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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
- 56 - Richtlinien auf Aktualisierungsbedarf regelmaRiger und gegeben falls auch in kurzeren Ab- standen erfolgen wird. Verwaltung 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfullungs- aufwand in geringer Héhe bei den Einrichtungen des OGD ausgelist. 2. Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser Durch die zwei zusatzlichen Datenibermittlungen der Krankenhauser an die vom InEK ge- fulhrte Datenstelle, ist vom InEK jeweils eine Plausibilitatsprufung der Daten durchzufihren. Zusaizlich hat das InEK die vom Bundesministerium fur Gesundheit in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch sich ein Erfillungsaufwand in Hohe eines mittleren vier- Stelligen Eurobetrags fur das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht auf Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die fur das Jahr 2020 vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsatzlich weitgehend ausschépfen.Dabei durfen jedoch die tempordar nicht priifoaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass einer Priifung sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Ma® entlastet noch mit zusatzlichem Erfiillungsaufwand belastet werden. 4. Verschiebung des Prifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einflihrung des Prifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erflllungsaufwand. Die MaRnahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 5. Anderungen des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Durchfuhrung von Pilotprojekten zur Erméglichungder Verwendung von Verord- nungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform entsteht den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfullungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer technischen Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Service-Apps) und deren Ertuchtigung zur Ubermittlung von Verordnungen in Textform. Die Hohe der aufzuwendenden Mittel variiert dabei je nach Krankenkasse. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten fiir SARS-CoV-2 Patientinnen und Patien- ten aus dem EU-Ausland entsteht der deutschen Verbindungsstelle Krankenversiche- rungausland ein geringfiigiger zusatzlicher Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes gefiihrt werden muss. 6. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Pflegekassen k6nnen sich aus der vermehrten Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fur Entlastungsleistungen Mehrausgaben ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fiir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- , rechnungen gegeniiberstehen.
-57- Fur die Pflegekassen kann sich Mehraufwand der aus Bearbeitung der Erstattungsantrage fur die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben. Fur die Beihilfestellen kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegentberstehen. Fur die Pflegekassen, die nach dem durch den Spitzenverband Bund der. Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Trager stationarer und ambulanter Pflegeein- richtungen festzulegenden, naheren Verfahren die Meldungen der Pflegeeinrichtungen zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 entgegennehmen, auf Plausibilitat prifen und die Auszah- lung der Erstattungsbetrage bewirken mUssen, entsteht ein Erfillungsaufwand von 5.000 Stunden bei den Pflegekassen bzw. ihren Landesverbanden und Kosten von 217.000 Euro. Fur den Spitzenverband Bund der Pflegekassen entstehen vorrangig auf Ebene Referats- leitung/Referentinnen und Referenten ein Erfullungsaufwand von ca. 80 Stunden fur die Abstimmung des Verfahrens mit den Verbaénden der Trager der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und damit Kosten von 3.472 Euro. Fur das Bundesministerium fir Gesundheit entstehen vorrangig auf Ebene Referatslei- tung/Referentinnen und Referenten sowie Sachbearbeitung ein Erfillungsaufwand von ca. 20 Stunden fur die Zustimmung zum vereinbarten Verfahren und damit Kosten in Héhe von 1.308 Euro. 7. Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Die Regelung zum Riickkehrrecht vom Basistarif der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebedirftigkeit fuhrt im Bereich der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende nach dem SGBII und der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGBXIl zu einem geringftigigen, nicht quantifizierbaren Umstellungsaufwand durch Anderungen in IT-Verfahren zur Aufnahme Hinweisen in Schrei- von entsprechenden ben und Bescheiden die an Leistungsberechtigten. 8. Anderung des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung Durch die Prifung und Genehmigung von Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann sich fur die zustandigen Behérden ein geringer finanzieller Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar ist, in welchem Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht naher quantifizierbar. 9. Anderung des Gesetzes uber die AusUbung der Zahnheilkunde Mit der Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztli- chen Ausbildung vom 8. Juli 2019 um ein Jahr entsteht den Landern kein Erfillungsauf- wand. Der Bundesrat hat der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung am 7. Juni 2019 zugestimmt. Der Beginn der Ausbildung nach der reformierten Approba- tionsordnung fiir Arzte und Arztinnen wird um ein Jahr verschoben. Dadurch kommt es in diesem Jahr zu Einsparungen in Hohe eines einstelligen Millionenbetrages. Dartiber hinaus entsteht kein zusatzlicher Erfullungsaufwand.
- 58 - 5. Weitere Kosten Dass neben der bereits fiir die Krankenhduser verbindlichen Information der Landesver- bande der Krankenkassen kiinftig auch der fir das jeweilige Krankenhaus zustandige Me- dizinische Dienst informiert werden muss, wenn Strukturmerkmale fur mehr als einen Monat vom Krankenhaus nicht erfullt werden, léstkeinen relevanten zusatzlichen Kostenaufwand aus. Fur die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfllhren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent unter Beriicksichtigung von Beihilfetarifen rechnerisch einmalige Mehrausgaben von 43 Mio. Euro. Dariber hinaus entstehen keine zusdtzlichen Kosten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Fur die gesetzlichen Krankenkassen ergeben sich durch eine temporare Unterschreitung der nach § 20 ff SGB V vorgegebenen Soll- und Mindestausgabewerte je 10 Prozent Aus- gabensenkung im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr Minderausgaben von rund 60 Mio. Euro, Vor dem Hintergrund der beschrankten Geltungsdauer der im Bereich Regelungen der pfle- gerischen Versorgung bis zum 30. September 2020 ist nicht mit weiteren Gesetzesfolgen zu rechnen. Vil. Befristung; Evaluierung Der Gesetzentwurf greift die besondere Lage einer epidemischen Lage von nationaler Trag- weite auf und soll teilweise nur fur diesen Zeitraum abweichende Regelungen treffen. Daher ist in einem Teil der Regelungen eine Befristung vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderungen in der Inhaltstibersicht des Gesetzes. Zu Nummer.2 Beim Robert Koch-institut wird nach dem neuen Absatz 1 Satz 7 eine Kontaktstelle fur den 6ffentlichen Gesundheitsdienst der Lander eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 sowie die Zusammenarbeit des Bundes mit den zustandigen Landesbehérden und die Zusam- menarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 koordiniert. Die Erfahrungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass durch die vielfach gesteigerten Anforderungen des 6ffentlichen Gesundheitsdienstes ein erhohter Informations- und ~ insbesondere in gesundheitlichen Krisensituationen — gege- benenfalls auch Unterstttzungsbedarf durch den Bund erforderlich werden kann. Dieser soll durch die neue Kontaktstelle beim RKI koordiniert werden. Die Aufgaben des gemein- samen Planungsrates nach § 14 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberihrt, die Zusammenarbeit ist nach seinen MaRgaben auszurichten.
- 59 - Zu Nummer3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Mit der Umformulierung wird zum einen klargestellt, dass auch Impfstoffe erfasst sind. Zum anderen wird eine Erganzung vorgenommen. Zur Sicherstellung der Versorgung mit den “genanntenProdukten kann es erforderlich sein, auch MaRnahmen im Hinblick auf die zur Herstellung und den Transport der Produkte benétigen Stoffe und Materialien zu erlassen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Die in Buchstabe f) verwendeten Begrifflichkeiten sind an das Arzneimittelrecht angelehnt. Der von der Verordnungsermachtigung erfasste Produktbereich in § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f) geht jedoch darUber hinaus. Mit der Anderung soll klar gestellt werden, dass es in Buchstabe f) nicht nur um die Abgabe und Preisbildung von Arzneimitteln geht. Zu Doppelbuchstabe bb Die Anordnungsbefugnis fur das BMG zur Durchfiihrung der Regelungen der Verordnung im Einzelfail Anordnungen treffen zu kénnen, wird dahingehend konkretisiert, dass die An- ordnungen auch zur Erganzung der Regelungen getroffen werden kénnen und dass dies insbesondere den Zielen einer geregelten Versorgung und der Sicherheit der Produkte des medizinischen Bedarfs dienen soll. Zu Doppelbuchstabe cc Zu Dreifachbuchstabe aaa § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b ermdéglicht es dem Bundesministerium fur Gesundheit von der Approbationsordnung fiir Arzte abweichende Regelungen zu den Anforderungen an die Durchfithrung der einzeinen Abschnitte der Arztlichen Priifung vorzusehen. Das Bun- desministerium fir Gesundheit hat davon mit der Verordnung zur Abweichung von der Ap- probationsordnung fur Arzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30. Marz 2020 Gebrauch gemacht. in der Praxis hat sich gezeigt, dass z.B. die Eréffnung der Méglichkeit im Rahmen der Prifung auf Simulationspatienten zuriickgreifen zu kénnen, auch bei der Eignungs- oder Kenntnispriifung sinnvoll und erforderlich sein kann. Die bis- herige Ermachtigungsgrundlage sieht aber keine Abweichungsméglichkeiten fur die Eig- nungs- und Kenntnispriifungenvor. Mit der Anderung wird diese Ermachtigungsgrundlage auf Regelungen zu diesen Priifungen erweitert, um auch dort Regelungen fur die Priifung zum Beispiel am Simulationspatienten zu erméglichen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Aufgrund der weiter bestehenden epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist der Lehr- betrieb an den Hochschulen weiterhin nur eingeschrankt méglich.Dies hat auch Auswir- kungen auf das Studium der Zahnmedizin. Damit das Studium dennoch fortgefuihrt werden kann, wird nunmehr auch fur die Zahnmedizin eine Abweichungsméglichkeit fur die Rege- lungen von der entsprechenden Approbationsordnung vorgesehen. Ahnlich wie bei dem Medizinstudium wird die Moglichkeit erdffnet, dass die naturwissen- schaftliche Vorprifung, die zahnarztliche Vorprifung sowie die Zahnarztliche Priifung auch am Phantom oder je nach Priifungsabschnitt am Simulationspatienten, Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgefihrt werden kénnen. Zudem wird klargestellt, dass
-60- die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, je nach der Lage vor Ort durch alternative, insbesondere digitale Lehrformate unterstiitzt oder ersetzt werden kénnen. Da die Approbationsordnung fiir Zahnarzte keine Regelungen zur Eignungs- und Kenntnispriifung vorsieht, stellt sich die Frage der Abweichungsméglichkeit hier, anders bei Buchstabe b, nicht. , Zu Doppelbuchstabe dd Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung zu Doppelbuchstabe ee. Zu Doppelbuchstabe ee Die neu eingefugte Nummer 9 erméglicht es, den OGD durch MaRnahmen des Bundes wahrend der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 zu unterstitzen. Dies erfolgt durch Finanzhilfen des Bundes gemaf Artikel 104b Absatz 1 des Grundgeseizes fir Investitionen der Lander, Gemeinden und Gemeindeverbande zur tech- nischen Modernisierung der Gesundheitsamter und zum Anschluss dieser an das elektro- nische Melde- und Informationssystem nach § 14. Das Nahere wird in einer Verwaltungs- vereinbarung geregelt. Ziel ist es, durch Digitalisierung vorhandene Ressourcen auf die aktuelle Seuchenbekamp- fung zu konzentrieren. Zur Unterstutzung des OGDstellt der Bund fur jedes der 375 Ge- sundheitsamter in der Bundesrepublik einen Finanzierungsanteil von jeweils ca. 100 000 bis 150 000 Euro fur Investitionen der Lander zur Verfigung. Durch die neue Nummer 10 wird fur den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Bundesministerium fur Gesundheit ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen von den Vorgaben des jeweiligen Berufsgesetzes und der jewei- ligen auf der Grundlage der Berufsgesetze erlassenen Rechtsverordnung zu schaffen. Dies ist erforderlich, um in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausbildung und die Prifungen in den Gesundheitsfachberufen weiterhin zu erméglichenund soweit not- wendig, durch an die Lage angepassten Formaten zu unterstiitzen. Das Erreichen des je- weiligen Ausbildungsziels, das die Ausbildungsqualitat sichert und der Patientensicherheit dient, begrenzt die durch die Verordnung zu schaffenden Abweichungsméglichkeiten und muss bei Anwendung der Abweichungen stets gewdhrleistet werden. Die staatlich aner- kannten Weiterbildungen, die an eine Ausbildung in den jeweiligen Gesundheitsfachberu- fen anschlieBen kénnen, werden von den Landern geregelt. Die Regelung nennt im Rahmen einer nicht abschlieRenden Aufzahlung konkrete mégliche Inhalte dieser Verordnung. Betroffen von den derzeitigen MaRnahmen zur Eindammung der COVID-Pandemie sind insbesondere die Durchfuhrung des theoretischen und prakti- schen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Durch die vorubergehende SchlieRung von Schulen ist der Unterricht derzeit nur begrenzt und in Form von digitalen Unterrichtsangeboten méglich. Die Auszubildenden in den Gesundheits- fachberufen sollen mit den mit der Verordnungsermachtigung ermdéglichten Regelungen beispielsweise Rechtssicherheit erhalten, dass diese Unterrichtsformate auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden kénnen. Beziiglich der praktischen Ausbildung, die auf- grund der SchlieBung von Einrichtungen ebenfalls beeintrachtigt wird, kbnnen aufgrund der Verordnungsermachtigung ebenfalls Regelungen vorgesehen werden. Eine generelle Ver- kirzung der Ausbildungsdauer ware mit der Wahrung der Ausbildungsqualitat nicht zu ver- einbaren. Eine weitere Abweichungsmoglichkeit betrifft die staatliche Priifung, beispielsweise, was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen Priifungsausschlsse anbelangt. In der derzei- tigen Situation kann beispielsweise je nach Situation vor Ort die Verkleinerung der Pri- fungsausschisse aber auch ein Abweichen von der Besetzung des Priifungsausschusses mit einer Arztin oder einem Arzt erforderlich sein. Hinsichtlich des praktischen Teils der
-61- Staatlichen Priifung ist in einigen Ausbitdungs- und Prufungsverordnungen ein Patienten- kontakt vorgesehen. Daher kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Priifung mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen erméglichtwerden. Auch beziiglich der Durchfuhrung der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abwei- chungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden kénnen. Dabei wird der Ge- staltungsspielraum genutzt, der den Mitgliedsstaaten zur Durchfthrung der Eignungsprii- fungen verbleibt gema® Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 Uber die Anerkennung von Berufsqua- lifikationen (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49: L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABI. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geandert wor- den ist. Die Mindestanforderungen dieser Richtlinie an die Ausbildungen in den Gesund- heitsfachberufen sind zu beachten. Zu Doppelbuchstabe ff | Satz 2 zahit konkret die Berufe und die Berufsgesetze auf, von denen durch die Verordnung abgewichen werden kann. Die Ausbildungen, die derzeit befristet in Form von Modellvor- haben stattfinden, sind somit ebenfalls umfasst. Zu Buchstabe b Fur Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach Absatz 2 Num- mer 6 gilt wegen der Auswirkungen auf den Handel eine Benehmensregelung mit dem Bun- desministerium fur Wirtschaft und Energie. Die Verordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen mit dem Bundesministerium ftir Bildung und Forschung erlassen. Die Notwendigkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fur Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergibt sich aus der gemeinsamen fur die Zustandigkeit Pflegeberufe. Zu Buchstabe c Bei Satz 2 handelt es sich eine auf Grund um Folgednderung der neu eingeflgten Verord- nungsermachtigungen in § 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c. Auch fur die Abweichungen vom regularen Studium der Zahnmedizin auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden Ubergangsregelungen erforderlich sein, die Uber den 31. Marz 2021 hin- aus gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Abschluss der Phase des Studiums in Kraft bleiben kann, fiir den sie gilt. Satz 3 knUpft daran an, dass eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 10 der der Bewaltigung epidemischen Lage von nationaler Tragweite dient und insofern nur voriibergehend gilt. Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite spatestens mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen. Diese gestufte Befristung ermdglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende, die wahrend ihrer Ausbil- dung von der besonderen Lage betroffen waren. Diesen Auszubildenden wird insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf die Durchfihrung der. staatlichen Pri- fung erméglicht. Zu Buchstabe d Die zustandigen Landesbehdrden informieren nach Absatz 7 Satz 3 unverztiglich die Kon- taktstelle fur den offentlichen Gesundheitsdienst beim Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durch- fuhrung notwendiger Ermittlungen oder Schutzma&nahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr gewahrleistet ist.
-62- Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Durch die Anderung werden die entsprechenden, bislang untergesetzlichen Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")* vom 30: Januar 2020 in das Infektionsschutzgesetz Uberfuhrt, da von einem langeren Infektionsgeschehen in Deutschland auszugehen ist. Durch Einfiigung des Buchstaben t) werden die Gesundheitsamter in die Lage versetzt, durch Einleitung von MaRnahmen der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d.h. Quarantane bei gesunden Personen und Isolation bei erkrankten Personen) weitere Uber- tragungen zu verhindern und das Ausbruchsgeschehen zu stoppen. Hierzu muss die Mel- depflicht nach §6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod an COVID-19 ausgedehnt werden. Die klinisch-epidemiologischen Kriterien fur den Verdacht werden entsprechend der oben genannten Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020 (aufgehoben nach Ma&gabe von Artikel 19 Absatz 1) weiterhin durch das RK! festgelegt und verdffentlicht (Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2). Zu Buchstabe b Durch die Gesetzesanderung wird ausdriicklich bereits der Verdacht einer Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche Ubertragbare Krankheit in die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 aufgenommen. Die MaRnahme setzt die Erfahrungen mit COVID-19 als neuer bisher unbekannter Erkrankungsform um. Mit solchen Ereignissen muss erneut ge- rechnet werden. Zu Nummer 5 _ Zu Buchstabe a Durch die Ausweitung der Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 (oder SARS-CoV-1) werden die nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4 genannten Personen verpflichtet, den Labornachweis von SARS-CoV-2 an die Gesundheitsamter zu melden. So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 auf die durch diesen Erreger verursachte Krankheit COVID-19 handelt es sich auch hier um die Uberfulhrungder bislang untergesetzlichen Regelung in der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Melde- pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutz- gesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")" in das infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere Erreger, die ein Severe-Acute-Respiratory- Syndrome auslésen. Zu Buchstabe b Durch die Anderung wird eine nichtnamentliche Meldepflicht fur alle Testergebnisse von Laboruntersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis (also auch Antik6rpertests) von SARS-CoV und SARS-CoV-2 an das RK! eingefuhrt. Durch die Erfassung der Test- haufigkeit und sowohl positiver als auch negativer Testergebnisse kann besser beurteilt werden, ob ein Anstieg von Faillzahien ein tatsachlicher Anstieg ist oder z. B. auf vermehrtes Testen bzw. unterschiedliche regionale Verftigbarkeit von Tests zuriickgefuhrt werden kann bzw. ob geringe Zahlen auf oder fehlender Durchfuhrung von labordiagnostischen Unter- suchungen beruht. Nur so kénnen epidemiologische Trends sinnvoll bewertet werden. Durch Erfassung aller Untersuchungen und der Anzahl der positiven Untersuchungen kann
- 63 - die Positivenrate bestimmt werden, die Riickschliisse einen tatsachlichen Anstieg der Er- krankungen und die Viruszirkulation zuldsst. Die Ergebnisse sollten einzelfallbasiert vorlie- gen, um Aussagen Uber die Anzahl der durchgefihrten Tests in verschiedenen Altersgrup- pen und Regionen treffen zu kénnen und sie mit den Meldedaten in Beziehung setzen zu k6nnen. Durch diese Meldepflicht kann der OGD kunftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19 Pandemie in der Bundesrepublik besser einzuschatzen. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Angaben zur Betreuung und Unterbringung in oder durch Einrichtungen und Unternehmen sollen generell fr betroffene Person in einer Einrichtung oder einem Unternehmen nach § 36 Absatz 1 und 2 erfasst werden. Der Inhalt der namentlichen Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesanderung ausgeweitet auf die Art der Einrichtung oder des Unternehmens, in der die betroffene Per- son betreut wird oder untergebracht ist, solche Angaben sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f auch an die weiteren Behérden des 6ffentlichen Gesunddienstes zu Ubermitteln. Zu Doppelbuchstabe bb Die Angaben in Buchstabe k werden erganzt. Sie dienen zugleich im Rahmen der COVID- 19-Pandemie dazu, Angaben Uber wahrscheinliche Ubertragungsorte zu erheben, um dar- aus Rickschlisse fur weitere Mafnahmen nach § 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein (unabhangig von der Angabe nach Buchstabe |. Des Weiteren mussen wie bisher Angaben zur konkreten Infektionsquelle und zum wahrscheinlichen In- fektionsrisiko (vgl. auch § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) angegeben werden. Zu Doppelbuchstabe cc Zur effektiven Uberwachung, Verhitung und Bekampfung von Infektionskrankheiten ist es erforderlich, dass, sofern bekannt, in Bezug zu COVID-19 auch Angaben Uber das Behand- lungsergebnis (Genesung) tbermittelt werden. Dadurch kann der Erfolg der bestehenden _ Therapien besser bewertet werden. Dies wiederum ermdglicht es, Empfehlungen fir eine bessere Versorgung der betroffenen Personen zu erstellen. Ebenso sind Angaben Uber einen entsprechenden Serostatus Der spezifische, anzugeben. auf die Krankheit bezogene Immunstatus ist von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fur die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat geftihrt hat. Zu Doppelbuchstabe dd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung durch eines Buch- Einfiigung neuen staben n (Doppelbuchstabe cc).
- 64 - Zu Doppelbuchstabe ee Es handeit sich um eine redaktionelie durch Folgeanderung Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle durch Folgeanderung Verschiebung und Anderung des bisherigen § 70 in den neuen § 54a. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Die Formulierung in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f wird mit der Formulierung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k abgeglichen. Die entsprechenden Ausfiihrungen gelten auch hier. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe.c §7 Der neue Absatz 4 sieht vor, welche Angaben im Rahmen der nach Meldung Absatz 4 zu UbermitteIn sind und gibt hierfuir einen entsprechenden 24-Stunden-Zeitraum vor. Zu Buchstabe d Es handelt sich_um eine redaktionelle Folgeanderung zu Buchstabe c. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Gesetzesanderung dient der Klarstellung, dass die Gesundheitsamter vor Weiterleitung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten fehlende Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere Meldungen auf denselben Fall beziehen, entspre- chende Meldungen zusammenzuftihren haben. Im elektronischen Melde- und Informations- system nach § 74 IfSG erfolgt dies teilweise automatisiert. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Durch die Ausweitung der nach § 11 Absatz 1 durch das Gesundheitsamt an die zustandige Landesbehdérde und von dieser an das RKI zu Ubermittelten Daten auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen, die ihm Ubermittelten Angaben fortlaufend zu bewerten. Die Angaben sind Bestandteil der Verdachtsmeldungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz 3 Satz 5).
-65 - | Zu Dreifachbuchstabe bbb Die §§ Formulierung in Buchstabe steht in den e Erganzung zu Anderungenin 9 und 10. Sie dient zugleich im Rahmen der COVID-19-Pandemie dazu, Angaben tber wahrscheinli- che Expositionsorte erheben, um daraus Ruckschllsse § zu flr weitere MaRnahmen nach 28 Absatz 1 zu treffen. Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere Angaben zur Art der betroffenen Einrichtung oder des betrieblichen Umfeldes sein. , Die Erganzung um den Serostatus ist von erheblicher Bedeutung, um Impfdurchbriche und die Dauer des Immunschutzes eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen COVID-19 verfuigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender Angaben zur Bewalti- - gung der COVID-19-Pandemie jedoch dringend erforderlich. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise bald vorhandener Impfstoffe, sondern auch fur die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen Immunitat gefthrt hat. Die Ubermittiungder je- weiligen Risikofaktoren ist ebenfalls epidemiologisch hilfreich. Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch Angaben zu den getroffenen Ermittlungen und SchutzmaRnahmen bei COVID-19 an das RKI kann der Erfolg der bestehenden Therapien und SchutzmaRnahmen besser bun- desweit bewertet werden. Dies wiederum erméglicht es, Empfehlungen fur eine bessere Versorgung der betroffenen Personen sowie zu besseren Umsetzung bei Ermittlungen und SchutzmaBnahmen zu erstellen. Im Rahmen der Ubermittlungdirfen keine personenbezo- genen Angaben Ubermittelt werden. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung , durch Aufnahme eines neuen Buch- staben j. ; Zu Dreifachbuchstabe eee Es handelt sich um eine Folgeanderung nach Einfiigung eines neuen § 54a, der den Voll- zug dieses Gesetzes. durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden regelt. Zu Doppelbuchstabe cc Durch die Gesetzesanderung werden die nach § 11 Absatz 1 zu Ubermittelnden Daten um den Gemeindeschliissel erganzt. lm Zuge von Kommunalreformen kommt es vermehrt zu einer Reduzierung der Anzahl der Kreise. Durch Ubermittlung der Gemeinde in Form des amitlichen Gemeindeschlussels (AGS) des Wohnorts wird eine ausreichend aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht. Die Verwendung des AGSbietet insoweit erhebliche Vorteile. Entsprechende Karten/Vektorlayer werden von staatlichen Stellen (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich ge- pflegt und zur Verfugung gestellt. Weitere Daten stehen im sogenannten NUTS-Format (Nomenclature des unités territoriales statistiques), einer hierarchischen Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union, zur Verfiigung, in Deutschland etwa auf den Verwaltungsebenen Land / Kreis / Gemeinde. In diesem Raster erméglichen Falidaten epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme dieser Daten. Des Weiteren sind an dieser Stelle auch Angaben dariiber, ob Stellen nach § 54a Absatz 1 betroffen sind, aufzunehmen.