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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
-7- Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfillungs- aufwand in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelést. 2. Unterjahrige Datentieferungen durch die Krankenhauser Krankenhauser haben zusatzlich zwei unterjahrige Datentibermittltungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus (InEK) gefilhrte Datenstelle auf Bundesebene zu tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige DatenUbermittlung, die jahrlich von den Krankenhdusern zu leisten ist. Dateninhalte, Dateiformate und Meldewege sind bekannt, sodass von Krankenhdausern bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist. Fir Krankenhauser entsteht damit ein geringer Erfillungsaufwand in nicht quantifizierbarer Hohe. 3. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfuhrung des Prifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenhausern kein Erfillungsaufwand. Die Ma&nahmen wurden mit dem MDkK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 4. Weitere Anderungen des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Durch die Verwendung von Verordnungen in Textform von digitalen Gesundheitsanwen- dungen im Rahmen von Pifotprojekten entstehen geringe, nicht zu quantifizierende Einspa- rungen fur die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Enifallen der Digi- talisierung von Verordnungen und der Nutzung von Dienstleistern im Rahmen des Abrech- nungsvorgangs mit den Krankenkassen. 5. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Erbringer von Angeboten zur UnterstUtzung im Alltag ergeben sich geringfiigige Mehraufwendungen fur die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniberstehen. Fur die private Pflege-Pflichtversicherung kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusaizlicher Kostenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen flr eine entsprechend geringere Zahi von Leistungsabrechnungen gegeniiberstehen. Fur nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen entsteht ein Erfiillungsaufwand durch das Erfordernis, fur die Beschaftigten der jeweiligen Pflegeeinrichtung an bis zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 die Hdhe der jeweils zu zahlenden Pramie zu ermitteln und dar- aus die jeweilige Gesamthohe der Erstattungsbetrage durch die soziale Pflegeversicherung zu berechnen. Je Pflegeeinrichtung ist hierfuir ein Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden in der Verwaltung (insbesondere der Lohnbuchhaltung) zu veranschlagen. Der Gesamizeit- aufwand fir alle 28.600 von der Regelung betroffenen Pflegeeinrichtungen (14.100 ambu- lante Pflegeeinrichtungen; 14.500 teil- und vollstationare Pflegeeinrichtungen; Pflegestatis- tik 2017) betragt daher 228.800 Stunden, die Gesamtkosten fir alle Pflegeeinrichtungen liegen bei 7.068.000 Euro. Arbeitgeber von in Pflegeeinrichtungen eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern haben entsprechend dem ungefahren Anteil dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern an der Gesamizahl der Beschaftigten in Pflegeeinrichtungen von etwa 1 Prozent einen Erfillungsaufwand von rund 70.000 Euro.
-8- Fur die Bundesvereinigungen der Trager stationarer und ambulanter Pflegeeinrichtungen entsteht fur die Abstimmung des Verfahrens mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekas- sen je ein Aufwand von ca. 35 Stunden; die Kosten liegen bei rund 1.100 Euro je beteiligtem Verband. 6. Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Es entsteht ein geringer, nicht quantifizierbarer Erfiillungsaufwand fir die privaten Versi- cherungsunternehmen durch das vereinfachte Riickkehrrecht aus dem Basistarif in den Ta- rif, in dem eine Person vor Beginn der Hilfebedirftigkeit versichert war. 7. Anderung des Transfusionsgesetzes Die Bundesarztekammer ist gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen im Einvernehmen mit der zustandigen Bundesoberbehdrde in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifung der Fristen fir die Spenderriickstellung war fur das Jahr 2020 unabhangig von der gesetzlichen Klarstellung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Priifung der Richtlinien auf Aktualisierungsbedarf regelma@iger und gegeben falls auch in kirzeren Abstanden erfolgen wird. Davon Burokratiekosten aus Informationspflichten Dass neben der bereits fiir die Krankenhauser verbindlichen Information der Landesver- bande der Krankenkassen kinftig auch der fur das jeweilige Krankenhaus zustandige Me- dizinische Dienst informiert werden muss, wenn Strukturmerkmale vom Krankenhaus fir mehr als einen Monat nicht erfullt werden, lést keinen relevanten zusatzlichen Erfilllungs- aufwand aus. Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizier- barer Erfllungsaufwand ausgelost. E.3 Erfillungsaufwand der Verwaltung 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird nicht quantifizierbarer Erfullungs- ein aufwand in geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser Durch die zwei zusatzlichen Datentbermittlungen der Krankenhauser an die vom InEK ge- fuhrte Datenstelle, ist vom InEK jeweils eine Plausibilitatsprufung der Daten durchzufthren. Zusatzlich hat das InEK die vom Bundesministerium fur Gesundheit in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch sich ein Erfullungsaufwand in Hohe eines mittleren vier- stelligen Eurobetrags fur das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl! der Auswertungen abhangig. : 3. Verzicht auf Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die fur das Jahr 2020 vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsdatzlich weitgehend ausschdpfen. Dabei durfen jedoch die temporar nicht prufbaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass fiir eine Prufung sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Maf entlastet noch mit zusatzlichem Erfillungsaufwand belastet werden.
4. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfiihrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erfillungsaufwand. Die Ma&nahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 5. Weitere Anderungen des Funften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichungder Verwendung von Verord- nungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform entsteht den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfullungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer technischen Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Service-Apps) und deren Ertuchtigung zur Ubermittlung von Verordnungen in Textform: Die Héhe der aufzuwendenden Mittel variiert dabei je nach Krankenkasse. Der mit der Anderung des § 285 Absatz 3a SGB V verbundene einmalige und laufende Erfillungsaufwand wird sich im Hinblick auf die geringen Fallzahlen und den hohen Auto- matisierungsgrad in einem schwer quantifizierbaren sehr niedrigen Bereich von unter 100.000,00 Euro befinden. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten fiir SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entsteht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfugiger zusatzlicher Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes durchgefuihrt werden muss. 6. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Pflegekassen k6énnensich aus der vermehrten Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen Mehrausgaben ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. . Fur die Pflegekassen kann sich Mehraufwand aus der Bearbeitung der Erstattungsantrage fur die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstiltzung im Alltag ergeben. Fur die Bearbeitung der zusatzlichen Antrage auf Pflegeunterstitzungsgeld ergibt sich fur die Pflegekassen ein einmaliger zusatzlicher Aufwand von rund 700.000 Euro. Fur die Beihilfestellen k6nnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniiberstehen. Fur die Pflegekassen, die nach dem durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Trager stationarer und ambulanter Pflegeein- richtungen festzulegenden, naheren Verfahren die Meldungen der Pflegeeinrichtungen zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 entgegennehmen, auf Plausibilitat prufen und die Auszah- lung der Erstattungsbetrage bewirken mussen, entsteht ein Erfillungsaufwand von 5.000 Stunden bei den Pflegekassen bzw. ihren Landesverbanden und Kosten von 217.000 Euro. Fur den Spitzenverband Bund der Pflegekassen entstehen vorrangig auf Ebene Referats- leitung/Referentinnen und Referenten ein Erfillungsaufwand von ca. 80 Stunden fir die
-10- Abstimmung des Verfahrens mit den Verbanden der Trager der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und damit Kosten von 3.472 Euro. Fur das Bundesministerium fur entstehen Gesundheit vorrangig auf Ebene Referatslei- tung/Referentinnen und Referenten sowie Sachbearbeitung ein Erfillungsaufwand von ca. 20 Stunden fir die Zustimmung zum vereinbarten Verfahren und damit Kosten in Héhe von 1.308 Euro. 7. Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Die Regelung zum Riickkehrrecht vom Basistarif der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebediirftigkeit fuhrt im Bereich der Grundsicherung fur Arbeitsuchende nach dem SGBII und der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII zu einem geringfligigen, nicht quantifizierbaren Umstellungsaufwand durch Anderungen in |T-Verfahren zur Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in Schrei- ben und Bescheiden an die Leistungsberechtigten. 8. Anderung des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung Durch die Prifung und Genehmigung von Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann sich fur die zustandigen Behérden ein geringer finanzieller Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar ist, in welchem Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht ndher quantifizierbar. 9. Anderung Gesetzes uber die Ausiibung der Zahnheilkunde Mit der Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztli- chen Ausbildung vom 8. Juli 2019 um ein Jahr entsteht den Landern kein Erfiillungsauf- wand. Der Bundesrat hat der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung am 7. Juni 2019 Der Beginn der Ausbildung nach der reformierten zugestimmt. Approba- tionsordnung fur Arzte und Arztinnen wird um ein Jahr verschoben. Dadurch kommt es in diesem Jahr zu Einsparungen in Hohe eines einstelligen Millionenbetrages. F. Weitere Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen Reserve bei Grippeimpfstoffen in H6he von nun- mehr 30 % im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung kénnen durch vermehrte Imp- fungen auch bei privat Versicherten fiir die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen werden. Fur die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfiihren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent unter Berucksichtigung von Beihilfetarifen rechnerisch einmalige Mehrausgaben von 43 Mio. Euro. Dartiber hinaus entstehen keine weiteren Kosten.
-11- Formulierungshilfe fur die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: Inhaltsubersicht Artikel 1 Anderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 4 Anderung des Funften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Anderung desElften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Artikel 7 Anderung des Ergotherapeutengesetzes Artikel 8 Anderung des Gesetzes iiber den Beruf des Logopaden Artikel 9 Anderung des Pflegeberufegesetzes Artikel 10 Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prifungsverordnung Artikel 11 Anderung des Apothekengesetzes Artikel 12 Anderung der Apothekenbetriebsordnung Artikel 13 Anderung des Transfusionsgesetzes Artikel 14 Anderung des Gesetzes fur mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung Artikel 15 Anderung des Gesetzes Uber die Ausbildung zur Anasthesietechnischen As- sistentin und zum Anasthesietechnischen Assistenten und tiber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assis- tenten Artikel 16 Anderung des Gesetzes Uber die Austibung der Zahnheilkunde Artikel 17 Anderung der Approbationsordnung fur Zahnarzte und Zahnarztinnen Artikel 18 Anderung der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung Artikel 19 Anderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verord- nung (EU) 2017/745
_ ~~ = -12- Artikel 20 Inkrafttreten, Auferkrafttreten Artikel 1 Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. | S. 1045), das zuletzt durch Ar- tikel 3 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI.| S. 587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Die Inhaltsibersicht wird wie folgt geandert: a) Die Angaben zu den § 16 und 17 werden wie folgt gefasst: »§ 16 Allgemeine MaRnahmen zur Verhitung Ubertragbarer Krankheiten § 17 Besondere Maf&nahmen zur Verhitung Ubertragbarer Krankheiten, Verordnungsermachtigung’. Die Angabezu § 22 wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und immunitaétsdokumentation". Die Angabezu § 27 wird wie folgt gefasst: »§27 Gegenseitige Unterrichtung‘. Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: »930 Absonderung". e) Die Angabe zum 10. Abschnitt wird wie folgt gefasst: »10.Abschnitt — Volizug des Gesetzes und zustandige Behérden*. Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis 54b er- setzt: #8 54 Vollzug durch die Lander § 54a Voilzug durch die Bundeswehr § 546 Volizug durch das Eisenbahn-Bundesamt*. Die Angabe zum 14. Abschnitt wird gestrichen. Die Angaben zu den §§ 70 und 72 werden gestrichen. Die Angabe zum 15. Abschnitt wird wie folgt gefasst: »14.Abschnitt - Straf- und Bu®geldvorsciriften’. )) Die Angabe zum 16. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
-13- » 18. Abschnitt = Ubergangsvorschriften’. 2. Dem §4 Absatz 1 wird folgender Satz angefiigt: ,Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktsteile fur den offentlichen Gesundheits- dienst der Lander eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zustandigen Landesbehdrden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des _elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom gemein- samen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 3 getroffenen Leitlinien koordiniert.* 3. § 5 wird wie folgt geandert: a) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) Nummer 4 wird wie folgt geandert: aaa) Der Satzteil vor der Aufzahlung wird wie folgt gefasst: »4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates MaBnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschiieRlich Impfstoffen und Betaubungsmittein, mit Medizin- produkten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenstanden der per- s6nlichen Schutzausristung und Produkten zur Desinfektion so- wie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Materialien, Behaltnissen und Verpackungsmateria- lien, die zur Herstellung und zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und insbesondere“. bbb) In Buchstabe f werden die Worter ,zur Abgabe, Preisbilidung“ durch die Worter ,zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung“ er- setzt. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: »0. die notwendigen Anordnungen a) zur Durchflhrung der Ma®nahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und b) zur Durchfihrung oder Erganzung der Ma&nahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g zu treffen, insbesondere um eine geregelte Versorgung und die Si- cherheit der in Nummer 4 vor der Aufzahlung genannten Produkte zu gewahrieisten; das Bundesministerium fur Gesundheit kann eine nachgeordnete Behdrde beauftragien, diese Anordnung zu treffen;". cc) Nummer 7 wird wie folgt geandert: aaa) In Buchstabe b werden nach den Wortern ,Arztlichen Prifung* die Wor- ter ,und der Eignungs- und Kenntnispriifung“ eingefigt und wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgender Buchstabe c wird angefiigt: ,c) abweichend von der Approbationsordnung fir Zahnarzte die An- forderungen an die Durchflhrung der naturwissenschaftlichen
-14- Vorpriifung, der zahnarztlichen Vorpriifung und der Zahnarztli- chen Priifung festzulegen und alternative Lehrformate vorzuse- hen, um die Fortflhrung des Studiums zu gewahrleisten,“. dd) In Nummer 8 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon er- setzt. ee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefiigt: 9. Finanzhilfen gema& Artikel 104b Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ftir investitionen der Lander, Gemeinden und Gemeindeverbande zur tech- nischen Modernisierung der Gesundheitsamter und zum Anschluss die- ser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 zur Verfligung zu stellen; das Nahere wird durch Verwaltungsvereinbarun- gen mit den Landern geregelt; 10. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unbescha- det des jeweiligen Ausbildungsziels und der Patientensicherheit abwei- chende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachbe- rufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen, insbesondere ninsichtlich a) der Dauer der Ausbildungen, b) der Nutzung von digitalen Unterrichtsformaten, c) der Besetzung der Prifungsausschisse, d) der staatlichen Prifungen und, e) der Durchfuhrung der Eignungs- und Kenntnispriifungen.“. ff) Folgender Satz wird angefiigt: ,Die Ermachtigung nach Satz 1 Nummer 10 umfasst die folgenden Ausbildun- gen: 1. zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflege- berufegesetzes, zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflege- berufegesetzes, zur Diatassistentin oder zum Didtassistenten nach dem Didtassistenten- gesetz, zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergotherapeu- tengeseiz, zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kran- kenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegeset- zes, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufe- gesetzes,
-15- zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfle- geberufegeseizes, zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 des Hebammengesetzes, zur Hebamme nach dem Hebammengesetz, 10. zur Logopadin oder zum Logopaden nach dem Gesetz Uber den Beruf des Logopaden, 11. zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeuten- gesetz, 12. zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizi- nisch-technischen Laboratoriumsassistenten nach dem MTA-Geseiz , 13. zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizi- nisch-technischen Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz, 14. zur Medizinisch-technischen Assistentin fir Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten fir Funktionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz, 15. zur Notfalisanitaterin oder zum Nottfallsanitaéter nach dem Nottfallsanitater- geseiz, 16. zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistengesetz, 17. zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufege- selz, 18. zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch- technischen Assistenten nach dem Gesetz liber den Beruf des pharma- zeutisch-technischen Assistenten, 19. zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, 20. zur Podologin oder zum Podologen nach dem Podologengeseiz, 24. zur Veterindarmedizinisch-iechnischen Assistentin oder zum Veterinarme- dizinisch-technischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz.“ b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Satze eingefigt: »rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6 bedtirfen des Benehmens mit dem Bundesministerium fir Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Absaiz 2 Nummer 10 werden im Beneh- men mit dem Bundesministerium fOr Bildung und Forschung erlassen und bedir- fen, soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen,des Einvernehmens mit dem Bundesministerium flr Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“ c) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Satze ersetzt:
-16- ,Abweichend von Satz 1 bleibt eine Ubergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b oder Buchstabe c bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, flr die sie gilt. Aoweichend von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemi- schen Lage von nationaler Tragweite, spatestens auf den Ablauf des 31. Marz 2022 zu befristen.“ d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefigt: ,Die Zustandigen Landesbehdérdeninformieren unverziiglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchftihrung notwendiger MaRnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr gewahrleistet ist.“ 4. §6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geandert: a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe t angefigt: »t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),*. b) In Nummer 5 werden die Wérter ,das Auftreten einer bedrohlichen tbertragbaren“ durch die Worter ,der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche Ubertragbare“ ersetzt. 5. §7 wird wie folgt geandert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingeftgt: »44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Se- vere-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)". b) Folgender Absatz 4 wird angefiigt: (4) Bei Untersuchungen zum direkten oder indirekten Nachweis folgender Krankheitserreger ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden: 1. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und 2. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2). Die Meldung nach Satz 1 hat gema&® § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 4zu erfolgen.* 6. §9 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geandert: aa) Buchstabe h wird wie folgt gefasst: ») Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unter- nehmen nach § 23 Absatz 5 Saiz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absaiz 2 mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Un- ternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens,*. bb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst: