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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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- 58  - 5.      Weitere       Kosten Dass       neben der bereits               fiir die     Krankenhduser             verbindlichen         Information         der Landesver- bande       der Krankenkassen               kiinftig auch der fir das jeweilige Krankenhaus                                 zustandige Me- dizinische        Dienst       informiert werden             muss,    wenn       Strukturmerkmale           fur mehr als        einen Monat vom      Krankenhaus          nicht erfullt          werden, léstkeinen relevanten                   zusatzlichen           Kostenaufwand aus. Fur     die    privaten Versicherungsunternehmen,                                die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfllhren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl                                                 der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent                     unter      Beriicksichtigung von Beihilfetarifen                     rechnerisch         einmalige Mehrausgaben von                   43 Mio. Euro. Dariber        hinaus       entstehen         keine     zusdtzlichen         Kosten. 6.      Weitere        Gesetzesfolgen Fur    die   gesetzlichen            Krankenkassen               ergeben      sich    durch     eine    temporare Unterschreitung der     nach     § 20     ff SGB V vorgegebenen Soll-                       und    Mindestausgabewerte                je 10 Prozent Aus- gabensenkung                im Jahr 2020 im Vergleich                   zum       Vorjahr Minderausgaben                 von    rund    60  Mio. Euro, Vor dem         Hintergrund der beschrankten                        Geltungsdauer           der                      im Bereich Regelungen                            der  pfle- gerischen Versorgung bis zum 30. September 2020                                          ist nicht    mit weiteren         Gesetzesfolgen zu    rechnen. Vil.         Befristung;           Evaluierung Der Gesetzentwurf                 greift   die besondere            Lage einer       epidemischen          Lage von nationaler             Trag- weite auf und soll             teilweise       nur fur     diesen    Zeitraum        abweichende          Regelungen treffen.             Daher ist in einem         Teil    der Regelungen               eine    Befristung vorgesehen. B. Besonderer            Teil Zu Artikel          1  (Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu     Nummer          1 Hierbei      handelt        es   sich    um     eine    redaktionelle        Folgeanderungen          in     der    Inhaltstibersicht        des Gesetzes. Zu Nummer.2 Beim       Robert      Koch-institut          wird nach dem neuen                  Absatz      1 Satz 7 eine Kontaktstelle               fur den 6ffentlichen         Gesundheitsdienst                 der Lander eingerichtet,               die die Amtshilfe         nach Satz 5 sowie die Zusammenarbeit                     des Bundes            mit den zustandigen               Landesbehérden              und die Zusam- menarbeit          bei der Umsetzung des elektronischen                               Melde-     und Informationssystems                 nach § 14 koordiniert.            Die Erfahrungen im Rahmen                        der COVID-19-Pandemie                   haben       gezeigt, dass durch       die vielfach          gesteigerten Anforderungen des 6ffentlichen                               Gesundheitsdienstes                ein erhohter        Informations-            und     ~ insbesondere           in gesundheitlichen            Krisensituationen           — gege- benenfalls          auch        Unterstttzungsbedarf                durch     den Bund erforderlich               werden        kann.     Dieser soll durch        die neue          Kontaktstelle          beim RKI koordiniert             werden.       Die Aufgaben des gemein- samen         Planungsrates nach                   §  14 Absatz        1 Satz      3 bleiben      unberihrt,       die Zusammenarbeit ist nach       seinen       MaRgaben            auszurichten.
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- 59   - Zu   Nummer3 Zu Buchstabe             a Zu   Doppelbuchstabe                aa Zu   Dreifachbuchstabe                 aaa Mit der     Umformulierung wird zum einen klargestellt, dass auch Impfstoffe erfasst sind. Zum anderen        wird eine Erganzung vorgenommen.                            Zur Sicherstellung der Versorgung mit den “genanntenProdukten                  kann es erforderlich               sein, auch MaRnahmen                 im Hinblick auf die zur Herstellung und den Transport der Produkte benétigen                                    Stoffe und Materialien           zu   erlassen. Zu    Dreifachbuchstabe                 bbb Die in Buchstabe           f) verwendeten            Begrifflichkeiten sind an das                Arzneimittelrecht          angelehnt. Der von der Verordnungsermachtigung                            erfasste        Produktbereich        in  §  5 Absatz     2 Nummer       4 Buchstabe f) geht jedoch darUber                       hinaus.     Mit der Anderung soll              klar gestellt werden,          dass es   in Buchstabe f)          nicht nur um die Abgabe und Preisbildung von Arzneimitteln geht. Zu Doppelbuchstabe                  bb Die    Anordnungsbefugnis fur das                     BMG     zur      Durchfiihrung der Regelungen der Verordnung im Einzelfail        Anordnungen treffen               zu kénnen, wird            dahingehend konkretisiert, dass die An- ordnungen auch zur Erganzung                         der Regelungen getroffen werden                       kénnen und dass dies insbesondere           den   Zielen einer        geregelten Versorgung und der Sicherheit                          der Produkte        des medizinischen           Bedarfs      dienen soll. Zu   Doppelbuchstabe                cc Zu Dreifachbuchstabe                   aaa § 5 Absatz        2 Nummer       7    Buchstabe          b ermdéglicht         es dem    Bundesministerium            fur Gesundheit von    der Approbationsordnung                   fiir Arzte abweichende                Regelungen zu den Anforderungen an die Durchfithrung der einzeinen                      Abschnitte        der Arztlichen Priifung vorzusehen.                  Das Bun- desministerium           fir Gesundheit           hat davon        mit der Verordnung zur Abweichung von der Ap- probationsordnung fur Arzte bei einer epidemischen                                  Lage von nationaler          Tragweite vom 30. Marz 2020 Gebrauch                 gemacht. in der Praxis hat sich gezeigt, dass z.B. die Eréffnung                                     der Méglichkeit         im Rahmen           der Prifung auf Simulationspatienten                         zuriickgreifen zu kénnen, auch     bei    der   Eignungs-        oder     Kenntnispriifung            sinnvoll     und   erforderlich      sein   kann.     Die   bis- herige Ermachtigungsgrundlage                        sieht   aber       keine     Abweichungsméglichkeiten                 fur die Eig- nungs-      und Kenntnispriifungenvor. Mit der Anderung wird diese Ermachtigungsgrundlage auf Regelungen zu diesen                     Priifungen erweitert, um auch dort Regelungen fur die Priifung zum     Beispiel am Simulationspatienten zu erméglichen. Zu Dreifachbuchstabe                    bbb Aufgrund der weiter             bestehenden           epidemischen Lage von nationaler                      Tragweite ist der Lehr- betrieb      an    den Hochschulen             weiterhin       nur      eingeschrankt        méglich.Dies hat auch Auswir- kungen auf das Studium der Zahnmedizin.                              Damit das Studium              dennoch fortgefuihrt          werden kann, wird nunmehr auch                    fur die Zahnmedizin              eine Abweichungsméglichkeit                  fur die Rege- lungen     von      der entsprechenden              Approbationsordnung                 vorgesehen. Ahnlich wie bei dem                Medizinstudium            wird die Moglichkeit erdffnet, dass                    die naturwissen- schaftliche        Vorprifung, die zahnarztliche                  Vorprifung sowie die Zahnarztliche                     Priifung auch am     Phantom         oder je     nach      Priifungsabschnitt am Simulationspatienten,                           Simulatoren         oder anderen         geeigneten        Medien       durchgefihrt          werden         kénnen.     Zudem       wird    klargestellt,     dass
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-60- die  vorgesehenen Lehrveranstaltungen,                           insbesondere            Vorlesungen, je nach der Lage vor Ort durch       alternative, insbesondere                  digitale Lehrformate                 unterstiitzt        oder ersetzt          werden kénnen. Da die           Approbationsordnung                 fiir Zahnarzte           keine      Regelungen zur Eignungs-                        und Kenntnispriifung vorsieht,              stellt   sich    die   Frage      der    Abweichungsméglichkeit                       hier, anders         bei Buchstabe     b,   nicht.                                                                                                                            , Zu   Doppelbuchstabe                 dd Hierbei     handelt     es   sich    um   eine     redaktionelle          Folgeanderung             zu    Doppelbuchstabe                ee. Zu   Doppelbuchstabe                 ee Die   neu    eingefugte Nummer                 9 erméglicht          es, den OGD durch                    MaRnahmen               des Bundes wahrend        der epidemischen             Lage von nationaler                  Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 zu unterstitzen.        Dies erfolgt durch            Finanzhilfen         des Bundes            gemaf Artikel 104b Absatz 1 des Grundgeseizes fir             Investitionen         der Lander, Gemeinden                    und Gemeindeverbande                       zur tech- nischen       Modernisierung der Gesundheitsamter                              und zum        Anschluss           dieser       an   das elektro- nische      Melde- und Informationssystem                       nach § 14. Das Nahere                     wird in einer Verwaltungs- vereinbarung geregelt. Ziel ist es, durch Digitalisierung vorhandene                           Ressourcen           auf die aktuelle             Seuchenbekamp- fung zu konzentrieren.                Zur Unterstutzung             des OGDstellt               der Bund fur jedes der 375 Ge- sundheitsamter            in der Bundesrepublik                einen      Finanzierungsanteil                 von    jeweils ca. 100 000 bis 150 000 Euro fur Investitionen                      der   Lander        zur    Verfigung. Durch die neue                        Nummer          10 wird fur den Fall einer epidemischen Lage von nationaler                                     Tragweite das Bundesministerium fur Gesundheit          ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende          Regelungen von den Vorgaben des jeweiligen Berufsgesetzes                                                   und der jewei- ligen auf der Grundlage der Berufsgesetze erlassenen                                    Rechtsverordnung zu schaffen.                          Dies ist erforderlich, um in der epidemischen                         Lage von nationaler               Tragweite die Ausbildung und die Prifungen          in den Gesundheitsfachberufen                          weiterhin        zu   erméglichenund soweit not- wendig, durch an die Lage angepassten                              Formaten          zu   unterstiitzen.           Das Erreichen            des je- weiligen Ausbildungsziels, das die Ausbildungsqualitat sichert und der Patientensicherheit dient, begrenzt die durch die Verordnung zu schaffenden                                         Abweichungsméglichkeiten                         und muss      bei Anwendung der Abweichungen                            stets       gewdhrleistet          werden.          Die staatlich         aner- kannten       Weiterbildungen, die an eine Ausbildung in den jeweiligen Gesundheitsfachberu- fen anschlieBen            kénnen, werden             von    den Landern            geregelt. Die   Regelung        nennt     im Rahmen        einer       nicht   abschlieRenden               Aufzahlung            konkrete        mégliche Inhalte     dieser     Verordnung.          Betroffen        von    den      derzeitigen MaRnahmen                        zur     Eindammung der COVID-Pandemie                   sind   insbesondere            die     Durchfuhrung des theoretischen                            und prakti- schen       Unterrichts      sowie der praktischen Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen.                                                 Durch die vorubergehende                SchlieRung von Schulen ist der Unterricht                              derzeit       nur     begrenzt und in Form von digitalen            Unterrichtsangeboten méglich.                        Die Auszubildenden                 in den Gesundheits- fachberufen         sollen      mit den mit der Verordnungsermachtigung                                    ermdéglichten            Regelungen beispielsweise Rechtssicherheit                      erhalten, dass diese Unterrichtsformate                               auf die Dauer          der Ausbildung angerechnet                   werden        kénnen. Beziiglich der praktischen                            Ausbildung, die auf- grund der SchlieBung von Einrichtungen ebenfalls                                   beeintrachtigt wird, kbnnen aufgrund der Verordnungsermachtigung ebenfalls                           Regelungen vorgesehen werden.                              Eine generelle Ver- kirzung der Ausbildungsdauer ware mit der Wahrung der Ausbildungsqualitat                                                           nicht zu ver- einbaren. Eine     weitere     Abweichungsmoglichkeit betrifft die staatliche                                 Priifung, beispielsweise,                    was die GréRe und die Besetzung der jeweiligen                              Priifungsausschlsse                  anbelangt. In der derzei- tigen Situation         kann      beispielsweise je nach Situation                        vor     Ort die Verkleinerung der Pri- fungsausschisse              aber auch ein Abweichen                    von      der Besetzung des Priifungsausschusses mit   einer     Arztin oder        einem      Arzt     erforderlich         sein.     Hinsichtlich        des      praktischen          Teils     der
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-61- Staatlichen      Priifung ist in         einigen Ausbitdungs- und Prufungsverordnungen ein                                    Patienten- kontakt vorgesehen.             Daher         kann aufgrund der Verordnungsermachtigung eine Priifung mit geeigneten         Modellen, Simulationspersonen                            oder     Fallvorstellungen erméglichtwerden. Auch beziiglich der Durchfuhrung der Eignungs- und Kenntnispriifungen sollen Abwei- chungsregelungen durch eine Verordnung geschaffen werden kénnen. Dabei wird der Ge- staltungsspielraum             genutzt, der den Mitgliedsstaaten zur Durchfthrung der Eignungsprii- fungen verbleibt gema® Artikel 3 Buchstabe                              h der Richtlinie      2005/36/EG          des Europaischen Parlaments        und des Rates              vom      7. September          2005 Uber die       Anerkennung von Berufsqua- lifikationen     (ABI. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom                                    16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49: L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss                     (EU) 2019/608           (ABI. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geandert wor- den ist. Die Mindestanforderungen dieser                              Richtlinie      an  die Ausbildungen in den Gesund- heitsfachberufen          sind     zu   beachten. Zu    Doppelbuchstabe            ff | Satz    2 zahit  konkret       die Berufe          und   die   Berufsgesetze auf, von denen                  durch   die   Verordnung abgewichen werden               kann.        Die    Ausbildungen, die derzeit befristet                  in Form      von    Modellvor- haben stattfinden,          sind somit ebenfalls                umfasst. Zu Buchstabe           b Fur   Rechtsverordnungen nach Absatz                           2 Nummer       4    und   Anordnungen nach Absatz 2 Num- mer  6 gilt wegen        der Auswirkungen auf                  den Handel eine            Benehmensregelung mit dem Bun- desministerium          fur Wirtschaft            und Energie. Die Verordnungen nach Absatz                              2 Nummer 10 werden      im Benehmen             mit dem         Bundesministerium             ftir Bildung und Forschung erlassen.                  Die Notwendigkeit des Einvernehmens                              mit   dem       Bundesministerium            fur   Familie,      Senioren, Frauen     und Jugend ergibt sich aus                    der    gemeinsamen                                fur die Zustandigkeit                 Pflegeberufe. Zu Buchstabe           c Bei Satz      2 handelt      es    sich            eine                             auf Grund um Folgednderung                           der   neu    eingeflgten Verord- nungsermachtigungen                  in § 5 Absatz          2 Nummer          7 Buchstabe       c. Auch fur       die Abweichungen vom     regularen     Studium          der Zahnmedizin              auf Grund der epidemischen                  Lage von nationaler Tragweite werden             Ubergangsregelungen                 erforderlich          sein, die Uber den 31. Marz 2021 hin- aus    gelten. Daher ist es erforderlich, dass die Ubergangsregelung bis zum Abschluss                                                 der Phase      des Studiums in              Kraft bleiben          kann, fiir den sie gilt. Satz 3 knUpft daran an, dass eine Rechtsverordnung nach Absatz                           2 Nummer 10 der                               der Bewaltigung            epidemischen         Lage von     nationaler     Tragweite dient und insofern nur                        voriibergehend gilt.         Die Rechtsverordnung ist auf ein Jahr         nach      Aufhebung der Feststellung                      der epidemischen            Lage von nationaler Tragweite spatestens                mit Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen.                         Diese gestufte Befristung ermdglicht die Anwendung der Regelungen auf Auszubildende,                                             die wahrend          ihrer Ausbil- dung von der besonderen                   Lage betroffen waren.                Diesen Auszubildenden            wird      insbesondere auch Planungs- und Rechtssicherheit                            im Hinblick auf die Durchfihrung der. staatlichen                       Pri- fung erméglicht. Zu     Buchstabe        d Die    zustandigen         Landesbehdrden              informieren           nach    Absatz    7 Satz 3 unverztiglich die Kon- taktstelle     fur den     offentlichen          Gesundheitsdienst              beim Robert       Koch-Institut       nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn         im Rahmen einer                  epidemischen           Lage von nationaler           Tragweite die Durch- fuhrung notwendiger Ermittlungen oder Schutzma&nahmen                                             nach    dem 5. Abschnitt            nicht mehr gewahrleistet ist.
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-62- Zu Nummer           4 Zu Buchstabe             a Durch die Anderung werden                        die entsprechenden,               bislang untergesetzlichen                 Regelungen der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz              1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen                          mit dem erstmals im Dezember           2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen          neuartigen        Coronavirus ("2019-nCoV")* vom 30: Januar                       2020 in     das Infektionsschutzgesetz Uberfuhrt, da                       von    einem langeren Infektionsgeschehen                      in Deutschland            auszugehen ist. Durch      Einfiigung des            Buchstaben          t) werden         die Gesundheitsamter                in die Lage versetzt, durch    Einleitung von            MaRnahmen            der Kontaktpersonenermittlung, der Absonderung (d.h. Quarantane         bei gesunden             Personen        und Isolation         bei erkrankten         Personen) weitere Uber- tragungen        zu   verhindern          und das Ausbruchsgeschehen                        zu stoppen. Hierzu muss                 die Mel- depflicht    nach     §6      Absatz      1 Satz 1 Nummer 1 auf den                    Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod    an    COVID-19            ausgedehnt           werden.       Die     klinisch-epidemiologischen Kriterien fur                      den Verdacht       werden         entsprechend           der   oben     genannten Verordnung Uber die Ausdehnung                               der Meldepflicht       vom        30.   Januar      2020      (aufgehoben           nach    Ma&gabe von             Artikel   19 Absatz          1) weiterhin      durch      das      RK! festgelegt        und    verdffentlicht         (Falldefinitionen        nach     § 11 Absatz        2). Zu Buchstabe             b Durch     die   Gesetzesanderung                  wird    ausdriicklich        bereits     der Verdacht          einer    Erkrankung in Bezug auf eine bedrohliche                     Ubertragbare Krankheit                 in die Meldepflicht nach             § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer               5 aufgenommen.              Die MaRnahme setzt                die Erfahrungen mit COVID-19                     als neuer  bisher        unbekannter            Erkrankungsform um. Mit solchen                       Ereignissen muss             erneut     ge- rechnet      werden. Zu Nummer           5     _ Zu Buchstabe             a Durch     die   Ausweitung der Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 auf den Erreger SARS-CoV-2 (oder SARS-CoV-1) werden                       die nach § 8 Absatz              1 Nummer 2,          3 oder Absatz         4 genannten Personen        verpflichtet, den Labornachweis                       von     SARS-CoV-2          an    die Gesundheitsamter                zu melden.      So wie bei der Ausweitung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                       1 auf die durch diesen Erreger verursachte                Krankheit      COVID-19          handelt     es sich auch       hier um die Uberfulhrungder bislang untergesetzlichen                   Regelung in der ,Verordnung Uber die Ausdehnung der Melde- pflicht nach § 6 Absatz                 1 Satz     1 Nummer           1 und § 7 Absatz          1 Satz       1 des Infektionsschutz- gesetzes        auf Infektionen             mit dem        erstmals        im Dezember           2019      in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen                 neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")"                        in das infektionsschutzgesetz. Die Formulierung ist jedoch offen fur weitere                                Erreger, die ein Severe-Acute-Respiratory- Syndrome auslésen. Zu Buchstabe             b Durch      die   Anderung wird              eine    nichtnamentliche             Meldepflicht fur alle Testergebnisse von Laboruntersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis                                             (also auch Antik6rpertests) von    SARS-CoV              und SARS-CoV-2               an   das RK! eingefuhrt. Durch                   die Erfassung der Test- haufigkeit und sowohl positiver                       als auch       negativer Testergebnisse                  kann     besser      beurteilt werden, ob ein Anstieg von Faillzahien ein                          tatsachlicher        Anstieg ist      oder z. B. auf vermehrtes Testen      bzw. unterschiedliche                regionale Verftigbarkeit von Tests zuriickgefuhrt werden kann bzw. ob geringe Zahlen                   auf oder fehlender              Durchfuhrung von labordiagnostischen                          Unter- suchungen          beruht.        Nur so kénnen epidemiologische                          Trends       sinnvoll      bewertet      werden. Durch Erfassung aller Untersuchungen und der Anzahl der positiven Untersuchungen kann
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- 63  - die Positivenrate             bestimmt         werden,        die    Riickschliisse           einen   tatsachlichen         Anstieg    der    Er- krankungen und die                 Viruszirkulation           zuldsst.       Die Ergebnisse sollten               einzelfallbasiert     vorlie- gen, um Aussagen Uber die                       Anzahl der durchgefihrten                      Tests in verschiedenen             Altersgrup- pen und Regionen treffen                     zu   kénnen und sie mit den Meldedaten in Beziehung setzen zu k6nnen.        Durch diese           Meldepflicht kann der OGD kunftig in die Lage versetzt                                     werden, den Verlauf der COVID-19                    Pandemie         in der Bundesrepublik besser                     einzuschatzen. Zu Nummer             6 Zu Buchstabe               a Zu   Doppelbuchstabe                    aa Angaben zur             Betreuung und Unterbringung in oder durch Einrichtungen und Unternehmen sollen    generell fr betroffene                  Person in        einer Einrichtung oder einem                    Unternehmen         nach     § 36 Absatz         1 und      2 erfasst       werden. Der Inhalt       der     namentlichen           Meldung nach § 9 Absatz 1 wird durch die Gesetzesanderung ausgeweitet auf die Art der Einrichtung oder des Unternehmens,                                            in der die betroffene            Per- son     betreut      wird oder untergebracht                    ist, solche Angaben sind nach § 11 Absatz                            1 Satz      1 Nummer          1 Buchstabe            f auch      an   die weiteren           Behérden des 6ffentlichen                  Gesunddienstes zu    Ubermitteln. Zu    Doppelbuchstabe                   bb Die    Angaben          in Buchstabe           k werden         erganzt.       Sie dienen         zugleich im Rahmen             der  COVID- 19-Pandemie              dazu, Angaben             Uber     wahrscheinliche              Ubertragungsorte zu erheben,                 um    dar- aus     Rickschlisse             fur weitere         Mafnahmen               nach § 28 Absatz             1 zu treffen.       Angaben zum Expositionsort kénnen insbesondere                             Angaben zur Art der betroffenen                       Einrichtung oder des betrieblichen          Umfeldes           sein (unabhangig von der Angabe nach                             Buchstabe |.        Des Weiteren mussen         wie bisher        Angaben zur konkreten                      Infektionsquelle und zum wahrscheinlichen                         In- fektionsrisiko          (vgl. auch § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) angegeben werden. Zu     Doppelbuchstabe                   cc Zur effektiven            Uberwachung, Verhitung                      und      Bekampfung           von   Infektionskrankheiten           ist  es erforderlich,         dass,     sofern       bekannt,       in  Bezug       zu   COVID-19          auch Angaben Uber das Behand- lungsergebnis (Genesung) tbermittelt                              werden.        Dadurch         kann der Erfolg der bestehenden _ Therapien besser                 bewertet       werden.         Dies wiederum              ermdglicht es, Empfehlungen fir eine bessere         Versorgung der betroffenen                      Personen         zu erstellen. Ebenso         sind    Angaben Uber einen                entsprechenden                 Serostatus                          Der spezifische, anzugeben. auf die       Krankheit         bezogene Immunstatus                    ist von groRer Bedeutung, um Impfdurchbriiche und die Dauer              des Immunschutzes                   eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff gegen       COVID-19            verfiigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                                       Angaben zur Bewaltigung der COVID-19-Pandemie                                  jedoch dringend erforderlich.                    Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise                           bald vorhandener              Impfstoffe, sondern              auch fur die    Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen                                     Immunitat        geftihrt hat. Zu     Doppelbuchstabe                  dd Es handelt          sich    um     eine     redaktionelle         Folgeanderung               durch                    eines             Buch- Einfiigung               neuen staben       n  (Doppelbuchstabe cc).
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- 64    - Zu   Doppelbuchstabe                    ee Es   handeit      sich      um     eine redaktionelie                                      durch Folgeanderung                      Verschiebung       und   Anderung des    bisherigen §          70 in den neuen              § 54a. Zu Buchstabe              b Es   handelt      sich     um     eine       redaktionelle                                 durch Folgeanderung                      Verschiebung       und   Anderung des   bisherigen § 70             in den        neuen     § 54a. Zu Nummer            7 Zu Buchstabe              a Die   Formulierung            in Absatz          1 Satz   2 Buchstabe       f    wird    mit der    Formulierung in § 9 Absatz           1 Nummer        1 Buchstabe             k   abgeglichen.         Die  entsprechenden              Ausfiihrungen gelten auch hier. Zu   Buchstabe            b Es handelt       sich      um     eine      redaktionelle       Folgeanderung            zu    Buchstabe      c. Zu Buchstabe.c §7 Der    neue    Absatz         4 sieht       vor,    welche    Angaben im Rahmen                  der              nach Meldung                  Absatz    4 zu   UbermitteIn        sind      und     gibt hierfuir     einen entsprechenden                24-Stunden-Zeitraum          vor. Zu Buchstabe             d Es handelt       sich_um eine              redaktionelle        Folgeanderung            zu    Buchstabe      c. Zu   Nummer       8 Zu Buchstabe             a Zu    Doppelbuchstabe                   aa Die Gesetzesanderung                 dient         der   Klarstellung,      dass die Gesundheitsamter               vor Weiterleitung der in § 11 Absatz                1 Satz 1 genannten               Daten fehlende            Angaben (falls méglich)zu vervoll- standigen und, soweit sich mehrere                               Meldungen auf denselben                    Fall beziehen,       entspre- chende        Meldungen zusammenzuftihren                          haben.       Im elektronischen         Melde-    und Informations- system nach § 74 IfSG erfolgt dies teilweise                               automatisiert. Zu    Doppelbuchstabe                   bb Zu Dreifachbuchstabe                       aaa Durch      die  Ausweitung             der nach § 11 Absatz               1 durch das Gesundheitsamt              an    die zustandige Landesbehdérde und von dieser                            an  das RKI zu Ubermittelten                 Daten    auf den Tag der Ver- dachtsmeldung sowie auf die Angabe einer Nichtbestatigung des Verdachts                                                   wird das RKI befahigt, seiner Verpflichtung sachgerecht nachzukommen,                                         die ihm Ubermittelten         Angaben fortlaufend      zu     bewerten.           Die Angaben sind Bestandteil                     der Verdachtsmeldungen             nach § 6 Absatz       1 Satz 1 Nummer 1 (vgl. auch § 9 Absatz                               3 Satz 5).
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-65    - | Zu Dreifachbuchstabe                     bbb Die §§ Formulierung          in Buchstabe                 steht     in                        den e                 Erganzung        zu         Anderungenin                   9 und         10. Sie    dient zugleich         im Rahmen            der COVID-19-Pandemie                    dazu, Angaben tber               wahrscheinli- che     Expositionsorte                erheben, um daraus                  Ruckschllsse                                                              § zu                                                             flr weitere        MaRnahmen            nach 28 Absatz        1 zu   treffen.      Angaben          zum      Expositionsort        kénnen insbesondere                Angaben        zur  Art der betroffenen           Einrichtung         oder      des     betrieblichen       Umfeldes sein. , Die    Erganzung        um     den    Serostatus           ist von erheblicher          Bedeutung, um Impfdurchbriche                           und die Dauer       des    Immunschutzes                eingrenzen zu kénnen. Zwar ist bislang kein Impfstoff                               gegen COVID-19         verfuigbar, perspektivisch ist die Meldung entsprechender                                       Angaben zur          Bewalti- - gung der COVID-19-Pandemie                            jedoch dringend erforderlich.                   Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund méglicherweise                      bald vorhandener              Impfstoffe,       sondern        auch fur die Frage, ob eine Vorerkrankung zu einer erworbenen                                  Immunitat       gefthrt hat. Die Ubermittiungder je- weiligen Risikofaktoren ist ebenfalls                         epidemiologisch       hilfreich. Zu   Dreifachbuchstabe                  ccc Durch     Angaben zu           den    getroffenen Ermittlungen und SchutzmaRnahmen                                     bei COVID-19               an das RKI kann der Erfolg der bestehenden Therapien und SchutzmaRnahmen                          besser       bun- desweit      bewertet       werden.          Dies wiederum              erméglicht       es, Empfehlungen              fur eine bessere Versorgung der betroffenen                    Personen           sowie zu besseren            Umsetzung bei            Ermittlungen und SchutzmaBnahmen              zu erstellen.             Im Rahmen           der Ubermittlungdirfen                keine personenbezo- genen      Angaben Ubermittelt               werden. Zu Dreifachbuchstabe                     ddd Es handelt       sich    um     eine     redaktionelle           Folgeanderung , durch     Aufnahme       eines       neuen       Buch- staben j.                                                                                  ; Zu Dreifachbuchstabe                  eee Es handelt        sich    um     eine     Folgeanderung               nach     Einfiigung eines         neuen      § 54a,     der   den     Voll- zug    dieses     Gesetzes.         durch     die    Bundeswehr             und   andere     militarische        Behérden        regelt. Zu    Doppelbuchstabe                 cc Durch die Gesetzesanderung                        werden         die   nach §     11 Absatz       1 zu    Ubermittelnden           Daten         um den Gemeindeschliissel                    erganzt. lm          Zuge     von     Kommunalreformen               kommt       es  vermehrt           zu einer     Reduzierung           der   Anzahl        der    Kreise.      Durch     Ubermittlung der            Gemeinde         in Form        des amitlichen       Gemeindeschlussels                  (AGS) des Wohnorts                wird eine ausreichend                aussagefahige Analyse der Ausbreitung von Erkrankungen erméglicht.                                         Die Verwendung des AGSbietet insoweit       erhebliche         Vorteile.       Entsprechende Karten/Vektorlayer werden                                von     staatlichen Stellen     (zum Beispiel vom Bundesamt fiir Kartographie und Geodasie) kontinuierlich                                                        ge- pflegt und zur Verfugung gestellt. Weitere                                 Daten    stehen      im sogenannten               NUTS-Format (Nomenclature des unités                territoriales           statistiques), einer hierarchischen                  Systematik zur ein- deutigen Identifizierung und Klassifizierung der raumlichen                                      Bezugseinheiten der amtlichen Statistik     in den Mitgliedstaaten                  der Europaischen               Union, zur Verfiigung, in Deutschland etwa auf den Verwaltungsebenen                            Land / Kreis / Gemeinde.                In diesem         Raster     erméglichen Falidaten       epidemiologische Auswertungen unter Zuhilfenahme                                       dieser     Daten. Des    Weiteren       sind an dieser           Stelle      auch      Angaben dariiber,          ob Stellen        nach     § 54a    Absatz           1 betroffen      sind, aufzunehmen.
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- 66   - Zu Buchstabe             b Es handelt      sich     um     eine     Klarstellung,      dass die Falldefinition             des     RK!          fur auch           die   Bewertung von   Verdachtsfallen             zur    Anwendung          kommen. Zu -Buchstabe'c Es handeit      sich      um     eine     Folgeanderung                 Buchstabe zu                      a  Doppelbuchstabe             aa. Zu    Nummer         9 Zu Buchstabe             a Das     RKI kann       seit     dem      Gesetz      zum     Schutz       vor    Masern     und                            der zur     Starkung               Impfpraven- tion   nach    § 4 Absatz 3 Satz 4 auch personenbezogene                                    Daten      im Rahmen seiner              internati- onalen      Aufgaben verarbeiten.                   Insoweit     handelt         sich um eine notwendige Folgeadnderung, um    entsprechende Aufgaben wahrnehmen                                 zu kénnen (vgl. Satz               3). Zu Buchstabe             b Hierbei     handelt       es   sich     um    eine    redaktionelle         Folgeanderung           zu     Buchstabe      a. Zu Nummer        10 Zu Buchstabe             a Die nach       §  13 Absatz            3 Satz      1 ersuchten        Labore         kénnen     nach      Satz     4 die      Ergebnisse an die   abliefernden            Einrichtungen pseudonymisiert UbermitteIn,                               die entsprechenden                   Daten k6nnen      beim     Empfanger dieser Daten und ggf. im elektronischen                                      Melde-      und     Informations- system      nach     §   14 automatisiert              mit einem        bereits     gemeldeten          Fall   verknupft         werden       kén- nen,    damit     die     entsprechenden                epidemiologischen              Bewertungen                                       werden vorgenommen k6nnen. Zu Buchstabe              b Zur    Einschatzung            des    Verlaufes        der COVID-19-Pandemie                   hatsich       gezeigt, dass           neben      den im Rahmen des              Meldewesens           erfassten        Angaben, weiterfulhrende                   Informationen           zur    durch- gefhrten        Diagnostik           von     herausragender              Bedeutung sind. Vor                diesem        Hintergrund wird eine    Verordnungsermachtigung                       fur eine gesetzliche             Verankerung einer              laborbasierten           Sur- veillance      eingefuhrt.          Bestimmte          Labore kénnen verpflichtet werden,                         Daten       Uber    von    ihnen untersuchten         Proben in           Bezug zu       bestimmten          Krankheitserregern pseudonymisiert                           zu  Uber- mitteIn.     Eine    Pseudonymisierung ist notwendig, um mehrfache                                       Untersuchungen erkennen zu    konnen.      Eine Wiederherstellung des Personenbezugs                                     der     iibermittelten          pseudonymi- sierten     Daten     ist auch         in diesem        Rahmen       auszuschliefen. Zu Nummer         11 Zu Buchstabe             a In Absatz       1 Satz        3 werden        die    Aufgaben        des     Planungsrates          dahingehend              prazisiert,      dass dieser Leitlinien           fur die       Zusammenarbeit                       Bund    und    Landern         bei   der                         des von                                                   Umsetzung elektronsichen          Melde-          und   Informaionssystems festlegt. Zu Buchstabe             b Im Fall einer      epidemischen              Lage von nationaler               Tragweite kann die Rechtsverordnung                            nach Absatz     8 Satz     1 auch        ohne Zustimmung des Bundesrates                          erlassen        werden, weil im Rahmen
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-67- dieser      Lage      notwendige          Vorgaben           und    Verfahrensanpassungen              zum     elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar                                   und   zeitnah     umzusetzen      sind. Die Regelung zum               Auferkrafttreten           der Rechtsverordnung           nach     §  5 Absatz     4 Satz      1 gilt entsprechend. Zu Nummer            12 Durch     den     Begriff.der ,MaRnahmen                   zur   Verhutung Ubertragbarer Krankheiten“ soll                    eine starkere     Abgrenzung zu den ,SchutzmaRnahmen*                            nach § 28 erfolgen und verdeutlicht               wer- den, dass SchutzmaRnahmen                   insoweit           vorrangig sind, wenn        einem     Einschleppungs-          oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer          13 Hier   gelten die Ausfithrungen               zu    den   Anderungen zu §          16  entsprechend. Zu Nummer          14 Zu    Buchstabe           a Durch      den    neu     eingeftigten Satz 2 wird klargestellt, dass die Gesundheitsamter                              nicht nur beztiglich sexuell Ubertragbarer Krankheiten                         und Tuberkulose         Beratung und Untersuchung anbieten, sondern              auch    beziiglich anderer            Ubertragbarer Krankheiten.            Dazu kann insbe- sondere      auch      COVID-19        gehdéren.        Der OGDwird in         die Lage versetzt,        Testungen auf CO- VID-19 vorzunehmen              und     bei Personen,         die Mitglied der gesetzlichen           Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden                         Ruckgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose                                                 und sexuell     Ubertragbaren Krankheiten). Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung. Satz 4 sieht weiterhin       eine Méglichkeit          der ambulanten             Behandlung bei sexuell uibertragbaren Krank- heiten sowie bei Tuberkulose                  vor.    Gema& Satz 6 koénnen mit den Ma@nahmen                       nach Satz        1 bis 5 auch        Dritte beauftragt werden.                 Diese    Formulierung entspricht der in § 20 Absatz 5 Satz 2. Der Arztvorbehalt              nach dem Heilpraktikergesetz und nach § 24 Satz 1 gilt auch hier. Die Gesundheitsamter                kénnen danach            insbesondere       weitere   Arztinnen und Arzte beauftra- gen, die die MaBnahmen nach                  Satz          1 bis 4 wahrnehmen. Zu Buchstabe              b Durch      die Gesetzesanderung            wird        vermieden,        dass  die Beauftragung eines Dritten             bei Vor- handensein          eines     Kostentragers,           d. h.  wenn     ein Anspruch auf die Leistung gegen                 die ge- setzliche      Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer                                         Krankenversiche- privaten rung ein      Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht,                          zu   einer   Finanzierungslucke fuhrt. Die      Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten                        nicht   mehr                     sind. angemessen Zu Nummer          15 Die    Regelung in § 20 Absatz 9 zum                     Nachweis       einer  Masernimmunitat         wird   an  die   Neurege- lung zu § 22 Absatz 5 angepasst. Zu Nummer            16 Zu Buchstabe             a Hierbei     handelt      es   sich   um   eine      redaktionelle                          der   Uberschrift. Folgeanderung
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