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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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- 53   - Durch     die     Ubernahme            der   Behandlungskosten               fur SARS-CoV-2             Patientinnen        und Patienten aus    dem       EU-Ausland            entstehen        dem     Bund      Mehraufwendungen von                circa     15 Mio. Euro. Fur Bund, Lander                und     Gemeinden       ergeben       sich        im Bereich        der  Beihilfe    aus    den    Manah- men     entsprechend               ihrem Anteil an den Pflegebedirftigen                          unter                               der   Bei- Berucksichtigung hilfetarife      einmalige Mehrausgaben von 43 Mio. Euro. Mehrausgaben             flr      den    Bundeshaushalt            sowie ein entsprechender                   Mehrbedarf        an  Planstel- len/Stelien         sollen     finanziell     und stellenmaRig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen                                 werden. Gesetzliche           Krankenversicherung Die    im Gesetzentwurf                  enthaltenen          Ermachtigungsgrundlagen                    hinsichtlich      der Kostentra- gung fur Testungen                  haben fur sich         betrachtet       keine unmittelbaren             Kostenfolgen. Macht das Bundesministerium                  fur Gesundheit          von    der Ermachtigung Gebrauch,                     folgt die Kostenbelas- tung der GKV dem Umfang der angeordneten Kosteniibernahmeverpflichtung. Je einer Mil- lion zusatzlicher             ungebiindelter Tests entstehen                      der GKV bei Kostenibernahme                      Mehraus- gaben von ca. 60 Mio. Euro. Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung                                                  der Verhiitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen einher.                                     Dadurch         werden       Kosten     fur Krankenbehand- lungenin nicht quantifizierbarer Héhe vermieden. Die   Einfuhrung            des    Prifquotensystems              war  urspriinglich          fur das    Jahr    2021                       und vorgesehen wird    nun um ein Jahr           verschoben.         Die im Rahmen             des Prifquotensystems erreichte                     durch- schnittliche         Priifquote ist abhdngig von den krankenhausbezogenen                                        Anteilen      unbeanstan- deter Abrechnungen.                    Da diese       zum     jetzigen Zeitounkt nicht abgeschatzt werden                            kénnen, kann der fur das Jahr 2021 nun vorgesehenen                                      bundeseinheitlich          festgelegten quartalsbe- zogenen          Prifquote          von    bis  zu    12,5 Prozent         keine     Priifquote gegenibergestellt                 werden,       so dass      eine      Abschatzung         finanzieller           Wirkungen fiir die gesetzlichen Krankenkassen                            nicht mdglich       ist. Unterstelltman,               dass     im Bereich         der   Hospize 10 Prozent                der Leistungsfalle entfallen,                so ergeben sich aus der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen im Umfang von 80 Prozent                           einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro. Der     Gesetzlichen              Krankenversicherung entstehen                        fir die Beteiligung an den                 Kosten      der Pramien         fur die       Beschaftigten von Pflegeeinrichtungen einmalige Mehrausgaben                                          von    etwa 130 Mio. Euro. Soziale       Pflegeversicherung Den     Erstattungen fiir nach Landesrecht                          anerkannte           Angebote zur Unterstiitzung im Alltag stehen       entsprechende               Minderausgaben bei                den Erstattungen an die Pflegebedirftigen                          ge- genlber. Die Méglichkeit                     fur Pflegebedirftige             des Pflegegrades              1, den Entlastungsbetrag auch fur nicht anerkannte                      Angebote zur Unterstiitzung im Alltag zu verwenden,                                   kann zu einer erhohten              Inanspruchnahme fiihren.                   Nehmen         zusatzlich       15 Prozent      der Pflegebedirf- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende Leistungen                                         in Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Verlangerung der An- sparméglichkeit               von    Entlastungsleistungen                um   drei Monate          ergeben sich nur geringfigige, nicht quantifizierbare                  Mehrausgaben.             Durch      die Erméglichungvon                   quarantaénebedingter pflegerischer Versorgung in Einrichtungen, die stationare                                           Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation                        erbringen, entstehen               in 2020       einmalige Mehrausgaben                  von rd. 1 Mrd.        Euro. Aus    der vereinfachten                Méglichkeit        der Inanspruchnahme von                     Pflegeunterstiitzungsgeld               er- gebensich            schwer kaikulierbare               einmalige Mehrausgaben                    in 2020.     Geht    man     von    100.000 zusatzlichen           Fallen      aus    und    setzt   das    Nettomedianeinkommen                  an,     ergeben      sich    knapp     100 Mio.    Euro.
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- 54  - Der   Sozialen         Pflegeversicherung entstehen                     flr die Kosten          der   Pramien fur       die    Beschaftig- ten  von Pflegeeinrichtungen einmalige Mehrausgaben von                                      etwa 870 Mio. Euro. 4.     Erfillungsaufwand Burgerinnen           und     Burger Kommt       es     zu   einer      vermehrten            Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entlas- tungsangeboten,                so   kann sich        dafur ein geringfiigiger Mehraufwand                     bei den Antragsteliern ergeben. Fur die      Stellung       von      Antragen auf Pflegeunterstitzungsgeld                          ergibt sich fir die Burger                ein zusatzlicher          Aufwand         von    jeweils einer halben Stunde. Es entsteht         ein   geringfugiger, nicht quantifizierbarer Erfillungsaufwand fur Burgerinnen und Burger, die         nach Beendigung ihrer                    Hilfebedirttigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif   der     privaten Krankenversicherung                    in ihren ursprunglichen Versicherungstarif zuriick zu   wechsein.          Dariber        hinaus       entsteht     kein zusatzlicher          Erfillungsaufwand. Wirtschaft 1.   Meldepflichten            nach     dem      IfSG Durch     zusatzliche            Meldepflichten nach              dem    Infektionsschutzgesetz              wird   ein    nicht    quantifi- zierbarer        Erfillungsaufwand in geringer                       Héhe bei meldepflichtigen                medizinischen           Einrich- tungen ausgelést.             - 2.    Unterjahrige Datenlieferungen                       durch    die Krankenhauser Krankenhauser              haben        zusatzlich        zwei    unterjahrige       Dateniibermittlungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz                    (KHEntgG) an die vom Institut fur das Enigeltsystem im Kranken- haus (InEK) gefuhrte Datenstelle                           auf Bundesebene            zu tatigen.      Hierbei     handelt      es   sich um eine routinemaRige Datentibermittlung, die jahrlich von den Krankenhdusern                                               zu   leisten     ist. Dateninhalte, Dateiformate                     und Meldewegesind                bekannt, sodass           von   Krankenhausern              bei- spielsweise keine neue                    Software        zu implementieren            ist. Fur Krankenhaduser            entsteht       damit ein geringer Erfillungsaufwand in                           nicht quantifizierbarer          Hohe. 3.   Verschiebung            des     Priifquotensystems Mit der      einjahrigen           Verschiebung der Einfiihrung des Priifquotensystems                                  und der Festle- gung einer maximal                  zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht      den Krankenhausern                      kein Erfiillungsaufwand.               Die MaRnahmen            wurden         mit dem MDK-Reformgesetz                    vom      14.    Dezember         2019    beschlossen           und: werden       nun     um     ein    Jahr verschoben. 4. Weitere        Anderungen des                 Fiinften      Buches     Sozialgesetzbuch Dass neben             der bereits         fiir die Krankenhauser               verbindlichen         Information       der Landesver- bande      der Krankenkassen                kiinftig auch der fur das jeweilige Krankenhaus                            zustandige Me- dizinische        Dienst        informiert       werden        muss,   wenn       Strukturmerkmale            vom     Krankenhaus         fur mehr als        einen      Monat nicht erfiillt werden, lost keinen                        relevanten      zusatzlichen         Erfullungs- aufwand        aus. Der    mit der       Anderung           des    §    285    Absatz     3a SGB V verbundene                  einmalige und laufende Erfullungsaufwand                 wird    sich    im Hinblick auf die geringen Fallzahlen                      und den hohen            Auto- matisierungsgrad                 in einem         schwer        quantifizierbaren          sehr     niedrigen Bereich            von     unter 100    000    Euro      befinden.
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-55- Durch die Verwendung von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Text- form im Rahmen von Pilotprojekten                         entstehen                     nicht zu quantifizierende geringe,                                                 Einsparun- gen fur die Hersteller              digitaler      Gesundheitsanwendungen durch das Entfallen der Digitali- sierung     von     Verordnungen               und der Nutzung von               Dienstleistern        im Rahmen             des Abrech- nungsvorgangs            mit den         Krankenkassen. 5. Weitere       Anderungen des                Elften   Buches       Sozialgesetzbuch Fur   die   Erbringer        von      Angeboten zur Unterstitzung im Alltag ergeben                                  sich    geringfiigige Mehraufwendungen fur die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen                                                  aber     mindestens ebenso       hohe Minderaufwendungen fir                        eine entsprechend             geringere Zahl           von    Leistungsab- rechnungen gegentberstehen. Fur die    private Pflege-Pflichtversicherung kénnensich                               Mehrausgaben aus der                  Bearbeitung zusatzlicher         Kostenerstattungsantrage                     bei Entlastungsieistungen                   ergeben, denen               aber mindestens         ebenso         hohe Minderaufwendungen fur                      eine entsprechend               geringere Zaht von Leistungsabrechnungen gegentiberstehen. Fur    nach     § 72 SGB XI zugelassene                       Pflegeeinrichtungen entsteht                  ein Erfillungsaufwand durch das Erfordernis, fur die Beschaftigten der jeweiligen Pflegeeinrichtung an bis zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 die Hohe der jeweils zu zahlenden                                         Pramie      zu ermitteln         und dar- aus die     jeweilige Gesamthohe der                    Erstattungsbetrage durch die soziale Pflegeversicherung zu   berechnen.         Je Pflegeeinrichtung ist hierfiir ein Zeitaufwand                           von   insgesamt 8 Stunden in der Verwaltung (insbesondere                        der Lohnbuchhaltung) zu veranschlagen.                             Der Gesamtzeit-           _ aufwand       fir alle 28.600            von    der Regelung betroffenen                Pflegeeinrichtungen (14.100 ambu- lante Pflegeeinrichtungen; 14.500 teil-                        und vollstationdre          Pflegeeinrichtungen; Pflegestatis- tik 2017) betragt daher                   228.800       Stunden, die Gesamtkosten                    fir alle Pflegeeinrichtungen liegen bei 7.068.000              Euro. Arbeitgeber          von    in   Pflegeeinrichtungen                eingesetzten         Arbeitnehmerinnen                 und    Arbeitneh- mern      haben      entsprechend              dem     ungefahren Anteil dieser Arbeitnehmerinnen                              und Arbeit- nehmern        an   der Gesamizahl               der Beschaftigten in Pflegeeinrichtungen von                            etwa     1 Prozent einen      Erfullungsaufwand von                   rund   70.000      Euro. Fur   die    Bundesvereinigungen                   der  Trager stationarer            und    ambulanter          Pflegeeinrichtungen entsteht      fur die Abstimmung                 des    Verfahrens       mit dem Spitzenverband                  Bund der Pflegekas- sen    je  ein Aufwand         von ca.         35 Stunden; die         Kosten liegen bei rund 1.100 Euro je beteiligtem Verband. Fur    die   Bearbeitung          der     zusatzlichen                      auf Antrage            Pflegeunterstiitzungsgeld                   ergibt   sich    fur die Pflegekassen ein                einmaliger zusatzlicher              Aufwand               rund    700.000        Euro.6. von                                       Anderung des    Versicherungsvertragsgesetzes Es entsteht         ein geringer,            nicht quantifizierbarer            Erfullungsaufwand fur               die    privaten Versi- cherungsunternehmen durch                         das vereinfachte         Ruckkehrrecht           aus   dem      Basistarif      in den     Ta- rif, in dem      eine    Person         vor    Beginn der Hilfebedurftigkeit versichert                   war. 7.   Anderung des Transfusionsgesetzes Der    Erfiillungsaufwand           ist      zum    jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret abschatzbar.                              Die Bun- desarztzekammer            ist gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten                                   Stand der Erkennt- nisse der medizinischen                     Wissenschaft         und Technik         zur    Gewinnung von Blut und Blutbe- standteilen        im Einvernehmen                 mit der zustandigen            Bundesoberbehorde              in       Richtlinien      fest- zulegen. Eine Uberpriifung der Fristen fur die Spenderriickstellung war fur das Jahr 2020 unabhangig von der gesetzlichen Klarstellung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszu- gehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen                                           Klarstellung die Priifung der ‘
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- 56    - Richtlinien       auf   Aktualisierungsbedarf                regelmaRiger              und   gegeben falls          auch     in kurzeren       Ab- standen       erfolgen wird. Verwaltung 1.  Meldepflichten           nach      dem    IfSG Durch     zusatzliche         Meldepflichten nach dem IfSG                          wird ein nicht quantifizierbarer                Erfullungs- aufwand in         geringer Héhe bei den Einrichtungen                              des OGD ausgelist. 2.  Unterjahrige Datenlieferungen                     durch      die    Krankenhauser Durch     die zwei       zusatzlichen         Datenibermittlungen                    der   Krankenhauser            an   die   vom     InEK    ge- fulhrte Datenstelle,           ist   vom    InEK    jeweils eine Plausibilitatsprufung der Daten durchzufihren. Zusaizlich        hat das      InEK die vom          Bundesministerium                   fur Gesundheit        in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten,                   wodurch sich          ein Erfillungsaufwand                   in Hohe eines          mittleren    vier- Stelligen Eurobetrags fur das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht        auf   Priifung bestimmter              OPS-Mindestmerkmale Es    ist  zu    erwarten,       dass      die   Krankenkassen              die fur das          Jahr    2020     vorgegebene           quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsatzlich                                           weitgehend ausschépfen.Dabei durfen jedoch die tempordar nicht priifoaren Mindestmerkmale                                            bestimmter         Kodes       des OPS nicht Anlass          einer    Priifung sein. Vor diesem                   Hintergrund            ist davon       auszugehen,           dass    die Krankenkassen               und     die    Medizinischen           Dienste           weder     in nennenswertem                Ma® entlastet noch mit zusatzlichem                  Erfiillungsaufwand             belastet         werden. 4.  Verschiebung            des     Prifquotensystems Mit der      einjahrigen        Verschiebung der Einflihrung des Prifquotensystems                                          und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht       den Krankenkassen                 kein Erflllungsaufwand.                      Die MaRnahmen               wurden        mit dem MDK-Reformgesetz                  vom      14.   Dezember           2019       beschlossen            und    werden       nun     um    ein  Jahr verschoben. 5.  Anderungen           des    Fiinften      Buches        Sozialgesetzbuch Fur   die    Durchfuhrung             von    Pilotprojekten zur Erméglichungder Verwendung von Verord- nungen       von     digitalen Gesundheitsanwendungen                          in       Textform       entsteht      den    Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfullungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer                 technischen         Anpassung an bestehenden                          digitalen Serviceangeboten (Service-Apps) und deren Ertuchtigung zur Ubermittlung von Verordnungen in Textform. Die Hohe der aufzuwendenden                         Mittel variiert dabei je nach Krankenkasse. Durch     die    Abrechnung            der    Behandlungskosten                   fiir SARS-CoV-2             Patientinnen         und Patien- ten    aus      dem      EU-Ausland            entsteht       der     deutschen             Verbindungsstelle             Krankenversiche- rungausland ein geringfiigiger zusatzlicher                           Aufwand,           da die    Abrechnung           mit dem      Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle                         des Auslandes               gefiihrt werden          muss. 6.   Anderungen des Elften                  Buches       Sozialgesetzbuch Fur die      Pflegekassen k6nnen sich                    aus    der vermehrten               Einreichung von Kostenerstattungs- antragen          fur Entlastungsleistungen                    Mehrausgaben                  ergeben,         denen       aber      mindestens ebenso        hohe Minderaufwendungen fiir                       eine entsprechend                 geringere Zahl von Leistungsab- , rechnungen gegeniiberstehen.
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-57- Fur   die   Pflegekassen          kann     sich    Mehraufwand                    der aus           Bearbeitung          der    Erstattungsantrage fur die     im   Zusammenhang mit der Corona-Pandemie                                      stehenden         Mindereinnahmen              oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht                                   anerkannten           Angeboten          zur Unterstiitzung        im Alltag ergeben. Fur    die   Beihilfestellen        kénnen        sich     Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher                                  Kos- tenerstattungsantrage               bei Entlastungsleistungen ergeben, denen                               aber mindestens           ebenso hohe Minderaufwendungen fur                       eine entsprechend              geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen    gegentberstehen. Fur die     Pflegekassen,           die nach       dem       durch    den   Spitzenverband Bund der.                     Pflegekassen im Benehmen mit           den Bundesvereinigungen der Trager                             stationarer       und ambulanter           Pflegeein- richtungen festzulegenden, naheren                           Verfahren       die Meldungen der Pflegeeinrichtungen zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 entgegennehmen,                                       auf Plausibilitat        prifen und die Auszah- lung der Erstattungsbetrage bewirken                            mUssen, entsteht             ein Erfillungsaufwand               von    5.000 Stunden        bei den Pflegekassen                bzw. ihren       Landesverbanden                und Kosten         von    217.000      Euro. Fur den      Spitzenverband            Bund der Pflegekassen                    entstehen        vorrangig auf Ebene Referats- leitung/Referentinnen               und Referenten               ein Erfullungsaufwand                von     ca.    80 Stunden        fur die Abstimmung des Verfahrens                       mit den Verbaénden der Trager der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene         und       damit     Kosten        von     3.472    Euro. Fur    das     Bundesministerium               fir    Gesundheit          entstehen          vorrangig auf Ebene Referatslei- tung/Referentinnen             und     Referenten           sowie    Sachbearbeitung ein Erfillungsaufwand von ca. 20 Stunden fur          die   Zustimmung            zum      vereinbarten         Verfahren        und    damit     Kosten     in Héhe      von 1.308      Euro. 7.  Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Die    Regelung zum Riickkehrrecht                      vom      Basistarif      der privaten Krankenversicherung                       in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebedirftigkeit fuhrt im Bereich der Grundsicherung         fiir Arbeitsuchende                  nach dem SGBII               und der Lebensunterhaltsleistungen nach      dem SGBXIl            zu    einem       geringftigigen, nicht quantifizierbaren                         Umstellungsaufwand durch Anderungen           in     IT-Verfahren          zur    Aufnahme                                           Hinweisen        in Schrei- von    entsprechenden ben und Bescheiden                     die an Leistungsberechtigten. 8.  Anderung des Apothekengesetzes                             und  der   Apothekenbetriebsordnung Durch      die Prifung und Genehmigung von                            Modellvorhaben             zur    Arzneimittelversorgung im Krankenhaus           kann     sich fur die zustandigen                   Behérden          ein geringer finanzieller               Mehrauf- wand       ergeben. Da nicht abschatzbar                    ist, in welchem             Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben                beantragt wird, ist dieser Mehraufwand                           nicht naher         quantifizierbar. 9.   Anderung des          Gesetzes         uber die        AusUbung         der    Zahnheilkunde Mit der      Verschiebung            des    Inkrafttretens          der Verordnung zur                Neuregelung der zahnarztli- chen      Ausbildung vom             8. Juli 2019 um ein Jahr entsteht                         den Landern            kein Erfillungsauf- wand.       Der Bundesrat           hat der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen                                        Ausbildung am     7. Juni 2019 zugestimmt.                  Der Beginn der Ausbildung nach                          der reformierten Approba- tionsordnung fiir Arzte und Arztinnen wird um ein Jahr verschoben.                                               Dadurch       kommt es in diesem       Jahr zu Einsparungen in                  Hohe eines       einstelligen           Millionenbetrages. Dartiber       hinaus    entsteht       kein    zusatzlicher         Erfullungsaufwand.
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- 58  - 5.      Weitere       Kosten Dass       neben der bereits               fiir die     Krankenhduser             verbindlichen         Information         der Landesver- bande       der Krankenkassen               kiinftig auch der fir das jeweilige Krankenhaus                                 zustandige Me- dizinische        Dienst       informiert werden             muss,    wenn       Strukturmerkmale           fur mehr als        einen Monat vom      Krankenhaus          nicht erfullt          werden, léstkeinen relevanten                   zusatzlichen           Kostenaufwand aus. Fur     die    privaten Versicherungsunternehmen,                                die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfllhren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl                                                 der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent                     unter      Beriicksichtigung von Beihilfetarifen                     rechnerisch         einmalige Mehrausgaben von                   43 Mio. Euro. Dariber        hinaus       entstehen         keine     zusdtzlichen         Kosten. 6.      Weitere        Gesetzesfolgen Fur    die   gesetzlichen            Krankenkassen               ergeben      sich    durch     eine    temporare Unterschreitung der     nach     § 20     ff SGB V vorgegebenen Soll-                       und    Mindestausgabewerte                je 10 Prozent Aus- gabensenkung                im Jahr 2020 im Vergleich                   zum       Vorjahr Minderausgaben                 von    rund    60  Mio. Euro, Vor dem         Hintergrund der beschrankten                        Geltungsdauer           der                      im Bereich Regelungen                            der  pfle- gerischen Versorgung bis zum 30. September 2020                                          ist nicht    mit weiteren         Gesetzesfolgen zu    rechnen. Vil.         Befristung;           Evaluierung Der Gesetzentwurf                 greift   die besondere            Lage einer       epidemischen          Lage von nationaler             Trag- weite auf und soll             teilweise       nur fur     diesen    Zeitraum        abweichende          Regelungen treffen.             Daher ist in einem         Teil    der Regelungen               eine    Befristung vorgesehen. B. Besonderer            Teil Zu Artikel          1  (Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu     Nummer          1 Hierbei      handelt        es   sich    um     eine    redaktionelle        Folgeanderungen          in     der    Inhaltstibersicht        des Gesetzes. Zu Nummer.2 Beim       Robert      Koch-institut          wird nach dem neuen                  Absatz      1 Satz 7 eine Kontaktstelle               fur den 6ffentlichen         Gesundheitsdienst                 der Lander eingerichtet,               die die Amtshilfe         nach Satz 5 sowie die Zusammenarbeit                     des Bundes            mit den zustandigen               Landesbehérden              und die Zusam- menarbeit          bei der Umsetzung des elektronischen                               Melde-     und Informationssystems                 nach § 14 koordiniert.            Die Erfahrungen im Rahmen                        der COVID-19-Pandemie                   haben       gezeigt, dass durch       die vielfach          gesteigerten Anforderungen des 6ffentlichen                               Gesundheitsdienstes                ein erhohter        Informations-            und     ~ insbesondere           in gesundheitlichen            Krisensituationen           — gege- benenfalls          auch        Unterstttzungsbedarf                durch     den Bund erforderlich               werden        kann.     Dieser soll durch        die neue          Kontaktstelle          beim RKI koordiniert             werden.       Die Aufgaben des gemein- samen         Planungsrates nach                   §  14 Absatz        1 Satz      3 bleiben      unberihrt,       die Zusammenarbeit ist nach       seinen       MaRgaben            auszurichten.
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- 59   - Zu   Nummer3 Zu Buchstabe             a Zu   Doppelbuchstabe                aa Zu   Dreifachbuchstabe                 aaa Mit der     Umformulierung wird zum einen klargestellt, dass auch Impfstoffe erfasst sind. Zum anderen        wird eine Erganzung vorgenommen.                            Zur Sicherstellung der Versorgung mit den “genanntenProdukten                  kann es erforderlich               sein, auch MaRnahmen                 im Hinblick auf die zur Herstellung und den Transport der Produkte benétigen                                    Stoffe und Materialien           zu   erlassen. Zu    Dreifachbuchstabe                 bbb Die in Buchstabe           f) verwendeten            Begrifflichkeiten sind an das                Arzneimittelrecht          angelehnt. Der von der Verordnungsermachtigung                            erfasste        Produktbereich        in  §  5 Absatz     2 Nummer       4 Buchstabe f) geht jedoch darUber                       hinaus.     Mit der Anderung soll              klar gestellt werden,          dass es   in Buchstabe f)          nicht nur um die Abgabe und Preisbildung von Arzneimitteln geht. Zu Doppelbuchstabe                  bb Die    Anordnungsbefugnis fur das                     BMG     zur      Durchfiihrung der Regelungen der Verordnung im Einzelfail        Anordnungen treffen               zu kénnen, wird            dahingehend konkretisiert, dass die An- ordnungen auch zur Erganzung                         der Regelungen getroffen werden                       kénnen und dass dies insbesondere           den   Zielen einer        geregelten Versorgung und der Sicherheit                          der Produkte        des medizinischen           Bedarfs      dienen soll. Zu   Doppelbuchstabe                cc Zu Dreifachbuchstabe                   aaa § 5 Absatz        2 Nummer       7    Buchstabe          b ermdéglicht         es dem    Bundesministerium            fur Gesundheit von    der Approbationsordnung                   fiir Arzte abweichende                Regelungen zu den Anforderungen an die Durchfithrung der einzeinen                      Abschnitte        der Arztlichen Priifung vorzusehen.                  Das Bun- desministerium           fir Gesundheit           hat davon        mit der Verordnung zur Abweichung von der Ap- probationsordnung fur Arzte bei einer epidemischen                                  Lage von nationaler          Tragweite vom 30. Marz 2020 Gebrauch                 gemacht. in der Praxis hat sich gezeigt, dass z.B. die Eréffnung                                     der Méglichkeit         im Rahmen           der Prifung auf Simulationspatienten                         zuriickgreifen zu kénnen, auch     bei    der   Eignungs-        oder     Kenntnispriifung            sinnvoll     und   erforderlich      sein   kann.     Die   bis- herige Ermachtigungsgrundlage                        sieht   aber       keine     Abweichungsméglichkeiten                 fur die Eig- nungs-      und Kenntnispriifungenvor. Mit der Anderung wird diese Ermachtigungsgrundlage auf Regelungen zu diesen                     Priifungen erweitert, um auch dort Regelungen fur die Priifung zum     Beispiel am Simulationspatienten zu erméglichen. Zu Dreifachbuchstabe                    bbb Aufgrund der weiter             bestehenden           epidemischen Lage von nationaler                      Tragweite ist der Lehr- betrieb      an    den Hochschulen             weiterhin       nur      eingeschrankt        méglich.Dies hat auch Auswir- kungen auf das Studium der Zahnmedizin.                              Damit das Studium              dennoch fortgefuihrt          werden kann, wird nunmehr auch                    fur die Zahnmedizin              eine Abweichungsméglichkeit                  fur die Rege- lungen     von      der entsprechenden              Approbationsordnung                 vorgesehen. Ahnlich wie bei dem                Medizinstudium            wird die Moglichkeit erdffnet, dass                    die naturwissen- schaftliche        Vorprifung, die zahnarztliche                  Vorprifung sowie die Zahnarztliche                     Priifung auch am     Phantom         oder je     nach      Priifungsabschnitt am Simulationspatienten,                           Simulatoren         oder anderen         geeigneten        Medien       durchgefihrt          werden         kénnen.     Zudem       wird    klargestellt,     dass
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-60- die  vorgesehenen Lehrveranstaltungen,                           insbesondere            Vorlesungen, je nach der Lage vor Ort durch       alternative, insbesondere                  digitale Lehrformate                 unterstiitzt        oder ersetzt          werden kénnen. Da die           Approbationsordnung                 fiir Zahnarzte           keine      Regelungen zur Eignungs-                        und Kenntnispriifung vorsieht,              stellt   sich    die   Frage      der    Abweichungsméglichkeit                       hier, anders         bei Buchstabe     b,   nicht.                                                                                                                            , Zu   Doppelbuchstabe                 dd Hierbei     handelt     es   sich    um   eine     redaktionelle          Folgeanderung             zu    Doppelbuchstabe                ee. Zu   Doppelbuchstabe                 ee Die   neu    eingefugte Nummer                 9 erméglicht          es, den OGD durch                    MaRnahmen               des Bundes wahrend        der epidemischen             Lage von nationaler                  Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 zu unterstitzen.        Dies erfolgt durch            Finanzhilfen         des Bundes            gemaf Artikel 104b Absatz 1 des Grundgeseizes fir             Investitionen         der Lander, Gemeinden                    und Gemeindeverbande                       zur tech- nischen       Modernisierung der Gesundheitsamter                              und zum        Anschluss           dieser       an   das elektro- nische      Melde- und Informationssystem                       nach § 14. Das Nahere                     wird in einer Verwaltungs- vereinbarung geregelt. Ziel ist es, durch Digitalisierung vorhandene                           Ressourcen           auf die aktuelle             Seuchenbekamp- fung zu konzentrieren.                Zur Unterstutzung             des OGDstellt               der Bund fur jedes der 375 Ge- sundheitsamter            in der Bundesrepublik                einen      Finanzierungsanteil                 von    jeweils ca. 100 000 bis 150 000 Euro fur Investitionen                      der   Lander        zur    Verfigung. Durch die neue                        Nummer          10 wird fur den Fall einer epidemischen Lage von nationaler                                     Tragweite das Bundesministerium fur Gesundheit          ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende          Regelungen von den Vorgaben des jeweiligen Berufsgesetzes                                                   und der jewei- ligen auf der Grundlage der Berufsgesetze erlassenen                                    Rechtsverordnung zu schaffen.                          Dies ist erforderlich, um in der epidemischen                         Lage von nationaler               Tragweite die Ausbildung und die Prifungen          in den Gesundheitsfachberufen                          weiterhin        zu   erméglichenund soweit not- wendig, durch an die Lage angepassten                              Formaten          zu   unterstiitzen.           Das Erreichen            des je- weiligen Ausbildungsziels, das die Ausbildungsqualitat sichert und der Patientensicherheit dient, begrenzt die durch die Verordnung zu schaffenden                                         Abweichungsméglichkeiten                         und muss      bei Anwendung der Abweichungen                            stets       gewdhrleistet          werden.          Die staatlich         aner- kannten       Weiterbildungen, die an eine Ausbildung in den jeweiligen Gesundheitsfachberu- fen anschlieBen            kénnen, werden             von    den Landern            geregelt. Die   Regelung        nennt     im Rahmen        einer       nicht   abschlieRenden               Aufzahlung            konkrete        mégliche Inhalte     dieser     Verordnung.          Betroffen        von    den      derzeitigen MaRnahmen                        zur     Eindammung der COVID-Pandemie                   sind   insbesondere            die     Durchfuhrung des theoretischen                            und prakti- schen       Unterrichts      sowie der praktischen Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen.                                                 Durch die vorubergehende                SchlieRung von Schulen ist der Unterricht                              derzeit       nur     begrenzt und in Form von digitalen            Unterrichtsangeboten méglich.                        Die Auszubildenden                 in den Gesundheits- fachberufen         sollen      mit den mit der Verordnungsermachtigung                                    ermdéglichten            Regelungen beispielsweise Rechtssicherheit                      erhalten, dass diese Unterrichtsformate                               auf die Dauer          der Ausbildung angerechnet                   werden        kénnen. Beziiglich der praktischen                            Ausbildung, die auf- grund der SchlieBung von Einrichtungen ebenfalls                                   beeintrachtigt wird, kbnnen aufgrund der Verordnungsermachtigung ebenfalls                           Regelungen vorgesehen werden.                              Eine generelle Ver- kirzung der Ausbildungsdauer ware mit der Wahrung der Ausbildungsqualitat                                                           nicht zu ver- einbaren. Eine     weitere     Abweichungsmoglichkeit betrifft die staatliche                                 Priifung, beispielsweise,                    was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen                              Priifungsausschlsse                  anbelangt. In der derzei- tigen Situation         kann      beispielsweise je nach Situation                        vor     Ort die Verkleinerung der Pri- fungsausschisse              aber auch ein Abweichen                    von      der Besetzung des Priifungsausschusses mit   einer     Arztin oder        einem      Arzt     erforderlich         sein.     Hinsichtlich        des      praktischen          Teils     der
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-61- Staatlichen      Priifung ist in         einigen Ausbitdungs- und Prufungsverordnungen ein                                    Patienten- kontakt vorgesehen.             Daher         kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Priifung mit geeigneten         Modellen, Simulationspersonen                            oder     Fallvorstellungen erméglichtwerden. Auch beziiglich der Durchfuhrung der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abwei- chungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden kénnen. Dabei wird der Ge- staltungsspielraum             genutzt, der den Mitgliedsstaaten zur Durchfthrung der Eignungsprii- fungen verbleibt gema® Artikel 3 Buchstabe                              h der Richtlinie      2005/36/EG          des Europaischen Parlaments        und des Rates              vom      7. September          2005 Uber die       Anerkennung von Berufsqua- lifikationen     (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom                                    16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49: L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss                     (EU) 2019/608           (ABI. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geandert wor- den ist. Die Mindestanforderungen dieser                              Richtlinie      an  die Ausbildungen in den Gesund- heitsfachberufen          sind     zu   beachten. Zu    Doppelbuchstabe            ff | Satz    2 zahit  konkret       die Berufe          und   die   Berufsgesetze auf, von denen                  durch   die   Verordnung abgewichen werden               kann.        Die    Ausbildungen, die derzeit befristet                  in Form      von    Modellvor- haben stattfinden,          sind somit ebenfalls                umfasst. Zu Buchstabe           b Fur   Rechtsverordnungen nach Absatz                           2 Nummer       4    und   Anordnungen nach Absatz 2 Num- mer  6 gilt wegen        der Auswirkungen auf                  den Handel eine            Benehmensregelung mit dem Bun- desministerium          fur Wirtschaft            und Energie. Die Verordnungen nach Absatz                              2 Nummer 10 werden      im Benehmen             mit dem         Bundesministerium             ftir Bildung und Forschung erlassen.                  Die Notwendigkeit des Einvernehmens                              mit   dem       Bundesministerium            fur   Familie,      Senioren, Frauen     und Jugend ergibt sich aus                    der    gemeinsamen                                fur die Zustandigkeit                 Pflegeberufe. Zu Buchstabe           c Bei Satz      2 handelt      es    sich            eine                             auf Grund um Folgednderung                           der   neu    eingeflgten Verord- nungsermachtigungen                  in § 5 Absatz          2 Nummer          7 Buchstabe       c. Auch fur       die Abweichungen vom     regularen     Studium          der Zahnmedizin              auf Grund der epidemischen                  Lage von nationaler Tragweite werden             Ubergangsregelungen                 erforderlich          sein, die Uber den 31. Marz 2021 hin- aus    gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Abschluss                                                 der Phase      des Studiums in              Kraft bleiben          kann, fiir den sie gilt. Satz 3 knUpft daran an, dass eine Rechtsverordnung nach Absatz                           2 Nummer 10 der                               der Bewaltigung            epidemischen         Lage von     nationaler     Tragweite dient und insofern nur                        voriibergehend gilt.         Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr         nach      Aufhebung der Feststellung                      der epidemischen            Lage von nationaler Tragweite spatestens                mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen.                         Diese gestufte Befristung ermdglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende,                                             die wahrend          ihrer Ausbil- dung von der besonderen                   Lage betroffen waren.                Diesen Auszubildenden            wird      insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit                            im Hinblick auf die Durchfihrung der. staatlichen                       Pri- fung erméglicht. Zu     Buchstabe        d Die    zustandigen         Landesbehdrden              informieren           nach    Absatz    7 Satz 3 unverztiglich die Kon- taktstelle     fur den     offentlichen          Gesundheitsdienst              beim Robert       Koch-Institut       nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn         im Rahmen einer                  epidemischen           Lage von nationaler           Tragweite die Durch- fuhrung notwendiger Ermittlungen oder Schutzma&nahmen                                             nach    dem 5. Abschnitt            nicht mehr gewahrleistet ist.
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-62- Zu Nummer           4 Zu Buchstabe             a Durch die Anderung werden                        die entsprechenden,               bislang untergesetzlichen                 Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz              1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen                          mit dem erstmals im Dezember           2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen          neuartigen        Coronavirus ("2019-nCoV")* vom 30: Januar                       2020 in     das Infektionsschutzgesetz Uberfuhrt, da                       von    einem langeren Infektionsgeschehen                      in Deutschland            auszugehen ist. Durch      Einfiigung des            Buchstaben          t) werden         die Gesundheitsamter                in die Lage versetzt, durch    Einleitung von            MaRnahmen            der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d.h. Quarantane         bei gesunden             Personen        und Isolation         bei erkrankten         Personen) weitere Uber- tragungen        zu   verhindern          und das Ausbruchsgeschehen                        zu stoppen. Hierzu muss                 die Mel- depflicht    nach     §6      Absatz      1 Satz 1 Nummer 1 auf den                    Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod    an    COVID-19            ausgedehnt           werden.       Die     klinisch-epidemiologischen Kriterien fur                      den Verdacht       werden         entsprechend           der   oben     genannten Verordnung Uber die Ausdehnung                               der Meldepflicht       vom        30.   Januar      2020      (aufgehoben           nach    Ma&gabe von             Artikel   19 Absatz          1) weiterhin      durch      das      RK! festgelegt        und    verdffentlicht         (Falldefinitionen        nach     § 11 Absatz        2). Zu Buchstabe             b Durch     die   Gesetzesanderung                  wird    ausdriicklich        bereits     der Verdacht          einer    Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche                     Ubertragbare Krankheit                 in die Meldepflicht nach             § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer               5 aufgenommen.              Die MaRnahme setzt                die Erfahrungen mit COVID-19                     als neuer  bisher        unbekannter            Erkrankungsform um. Mit solchen                       Ereignissen muss             erneut     ge- rechnet      werden. Zu Nummer           5     _ Zu Buchstabe             a Durch     die   Ausweitung der Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 (oder SARS-CoV-1) werden                       die nach § 8 Absatz              1 Nummer 2,          3 oder Absatz         4 genannten Personen        verpflichtet, den Labornachweis                       von     SARS-CoV-2          an    die Gesundheitsamter                zu melden.      So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                       1 auf die durch diesen Erreger verursachte                Krankheit      COVID-19          handelt     es sich auch       hier um die Uberfulhrungder bislang untergesetzlichen                   Regelung in der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Melde- pflicht nach § 6 Absatz                 1 Satz     1 Nummer           1 und § 7 Absatz          1 Satz       1 des Infektionsschutz- gesetzes        auf Infektionen             mit dem        erstmals        im Dezember           2019      in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen                 neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")"                        in das infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere                                Erreger, die ein Severe-Acute-Respiratory- Syndrome auslésen. Zu Buchstabe             b Durch      die   Anderung wird              eine    nichtnamentliche             Meldepflicht fur alle Testergebnisse von Laboruntersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis                                             (also auch Antik6rpertests) von    SARS-CoV              und SARS-CoV-2               an   das RK! eingefuhrt. Durch                   die Erfassung der Test- haufigkeit und sowohl positiver                       als auch       negativer Testergebnisse                  kann     besser      beurteilt werden, ob ein Anstieg von Faillzahien ein                          tatsachlicher        Anstieg ist      oder z. B. auf vermehrtes Testen      bzw. unterschiedliche                regionale Verftigbarkeit von Tests zuriickgefuhrt werden kann bzw. ob geringe Zahlen                   auf oder fehlender              Durchfuhrung von labordiagnostischen                          Unter- suchungen          beruht.        Nur so kénnen epidemiologische                          Trends       sinnvoll      bewertet      werden. Durch Erfassung aller Untersuchungen und der Anzahl der positiven Untersuchungen kann
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