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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
_ - 87 - Die Regelung soll bis zum 30. September 2020 sicherstellen, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten pflegerischen Versorgungsengpass Pflegeunterstiit- zungsgeld als Lohnersatz fur bis zu 10 Tage gewahrt werden kann, wenn Beschaftigte auf Grund einer anderweitig nicht behebbaren Versorgungsliicke die pflegerische Versorgung eines nahen Angehorigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisie- ren oder sicherstellen mtissen. Dies muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestatigung des behandeinden Arztes oder der Pflege- einrichtung geschehen, die auf Grund des Coronavirus-CoV-2 ihr Angebot ganz oder teil- weise einstellt oder einstellen muss oder durch die Bestatigung einer Pflegeperson, dass sie coronabedingt ausgefallen ist. Der Anspruch setzt nicht dass die voraus, Beschaftigten zunachst gegebenenfalls vorhan- dene Urlaubsanspriche nutzen. Die Leistung ist ausgeschlossen bei Bezug oder von Lohnfortzahlung anderweitigen Lohn- ersatzleistungen. Ein einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wird durch die Regelung nicht erméglicht. Sie setzt Einvernehmlichkeit mit dem Arbeitgeber voraus. Im Ubrigen lasst diese Regelung die Regelungen des Pflegezeitgesetzes und § 44a Absatz 3 unberthrt, das hei&t das Pflegeunterstiitzungsgeld kann alternativ auch auf diese Rechts- grundlage gestiitzt werden. Sofern der Anspruch auf Pflegeunterstiitzungsgeld bereits schon einmal vor Inkrafttreten dieser Sonderregelung genutzt wurde, steht dies dem Anspruch nach Absatz 5d nicht ent- gegen. Ferner bleiben die Voraussetzungen des § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch ent- sprechend anwendbar. Auch fur landwirtschaftliche Unternehmer soll bis zum 30. September 2020 sichergestellt werden, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten pflegerischen Versor- gungsengpass anstelle des Pflegeunterstutzungsgeldes fiir bis zu zehn Arbeitstage Be- triebshilfe entsprechend § 9 des Zweiten Gesetzes uber die Krankenversicherung der Land- wirte gewahrt werden kann, wenn landwirtschaftliche Unternehmer auf Grund einer ander- weitig nicht behebbaren Versorgungslicke die pflegerische Versorgung eines nahen Ange- horigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisieren oder sicherstel- len mUssen. Da es sich nicht um abhangig Beschaftigte handelt, entfallt bei den landwirt- schaftlichen Unternehmern die Notwendigkeit, dass ein vorrangiger Anspruch auf andere Lohnersatzleistungen oder Lohnfortzahlung glaubhaft gemacht werden muss. Zu Buchstabe c Die Regelungen in Absatz 5a bis 5d gelten ebenso wie die nach den Regelungen Absat- — zen 1 bis 5 — bis 30. September 2020. Sie verlangern sich, wenn dies durch eine Rechts- verordnung nach § 152 angeordnet wird. Zu Nummer 5 Mit der Regelung wird die auf Veraniassung der Bundesminister fiir Gesundheit und Arbeit und Soziales erarbeitete, einstimmig gefasste Empfehlung der ehemaligen Mitglieder der Vierten Pflegemindestlohn-Kommission vom 22. April 2020 zur Umsetzung einer Pramien- zahlung im Bereich der Altenpflege aufgegriffen. Mit einer Pramie soll die besondere Wert- schatzung gegeniiber den Beschaftigten ausgedriickt werden, die gegenwartig besonderen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt sind. Die Kommissionsmitglieder haben in ih-
- 88 - rem Vorschlag den betrieblichen Geltungsbereich der aktuellen Verordnung Uber zwin- gende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche Zugrunde gelegt. Sie schlagen fur eine Staffelung einer Sonderleistung an Beschaftigte in Zeiten der Corona-Pandemie vor allem die ,Nahe* der jeweiligen Pflege- und Betreuungstatigkeit zum Pflegebediirftigen vor. Die Pramie soll auch Sicht der Kommissionsmitglieder als individueller steuer- und-sozial- versicherungsfreier Anspruch der Beschaftigten ausgestaltet werden. Insgesamt sollen nach den Vorschlagen der ehemaligen Mitglieder der Pflegekommission fur Beschaftigte in der direkten Pflege und Betreuung (bei jeweils mindestens 35 Arbeits- stunden/Woche) 1.500 Euro, fiir mindestens im Umfang von 25 Prozent der Arbeitszeit in diesen Bereichen eingesetzte Beschaftigte 1.000 Euro und fur die Ubrigen Beschaftigten der Pflegeeinrichtung 500 Euro Bonus gezahit werden. Furr Auszubildende in der Pflege wird ein Bonus von 900 Euro vorgeschlagen. Eine Erhéhungder Eigenbeteiligung der Pflegebedirrftigen oder ihrer Angehérigensei grunds€atzlich nicht vertretbar. Aus Sicht der Kommissionsvertreter bietet sich eine alleinige Finanzierung aus Mitteln der Pflegeversicherung vor dem Hintergrund der gesamtgesell- schaftlichen Aufgabe nicht an. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Corona-Pramie entlang der grundsatzlichen Vor- schlage der Mitglieder der ehemaligen Pflegekommission vor. Zu Absatz 1 Eine besondere Belastung flr Beschaftigte in Pflegeeinrichtungen ergibt sich aus dem re- gelmaRigen und unmittelbaren Kontakt mit zur Hochrisikogruppe zahlenden oder bereits an Covid-19 erkrankten Pflegebedirftigen. Diese resultieren in besonderem Umfang aus spe- ziell auf die Pflege zugeschnittenen amtlichen Vorgaben (Bundes- und Landesgesetze und -verordnungen, Verfligungen) und verandern tiefgreifend die Inhalte der Arbeit, bspw. im Hinblick auf kérperbezogene Pflege und Betreuung in besonders distanzierender Schutz- kleidung oder die Kompensation der aktuell kaum moglichen Einbeziehung Angehdoriger auch in schweren Lebensphasen und der Sterbebegleitung. Die Beschéaftigten erhalten daher einen Rechtsanspruch auf die Corona-Pramie nach Ma&- gabe der Absatze 2 bis 6. Jeder Beschaftigte und jede Beschéaftigte erhalt die Pramie nur einmal, unabhangig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pfle- geeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tatig ist. Erfasst werden alle Besch€aftigten einschlieBlich aller. Mitarbeitenden, die etwa im Wege eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags oder einer fir Arbeitnehmertberlassung die Pflege und Betreuung in den Einrichtungen eingesetzt werden, die in nach dem Elften Buch zugelassenen teil- und voilstationaren Pflegeeinrichtungen sowie fur ambulante Pflege- diensten einschlieRlich Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI tatig sind. Zu den Beschaftigten gehéren auch geringfiigig Beschaftigte oder Auszubildende ' in der Pflege so- wie Helferinnen und Heifer im freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienstleis- tende. Zu Absatz 2 Die Sonderleistung ist fur Beschaftigte zu zahlen, die zwischen dem 1. Marz 2020 und dem 31. Oktober 2020 (sog. Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in der Pflegeein- richtung tatig bzw. im Bereich der Pflege und Betreuung oder sonstigen Bereichen einge- setzt sind. Nach Nummer 1 erhalten eine Pramie in Héhe von 1.000 Euro alle Beschaftigten, die schwerpunktmakig in der direkten Pflege und Betreuung arbeiten. Dies sind insbesondere
- 89 - Pflegefach- und Pflegehilfskrafte, Alltagsbegleiterinnen und Alitagsbegleiter, Betreuungs- krafte, Assistenzkrafte und Prasenzkrafte (unabhangig von ihrer betrieblichen Bezeich- nung) sowie Beschdaftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Eine Praémie in Hohe von 667 Euro im Sinne von Nummer 2 erhalten alle weiteren Mitarbei- tenden, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedirftigen in der Einrichtung mitarbei- ten (soweit diese nicht schon der ersten Gruppe zuzurechnen sind). Dies konnen Beschaf- tigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Kiiche, der Gebaudereinigung, des Emp- fangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Gelandepflege, der Wascherei oder der Logistik sein, wenn sie mindestens zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pfle- gebedirftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tatig sind. Eine Pramie in Héhe von 334 Euro nach Nummer 3 erhalten alle Ubrigen Beschaftigten der Pflegeeinrichtungen. Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten nach Nummer 4 eine Pramie in Héhe von 100 Euro. Die Pramie betragt jeweils zwei Drittel der nach Absatz 9 vorgesehenen Héchstbetrage, auf die die Pramie durch Lander oder Arbeitgeber aufgestockt werden kann. Zu Absatz 3 Beschaftigte, die eine praktische Ausbildung im Pflege- und Betreuungsbereich absolvie- ren, erhalten eine Pramienzahlung in Héhe von 600 Euro. Zu Absatz-4 Teilzeitbeschaftigte erhalten die Zahlungen anteilig in Héhe des Anteils, der dem Verhaitnis der von ihnen wéchentlich durchschnittlich in den anspruchsbegriindenden Monaten tat- sachlich gearbeiteten Arbeitsstunden zur vollen regelmaRigen Wochenarbeitszeit der beim Arbeitgeber Vollzeitbeschaftigten entspricht; mindestens jedoch nach dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Abweichend hiervon soll ab einer tatsachlichen oder vertraglichen wéchentlichen Arbeitszeit ab 35 Stunden die Zahlung ungekiirzt ausgezahlt werden. Mit der Bezugnahme auch auf die tatsachlich ge- leisteten Arbeitsstunden wird sichergestellt, dass die durch die Coronavirus SARS-CoV-2- Pandemie bedingte Mehrarbeit beim Pramienanspruch beriicksichtigt wird. Zu Absatz.5 Es wird geregelt, welche Unterbrechungen der Tatigkeiten fur den nach Absatz 1 beschrie- benen Bemessungszeitraum in einer Pflegeeinrichtung unerheblich sind. Erfasst sind auch solche Unterbrechungsgriinde, die die Beschaftigten der Coronavirus gerade wegen SARS-CoV-2-Pandemie treffen kénnen. Die Unterbrechungstatbestande der Nummern 2 bis 5 sind zeitlich nicht auf 14 Kalendertage beschrankt. Zu Absatz 6 Bei Beschaftigten, die aufgrund von Kurzarbeit eine verringerte wéchentliche Arbeitszeit haben, wird wie auch bei Teilzeitbeschaftigten die tatsachlich geleistete wéchentliche — — Arbeitszeit zugrunde gelegt und in die Durchschnittsbetrachtung bei der Berechnung der durchschnittlichen wéchentlichen Arbeitszeit mit einbezogen. Fur die Berechnung der durchschnittlichen wéchentlichen Arbeitszeit und des daraus resultierenden Anteils an der Corona-Pramie wird auf Absatz 4 verwiesen. Besch€ftigte, die aufgrund von Kurzarbeit eine wochentliche Arbeitszeit von 0 Stunden im gesamten Bemessungszeitraum haben, haben keinen Anspruch auf die Corona-Pramie.
- 90 - Zu Absatz 7 Die einmalige Sonderleistung nach Absatz 1 dient der Anerkennung und Wertschatzung aller insbesondere in Pflege und Betreuung eingesetzten Beschaftigten in Zeiten der be- sonderen Belastungen und Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie. Die nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhalten mit Absatz 6 eine Finanzierungszu- sage aus Mitteln der Pflegeversicherung in Gesamthohe der gegentber den Beschaftigten zu leistenden Pramien nach den Absatzen 2 bis 4. Damit verbunden wird klargestellt, dass zur Finanzierung dieser Sonderleistungen das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Ab- satz 2 sowie eine Belastung der Pflegebediirftigen vor allem Uber eine Erhéhung der Pfle- gevergiitung ausgeschlossen sind. Dasselbe gilt fur vergleichbare, dariber hinausgehende Pramienzahlungen an die Beschaftigten. Die Finanzierungszusage gilt auch gegeniiber Ar- beitgebern, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen einer Arbeitnehmertiberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungs- vertrags eingesetzt werden. Ambulante Pflegedienste erbringen in der Regel sowohl Leistungen nach dem Elften als auch nach dem Finften Buch Sozialgesetzbuch. Bezogen auf alle Pflegeeinrichtungen sind etwa 13 Prozent der Beschaftigten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 im Bereich der hauslichen Krankenpflege nach dem Fiinften Buch Sozialgesetz- buch tatig. Genauer AufteilungsmaRstab sind die Ausgaben des Jahres 2019 fur die haus- liche Krankenpflege und die Pflegesachleistungen nach dem SGBXI. In Héhe dieses An- teils beteiligt sich die Gesetzliche Krankenversicherung an den Gesamtkosten der Sonder- leistungen an die Beschaftigten wahrend der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie. Das Nahere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In der zweiten Halfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium fur Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die Ge- setzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschiisse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssatze erhalten. Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser ein- maligen Pramie umfassen. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend der gemeldeten Betrage eine Vorauszahlung in dieser Héhe bis spatestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten. Um sicherzustellen, dass jeder Beschaftigte und jeder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 die Pramie wie vor- gesehen nur einmal erhalt, z. B. bei Arbeitgeberwechseln oder wechselnden Einsatzorten, prifen die zugelassenen Pflegeeinrichtungen fur ihre Beschaftigten, ob eine Pramienzah- lung bereits durch eine andere Pflegeeinrichtung erfolgt ist oder erfolgen k6nnte; dies gilt auch fur Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2. Im Rahmen der festzulegenden Verfahrensre- geiungen ist auch zu kiaren, wie in diesem Fall vorgegangen werden soll. Bis zum 15. Februar 2021 haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss des Verfahrens den Pflegekassen die tatsachlich ausgezahlten Pra- mien anzuzeigen. Ziel dieser unmittelbaren Information an die Pflegekassen ist, dass diese gegebenenfalls zu viel oder zu wenig gezahlte Betrage ausgleichen kénnen. Das Nahere fur das daflir notwendige Meldeverfahren hinsichtlich der einrichtungsbezoge- nen Gesamtbetrage, des Auszahiungsverfahrens und der Information der Beschaftigten hat . der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Trager stationarer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbanden der Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene unverztiglich festzulegen. Dabei sollen insbesondere auch Vorgaben zum Anzeigeverfahren und zu einer méglichenPriifung der von den Einrichtungen gemachten Angaben auf Nachvoliziehbarkeit unter Einhaltung des Datenschutzes gemacht werden.
-91- Diese Festlegungen bediirfen der Zustimmung des Bundesministeriums ftir Gesundheit. Zu Absatz 8 Die Regelung verpflichtet die Pflegeeinrichtungen, unverztiglich nach Erhalt der Voraus- zahlung von den Pflegekassen, spatestens mit der nachsten, turnusmaRigen Entgeltab- rechnung die Pramie in Héhe des den Beschaftigten jeweils zustehenden Anspruchs an die Beschaftigten auszuzahlen. Sie ist in einer Summe auszuzahlen, eine Aufteilung in monat- liche Teilbetrage ist nicht zulassig. Die Auszahlung hat in Geld und Uber das Arbeitsentgelt oder sonstige Beziige hinaus zu erfolgen. Eine Verrechnung z.B. mit freiwilligen Leistungen der Pflegeeinrichtung (Dienstwagen, Dienstkleidung, Verpflegung, Unterkunft etc.) ist nicht zulassig. Die Pramie wird durch entsprechende gesetzliche Anordnung unpfandbar gestellt. Die Auszahlung erfolgt bei Auszubildenden, die eine Ausbildungsvergiitung erhalten, und bei Helferinnen und Helfern im freiwilligen sozialen Jahr sowie Bundesfreiwilligendienstleis- tenden, die ein monatliches Taschengeld erhalten, entsprechend dem Verfahren fir die Enigeltzahlung. Die Pramie ist nach § 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei (in der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie bis zu einer Héhe von 1.500 Euro, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020). Voraussetzung ist, dass sie zusatz- lich Zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die insoweit steuerfreien Zu- schisse und Bonuszahlungen der Arbeitgeber sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)nicht dem sozialversicherungspflichtigen Ar- beitsentgelt zuzurechnen und damit auch beitragsfrei gestelit. Die Praémie wird durch die Pflegeversicherung und anteilig im ambulanten Bereich durch die Krankenversicherung refinanziert, soweit sie die in den Absatzen 2 bis 4 angegebenen Héchstsdatze nicht iberschreitet. Zu Absatz.9 Als Ausdruck der groRen Wertschatzung fiir die Arbeit des Personals in der Pflege Uber- nimmt einmalig die soziale Pflegeversicherung in der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie zunachst die Ausgaben fir die in dieser Vorschrift geregelten Corona-Pramien und damit bis zu zwei Drittel der méglichensteuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Héchstpra- miensumme von 1 500 Euro. Um den Beschaftigten eine méglichst weitgehende Ausschép- fung des steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Pramienbetrags zu erméglichen, k6énnen die Lander und Pflegeeinrichtungen die hier geregelten gestaffelten Pramien auf zwischen 150 bis 1 500 Euro aufstocken. Eine davon unabhangige und dariiber hinausge- hende Pramienzahlung durch die Lander und Pflegeeinrichtungen bleibt méglich. Eine Aufstockung kann entweder unmittelbar durch die Lander oder durch die Pflegeein- richtungen erfolgen. Bei einer Aufstockung durch die Pflegeeinrichtungen kénnen die Lan- der den Pflegeeinrichtungen den Aufstockungsbetrag ganz oder anteilig erstatten. Dabei k6nnen sich die Lander an dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren orientieren. Damit keine Mehrbelastung der Pflegebediirftigen und ihrer Familien erfolgt, wird auch hier durch Verweis klargestellt, dass insbesondere, wenn Pflegeeinrichtungen eine vergleich- bare Sonderzahlung vornehmen, zu deren Finanzierung das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Absatz 2 sowie eine Belastung der Pflegebedirftigen vor allem Uber eine Erhé- hung der Pflegevergtitung ausgeschlossen ist.
-92- Zu Artikel 6 (Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer 1 In der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie ist davon dass die Zahl auszugehen, der privat Krankenversicherten, die auf einen Beitragszuschuss nach dem Zweiten Buch Sozialge- setzbuch (SGBII) angewiesen sind oder bei denen der Versicherungsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf nach dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berlicksichtigt wird, in absehbarer Zeit steigen wird. Zwar kénnen diese Versicherungsneh- mer in ihrem bisherigen Versicherungstarif verbleiben und mussen nicht in den Basistarif inres Versicherungsunternehmens wechseln, einen Zuschuss erhalten. um zu Ubersteigt allerdings der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfe- bedirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzierungsliicke zulasten des Versicherungsnehmers, die er selbst zu schlieRen hat, oder er muss in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln. § 204 Absatz 1 sieht bislang nur ein erschwertes Rickkehrrecht aus dem Basistarif in einen anderen Tarif vor. Insbesondere kann das Versicherungsunternehmen eine erneute Ge- sundheitsprufung als Voraussetzung fiir den Riickwechsel in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei langjahrig Versicherten kann dies bei der Neuberechnung der Pramienhdéhe de facto zu einem Ausschluss der Riickwechseloption in ihren vorherigen Tarif fuhren. Nach Beendigung der Hilfebedirftigkeit bedeutet ein Verbleib im Basistarif jedoch in vielen Fallen fur die Betroffenen eine héherefinanzielle Belastung, der zudem in der Regel ein geringeres Leistungsversprechen als im Ursprungstarif gegeniibersteht. Dies kann dazu fllhren, dass Personen aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif langer hilfebedirftig bleiben als erfor- derlich oder nur einen reduzierten Anreiz haben, aus der Hilfebedurftigkeit heraus zu ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer voriibergehenden finanziellen Notsituation hilfe- bedirftig geworden sind und die ihre Hilfebedirftigkeit Uberwinden konnten, zu starken, wird daher das Wechselrecht in den vorherigen Tarif deutlich verbessert. Das Ruckkehr- recht gilt dabei nicht fur Bestandsfalle im Basistarif. Um gleichwohl alle Falle zu berUcksich- tigen, die seit Inkrafttreten der landesrechtlichen Beschrankungen im Rahmen der SARS- CoV-2-Pandemie in den Basistarif gewechselt sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. Im neuen Absatz 2 wird daher klargestellt, dass der Versicherungsnehmer nach Beendi- gung seiner Hilfebediurftigkeit wieder in seinen alten Tarif zuruckkehren kann. Dieses An- tragsrecht gilt aber nur bei vorubergehender Hilfebediirftigkeit, die innerhalb von zwei Jah- ren Uberwunden wurde. Dabei wird der Versicherungsnehmer grundsatzlich so gestellt, wie Versicherungsnehmer im selben Tarif, die nicht aufgrund einer voriibergehenden Hilfebe- durftigkeit in den Basistarif gewechselt sind. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass eine erneute Risikopriifung zulasten des Versicherungsnehmers damit auch fur die Leis- tungen ausgeschlossen ist, die ber den Leistungsumfang des Basistarifs hinausgehen. Erworbene Rechte und Alterungsrickstellungen kénnen jedoch fiir die Zeit der Versiche- rung im Basistarif nur in dem Umfang in den Ursprungstarif mitgenommen werden, in dem sie durch die Versicherung im Basistarif erworben bzw. gebildet wurden. Da die dariiber hinausgehenden Alterungsrickstellungen im Ursprungstarif fir die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif versichert war, durch den Rickkehrer nachgebildet werden mis- sen, kann es zu einem gewissen Pramienanstieg fiir den Versicherungsnehmer kommen. Die Regelung orientiert sich an der bereits bestehenden Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist, dass der Vertrag von Versicherungsnehmern, die aufgrund von Pramien- ruckstanden in den Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umge- stellt wurden, nach Zahlung aller riickstandigen Pramienanteile ab dem ersten Tag des Ubernachsten Monats in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Auch dieser Versicherungsnehmer ist in diesem Fall so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine erneute Gesundheits- prafung ist in diesem Fail somit bereits ausgeschlossen.
- 93 - Ein Hilfebedirftiger darf nach geltendem Recht nicht in den Notlagentarif umgestellt wer- den. Es erscheint sachgerecht, dass ein Versicherungsnehmer, der allein aufgrund seiner Hilfebedirftigkeit voriibergehend — fur bis zu zwei Jahre — in den Basistarif gewechselt ist, im Hinblick auf die Wechselméglichkeit nicht schlechter gestellt wird als jemand, der seine Pramien fur seine-Krankenversicherung nicht gezahlt hat und der nach geltendem Recht nach Zahlung aller ausstehenden Beitrage ohne Gesundheitspriifung in seinen alten Tarif zuruckkehren kann. Vielmehr erscheint es sachgerecht, diese Gruppen vergleichbar zu re- _geln, indem der Versicherungsnehmer, der Uber einen begrenzten Zeitraum hilfebedurftig war, ebenfalls ohne Gesundheitspriifung nachteilsfrei in den Ursprungstarif zurtickwech- seln kann. Die damit verbundenen Folgen sind den Versicherungsunternehmen zumutbar. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach Uberwindung der Hilfebediirf- tigkeit in der Regel der Héchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung im Basistarif und damit ein voraussichtlich héherer Beitrag als im Ursprungstarif mit einem gleichzeitig geringeren Leistungsversprechen zu zahien ist. Es liegt daher im Allgemeinwohl, die lang- jahrig erworbenen Rechte dieser Versicherten — gerade wahrend einer bestehenden Hilfe- bedirftigkeit - zu schiitzen und damit einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz auch nach Beendigung der Hilfebedirftigkeit zu sichern. Zudem wird mit der Méglichkeit, in den Ursprungstarif zurickzukehren, ein erhebliches Hemmnis fiir die Beseitigung der Hil- febedirftigkeit beseitigt. Das Ziel, den vorubergehend und durch eine besondere, einmalige Lage Hilfebedirftigen eine Ruckkehroption in einen zugleich bezahibaren und mit einem adaquaten Leistungs- versprechen ausgestatteten Krankenversicherungsschutz zu sichern, ist durch das Sozial- staatsprinzip des Grundgesetzes gedeckt. Der Re-Kontrahierungszwang im ist Regeltarif zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ohne ihn hatten insbesondere Personen mit zwi- schenzeitlich eintretenden gravierenden Erkrankungen keine Méglichkeit, erneut in den Re- geltarif einer privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden, weil diese sie wegen des erhéhten Risikos nicht aufnehmen wirde. Dieser Nachteil besteht seit der Einfuhrung des Notlagentarifs im Jahr 2013, der in Folge der Einfuhrung der Versicherungspflicht im Jahr 2007 als ,Nichtzahlertarif’ eingefihrt wurde. Die Inanspruchnahme des Basistarifs aufgrund von Hilfebediirftigkeitwird zwar auf- grund der Corona-Krise erwartungsgema& zunehmen. Allerdings handelt es sich um ein bereits dauerhaft bestehender Nachteil, fur den daher nicht nur fir den Zeitraum der Corona-Krise, sondern dauerhaft Abhilfe geschaffen werden soll. Die Regelung ist daher im Hinblick auf das Datum des Wechsels in den Basistarif nicht befristet. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers den Eintritt und die Beendi- gung seiner Hilfebedurftigkeit durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzessieht bereits vor, dass die Hilfebediirftigkeit vom zu- standigen Trager nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu priifen und zu bescheinigen ist. Auch fur Personen, die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedirftig werden wurden, hat der zustandige Trager bereits nach geltender Verwaltungspraxis eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Diese Be- scheinigung reicht aus, um den Eintritt und die Beendigung der Hilfebediirftigkeit gegentiber dem Versicherer zur Wahrung der in Satz 1 genannten Fristen nachzuweisen. In der Verwaitungspraxis der Jobcenter und der Sozialamter werden Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung in bestimmten Fallen mit Wirkung fur die Vergangenheit aufgehoben. Um auch in diesen Fallen den Versicherten die Geltendmachung des zeitlich befristeten Ruckkehranspruches nach Absatz 2 zu erméglichen, gilt in diesen Fallen als Beginn der Frist zur Antragstellung der Zugang der Entscheidung Uber die Aufhebung der Bewilligung. Wird die Aufhebungsentscheidung angefochten, beginnt die Frist mit dem Tag nach Bestandskraft der Entscheidung. In den Fallen, in denen die Hilfebedirftigkeit mit Ende des Bewilligungszeitraumes nach § 41 SGBII endet, beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Tag nach Ende des Bewilligungszeitraumes. Dasselbe gilt fur die Lebens- unterhaltsleistungen nach dem SGB XIl.
-94-. Es wird zudem klargestellt, dass zwischenzeitlich eingetretene Anderungen des Tarifs, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert Bei- war, zum spiel Bedingungsanderungen oder Beitragsanpassungen, ohne weitere Voraussetzungen auch fur den Riickkehrer gelten. Sein Antragsrecht kann der Versicherungsnehmer inner- halb von drei Monaten nach Beendigung seiner Hilfebedurftigkeit nutzen. Die Regelung gilt entsprechend auch fiir Versicherungsnehmer, bei denen allein durch die ' Zahlung des Beitrags Hilfebedirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwdlften Buches Sozialgesetzbuch entstehen wiirde und die aus diesem Grund in den Basistarif gewechselt sind. Da derzeit gema& Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Pramien geschlechtsunabhangig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fail ist, ausgeschlossen ist, wird diese Vorgabe fur das Ruckkehrrecht nach dem neuen Absaiz 2 ausgeschlossen. Zu Nummer 2 Hierbei handeit es sich um Folgeanderungen durch Nummer 1. Zu Artikel 7 (Anderung des Ergotherapeutengesetzes) Alle Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Hochstgren- zen fur Fehlizeiten festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgesetzen ist darlber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehlizeiten Uber die ausdricklich. geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet werden konnen. Vorlie- gend wird eine solche Regelungfur die Ausbildung zum Ergotherapeuten und zur Ergothe- rapeutin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Vorausset- zung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahrdet.wird. Dies hat die zustandige Behdrde in jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht es den zustandigen Behérden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19- Lage besser Rechnung tragen zu kénnen. Zu Artikel 8 (Anderung des Gesetzes iiber den Beruf des Logopaden) Alle Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Héchstgren- zen fur Fehizeiten festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgesetzen ist darlber hinaus eine Hartefallregelung enthalten, nach der Fehizeiten Uber die ausdricklich geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet werden kénnen. Vorlie- gend wird eine solche Regelung fiir die Ausbildung zum Logopdden und zur Logopadin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustan- dige Behérdein jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht es den zustan- digen Behérden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19-Lage besser Rechnung tragen zu kénnen. Zu Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes) Zu Nummer 1 bis:3 Das Pflegeberufegesetz wird an zwei Stellen berichtigt sowie die Ermachtigungsgrundlage fur die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 an zwei die praktische Umsetzung betreffenden Stellen prazisiert und erganzt.
-95- In Nummer § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird prazisiert, dass die Ausbildungs- und Prifungsverordnung auch nahere Regelungen zur Gliederung und Durchftihrung der prak- tischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann. Die prazisierte Verordnungsermachti- gung ist Grundlage fur die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prifungsordnung durch Artikel 10 Nummer 2, die eine Teilbarkeit des Pflichteinsatzes beim Trager der prak- tischen Ausbildung nunmehr zulasst. Durch die Anderung werden Zweifel an der Reich- weite der Verordnungsermachtigung vermieden. Die Ermachtigungsgrundlage fur die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem beziglich der Nummer 4 erweitert. Es wird ausdriicklich geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem Aufwand angemessenen Entschadigung an die Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz mit umfasst. Die erweiterte Verordnungs- ermachtigung ist Grundlage fiir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Pri- fungsverordnung zur Entschadigung der Fachkommission (Artikel 10 Nummer 3). Zu Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Priifungsverordnung) Zu Nummer 1 Mit dieser Nummer wird als Folgeanderung zu Nummer 3 die Inhaltstibersicht angepasst. | Zu Nummer 2 Grundsatzlich gilt, dass eine Einrichtung nicht nur die formalen Anforderungen gema& § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes erfiillen muss, um Trager der prakti- schen Ausbildung sein zu kénnen, sondern insbesondere auch in der Lage sein muss, we- sentliche Teile der praktischen Ausbildung selbst durchzufulhren. Fir den Fall, dass wah- rend eines beim Trager der praktischen Ausbildung durchzufuhrenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht gewahrleistet ist, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbil- dungs- und -Priifungsverordnung vollstandig erworben werden kénnen, wird nunmehr zu- gelassen, dass der Kompetenzerwerb auch Uber einen geeigneten Kooperationspartner si- chergestelit werden kann, der seinerseits die Voraussetzungen nach derselben Tragerka- tegorie des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erfullt wie der Trager der praktischen Ausbildung. Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschlossen ist und die fur diesen Ausnahmefall zugelassene Auf- teilung eines Einsatzes auf mehrere Einrichtungen nicht fur die Ubrigen Einsatze nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem neuen Absatz 2a wird unter anderem erméglicht, dass auch solche psychiatrischen Krankenhauser Trager der praktischen Ausbildung werden k6énnen,die wahrend eines Pflichteinsatzes in der stationaren Akutpflege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermitteln kénnen. Psychiatrische Krankenhauser kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz bei Einbeziehung der vom Trager der praktischen Ausbildung frei verteilbaren Stun- den bereits mit einem Teil des Pflichteinsatzes in der allgemeinen stationaren Akutpflege den Uberwiegenden Anteil der Ausbildung selbst gewahrleisten und haben regional eine besondere Bedeutung fiir die Gewahrleistung eines ausreichenden Ausbildungsplatzange- bots. Zu Nummer 3 Die Expertinnen und Experten der Fachkommission sind ehrenamtlich tatig. Eine Vergitung der Experten erfolgt somit nicht, jedoch soll zukiinftig in Anlehnung an § 92b Absatz 6 Satz 6 SGB V eine dem Aufwand angemessene Entschddigung gezahlt werden. Deren Héhe und die Auszahlungsmodalitaten werden in der Geschaftsordnung der Fachkommission mit
- 96 - gemeinsamer Zustimmung des Bundesministeriums fiir Familie, Senioren, Frauen und Ju- gend sowie des Bundesministeriums fiir Gesundheit festgelegt. Die Aufwandsentschadi- gung fur den Vorsitz und fiir die Vertretung des Vorsitzes sollte den Betrag von 2 000 Euro pro Sitzungseinheit nicht berschreiten, die fiir die Ubrigen Mitglieder der Fachkommission nicht den Betrag von 1 500 Euro pro Sitzungseinheit. Die Finanzierung erfolgt aus den Haushaltsmitteln, die beim Bundesinstitut fur Berufsbildung fiir die Fachkommission jahrlich zur Verfiigung stehen. Die Aufwandsentschadigung ist bei der Einkommensteuererklarung zu bericksichtigen und anzugeben. Zu Artikel 11 (Anderung des Apothekengesetzes) Mit der Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage fiir die Apothekenbetriebsordnung soll die Durchfthrung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung in Krankenhausern durch Automatisierung erméglicht werden, damit die Potentiale der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem Bereich untersucht werden kénnen. Eine Selbst- bedienung der Stationen ist auch im Rahmen der Modellvorhaben nicht zulassig; § 52 Ab- satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberiihrt. Zu Artikel 12 (Anderung der Apothekenbetriebsordnung) Mit dem neu eingefligten § 31a wird die Erprobung von Modellvorhaben zur Arzneimittel- versorgung im Krankenhaus erméglicht. Zu Absaiz.1 Um Formen der automatisierten Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu un- tersuchen, werden Modellvorhaben in Krankenhausern ermdglicht, in denen neue Abgabe- formen Uber Automaten ohne abschlieRende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal erprobt werden k6nnen. Im Gegensatz zum ambulanten Bereich findet hier keine direkte Abgabe an Patientinnen und Patienten statt. Es sollen nur Stationen eines Krankenhauses, das Uber eine eigene Krankenhausapotheke verfugt, versorgt werden kénnen. Die vorgesehenen Modellvorhaben setzen die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke und der zu versorgenden Stationen voraus. Damit werden Krankenhauser, die von einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Kranken- hausapotheke eines anderen Krankenhauses versorgt werden, von den Modellvorhaben ausgeschlossen. Da die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke stattfinden muss (§43 des Arzneimittelgesetzes) wird klargestellt, dass sich der Automat innerhalb der Betriebs- raume der Krankenhausapotheke befinden muss. Zu Absatz 2 Auch im Rahmen der Modellvorhaben muss sowohl eine Gefahrdung der Patientinnen und Patienten ausgeschlossen als auch die Versorgung der Stationen mit Arzneimitteln gewahr- leistet werden. Dies ist in der Konzeptionierung der Modellvorhaben zu beriicksichtigen und wird durch die Verantwortlichkeit der Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter sicherge- stellt. Das Konzept soll eine Festlegung der teiinenhmenden Stationen des Krankenhauses enthalten. Im Rahmen der Qualifizierung von Automaten wird Uberprift, ob das Gerat mit der eingesetzten Technik fur die vorgesehene Aufgabe geeignet ist und einwandfrei arbei- tet. Die Modelivorhaben mussen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden, um neue Erkenntnisse zur Weiterentwickiung automatisierter Formen der Arzneimittelversor- gung von Krankenhausstationen zu erhalten. Die wissenschaftliche Begleitung und Aus- wertung ist durch den Apothekenleiter oder einen von ihm Beauftragten sicherzustellen. Durch die vorgesehene obligatorische behérdliche Zustimmung soll zusatzlich sicherge- stellt werden, dass alle Voraussetzungen erfillt sind und keine unvertretbaren Risiken ent- stehen. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung zu widerrufen. . Es wird davon ausgegangen, dass eine Laufzeit der Modellvorhaben bis zu langstens funf Jahren hierfiir