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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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- 83  - Prifung     zu    erméglichen,        ob der berufsrechtlichen                Meldepflicht nachgekommen wurde,                           wer- den die Kassen(zahn)arztlichen Vereinigungen mit der Neuregelung befugt, auf Anforde- rung der Heilberufskammer                   bestimmte        personenbezogene                  Angaben zu den Kammerange- hdrigen an die jeweils zustandige Heilberufskammer                                    zu   Ubermitteln.        Die Anforderung der Dateniibermittlung durch die Heilberufskammern                                kann sich         in Abhangigkeit vom               verfolgen Zweck auf einzelne Kammerangehorige, aber auch auf alle in einem bestimmten                                         regionalen Bereich     tatige Kammerangehérigen                      beziehen.         Bei den ggf. zu Ubermittelnden                        Angaben handelt    es    sich um Angaben zur Hausarzt-                        oder Facharztkennung, zum                      Teilnahmestatus (z. B. Zugelassener             Vertragsarzt oder genehmigte Tatigkeit eines angestellten                                     Vertragsarz- tes), Titel, Name, Vorname, Geschlecht                            sowie Angaben zur Adresse                     der Praxis         oder Ein- richtung (Angaben nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummern                                         2 bis 12). Bei der Datentibermitt- lung von den Kassen(zahn)arztlichen                           Vereinigungen an die zustandigen Heilberufskam- mern     handelt      es   sich um eine Amtshilfe                im Sinne von §§ 3 ff. SGB X bzw. §§ 4 ff. VwVIG, fur die nach         den einschlagigen              Regelungen des SGB X und VWVfG ab einer gewissen Grenze      die Erstattung von Auslagen verlangt werden                               kann. Zu Nummer            20 _Die Anderung erméglicht                  einen      Erlass    der Richtlinie          nach § 283 Absatz              2 Satz       1 Nummer 5 zweite     Alternative        zur  Bestellung, unabhangigen Aufgabenwahrnehmung und Vergiitung der Ombudsperson zeitlich                  vor   dem Erlass der Regelungen zur Ombudsperson in                                      den Sat- zungen      der Medizinischen              Dienste, die nach § 278 Absatz 3 Satz 3 vorgesehen                                      sind. Die Satzungen der Medizinischen                      Dienste      mussen         nach § 328 Absatz               1 Satz 2 bis zum              31. Marz 2021 erlassen               werden; zu diesem                Zeitpunkt ist der Medizinische                   Dienst       Bund noch nicht konstituiert.         Der zeitlich       vorgelagerte, erstmalige Erlass der Richtlinie durch den Me- dizinischen        Dienst des Spitzenverbandes                     Bund der Krankenkassen                  erlaubt       es   den Medizi- nischen     Diensten, sich wie vorgesehen                     an    den Inhalten         der Richtlinie      zur     Bestellung, unab- hangigen Aufgabenwahrnehmung und Vergiitung der Ombudsperson                                                      zu   orientieren        und gewahrleistet so eine bundesweite                      Einheitlichkeit         der entsprechenden               Anforderungen. Zu Artikel        5  (Anderung          des     Elften     Buches        Sozialgesetzbuch) Zu Nummer          1 Es handelt       sich    um    redaktionelle        Anderungen, mit             der   die InhaltsUbersicht                   die an          gedander- ten    Regelungen          angepasst      wird. Zu Nummer            2 Mit der     Regelung wird, entsprechend                      der Regelung            in der gesetzlichen             Krankenversiche- rung (Artikel 4 Nr. 1) die Verpflichtung der Pflegekassen                                   den in § 5 Absatz           2 Satz 1 und 2 SGB XI       vorgesehenen Sollwert fiir Ausgaben fir Leistungen zur Pravention                                              in stationaren Pflegeeinrichtungen zu erreichen, fiir das Jahr 2020 ausgesetzt. Die    Regelung tragt          den   Entwicklungen Uber das neue Coronavirus                              und     den                  beste- insoweit henden      tatsachlichen           Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere                               angesichts der in diesem Zusammenhang von Bund und Landern                                  vereinbarten          MaRnahmen           zur     Eindammung der Pandemie         stellen     die stationadren        Pflegeeinrichtungen vor grofen Herausforderungen. Pro- jektvorhaben und Ma&nahmen zur                          Gesundheitsférderung                  von    pflegebediirftigen Menschen in stationaren         Pflegeeinrichtungen kénnen von den Pflegekassen und ihren Kooperations- partnern derzeit nur eingeschrankt                      durchgefulhrt werden.
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- 84  - Zu Nummer          3 Zu Buchstabe           a Die  Uberschrift des § 149 wird hinsichtlich               der Erweiterung der Regelung                 zur    anderweitigen vollstationaren        pflegerischen Versorgung erganzt. Zu Buchstabe           b Es handelt      sich   um    eine   redaktionelle      Folgeanderung         aufgrund des Anfiigens                der    Absatze 2 und 3. Zu Buchstabe           c Zu Absatz        2 Die   vortibergehende           Erhéhungdes Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege dient der Verhin- derung hoherer           Eigenanteile der Pflegebediirftigen, die sich ergeben kénnen, wenn                                   in der in Anspruch          genommenen            Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung gegeniber                                  einer durchschnittlichen           Kurzzeitpflegeeinrichtung ein héherer Vergitungssatz                              gilt. Statt Uber eine komplexe und birokratische                     Berechnung im Einzelfall soll dieses Ziel Uber die                           pau- schale      Anhebung des Leistungsbetrages erreicht werden. Dabei wird      der   Leistungsbetrag         in diesen    Fallen    nur fur    die beschrankte        Laufzeit       der    Rege- lung angehoben. Angesichts der monistischen                Finanzierung von stationaren              Einrichtungen der Rehabilitation und Vorsorgewird            der Leistungsbetrag ausnahmsweise                    pauschal fiir die entstehenden                  Auf- wendungen gezahit, ohne die sonst in der Pflegeversicherung Ubliche Differenzierung nach pflegebedingtem Aufwand, Aufwand fiir Unterkunft                           und Verpflegung sowie              Investitionskos- tenaufwand.         Dies ist wegen         des beschrankten         Geltungszeitraums           hinnehmbar             und ange- sichts des Erfordernisses,              die Versorgung kurzfristig sicherzustellen,                geboten. Zu Absatz:3 Stationare       medizinische        Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen kénnen auch ersatz- weise      die pflegerische         Versorgung von Pflegebediirftigen Ubernehmen, wenn                               diese     in der bisherigen vollstationaren              Pflegeeinrichtung in Folge einer notwendigen Quarantaéne/lsola- tion aufgrund der Corona-Pandemie                      vorubergehend nicht gewahrleistet werden                           kann.     Mit dieser      Regelung wird die Erméglichungvon Kurzzeitpflege in diesen                              Einrichtungen nach § 149 Absatz        1 um eine weitere           Leistung aus dem Bereich der Pflegeversicherung erganzt. Die Regelung ist grundsatzlich auf maximal                        14 Kalendertage          begrenzt. Im begriindeten Einzelfall    kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des betreffenden Pflegebedirftigen eine Verlangerung vorgesehen werden. Fur die Dauer der           voriibergehenden pflegerischen               Versorgungbleibt die Zahiungsverpflich- tung der Heimentgelte der Pflegebedirftigen und                            ihrer Kostentrager unverandert                    gegen- Uber der bisherigen vollstationdren                   Pflegeeinrichtung bestehen.             Das fiihrt zugleich dazu, dass auch die Leistungsbetrage                   nach § 43 von den Pflegekassen fur                 die betreffenden             Zeit- raume       unverandert       an die Einrichtung weiter          zu zahlen       sind. Dadurch       entstehen          der bishe- rigen Pflegeeinrichtung keine Mindereinnahmen.                       Der       Pflegeplatz des Pflegebedirftigen ist von    der vollstationaren           Pflegeeinrichtung wahrend             dieser Abwesenheit           entsprechend frei- zuhalten.                                                                                                                  : Die    Vergitung        der   anderweitigen pflegerischen Versorgung richtet                      sich    nach       dem      durch- schnittlichen        Vergutungssatz gema § 111 Absatz 5 des Fiinften                             Buches          der    Vorsorge-
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- 85- oder     Rehabilitationseinrichtung.                   Sie   entspricht        der    Verglutung der Kurzzeitpflege in                 statio- naren     medizinischen             Vorsorge-         und    Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz                             2. Die    Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung Ubernimmt                                         die anderweitige           pflegerische Versorgung der betreffenden                       Pflegebediirftigen und erhalt fur die Dauer je Versorgungstag (Aufnahme- und Entlassungstag sind als ein Versorgungstag zu werten) den o0.g. Vergii- tungssatz direkt von den Pflegekassen                                entsprechend dem bereits etablierten                         Verfahren nach § 150 Abs. 2 SGBXI erstattet.                          Der Pflegebediirftige darf mit keinen zusatzlichen                            Kos- ten    belastet     werden. Der    Spitzenverband              Bund der Pflegekassen                    kann      im Benehmen           mit den     Verbanden           der Trager von vollstationaren                  Pflegeeinrichtungen sowie                     im Benehmen         mit den Verbanden              der stationaren         medizinischen             Rehabilitations-           und     Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur Durchfiihrung einschlieRlich                     der formellen           Abwicklung des Abrechnungsverfahrens                            abge- ben. Zu Nummer            4 Zu    Buchstabe            a Die in     §  39a    Absatz        1 des     Fiinften       Buches       Sozialgesetzbuch genannten                   stationaren         Hos- pize, mit denen ein              Versorgungsvertrag                als   stationare        Pflegeeinrichtung        nach     § 72     besteht und die fur Patienten                und    Patientinnen         mit unheilbaren             Krankheiten       in der letzten       Lebens- phaseeine palliativ-pflegerische                        Versorgung und              Betreuung sicherstellen,            ksnnen       corona- virusbedingte Erstattungen von auRerordentlichen                                      Aufwendungen und Einnahmeausfallen geltend machen. Auf Basis der Finanzstatistik                                der gesetzlichen          Krankenversicherung ergibt sich    in etwa     ein Verhdltnis          von     80:20 zwischen             Kranken-       und Pflegeversicherung.              Entspre- chend      wird    eine      Beteiligung der Krankenkassen                          an   den    Erstattungen in diesem              Umfang vorgesehen. Zu   Buchstabe            b Zu Absatz         5a Fur nach       Landesrecht           anerkannte          Angebote zur Unterstiitzung im Alltag soll die Méglichkeit geschaffen werden, coronabedingte                             auerordentliche               Aufwendungen und Einnahmeaus- falle zumindest            teilweise      zu   kompensieren. Au@erordentliche                        Aufwendungen kénnen durch zusatzlichen          Personalaufwand                begriindet sein, der entsteht, weil Betreuungskrafte pande- miebedingt vorubergehend ausfallen.                           Einnahmeausfalle               konnen     insbesondere         dadurch ent- stehen, dass           betreute        Pflegebedirftige            die Léeistungen           auf Grund      der Coronavirus-CoV-2- Pandemie         nicht mehr in Anspruch nehmen                         kénnen oder         wollen.      Der Ausgleichanspruch fur Einnahmeausfalle               entspricht dem Kostenerstattungsbetrag,                             den die Pflegekasse            im Monat nach § 45b als Entlastungsbetrag                          je Pflegebediirftigem fiir Angebote zur Unterstiitzung im Alltag aufwenden               kann. Als Referenz          zur     Berechnung            der   Einnahmeausfalle               ist die Zahl der im letzten           Quartal      des Jahres      2019      monatsdurchschnittlich                  betreuten        Pflegebediirftigen vorgesehen. Voraussetzung          ist,      dass    anderweitige           Hilfen     nicht    in  Anspruch       genommen        werden        kénnen. Die    Regelung         orientiert      sich     an   der    Ausgleichsregelung fiir zugelassene                      Pflegeeinrichtun- gen. Daher sollen              auch hier Verfahrensvorgaben                        durch den Spitzenverband                 Bund der Pfle- gekassen erfolgen.                Die Festlegungen               haben       in Abstimmung mit dem                 Bundesministerium fur Gesundheit            zu erfolgen. In den Vorgaben ist                       insbesondere          festzulegen, wie und gegen- uber wem         die Einnahmeausfalle                   und auRerordentlichen                Aufwendungen geltend zu machen sind. Hier ist denkbar, dass                   einzelne        Pflegekassen im Land federfuhrend                        zur    Prifung der Voraussetzungen                und zur Erstattung             tatig werden.           Die im Land federfilhrende              Pflegekasse
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- 86   - kann    die    Erstattungsbetrage gegentiber dem Ausgleichsfonds geltend machen. Dies gilt auch, soweit Erstattungen erfolgen, die etwa darauf beruhen, dass Versicherte                                               der privaten Pflege-Pflichtversicherung Leistungen der Anbieter nicht mehr in Anspruch nehmen.                                                        Die privaten Versicherungsunternehmen,                            die die private Pflege-Pflichtversicherung durchftth- ren, beteiligen sich an den Kosten, die sich aus                                der Regelung des Absatzes                  5a ergeben, mit einem      Anteil von          7 Prozent.       In den Festlegungen                sind auch Ausfihrungen                zu   den An- forderungen an die Nachweise                      und die Glaubhaftmachung                der Einbu&en oder Mehraufwen- dung denkbar, die durch geeignete Unterlagen zu erbringen sind, wie etwa                                             Belege Uber die Zahl der versorgten              Pflegebediirftigen im Vergleich zum Vorjahresmonat. Es wird     erwartet,        dass      die   Pflegekassen          méglichst        einfache      und    unbirokratische           Verfah- - rensweisen        wahlen. Zu Absatz         5b Fur   Pflegebedirftige des Pflegegrades 1 soll ein méglichstflexibler Einsatz des Entlas- tungsbetrages           erméglichtwerden, um coronabedingte                                Versorgungsengpasse                zu   vermei- den.    Daher      wird die Gewahrung des Entlastungsbetrages                                    bis zum      30. ‘September2020 ausnahmsweise          nicht         auf die Erstattung von Aufwendungen beschrankt,                              die den Versicher- ten entstehen         im Zusammenhang                  mit der Inanspruchnahme von 1.        Leistungen          der    Tages-      oder    Nachtpflege, 2.         Leistungen          der     Kurzzeitpflege, 3.         Leistungen          der    ambulanten         Pflegedienste           im Sinne      des    § 36 oder 4,         Leistungen          der     nach     Landesrecht         anerkannten          Angebote       zur  Unterstiitzung          im All- tag   im Sinne      des    § 45a, sondern   erstreckt           auf   sonstige      Hilfen, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebe- dirftigen dienen.          Dies      kann    von    professionellen Angeboten bis                   zur  Inanspruchnahme nach- barschaftlicher         Hilfe     reichen. An den      Nachweis           gegeniiber der          Pflegekasse           zur   Erstattung der Kosten sollen die Pflege- kassen     im Interesse           einer ziigigen        und unbirokratischen               Abwicklung keine Uberhéhten An- forderungen stellen.                Mit Ausnahme            von    § 45 b Absatz            1 Satz 3, Absatz          2 Satz       3 sowie Absatz     4 finden die Vorgaben des § 45b Anwendung. Die   Regelung       findet        keine    Anwendung           auf                              der Pflegebediirftige               Pflegegrade       2 bis     5, weil fur diesen       Personenkreis             bereits    durch      § 150 Absatz          5 eine    Sonderregelung          zur    Kostener- stattung      geschaffen worden ist. Nach     dem      Vorbild       der     Regelung des § 150 Absatz 5 legt der Spitzenverband                                      Bund     der Pflegekassen Einzelheiten                    zur   Umsetzung in Empfehlungen fest. Zu Absatz         5c Die    Ubertragbarkeit von                angesparten         Leistungsbetragen              nach    § 45b aus dem Vorjahr, die fur angesparte          Leistungsbetrage              aus    dem Jahr 2019 nach geltendem                       Recht auf        das erste Kalenderhalbjahr            des       Jahres      2020     beschrankt        ist,    wird einmalig auf den 30. September 2020     erweitert.       Diese        Erweiterung        soll fir Pflegebedirftige                aller Pflegegrade , ermdglicht werden. Zu Absatz         5d
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_ - 87   - Die    Regelung         soll   bis   zum     30.  September 2020 sicherstellen, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2                 verursachten          pflegerischen             Versorgungsengpass                     Pflegeunterstiit- zungsgeld als Lohnersatz                  fur bis zu 10 Tage gewahrt werden                         kann, wenn           Beschaftigte auf Grund einer anderweitig nicht behebbaren Versorgungsliicke die pflegerische Versorgung eines nahen          Angehorigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisie- ren   oder sicherstellen            mtissen.      Dies muss       in geeigneter           Weise      glaubhaft gemacht werden. Dies kann zum             Beispiel durch eine Bestatigung des behandeinden                                  Arztes       oder der Pflege- einrichtung geschehen,                  die auf Grund des Coronavirus-CoV-2                           ihr Angebot ganz oder teil- weise      einstellt     oder einstellen muss             oder durch die Bestatigung einer Pflegeperson, dass sie coronabedingt ausgefallen ist. Der   Anspruch setzt nicht                          dass    die voraus,                  Beschaftigten            zunachst        gegebenenfalls             vorhan- dene     Urlaubsanspriche                nutzen. Die    Leistung ist ausgeschlossen                  bei   Bezug                                         oder von     Lohnfortzahlung                    anderweitigen            Lohn- ersatzleistungen. Ein    einseitiges        Fernbleiben         von   der   Arbeit      wird     durch     die    Regelung         nicht     erméglicht.       Sie setzt    Einvernehmlichkeit              mit dem     Arbeitgeber          voraus. Im    Ubrigen lasst         diese Regelung die Regelungen des Pflegezeitgesetzes                                       und    § 44a     Absatz 3   unberthrt,       das    hei&t das Pflegeunterstiitzungsgeld kann alternativ                               auch    auf diese       Rechts- grundlage gestiitzt            werden. Sofern      der   Anspruch          auf    Pflegeunterstiitzungsgeld                bereits      schon      einmal       vor Inkrafttreten dieser     Sonderregelung              genutzt    wurde, steht         dies     dem     Anspruch        nach     Absatz        5d nicht ent- gegen. Ferner      bleiben      die   Voraussetzungen             des    §   44a     des     Elften     Buches       Sozialgesetzbuch              ent- sprechend        anwendbar. Auch      fur   landwirtschaftliche            Unternehmer       soll       bis zum        30. September            2020 sichergestellt werden, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2                                        verursachten           pflegerischen Versor- gungsengpass              anstelle       des Pflegeunterstutzungsgeldes                       fiir bis zu zehn            Arbeitstage Be- triebshilfe      entsprechend            § 9 des Zweiten Gesetzes uber die Krankenversicherung der Land- wirte gewahrt werden                 kann, wenn        landwirtschaftliche             Unternehmer            auf Grund         einer ander- weitig nicht behebbaren                  Versorgungslicke           die pflegerische Versorgung eines                          nahen      Ange- horigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes                           in dieser        Zeit selbst      organisieren oder sicherstel- len mUssen.           Da es sich nicht um abhangig Beschaftigte handelt, entfallt                                       bei den landwirt- schaftlichen          Unternehmern            die Notwendigkeit,             dass     ein vorrangiger           Anspruch auf andere Lohnersatzleistungen oder Lohnfortzahlung glaubhaft gemacht werden muss. Zu     Buchstabe          c Die     Regelungen       in     Absatz      5a bis 5d     gelten         ebenso       wie die                            nach     den Regelungen                            Absat- — zen     1 bis 5    — bis 30.     September 2020. Sie verlangern                        sich,    wenn      dies    durch      eine    Rechts- verordnung           nach     § 152 angeordnet wird. Zu     Nummer         5 Mit der     Regelung          wird   die auf      Veraniassung der Bundesminister                       fiir Gesundheit            und Arbeit und Soziales           erarbeitete,        einstimmig gefasste Empfehlung der ehemaligen Mitglieder der Vierten      Pflegemindestlohn-Kommission                      vom      22. April 2020 zur Umsetzung einer Pramien- zahlung im Bereich der Altenpflege aufgegriffen. Mit einer Pramie soll die besondere                                                      Wert- schatzung gegeniiber den Beschaftigten ausgedriickt werden, die gegenwartig besonderen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt                                sind. Die Kommissionsmitglieder                         haben in      ih-
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- 88   - rem    Vorschlag den betrieblichen                           Geltungsbereich der aktuellen                        Verordnung Uber zwin- gende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche Zugrunde gelegt. Sie schlagen fur eine Staffelung einer Sonderleistung an Beschaftigte in Zeiten der Corona-Pandemie                                                              vor    allem die ,Nahe* der             jeweiligen Pflege- und Betreuungstatigkeit zum Pflegebediirftigen vor. Die Pramie          soll     auch       Sicht    der    Kommissionsmitglieder als                     individueller       steuer-        und-sozial- versicherungsfreier                  Anspruch der Beschaftigten ausgestaltet                              werden. Insgesamt sollen                nach      den     Vorschlagen der ehemaligen Mitglieder der Pflegekommission fur Beschaftigte              in der direkten            Pflege und Betreuung (bei jeweils mindestens                                   35 Arbeits- stunden/Woche)                 1.500       Euro, fiir mindestens                im Umfang von              25 Prozent        der Arbeitszeit             in diesen     Bereichen              eingesetzte Beschaftigte 1.000 Euro und fur                                  die Ubrigen Beschaftigten der Pflegeeinrichtung 500 Euro Bonus gezahit werden.             Furr Auszubildende                in der Pflege wird ein Bonus von                    900 Euro vorgeschlagen. Eine     Erhéhungder                   Eigenbeteiligung             der      Pflegebedirrftigen             oder    ihrer Angehérigensei grunds€atzlich           nicht vertretbar.             Aus Sicht der Kommissionsvertreter                          bietet sich eine alleinige Finanzierung            aus       Mitteln     der     Pflegeversicherung vor dem Hintergrund der gesamtgesell- schaftlichen          Aufgabe           nicht    an. Der vorliegende               Gesetzentwurf              sieht    eine   Corona-Pramie              entlang der grundsatzlichen                     Vor- schlage        der    Mitglieder          der   ehemaligen           Pflegekommission               vor. Zu Absatz           1 Eine     besondere            Belastung          flr   Beschaftigte           in   Pflegeeinrichtungen ergibt                 sich    aus    dem       re- gelmaRigen           und      unmittelbaren             Kontakt      mit   zur    Hochrisikogruppe zahlenden                  oder      bereits        an Covid-19        erkrankten             Pflegebedirftigen.              Diese      resultieren      in besonderem              Umfang aus spe- ziell auf die       Pflege zugeschnittenen                      amtlichen        Vorgaben (Bundes- und                   Landesgesetze               und -verordnungen, Verfligungen) und                               verandern          tiefgreifend die Inhalte              der Arbeit, bspw. im Hinblick       auf kérperbezogene                     Pflege      und Betreuung in besonders                      distanzierender             Schutz- kleidung oder die Kompensation der                                  aktuell      kaum       moglichen Einbeziehung Angehdoriger auch     in schweren             Lebensphasen und                  der Sterbebegleitung. Die   Beschéaftigten             erhalten       daher      einen      Rechtsanspruch auf die Corona-Pramie                              nach       Ma&- gabe der Absatze                  2 bis 6.      Jeder      Beschaftigte und jede Beschéaftigte                        erhalt     die    Pramie       nur einmal, unabhangig davon                        ob er      oder sie im Bemessungszeitraum                          bei mehr als          einer     Pfle- geeinrichtung bzw. mehr als                        einem       Arbeitgeber tatig ist. Erfasst     werden           alle      Besch€aftigten          einschlieBlich          aller.  Mitarbeitenden,            die    etwa      im    Wege eines      Werk-         oder         Dienstleistungsvertrags                  oder     einer                                                   fir Arbeitnehmertberlassung                              die Pflege     und Betreuung in den Einrichtungen                               eingesetzt werden, die in nach dem Elften Buch zugelassenen           teil-          und voilstationaren              Pflegeeinrichtungen sowie fur ambulante                                 Pflege- diensten        einschlieRlich             Betreuungsdiensten                  nach § 71 Absatz              1a SGB XI tatig sind. Zu den Beschaftigten gehéren auch geringfiigig Beschaftigte oder Auszubildende ' in der Pflege so- wie Helferinnen               und Heifer           im freiwilligen sozialen                 Jahr und Bundesfreiwilligendienstleis- tende. Zu Absatz           2 Die    Sonderleistung                ist fur   Beschaftigte zu zahlen, die zwischen                           dem 1. Marz 2020 und dem 31.    Oktober        2020         (sog. Bemessungszeitraum)                         mindestens           drei Monate         in der Pflegeein- richtung       tatig bzw.           im Bereich der Pflege und Betreuung oder sonstigen Bereichen einge- setzt    sind. Nach       Nummer            1 erhalten          eine      Pramie       in Héhe         von     1.000       Euro    alle    Beschaftigten,            die schwerpunktmakig                     in der    direkten       Pflege     und      Betreuung        arbeiten.       Dies    sind     insbesondere
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- 89   - Pflegefach-        und    Pflegehilfskrafte,          Alltagsbegleiterinnen und Alitagsbegleiter, Betreuungs- krafte, Assistenzkrafte               und     Prasenzkrafte           (unabhangig von ihrer betrieblichen                          Bezeich- nung) sowie Beschdaftigte in                 der hauswirtschaftlichen                  Versorgung. Eine    Praémie in Hohe von 667 Euro im Sinne von Nummer 2 erhalten                                            alle weiteren       Mitarbei- tenden, die        in der Pflege und Betreuung der Pflegebedirftigen in der Einrichtung mitarbei- ten (soweit diese           nicht schon         der ersten       Gruppe zuzurechnen                  sind). Dies konnen Beschaf- tigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Kiiche, der Gebaudereinigung, des Emp- fangs- und des Sicherheitsdienstes,                       der Garten-             und   Gelandepflege,            der Wascherei          oder der   Logistik sein, wenn            sie mindestens           zu  25 Prozent ihrer              Arbeitszeit      gemeinsam mit Pfle- gebedirftigen tagesstrukturierend,                     aktivierend, betreuend                  oder   pflegend tatig sind. Eine    Pramie      in Héhe      von     334    Euro   nach      Nummer 3            erhalten alle       Ubrigen Beschaftigten der Pflegeeinrichtungen.              Freiwilligendienstleistende und Helferinnen                             und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten              nach Nummer 4 eine Pramie                        in Héhe von         100    Euro. Die Pramie      betragt jeweils zwei Drittel der nach                      Absatz        9  vorgesehenen           Héchstbetrage,          auf die die Pramie           durch     Lander      oder Arbeitgeber            aufgestockt werden kann. Zu Absatz        3 Beschaftigte,          die  eine    praktische        Ausbildung          im     Pflege-      und    Betreuungsbereich             absolvie- ren,   erhalten       eine Pramienzahlung in             Héhe       von      600     Euro. Zu Absatz-4 Teilzeitbeschaftigte            erhalten      die   Zahlungen anteilig              in Héhe      des   Anteils, der dem Verhaitnis der   von    ihnen      wéchentlich durchschnittlich                   in den        anspruchsbegriindenden                   Monaten tat- sachlich     gearbeiteten          Arbeitsstunden          zur    vollen regelmaRigen Wochenarbeitszeit                            der beim Arbeitgeber Vollzeitbeschaftigten entspricht; mindestens                                        jedoch nach dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten                    durchschnittlichen               Wochenarbeitszeit.            Abweichend          hiervon soll ab einer tatsachlichen                 oder vertraglichen wéchentlichen Arbeitszeit                             ab 35 Stunden           die Zahlung ungekiirzt ausgezahlt werden.                            Mit der Bezugnahme auch                       auf die tatsachlich          ge- leisteten      Arbeitsstunden           wird sichergestellt,            dass die durch die Coronavirus                      SARS-CoV-2- Pandemie         bedingte Mehrarbeit                beim Pramienanspruch                    beriicksichtigt wird. Zu Absatz.5 Es wird      geregelt, welche Unterbrechungen der Tatigkeiten fur den nach Absatz 1 beschrie- benen       Bemessungszeitraum                  in einer   Pflegeeinrichtung unerheblich                      sind.    Erfasst    sind auch solche       Unterbrechungsgriinde,                   die die Beschaftigten                                            der     Coronavirus gerade wegen SARS-CoV-2-Pandemie                      treffen     kénnen. Die Unterbrechungstatbestande                              der Nummern            2 bis 5 sind zeitlich          nicht auf 14 Kalendertage beschrankt. Zu Absatz        6 Bei    Beschaftigten,          die    aufgrund von Kurzarbeit                    eine verringerte wéchentliche Arbeitszeit haben, wird             wie auch       bei Teilzeitbeschaftigten                     die tatsachlich         geleistete wéchentliche — — Arbeitszeit      zugrunde gelegt und in die Durchschnittsbetrachtung bei der Berechnung der durchschnittlichen             wéchentlichen Arbeitszeit                    mit einbezogen.              Fur die Berechnung                 der durchschnittlichen            wéchentlichen Arbeitszeit                  und des daraus             resultierenden         Anteils     an   der Corona-Pramie             wird auf Absatz          4 verwiesen.         Besch€ftigte,           die aufgrund von          Kurzarbeit      eine wochentliche          Arbeitszeit       von    0 Stunden         im gesamten             Bemessungszeitraum                 haben,     haben keinen     Anspruch auf die Corona-Pramie.
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- 90   - Zu   Absatz        7 Die   einmalige          Sonderleistung nach Absatz 1 dient der Anerkennung und Wertschatzung aller insbesondere               in Pflege und Betreuung eingesetzten                              Beschaftigten in Zeiten der be- sonderen          Belastungen             und      Herausforderungen               angesichts           der   Corona-Pandemie.               Die nach     § 72 zugelassenen                  Pflegeeinrichtungen             erhalten       mit Absatz        6 eine Finanzierungszu- sage     aus    Mitteln der Pflegeversicherung                     in Gesamthohe               der gegentber           den Beschaftigten zu leistenden           Pramien         nach den Absatzen                2 bis 4. Damit verbunden                 wird klargestellt, dass zur    Finanzierung dieser Sonderleistungen das Kostenerstattungsverfahren                                                  nach § 150 Ab- satz 2 sowie          eine Belastung der Pflegebediirftigen vor allem Uber eine Erhéhung der Pfle- gevergiitung ausgeschlossen                         sind. Dasselbe gilt fur vergleichbare,                     dariber      hinausgehende Pramienzahlungen an die Beschaftigten. Die Finanzierungszusage gilt auch gegeniiber Ar- beitgebern, deren Arbeitnehmerinnen                             oder Arbeitnehmer              in     Einrichtungen nach Absatz                  1 Satz 2 im Rahmen einer                     Arbeitnehmertiberlassung                   oder eines        Werk- oder Dienstleistungs- vertrags       eingesetzt         werden. Ambulante           Pflegedienste             erbringen in der Regel sowohl Leistungen nach dem Elften als auch nach dem Finften                     Buch Sozialgesetzbuch.                  Bezogen auf alle Pflegeeinrichtungen sind etwa      13 Prozent        der Beschaftigten               und Arbeitnehmerinnen                    und Arbeitnehmer          nach Absatz 1 Satz 2 im Bereich                der hauslichen            Krankenpflege nach dem Fiinften Buch Sozialgesetz- buch tatig. Genauer                 AufteilungsmaRstab sind die Ausgaben des Jahres 2019 fur die haus- liche Krankenpflege                 und die Pflegesachleistungen                      nach dem SGBXI.                 In Héhe dieses         An- teils beteiligt sich die Gesetzliche                      Krankenversicherung an den Gesamtkosten                               der Sonder- leistungen an die Beschaftigten wahrend                                  der Coronavirus              SARS-CoV-2-Pandemie.                  Das Nahere        zum       Umlageverfahren                und zur     Zahlung an die Pflegeversicherung                          bestimmt        der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In der zweiten          Halfte      des     Jahres      2020    werden       das     Bundesministerium               fur Gesundheit         und das    Bundesministerium                   der Finanzen          miteinander          festlegen,        in welchem        Umfang die Ge- setzliche       Kranken-          und     Pflegeversicherung              Zuschiisse         des Bundes           zur    Stabilisierung der jeweiligen Beitragssatze                    erhalten.      Dies   wird    auch     die    Frage der Refinanzierung dieser ein- maligen Pramie umfassen. Die    Pflegekassen             haben         sicherzustellen,         dass      alle    Pflegeeinrichtungen              und Arbeitgeber nach     Absatz        1 Satz 2 entsprechend                 der gemeldeten              Betrage eine Vorauszahlung in dieser Héhe bis spatestens                   15. Juli bzw. bis 15. Dezember                       2020 erhalten.             Um sicherzustellen, dass jeder Beschaftigte und jeder Arbeitnehmer                                   nach      Absatz       1 Satz 2 die Pramie           wie vor- gesehen nur einmal erhalt, z. B. bei Arbeitgeberwechseln                                          oder wechselnden            Einsatzorten, prifen die zugelassenen                      Pflegeeinrichtungen fur               ihre Beschaftigten,             ob eine Pramienzah- lung    bereits       durch     eine      andere       Pflegeeinrichtung            erfolgt     ist oder     erfolgen      k6nnte;    dies    gilt auch  fur      Arbeitgeber           nach      Absatz      1 Satz    2. Im Rahmen              der    festzulegenden         Verfahrensre- geiungen         ist auch      zu    kiaren, wie in diesem               Fall vorgegangen              werden soll. Bis   zum      15.    Februar        2021       haben     die   Pflegeeinrichtungen                 und   Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss                   des Verfahrens           den Pflegekassen               die tatsachlich         ausgezahlten        Pra- mien anzuzeigen.               Ziel dieser         unmittelbaren         Information        an     die Pflegekassen ist,         dass     diese gegebenenfalls zu viel oder zu wenig gezahlte Betrage ausgleichen kénnen. Das     Nahere fur         das     daflir     notwendige Meldeverfahren                    hinsichtlich       der einrichtungsbezoge- nen    Gesamtbetrage,               des     Auszahiungsverfahrens                 und der Information              der Beschaftigten hat            . der Spitzenverband                  Bund       der Pflegekassen             im Benehmen               mit den Bundesvereinigungen der Trager stationarer                und ambulanter             Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbanden der Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene                                        unverztiglich festzulegen. Dabei sollen insbesondere            auch      Vorgaben zum Anzeigeverfahren und zu einer méglichenPriifung der von    den Einrichtungen gemachten                          Angaben auf Nachvoliziehbarkeit                        unter    Einhaltung des Datenschutzes             gemacht werden.
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-91- Diese    Festlegungen         bediirfen     der   Zustimmung             des   Bundesministeriums             ftir Gesundheit. Zu Absatz       8 Die   Regelung verpflichtet die Pflegeeinrichtungen, unverztiglich nach Erhalt der Voraus- zahlung von den Pflegekassen,                    spatestens           mit der nachsten,          turnusmaRigen Entgeltab- rechnung die Pramie in Héhe des den Beschaftigten jeweils zustehenden                                          Anspruchs an die Beschaftigten auszuzahlen.             Sie ist      in einer Summe            auszuzahlen,      eine Aufteilung in monat- liche Teilbetrage ist nicht zulassig. Die Auszahlung hat in Geld und Uber das Arbeitsentgelt oder sonstige Beziige hinaus zu                erfolgen. Eine Verrechnung z.B. mit freiwilligen Leistungen der Pflegeeinrichtung (Dienstwagen, Dienstkleidung, Verpflegung, Unterkunft               etc.) ist nicht zulassig. Die Pramie wird durch entsprechende                            gesetzliche Anordnung unpfandbar gestellt. Die Auszahlung          erfolgt bei Auszubildenden,                  die eine Ausbildungsvergiitung                  erhalten, und bei Helferinnen         und Helfern      im freiwilligen sozialen             Jahr sowie Bundesfreiwilligendienstleis- tenden, die ein monatliches                Taschengeld erhalten, entsprechend                          dem Verfahren            fir die Enigeltzahlung. Die    Pramie      ist nach     §  3 Nummer           11    Einkommensteuergesetz                  (EStG)       steuerfrei      (in der Coronavirus        SARS-CoV-2-Pandemie                   bis   zu   einer    Héhe   von   1.500 Euro, vgl. Schreiben                 des Bundesministeriums             der Finanzen         vom      9. April 2020). Voraussetzung              ist, dass sie zusatz- lich Zum      ohnehin       geschuldeten         Arbeitslohn          geleistet wird. Die insoweit               steuerfreien        Zu- schisse      und Bonuszahlungen               der Arbeitgeber             sind nach     § 1 Absatz          1 Satz      1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)nicht dem sozialversicherungspflichtigen Ar- beitsentgelt zuzurechnen              und damit auch beitragsfrei gestelit. Die    Praémie wird       durch die Pflegeversicherung                    und anteilig im ambulanten                 Bereich      durch die Krankenversicherung           refinanziert,          soweit       sie die in den Absatzen             2 bis 4 angegebenen Héchstsdatze nicht iberschreitet. Zu Absatz.9 Als Ausdruck         der    groRen Wertschatzung fiir die Arbeit des Personals                               in der Pflege Uber- nimmt einmalig die soziale              Pflegeversicherung in der Coronavirus                       SARS-CoV-2-Pandemie zunachst      die Ausgaben fir           die in dieser         Vorschrift      geregelten Corona-Pramien                    und damit bis zu zwei Drittel der méglichensteuer-                     und sozialversicherungsabgabenfreien                         Héchstpra- miensumme       von      1 500 Euro. Um den Beschaftigten eine méglichst                            weitgehende Ausschép- fung des steuer-           und sozialversicherungsabgabenfreien Pramienbetrags            zu   erméglichen, k6énnen die Lander            und Pflegeeinrichtungen                 die hier geregelten          gestaffelten Pramien              auf zwischen       150 bis 1 500 Euro aufstocken.                    Eine davon       unabhangige und dariiber                  hinausge- hende     Pramienzahlung          durch     die Lander          und Pflegeeinrichtungen              bleibt    méglich. Eine    Aufstockung kann entweder                  unmittelbar          durch die Lander         oder durch          die Pflegeein- richtungen erfolgen. Bei einer Aufstockung durch die Pflegeeinrichtungen                                         kénnen die Lan- der den Pflegeeinrichtungen                den Aufstockungsbetrag                  ganz     oder anteilig        erstatten.      Dabei k6nnen     sich die Lander        an   dem in dieser           Vorschrift      vorgesehenen         Verfahren         orientieren. Damit    keine    Mehrbelastung der Pflegebediirftigen und ihrer Familien erfolgt, wird auch hier durch    Verweis       klargestellt, dass insbesondere,                   wenn     Pflegeeinrichtungen eine vergleich- bare    Sonderzahlung vornehmen,                zu      deren       Finanzierung das Kostenerstattungsverfahren nach    § 150 Absatz 2 sowie eine Belastung der Pflegebedirftigen                                 vor    allem Uber eine Erhé- hung der Pflegevergtitung ausgeschlossen ist.
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-92- Zu Artikel       6   (Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer            1 In der     aktuellen        SARS-CoV-2-Pandemie                        ist davon                              dass      die    Zahl auszugehen,                                    der    privat Krankenversicherten,                die auf einen             Beitragszuschuss              nach      dem Zweiten             Buch Sozialge- setzbuch       (SGBII) angewiesen sind oder bei denen der Versicherungsbeitrag zur Kranken- und     Pflegeversicherung als Bedarf nach dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berlicksichtigt wird, in absehbarer                       Zeit steigen wird. Zwar kénnen diese Versicherungsneh- mer in     ihrem bisherigen Versicherungstarif                             verbleiben       und mussen             nicht in den Basistarif inres Versicherungsunternehmens                             wechseln,                einen    Zuschuss                erhalten. um                               zu                   Ubersteigt allerdings der monatliche                  Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten                              Beitrag, der bei Hilfe- bedirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht                             entweder       eine Finanzierungsliicke zulasten des    Versicherungsnehmers,                 die       er   selbst     zu    schlieRen       hat, oder      er   muss       in den     Basistarif seines     Versicherungsunternehmens                       wechseln. § 204 Absatz           1 sieht     bislang      nur    ein erschwertes             Rickkehrrecht          aus     dem      Basistarif     in einen anderen        Tarif    vor.    Insbesondere               kann     das     Versicherungsunternehmen eine                          erneute       Ge- sundheitsprufung als Voraussetzung fiir den Riickwechsel                                        in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei         langjahrig Versicherten                   kann dies bei der Neuberechnung                          der Pramienhdéhe de facto zu einem            Ausschluss           der Riickwechseloption                    in ihren vorherigen Tarif fuhren.                     Nach Beendigung der Hilfebedirftigkeit bedeutet                                ein Verbleib       im Basistarif        jedoch in vielen Fallen fur die Betroffenen            eine héherefinanzielle                  Belastung, der zudem in der Regel ein geringeres Leistungsversprechen als                    im Ursprungstarif gegeniibersteht.                         Dies kann dazu fllhren, dass Personen         aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif                                langer hilfebedirftig bleiben als erfor- derlich     oder nur einen            reduzierten           Anreiz       haben, aus der Hilfebedurftigkeit heraus                           zu    ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer voriibergehenden finanziellen                                                      Notsituation        hilfe- bedirftig geworden sind und die ihre Hilfebedirftigkeit Uberwinden                                                   konnten, zu starken, wird daher        das Wechselrecht                  in den vorherigen Tarif deutlich                     verbessert.           Das Ruckkehr- recht gilt dabei nicht fur Bestandsfalle                         im Basistarif.        Um gleichwohl alle              Falle zu berUcksich- tigen, die seit Inkrafttreten                der landesrechtlichen                  Beschrankungen              im Rahmen            der SARS- CoV-2-Pandemie                in den Basistarif              gewechselt          sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. Im    neuen      Absatz       2 wird      daher     klargestellt,           dass    der Versicherungsnehmer                      nach     Beendi- gung    seiner        Hilfebediurftigkeit wieder                 in seinen        alten Tarif zuruckkehren                 kann.      Dieses      An- tragsrecht gilt aber nur bei vorubergehender                                Hilfebediirftigkeit, die innerhalb                   von    zwei Jah- ren    Uberwunden        wurde.         Dabei wird der Versicherungsnehmer grundsatzlich                                       so gestellt, wie Versicherungsnehmer im                      selben        Tarif, die nicht aufgrund einer voriibergehenden                                 Hilfebe- durftigkeit in den Basistarif                  gewechselt            sind.    Dies bezieht         sich insbesondere               darauf, dass eine erneute           Risikopriifung zulasten                   des Versicherungsnehmers                      damit      auch fur die Leis- tungen ausgeschlossen ist,                       die ber          den Leistungsumfang                  des Basistarifs            hinausgehen. Erworbene           Rechte        und Alterungsrickstellungen                        kénnen jedoch fiir die Zeit der Versiche- rung im Basistarif             nur   in dem Umfang in den Ursprungstarif                             mitgenommen werden, in dem sie durch        die Versicherung im Basistarif                         erworben         bzw. gebildet wurden.                 Da die dariiber hinausgehenden Alterungsrickstellungen                                   im Ursprungstarif fir die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif                    versichert        war, durch den Rickkehrer                   nachgebildet werden mis- sen,     kann es zu einem              gewissen Pramienanstieg fiir den Versicherungsnehmer                                            kommen. Die     Regelung        orientiert      sich   an     der bereits        bestehenden           Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist,            dass      der Vertrag von               Versicherungsnehmern,                  die aufgrund von               Pramien- ruckstanden           in den Notlagentarif nach                      § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                                umge- stellt wurden,           nach      Zahlung aller riickstandigen Pramienanteile                                 ab dem         ersten      Tag des Ubernachsten            Monats        in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer                                             vor Eintritt des Ruhens              versichert        war.      Auch dieser          Versicherungsnehmer ist in diesem                          Fall so zu    stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine erneute                                                   Gesundheits- prafung ist in diesem               Fail somit         bereits      ausgeschlossen.
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