fir  die    besonderen          Anforderungen
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- 33  - wahrend       der  Coronavirus          SARS-CoV-2-Pandemie                      eine fiir      jeden Beschaftigten einma- lige Sonderleistung nach Ma&gabe der Absatze                                  2 bis    6 und 8 zu zahlen              (Corona-Pra- mie). Gleiches gilt far Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen                                       oder Arbeitnehmer          in    Ein- richtungen nach Satz 1 im Rahmen einer                             Arbeitnehmertberlassung oder eines                            Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. (2) Die Corona-Pramie                   ist fir     Vollzeitbeschaftigte,              die    in dem      Zeitraum       vom      1. Marz     2020 bis einschlieRBlich              zum      31. Oktober          2020                                            mindes- tens   drei Monate         in einer Pflegeeinrichtung tatig waren, (Bemessungszeitraum) in   folgender       Hohe auszuzah- fen: 1.    in Héhe      von     1 000     Euro      fur    Beschaftigte,         die   in einer       oder     fur eine    zugelassene Pflegeeinrichtung            Leistungen         nach     diesem       Buch     oder     im ambulanten           Bereich      nach dem     Fiinften     Buch     durch      die direkte        Pflege      und    Betreuung          von erbringen,                                                                                               Prlegebedirfligen 2.     in Hohe     von     667    Euro     fur andere          Beschdaftigte        einer     zugelassenen            Pflegeeinrich- tung, die     in einem       Umfang von mindestens                   25 Prozent       ihrer      Arbeitszeit     gemeinsam mit Pflegebediirftigen             tagesstrukturierend,                aktivierend,          betreuend        oder    pflegend tatig sind, 3..    in Héhe      von    334     Euro    flr    alle   Ubrigen                                einer    zugelassenen Beschaftigten                                           Pflege- einricniung. Freiwillige     im Sinne       des    §   2 des       Bundesfreiwilligendienstgesetzes                         und Freiwillige im Sinne des § 2           Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr erhaiten eine Corona-Pramie              in Héhe       von      100   Euro. (3) Den folgenden Auszubildenden,                         die     mit einer     zugelassenen             Pflegeeinrichtung einen      Ausbildungsvertrag            geschlossen             haben      oder im Bemessungszeitraum                       mindes- tens    drei Monate        in einer     zugelassenen              Pflegeeinrichtung zur Durchftihrung der prak- tischen     Ausbildung tatig waren,                 ist eine     Corona-Pramie             in Héhe von 600 Euro                     zah- Zu len: 1.   Auszubildenden            zur   Altenpflegerin            oder    zum     Altenpfleger          nach §  58 Absatz       2 des Pflegeberufegesetzes, 2.    Auszubildenden            zur   Altenpflegerin            oder    zum     Altenpfleger          nach     § 66   Absatz      2 des Pflegeberufegesetzes, 3.    Auszubildenden            zur    Gesundheits-             und Krankenpflegerin                  oder    zum     Gesundheits- und    Krankenpfleger          nach § 66 Absatz               1 Satz 1 Nummer 1                 des    Pflegeberufegeset- zes, 4.    Auszubildenden            zur   Gesundheits-             und     Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger                      nach      § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, 5.    Auszubildenden            zur   Gesundheits-             und     Kinderkrankenpflegerin oder                   zum    Gesund- heits- und Kinderkrankenpfleger                      nach     § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer                     2 des Pflege- berufegeseizes           oder 6.    Auszubildenden            zur    Pflegefachfrau             oder    zum     Pflegefachmann               nach    dem     Pflege- berufegeseiz. Saiz     1  gilt entsprechend           fur Auszubildende                in landesrechtlich              geregelten       Assistenz- oder    Helferausbildungen             in der     Pflege     von     mindestens          einjahriger Dauer.
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