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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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-70- Verpflichtung nach Absatz 2                          sowie      eine    beim      Arbeitgeber        oder      Dienstherrn       zu  hinterle- gende Erklarung in Textform,                         nach    der     keine     Tatsachen     fiir     ein   Tatigkeitsverbot        bekannt sind, ersetzt       werden           kann. Zu Nummer            23 Hierbei      handelt        es      sich     um     eine    redaktionelle           Folgeanderung            der    Uberschrift      des    Ab- schnitts. Zu   Nummer.24 Zu Buchstabe            a Hierbei     handelt      es      sich    um     eine    redaktionelle                                 der    Uberschrift. Folgeanderung Zu Buchstabe            b » Durch     die   Anpassung              der     Uberschrift wird der Inhalt                der     Vorschrift     und    dem     Vollzug    des Gesetzes       durch      die      Lander        in angemessener             Weise      Rechnung getragen. Zu   Nummer       25 Unter    anderem        handelt         es sich      hierbei           die                         und um          Verschiebung                 Anpassung des bisherigen § 70   an   einem      systematisch               passenderen           Ort. Zu    § 54a (Vollzug              durch       die    Bundeswehr) Zu Absatz         1 Es   wird    vorgesehen,              die     Eigenvolizugskompetenz auf alle Angehérigeder Bundeswehr wahrend        ihrer Dienstaustibung                    zur   Vereinfachung des Verwaltungshandelns                              im Rahmen des Vollzugs wahrend                     ihrer Dienstaustbung                  bzw. bei Aufenthalt             in einer    ortsfesten     oder mobilen      Einrichtung der Bundeswehr zu modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsatzen der zivilen Bundeswehrfeuerwehren                              mit anderen          Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen    und   militarischen            Mitarbeitern         des Sanitatsdienstes               auRerhalb       ihrer Gesundheitsein- richtung      eine deutliche              Erleichterung           bei der Aufklarung eines                  Infektionsgeschehens             mit sich bringt.Die bisherigen Nummer 1                             bis 3 gehen in den neuen                 Nummer 1 und 2 auf. Num- mer    4 kann entfailen              (fallen unter Nummer 2). Die Nummern                            4 und 5 entsprechen den bis- herigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen                                           der epidemiolgischen               Uberwachung, welche      im Wesentlichen                  durch     die   zivilen     Stellen     (Gesundheitsamter              und                     Be- zustandige hdérden nach        § 54) umgesetzt                 wird, bleiben         nach     Satz   2 unberiihrt. Zu Absatz         2 Absatz     2  erganzt       die      Regelungen in           §§ 9     Absatz      6, 11 Absatz        1 und     27 Absatz       1 und   macht die   bisherige Verwaltungsvorschrift                        nach     Absatz       5 entbehrlich. Zu Absatz        3 Die   Regelung entspricht                  dem      bisherigen        Absatz      2. Zu Absatz        4 Die   Regelung entspricht                  dem      bisherigen        Absatz      3. Der    bisherige Absatz           4 kann entfallen.
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-71- Zu Absatz        5 In Absatz       5 wird        insbesondere            Bezug       genommen          auf   das   Zusatzabkommen              zum      Nato- Truppenstatut          von      1959      (BGBI. 1961         II S. 1183,       1218). Zu    § 54b (Volizug             durch      das   Eisenbahn-Bundesamt) Hierbei     handelt       es    sich    lediglich    um    die   Verschiebung          des   bisherigen § 72      an    einem      syste- matisch      passenderen              Ort. Zu    Nummer         26 Die Gesetzesanderung                 beriicksichtigt,           dass sich die in der bisherigen Fassung mit drei Mo- naten     auBerordentlich              kurz bemessene              Frist zur Geltendmachung eines                Anspruchs nach § 56 Absatz 5 (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Be- treuungseinrichtungen) bei einem Ausbruchsgeschehen wie in Zusammenhang mit COVID- 19 als nicht praktikabel erwiesen                       hat. Durch die Verlangerung der gesetzlichen                          Frist von drei Monaten          auf zwélf Monate              sollen einerseits           die Anspruchsberechtigten            vor    alsbaldiger Verfristung geschiitzt werden; andererseits                              dient die Gesetzesanderung            der Entlastung der in einem       derartigen Ausbruchsgeschehen in                              héchstem Mae           beanspruchten          offentlichen Verwaltung. Zu Nummer            27 Hierbei      handelt      sich      um    eine   redaktionelle                                                                      Ande- Folgeanderung durch Verschiebung                    und rung    des    bisherigen          §   70 und § 72 in den             neuen     § 54a und § 54b. Zu Nummer            28 Hierbei      handelt      es    sich    um    eine   redaktionelle          Folgeanderung. Zu Nummer            29 Zu   Buchstabe           a Anordnungen des                  Bundesministeriums                fiir Gesundheit        nach    §  5 Absatz    2 Nummer         6,    die der Durchfihrung               der     durch     Rechtsverordnung nach                  § 5 Absatz 2 Nummer             4   geregelten Mafnahmen        dienen,             werden      ebenfalls       bu@geldbewehrt. Die Anordnungen                   miissen        zur  Si- cherstellung der             Versorgung mit Produkten                      des   medizinischen        Bedarfs   erforderlichenfalls auch durchgesetzt                werden       kénnen. Zu Buchstabe              b Durch      die  Erganzung wird               klargestellt, dass ein VerstoR gegen eine SchutzmaRnahme                                  nach § 28 Absatz          1 Satz 2, eine Quarantaneanordnung                             nach    § 30 Absatz 1 Satz 2 oder gegen ein berufliches          Tatigkeitsverbot nach § 31 nunmehr                           eine Ordnungswidrigkeit darstelit                 und keine Straftat         mehr ist        (vgl. Nummer 29). Insoweit sollen kiinftig diese Verstéfe einheitlich als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Zu Buchstabe             c Zu Nummer         30 Bisher      unbefriedigend             geléstwar        insbesondere            die unterschiedliche        Sanktionierungsmég- lichkeit    bei einem          Versto& gegen           MaRnahmen nach              § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (bisher eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG) und bei einem Versto& gegen Ma&nahmen nach                                                          § 28 Absatz       1 Satz 2 IfSG, der, soweit                   hier gleichzeitige eine vollziehbare                Anordnung vorliegt,
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-72- dann eine        Straftat     nach       §   75   IfSG darstellt.        Weil zwischen          diesen     Versté@en kein durch- gangiges Stufenverhaltnis                    im Sinne eines          leichter    und schwerer          wiegenden Verstofes er- kannt werden          kann, ist insofern            eine Anpassung im Sinne einer gleichmaRigen Sanktionie- rung als Ordnungswidrigkeit angezeigt. Als Straftat wird weiterhin                                       ein Versto® gegen                 eine Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 bewertet, weil es sich hier um besonders                                                   gefahrliche Krankheiten         handelt. Zu Nummer         31 Hierbei    handelt       es  sich     um     eine    redaktionelle        Folgeanderung. Zu Artikel       2  (Weitere        Anderung           des    Infektionsschutzgesetzes) Zu Nummer Die  Anderung          befristet       die     Méglichkeit       des Erlasses         einer     Rechtsverordnung                nach      §  14 Absatz     8 Satz      1 ohne       Zustimmung des Bundesrates. Zu Nummer          2 Hiermit    werden         die  Anderungenin              § 56 Absatz          11 bis  zum      31.   Dezember          2020     befristet. Zu Artikel       3   (Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer          1 Zu Buchstabe             a Mit der    Regelung          wird    eine      Korrektur      hinsichtlich      des   Bundesressorts            vorgesehen, an das das   Bundesamt         fur     Soziale         Sicherung die Héhe des nach Absatz 4 Satz 2 Uberwiesenen Betrags, ohne           die Hdhe          der Zahiung fiir Intensivbetten,                  zu     melden      hat. Zudem           wird die Meldehaufigkeit            angepasst,          so  dass auch die Erstattung durch den Bund in                           Folge w6chent- lich statt    bisher     monatlich          erfolgt. Zu Buchstabe              b Mit dem      neuen       Satz     2 wird      sichergestellt,       dass     das   Bundesministerium              der    Finanzen        durch das    Bundesministerium                 fir    Gesundheit        ber      die                   nach    Satz     1 Mitteilung                            regelmaRig         infor- miert    wird. Zu    Nummer       2 Zu Buchstabe             a Es handelt        sich    um    eine    redaktionelle         Folgeanderung                                        zwei zur   Anfuigung       von             neuen      Absat- zen. Zu Buchstabe             b Zu Absatz         2 Fur eine     fundierte        und    sachorientierte           Uberprifung der Auswirkungen                     der     mit dem      COVID- 19-Krankenhausentlastungsgesetz                            beschlossenen           Mafnahmen            bedarf      es   einer aussage- kraftigen und belastbaren                    Informationsgrundlage. Die Uberpriifung erfolgt daher auf einer umfassenden            empirischen Datengrundlage. Diese wird insbesondere                                         durch      eine Daten- Ubermittlung der Krankenhauser                        geschaffen. Die zugelassenen                   Krankenhauser           (Allgemein-
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-73- krankenhauser             sowie       psychiatrische             und psychosomatische                      Einrichtungen) werden                     ver- pflichtet, der vom InEK gefiihrten Datenstelle                                bis zum         15. Juni 2020 einen Teil der Daten aus    dem Datensatz             nach § 21 KHEntgG auf maschinenlesbaren Datentragern zu Ubermit- teln. Dies gilt fur Patientinnen                    und Patienten,            die zwischen             dem 1. Januar               2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationarer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden      sind. Eine weitere                 Dateniibermittlung erfolgt bis zum 15. Oktober 2020 fur Daten aus    dem Zeitraum             vom        1. Januar      2020 bis zum              30. September               2020.        Auf dieser         Daten- grundlage kénnen insbesondere                          Nachholeffekte             im Hinblick-auf             wahrend          der Corona-Pan- demie      verschobene            planbare Krankenhausleistungen untersucht                                       werden.         Daneben          kann der Anteil      der akut notwendigen                 Dialysen unter den intensivmedizinisch                                versorgten COVID- 19-Patientinnen           und Patienten             untersucht         werden.       Die                            der Bestimmung                     Dialysefalle        ist not- wendig,            den     intensivmedizinischen                                                                                                   még- um Dialysebedarf           zu    konkretisieren             und    so   einem lichen    Engpass         entgegenzuwirken.                 Der      mit der     Datenibermittlung fur                     die   Krankenhauser verbundene          Aufwand ist          — auch    in Zeiten       einer     hohen Belastung durch                      die   Behandlung           von Patientinnen         und     Patienten,         die   mit dem         Coronavirus           SARS-CoV-2               infiziert sind        — vertret- bar, weil es sich um eine routinemaRige DatenUbermittlung handelt, die die Krankenhduser jedes Jahr vornehmen,                so       dass ihnen         die Dateninhalte, die Dateiformate                          und der Meldeweg bekannt      sind. Da der Datensatz                    nach § 21 KHEntgG strukturell                          unverandert            genutzt wird, k6nnen die        in den Krankenhausern                   bestehenden            Schnittstellen           zur    unterjahrigen Ausleitung der Daten aus            den Krankenhaus-informationssystemen                                   verwendet          werden.          Zu tibermitteln sind die Daten           nach § 21 Absatz              2 Nummer 1 Buchstabe                       a KHEntgG, die              Angaben zur Zahl der aufgesteliten Betten und der Zahl der Intensivbetten                                       umfassen, und               §  21 Absatz         2 Num- mer    2  KHEntgG, die            die wesentlichen               Leistungsdaten            enthalten,          um    die    Auswirkungen             der mit   dem     COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz                                       beschlossenen                 MaRnahmen              auf die wirtschaftliche          Lage der Krankenhauser                      zu Uberpriifen. Das                InEK nimmt auf dieser                    Daten- grundlage Auswertungen vor,                        die vom        Bundesministerium                 ftir Gesundheit             angefordert wer- den. Dabei kann das InEK insbesondere                                Vergleiche mit den ihm bereits vorliegenden Daten aus    dem Jahr 2019 vornehmen.                        Die Auswertungen des InEK enthalten                                 ausschlie@lich           ano- nymisierte Daten ohne Personenbezug. Die Auswertungen dienen der Uberprifung der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen                                                       Ma@nahmen und                   damit ei- ner   sachgerechten             Vergiitung von Krankenhausleistungen.                                  Insoweit       unterstiitzen           die Aus- wertungen die Selbstverwaltungspartner                                 auf Bundesebene              bei        dieser       ihnen      obliegenden Aufgabe, so dass der dem InEK aus den Auswertungen entstehenden                                                        , Aufwand        durch den DRG-Systemzuschlag                    zu    finanzieren     ist. Das     InEK wird       beauftragt,          das    Nahere        der unterjahrigen Dateniibermittlung zu regeln. Dies gilt unter anderem              im Hinblick auf Termine                   und Fristen, daneben                 aber auch fur            den Vorgang der Datenubermittlung selbst, zum                         Beispiel fiir Verschlusselungen                         sowie fur Test- und Kor- rekturlieferungen. Hierdurch                     wird eine fur alle Krankenhauser                       einheitliche            sowie funktions- fahige DatenUbermittlung                     gewahrleistet.          Fur    das   jahrliche         Verfahren         der    Datentibermittlung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes                                   hat das InEK bereits                entsprechende              Vorgaben getroffen. Die Regelung des Naheren hat                                  mit Blick auf die erste                  Datentibermittlung durch die Krankenhduser                         15. Juni 2020            bis zum       31. Mai 2020 am                                                                       zu    erfolgen. Die getroffenen Festlegungen sind, wie es auch mit den Hinweisen fur das jahrliche Verfahren                                                             der Daten- Ubermittlung erfolgt ist, auf der Internetseite                             des InEK zu ver6ffentlichen.                        Zudem        priift das InEK die Plausibilitat             der Daten.          Nach Abschluss               dieser      Plausibilitatsprifung darf die Her- stellung eines Personenbezugs                          nicht mehr méglichsein. Auch insoweit                                   gelten ftir die un- terjahrige Datenibermittlung dieselben                              Vorgaben wie fur die etablierte                       jahrliche Dateniiber- mittlung von den Krankenhausern                          an das       InEK(siehe          hierzu § 21 Absatz                 3 Satz 2 des Kran- kenhausentgeltgesetzes).                      Durch die Nutzung der aus                     der jahrlichen Datentibermittlung be- kannten       Verfahren, deren Einzelheiten                         gema& § 21 Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausent- geltgesetzes          von     den Selbstverwaltungspartnern                         auf Bundesebene                  im Benehmen               mit dem Bundesbeauftragten fur den Datenschutz                                  und die Informationsfreiheit                      und dem Bundesamt fur die     Sicherheit        in der      Informationstechnik               vereinbart         worden        sind, wird der Aufwand fir die Krankenhauser                minimiert.         Demgegentiber               ware     es    fir    die   Krankenhauser                mit erhebli-
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-74- chem      Zusatzaufwand            verbunden        und sachlich           auch     nicht gerechtfertigt,          mit der unterjahri- gen Datenibermittlung anders                   als im etablierten jahrlichen Verfahren vorzugehen und z. B. eine Anonymisierung der Daten vor der Ubermittlung an das InEK vorzunehmen. Neben den         von   den     Krankenhausern            zu   Ubermittelnden           Daten     sollten tere Daten der    Uberpriifungwei- zu   Grunde       gelegt werden,          die   — ohne die Notwendigkeit                einer                         Re- gesetzlichen gelung zu begriinden.—               zum    Beispiel vom Bundesamt fir Soziale Sicherung oder den Lan- dern zur Verflgung gestellt werden                     kénnen. Zu Absatz        3 Um eine       méglichst       vollstandige und korrekte                 Datenlieferung        zu    erreichen,      enthalt     der   neue Absaiz      3 eine    Sanktionsregelung. Sofern ein Krankenhaus seiner                                 Pflicht zur Datenlieferung nicht, nicht volistandig oder nicht rechtzeitig nachkommt,                                hat es fur      jeden entsprechenden Fall einen Abschlag von zehn Euro zu tragen. Damit der Abschlag auch fur Krankenhauser mit geringer Fallzahl            einen    wirksamen finanziellen                Anreiz zur vollstandigen und korrekten Datenlieferung darstellt, betragt bei Verletzung der Verpflichtung zur Datenlieferung der Ab- schlag pro Standort des Krankenhauses                         grundsatzlich            insgesamt mindestens                 20 000 Euro, allerdings nur soweit dadurch                  keine      unbillige fur das Krankenhaus                      Harte     entsteht.     Durch die Bericksichtigung               unbilliger Harten kann z. B. verhindert                        werden, dass Krankenhaus- standorte, die Falle mit leichter Verzégerungmelden, zwingend den Mindestabschlag von 20 000 Euro zu tragen haben.                    Das InEK wird insoweit                  beauftragt, das Nahere zu den Vo- raussetzungen            unbilliger Hartefalle         zu     regein. Dabei kann es auch Voraussetzungen fest- legen, unter denen der Abschlag nicht zu erheben ist. Der Abschlag von zehn Euro fiir jeden nicht, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig Ubermittelten                                     Fall entspricht           der von      den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbarten                                        Abschlagshche              fiir fehlerhafte Datenmeldungen im jahrlichen Verfahren.                             Um zu ermitteln, fur wie viele Falle ein Kranken- haus keine          Daten     Ubermittelt      hat, nimmt das InEK einen Vergleich mit der Failzahl                                      aus demselben         Zeitraum        des Vorjahres vor.            Dabei sind Fallzahilschwankungen zu beriicksich- tigen, die durch die Coronavirus-Pandemie                           verursacht        werden.      Die Abschlage sind von den Vertragspartnern vor             Ort bei den jahrlichen Budgetvereinbarungen                            mindernd        zu berticksich- tigen. Zu    Nummer:3 Der   neue     § 25    sieht    Ausnahmen          von    Prifungen bei           Krankenhausbehandlung fiir Kranken- hauser   vor,     die  COVID-19-(Verdachts-)                  Falle     behandein.       Die Regelung gilt unabhangig vom Versichertenstatus             des    behandelten        Patienten         bzw. der behandelten              Patientin.       Bei der Prii- fung     der    ordnungsgemaBen               Abrechnung der Krankenhausbehandlung uberpriift der zu- standige Kostentrager, in der Regel                      die     gesetzliche        Krankenkasse           oder     das     private    Kran- kenversicherungsunternehmen, u.a.,                        ob die       Anforderungen der in der Abrechnung angege- benen       Kodes des OPS eingehalten                   wurden.         Im Bereich der gesetzlichen                 Krankenversiche- rung ist die Krankenkasse                  nach   § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer                          1 SGB V verpflichtet, bei Auffalligkeiten zur Prifung der ordnungsgema&en Abrechnung eine gutachtliche Stellung- nahme        des Medizinischen             Dienstes      einzuholen.          Die Priifung kann zur Minderung des Ab- rechnungsbetrages durch die Krankenkasse fihren. Zu Absatz         1 Die   Behandlung von Patientinnen                    und Patienten,           die        COVID-19        erkrankt an                                  sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich                    in den Monaten             April bis Juni 2020 die betroffenen                   Kran- kenhauser         Gberdurchschnittlich           belasten.        Daher wird es organisatorisch                    nicht in jedem Be- handlungsfall zu gewahrleisten sein, dass die im OPS festgelegten Mindestmerkmale                                                     ein- gehalten werden.              Die Ausweitung der Kapazitaten                      auf bislang nicht als Intensivstationen gefuihrte Strukturen             und der Einsatz           von     Personal, das sonst               nicht auf Intensivstationen arbeitet     und hierfur qualifiziert         werden        muss,      kann dazu fiihren, dass die in den OPS-Kodes
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-75- aufgefuhrten           Mindestmerkmale         nicht     vollstandig einzuhalten                sind. Betroffen        sind damit ins- besondere           die intensivmedizinischen              Komplexkodes 8-980 und 8-98f. Da durch die Um- strukturierungen in den Krankenhausern                           der intensivmedizinische                 Bereich       nur   zu    Lasten anderer        Bereiche      gestarkt werden          kann, sind teils           auch    andere     Kodes betroffen.         Damit      den Krankenhausern               hierdurch      keine finanziellen           Nachteile         entstehen,      wird die Erfiillung           be- stimmter         Mindestmerkmale            einzelner      OPS-Kodes               nach    Absatz    1 vortibergehend             von    der Prufung der Krankenhausrechnungen ausgenommen.                                          Die Priifung der Abrechnungen                    auf Fehlbelegung bleibt weiterhin méglich. Zu Absatz           2 Nach      Absatz       2 erstellt   das    Deutsche      Institut     fur Medizinische            Dokumentation           und Informa- tion    (DIMDI)       eine Liste der        Mindestmerkmale              bestimmter          OPS-Kodes,       die von der Priifung der    Abrechnungen ausgenommen                         werden.       Dabei         kénnen auch Teile eines              Mindestmerk- mals     aufgefiihrt werden.            Diese     Liste verdffentlicht             das DIMD! zeitnah           auf seiner - Internet- seite.     Die Regelung beriicksichtigt, dass                    die bisher          vom    DIMDI wahrgenommenen                    Aufga- ben     zum     26. Mai 2020 auf das Bundesinstitut                     fur Arzneimittel         und Medizinprodukte Ubertra- gen     werden. Zu Absatz           3 Da das        Ansteckungsgeschehen                  und   der    Héhepunktder durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2              ausgeléstenPandemie               derzeit nicht sicher abgeschatzt                   werden      k6énnen,sieht Absatz 3 vor, dass das Bundesministerium                           fur Gesundheit            durch Rechtsverordnung mit Zu- Stimmung des Bundesrates                     die Ausnahmen              von      Prifungen bei Krankenhausbehandliung um     bis zu weitere         sechs    Monate       verlangern kann. Zu Artikel         4  (Anderung         des   Fiinften      Buches         Sozialgesetzbuch) Zu Nummer           1 Mit der       Regelung        wird   die Verpflichtung der Krankenkassen                          den in § 20 Absatz            6 Satz 1 SGB V vorgesehenen                   Sollwert     fur Ausgaben fur Leistungen zur primaren Prévention und Gesundheitsférderung                zu erreichen,      fur das Jahr 2020 ausgesetzt.                    Mit der Anderung entfallt auch      die Verpflichtung der Krankenkassen                       zur    Verausgabung der in § 20 Absatz 6 Satz 2 und 3 genannten              Mindestausgabewerte              fur das Jahr 2020.               Die Anderung beriihrt             nicht die grundsatzliche            Verpflichtung der Krankenkassen                         in ihren    Satzungen Leistungen zur pri- maren       Pravention        und Gesundheitsférderung                  vorzusehen. Die    Regelung tragt           den   Entwicklungen         Uber     das     neue      Coronavirus      und    den    insoweit      beste- henden        tatsachlichen         Unwagbarkeiten          Rechnung.              Insbesondere                         der   in diesem angesichts Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten                                          MaRnahmen         Uber die      SchlieRung 6f- fentlicher        Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstatten, Sportstatten und den Zugangs- beschrankungen zu                Einrichtungen der Pflege, ist davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen     auf der Grundlage des Sollwertes                    nach § 20 Absatz                6 Satz 1 insbesondere             die in § 20 Absaitz6 Satz 2 und 3 geforderten Mindestausgabenwerte fur Leistungen zur Gesundheits- forderung und Pravention                  in Lebenswelten           sowie fiir Leistungen zur Gesundheitsférderung in Betrieben          fur das Jahr 2020 nicht werden                  erreichen         kénnen; auch Leistungen zur verhal- tensbezogenen Pravention                    in Form von Kursen               kénnen wahrend            der Corona-Pandemie                 al- lenfalls      unter Nutzung von            Informations-        und Kommunikationstechnologie                       stattfinden. Zu Nummer              2 Es    handelt       sich um eine klarstellende               Folgeanderung zu Nummer                       1. Mit der       Aussetzung des Absatzes             6 Satz 2 im Jahr 2020 entfallt               im Jahr 2020 auch die               Verpflichtung des Spit- zenverbandes              Bund der Krankenkassen               zur    Leistung der Vergitung               an   die Bundeszentrale fur gesundheitliche              Aufklarung nach § 20a Absatz                    3 Satz 4.
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-76- Zu Nummer         3 Es handelt       sich           eine um             klarstellende          Folgeanderungzu              Nummer      1. Zu Nummer          4 Zu Buchstabe              a Hierbei     handelt       es   sich     um     eine    redaktionelle                                der     Uberschrift durch Folgeanderung                                            Buch- stabe     b. Zu Buchstabe              b. Durch      die   Gesetzesanderung                    wird    in Satz      2 eine     zusatzliche       Verordnungsermachtigung zugunsten         des     Bundesministeriums                   fur Gesundheit          geschaffen.        Hiernach      kann das BMG ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung fur inre Versicherten              in Bezug auf bestimmte                  Ubertragbare Krankheiten               Testungen auf eine ‘Infektion       oder Immunitat             leisten     muss.       Mit dieser     MaRnahme wird             sichergestellt,      dass auch dann     Testungen          von     der    GKV      tibernommen           werden, wenn          keine     Symptome fiir         COVID-19 vorhanden sind.             Dies entspricht der verbreiteten                     Forderung der Wissenschaft                   nach repra- sentativen       bevélkerungsmedizinischen                         Tests.    Auch kénnten regelmaRig Tests                      im Umfeld besonders         gefahrdeter Personen                    durchgefihrt werden.               Entsprechendes           gilt fur mégliche Tests     auf Immunitat             in Bezug zu COVID-19, sobald                         vom    Standpunkt der medizinischen Wissenschaft            sichergestellt ist, dass eine Immunitat                                    COVID-19         fur einen gegen                                     langeren Zeitraum        méglichund eine gleichzeitige                         Ansteckungsfahigkeit           ausgeschlossen         ist. Zu Buchstabe              c Zu    Doppelbuchstabe                  aa Es handelt       sich     um    Folgedanderungen                zu    Buchstabe       b und    Artikel    4: Nummer_16. Zu    Doppelbuchstabe                  bb Es handelt        sich    um     Folgeanderungen                 zu   Buchstabe    b. Zu    Nummer          5 Durch Artikel 12 Nummer                       1 Buchstabe            c Doppelbuchstabe             bb des Gesetzes           fur mehr Si- cherheit      in der Arzneimittelversorgung                        (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) wurde in § 31 Absatz           6 Satz 3 ein neuer                Satz 4 eingeftigt. Damit hat sich die Satznummerierung der nachfolgenden                 Satze       geandert. Mit Artikel 123 Nummer                       4 des Zweiten          Gesetzes        zur Anpassung des Datenschutzrechts                               an    die Verordnung (EU) 2016/679                   und zur Umsetzung der Richtlinie         (EU) 2016/680               (2. DSAnpUG-EU) vom 20. November                            2019 (BGBI. | S. 1626) sollte in § 31 Absatz.6                   eine "Datenschutzregelung"                     im vormaligen Satz 6 an die EU-VO angepasst          werden.         Durch       die mit dem GSAV geanderte                       Satzreihung ist diese Regelung jetzt im Satz 7 enthalten                  und damit die Anderung durch das 2. DSAnpUG-EUnicht umsetz- bar. Die im 2. DSAnpUG-EU vorgesehene                                     Regelung wird daher mit der                                     An- vorliegenden derung vorgenommen.                     Zudem        werden        Verweise       in den     Satzen     7 bis 9    angepasst. Zu Nummer             6 Das      Digitale-Versorgung-Gesetz begriindet einen Anspruch der Versicherten                                                  auf Versor- gung      mit digitalen Gesundheitsanwendungen.                                Derzeit      bestehen       keine etablierten         Verfah- ren,     um    eine elektronische                 Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen                                  zu   ermégli- chen.      Vielmehr       steht zu besorgen, dass                     mit Umsetzung des Leistungsanspruchs                         zunachst eine ~ papierbasierte           Verordnung            erfolgen wird.         Um den       Aufwand       eines     papiergebundenen
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-77- Verfahrens        zu    vermeiden         und    im Rahmen           vorubergehender Pilotvorhaben                        neue      Verfahren: zu testen      und Ablaufe          effektiver      zu gestalten, ermdglicht die Regelung den Krankenkassen und ihren Verbanden                Verfahren        zur    elektronischen          Verordnung von Leistungen nach § 33a SGB V      zu testen.       Die Verfahren sind              auf eine Laufzeit von maximal                    zwei Jahren          zu begren- zen.     Im Rahmen der Verfahren                    sind die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Ge- wahrleistung der Barrierefreiheit                     nach MaRgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Ver- ordnung zu beachten.                  Diese     Projekte sind in enger Abstimmung mit den Verbanden                                           der Hersteller     zu    konzipieren. Den Krankenkassen                         steht es dabei frei, Uber bestehende digitale Serviceanwendungen geeignete Prozesse                                  zur    digitalen Verarbeitung der Verordnung, zur Erméglichung           der Versorgung durch den Hersteller                         einer digitalen Gesundheitsanwendung und zur Abrechnung nach § 302 SGBV einzurichten.                                        Zur Umsetzung k6énnen               die       Kranken- kassen       auch      Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen.                                 Im Rahmen            der Pilotprojekte kann eine Ubermittlungvon Verordnungen und zahlungsbegriindenden                                 Unterlagen in Text- form erfolgen. Dabei sind die rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz                             und die Da- tensicherheit         zu gewahrleisten.            Die einzurichtenden               Verfahren        mussen        dabei insbesondere die Anforderungen der Richtlinie                       nach      § 217f Absatz 4b SGB V entsprechen.                              Eine Uber- mittlung etwa in Form einer Email oder weitere unsichere                                         Kommunikationsverfahren                    sind daher unzulassig. Durch      Satz    3 wird     gewahrleistet,          dass      Krankenkassen            und    Anbieter       keine     missbrauchliche Einschrankung der arztlichen                     Therapiefreiheit und der                Wahifreiheit        des     Patienten        im elekt- ronischen       Verordnungsprozess vornehmen.                          Insbesondere             die                        nicht Empfehlung                    verordne- ter, generischer             digitaler       Gesundheitsanwendungen                        oder      alternativer        digitaler Versor- gungsprodukte,             die die Krankenkassen                  ihren Versicherten            etwa im Rahmen               von    Vertragen nach     §  140a     SGBV zur Verfiigung                  stellen, ist unzuldssig. Fur    die  Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen sind                                         Verfahren         unter     Einsatz      der Telematikinfrastruktur               zu   verwenden,            sobald      diese    zur    Verfligung        stehen.       Zwar sieht        der Entwurf       eines      Gesetzes        zum      Schutz       elektronischer          Patientendaten            in der    Telematikinfra- struktur      (Bundesratsdrucksache164/20)                         die    Einfihrung elektronischer                  Verordnungen vor. Geeignete Spezifikationen werden jedoch zunachst nur fiir verschreibungspflichtige Arznei- mittel vorliegen. Die Ausweitung auf weitere Leistungsarten erfolgt schrittweise.                      Eine Fort- setzung der Pilotvorhaben                     nach diesem           Absatz       ist unzuldssig, sobald               geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur                 zur   Verfugung stehen. Zu    Nummer 7 Der     neu    eingeftigte        Absatz       3e   sieht             dass     die vor,                   Vertreterversammlungen                    der     Kassen- bzw.     Kassenzahnarztlichen                                           sowie Vereinigungen                       der    Kassenarztlichen             und    Kassenzahn- arztlichen       Bundesvereinigung unabhangig davon, ob die jeweiligen Saizungen bereits eine Regelung zur schriftlichen                   Beschiussfassung vorsehen, aus wichtigen Griinden                                       ohne Sit- zung schriftlich           abstimmen          kénnen. Eine gesetzliche                  Regelung ist notwendig, da nicht alle Satzungen der Kassen€rztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen                                                     Bundesvereinigun- gen eine entsprechende                    Regelung enthalten               und die Schaffung einer Satzungsregelung                              im Hinblick auf die hierfir               notwendige Beschlussfassung in der Vertreterversammlung nicht zeitnah       méglichist. Die Regelung entspricht § 64 Absatz 3a des Vierten                                              Buches,         der mit dem       Gesetz      fiir den     erleichterten         Zugang zu          sozialer      Sicherung und zum                Einsatz       und  zur Absicherung sozialer                Dienstleister          aufgrund       des Coronavirus              SARS-CoV-2            (Sozialschutz- Paket) vom 27. Marz 2020 neu ins                            Vierte     Buch eingefiigt wurde, um die bisherigen Még- lichkeiten       der Selbstverwaltungsorgane                       und besonderen            AusschUsse            nach § 36a des Vier- ten Buches           der schriftlichen           Abstimmung auszuweiten                      und damit          der aktuellen          Corona- Pandemie          Rechnung zu tragen. Beschliisse                           kénnen damit vermehrt                   im schriftlichen         Um- laufverfahren          gefasst werden, ohne dass die Satzung dies                                fur zulassig erklaren              muss.     Zu- dem k6nnen erforderliche                    Beratungen auch per Online- und Videokonferenz                                      erfolgen. Da eine vergieichbare              Situation       auch fir die Vertreterversammlung                         der Kassenarztlichen               Ver- einigungen und Kassenarztlichen                          Bundesvereinigungen bestehen                        kann, soll eine entspre- chende        Regelung auch fiir Beschliisse                        der Vertreterversammlung                     der Kassenéarztlichen            .
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- 78   - Vereinigungen und der Kassenarztlichen                            Bundesvereinigungen Anwendung finden.                               Auch fur die Vertreterversammlung der Kassenarztlichen Vereinigungen und Kassenarztlichen Bundesvereinigungen gilt, dass es fur dringende Beschliisse                                      médglich     sein muss,          die Be- schitisse       schriftlich       ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzmak- nahmen         zur    Verhinderung der Verbreitung von Infektionen                           mit dem Corona            Virus SARS- CoV-2 nicht durchgefiihrt werden                       kénnen,ohne dass die              Satzung eine entsprechende                      Be- schlussfassung fiir zulassig erklaren muss.                          Die Regelungtritt           am    1. Oktober         2020 au@er Kraft. Wenn            die Méglichkeit           der schriftlichen Beschlussfassung aus wichtigen Griinden ohne     Sitzung fur         die Zeit nach dem 1. Oktober                2020    erhalten     bleiben    soll, besteht         die   Még- lichkeit, die schriftliche             Abstimmung im Wegeeiner                  Satzungsregelung            zuzulassen. Zu Nummer             8 Gema®&§          103 Absatz         2 Satz     4 kénnendie fur         die  Sozialversicherung zustandigen                     obersten Landesbehorden             landliche         oder strukturschwache           Teilgebiete eines Planungsbereiches                         be- stimmen, die auf ihren Antrag fir einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von etwaigen Zulassungsbeschrankungen                        auszunehmen       sind. Zu Buchstabe               a Die Anderungen entsprechen                         der  Forderung des Bundesrates                  nach    einer    Weiterentwick- lung der Regelung (vgl. Ziffer                     9 der Stellungnahme             des Bundesrates            zum     Entwurf        eines Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes, BR-Drs. 517/1 9). Zu    Doppelbuchstabe                  aa Nach      der    bisherigen Regelungtritt                bei Entfall der Zulassungsbeschrankungen                           auf Antrag der Landesbehérdeneine                      unbeschrankte        Niederlassungsfreiheit in den von den Landesbe- hérden bestimmten                 Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fachrichtungen ein.                              Mit der Ande- rung wird erreicht, dass Neuzulassungen                         nur    in dem von den Landesbehérden                      bestimmten Umfang erteilt werden.                  Hierzu haben       die Landesbehérden die Anzahl                   der zusatzlichen             Zu- lassungsméglichkeiten                   arztgruppenbezogen bereits               in dem Antrag auf Ausnahme                      von    Zu- lassungsbeschrankungen festzulegen.                           Die jeweils bestehenden               Versorgungsbedarfe                wer- den dadurch              im Sinne         einer    bedarfsgerechten           Versorgungssteuerung quantitativ einge- grenzt. Nach der Stellungnahme des Bundesrates                                  zum      Entwurf     eines     Fairer-Kassenwett- bewerb-Gesetzes                 ist davon       auszugehen,     dass       in der    Regel ein zusatzlicher            Sitz oder         we- nige zusatzliche              Sitze    fur eine     angemessene          Versorgungssituation            erforderlich        aber     auch ausreichend            sind. Zu    Doppelbuchstabe                   bb Mit der      Anderung werden             die     zusatzlichen     Zulassungsmoglichkeiten                dauerhaft       an    das    land- liche     oder      strukturschwache              Teilgebiet gebunden, fur das die Landesbehérde                                die    Aus- nahme        von Zulassungsbeschrankungen beantragt. Ausgeschlossen wird damit                                            die    Verle- gung des Praxissitzes                 in ein anderes       als das von der Landesbehdérde bestimmte                         Teilgebiet. Fur Sitzverlegungen innerhalb                         des von     den     Landesbehérden             bestimmten         Teilgebietes bleibt es bei der Anwendung von § 24 Absatz                                7 der Zulassungsverordnung fiir                     Vertrags- arzte,      wonach         der    Zulassungsausschuss              den Antrag eines                                   auf Vertragsarztes                 Verlegung seines        Vertragsarztsitzes genehmigen darf, wenn                           der Verlegung keine               Griinde        der    ver- tragsarztlichen            Versorgung entgegenstehen. Zu     Buchstabe:b Die    Anderung begriindet die                   Verpflichtung      der    Kassen€arztlichenVereinigungen, neue                         Nie- derlassungsmoglichkeiten in landlichen                          oder strukturschwachen              Teilgebieten aufgrund der Festlegungen der Landesbehérden unverziiglich auszuschreiben                                            und eine       Bewerberliste zu    erstellen.       Eine     entsprechende            Verfahrensregelung           war   in §   103   Absatz      4 Satz       2 in der
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-79- Fassung       des     Terminservice-             und   Versorgungsgesetzes               vom      6. Mai 2019         bereits     enthalten, ist mit dem MDK-Reformgesetz                         vom    14. Dezember         2019      jedoch gestrichen worden,                  da das Gesetz     bislang eine unbeschrankte                      Niederlassungsfreiheit in den von den Landesbehérden bestimmten         landlichen          oder strukturschwachen               Teilgebieten sowie Arztgruppen und Fach- richtungen vorsieht.              Infolge der nunmehr             vorgesehenen           Festlegung der Anzahl der zusatz- lichen Zulassungsméglichkeiten                        durch die Landesbehdérden              ist      die Regelung wieder              aufzu- nehmen. Zu Nummer 9 Die    Versorgung           der      Patientinnen         und   Patienten       mit   saisonalen          Grippeimpfstoffen erfolgt durch Arztinnen und Arzte. Die Abschatzung des tatsachlichen                      Bedarfs     an   Grippeimpfstoff fur die Impfsaison 2020/2021 ist                       aufgrund der aktuellen             COVID-19-Pandemie                  erheblich       er- schwert, insbesondere                    weil verlassliche        Aussagen zur Weiterentwicklung der COVID-19- Pandemie        und auch derzeit               nur   eine Einschatzung der Impfbereitschaft der Bevélkerung in der Grippeimpfsaison                  2020/2021          getroffen werden           kénnen. Zur Vermeidung einer Unter- versorgung          der Beviélkerung              mit saisonalem         Grippeimpfstoff wird den Arztinnen und Arzten deshalb       ein h6herer            »sicherheitszuschlag*           fur    die Bestellung von              saisonalem          Grippeimpf- stoff eingeraumt,             um      das Risiko von           Regressforderungen der Krankenkassen                              wegen       un- wirtschaftlicher          Verordnung zu verringern. Eine Uberschreitungder Verordnung von saiso- nalen Grippeimpfstoffen im Wege des Sprechstundenbedarfs                                           von    bis zu 30 Prozent           gegen- ber      den tatsachlich             erbrachten        Impfungen gilt grundsatzlich nicht als unwirtschaftlich. Zu Nummer             10 Zu Buchstabe'a Die Anderung         ist      eine      Folgeregelung zur Anderung in Absatz 1a, mit der die Frist fir die Einleitung des Verfahrens                      zur    Vergabe des wissenschaftlichen                       Gutachtens           verschoben wird. Da die Vertragsparteien                       Spitzenverband          Bund der Krankenkassen,                      Deutsche        Kran- kenhausgeselischaft                  und Kassenarztliche              Bundesvereinigung auf Grundlage des Gutach- tens, das spatestens                binnen      eines Jahres        nach Vergabefertigzustellen                   ist, die im Gutachten benannten         Operationen, Eingriffe und Behandlungen als                                erweiterten         AOP-Katalog zu ver- einbaren       haben, wird auch die urspriinglich vorgesehene Frist                                  des 30. Juni        2021     gesetzlich bis zum      31. Januar         2022 verlangert. Die Fristverlangerung bericksichtigt                                                die Ver- einerseits schiebung        der Frist       zur    Einleitung       des   Verfahrens    fur     die   Vergabe des AOP-Gutachtens                        um drei    Monate.      Zudem         wird aufgrund           der gesetzlichen       Vorgaben zum Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb                      eine zusatzliche          Zeitdauer              vier Monaten von                            berucksichtigt, die fur die ordnungsgemafe                      und sorgfaltige        Durchfuhrung des Vergabeverfahrens                            mindestens erforderlich       ist. Zu Buchstabe              b Zu     Doppelbuchstabe                  aa Aufgrund        der     durch      das     neuartige Coronavirus              SARS-CoV-2             verursachten          Pandemie         und der     damit    einhergehenden                 Belastung aller Akteure des Gesundheitsbereiches                                  und insbe- sondere        auch      der Wissenschaftlerinnen                   und Wissenschaftler               wird die Frist zur Einleitung des Verfahrens            zur    Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens, die urspriinglich bis zum 31. Marz 2020 festgelegt war, auf den 30. Juni 2020 verschoben.                                              Der Spitzenverband               Bund der Krankenkassen,                  die Deutsche           Krankenhausgesellschaft                  und die Kassenarztliche                Bun- desvereinigung haben bis dahin das Verfahren                                  zur  Vergabe eines gemeinsamen                          Gutach- tens, in dem der Stand der medizinischen                              Erkenntnisse         zu    ambulant        durchfuhrbaren           Ope- rationen, stationsersetzenden                         Eingriffen und stationsersetzenden                        Behandlungen             unter- sucht wird, einzuleiten.
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