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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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-67- dieser      Lage      notwendige          Vorgaben           und    Verfahrensanpassungen              zum     elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 unaufschiebbar                                   und   zeitnah     umzusetzen      sind. Die Regelung zum               Auferkrafttreten           der Rechtsverordnung           nach     §  5 Absatz     4 Satz      1 gilt entsprechend. Zu Nummer            12 Durch     den     Begriff.der ,MaRnahmen                   zur   Verhutung Ubertragbarer Krankheiten“ soll                    eine starkere     Abgrenzung zu den ,SchutzmaRnahmen*                            nach § 28 erfolgen und verdeutlicht               wer- den, dass SchutzmaRnahmen                   insoweit           vorrangig sind, wenn        einem     Einschleppungs-          oder Ausbreitungsrisiko begegnet werden soll. Zu Nummer          13 Hier   gelten die Ausfithrungen               zu    den   Anderungen zu §          16  entsprechend. Zu Nummer          14 Zu    Buchstabe           a Durch      den    neu     eingeftigten Satz 2 wird klargestellt, dass die Gesundheitsamter                              nicht nur beztiglich sexuell Ubertragbarer Krankheiten                         und Tuberkulose         Beratung und Untersuchung anbieten, sondern              auch    beziiglich anderer            Ubertragbarer Krankheiten.            Dazu kann insbe- sondere      auch      COVID-19        gehdéren.        Der OGDwird in         die Lage versetzt,        Testungen auf CO- VID-19 vorzunehmen              und     bei Personen,         die Mitglied der gesetzlichen           Krankenversicherung (GKV)sind, einen entsprechenden                         Ruckgriffsanspruch gegen die GKV geltend zu machen (so wie schon bisher bei Schutzimpfungen und bei Untersuchungen bei Tuberkulose                                                 und sexuell     Ubertragbaren Krankheiten). Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung. Satz 4 sieht weiterhin       eine Méglichkeit          der ambulanten             Behandlung bei sexuell uibertragbaren Krank- heiten sowie bei Tuberkulose                  vor.    Gema& Satz 6 koénnen mit den Ma@nahmen                       nach Satz        1 bis 5 auch        Dritte beauftragt werden.                 Diese    Formulierung entspricht der in § 20 Absatz 5 Satz 2. Der Arztvorbehalt              nach dem Heilpraktikergesetz und nach § 24 Satz 1 gilt auch hier. Die Gesundheitsamter                kénnen danach            insbesondere       weitere   Arztinnen und Arzte beauftra- gen, die die MaBnahmen nach                  Satz          1 bis 4 wahrnehmen. Zu Buchstabe              b Durch      die Gesetzesanderung            wird        vermieden,        dass  die Beauftragung eines Dritten             bei Vor- handensein          eines     Kostentragers,           d. h.  wenn     ein Anspruch auf die Leistung gegen                 die ge- setzliche      Krankenversicherung oder im Fall des Bestehens einer                                         Krankenversiche- privaten rung ein      Anspruch auf Erstattung fiir diese Leistung besteht,                          zu   einer   Finanzierungslucke fuhrt. Die      Pflicht zur Kostentragung endet dort, wo die Kosten                        nicht   mehr                     sind. angemessen Zu Nummer          15 Die    Regelung in § 20 Absatz 9 zum                     Nachweis       einer  Masernimmunitat         wird   an  die   Neurege- lung zu § 22 Absatz 5 angepasst. Zu Nummer            16 Zu Buchstabe             a Hierbei     handelt      es   sich   um   eine      redaktionelle                          der   Uberschrift. Folgeanderung
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- 68   - Zu   Buchstabe             b Durch     die   Gesetzesanderung                 wird    erméglicht,         dass eine Immunitaétsdokumentation kunftig analog     zu    der    Impfdokumentation                (auch in einem einheitlichen                 Dokument) die Grundlage dafur    bietet, die entsprechende                   Immunitat         einer Person       nachzuweisen.            Bei Vorliegen wis- senschaftlicher            Beweise        fur den Aufbau           einer        Immunitat     nach    einer     Infektion      mit SARS- CoV-2 kénnen insbesondere                    bei gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus     weitreichende            Schliisse       fur den weiteren               Umgang mit Schutzma&nahmen                        und vul- nerablen       Personengruppen gezogen                       werden         (siehe auch die Anderung zu § 28 Absatz 1 Satz 3).. Zu Nummer             17 Durch    die   Gesetzesanderung                 wird   es Gesundheitseinrichtungen                 zur   Erfiillung      der   Verpflich- tungen      aus     §   23    Absatz      3   kiinftig erméglicht,            nicht nur Daten        ihres Personals            zum       Impf- und Serostatus            in Bezug auf impfpraventable Erkrankungen zu verarbeiten.                  Daten tiber den Serostatus         sollen kiinftig auch dann verarbeitet                        werden    durfen, wenn        es    sich  — wie bei CO- VID-19      — nicht um eine impfpraventable                       Erkrankung handelt. Eine solche Datenverarbei- tung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn es zur Erfullung der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 erforderlich                   ist, insbesondere             also Uberhaupt eine Ansteckung im Rahmen der jeweiligen Tatigkeit in Betracht                      kommen          kann (z.      B. nicht der Fall bei den meisten                   Ta- tigkeiten in Bezug auf HIV). Zu Nummer          18 Zu Buchstabe              a Durch     die Aufnahme              des Verweises           auf    § 16 Absatz 1 Satz            2 wird     klargestellt,       dass     auch im Rahmen           der MaBnahmen nach                   § 25    personenbezogene               Daten     verarbeitet        werden        kén- nen. Zu Buchstahe:              b Die    zustandige           Behérde        nach    Absatz       2 soll      kiinftig die     innere     Leichenschau            anordnen, wenn      dies    vom      Gesundheitsamt           fur     erforderlich          gehalten   wird.   Die Erkenntnisse              aus    einer inneren        Leichenschau            kénnen insbesondere                  wertvolle     Hinweise      auf   die    Ausbreitung einer Krankheit        bedeuten, deshalb                erscheint                                           im es   angemessen,           wenn           Regelfall der Einschat- zung des Gesundheitsamt                    zu     folgenist. Zu    Nummer          19 Zu    Buchstabe           a Hierbei handelt            es   sich    um    eine    redaktionelle          Folgeanderung der Uberschrift.                   § 27 behan- delt nicht nur         Unterrichtungspflichten des (zustandigen) Gesundheitsamtes. Zu Buchstabe              b Die   zustandigen Gesundheitsamter                          unterrichten           sich nach § 27 Absatz            1 nicht    nur     gegen- seitig, sondern           auch andere           zustandige Behérden nach §§ 54 bis 54b.                            Des    Weiteren         wer- den sie umgekehrt auch durch solche                            Behérden informiert.
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- 69   - Zu Nummer            20 Zu    Buchstabe             a Es wird eine        klarstellende            Regelung aufgenommen, dass                           bei    der   Anordnung              und    Durchfiih- rung von SchutzmaBnahmen                           nach Absatz              1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener                               Weise zu beriicksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige Personen, von den Schutzma&nahmen                  ganz         oder teilweise           ausgenommen                  werden      kénnen, falls dies méglich ist, ohne den Schutzzweck                         der Mafnahme                  zu    gefahrden (Satz 4). Eine soiche fehlende Ansteckungsfahigkeit kann sich aus einem ausreichenden                                                   Impfschutz oder aus einer Im- munitat       (etwas wegen               einer Vorerkrankung) ergeben.                            Zwar kénnen sich Schutzmafnah- men     nach Satz 1 und Saiz 2 grundsatzlich                                  auch gegen            Personen        richten, die nicht selbst ansteckungsverdachtig sind. Soweit dies praktikabel ist, sind jedoch Ausnahmereglungen flr Personen           in Erwagung zu ziehen,                        bei denen           eine     Ansteckungsfahigkeit                    wegen       Impf- schutz       oder     Immunitaétausgeschlossen                           ist.     Ma@nahmen              gegen      die Aligemeinheit sind dadurch        nicht    ausgeschlossen,                 etwaige Ausnahmeregelungen                           sind im Rahemn                  der Prakti- kabilitat     jedoch zu prifen (also z.B. zunachst                                 villige Absperrung eines Ortes; wenn                                dies gelungen und die Lage beherrschbarer                                   geworden ist, Wiederzulassung nachweislich                                      nicht ansteckungsfahiger                  Personen; auch die SchlieRung von Einrichtungen und Betrieben                                                      kann weiterhin        zulassig sein, auch wenn                      der Inhaber einen , entsprechenden             Impschutz oder eine entsprechende               Immunitat          aufweist). So kénnten z.B.               bei   Vorliegen         eines      Impfschutzes            oder      wissenschaftlicher              Beweise         fiir den Aufbau einer           Immunitat            nach     einer      Infektion        mit SARS-CoV-2               und gleichzeitiger Feststel- lung fehlender            Ansteckungsfahigkeit                    daraus        weitreichende            Schllusse       fur den weiteren               Um- gang       mit   SchutzmaRnahmen                       und    vulnerablen              Personengruppen              gezogen            werden         (Kon- takte    k6énnen insoweit               eher erméglicht              werden). Soweit entsprechende                           Ausnahmen              vorge- sehen       werden, ist der entsprechende                          Impfschutz oder die entsprechende                               Immunitat          durch die betroffene           Person         durch eine Impf- oder Immunitatsdokumentation                                         nach § 22 oder ein arztliches       Zeugnis nachzuweisen                       (Satz 5). Zu Buchstabe                b Die    Regeliung         in    § 30 Absatz           2   zum      Nachweiseines                 Masernimpfschutzes                   oder einer         Ma- sernimmunitat             wird      an    die    Neuregelung            zu     § 22 Absatz 5 und die Formulierungen in § 20 Absatz        9 angepasst. Zu    Nummer           21 Die     bisherige       Normuberschrift                 des    §   30   ,Quarantane“ war wahrend                        der aktuellen             COVID- 19-Pandemie             insoweit         irrefuhrend,         als die Quarantane                  sich aus     medizinsicher               Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen                              bezieht, die Isolation dagegen auf                       nachweislich              Erkrankte. »Absonderung*            ist der ibergeordnete                     Begriff, der sowohl Quarantane                    als        auch Isolation           um- fasst.     Dieser      Begriff wird auch               im   Regelungstext               des   §    30 verwendet.            - Zu Nummer               22 Aufgrund          des    aktuellen          Ausbruchsgeschehen                      der durch das neuartige Coronavirus                             SARS- CoV-2         verursachten             Krankheit          COVID-19          haben         die Gesundheitsamter                    der Lander            uber- wiegend den Publikumsverkehr                             eingestellt          und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz                       Satz 1 Nummer 1.                    Vor diesem            Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit       nur    eingeschrankt mdglich,                      Erstbelehrungsbescheinigungen                            zu    erhalten, was Un- ternehmer           und     Arbeitgeber            vor     Verunsicherungen und Herausforderungen                                    stellt.        Mit der Neuregelung             kénnen          die obersten           Landesgesundheitsbehérden                          oder  die        von      ihr bestimm- ten    Stellen      bestimmen,             dass     der     Nachweis         nach        Absatz       1 Satz    1 durch        eine     vor    Aufnahme der     Tatigkeit durch             den    Arbeitgeber           oder     Dienstherrn           erteilte    und   von      diesem         zu   dokumen- tierende         Belehrung           uber      die   in   §   42    Absatz         1 genannten            Tatigkeitsverbote               und     tber     die
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-70- Verpflichtung nach Absatz 2                          sowie      eine    beim      Arbeitgeber        oder      Dienstherrn       zu  hinterle- gende Erklarung in Textform,                         nach    der     keine     Tatsachen     fiir     ein   Tatigkeitsverbot        bekannt sind, ersetzt       werden           kann. Zu Nummer            23 Hierbei      handelt        es      sich     um     eine    redaktionelle           Folgeanderung            der    Uberschrift      des    Ab- schnitts. Zu   Nummer.24 Zu Buchstabe            a Hierbei     handelt      es      sich    um     eine    redaktionelle                                 der    Uberschrift. Folgeanderung Zu Buchstabe            b » Durch     die   Anpassung              der     Uberschrift wird der Inhalt                der     Vorschrift     und    dem     Vollzug    des Gesetzes       durch      die      Lander        in angemessener             Weise      Rechnung getragen. Zu   Nummer       25 Unter    anderem        handelt         es sich      hierbei           die                         und um          Verschiebung                 Anpassung des bisherigen § 70   an   einem      systematisch               passenderen           Ort. Zu    § 54a (Vollzug              durch       die    Bundeswehr) Zu Absatz         1 Es   wird    vorgesehen,              die     Eigenvolizugskompetenz auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend        ihrer Dienstaustibung                    zur   Vereinfachung des Verwaltungshandelns                              im Rahmen des Vollzugs wahrend                     ihrer Dienstaustbung                  bzw. bei Aufenthalt             in einer    ortsfesten     oder mobilen      Einrichtung der Bundeswehr zu modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der zivilen Bundeswehrfeuerwehren                              mit anderen          Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen    und   militarischen            Mitarbeitern         des Sanitatsdienstes               auRerhalb       ihrer Gesundheitsein- richtung      eine deutliche              Erleichterung           bei der Aufklarung eines                  Infektionsgeschehens             mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1                             bis 3 gehen in den neuen                 Nummer 1 und 2 auf. Num- mer    4 kann entfailen              (fallen unter Nummer 2). Die Nummern                            4 und 5 entsprechen den bis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen                                           der epidemiolgischen               Uberwachung, welche      im Wesentlichen                  durch     die   zivilen     Stellen     (Gesundheitsamter              und                     Be- zustandige hdérden nach        § 54) umgesetzt                 wird, bleiben         nach     Satz   2 unberiihrt. Zu Absatz         2 Absatz     2  erganzt       die      Regelungen in           §§ 9     Absatz      6, 11 Absatz        1 und     27 Absatz       1 und   macht die   bisherige Verwaltungsvorschrift                        nach     Absatz       5 entbehrlich. Zu Absatz        3 Die   Regelung entspricht                  dem      bisherigen        Absatz      2. Zu Absatz        4 Die   Regelung entspricht                  dem      bisherigen        Absatz      3. Der    bisherige Absatz           4 kann entfallen.
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-71- Zu Absatz        5 In Absatz       5 wird        insbesondere            Bezug       genommen          auf   das   Zusatzabkommen              zum      Nato- Truppenstatut          von      1959      (BGBI. 1961         II S. 1183,       1218). Zu    § 54b (Volizug             durch      das   Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei     handelt       es    sich    lediglich    um    die   Verschiebung          des   bisherigen § 72      an    einem      syste- matisch      passenderen              Ort. Zu    Nummer         26 Die Gesetzesanderung                 beriicksichtigt,           dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten     auBerordentlich              kurz bemessene              Frist zur Geltendmachung eines                Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen                       hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen                          Frist von drei Monaten          auf zwélf Monate              sollen einerseits           die Anspruchsberechtigten            vor    alsbaldiger Verfristung geschiitzt werden; andererseits                              dient die Gesetzesanderung            der Entlastung der in einem       derartigen Ausbruchsgeschehen in                              héchstem Mae           beanspruchten          offentlichen Verwaltung. Zu Nummer            27 Hierbei      handelt      sich      um    eine   redaktionelle                                                                      Ande- Folgeanderung durch Verschiebung                    und rung    des    bisherigen          §   70 und § 72 in den             neuen     § 54a und § 54b. Zu Nummer            28 Hierbei      handelt      es    sich    um    eine   redaktionelle          Folgeanderung. Zu Nummer            29 Zu   Buchstabe           a Anordnungen des                  Bundesministeriums                fiir Gesundheit        nach    §  5 Absatz    2 Nummer         6,    die der Durchfihrung               der     durch     Rechtsverordnung nach                  § 5 Absatz 2 Nummer             4   geregelten Mafnahmen        dienen,             werden      ebenfalls       bu@geldbewehrt. Die Anordnungen                   miissen        zur  Si- cherstellung der             Versorgung mit Produkten                      des   medizinischen        Bedarfs   erforderlichenfalls auch durchgesetzt                werden       kénnen. Zu Buchstabe              b Durch      die  Erganzung wird               klargestellt, dass ein VerstoR gegen eine SchutzmaRnahme                                  nach § 28 Absatz          1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung                             nach    § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches          Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                           eine Ordnungswidrigkeit darstelit                 und keine Straftat         mehr ist        (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig diese Verstéfe einheitlich als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Buchstabe             c Zu Nummer         30 Bisher      unbefriedigend             geléstwar        insbesondere            die unterschiedliche        Sanktionierungsmég- lichkeit    bei einem          Versto& gegen           MaRnahmen nach              § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto& gegen Ma&nahmen nach                                                          § 28 Absatz       1 Satz 2 IfSG, der, soweit                   hier gleichzeitige eine vollziehbare                Anordnung vorliegt,
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-72- dann eine        Straftat     nach       §   75   IfSG darstellt.        Weil zwischen          diesen     Versté@en kein durch- gangiges Stufenverhaltnis                    im Sinne eines          leichter    und schwerer          wiegenden Verstofes er- kannt werden          kann, ist insofern            eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin                                       ein Versto® gegen                 eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders                                                   gefahrliche Krankheiten         handelt. Zu Nummer         31 Hierbei    handelt       es  sich     um     eine    redaktionelle        Folgeanderung. Zu Artikel       2  (Weitere        Anderung           des    Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer Die  Anderung          befristet       die     Méglichkeit       des Erlasses         einer     Rechtsverordnung                nach      §  14 Absatz     8 Satz      1 ohne       Zustimmung des Bundesrates. Zu Nummer          2 Hiermit    werden         die  Anderungenin              § 56 Absatz          11 bis  zum      31.   Dezember          2020     befristet. Zu Artikel       3   (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer          1 Zu Buchstabe             a Mit der    Regelung          wird    eine      Korrektur      hinsichtlich      des   Bundesressorts            vorgesehen, an das das   Bundesamt         fur     Soziale         Sicherung die Héhe des nach Absatz 4 Satz 2 Uberwiesenen Betrags, ohne           die Hdhe          der Zahiung fiir Intensivbetten,                  zu     melden      hat. Zudem           wird die Meldehaufigkeit            angepasst,          so  dass auch die Erstattung durch den Bund in                           Folge w6chent- lich statt    bisher     monatlich          erfolgt. Zu Buchstabe              b Mit dem      neuen       Satz     2 wird      sichergestellt,       dass     das   Bundesministerium              der    Finanzen        durch das    Bundesministerium                 fir    Gesundheit        ber      die                   nach    Satz     1 Mitteilung                            regelmaRig         infor- miert    wird. Zu    Nummer       2 Zu Buchstabe             a Es handelt        sich    um    eine    redaktionelle         Folgeanderung                                        zwei zur   Anfuigung       von             neuen      Absat- zen. Zu Buchstabe             b Zu Absatz         2 Fur eine     fundierte        und    sachorientierte           Uberprifung der Auswirkungen                     der     mit dem      COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz                            beschlossenen           Mafnahmen            bedarf      es   einer aussage- kraftigen und belastbaren                    Informationsgrundlage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden            empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere                                         durch      eine Daten- Ubermittlung der Krankenhauser                        geschaffen. Die zugelassenen                   Krankenhauser           (Allgemein-
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-73- krankenhauser             sowie       psychiatrische             und psychosomatische                      Einrichtungen) werden                     ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle                                bis zum         15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus    dem Datensatz             nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu Ubermit- teln. Dies gilt fur Patientinnen                    und Patienten,            die zwischen             dem 1. Januar               2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden      sind. Eine weitere                 Dateniibermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fur Daten aus    dem Zeitraum             vom        1. Januar      2020 bis zum              30. September               2020.        Auf dieser         Daten- grundlage kénnen insbesondere                          Nachholeffekte             im Hinblick-auf             wahrend          der Corona-Pan- demie      verschobene            planbare Krankenhausleistungen untersucht                                       werden.         Daneben          kann der Anteil      der akut notwendigen                 Dialysen unter den intensivmedizinisch                                versorgten COVID- 19-Patientinnen           und Patienten             untersucht         werden.       Die                            der Bestimmung                     Dialysefalle        ist not- wendig,            den     intensivmedizinischen                                                                                                   még- um Dialysebedarf           zu    konkretisieren             und    so   einem lichen    Engpass         entgegenzuwirken.                 Der      mit der     Datenibermittlung fur                     die   Krankenhauser verbundene          Aufwand ist          — auch    in Zeiten       einer     hohen Belastung durch                      die   Behandlung           von Patientinnen         und     Patienten,         die   mit dem         Coronavirus           SARS-CoV-2               infiziert sind        — vertret- bar, weil es sich um eine routinemaRige DatenUbermittlung handelt, die die Krankenhduser jedes Jahr vornehmen,                so       dass ihnen         die Dateninhalte, die Dateiformate                          und der Meldeweg bekannt      sind. Da der Datensatz                    nach § 21 KHEntgG strukturell                          unverandert            genutzt wird, k6nnen die        in den Krankenhausern                   bestehenden            Schnittstellen           zur    unterjahrigen Ausleitung der Daten aus            den Krankenhaus-informationssystemen                                   verwendet          werden.          Zu tibermitteln sind die Daten           nach § 21 Absatz              2 Nummer 1 Buchstabe                       a KHEntgG, die              Angaben zur Zahl der aufgesteliten Betten und der Zahl der Intensivbetten                                       umfassen, und               §  21 Absatz         2 Num- mer    2  KHEntgG, die            die wesentlichen               Leistungsdaten            enthalten,          um    die    Auswirkungen             der mit   dem     COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz                                       beschlossenen                 MaRnahmen              auf die wirtschaftliche          Lage der Krankenhauser                      zu Uberpriifen. Das                InEK nimmt auf dieser                    Daten- grundlage Auswertungen vor,                        die vom        Bundesministerium                 ftir Gesundheit             angefordert wer- den. Dabei kann das InEK insbesondere                                Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus    dem Jahr 2019 vornehmen.                        Die Auswertungen des InEK enthalten                                 ausschlie@lich           ano- nymisierte Daten ohne Personenbezug. Die Auswertungen dienen der Uberprifung der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen                                                       Ma@nahmen und                   damit ei- ner   sachgerechten             Vergiitung von Krankenhausleistungen.                                  Insoweit       unterstiitzen           die Aus- wertungen die Selbstverwaltungspartner                                 auf Bundesebene              bei        dieser       ihnen      obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden                                                        , Aufwand        durch den DRG-Systemzuschlag                    zu    finanzieren     ist. Das     InEK wird       beauftragt,          das    Nahere        der unterjahrigen Dateniibermittlung zu regeln. Dies gilt unter anderem              im Hinblick auf Termine                   und Fristen, daneben                 aber auch fur            den Vorgang der Datenubermittlung selbst, zum                         Beispiel fiir Verschlusselungen                         sowie fur Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch                     wird eine fur alle Krankenhauser                       einheitliche            sowie funktions- fahige DatenUbermittlung                     gewahrleistet.          Fur    das   jahrliche         Verfahren         der    Datentibermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes                                   hat das InEK bereits                entsprechende              Vorgaben getroffen. Die Regelung des Naheren hat                                  mit Blick auf die erste                  Datentibermittlung durch die Krankenhduser                         15. Juni 2020            bis zum       31. Mai 2020 am                                                                       zu    erfolgen. Die getroffenen Festlegungen sind, wie es auch mit den Hinweisen fur das jahrliche Verfahren                                                             der Daten- Ubermittlung erfolgt ist, auf der Internetseite                             des InEK zu ver6ffentlichen.                        Zudem        priift das InEK die Plausibilitat             der Daten.          Nach Abschluss               dieser      Plausibilitatsprifung darf die Her- stellung eines Personenbezugs                          nicht mehr méglichsein. Auch insoweit                                   gelten ftir die un- terjahrige Datenibermittlung dieselben                              Vorgaben wie fur die etablierte                       jahrliche Dateniiber- mittlung von den Krankenhausern                          an das       InEK(siehe          hierzu § 21 Absatz                 3 Satz 2 des Kran- kenhausentgeltgesetzes).                      Durch die Nutzung der aus                     der jahrlichen Datentibermittlung be- kannten       Verfahren, deren Einzelheiten                         gema& § 21 Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausent- geltgesetzes          von     den Selbstverwaltungspartnern                         auf Bundesebene                  im Benehmen               mit dem Bundesbeauftragten fur den Datenschutz                                  und die Informationsfreiheit                      und dem Bundesamt fur die     Sicherheit        in der      Informationstechnik               vereinbart         worden        sind, wird der Aufwand fir die Krankenhauser                minimiert.         Demgegentiber               ware     es    fir    die   Krankenhauser                mit erhebli-
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-74- chem      Zusatzaufwand            verbunden        und sachlich           auch     nicht gerechtfertigt,          mit der unterjahri- gen Datenibermittlung anders                   als im etablierten jahrlichen Verfahren vorzugehen und z. B. eine Anonymisierung der Daten vor der Ubermittlung an das InEK vorzunehmen. Neben den         von   den     Krankenhausern            zu   Ubermittelnden           Daten     sollten tere Daten der    Uberpriifungwei- zu   Grunde       gelegt werden,          die   — ohne die Notwendigkeit                einer                         Re- gesetzlichen gelung zu begriinden.—               zum    Beispiel vom Bundesamt fir Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verflgung gestellt werden                     kénnen. Zu Absatz        3 Um eine       méglichst       vollstandige und korrekte                 Datenlieferung        zu    erreichen,      enthalt     der   neue Absaiz      3 eine    Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner                                 Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht volistandig oder nicht rechtzeitig nachkommt,                                hat es fur      jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fur Krankenhauser mit geringer Fallzahl            einen    wirksamen finanziellen                Anreiz zur vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses                         grundsatzlich            insgesamt mindestens                 20 000 Euro, allerdings nur soweit dadurch                  keine      unbillige fur das Krankenhaus                      Harte     entsteht.     Durch die Bericksichtigung               unbilliger Harten kann z. B. verhindert                        werden, dass Krankenhaus- standorte, die Falle mit leichter Verzégerungmelden, zwingend den Mindestabschlag von 20 000 Euro zu tragen haben.                    Das InEK wird insoweit                  beauftragt, das Nahere zu den Vo- raussetzungen            unbilliger Hartefalle         zu     regein. Dabei kann es auch Voraussetzungen fest- legen, unter denen der Abschlag nicht zu erheben ist. Der Abschlag von zehn Euro fiir jeden nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelten                                     Fall entspricht           der von      den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten                                        Abschlagshche              fiir fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren.                             Um zu ermitteln, fur wie viele Falle ein Kranken- haus keine          Daten     Ubermittelt      hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Failzahl                                      aus demselben         Zeitraum        des Vorjahres vor.            Dabei sind Fallzahilschwankungen zu beriicksich- tigen, die durch die Coronavirus-Pandemie                           verursacht        werden.      Die Abschlage sind von den Vertragspartnern vor             Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen                            mindernd        zu berticksich- tigen. Zu    Nummer:3 Der   neue     § 25    sieht    Ausnahmen          von    Prifungen bei           Krankenhausbehandlung fiir Kranken- hauser   vor,     die  COVID-19-(Verdachts-)                  Falle     behandein.       Die Regelung gilt unabhangig vom Versichertenstatus             des    behandelten        Patienten         bzw. der behandelten              Patientin.       Bei der Prii- fung     der    ordnungsgemaBen               Abrechnung der Krankenhausbehandlung uberpriift der zu- standige Kostentrager, in der Regel                      die     gesetzliche        Krankenkasse           oder     das     private    Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a.,                        ob die       Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen       Kodes des OPS eingehalten                   wurden.         Im Bereich der gesetzlichen                 Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse                  nach   § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer                          1 SGB V verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgema&en Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme        des Medizinischen             Dienstes      einzuholen.          Die Priifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fihren. Zu Absatz         1 Die   Behandlung von Patientinnen                    und Patienten,           die        COVID-19        erkrankt an                                  sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich                    in den Monaten             April bis Juni 2020 die betroffenen                   Kran- kenhauser         Gberdurchschnittlich           belasten.        Daher wird es organisatorisch                    nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale                                                     ein- gehalten werden.              Die Ausweitung der Kapazitaten                      auf bislang nicht als Intensivstationen gefuihrte Strukturen             und der Einsatz           von     Personal, das sonst               nicht auf Intensivstationen arbeitet     und hierfur qualifiziert         werden        muss,      kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes
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-75- aufgefuhrten           Mindestmerkmale         nicht     vollstandig einzuhalten                sind. Betroffen        sind damit ins- besondere           die intensivmedizinischen              Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern                           der intensivmedizinische                 Bereich       nur   zu    Lasten anderer        Bereiche      gestarkt werden          kann, sind teils           auch    andere     Kodes betroffen.         Damit      den Krankenhausern               hierdurch      keine finanziellen           Nachteile         entstehen,      wird die Erfiillung           be- stimmter         Mindestmerkmale            einzelner      OPS-Kodes               nach    Absatz    1 vortibergehend             von    der Prufung der Krankenhausrechnungen ausgenommen.                                          Die Priifung der Abrechnungen                    auf Fehlbelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz           2 Nach      Absatz       2 erstellt   das    Deutsche      Institut     fur Medizinische            Dokumentation           und Informa- tion    (DIMDI)       eine Liste der        Mindestmerkmale              bestimmter          OPS-Kodes,       die von der Priifung der    Abrechnungen ausgenommen                         werden.       Dabei         kénnen auch Teile eines              Mindestmerk- mals     aufgefiihrt werden.            Diese     Liste verdffentlicht             das DIMD! zeitnah           auf seiner - Internet- seite.     Die Regelung beriicksichtigt, dass                    die bisher          vom    DIMDI wahrgenommenen                    Aufga- ben     zum     26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut                     fur Arzneimittel         und Medizinprodukte Ubertra- gen     werden. Zu Absatz           3 Da das        Ansteckungsgeschehen                  und   der    Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2              ausgeléstenPandemie               derzeit nicht sicher abgeschatzt                   werden      k6énnen,sieht Absatz 3 vor, dass das Bundesministerium                           fur Gesundheit            durch Rechtsverordnung mit Zu- Stimmung des Bundesrates                     die Ausnahmen              von      Prifungen bei Krankenhausbehandliung um     bis zu weitere         sechs    Monate       verlangern kann. Zu Artikel         4  (Anderung         des   Fiinften      Buches         Sozialgesetzbuch) Zu Nummer           1 Mit der       Regelung        wird   die Verpflichtung der Krankenkassen                          den in § 20 Absatz            6 Satz 1 SGB V vorgesehenen                   Sollwert     fur Ausgaben fur Leistungen zur primaren Prévention und Gesundheitsférderung                zu erreichen,      fur das Jahr 2020 ausgesetzt.                    Mit der Anderung entfallt auch      die Verpflichtung der Krankenkassen                       zur    Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten              Mindestausgabewerte              fur das Jahr 2020.               Die Anderung beriihrt             nicht die grundsatzliche            Verpflichtung der Krankenkassen                         in ihren    Satzungen Leistungen zur pri- maren       Pravention        und Gesundheitsférderung                  vorzusehen. Die    Regelung tragt           den   Entwicklungen         Uber     das     neue      Coronavirus      und    den    insoweit      beste- henden        tatsachlichen         Unwagbarkeiten          Rechnung.              Insbesondere                         der   in diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten                                          MaRnahmen         Uber die      SchlieRung 6f- fentlicher        Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu                Einrichtungen der Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen     auf der Grundlage des Sollwertes                    nach § 20 Absatz                6 Satz 1 insbesondere             die in § 20 Absaitz6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte fur Leistungen zur Gesundheits- forderung und Pravention                  in Lebenswelten           sowie fiir Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben          fur das Jahr 2020 nicht werden                  erreichen         kénnen; auch Leistungen zur verhal- tensbezogenen Pravention                    in Form von Kursen               kénnen wahrend            der Corona-Pandemie                 al- lenfalls      unter Nutzung von            Informations-        und Kommunikationstechnologie                       stattfinden. Zu Nummer              2 Es    handelt       sich um eine klarstellende               Folgeanderung zu Nummer                       1. Mit der       Aussetzung des Absatzes             6 Satz 2 im Jahr 2020 entfallt               im Jahr 2020 auch die               Verpflichtung des Spit- zenverbandes              Bund der Krankenkassen               zur    Leistung der Vergitung               an   die Bundeszentrale fur gesundheitliche              Aufklarung nach § 20a Absatz                    3 Satz 4.
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-76- Zu Nummer         3 Es handelt       sich           eine um             klarstellende          Folgeanderungzu              Nummer      1. Zu Nummer          4 Zu Buchstabe              a Hierbei     handelt       es   sich     um     eine    redaktionelle                                der     Uberschrift durch Folgeanderung                                            Buch- stabe     b. Zu Buchstabe              b. Durch      die   Gesetzesanderung                    wird    in Satz      2 eine     zusatzliche       Verordnungsermachtigung zugunsten         des     Bundesministeriums                   fur Gesundheit          geschaffen.        Hiernach      kann das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur inre Versicherten              in Bezug auf bestimmte                  Ubertragbare Krankheiten               Testungen auf eine ‘Infektion       oder Immunitat             leisten     muss.       Mit dieser     MaRnahme wird             sichergestellt,      dass auch dann     Testungen          von     der    GKV      tibernommen           werden, wenn          keine     Symptome fiir         COVID-19 vorhanden sind.             Dies entspricht der verbreiteten                     Forderung der Wissenschaft                   nach repra- sentativen       bevélkerungsmedizinischen                         Tests.    Auch kénnten regelmaRig Tests                      im Umfeld besonders         gefahrdeter Personen                    durchgefihrt werden.               Entsprechendes           gilt fur mégliche Tests     auf Immunitat             in Bezug zu COVID-19, sobald                         vom    Standpunkt der medizinischen Wissenschaft            sichergestellt ist, dass eine Immunitat                                    COVID-19         fur einen gegen                                     langeren Zeitraum        méglichund eine gleichzeitige                         Ansteckungsfahigkeit           ausgeschlossen         ist. Zu Buchstabe              c Zu    Doppelbuchstabe                  aa Es handelt       sich     um    Folgedanderungen                zu    Buchstabe       b und    Artikel    4: Nummer_16. Zu    Doppelbuchstabe                  bb Es handelt        sich    um     Folgeanderungen                 zu   Buchstabe    b. Zu    Nummer          5 Durch Artikel 12 Nummer                       1 Buchstabe            c Doppelbuchstabe             bb des Gesetzes           fur mehr Si- cherheit      in der Arzneimittelversorgung                        (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde in § 31 Absatz           6 Satz 3 ein neuer                Satz 4 eingeftigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden                 Satze       geandert. Mit Artikel 123 Nummer                       4 des Zweiten          Gesetzes        zur Anpassung des Datenschutzrechts                               an    die Verordnung (EU) 2016/679                   und zur Umsetzung der Richtlinie         (EU) 2016/680               (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November                            2019 (BGBI. | S. 1626) sollte in § 31 Absatz.6                   eine "Datenschutzregelung"                     im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst          werden.         Durch       die mit dem GSAV geanderte                       Satzreihung ist diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten                  und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EUnicht umsetz- bar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene                                     Regelung wird daher mit der                                     An- vorliegenden derung vorgenommen.                     Zudem        werden        Verweise       in den     Satzen     7 bis 9    angepasst. Zu Nummer             6 Das      Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten                                                  auf Versor- gung      mit digitalen Gesundheitsanwendungen.                                Derzeit      bestehen       keine etablierten         Verfah- ren,     um    eine elektronische                 Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen                                  zu   ermégli- chen.      Vielmehr       steht zu besorgen, dass                     mit Umsetzung des Leistungsanspruchs                         zunachst eine ~ papierbasierte           Verordnung            erfolgen wird.         Um den       Aufwand       eines     papiergebundenen
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