NONE

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

/ 103
PDF herunterladen
-7- Durch      zusatzliche           Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer                                  Erfillungs- aufwand         in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen                                 Einrichtungen ausgelést. 2.  Unterjahrige Datentieferungen                       durch     die Krankenhauser Krankenhauser                haben     zusatzlich        zwei    unterjahrige      Datentibermittltungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus (InEK) gefilhrte Datenstelle                        auf Bundesebene           zu    tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige                DatenUbermittlung, die jahrlich von den Krankenhdusern                                   zu leisten        ist. Dateninhalte,            Dateiformate          und Meldewege sind bekannt, sodass                        von    Krankenhdausern         bei- spielsweise keine neue                   Software       zu   implementieren ist. Fir Krankenhauser                        entsteht      damit ein geringer Erfillungsaufwand                        in nicht quantifizierbarer           Hohe. 3.  Verschiebung              des   Priifquotensystems Mit der       einjahrigen         Verschiebung der Einfuhrung des Prifquotensystems                                    und der Festle- gung einer maximal                 zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht       den Krankenhausern                   kein Erfillungsaufwand.               Die Ma&nahmen              wurden         mit dem MDkK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                  2019    beschlossen          und werden          nun     um     ein Jahr verschoben. 4. Weitere          Anderungen          des     Fiinften     Buches      Sozialgesetzbuch Durch       die    Verwendung            von     Verordnungen in Textform                  von    digitalen Gesundheitsanwen- dungen im Rahmen                  von     Pifotprojekten entstehen             geringe, nicht zu quantifizierende Einspa- rungen fur          die Hersteller         digitaler Gesundheitsanwendungen                        durch das Enifallen              der Digi- talisierung von Verordnungen und der Nutzung von Dienstleistern                                           im Rahmen          des Abrech- nungsvorgangs                mit den     Krankenkassen. 5.  Anderungen              des   Elften     Buches       Sozialgesetzbuch Fur    die    Erbringer von Angeboten zur UnterstUtzung im Alltag ergeben sich geringfiigige Mehraufwendungen fur                     die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen                             aber mindestens ebenso        hohe Minderaufwendungen fir                        eine entsprechend            geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniberstehen. Fur die      private Pflege-Pflichtversicherung                      kénnen sich Mehrausgaben                   aus   der Bearbeitung zusaizlicher            Kostenerstattungsantrage                   bei Entlastungsleistungen                 ergeben, denen              aber mindestens            ebenso       hohe Minderaufwendungen flr                     eine entsprechend              geringere Zahi von Leistungsabrechnungen                     gegeniiberstehen. Fur    nach       § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen                                  entsteht      ein Erfiillungsaufwand durch das Erfordernis, fur die Beschaftigten der jeweiligen Pflegeeinrichtung an bis zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 die Hdhe der jeweils zu zahlenden                                         Pramie      zu ermitteln         und dar- aus die      jeweilige Gesamthohe                  der Erstattungsbetrage             durch die soziale           Pflegeversicherung zu   berechnen.            Je Pflegeeinrichtung             ist hierfuir ein Zeitaufwand             von   insgesamt 8 Stunden in der Verwaltung (insbesondere                         der Lohnbuchhaltung)              zu    veranschlagen.          Der Gesamizeit- aufwand fir           alle 28.600        von    der Regelung betroffenen                Pflegeeinrichtungen              (14.100 ambu- lante Pflegeeinrichtungen;                    14.500 teil-      und vollstationare          Pflegeeinrichtungen;             Pflegestatis- tik 2017) betragt daher                  228.800        Stunden, die Gesamtkosten                    fir alle Pflegeeinrichtungen liegen bei 7.068.000                Euro. Arbeitgeber            von     in Pflegeeinrichtungen               eingesetzten        Arbeitnehmerinnen               und      Arbeitneh- mern      haben         entsprechend           dem ungefahren             Anteil dieser        Arbeitnehmerinnen               und     Arbeit- nehmern          an    der Gesamizahl             der Beschaftigten in Pflegeeinrichtungen                       von    etwa      1 Prozent einen     Erfillungsaufwand von rund 70.000 Euro.
7

-8- Fur    die    Bundesvereinigungen                      der   Trager     stationarer         und   ambulanter            Pflegeeinrichtungen entsteht      fur die Abstimmung                    des    Verfahrens         mit dem Spitzenverband                   Bund der Pflegekas- sen    je  ein Aufwand von               ca.    35 Stunden; die           Kosten liegen          bei rund 1.100 Euro je                beteiligtem Verband. 6.  Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Es    entsteht        ein    geringer, nicht quantifizierbarer Erfiillungsaufwand fir die privaten Versi- cherungsunternehmen                     durch das vereinfachte                  Riickkehrrecht          aus    dem Basistarif           in den Ta- rif, in dem eine Person                 vor      Beginn der Hilfebedirftigkeit versichert                       war. 7.  Anderung des Transfusionsgesetzes Die    Bundesarztekammer                   ist      gesetzlich      verpflichtet, den           allgemein         anerkannten           Stand      der Erkenntnisse             der   medizinischen               Wissenschaft          und     Technik       zur    Gewinnung            von    Blut    und Blutbestandteilen              im Einvernehmen                 mit der     zustandigen Bundesoberbehdrde                        in     Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifung der Fristen fir die Spenderriickstellung                                                    war      fur das Jahr 2020      unabhangig von der gesetzlichen Klarstellung bereits                                         geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Priifung der Richtlinien           auf Aktualisierungsbedarf                    regelma@iger und gegeben falls                       auch in kirzeren Abstanden            erfolgen wird. Davon         Burokratiekosten                      aus     Informationspflichten Dass      neben        der bereits          fiir die     Krankenhauser             verbindlichen           Information         der    Landesver- bande       der    Krankenkassen                 kinftig    auch     der fur das        jeweilige Krankenhaus                 zustandige          Me- dizinische         Dienst      informiert         werden        muss,     wenn       Strukturmerkmale               vom     Krankenhaus         fir mehr als         einen      Monat      nicht erfullt werden,               lést keinen       relevanten         zusatzlichen           Erfilllungs- aufwand         aus.      Durch zusatzliche                Meldepflichten nach dem IfSG                      wird     ein  nicht     quantifizier- barer Erfllungsaufwand                       ausgelost. E.3     Erfillungsaufwand                            der    Verwaltung 1.  Meldepflichten             nach     dem        IfSG Durch      zusatzliche          Meldepflichten             nach    dem      IfSG wird            nicht     quantifizierbarer           Erfullungs- ein aufwand         in   geringer       Hohe bei          den    Einrichtungen          des    OGD     ausgelést. 2.  Unterjahrige           Datenlieferungen                durch    die Krankenhauser Durch      die zwei        zusatzlichen            Datentbermittlungen               der Krankenhauser                 an  die    vom     InEK     ge- fuhrte     Datenstelle,         ist  vom       InEK jeweils eine Plausibilitatsprufung                        der    Daten     durchzufthren. Zusatzlich         hat das      InEK die         vom     Bundesministerium               fur Gesundheit           in  Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten,                      wodurch sich          ein   Erfullungsaufwand               in  Hohe eines mittleren              vier- stelligen Eurobetrags fur                     das     InEK     ergibt. Dieser ist jedoch               von     Umfang und Anzahl! der Auswertungen abhangig.                                                           : 3. Verzicht         auf    Priifung      bestimmter           OPS-Mindestmerkmale Es ist    zu    erwarten,        dass        die    Krankenkassen             die fur das       Jahr     2020      vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von                       bis zu 5 Prozent             grundsdatzlich weitgehend ausschdpfen.                             Dabei durfen      jedoch die temporar nicht prufbaren Mindestmerkmale                                          bestimmter          Kodes       des    OPS nicht Anlass          fiir eine Prufung sein. Vor diesem                        Hintergrund        ist davon        auszugehen,          dass die Krankenkassen                und     die     Medizinischen            Dienste       weder      in nennenswertem                  Maf      entlastet noch mit zusatzlichem                  Erfillungsaufwand                belastet      werden.
8

4.  Verschiebung           des     Priifquotensystems Mit der   einjahrigen          Verschiebung der Einfiihrung des Priifquotensystems                                        und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht      den Krankenkassen                   kein Erfillungsaufwand.                  Die Ma&nahmen                 wurden           mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                 2019 beschlossen                und werden            nun     um       ein Jahr verschoben. 5. Weitere       Anderungen            des    Funften       Buches      Sozialgesetzbuch Fur   die   Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichungder Verwendung von Verord- nungen      von      digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform                                   entsteht       den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender                                 Erfullungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer                technischen          Anpassung an bestehenden                    digitalen          Serviceangeboten (Service-Apps) und deren Ertuchtigung zur Ubermittlung von Verordnungen in Textform: Die Héhe der aufzuwendenden                      Mittel      variiert dabei je nach Krankenkasse. Der    mit der      Anderung          des    §   285    Absatz      3a   SGB        V verbundene           einmalige           und     laufende Erfillungsaufwand              wird    sich     im Hinblick       auf die     geringen Fallzahlen                und den hohen                 Auto- matisierungsgrad              in einem         schwer        quantifizierbaren           sehr      niedrigen Bereich                von         unter 100.000,00         Euro    befinden. Durch     die    Abrechnung            der   Behandlungskosten                 fiir SARS-CoV-2             Patienten          aus     dem         EU- Ausland      entsteht        der Deutschen            Verbindungsstelle              Krankenversicherung                  Ausland           ein    ge- ringfugiger zusatzlicher               Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt                                   wie Ublich mit             der Verbindungsstelle des Auslandes                        durchgefuihrt werden               muss. 6.  Anderungen           des    Elften     Buches       Sozialgesetzbuch Fur die    Pflegekassen            k6énnensich          aus   der vermehrten            Einreichung von Kostenerstattungs- antragen        fir    Entlastungsleistungen                  Mehrausgaben              ergeben,         denen         aber       mindestens ebenso     hohe Minderaufwendungen fir                         eine entsprechend               geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen.                                                                                                            . Fur die Pflegekassen                kann    sich     Mehraufwand          aus      der  Bearbeitung der Erstattungsantrage fur die im Zusammenhang                      mit der       Corona-Pandemie                stehenden          Mindereinnahmen                     oder Mehraufwendungen                 von     nach      Landesrecht         anerkannten           Angeboten           zur    Unterstiltzung               im Alltag ergeben. Fur   die  Bearbeitung           der    zusatzlichen         Antrage      auf      Pflegeunterstitzungsgeld                  ergibt        sich     fur die  Pflegekassen ein              einmaliger        zusatzlicher       Aufwand         von     rund   700.000         Euro. Fur   die  Beihilfestellen           k6nnen       sich    Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher                                          Kos- tenerstattungsantrage                bei Entlastungsleistungen                  ergeben, denen aber mindestens                             ebenso hohe Minderaufwendungen fur                        eine entsprechend              geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniiberstehen. Fur die    Pflegekassen, die nach dem durch den Spitzenverband                                         Bund der Pflegekassen                         im Benehmen          mit den Bundesvereinigungen                      der Trager stationarer               und ambulanter              Pflegeein- richtungen festzulegenden,                   naheren        Verfahren       die Meldungen der Pflegeeinrichtungen                                    zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 entgegennehmen,                                    auf Plausibilitat          prufen und die Auszah- lung der Erstattungsbetrage                    bewirken        mussen,        entsteht       ein Erfillungsaufwand                  von        5.000 Stunden      bei den Pflegekassen                 bzw. ihren       Landesverbanden                und Kosten          von    217.000            Euro. Fur den     Spitzenverband Bund der Pflegekassen entstehen                                       vorrangig        auf    Ebene        Referats- leitung/Referentinnen                und Referenten            ein Erfillungsaufwand                 von     ca.     80 Stunden              fir die
9

-10- Abstimmung           des    Verfahrens          mit den       Verbanden            der   Trager      der   Pflegeeinrichtungen            auf Bundesebene            und    damit      Kosten     von 3.472 Euro. Fur    das     Bundesministerium              fur                          entstehen Gesundheit                             vorrangig auf Ebene               Referatslei- tung/Referentinnen             und     Referenten         sowie      Sachbearbeitung ein Erfillungsaufwand von ca. 20 Stunden fir          die   Zustimmung          zum      vereinbarten           Verfahren       und    damit    Kosten    in Héhe     von 1.308      Euro. 7.  Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Die   Regelung zum Riickkehrrecht                      vom      Basistarif       der privaten Krankenversicherung                   in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebediirftigkeit fuhrt im Bereich                                                    der Grundsicherung fur Arbeitsuchende                          nach dem SGBII               und der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII                zu    einem geringfligigen, nicht quantifizierbaren                            Umstellungsaufwand durch Anderungen           in     |T-Verfahren        zur    Aufnahme           von    entsprechenden           Hinweisen       in Schrei- ben und Bescheiden               an    die Leistungsberechtigten. 8.  Anderung des Apothekengesetzes                           und    der Apothekenbetriebsordnung Durch      die   Prifung      und     Genehmigung von                  Modellvorhaben            zur   Arzneimittelversorgung im Krankenhaus           kann sich         fur die zustandigen               Behérden         ein geringer finanzieller             Mehrauf- wand ergeben.            Da nicht abschatzbar              ist, in welchem              Umfang die Genehmigung von regio- nalen     Modellvorhaben            beantragt wird, ist dieser Mehraufwand                           nicht ndher       quantifizierbar. 9.   Anderung Gesetzes               uber      die   Ausiibung           der Zahnheilkunde Mit der      Verschiebung           des Inkrafttretens             der    Verordnung         zur     Neuregelung        der   zahnarztli- chen      Ausbildung vom             8. Juli   2019       um     ein    Jahr    entsteht      den     Landern      kein   Erfiillungsauf- wand.       Der   Bundesrat         hat   der   Verordnung           zur     Neuregelung          der   zahnarztlichen        Ausbildung am     7. Juni     2019                          Der   Beginn        der     Ausbildung        nach     der reformierten zugestimmt.                                                                                          Approba- tionsordnung fur Arzte und Arztinnen wird um ein Jahr                                     verschoben.          Dadurch      kommt es in diesem       Jahr zu Einsparungen in                 Hohe eines        einstelligen          Millionenbetrages. F. Weitere            Kosten Durch       die   Vorgaben        einer     zusatzlichen          Reserve         bei   Grippeimpfstoffen in H6he von nun- mehr      30 % im      Bereich      der gesetzlichen            Krankenversicherung kénnen durch vermehrte                             Imp- fungen auch           bei privat Versicherten                fiir die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben             nicht    ausgeschlossen             werden. Fur     die    privaten Versicherungsunternehmen,                             die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfiihren, ergeben sich entsprechend                            ihrem Anteil an der Gesamtzahl                    der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent                 unter    Berucksichtigung von Beihilfetarifen                        rechnerisch        einmalige Mehrausgaben von 43 Mio. Euro. Dartiber       hinaus    entstehen         keine    weiteren         Kosten.
10

-11- Formulierungshilfe fur    die     Fraktionen          der      CDU/CSU           und      SPDfir         einen      aus    der   Mitte   des     Deut- schen         Bundestages             einzubringenden Entwurf         eines        Zweiten          Gesetzes           zum       Schutz        der    Bevélkerung        bei      einer epidemischen                Lage        von      nationaler          Tragweite Vom... Der    Bundestag        hat   mit    Zustimmung          des     Bundesrates        das    folgende   Gesetz     beschlos- sen: Inhaltsubersicht Artikel     1       Anderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel    2        Weitere     Anderung         des   Infektionsschutzgesetzes Artikel    3       Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel    4       Anderung         des     Funften    Buches        Sozialgesetzbuch Artikel    5       Anderung desElften                Buches      Sozialgesetzbuch Artikel    6       Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Artikel 7       Anderung des Ergotherapeutengesetzes Artikel    8       Anderung des            Gesetzes    iiber       den    Beruf   des     Logopaden Artikel    9       Anderung des Pflegeberufegesetzes Artikel    10      Anderung         der   Pflegeberufe-Ausbildungs-                 und    Prifungsverordnung Artikel    11      Anderung des Apothekengesetzes Artikel    12      Anderung        der    Apothekenbetriebsordnung Artikel    13      Anderung des Transfusionsgesetzes Artikel    14      Anderung des Gesetzes               fur      mehr     Sicherheit      in der   Arzneimittelversorgung Artikel    15      Anderung         des     Gesetzes       Uber die Ausbildung zur Anasthesietechnischen                         As- sistentin     und zum       Anasthesietechnischen                Assistenten       und tiber die Ausbildung zur   Operationstechnischen                Assistentin       und zum       Operationstechnischen          Assis- tenten Artikel    16      Anderung des            Gesetzes       Uber    die    Austibung      der Zahnheilkunde Artikel    17      Anderung der Approbationsordnung                       fur    Zahnarzte        und  Zahnarztinnen Artikel    18     Anderung         der    Verordnung         zur    Neuregelung         der zahnarztlichen        Ausbildung Artikel    19     Anderungen            aus    Anlass      der   Verschiebung           des   Geltungsbeginns        der   Verord- nung      (EU)   2017/745
11

_ ~~ = -12- Artikel   20       Inkrafttreten,        Auferkrafttreten Artikel            1 Anderung                 des        Infektionsschutzgesetzes Das   Infektionsschutzgesetz                 vom      20. Juli 2000             (BGBI. | S. 1045), das zuletzt durch Ar- tikel 3 des     Gesetzes        vom     27.   Marz        2020 (BGBI.| S.               587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert: 1.     Die Inhaltsibersicht            wird wie        folgt geandert: a)    Die   Angaben zu           den    § 16 und         17 werden wie              folgt gefasst: »§ 16     Allgemeine      MaRnahmen       zur   Verhitung      Ubertragbarer   Krankheiten §  17     Besondere Maf&nahmen     zur   Verhitung Ubertragbarer         Krankheiten,  Verordnungsermachtigung’. Die   Angabezu           §  22 wird wie          folgt gefasst: »§22      Impf-  und    immunitaétsdokumentation". Die   Angabezu           § 27    wird wie        folgt gefasst: »§27       Gegenseitige Unterrichtung‘. Die    Angabe        zu   §  30 wird       wie    folgt gefasst: »930      Absonderung". e)    Die    Angabe        zum     10. Abschnitt           wird wie         folgt gefasst: »10.Abschnitt        — Volizug      des    Gesetzes     und   zustandige   Behérden*. Die    Angabe        zu    §  54 wird        durch       die   folgenden        Angaben       zu den   §§  54 bis 54b er- setzt: #8 54     Vollzug   durch   die Lander § 54a     Voilzug durch     die Bundeswehr § 546     Volizug   durch   das  Eisenbahn-Bundesamt*. Die    Angabe       zum      14. Abschnitt           wird      gestrichen. Die    Angaben         zu   den    §§ 70       und    72 werden            gestrichen. Die    Angabe       zum      15. Abschnitt           wird wie         folgt gefasst: »14.Abschnitt          - Straf-   und     Bu®geldvorsciriften’. ))    Die    Angabe       zum      16. Abschnitt           wird      wie    folgt gefasst:
12

-13- » 18.  Abschnitt       = Ubergangsvorschriften’. 2.  Dem     §4    Absatz      1 wird    folgender Satz angefiigt: ,Beim     Robert     Koch-Institut           wird eine Kontaktsteile                 fur den offentlichen           Gesundheits- dienst    der Lander        eingerichtet, die die Amtshilfe                    nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zustandigen             Landesbehdrden                und die Zusammenarbeit                  bei der Umsetzung des _elektronischen        Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb                                       der vom       gemein- samen      Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 3 getroffenen Leitlinien koordiniert.* 3.  § 5 wird    wie   folgt geandert: a)     Absatz    2 wird     wie    folgt geandert: aa) Nummer        4     wird   wie     folgt geandert: aaa)       Der Satzteil         vor    der    Aufzahlung        wird wie       folgt gefasst: »4. durch              Rechtsverordnung                ohne       Zustimmung des Bundesrates MaBnahmen           zur       Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschiieRlich            Impfstoffen und Betaubungsmittein,                        mit Medizin- produkten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenstanden                                      der per- s6nlichen         Schutzausristung und Produkten                         zur   Desinfektion         so- wie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Materialien, Behaltnissen                         und Verpackungsmateria- lien, die zur Herstellung und zum Transport der zuvor                                 genannten Produkte         erforderlich        sind,   zu    treffen   und    insbesondere“. bbb)       In Buchstabe            f werden        die Worter       ,zur    Abgabe, Preisbilidung“            durch die Worter       ,zum        Vertrieb,       zur   Abgabe,         Preisbildung und -gestaltung“                   er- setzt. bb) Nummer 6            wird   wie     folgt gefasst: »0. die notwendigen                  Anordnungen a)     zur    Durchflhrung             der   Ma®nahmen             nach   Nummer       4   Buchstabe         a  und b)     zur    Durchfihrung             oder     Erganzung          der  Ma&nahmen           nach    Nummer        4 Buchstabe            c bis g zu   treffen,       insbesondere            um   eine    geregelte Versorgung               und     die    Si- cherheit       der     in Nummer           4 vor     der Aufzahlung genannten                   Produkte zu   gewahrieisten; das Bundesministerium                              fur Gesundheit          kann     eine nachgeordnete               Behdrde        beauftragien,         diese    Anordnung        zu treffen;". cc) Nummer        7     wird wie       folgt geandert: aaa)       In Buchstabe             b werden        nach    den Wortern        ,Arztlichen        Prifung*      die Wor- ter    ,und    der      Eignungs- und Kenntnispriifung“                       eingefigt und         wird     das Semikolon          am      Ende      durch     ein Komma ersetzt. bbb)      Folgender         Buchstabe            c  wird    angefiigt: ,c)      abweichend            von     der    Approbationsordnung               fir Zahnarzte          die   An- forderungen             an    die Durchflhrung               der    naturwissenschaftlichen
13

-14- Vorpriifung, der zahnarztlichen                      Vorpriifung und der Zahnarztli- chen Priifung festzulegen und alternative                            Lehrformate         vorzuse- hen, um die Fortflhrung des Studiums zu gewahrleisten,“. dd)  In Nummer           8    Buchstabe         c wird        der  Punkt     am    Ende     durch     ein  Semikolon          er- setzt. ee) Die folgenden Nummern                       9 und       10 werden       angefiigt: 9.         Finanzhilfen        gema& Artikel 104b Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ftir investitionen        der Lander, Gemeinden                    und Gemeindeverbande                 zur    tech- nischen      Modernisierung der Gesundheitsamter                            und zum       Anschluss die- ser   an    das    elektronische            Melde-     und    Informationssystem nach § 14 zur Verfligung        zu   stellen;       das     Nahere      wird durch       Verwaltungsvereinbarun- gen    mit den       Landern       geregelt; 10.      durch      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                                      unbescha- det des jeweiligen Ausbildungsziels                         und der Patientensicherheit                 abwei- chende        Regelungen von den Berufsgesetzen                             der Gesundheitsfachbe- rufe und den auf deren                   Grundlage erlassenen               Rechtsverordnungen                 zu treffen, insbesondere               ninsichtlich a)     der   Dauer      der    Ausbildungen, b)     der   Nutzung        von    digitalen Unterrichtsformaten, c)      der   Besetzung          der    Prifungsausschisse, d)      der   staatlichen         Prifungen         und, e)      der   Durchfuhrung            der     Eignungs-       und   Kenntnispriifungen.“. ff)  Folgender Satz              wird   angefiigt: ,Die Ermachtigung                nach      Satz      1 Nummer        10 umfasst       die   folgenden       Ausbildun- gen: 1.      zur     Altenpflegerin         oder     zum      Altenpfleger       nach    § 58    Absatz     2 des      Pflege- berufegesetzes, zur     Altenpflegerin         oder     zum      Altenpfleger       nach    § 66    Absatz     2 des      Pflege- berufegesetzes, zur     Diatassistentin          oder     zum      Didtassistenten         nach    dem      Didtassistenten- gesetz, zur     Ergotherapeutin            oder     zum      Ergotherapeuten          nach    dem     Ergotherapeu- tengeseiz, zur    Gesundheits-          und     Krankenpflegerin            oder   zum    Gesundheits-          und    Kran- kenpfleger nach             § 66 Absatz            1 Satz    1 Nummer      1    des   Pflegeberufegeset- zes, zur     Gesundheits-            und      Kinderkrankenpflegerin               oder     zum     Gesundheits- und     Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1                              Satz    1 des     Pflegeberufe- gesetzes,
14

-15- zur   Gesundheits-           und     Kinderkrankenpflegerin                 oder zum           Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz                             1  Satz 1 Nummer              2 des Pfle- geberufegeseizes, zur   Hebamme       oder       zum     Entbindungspfleger              nach      § 77   Absatz        1 und    § 78 des   Hebammengesetzes, zur   Hebamme          nach     dem      Hebammengesetz, 10.  zur    Logopadin        oder     zum      Logopaden         nach      dem      Gesetz       Uber      den    Beruf des Logopaden, 11.  zur   Masseurin        und    medizinischen           Bademeisterin             oder    zum     Masseur        und medizinischen         Bademeister           nach   dem      Masseur-         und     Physiotherapeuten- gesetz, 12.  zur   Medizinisch-technischen                 Laboratoriumsassistentin                   oder     zum     Medizi- nisch-technischen           Laboratoriumsassistenten                   nach     dem      MTA-Geseiz        , 13.  zur     Medizinisch-technischen                 Radiologieassistentin                 oder      zum       Medizi- nisch-technischen           Radiologieassistenten               nach dem           MTA-Gesetz, 14.  zur     Medizinisch-technischen                 Assistentin        fir     Funktionsdiagnostik                oder zum      Medizinisch-technischen                Assistenten         fir     Funktionsdiagnostik               nach dem      MTA-Gesetz, 15.  zur   Notfalisanitaterin         oder    zum    Nottfallsanitaéter         nach     dem     Nottfallsanitater- geseiz, 16.  zur   Orthoptistin oder          zum     Orthoptisten        nach      dem     Orthoptistengesetz, 17.  zur   Pflegefachfrau         oder     zum     Pflegefachmann              nach     dem     Pflegeberufege- selz, 18.   zur   pharmazeutisch-technischen                    Assistentin          oder     zum     pharmazeutisch- technischen        Assistenten          nach    dem     Gesetz       liber     den     Beruf des pharma- zeutisch-technischen              Assistenten, 19.   zur   Physiotherapeutin             oder    zum    Physiotherapeuten                 nach    dem       Masseur- und    Physiotherapeutengesetz, 20.   zur   Podologin oder          zum      Podologen        nach    dem        Podologengeseiz, 24.   zur   Veterindarmedizinisch-iechnischen                     Assistentin         oder    zum     Veterinarme- dizinisch-technischen              Assistenten       nach     dem       MTA-Gesetz.“ b) Nach     Absatz     3 Satz   2 werden         folgende      Satze     eingefigt: »rechtsverordnungen              nach    Absatz       2 Nummer         4 und      Anordnungen             nach     Absatz      2 Nummer        6 bedtirfen      des    Benehmens            mit dem       Bundesministerium                 fir   Wirtschaft und   Energie. Rechtsverordnungen                     nach    Absaiz      2 Nummer             10 werden         im Beneh- men     mit dem      Bundesministerium             fOr   Bildung und Forschung erlassen                         und   bedir- fen, soweit      sie sich auf die Pflegeberufe                  beziehen,des             Einvernehmens              mit dem Bundesministerium           flr Familie, Senioren,             Frauen       und Jugend.“ c) Absatz     4 Satz    2 wird    durch     die   folgenden       Satze     ersetzt:
15

-16- ,Abweichend           von     Satz    1  bleibt eine       Ubergangsregelung in                  der   Verordnung          nach Absatz      2 Nummer        7     Buchstabe         b oder Buchstabe             c bis zum        Ablauf der Phase            des Studiums in        Kraft, flr die sie gilt. Aoweichend                  von     Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz      2 Nummer 10              auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemi- schen      Lage von nationaler                Tragweite, spatestens                 auf den Ablauf            des 31. Marz 2022 zu befristen.“ d)   Dem    Absatz       7 wird     folgender       Satz     angefigt: ,Die Zustandigen            Landesbehdérdeninformieren                     unverziiglich         die Kontaktstelle          nach § 4 Absatz         1 Satz       7, wenn       im Rahmen          einer     epidemischen             Lage     von    nationaler Tragweite die Durchftihrung notwendiger                            MaRnahmen            nach    dem      5. Abschnitt       nicht mehr gewahrleistet ist.“ 4. §6 Absatz      1 Satz       1 wird    wie   folgt geandert: a)  Der Nummer          1    wird    folgender Buchstabe               t angefigt: »t) Coronavirus-Krankheit-2019                         (COVID-19),*. b)  In Nummer        5     werden       die Wérter ,das          Auftreten      einer     bedrohlichen          tbertragbaren“ durch     die Worter        ,der Verdacht           einer    Erkrankung,          die   Erkrankung          sowie     der   Tod, in  Bezug auf         eine    bedrohliche        Ubertragbare“          ersetzt. 5. §7 wird wie folgt geandert: a)  Nach    Absatz        1 Satz      1 Nummer       44     wird   folgende        Nummer       44a       eingeftgt: »44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus                                          (SARS-CoV) und                  Se- vere-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2                                     (SARS-CoV-2)". b)  Folgender Absatz              4 wird     angefiigt: (4)      Bei    Untersuchungen              zum      direkten      oder      indirekten       Nachweis         folgender Krankheitserreger ist das Untersuchungsergebnis                                  nichtnamentlich           zu    melden: 1.    Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus                                      (SARS-CoV)            und 2.    Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2                                       (SARS-CoV-2). Die   Meldung         nach      Satz    1 hat    gema&® § 8          Absatz      1 Nummer        2,     3 oder     Absatz      4, §  10 Absatz        4zu    erfolgen.* 6. §9 wird   wie    folgt geandert: a) Absatz       1 Nummer        1    wird wie      folgt geandert: aa) Buchstabe             h wird wie      folgt gefasst: »)       Betreuung          oder    Unterbringung           in oder     durch       Einrichtungen          oder     Unter- nehmen         nach     § 23 Absatz        5 Saiz     1 oder      § 36   Absatz       1 oder     Absaiz     2 mit Name, Anschrift             und   weiteren       Kontaktdaten           der    Einrichtungen oder             Un- ternehmen          sowie     der Art     der   Einrichtung        oder     des Unternehmens,*. bb) Buchstabe         k     wird wie      folgt gefasst:
16

Zur nächsten Seite