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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
- 69 - Zu Nummer 20 Zu Buchstabe a Es wird eine klarstellende Regelung aufgenommen, dass bei der Anordnung und Durchfiih- rung von SchutzmaBnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 in angemessener Weise zu beriicksichtigen ist, ob und inwieweit nicht (mehr) ansteckungsfahige Personen, von den Schutzma&nahmen ganz oder teilweise ausgenommen werden kénnen, falls dies méglich ist, ohne den Schutzzweck der Mafnahme zu gefahrden (Satz 4). Eine soiche fehlende Ansteckungsfahigkeit kann sich aus einem ausreichenden Impfschutz oder aus einer Im- munitat (etwas wegen einer Vorerkrankung) ergeben. Zwar kénnen sich Schutzmafnah- men nach Satz 1 und Saiz 2 grundsatzlich auch gegen Personen richten, die nicht selbst ansteckungsverdachtig sind. Soweit dies praktikabel ist, sind jedoch Ausnahmereglungen flr Personen in Erwagung zu ziehen, bei denen eine Ansteckungsfahigkeit wegen Impf- schutz oder Immunitaétausgeschlossen ist. Ma@nahmen gegen die Aligemeinheit sind dadurch nicht ausgeschlossen, etwaige Ausnahmeregelungen sind im Rahemn der Prakti- kabilitat jedoch zu prifen (also z.B. zunachst villige Absperrung eines Ortes; wenn dies gelungen und die Lage beherrschbarer geworden ist, Wiederzulassung nachweislich nicht ansteckungsfahiger Personen; auch die SchlieRung von Einrichtungen und Betrieben kann weiterhin zulassig sein, auch wenn der Inhaber einen , entsprechenden Impschutz oder eine entsprechende Immunitat aufweist). So kénnten z.B. bei Vorliegen eines Impfschutzes oder wissenschaftlicher Beweise fiir den Aufbau einer Immunitat nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 und gleichzeitiger Feststel- lung fehlender Ansteckungsfahigkeit daraus weitreichende Schllusse fur den weiteren Um- gang mit SchutzmaRnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden (Kon- takte k6énnen insoweit eher erméglicht werden). Soweit entsprechende Ausnahmen vorge- sehen werden, ist der entsprechende Impfschutz oder die entsprechende Immunitat durch die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitatsdokumentation nach § 22 oder ein arztliches Zeugnis nachzuweisen (Satz 5). Zu Buchstabe b Die Regeliung in § 30 Absatz 2 zum Nachweiseines Masernimpfschutzes oder einer Ma- sernimmunitat wird an die Neuregelung zu § 22 Absatz 5 und die Formulierungen in § 20 Absatz 9 angepasst. Zu Nummer 21 Die bisherige Normuberschrift des § 30 ,Quarantane“ war wahrend der aktuellen COVID- 19-Pandemie insoweit irrefuhrend, als die Quarantane sich aus medizinsicher Sicht auf an- steckungsverdachtige Personen bezieht, die Isolation dagegen auf nachweislich Erkrankte. »Absonderung* ist der ibergeordnete Begriff, der sowohl Quarantane als auch Isolation um- fasst. Dieser Begriff wird auch im Regelungstext des § 30 verwendet. - Zu Nummer 22 Aufgrund des aktuellen Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS- CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 haben die Gesundheitsamter der Lander uber- wiegend den Publikumsverkehr eingestellt und damit auch ihre Dienstleistung zur Beleh- rung nach § 43 Absatz Satz 1 Nummer 1. Vor diesem Hintergrund ist es Arbeitnehmern derzeit nur eingeschrankt mdglich, Erstbelehrungsbescheinigungen zu erhalten, was Un- ternehmer und Arbeitgeber vor Verunsicherungen und Herausforderungen stellt. Mit der Neuregelung kénnen die obersten Landesgesundheitsbehérden oder die von ihr bestimm- ten Stellen bestimmen, dass der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tatigkeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumen- tierende Belehrung uber die in § 42 Absatz 1 genannten Tatigkeitsverbote und tber die
-70- Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinterle- gende Erklarung in Textform, nach der keine Tatsachen fiir ein Tatigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann. Zu Nummer 23 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung der Uberschrift des Ab- schnitts. Zu Nummer.24 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift. Folgeanderung Zu Buchstabe b » Durch die Anpassung der Uberschrift wird der Inhalt der Vorschrift und dem Vollzug des Gesetzes durch die Lander in angemessener Weise Rechnung getragen. Zu Nummer 25 Unter anderem handelt es sich hierbei die und um Verschiebung Anpassung des bisherigen § 70 an einem systematisch passenderen Ort. Zu § 54a (Vollzug durch die Bundeswehr) Zu Absatz 1 Es wird vorgesehen, die Eigenvolizugskompetenz auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend ihrer Dienstaustibung zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns im Rahmen des Vollzugs wahrend ihrer Dienstaustbung bzw. bei Aufenthalt in einer ortsfesten oder mobilen Einrichtung der Bundeswehr zu modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der zivilen Bundeswehrfeuerwehren mit anderen Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen und militarischen Mitarbeitern des Sanitatsdienstes auRerhalb ihrer Gesundheitsein- richtung eine deutliche Erleichterung bei der Aufklarung eines Infektionsgeschehens mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Num- mer 4 kann entfailen (fallen unter Nummer 2). Die Nummern 4 und 5 entsprechen den bis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der epidemiolgischen Uberwachung, welche im Wesentlichen durch die zivilen Stellen (Gesundheitsamter und Be- zustandige hdérden nach § 54) umgesetzt wird, bleiben nach Satz 2 unberiihrt. Zu Absatz 2 Absatz 2 erganzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaltungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2. Zu Absatz 4 Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 kann entfallen.
-71- Zu Absatz 5 In Absatz 5 wird insbesondere Bezug genommen auf das Zusatzabkommen zum Nato- Truppenstatut von 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218). Zu § 54b (Volizug durch das Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei handelt es sich lediglich um die Verschiebung des bisherigen § 72 an einem syste- matisch passenderen Ort. Zu Nummer 26 Die Gesetzesanderung beriicksichtigt, dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten auBerordentlich kurz bemessene Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf zwélf Monate sollen einerseits die Anspruchsberechtigten vor alsbaldiger Verfristung geschiitzt werden; andererseits dient die Gesetzesanderung der Entlastung der in einem derartigen Ausbruchsgeschehen in héchstem Mae beanspruchten offentlichen Verwaltung. Zu Nummer 27 Hierbei handelt sich um eine redaktionelle Ande- Folgeanderung durch Verschiebung und rung des bisherigen § 70 und § 72 in den neuen § 54a und § 54b. Zu Nummer 28 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. Zu Nummer 29 Zu Buchstabe a Anordnungen des Bundesministeriums fiir Gesundheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, die der Durchfihrung der durch Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 geregelten Mafnahmen dienen, werden ebenfalls bu@geldbewehrt. Die Anordnungen miissen zur Si- cherstellung der Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs erforderlichenfalls auch durchgesetzt werden kénnen. Zu Buchstabe b Durch die Erganzung wird klargestellt, dass ein VerstoR gegen eine SchutzmaRnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr eine Ordnungswidrigkeit darstelit und keine Straftat mehr ist (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig diese Verstéfe einheitlich als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Buchstabe c Zu Nummer 30 Bisher unbefriedigend geléstwar insbesondere die unterschiedliche Sanktionierungsmég- lichkeit bei einem Versto& gegen MaRnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto& gegen Ma&nahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, der, soweit hier gleichzeitige eine vollziehbare Anordnung vorliegt,
-72- dann eine Straftat nach § 75 IfSG darstellt. Weil zwischen diesen Versté@en kein durch- gangiges Stufenverhaltnis im Sinne eines leichter und schwerer wiegenden Verstofes er- kannt werden kann, ist insofern eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin ein Versto® gegen eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders gefahrliche Krankheiten handelt. Zu Nummer 31 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanderung. Zu Artikel 2 (Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer Die Anderung befristet die Méglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates. Zu Nummer 2 Hiermit werden die Anderungenin § 56 Absatz 11 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Zu Artikel 3 (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Regelung wird eine Korrektur hinsichtlich des Bundesressorts vorgesehen, an das das Bundesamt fur Soziale Sicherung die Héhe des nach Absatz 4 Satz 2 Uberwiesenen Betrags, ohne die Hdhe der Zahiung fiir Intensivbetten, zu melden hat. Zudem wird die Meldehaufigkeit angepasst, so dass auch die Erstattung durch den Bund in Folge w6chent- lich statt bisher monatlich erfolgt. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass das Bundesministerium der Finanzen durch das Bundesministerium fir Gesundheit ber die nach Satz 1 Mitteilung regelmaRig infor- miert wird. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung zwei zur Anfuigung von neuen Absat- zen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 Fur eine fundierte und sachorientierte Uberprifung der Auswirkungen der mit dem COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Mafnahmen bedarf es einer aussage- kraftigen und belastbaren Informationsgrundlage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere durch eine Daten- Ubermittlung der Krankenhauser geschaffen. Die zugelassenen Krankenhauser (Allgemein-
-73- krankenhauser sowie psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen) werden ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle bis zum 15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus dem Datensatz nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu Ubermit- teln. Dies gilt fur Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind. Eine weitere Dateniibermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fur Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020. Auf dieser Daten- grundlage kénnen insbesondere Nachholeffekte im Hinblick-auf wahrend der Corona-Pan- demie verschobene planbare Krankenhausleistungen untersucht werden. Daneben kann der Anteil der akut notwendigen Dialysen unter den intensivmedizinisch versorgten COVID- 19-Patientinnen und Patienten untersucht werden. Die der Bestimmung Dialysefalle ist not- wendig, den intensivmedizinischen még- um Dialysebedarf zu konkretisieren und so einem lichen Engpass entgegenzuwirken. Der mit der Datenibermittlung fur die Krankenhauser verbundene Aufwand ist — auch in Zeiten einer hohen Belastung durch die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind — vertret- bar, weil es sich um eine routinemaRige DatenUbermittlung handelt, die die Krankenhduser jedes Jahr vornehmen, so dass ihnen die Dateninhalte, die Dateiformate und der Meldeweg bekannt sind. Da der Datensatz nach § 21 KHEntgG strukturell unverandert genutzt wird, k6nnen die in den Krankenhausern bestehenden Schnittstellen zur unterjahrigen Ausleitung der Daten aus den Krankenhaus-informationssystemen verwendet werden. Zu tibermitteln sind die Daten nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a KHEntgG, die Angaben zur Zahl der aufgesteliten Betten und der Zahl der Intensivbetten umfassen, und § 21 Absatz 2 Num- mer 2 KHEntgG, die die wesentlichen Leistungsdaten enthalten, um die Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen MaRnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhauser zu Uberpriifen. Das InEK nimmt auf dieser Daten- grundlage Auswertungen vor, die vom Bundesministerium ftir Gesundheit angefordert wer- den. Dabei kann das InEK insbesondere Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus dem Jahr 2019 vornehmen. Die Auswertungen des InEK enthalten ausschlie@lich ano- nymisierte Daten ohne Personenbezug. Die Auswertungen dienen der Uberprifung der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Ma@nahmen und damit ei- ner sachgerechten Vergiitung von Krankenhausleistungen. Insoweit unterstiitzen die Aus- wertungen die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene bei dieser ihnen obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden , Aufwand durch den DRG-Systemzuschlag zu finanzieren ist. Das InEK wird beauftragt, das Nahere der unterjahrigen Dateniibermittlung zu regeln. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf Termine und Fristen, daneben aber auch fur den Vorgang der Datenubermittlung selbst, zum Beispiel fiir Verschlusselungen sowie fur Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch wird eine fur alle Krankenhauser einheitliche sowie funktions- fahige DatenUbermittlung gewahrleistet. Fur das jahrliche Verfahren der Datentibermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes hat das InEK bereits entsprechende Vorgaben getroffen. Die Regelung des Naheren hat mit Blick auf die erste Datentibermittlung durch die Krankenhduser 15. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2020 am zu erfolgen. Die getroffenen Festlegungen sind, wie es auch mit den Hinweisen fur das jahrliche Verfahren der Daten- Ubermittlung erfolgt ist, auf der Internetseite des InEK zu ver6ffentlichen. Zudem priift das InEK die Plausibilitat der Daten. Nach Abschluss dieser Plausibilitatsprifung darf die Her- stellung eines Personenbezugs nicht mehr méglichsein. Auch insoweit gelten ftir die un- terjahrige Datenibermittlung dieselben Vorgaben wie fur die etablierte jahrliche Dateniiber- mittlung von den Krankenhausern an das InEK(siehe hierzu § 21 Absatz 3 Satz 2 des Kran- kenhausentgeltgesetzes). Durch die Nutzung der aus der jahrlichen Datentibermittlung be- kannten Verfahren, deren Einzelheiten gema& § 21 Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausent- geltgesetzes von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten fur den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt fur die Sicherheit in der Informationstechnik vereinbart worden sind, wird der Aufwand fir die Krankenhauser minimiert. Demgegentiber ware es fir die Krankenhauser mit erhebli-
-74- chem Zusatzaufwand verbunden und sachlich auch nicht gerechtfertigt, mit der unterjahri- gen Datenibermittlung anders als im etablierten jahrlichen Verfahren vorzugehen und z. B. eine Anonymisierung der Daten vor der Ubermittlung an das InEK vorzunehmen. Neben den von den Krankenhausern zu Ubermittelnden Daten sollten tere Daten der Uberpriifungwei- zu Grunde gelegt werden, die — ohne die Notwendigkeit einer Re- gesetzlichen gelung zu begriinden.— zum Beispiel vom Bundesamt fir Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verflgung gestellt werden kénnen. Zu Absatz 3 Um eine méglichst vollstandige und korrekte Datenlieferung zu erreichen, enthalt der neue Absaiz 3 eine Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht volistandig oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat es fur jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fur Krankenhauser mit geringer Fallzahl einen wirksamen finanziellen Anreiz zur vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses grundsatzlich insgesamt mindestens 20 000 Euro, allerdings nur soweit dadurch keine unbillige fur das Krankenhaus Harte entsteht. Durch die Bericksichtigung unbilliger Harten kann z. B. verhindert werden, dass Krankenhaus- standorte, die Falle mit leichter Verzégerungmelden, zwingend den Mindestabschlag von 20 000 Euro zu tragen haben. Das InEK wird insoweit beauftragt, das Nahere zu den Vo- raussetzungen unbilliger Hartefalle zu regein. Dabei kann es auch Voraussetzungen fest- legen, unter denen der Abschlag nicht zu erheben ist. Der Abschlag von zehn Euro fiir jeden nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelten Fall entspricht der von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten Abschlagshche fiir fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren. Um zu ermitteln, fur wie viele Falle ein Kranken- haus keine Daten Ubermittelt hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Failzahl aus demselben Zeitraum des Vorjahres vor. Dabei sind Fallzahilschwankungen zu beriicksich- tigen, die durch die Coronavirus-Pandemie verursacht werden. Die Abschlage sind von den Vertragspartnern vor Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen mindernd zu berticksich- tigen. Zu Nummer:3 Der neue § 25 sieht Ausnahmen von Prifungen bei Krankenhausbehandlung fiir Kranken- hauser vor, die COVID-19-(Verdachts-) Falle behandein. Die Regelung gilt unabhangig vom Versichertenstatus des behandelten Patienten bzw. der behandelten Patientin. Bei der Prii- fung der ordnungsgemaBen Abrechnung der Krankenhausbehandlung uberpriift der zu- standige Kostentrager, in der Regel die gesetzliche Krankenkasse oder das private Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a., ob die Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen Kodes des OPS eingehalten wurden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse nach § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgema&en Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Priifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fihren. Zu Absatz 1 Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die COVID-19 erkrankt an sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich in den Monaten April bis Juni 2020 die betroffenen Kran- kenhauser Gberdurchschnittlich belasten. Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale ein- gehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitaten auf bislang nicht als Intensivstationen gefuihrte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierfur qualifiziert werden muss, kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes
-75- aufgefuhrten Mindestmerkmale nicht vollstandig einzuhalten sind. Betroffen sind damit ins- besondere die intensivmedizinischen Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern der intensivmedizinische Bereich nur zu Lasten anderer Bereiche gestarkt werden kann, sind teils auch andere Kodes betroffen. Damit den Krankenhausern hierdurch keine finanziellen Nachteile entstehen, wird die Erfiillung be- stimmter Mindestmerkmale einzelner OPS-Kodes nach Absatz 1 vortibergehend von der Prufung der Krankenhausrechnungen ausgenommen. Die Priifung der Abrechnungen auf Fehlbelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 erstellt das Deutsche Institut fur Medizinische Dokumentation und Informa- tion (DIMDI) eine Liste der Mindestmerkmale bestimmter OPS-Kodes, die von der Priifung der Abrechnungen ausgenommen werden. Dabei kénnen auch Teile eines Mindestmerk- mals aufgefiihrt werden. Diese Liste verdffentlicht das DIMD! zeitnah auf seiner - Internet- seite. Die Regelung beriicksichtigt, dass die bisher vom DIMDI wahrgenommenen Aufga- ben zum 26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut fur Arzneimittel und Medizinprodukte Ubertra- gen werden. Zu Absatz 3 Da das Ansteckungsgeschehen und der Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgeléstenPandemie derzeit nicht sicher abgeschatzt werden k6énnen,sieht Absatz 3 vor, dass das Bundesministerium fur Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu- Stimmung des Bundesrates die Ausnahmen von Prifungen bei Krankenhausbehandliung um bis zu weitere sechs Monate verlangern kann. Zu Artikel 4 (Anderung des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Mit der Regelung wird die Verpflichtung der Krankenkassen den in § 20 Absatz 6 Satz 1 SGB V vorgesehenen Sollwert fur Ausgaben fur Leistungen zur primaren Prévention und Gesundheitsférderung zu erreichen, fur das Jahr 2020 ausgesetzt. Mit der Anderung entfallt auch die Verpflichtung der Krankenkassen zur Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten Mindestausgabewerte fur das Jahr 2020. Die Anderung beriihrt nicht die grundsatzliche Verpflichtung der Krankenkassen in ihren Satzungen Leistungen zur pri- maren Pravention und Gesundheitsférderung vorzusehen. Die Regelung tragt den Entwicklungen Uber das neue Coronavirus und den insoweit beste- henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere der in diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten MaRnahmen Uber die SchlieRung 6f- fentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu Einrichtungen der Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen auf der Grundlage des Sollwertes nach § 20 Absatz 6 Satz 1 insbesondere die in § 20 Absaitz6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte fur Leistungen zur Gesundheits- forderung und Pravention in Lebenswelten sowie fiir Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben fur das Jahr 2020 nicht werden erreichen kénnen; auch Leistungen zur verhal- tensbezogenen Pravention in Form von Kursen kénnen wahrend der Corona-Pandemie al- lenfalls unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie stattfinden. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine klarstellende Folgeanderung zu Nummer 1. Mit der Aussetzung des Absatzes 6 Satz 2 im Jahr 2020 entfallt im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spit- zenverbandes Bund der Krankenkassen zur Leistung der Vergitung an die Bundeszentrale fur gesundheitliche Aufklarung nach § 20a Absatz 3 Satz 4.
-76- Zu Nummer 3 Es handelt sich eine um klarstellende Folgeanderungzu Nummer 1. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle der Uberschrift durch Folgeanderung Buch- stabe b. Zu Buchstabe b. Durch die Gesetzesanderung wird in Satz 2 eine zusatzliche Verordnungsermachtigung zugunsten des Bundesministeriums fur Gesundheit geschaffen. Hiernach kann das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur inre Versicherten in Bezug auf bestimmte Ubertragbare Krankheiten Testungen auf eine ‘Infektion oder Immunitat leisten muss. Mit dieser MaRnahme wird sichergestellt, dass auch dann Testungen von der GKV tibernommen werden, wenn keine Symptome fiir COVID-19 vorhanden sind. Dies entspricht der verbreiteten Forderung der Wissenschaft nach repra- sentativen bevélkerungsmedizinischen Tests. Auch kénnten regelmaRig Tests im Umfeld besonders gefahrdeter Personen durchgefihrt werden. Entsprechendes gilt fur mégliche Tests auf Immunitat in Bezug zu COVID-19, sobald vom Standpunkt der medizinischen Wissenschaft sichergestellt ist, dass eine Immunitat COVID-19 fur einen gegen langeren Zeitraum méglichund eine gleichzeitige Ansteckungsfahigkeit ausgeschlossen ist. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um Folgedanderungen zu Buchstabe b und Artikel 4: Nummer_16. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um Folgeanderungen zu Buchstabe b. Zu Nummer 5 Durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes fur mehr Si- cherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde in § 31 Absatz 6 Satz 3 ein neuer Satz 4 eingeftigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden Satze geandert. Mit Artikel 123 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November 2019 (BGBI. | S. 1626) sollte in § 31 Absatz.6 eine "Datenschutzregelung" im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst werden. Durch die mit dem GSAV geanderte Satzreihung ist diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EUnicht umsetz- bar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene Regelung wird daher mit der An- vorliegenden derung vorgenommen. Zudem werden Verweise in den Satzen 7 bis 9 angepasst. Zu Nummer 6 Das Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten auf Versor- gung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Derzeit bestehen keine etablierten Verfah- ren, um eine elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen zu ermégli- chen. Vielmehr steht zu besorgen, dass mit Umsetzung des Leistungsanspruchs zunachst eine ~ papierbasierte Verordnung erfolgen wird. Um den Aufwand eines papiergebundenen
-77- Verfahrens zu vermeiden und im Rahmen vorubergehender Pilotvorhaben neue Verfahren: zu testen und Ablaufe effektiver zu gestalten, ermdglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden Verfahren zur elektronischen Verordnung von Leistungen nach § 33a SGB V zu testen. Die Verfahren sind auf eine Laufzeit von maximal zwei Jahren zu begren- zen. Im Rahmen der Verfahren sind die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Ge- wahrleistung der Barrierefreiheit nach MaRgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Ver- ordnung zu beachten. Diese Projekte sind in enger Abstimmung mit den Verbanden der Hersteller zu konzipieren. Den Krankenkassen steht es dabei frei, Uber bestehende digitale Serviceanwendungen geeignete Prozesse zur digitalen Verarbeitung der Verordnung, zur Erméglichung der Versorgung durch den Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV einzurichten. Zur Umsetzung k6énnen die Kranken- kassen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Pilotprojekte kann eine Ubermittlungvon Verordnungen und zahlungsbegriindenden Unterlagen in Text- form erfolgen. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Da- tensicherheit zu gewahrleisten. Die einzurichtenden Verfahren mussen dabei insbesondere die Anforderungen der Richtlinie nach § 217f Absatz 4b SGB V entsprechen. Eine Uber- mittlung etwa in Form einer Email oder weitere unsichere Kommunikationsverfahren sind daher unzulassig. Durch Satz 3 wird gewahrleistet, dass Krankenkassen und Anbieter keine missbrauchliche Einschrankung der arztlichen Therapiefreiheit und der Wahifreiheit des Patienten im elekt- ronischen Verordnungsprozess vornehmen. Insbesondere die nicht Empfehlung verordne- ter, generischer digitaler Gesundheitsanwendungen oder alternativer digitaler Versor- gungsprodukte, die die Krankenkassen ihren Versicherten etwa im Rahmen von Vertragen nach § 140a SGBV zur Verfiigung stellen, ist unzuldssig. Fur die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen sind Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zu verwenden, sobald diese zur Verfligung stehen. Zwar sieht der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfra- struktur (Bundesratsdrucksache164/20) die Einfihrung elektronischer Verordnungen vor. Geeignete Spezifikationen werden jedoch zunachst nur fiir verschreibungspflichtige Arznei- mittel vorliegen. Die Ausweitung auf weitere Leistungsarten erfolgt schrittweise. Eine Fort- setzung der Pilotvorhaben nach diesem Absatz ist unzuldssig, sobald geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zur Verfugung stehen. Zu Nummer 7 Der neu eingeftigte Absatz 3e sieht dass die vor, Vertreterversammlungen der Kassen- bzw. Kassenzahnarztlichen sowie Vereinigungen der Kassenarztlichen und Kassenzahn- arztlichen Bundesvereinigung unabhangig davon, ob die jeweiligen Saizungen bereits eine Regelung zur schriftlichen Beschiussfassung vorsehen, aus wichtigen Griinden ohne Sit- zung schriftlich abstimmen kénnen. Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, da nicht alle Satzungen der Kassen€rztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigun- gen eine entsprechende Regelung enthalten und die Schaffung einer Satzungsregelung im Hinblick auf die hierfir notwendige Beschlussfassung in der Vertreterversammlung nicht zeitnah méglichist. Die Regelung entspricht § 64 Absatz 3a des Vierten Buches, der mit dem Gesetz fiir den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz- Paket) vom 27. Marz 2020 neu ins Vierte Buch eingefiigt wurde, um die bisherigen Még- lichkeiten der Selbstverwaltungsorgane und besonderen AusschUsse nach § 36a des Vier- ten Buches der schriftlichen Abstimmung auszuweiten und damit der aktuellen Corona- Pandemie Rechnung zu tragen. Beschliisse kénnen damit vermehrt im schriftlichen Um- laufverfahren gefasst werden, ohne dass die Satzung dies fur zulassig erklaren muss. Zu- dem k6nnen erforderliche Beratungen auch per Online- und Videokonferenz erfolgen. Da eine vergieichbare Situation auch fir die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Ver- einigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen bestehen kann, soll eine entspre- chende Regelung auch fiir Beschliisse der Vertreterversammlung der Kassenéarztlichen .
- 78 - Vereinigungen und der Kassenarztlichen Bundesvereinigungen Anwendung finden. Auch fur die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es fur dringende Beschliisse médglich sein muss, die Be- schitisse schriftlich ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzmak- nahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona Virus SARS- CoV-2 nicht durchgefiihrt werden kénnen,ohne dass die Satzung eine entsprechende Be- schlussfassung fiir zulassig erklaren muss. Die Regelungtritt am 1. Oktober 2020 au@er Kraft. Wenn die Méglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung aus wichtigen Griinden ohne Sitzung fur die Zeit nach dem 1. Oktober 2020 erhalten bleiben soll, besteht die Még- lichkeit, die schriftliche Abstimmung im Wegeeiner Satzungsregelung zuzulassen. Zu Nummer 8 Gema®&§ 103 Absatz 2 Satz 4 kénnendie fur die Sozialversicherung zustandigen obersten Landesbehorden landliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereiches be- stimmen, die auf ihren Antrag fir einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von etwaigen Zulassungsbeschrankungen auszunehmen sind. Zu Buchstabe a Die Anderungen entsprechen der Forderung des Bundesrates nach einer Weiterentwick- lung der Regelung (vgl. Ziffer 9 der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes, BR-Drs. 517/1 9). Zu Doppelbuchstabe aa Nach der bisherigen Regelungtritt bei Entfall der Zulassungsbeschrankungen auf Antrag der Landesbehérdeneine unbeschrankte Niederlassungsfreiheit in den von den Landesbe- hérden bestimmten Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fachrichtungen ein. Mit der Ande- rung wird erreicht, dass Neuzulassungen nur in dem von den Landesbehérden bestimmten Umfang erteilt werden. Hierzu haben die Landesbehérden die Anzahl der zusatzlichen Zu- lassungsméglichkeiten arztgruppenbezogen bereits in dem Antrag auf Ausnahme von Zu- lassungsbeschrankungen festzulegen. Die jeweils bestehenden Versorgungsbedarfe wer- den dadurch im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgungssteuerung quantitativ einge- grenzt. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Fairer-Kassenwett- bewerb-Gesetzes ist davon auszugehen, dass in der Regel ein zusatzlicher Sitz oder we- nige zusatzliche Sitze fur eine angemessene Versorgungssituation erforderlich aber auch ausreichend sind. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Anderung werden die zusatzlichen Zulassungsmoglichkeiten dauerhaft an das land- liche oder strukturschwache Teilgebiet gebunden, fur das die Landesbehérde die Aus- nahme von Zulassungsbeschrankungen beantragt. Ausgeschlossen wird damit die Verle- gung des Praxissitzes in ein anderes als das von der Landesbehdérde bestimmte Teilgebiet. Fur Sitzverlegungen innerhalb des von den Landesbehérden bestimmten Teilgebietes bleibt es bei der Anwendung von § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung fiir Vertrags- arzte, wonach der Zulassungsausschuss den Antrag eines auf Vertragsarztes Verlegung seines Vertragsarztsitzes genehmigen darf, wenn der Verlegung keine Griinde der ver- tragsarztlichen Versorgung entgegenstehen. Zu Buchstabe:b Die Anderung begriindet die Verpflichtung der Kassen€arztlichenVereinigungen, neue Nie- derlassungsmoglichkeiten in landlichen oder strukturschwachen Teilgebieten aufgrund der Festlegungen der Landesbehérden unverziiglich auszuschreiben und eine Bewerberliste zu erstellen. Eine entsprechende Verfahrensregelung war in § 103 Absatz 4 Satz 2 in der