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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
- 83 - Prifung zu erméglichen, ob der berufsrechtlichen Meldepflicht nachgekommen wurde, wer- den die Kassen(zahn)arztlichen Vereinigungen mit der Neuregelung befugt, auf Anforde- rung der Heilberufskammer bestimmte personenbezogene Angaben zu den Kammerange- hdrigen an die jeweils zustandige Heilberufskammer zu Ubermitteln. Die Anforderung der Dateniibermittlung durch die Heilberufskammern kann sich in Abhangigkeit vom verfolgen Zweck auf einzelne Kammerangehorige, aber auch auf alle in einem bestimmten regionalen Bereich tatige Kammerangehérigen beziehen. Bei den ggf. zu Ubermittelnden Angaben handelt es sich um Angaben zur Hausarzt- oder Facharztkennung, zum Teilnahmestatus (z. B. Zugelassener Vertragsarzt oder genehmigte Tatigkeit eines angestellten Vertragsarz- tes), Titel, Name, Vorname, Geschlecht sowie Angaben zur Adresse der Praxis oder Ein- richtung (Angaben nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummern 2 bis 12). Bei der Datentibermitt- lung von den Kassen(zahn)arztlichen Vereinigungen an die zustandigen Heilberufskam- mern handelt es sich um eine Amtshilfe im Sinne von §§ 3 ff. SGB X bzw. §§ 4 ff. VwVIG, fur die nach den einschlagigen Regelungen des SGB X und VWVfG ab einer gewissen Grenze die Erstattung von Auslagen verlangt werden kann. Zu Nummer 20 _Die Anderung erméglicht einen Erlass der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative zur Bestellung, unabhangigen Aufgabenwahrnehmung und Vergiitung der Ombudsperson zeitlich vor dem Erlass der Regelungen zur Ombudsperson in den Sat- zungen der Medizinischen Dienste, die nach § 278 Absatz 3 Satz 3 vorgesehen sind. Die Satzungen der Medizinischen Dienste mussen nach § 328 Absatz 1 Satz 2 bis zum 31. Marz 2021 erlassen werden; zu diesem Zeitpunkt ist der Medizinische Dienst Bund noch nicht konstituiert. Der zeitlich vorgelagerte, erstmalige Erlass der Richtlinie durch den Me- dizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erlaubt es den Medizi- nischen Diensten, sich wie vorgesehen an den Inhalten der Richtlinie zur Bestellung, unab- hangigen Aufgabenwahrnehmung und Vergiitung der Ombudsperson zu orientieren und gewahrleistet so eine bundesweite Einheitlichkeit der entsprechenden Anforderungen. Zu Artikel 5 (Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Es handelt sich um redaktionelle Anderungen, mit der die InhaltsUbersicht die an gedander- ten Regelungen angepasst wird. Zu Nummer 2 Mit der Regelung wird, entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Krankenversiche- rung (Artikel 4 Nr. 1) die Verpflichtung der Pflegekassen den in § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI vorgesehenen Sollwert fiir Ausgaben fir Leistungen zur Pravention in stationaren Pflegeeinrichtungen zu erreichen, fiir das Jahr 2020 ausgesetzt. Die Regelung tragt den Entwicklungen Uber das neue Coronavirus und den beste- insoweit henden tatsachlichen Unwagbarkeiten Rechnung. Insbesondere angesichts der in diesem Zusammenhang von Bund und Landern vereinbarten MaRnahmen zur Eindammung der Pandemie stellen die stationadren Pflegeeinrichtungen vor grofen Herausforderungen. Pro- jektvorhaben und Ma&nahmen zur Gesundheitsférderung von pflegebediirftigen Menschen in stationaren Pflegeeinrichtungen kénnen von den Pflegekassen und ihren Kooperations- partnern derzeit nur eingeschrankt durchgefulhrt werden.
- 84 - Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Uberschrift des § 149 wird hinsichtlich der Erweiterung der Regelung zur anderweitigen vollstationaren pflegerischen Versorgung erganzt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanderung aufgrund des Anfiigens der Absatze 2 und 3. Zu Buchstabe c Zu Absatz 2 Die vortibergehende Erhéhungdes Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege dient der Verhin- derung hoherer Eigenanteile der Pflegebediirftigen, die sich ergeben kénnen, wenn in der in Anspruch genommenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung gegeniber einer durchschnittlichen Kurzzeitpflegeeinrichtung ein héherer Vergitungssatz gilt. Statt Uber eine komplexe und birokratische Berechnung im Einzelfall soll dieses Ziel Uber die pau- schale Anhebung des Leistungsbetrages erreicht werden. Dabei wird der Leistungsbetrag in diesen Fallen nur fur die beschrankte Laufzeit der Rege- lung angehoben. Angesichts der monistischen Finanzierung von stationaren Einrichtungen der Rehabilitation und Vorsorgewird der Leistungsbetrag ausnahmsweise pauschal fiir die entstehenden Auf- wendungen gezahit, ohne die sonst in der Pflegeversicherung Ubliche Differenzierung nach pflegebedingtem Aufwand, Aufwand fiir Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskos- tenaufwand. Dies ist wegen des beschrankten Geltungszeitraums hinnehmbar und ange- sichts des Erfordernisses, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen, geboten. Zu Absatz:3 Stationare medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen kénnen auch ersatz- weise die pflegerische Versorgung von Pflegebediirftigen Ubernehmen, wenn diese in der bisherigen vollstationaren Pflegeeinrichtung in Folge einer notwendigen Quarantaéne/lsola- tion aufgrund der Corona-Pandemie vorubergehend nicht gewahrleistet werden kann. Mit dieser Regelung wird die Erméglichungvon Kurzzeitpflege in diesen Einrichtungen nach § 149 Absatz 1 um eine weitere Leistung aus dem Bereich der Pflegeversicherung erganzt. Die Regelung ist grundsatzlich auf maximal 14 Kalendertage begrenzt. Im begriindeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des betreffenden Pflegebedirftigen eine Verlangerung vorgesehen werden. Fur die Dauer der voriibergehenden pflegerischen Versorgungbleibt die Zahiungsverpflich- tung der Heimentgelte der Pflegebedirftigen und ihrer Kostentrager unverandert gegen- Uber der bisherigen vollstationdren Pflegeeinrichtung bestehen. Das fiihrt zugleich dazu, dass auch die Leistungsbetrage nach § 43 von den Pflegekassen fur die betreffenden Zeit- raume unverandert an die Einrichtung weiter zu zahlen sind. Dadurch entstehen der bishe- rigen Pflegeeinrichtung keine Mindereinnahmen. Der Pflegeplatz des Pflegebedirftigen ist von der vollstationaren Pflegeeinrichtung wahrend dieser Abwesenheit entsprechend frei- zuhalten. : Die Vergitung der anderweitigen pflegerischen Versorgung richtet sich nach dem durch- schnittlichen Vergutungssatz gema § 111 Absatz 5 des Fiinften Buches der Vorsorge-
- 85- oder Rehabilitationseinrichtung. Sie entspricht der Verglutung der Kurzzeitpflege in statio- naren medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 2. Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung Ubernimmt die anderweitige pflegerische Versorgung der betreffenden Pflegebediirftigen und erhalt fur die Dauer je Versorgungstag (Aufnahme- und Entlassungstag sind als ein Versorgungstag zu werten) den o0.g. Vergii- tungssatz direkt von den Pflegekassen entsprechend dem bereits etablierten Verfahren nach § 150 Abs. 2 SGBXI erstattet. Der Pflegebediirftige darf mit keinen zusatzlichen Kos- ten belastet werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann im Benehmen mit den Verbanden der Trager von vollstationaren Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den Verbanden der stationaren medizinischen Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur Durchfiihrung einschlieRlich der formellen Abwicklung des Abrechnungsverfahrens abge- ben. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die in § 39a Absatz 1 des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch genannten stationaren Hos- pize, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationare Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht und die fur Patienten und Patientinnen mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebens- phaseeine palliativ-pflegerische Versorgung und Betreuung sicherstellen, ksnnen corona- virusbedingte Erstattungen von auRerordentlichen Aufwendungen und Einnahmeausfallen geltend machen. Auf Basis der Finanzstatistik der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich in etwa ein Verhdltnis von 80:20 zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Entspre- chend wird eine Beteiligung der Krankenkassen an den Erstattungen in diesem Umfang vorgesehen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 5a Fur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstiitzung im Alltag soll die Méglichkeit geschaffen werden, coronabedingte auerordentliche Aufwendungen und Einnahmeaus- falle zumindest teilweise zu kompensieren. Au@erordentliche Aufwendungen kénnen durch zusatzlichen Personalaufwand begriindet sein, der entsteht, weil Betreuungskrafte pande- miebedingt vorubergehend ausfallen. Einnahmeausfalle konnen insbesondere dadurch ent- stehen, dass betreute Pflegebedirftige die Léeistungen auf Grund der Coronavirus-CoV-2- Pandemie nicht mehr in Anspruch nehmen kénnen oder wollen. Der Ausgleichanspruch fur Einnahmeausfalle entspricht dem Kostenerstattungsbetrag, den die Pflegekasse im Monat nach § 45b als Entlastungsbetrag je Pflegebediirftigem fiir Angebote zur Unterstiitzung im Alltag aufwenden kann. Als Referenz zur Berechnung der Einnahmeausfalle ist die Zahl der im letzten Quartal des Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebediirftigen vorgesehen. Voraussetzung ist, dass anderweitige Hilfen nicht in Anspruch genommen werden kénnen. Die Regelung orientiert sich an der Ausgleichsregelung fiir zugelassene Pflegeeinrichtun- gen. Daher sollen auch hier Verfahrensvorgaben durch den Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen erfolgen. Die Festlegungen haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium fur Gesundheit zu erfolgen. In den Vorgaben ist insbesondere festzulegen, wie und gegen- uber wem die Einnahmeausfalle und auRerordentlichen Aufwendungen geltend zu machen sind. Hier ist denkbar, dass einzelne Pflegekassen im Land federfuhrend zur Prifung der Voraussetzungen und zur Erstattung tatig werden. Die im Land federfilhrende Pflegekasse
- 86 - kann die Erstattungsbetrage gegentiber dem Ausgleichsfonds geltend machen. Dies gilt auch, soweit Erstattungen erfolgen, die etwa darauf beruhen, dass Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversicherung Leistungen der Anbieter nicht mehr in Anspruch nehmen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchftth- ren, beteiligen sich an den Kosten, die sich aus der Regelung des Absatzes 5a ergeben, mit einem Anteil von 7 Prozent. In den Festlegungen sind auch Ausfihrungen zu den An- forderungen an die Nachweise und die Glaubhaftmachung der Einbu&en oder Mehraufwen- dung denkbar, die durch geeignete Unterlagen zu erbringen sind, wie etwa Belege Uber die Zahl der versorgten Pflegebediirftigen im Vergleich zum Vorjahresmonat. Es wird erwartet, dass die Pflegekassen méglichst einfache und unbirokratische Verfah- - rensweisen wahlen. Zu Absatz 5b Fur Pflegebedirftige des Pflegegrades 1 soll ein méglichstflexibler Einsatz des Entlas- tungsbetrages erméglichtwerden, um coronabedingte Versorgungsengpasse zu vermei- den. Daher wird die Gewahrung des Entlastungsbetrages bis zum 30. ‘September2020 ausnahmsweise nicht auf die Erstattung von Aufwendungen beschrankt, die den Versicher- ten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, 2. Leistungen der Kurzzeitpflege, 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 oder 4, Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstiitzung im All- tag im Sinne des § 45a, sondern erstreckt auf sonstige Hilfen, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebe- dirftigen dienen. Dies kann von professionellen Angeboten bis zur Inanspruchnahme nach- barschaftlicher Hilfe reichen. An den Nachweis gegeniiber der Pflegekasse zur Erstattung der Kosten sollen die Pflege- kassen im Interesse einer ziigigen und unbirokratischen Abwicklung keine Uberhéhten An- forderungen stellen. Mit Ausnahme von § 45 b Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 4 finden die Vorgaben des § 45b Anwendung. Die Regelung findet keine Anwendung auf der Pflegebediirftige Pflegegrade 2 bis 5, weil fur diesen Personenkreis bereits durch § 150 Absatz 5 eine Sonderregelung zur Kostener- stattung geschaffen worden ist. Nach dem Vorbild der Regelung des § 150 Absatz 5 legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Einzelheiten zur Umsetzung in Empfehlungen fest. Zu Absatz 5c Die Ubertragbarkeit von angesparten Leistungsbetragen nach § 45b aus dem Vorjahr, die fur angesparte Leistungsbetrage aus dem Jahr 2019 nach geltendem Recht auf das erste Kalenderhalbjahr des Jahres 2020 beschrankt ist, wird einmalig auf den 30. September 2020 erweitert. Diese Erweiterung soll fir Pflegebedirftige aller Pflegegrade , ermdglicht werden. Zu Absatz 5d
_ - 87 - Die Regelung soll bis zum 30. September 2020 sicherstellen, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten pflegerischen Versorgungsengpass Pflegeunterstiit- zungsgeld als Lohnersatz fur bis zu 10 Tage gewahrt werden kann, wenn Beschaftigte auf Grund einer anderweitig nicht behebbaren Versorgungsliicke die pflegerische Versorgung eines nahen Angehorigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisie- ren oder sicherstellen mtissen. Dies muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestatigung des behandeinden Arztes oder der Pflege- einrichtung geschehen, die auf Grund des Coronavirus-CoV-2 ihr Angebot ganz oder teil- weise einstellt oder einstellen muss oder durch die Bestatigung einer Pflegeperson, dass sie coronabedingt ausgefallen ist. Der Anspruch setzt nicht dass die voraus, Beschaftigten zunachst gegebenenfalls vorhan- dene Urlaubsanspriche nutzen. Die Leistung ist ausgeschlossen bei Bezug oder von Lohnfortzahlung anderweitigen Lohn- ersatzleistungen. Ein einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wird durch die Regelung nicht erméglicht. Sie setzt Einvernehmlichkeit mit dem Arbeitgeber voraus. Im Ubrigen lasst diese Regelung die Regelungen des Pflegezeitgesetzes und § 44a Absatz 3 unberthrt, das hei&t das Pflegeunterstiitzungsgeld kann alternativ auch auf diese Rechts- grundlage gestiitzt werden. Sofern der Anspruch auf Pflegeunterstiitzungsgeld bereits schon einmal vor Inkrafttreten dieser Sonderregelung genutzt wurde, steht dies dem Anspruch nach Absatz 5d nicht ent- gegen. Ferner bleiben die Voraussetzungen des § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch ent- sprechend anwendbar. Auch fur landwirtschaftliche Unternehmer soll bis zum 30. September 2020 sichergestellt werden, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten pflegerischen Versor- gungsengpass anstelle des Pflegeunterstutzungsgeldes fiir bis zu zehn Arbeitstage Be- triebshilfe entsprechend § 9 des Zweiten Gesetzes uber die Krankenversicherung der Land- wirte gewahrt werden kann, wenn landwirtschaftliche Unternehmer auf Grund einer ander- weitig nicht behebbaren Versorgungslicke die pflegerische Versorgung eines nahen Ange- horigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisieren oder sicherstel- len mUssen. Da es sich nicht um abhangig Beschaftigte handelt, entfallt bei den landwirt- schaftlichen Unternehmern die Notwendigkeit, dass ein vorrangiger Anspruch auf andere Lohnersatzleistungen oder Lohnfortzahlung glaubhaft gemacht werden muss. Zu Buchstabe c Die Regelungen in Absatz 5a bis 5d gelten ebenso wie die nach den Regelungen Absat- — zen 1 bis 5 — bis 30. September 2020. Sie verlangern sich, wenn dies durch eine Rechts- verordnung nach § 152 angeordnet wird. Zu Nummer 5 Mit der Regelung wird die auf Veraniassung der Bundesminister fiir Gesundheit und Arbeit und Soziales erarbeitete, einstimmig gefasste Empfehlung der ehemaligen Mitglieder der Vierten Pflegemindestlohn-Kommission vom 22. April 2020 zur Umsetzung einer Pramien- zahlung im Bereich der Altenpflege aufgegriffen. Mit einer Pramie soll die besondere Wert- schatzung gegeniiber den Beschaftigten ausgedriickt werden, die gegenwartig besonderen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt sind. Die Kommissionsmitglieder haben in ih-
- 88 - rem Vorschlag den betrieblichen Geltungsbereich der aktuellen Verordnung Uber zwin- gende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche Zugrunde gelegt. Sie schlagen fur eine Staffelung einer Sonderleistung an Beschaftigte in Zeiten der Corona-Pandemie vor allem die ,Nahe* der jeweiligen Pflege- und Betreuungstatigkeit zum Pflegebediirftigen vor. Die Pramie soll auch Sicht der Kommissionsmitglieder als individueller steuer- und-sozial- versicherungsfreier Anspruch der Beschaftigten ausgestaltet werden. Insgesamt sollen nach den Vorschlagen der ehemaligen Mitglieder der Pflegekommission fur Beschaftigte in der direkten Pflege und Betreuung (bei jeweils mindestens 35 Arbeits- stunden/Woche) 1.500 Euro, fiir mindestens im Umfang von 25 Prozent der Arbeitszeit in diesen Bereichen eingesetzte Beschaftigte 1.000 Euro und fur die Ubrigen Beschaftigten der Pflegeeinrichtung 500 Euro Bonus gezahit werden. Furr Auszubildende in der Pflege wird ein Bonus von 900 Euro vorgeschlagen. Eine Erhéhungder Eigenbeteiligung der Pflegebedirrftigen oder ihrer Angehérigensei grunds€atzlich nicht vertretbar. Aus Sicht der Kommissionsvertreter bietet sich eine alleinige Finanzierung aus Mitteln der Pflegeversicherung vor dem Hintergrund der gesamtgesell- schaftlichen Aufgabe nicht an. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Corona-Pramie entlang der grundsatzlichen Vor- schlage der Mitglieder der ehemaligen Pflegekommission vor. Zu Absatz 1 Eine besondere Belastung flr Beschaftigte in Pflegeeinrichtungen ergibt sich aus dem re- gelmaRigen und unmittelbaren Kontakt mit zur Hochrisikogruppe zahlenden oder bereits an Covid-19 erkrankten Pflegebedirftigen. Diese resultieren in besonderem Umfang aus spe- ziell auf die Pflege zugeschnittenen amtlichen Vorgaben (Bundes- und Landesgesetze und -verordnungen, Verfligungen) und verandern tiefgreifend die Inhalte der Arbeit, bspw. im Hinblick auf kérperbezogene Pflege und Betreuung in besonders distanzierender Schutz- kleidung oder die Kompensation der aktuell kaum moglichen Einbeziehung Angehdoriger auch in schweren Lebensphasen und der Sterbebegleitung. Die Beschéaftigten erhalten daher einen Rechtsanspruch auf die Corona-Pramie nach Ma&- gabe der Absatze 2 bis 6. Jeder Beschaftigte und jede Beschéaftigte erhalt die Pramie nur einmal, unabhangig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pfle- geeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tatig ist. Erfasst werden alle Besch€aftigten einschlieBlich aller. Mitarbeitenden, die etwa im Wege eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags oder einer fir Arbeitnehmertberlassung die Pflege und Betreuung in den Einrichtungen eingesetzt werden, die in nach dem Elften Buch zugelassenen teil- und voilstationaren Pflegeeinrichtungen sowie fur ambulante Pflege- diensten einschlieRlich Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI tatig sind. Zu den Beschaftigten gehéren auch geringfiigig Beschaftigte oder Auszubildende ' in der Pflege so- wie Helferinnen und Heifer im freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienstleis- tende. Zu Absatz 2 Die Sonderleistung ist fur Beschaftigte zu zahlen, die zwischen dem 1. Marz 2020 und dem 31. Oktober 2020 (sog. Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in der Pflegeein- richtung tatig bzw. im Bereich der Pflege und Betreuung oder sonstigen Bereichen einge- setzt sind. Nach Nummer 1 erhalten eine Pramie in Héhe von 1.000 Euro alle Beschaftigten, die schwerpunktmakig in der direkten Pflege und Betreuung arbeiten. Dies sind insbesondere
- 89 - Pflegefach- und Pflegehilfskrafte, Alltagsbegleiterinnen und Alitagsbegleiter, Betreuungs- krafte, Assistenzkrafte und Prasenzkrafte (unabhangig von ihrer betrieblichen Bezeich- nung) sowie Beschdaftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Eine Praémie in Hohe von 667 Euro im Sinne von Nummer 2 erhalten alle weiteren Mitarbei- tenden, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedirftigen in der Einrichtung mitarbei- ten (soweit diese nicht schon der ersten Gruppe zuzurechnen sind). Dies konnen Beschaf- tigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Kiiche, der Gebaudereinigung, des Emp- fangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Gelandepflege, der Wascherei oder der Logistik sein, wenn sie mindestens zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pfle- gebedirftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tatig sind. Eine Pramie in Héhe von 334 Euro nach Nummer 3 erhalten alle Ubrigen Beschaftigten der Pflegeeinrichtungen. Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten nach Nummer 4 eine Pramie in Héhe von 100 Euro. Die Pramie betragt jeweils zwei Drittel der nach Absatz 9 vorgesehenen Héchstbetrage, auf die die Pramie durch Lander oder Arbeitgeber aufgestockt werden kann. Zu Absatz 3 Beschaftigte, die eine praktische Ausbildung im Pflege- und Betreuungsbereich absolvie- ren, erhalten eine Pramienzahlung in Héhe von 600 Euro. Zu Absatz-4 Teilzeitbeschaftigte erhalten die Zahlungen anteilig in Héhe des Anteils, der dem Verhaitnis der von ihnen wéchentlich durchschnittlich in den anspruchsbegriindenden Monaten tat- sachlich gearbeiteten Arbeitsstunden zur vollen regelmaRigen Wochenarbeitszeit der beim Arbeitgeber Vollzeitbeschaftigten entspricht; mindestens jedoch nach dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Abweichend hiervon soll ab einer tatsachlichen oder vertraglichen wéchentlichen Arbeitszeit ab 35 Stunden die Zahlung ungekiirzt ausgezahlt werden. Mit der Bezugnahme auch auf die tatsachlich ge- leisteten Arbeitsstunden wird sichergestellt, dass die durch die Coronavirus SARS-CoV-2- Pandemie bedingte Mehrarbeit beim Pramienanspruch beriicksichtigt wird. Zu Absatz.5 Es wird geregelt, welche Unterbrechungen der Tatigkeiten fur den nach Absatz 1 beschrie- benen Bemessungszeitraum in einer Pflegeeinrichtung unerheblich sind. Erfasst sind auch solche Unterbrechungsgriinde, die die Beschaftigten der Coronavirus gerade wegen SARS-CoV-2-Pandemie treffen kénnen. Die Unterbrechungstatbestande der Nummern 2 bis 5 sind zeitlich nicht auf 14 Kalendertage beschrankt. Zu Absatz 6 Bei Beschaftigten, die aufgrund von Kurzarbeit eine verringerte wéchentliche Arbeitszeit haben, wird wie auch bei Teilzeitbeschaftigten die tatsachlich geleistete wéchentliche — — Arbeitszeit zugrunde gelegt und in die Durchschnittsbetrachtung bei der Berechnung der durchschnittlichen wéchentlichen Arbeitszeit mit einbezogen. Fur die Berechnung der durchschnittlichen wéchentlichen Arbeitszeit und des daraus resultierenden Anteils an der Corona-Pramie wird auf Absatz 4 verwiesen. Besch€ftigte, die aufgrund von Kurzarbeit eine wochentliche Arbeitszeit von 0 Stunden im gesamten Bemessungszeitraum haben, haben keinen Anspruch auf die Corona-Pramie.
- 90 - Zu Absatz 7 Die einmalige Sonderleistung nach Absatz 1 dient der Anerkennung und Wertschatzung aller insbesondere in Pflege und Betreuung eingesetzten Beschaftigten in Zeiten der be- sonderen Belastungen und Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie. Die nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhalten mit Absatz 6 eine Finanzierungszu- sage aus Mitteln der Pflegeversicherung in Gesamthohe der gegentber den Beschaftigten zu leistenden Pramien nach den Absatzen 2 bis 4. Damit verbunden wird klargestellt, dass zur Finanzierung dieser Sonderleistungen das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Ab- satz 2 sowie eine Belastung der Pflegebediirftigen vor allem Uber eine Erhéhung der Pfle- gevergiitung ausgeschlossen sind. Dasselbe gilt fur vergleichbare, dariber hinausgehende Pramienzahlungen an die Beschaftigten. Die Finanzierungszusage gilt auch gegeniiber Ar- beitgebern, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen einer Arbeitnehmertiberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungs- vertrags eingesetzt werden. Ambulante Pflegedienste erbringen in der Regel sowohl Leistungen nach dem Elften als auch nach dem Finften Buch Sozialgesetzbuch. Bezogen auf alle Pflegeeinrichtungen sind etwa 13 Prozent der Beschaftigten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 im Bereich der hauslichen Krankenpflege nach dem Fiinften Buch Sozialgesetz- buch tatig. Genauer AufteilungsmaRstab sind die Ausgaben des Jahres 2019 fur die haus- liche Krankenpflege und die Pflegesachleistungen nach dem SGBXI. In Héhe dieses An- teils beteiligt sich die Gesetzliche Krankenversicherung an den Gesamtkosten der Sonder- leistungen an die Beschaftigten wahrend der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie. Das Nahere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In der zweiten Halfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium fur Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die Ge- setzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschiisse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssatze erhalten. Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser ein- maligen Pramie umfassen. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend der gemeldeten Betrage eine Vorauszahlung in dieser Héhe bis spatestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten. Um sicherzustellen, dass jeder Beschaftigte und jeder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 die Pramie wie vor- gesehen nur einmal erhalt, z. B. bei Arbeitgeberwechseln oder wechselnden Einsatzorten, prifen die zugelassenen Pflegeeinrichtungen fur ihre Beschaftigten, ob eine Pramienzah- lung bereits durch eine andere Pflegeeinrichtung erfolgt ist oder erfolgen k6nnte; dies gilt auch fur Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2. Im Rahmen der festzulegenden Verfahrensre- geiungen ist auch zu kiaren, wie in diesem Fall vorgegangen werden soll. Bis zum 15. Februar 2021 haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss des Verfahrens den Pflegekassen die tatsachlich ausgezahlten Pra- mien anzuzeigen. Ziel dieser unmittelbaren Information an die Pflegekassen ist, dass diese gegebenenfalls zu viel oder zu wenig gezahlte Betrage ausgleichen kénnen. Das Nahere fur das daflir notwendige Meldeverfahren hinsichtlich der einrichtungsbezoge- nen Gesamtbetrage, des Auszahiungsverfahrens und der Information der Beschaftigten hat . der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Trager stationarer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbanden der Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene unverztiglich festzulegen. Dabei sollen insbesondere auch Vorgaben zum Anzeigeverfahren und zu einer méglichenPriifung der von den Einrichtungen gemachten Angaben auf Nachvoliziehbarkeit unter Einhaltung des Datenschutzes gemacht werden.
-91- Diese Festlegungen bediirfen der Zustimmung des Bundesministeriums ftir Gesundheit. Zu Absatz 8 Die Regelung verpflichtet die Pflegeeinrichtungen, unverztiglich nach Erhalt der Voraus- zahlung von den Pflegekassen, spatestens mit der nachsten, turnusmaRigen Entgeltab- rechnung die Pramie in Héhe des den Beschaftigten jeweils zustehenden Anspruchs an die Beschaftigten auszuzahlen. Sie ist in einer Summe auszuzahlen, eine Aufteilung in monat- liche Teilbetrage ist nicht zulassig. Die Auszahlung hat in Geld und Uber das Arbeitsentgelt oder sonstige Beziige hinaus zu erfolgen. Eine Verrechnung z.B. mit freiwilligen Leistungen der Pflegeeinrichtung (Dienstwagen, Dienstkleidung, Verpflegung, Unterkunft etc.) ist nicht zulassig. Die Pramie wird durch entsprechende gesetzliche Anordnung unpfandbar gestellt. Die Auszahlung erfolgt bei Auszubildenden, die eine Ausbildungsvergiitung erhalten, und bei Helferinnen und Helfern im freiwilligen sozialen Jahr sowie Bundesfreiwilligendienstleis- tenden, die ein monatliches Taschengeld erhalten, entsprechend dem Verfahren fir die Enigeltzahlung. Die Pramie ist nach § 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei (in der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie bis zu einer Héhe von 1.500 Euro, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020). Voraussetzung ist, dass sie zusatz- lich Zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die insoweit steuerfreien Zu- schisse und Bonuszahlungen der Arbeitgeber sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)nicht dem sozialversicherungspflichtigen Ar- beitsentgelt zuzurechnen und damit auch beitragsfrei gestelit. Die Praémie wird durch die Pflegeversicherung und anteilig im ambulanten Bereich durch die Krankenversicherung refinanziert, soweit sie die in den Absatzen 2 bis 4 angegebenen Héchstsdatze nicht iberschreitet. Zu Absatz.9 Als Ausdruck der groRen Wertschatzung fiir die Arbeit des Personals in der Pflege Uber- nimmt einmalig die soziale Pflegeversicherung in der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie zunachst die Ausgaben fir die in dieser Vorschrift geregelten Corona-Pramien und damit bis zu zwei Drittel der méglichensteuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Héchstpra- miensumme von 1 500 Euro. Um den Beschaftigten eine méglichst weitgehende Ausschép- fung des steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Pramienbetrags zu erméglichen, k6énnen die Lander und Pflegeeinrichtungen die hier geregelten gestaffelten Pramien auf zwischen 150 bis 1 500 Euro aufstocken. Eine davon unabhangige und dariiber hinausge- hende Pramienzahlung durch die Lander und Pflegeeinrichtungen bleibt méglich. Eine Aufstockung kann entweder unmittelbar durch die Lander oder durch die Pflegeein- richtungen erfolgen. Bei einer Aufstockung durch die Pflegeeinrichtungen kénnen die Lan- der den Pflegeeinrichtungen den Aufstockungsbetrag ganz oder anteilig erstatten. Dabei k6nnen sich die Lander an dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren orientieren. Damit keine Mehrbelastung der Pflegebediirftigen und ihrer Familien erfolgt, wird auch hier durch Verweis klargestellt, dass insbesondere, wenn Pflegeeinrichtungen eine vergleich- bare Sonderzahlung vornehmen, zu deren Finanzierung das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Absatz 2 sowie eine Belastung der Pflegebedirftigen vor allem Uber eine Erhé- hung der Pflegevergtitung ausgeschlossen ist.
-92- Zu Artikel 6 (Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer 1 In der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie ist davon dass die Zahl auszugehen, der privat Krankenversicherten, die auf einen Beitragszuschuss nach dem Zweiten Buch Sozialge- setzbuch (SGBII) angewiesen sind oder bei denen der Versicherungsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf nach dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berlicksichtigt wird, in absehbarer Zeit steigen wird. Zwar kénnen diese Versicherungsneh- mer in ihrem bisherigen Versicherungstarif verbleiben und mussen nicht in den Basistarif inres Versicherungsunternehmens wechseln, einen Zuschuss erhalten. um zu Ubersteigt allerdings der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfe- bedirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzierungsliicke zulasten des Versicherungsnehmers, die er selbst zu schlieRen hat, oder er muss in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln. § 204 Absatz 1 sieht bislang nur ein erschwertes Rickkehrrecht aus dem Basistarif in einen anderen Tarif vor. Insbesondere kann das Versicherungsunternehmen eine erneute Ge- sundheitsprufung als Voraussetzung fiir den Riickwechsel in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei langjahrig Versicherten kann dies bei der Neuberechnung der Pramienhdéhe de facto zu einem Ausschluss der Riickwechseloption in ihren vorherigen Tarif fuhren. Nach Beendigung der Hilfebedirftigkeit bedeutet ein Verbleib im Basistarif jedoch in vielen Fallen fur die Betroffenen eine héherefinanzielle Belastung, der zudem in der Regel ein geringeres Leistungsversprechen als im Ursprungstarif gegeniibersteht. Dies kann dazu fllhren, dass Personen aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif langer hilfebedirftig bleiben als erfor- derlich oder nur einen reduzierten Anreiz haben, aus der Hilfebedurftigkeit heraus zu ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer voriibergehenden finanziellen Notsituation hilfe- bedirftig geworden sind und die ihre Hilfebedirftigkeit Uberwinden konnten, zu starken, wird daher das Wechselrecht in den vorherigen Tarif deutlich verbessert. Das Ruckkehr- recht gilt dabei nicht fur Bestandsfalle im Basistarif. Um gleichwohl alle Falle zu berUcksich- tigen, die seit Inkrafttreten der landesrechtlichen Beschrankungen im Rahmen der SARS- CoV-2-Pandemie in den Basistarif gewechselt sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. Im neuen Absatz 2 wird daher klargestellt, dass der Versicherungsnehmer nach Beendi- gung seiner Hilfebediurftigkeit wieder in seinen alten Tarif zuruckkehren kann. Dieses An- tragsrecht gilt aber nur bei vorubergehender Hilfebediirftigkeit, die innerhalb von zwei Jah- ren Uberwunden wurde. Dabei wird der Versicherungsnehmer grundsatzlich so gestellt, wie Versicherungsnehmer im selben Tarif, die nicht aufgrund einer voriibergehenden Hilfebe- durftigkeit in den Basistarif gewechselt sind. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass eine erneute Risikopriifung zulasten des Versicherungsnehmers damit auch fur die Leis- tungen ausgeschlossen ist, die ber den Leistungsumfang des Basistarifs hinausgehen. Erworbene Rechte und Alterungsrickstellungen kénnen jedoch fiir die Zeit der Versiche- rung im Basistarif nur in dem Umfang in den Ursprungstarif mitgenommen werden, in dem sie durch die Versicherung im Basistarif erworben bzw. gebildet wurden. Da die dariiber hinausgehenden Alterungsrickstellungen im Ursprungstarif fir die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif versichert war, durch den Rickkehrer nachgebildet werden mis- sen, kann es zu einem gewissen Pramienanstieg fiir den Versicherungsnehmer kommen. Die Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist, dass der Vertrag von Versicherungsnehmern, die aufgrund von Pramien- ruckstanden in den Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umge- stellt wurden, nach Zahlung aller riickstandigen Pramienanteile ab dem ersten Tag des Ubernachsten Monats in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Auch dieser Versicherungsnehmer ist in diesem Fall so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine erneute Gesundheits- prafung ist in diesem Fail somit bereits ausgeschlossen.