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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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_ - 87   - Die    Regelung         soll   bis   zum     30.  September 2020 sicherstellen, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2                 verursachten          pflegerischen             Versorgungsengpass                     Pflegeunterstiit- zungsgeld als Lohnersatz                  fur bis zu 10 Tage gewahrt werden                         kann, wenn           Beschaftigte auf Grund einer anderweitig nicht behebbaren Versorgungsliicke die pflegerische Versorgung eines nahen          Angehorigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes in dieser Zeit selbst organisie- ren   oder sicherstellen            mtissen.      Dies muss       in geeigneter           Weise      glaubhaft gemacht werden. Dies kann zum             Beispiel durch eine Bestatigung des behandeinden                                  Arztes       oder der Pflege- einrichtung geschehen,                  die auf Grund des Coronavirus-CoV-2                           ihr Angebot ganz oder teil- weise      einstellt     oder einstellen muss             oder durch die Bestatigung einer Pflegeperson, dass sie coronabedingt ausgefallen ist. Der   Anspruch setzt nicht                          dass    die voraus,                  Beschaftigten            zunachst        gegebenenfalls             vorhan- dene     Urlaubsanspriche                nutzen. Die    Leistung ist ausgeschlossen                  bei   Bezug                                         oder von     Lohnfortzahlung                    anderweitigen            Lohn- ersatzleistungen. Ein    einseitiges        Fernbleiben         von   der   Arbeit      wird     durch     die    Regelung         nicht     erméglicht.       Sie setzt    Einvernehmlichkeit              mit dem     Arbeitgeber          voraus. Im    Ubrigen lasst         diese Regelung die Regelungen des Pflegezeitgesetzes                                       und    § 44a     Absatz 3   unberthrt,       das    hei&t das Pflegeunterstiitzungsgeld kann alternativ                               auch    auf diese       Rechts- grundlage gestiitzt            werden. Sofern      der   Anspruch          auf    Pflegeunterstiitzungsgeld                bereits      schon      einmal       vor Inkrafttreten dieser     Sonderregelung              genutzt    wurde, steht         dies     dem     Anspruch        nach     Absatz        5d nicht ent- gegen. Ferner      bleiben      die   Voraussetzungen             des    §   44a     des     Elften     Buches       Sozialgesetzbuch              ent- sprechend        anwendbar. Auch      fur   landwirtschaftliche            Unternehmer       soll       bis zum        30. September            2020 sichergestellt werden, dass bei einem durch das Coronavirus-CoV-2                                        verursachten           pflegerischen Versor- gungsengpass              anstelle       des Pflegeunterstutzungsgeldes                       fiir bis zu zehn            Arbeitstage Be- triebshilfe      entsprechend            § 9 des Zweiten Gesetzes uber die Krankenversicherung der Land- wirte gewahrt werden                 kann, wenn        landwirtschaftliche             Unternehmer            auf Grund         einer ander- weitig nicht behebbaren                  Versorgungslicke           die pflegerische Versorgung eines                          nahen      Ange- horigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes                           in dieser        Zeit selbst      organisieren oder sicherstel- len mUssen.           Da es sich nicht um abhangig Beschaftigte handelt, entfallt                                       bei den landwirt- schaftlichen          Unternehmern            die Notwendigkeit,             dass     ein vorrangiger           Anspruch auf andere Lohnersatzleistungen oder Lohnfortzahlung glaubhaft gemacht werden muss. Zu     Buchstabe          c Die     Regelungen       in     Absatz      5a bis 5d     gelten         ebenso       wie die                            nach     den Regelungen                            Absat- — zen     1 bis 5    — bis 30.     September 2020. Sie verlangern                        sich,    wenn      dies    durch      eine    Rechts- verordnung           nach     § 152 angeordnet wird. Zu     Nummer         5 Mit der     Regelung          wird   die auf      Veraniassung der Bundesminister                       fiir Gesundheit            und Arbeit und Soziales           erarbeitete,        einstimmig gefasste Empfehlung der ehemaligen Mitglieder der Vierten      Pflegemindestlohn-Kommission                      vom      22. April 2020 zur Umsetzung einer Pramien- zahlung im Bereich der Altenpflege aufgegriffen. Mit einer Pramie soll die besondere                                                      Wert- schatzung gegeniiber den Beschaftigten ausgedriickt werden, die gegenwartig besonderen Belastungen und Anforderungen ausgesetzt                                sind. Die Kommissionsmitglieder                         haben in      ih-
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- 88   - rem    Vorschlag den betrieblichen                           Geltungsbereich der aktuellen                        Verordnung Uber zwin- gende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche Zugrunde gelegt. Sie schlagen fur eine Staffelung einer Sonderleistung an Beschaftigte in Zeiten der Corona-Pandemie                                                              vor    allem die ,Nahe* der             jeweiligen Pflege- und Betreuungstatigkeit zum Pflegebediirftigen vor. Die Pramie          soll     auch       Sicht    der    Kommissionsmitglieder als                     individueller       steuer-        und-sozial- versicherungsfreier                  Anspruch der Beschaftigten ausgestaltet                              werden. Insgesamt sollen                nach      den     Vorschlagen der ehemaligen Mitglieder der Pflegekommission fur Beschaftigte              in der direkten            Pflege und Betreuung (bei jeweils mindestens                                   35 Arbeits- stunden/Woche)                 1.500       Euro, fiir mindestens                im Umfang von              25 Prozent        der Arbeitszeit             in diesen     Bereichen              eingesetzte Beschaftigte 1.000 Euro und fur                                  die Ubrigen Beschaftigten der Pflegeeinrichtung 500 Euro Bonus gezahit werden.             Furr Auszubildende                in der Pflege wird ein Bonus von                    900 Euro vorgeschlagen. Eine     Erhéhungder                   Eigenbeteiligung             der      Pflegebedirrftigen             oder    ihrer Angehérigensei grunds€atzlich           nicht vertretbar.             Aus Sicht der Kommissionsvertreter                          bietet sich eine alleinige Finanzierung            aus       Mitteln     der     Pflegeversicherung vor dem Hintergrund der gesamtgesell- schaftlichen          Aufgabe           nicht    an. Der vorliegende               Gesetzentwurf              sieht    eine   Corona-Pramie              entlang der grundsatzlichen                     Vor- schlage        der    Mitglieder          der   ehemaligen           Pflegekommission               vor. Zu Absatz           1 Eine     besondere            Belastung          flr   Beschaftigte           in   Pflegeeinrichtungen ergibt                 sich    aus    dem       re- gelmaRigen           und      unmittelbaren             Kontakt      mit   zur    Hochrisikogruppe zahlenden                  oder      bereits        an Covid-19        erkrankten             Pflegebedirftigen.              Diese      resultieren      in besonderem              Umfang aus spe- ziell auf die       Pflege zugeschnittenen                      amtlichen        Vorgaben (Bundes- und                   Landesgesetze               und -verordnungen, Verfligungen) und                               verandern          tiefgreifend die Inhalte              der Arbeit, bspw. im Hinblick       auf kérperbezogene                     Pflege      und Betreuung in besonders                      distanzierender             Schutz- kleidung oder die Kompensation der                                  aktuell      kaum       moglichen Einbeziehung Angehdoriger auch     in schweren             Lebensphasen und                  der Sterbebegleitung. Die   Beschéaftigten             erhalten       daher      einen      Rechtsanspruch auf die Corona-Pramie                              nach       Ma&- gabe der Absatze                  2 bis 6.      Jeder      Beschaftigte und jede Beschéaftigte                        erhalt     die    Pramie       nur einmal, unabhangig davon                        ob er      oder sie im Bemessungszeitraum                          bei mehr als          einer     Pfle- geeinrichtung bzw. mehr als                        einem       Arbeitgeber tatig ist. Erfasst     werden           alle      Besch€aftigten          einschlieBlich          aller.  Mitarbeitenden,            die    etwa      im    Wege eines      Werk-         oder         Dienstleistungsvertrags                  oder     einer                                                   fir Arbeitnehmertberlassung                              die Pflege     und Betreuung in den Einrichtungen                               eingesetzt werden, die in nach dem Elften Buch zugelassenen           teil-          und voilstationaren              Pflegeeinrichtungen sowie fur ambulante                                 Pflege- diensten        einschlieRlich             Betreuungsdiensten                  nach § 71 Absatz              1a SGB XI tatig sind. Zu den Beschaftigten gehéren auch geringfiigig Beschaftigte oder Auszubildende ' in der Pflege so- wie Helferinnen               und Heifer           im freiwilligen sozialen                 Jahr und Bundesfreiwilligendienstleis- tende. Zu Absatz           2 Die    Sonderleistung                ist fur   Beschaftigte zu zahlen, die zwischen                           dem 1. Marz 2020 und dem 31.    Oktober        2020         (sog. Bemessungszeitraum)                         mindestens           drei Monate         in der Pflegeein- richtung       tatig bzw.           im Bereich der Pflege und Betreuung oder sonstigen Bereichen einge- setzt    sind. Nach       Nummer            1 erhalten          eine      Pramie       in Héhe         von     1.000       Euro    alle    Beschaftigten,            die schwerpunktmakig                     in der    direkten       Pflege     und      Betreuung        arbeiten.       Dies    sind     insbesondere
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- 89   - Pflegefach-        und    Pflegehilfskrafte,          Alltagsbegleiterinnen und Alitagsbegleiter, Betreuungs- krafte, Assistenzkrafte               und     Prasenzkrafte           (unabhangig von ihrer betrieblichen                          Bezeich- nung) sowie Beschdaftigte in                 der hauswirtschaftlichen                  Versorgung. Eine    Praémie in Hohe von 667 Euro im Sinne von Nummer 2 erhalten                                            alle weiteren       Mitarbei- tenden, die        in der Pflege und Betreuung der Pflegebedirftigen in der Einrichtung mitarbei- ten (soweit diese           nicht schon         der ersten       Gruppe zuzurechnen                  sind). Dies konnen Beschaf- tigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Kiiche, der Gebaudereinigung, des Emp- fangs- und des Sicherheitsdienstes,                       der Garten-             und   Gelandepflege,            der Wascherei          oder der   Logistik sein, wenn            sie mindestens           zu  25 Prozent ihrer              Arbeitszeit      gemeinsam mit Pfle- gebedirftigen tagesstrukturierend,                     aktivierend, betreuend                  oder   pflegend tatig sind. Eine    Pramie      in Héhe      von     334    Euro   nach      Nummer 3            erhalten alle       Ubrigen Beschaftigten der Pflegeeinrichtungen.              Freiwilligendienstleistende und Helferinnen                             und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten              nach Nummer 4 eine Pramie                        in Héhe von         100    Euro. Die Pramie      betragt jeweils zwei Drittel der nach                      Absatz        9  vorgesehenen           Héchstbetrage,          auf die die Pramie           durch     Lander      oder Arbeitgeber            aufgestockt werden kann. Zu Absatz        3 Beschaftigte,          die  eine    praktische        Ausbildung          im     Pflege-      und    Betreuungsbereich             absolvie- ren,   erhalten       eine Pramienzahlung in             Héhe       von      600     Euro. Zu Absatz-4 Teilzeitbeschaftigte            erhalten      die   Zahlungen anteilig              in Héhe      des   Anteils, der dem Verhaitnis der   von    ihnen      wéchentlich durchschnittlich                   in den        anspruchsbegriindenden                   Monaten tat- sachlich     gearbeiteten          Arbeitsstunden          zur    vollen regelmaRigen Wochenarbeitszeit                            der beim Arbeitgeber Vollzeitbeschaftigten entspricht; mindestens                                        jedoch nach dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten                    durchschnittlichen               Wochenarbeitszeit.            Abweichend          hiervon soll ab einer tatsachlichen                 oder vertraglichen wéchentlichen Arbeitszeit                             ab 35 Stunden           die Zahlung ungekiirzt ausgezahlt werden.                            Mit der Bezugnahme auch                       auf die tatsachlich          ge- leisteten      Arbeitsstunden           wird sichergestellt,            dass die durch die Coronavirus                      SARS-CoV-2- Pandemie         bedingte Mehrarbeit                beim Pramienanspruch                    beriicksichtigt wird. Zu Absatz.5 Es wird      geregelt, welche Unterbrechungen der Tatigkeiten fur den nach Absatz 1 beschrie- benen       Bemessungszeitraum                  in einer   Pflegeeinrichtung unerheblich                      sind.    Erfasst    sind auch solche       Unterbrechungsgriinde,                   die die Beschaftigten                                            der     Coronavirus gerade wegen SARS-CoV-2-Pandemie                      treffen     kénnen. Die Unterbrechungstatbestande                              der Nummern            2 bis 5 sind zeitlich          nicht auf 14 Kalendertage beschrankt. Zu Absatz        6 Bei    Beschaftigten,          die    aufgrund von Kurzarbeit                    eine verringerte wéchentliche Arbeitszeit haben, wird             wie auch       bei Teilzeitbeschaftigten                     die tatsachlich         geleistete wéchentliche — — Arbeitszeit      zugrunde gelegt und in die Durchschnittsbetrachtung bei der Berechnung der durchschnittlichen             wéchentlichen Arbeitszeit                    mit einbezogen.              Fur die Berechnung                 der durchschnittlichen            wéchentlichen Arbeitszeit                  und des daraus             resultierenden         Anteils     an   der Corona-Pramie             wird auf Absatz          4 verwiesen.         Besch€ftigte,           die aufgrund von          Kurzarbeit      eine wochentliche          Arbeitszeit       von    0 Stunden         im gesamten             Bemessungszeitraum                 haben,     haben keinen     Anspruch auf die Corona-Pramie.
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- 90   - Zu   Absatz        7 Die   einmalige          Sonderleistung nach Absatz 1 dient der Anerkennung und Wertschatzung aller insbesondere               in Pflege und Betreuung eingesetzten                              Beschaftigten in Zeiten der be- sonderen          Belastungen             und      Herausforderungen               angesichts           der   Corona-Pandemie.               Die nach     § 72 zugelassenen                  Pflegeeinrichtungen             erhalten       mit Absatz        6 eine Finanzierungszu- sage     aus    Mitteln der Pflegeversicherung                     in Gesamthohe               der gegentber           den Beschaftigten zu leistenden           Pramien         nach den Absatzen                2 bis 4. Damit verbunden                 wird klargestellt, dass zur    Finanzierung dieser Sonderleistungen das Kostenerstattungsverfahren                                                  nach § 150 Ab- satz 2 sowie          eine Belastung der Pflegebediirftigen vor allem Uber eine Erhéhung der Pfle- gevergiitung ausgeschlossen                         sind. Dasselbe gilt fur vergleichbare,                     dariber      hinausgehende Pramienzahlungen an die Beschaftigten. Die Finanzierungszusage gilt auch gegeniiber Ar- beitgebern, deren Arbeitnehmerinnen                             oder Arbeitnehmer              in     Einrichtungen nach Absatz                  1 Satz 2 im Rahmen einer                     Arbeitnehmertiberlassung                   oder eines        Werk- oder Dienstleistungs- vertrags       eingesetzt         werden. Ambulante           Pflegedienste             erbringen in der Regel sowohl Leistungen nach dem Elften als auch nach dem Finften                     Buch Sozialgesetzbuch.                  Bezogen auf alle Pflegeeinrichtungen sind etwa      13 Prozent        der Beschaftigten               und Arbeitnehmerinnen                    und Arbeitnehmer          nach Absatz 1 Satz 2 im Bereich                der hauslichen            Krankenpflege nach dem Fiinften Buch Sozialgesetz- buch tatig. Genauer                 AufteilungsmaRstab sind die Ausgaben des Jahres 2019 fur die haus- liche Krankenpflege                 und die Pflegesachleistungen                      nach dem SGBXI.                 In Héhe dieses         An- teils beteiligt sich die Gesetzliche                      Krankenversicherung an den Gesamtkosten                               der Sonder- leistungen an die Beschaftigten wahrend                                  der Coronavirus              SARS-CoV-2-Pandemie.                  Das Nahere        zum       Umlageverfahren                und zur     Zahlung an die Pflegeversicherung                          bestimmt        der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In der zweiten          Halfte      des     Jahres      2020    werden       das     Bundesministerium               fur Gesundheit         und das    Bundesministerium                   der Finanzen          miteinander          festlegen,        in welchem        Umfang die Ge- setzliche       Kranken-          und     Pflegeversicherung              Zuschiisse         des Bundes           zur    Stabilisierung der jeweiligen Beitragssatze                    erhalten.      Dies   wird    auch     die    Frage der Refinanzierung dieser ein- maligen Pramie umfassen. Die    Pflegekassen             haben         sicherzustellen,         dass      alle    Pflegeeinrichtungen              und Arbeitgeber nach     Absatz        1 Satz 2 entsprechend                 der gemeldeten              Betrage eine Vorauszahlung in dieser Héhe bis spatestens                   15. Juli bzw. bis 15. Dezember                       2020 erhalten.             Um sicherzustellen, dass jeder Beschaftigte und jeder Arbeitnehmer                                   nach      Absatz       1 Satz 2 die Pramie           wie vor- gesehen nur einmal erhalt, z. B. bei Arbeitgeberwechseln                                          oder wechselnden            Einsatzorten, prifen die zugelassenen                      Pflegeeinrichtungen fur               ihre Beschaftigten,             ob eine Pramienzah- lung    bereits       durch     eine      andere       Pflegeeinrichtung            erfolgt     ist oder     erfolgen      k6nnte;    dies    gilt auch  fur      Arbeitgeber           nach      Absatz      1 Satz    2. Im Rahmen              der    festzulegenden         Verfahrensre- geiungen         ist auch      zu    kiaren, wie in diesem               Fall vorgegangen              werden soll. Bis   zum      15.    Februar        2021       haben     die   Pflegeeinrichtungen                 und   Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss                   des Verfahrens           den Pflegekassen               die tatsachlich         ausgezahlten        Pra- mien anzuzeigen.               Ziel dieser         unmittelbaren         Information        an     die Pflegekassen ist,         dass     diese gegebenenfalls zu viel oder zu wenig gezahlte Betrage ausgleichen kénnen. Das     Nahere fur         das     daflir     notwendige Meldeverfahren                    hinsichtlich       der einrichtungsbezoge- nen    Gesamtbetrage,               des     Auszahiungsverfahrens                 und der Information              der Beschaftigten hat            . der Spitzenverband                  Bund       der Pflegekassen             im Benehmen               mit den Bundesvereinigungen der Trager stationarer                und ambulanter             Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbanden der Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene                                        unverztiglich festzulegen. Dabei sollen insbesondere            auch      Vorgaben zum Anzeigeverfahren und zu einer méglichenPriifung der von    den Einrichtungen gemachten                          Angaben auf Nachvoliziehbarkeit                        unter    Einhaltung des Datenschutzes             gemacht werden.
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-91- Diese    Festlegungen         bediirfen     der   Zustimmung             des   Bundesministeriums             ftir Gesundheit. Zu Absatz       8 Die   Regelung verpflichtet die Pflegeeinrichtungen, unverztiglich nach Erhalt der Voraus- zahlung von den Pflegekassen,                    spatestens           mit der nachsten,          turnusmaRigen Entgeltab- rechnung die Pramie in Héhe des den Beschaftigten jeweils zustehenden                                          Anspruchs an die Beschaftigten auszuzahlen.             Sie ist      in einer Summe            auszuzahlen,      eine Aufteilung in monat- liche Teilbetrage ist nicht zulassig. Die Auszahlung hat in Geld und Uber das Arbeitsentgelt oder sonstige Beziige hinaus zu                erfolgen. Eine Verrechnung z.B. mit freiwilligen Leistungen der Pflegeeinrichtung (Dienstwagen, Dienstkleidung, Verpflegung, Unterkunft               etc.) ist nicht zulassig. Die Pramie wird durch entsprechende                            gesetzliche Anordnung unpfandbar gestellt. Die Auszahlung          erfolgt bei Auszubildenden,                  die eine Ausbildungsvergiitung                  erhalten, und bei Helferinnen         und Helfern      im freiwilligen sozialen             Jahr sowie Bundesfreiwilligendienstleis- tenden, die ein monatliches                Taschengeld erhalten, entsprechend                          dem Verfahren            fir die Enigeltzahlung. Die    Pramie      ist nach     §  3 Nummer           11    Einkommensteuergesetz                  (EStG)       steuerfrei      (in der Coronavirus        SARS-CoV-2-Pandemie                   bis   zu   einer    Héhe   von   1.500 Euro, vgl. Schreiben                 des Bundesministeriums             der Finanzen         vom      9. April 2020). Voraussetzung              ist, dass sie zusatz- lich Zum      ohnehin       geschuldeten         Arbeitslohn          geleistet wird. Die insoweit               steuerfreien        Zu- schisse      und Bonuszahlungen               der Arbeitgeber             sind nach     § 1 Absatz          1 Satz      1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)nicht dem sozialversicherungspflichtigen Ar- beitsentgelt zuzurechnen              und damit auch beitragsfrei gestelit. Die    Praémie wird       durch die Pflegeversicherung                    und anteilig im ambulanten                 Bereich      durch die Krankenversicherung           refinanziert,          soweit       sie die in den Absatzen             2 bis 4 angegebenen Héchstsdatze nicht iberschreitet. Zu Absatz.9 Als Ausdruck         der    groRen Wertschatzung fiir die Arbeit des Personals                               in der Pflege Uber- nimmt einmalig die soziale              Pflegeversicherung in der Coronavirus                       SARS-CoV-2-Pandemie zunachst      die Ausgaben fir           die in dieser         Vorschrift      geregelten Corona-Pramien                    und damit bis zu zwei Drittel der méglichensteuer-                     und sozialversicherungsabgabenfreien                         Héchstpra- miensumme       von      1 500 Euro. Um den Beschaftigten eine méglichst                            weitgehende Ausschép- fung des steuer-           und sozialversicherungsabgabenfreien Pramienbetrags            zu   erméglichen, k6énnen die Lander            und Pflegeeinrichtungen                 die hier geregelten          gestaffelten Pramien              auf zwischen       150 bis 1 500 Euro aufstocken.                    Eine davon       unabhangige und dariiber                  hinausge- hende     Pramienzahlung          durch     die Lander          und Pflegeeinrichtungen              bleibt    méglich. Eine    Aufstockung kann entweder                  unmittelbar          durch die Lander         oder durch          die Pflegeein- richtungen erfolgen. Bei einer Aufstockung durch die Pflegeeinrichtungen                                         kénnen die Lan- der den Pflegeeinrichtungen                den Aufstockungsbetrag                  ganz     oder anteilig        erstatten.      Dabei k6nnen     sich die Lander        an   dem in dieser           Vorschrift      vorgesehenen         Verfahren         orientieren. Damit    keine    Mehrbelastung der Pflegebediirftigen und ihrer Familien erfolgt, wird auch hier durch    Verweis       klargestellt, dass insbesondere,                   wenn     Pflegeeinrichtungen eine vergleich- bare    Sonderzahlung vornehmen,                zu      deren       Finanzierung das Kostenerstattungsverfahren nach    § 150 Absatz 2 sowie eine Belastung der Pflegebedirftigen                                 vor    allem Uber eine Erhé- hung der Pflegevergtitung ausgeschlossen ist.
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-92- Zu Artikel       6   (Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Zu Nummer            1 In der     aktuellen        SARS-CoV-2-Pandemie                        ist davon                              dass      die    Zahl auszugehen,                                    der    privat Krankenversicherten,                die auf einen             Beitragszuschuss              nach      dem Zweiten             Buch Sozialge- setzbuch       (SGBII) angewiesen sind oder bei denen der Versicherungsbeitrag zur Kranken- und     Pflegeversicherung als Bedarf nach dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) berlicksichtigt wird, in absehbarer                       Zeit steigen wird. Zwar kénnen diese Versicherungsneh- mer in     ihrem bisherigen Versicherungstarif                             verbleiben       und mussen             nicht in den Basistarif inres Versicherungsunternehmens                             wechseln,                einen    Zuschuss                erhalten. um                               zu                   Ubersteigt allerdings der monatliche                  Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten                              Beitrag, der bei Hilfe- bedirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht                             entweder       eine Finanzierungsliicke zulasten des    Versicherungsnehmers,                 die       er   selbst     zu    schlieRen       hat, oder      er   muss       in den     Basistarif seines     Versicherungsunternehmens                       wechseln. § 204 Absatz           1 sieht     bislang      nur    ein erschwertes             Rickkehrrecht          aus     dem      Basistarif     in einen anderen        Tarif    vor.    Insbesondere               kann     das     Versicherungsunternehmen eine                          erneute       Ge- sundheitsprufung als Voraussetzung fiir den Riickwechsel                                        in den vorherigen Tarif machen. Gerade bei         langjahrig Versicherten                   kann dies bei der Neuberechnung                          der Pramienhdéhe de facto zu einem            Ausschluss           der Riickwechseloption                    in ihren vorherigen Tarif fuhren.                     Nach Beendigung der Hilfebedirftigkeit bedeutet                                ein Verbleib       im Basistarif        jedoch in vielen Fallen fur die Betroffenen            eine héherefinanzielle                  Belastung, der zudem in der Regel ein geringeres Leistungsversprechen als                    im Ursprungstarif gegeniibersteht.                         Dies kann dazu fllhren, dass Personen         aufgrund der hohen Beitrage im Basistarif                                langer hilfebedirftig bleiben als erfor- derlich     oder nur einen            reduzierten           Anreiz       haben, aus der Hilfebedurftigkeit heraus                           zu    ge- langen. Um Personen, die aufgrund einer voriibergehenden finanziellen                                                      Notsituation        hilfe- bedirftig geworden sind und die ihre Hilfebedirftigkeit Uberwinden                                                   konnten, zu starken, wird daher        das Wechselrecht                  in den vorherigen Tarif deutlich                     verbessert.           Das Ruckkehr- recht gilt dabei nicht fur Bestandsfalle                         im Basistarif.        Um gleichwohl alle              Falle zu berUcksich- tigen, die seit Inkrafttreten                der landesrechtlichen                  Beschrankungen              im Rahmen            der SARS- CoV-2-Pandemie                in den Basistarif              gewechselt          sind, wird als Stichtag der 16. Marz 2020 festgesetzt. Im    neuen      Absatz       2 wird      daher     klargestellt,           dass    der Versicherungsnehmer                      nach     Beendi- gung    seiner        Hilfebediurftigkeit wieder                 in seinen        alten Tarif zuruckkehren                 kann.      Dieses      An- tragsrecht gilt aber nur bei vorubergehender                                Hilfebediirftigkeit, die innerhalb                   von    zwei Jah- ren    Uberwunden        wurde.         Dabei wird der Versicherungsnehmer grundsatzlich                                       so gestellt, wie Versicherungsnehmer im                      selben        Tarif, die nicht aufgrund einer voriibergehenden                                 Hilfebe- durftigkeit in den Basistarif                  gewechselt            sind.    Dies bezieht         sich insbesondere               darauf, dass eine erneute           Risikopriifung zulasten                   des Versicherungsnehmers                      damit      auch fur die Leis- tungen ausgeschlossen ist,                       die ber          den Leistungsumfang                  des Basistarifs            hinausgehen. Erworbene           Rechte        und Alterungsrickstellungen                        kénnen jedoch fiir die Zeit der Versiche- rung im Basistarif             nur   in dem Umfang in den Ursprungstarif                             mitgenommen werden, in dem sie durch        die Versicherung im Basistarif                         erworben         bzw. gebildet wurden.                 Da die dariiber hinausgehenden Alterungsrickstellungen                                   im Ursprungstarif fir die Zeit, die der Versiche- rungsnehmer im Basistarif                    versichert        war, durch den Rickkehrer                   nachgebildet werden mis- sen,     kann es zu einem              gewissen Pramienanstieg fiir den Versicherungsnehmer                                            kommen. Die     Regelung        orientiert      sich   an     der bereits        bestehenden           Regelung in § 193 Absatz 9, in der vorgesehen ist,            dass      der Vertrag von               Versicherungsnehmern,                  die aufgrund von               Pramien- ruckstanden           in den Notlagentarif nach                      § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                                umge- stellt wurden,           nach      Zahlung aller riickstandigen Pramienanteile                                 ab dem         ersten      Tag des Ubernachsten            Monats        in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der Versicherungsnehmer                                             vor Eintritt des Ruhens              versichert        war.      Auch dieser          Versicherungsnehmer ist in diesem                          Fall so zu    stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand; eine erneute                                                   Gesundheits- prafung ist in diesem               Fail somit         bereits      ausgeschlossen.
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- 93     - Ein   Hilfebedirftiger           darf    nach     geltendem            Recht         nicht    in den          Notlagentarif umgestellt wer- den. Es erscheint             sachgerecht,          dass ein Versicherungsnehmer,                                  der allein      aufgrund seiner Hilfebedirftigkeit voriibergehend                     — fur bis zu zwei Jahre                   — in den Basistarif          gewechselt ist, im Hinblick auf die Wechselméglichkeit                            nicht schlechter                gestellt wird als jemand, der seine Pramien      fur seine-Krankenversicherung                           nicht gezahlt hat und der nach geltendem                                    Recht nach Zahlung aller ausstehenden                          Beitrage ohne Gesundheitspriifung in seinen alten Tarif zuruckkehren          kann. Vielmehr             erscheint        es    sachgerecht, diese Gruppen vergleichbar zu re- _geln, indem der Versicherungsnehmer,                                der Uber einen                begrenzten Zeitraum                   hilfebedurftig war,    ebenfalls      ohne Gesundheitspriifung nachteilsfrei                                   in den Ursprungstarif zurtickwech- seln kann.      Die damit verbundenen                     Folgen sind den Versicherungsunternehmen                                         zumutbar. Dies gilt insbesondere               auch vor dem Hintergrund, dass nach Uberwindung der Hilfebediirf- tigkeit in der Regel der Héchstbeitrag                           der gesetzlichen                 Krankenversicherung im Basistarif und damit ein voraussichtlich                    héherer Beitrag als im Ursprungstarif mit einem                                         gleichzeitig geringeren Leistungsversprechen                         zu    zahien ist.           Es liegt daher              im Allgemeinwohl, die lang- jahrig erworbenen              Rechte       dieser     Versicherten             — gerade wahrend                   einer bestehenden            Hilfe- bedirftigkeit       - zu     schiitzen        und damit            einen         bezahlbaren               Krankenversicherungsschutz auch nach Beendigung der                      Hilfebedirftigkeit zu sichern. Zudem wird mit der Méglichkeit,                                          in den Ursprungstarif zurickzukehren, ein erhebliches               Hemmnis fiir               die Beseitigung der Hil- febedirftigkeit beseitigt. Das    Ziel, den vorubergehend                   und     durch       eine     besondere,               einmalige Lage Hilfebedirftigen eine     Ruckkehroption             in einen       zugleich       bezahibaren               und        mit einem          adaquaten Leistungs- versprechen         ausgestatteten              Krankenversicherungsschutz                              zu    sichern, ist      durch    das    Sozial- staatsprinzip        des     Grundgesetzes               gedeckt. Der Re-Kontrahierungszwang                                       im                  ist Regeltarif zur    Erreichung        dieses        Ziels    geeignet.         Ohne        ihn      hatten         insbesondere             Personen        mit zwi- schenzeitlich        eintretenden           gravierenden            Erkrankungen keine Méglichkeit,                              erneut    in den Re- geltarif einer      privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden, weil diese                                                         sie wegen des    erhéhten Risikos             nicht    aufnehmen           wirde. Dieser      Nachteil      besteht       seit   der    Einfuhrung des Notlagentarifs im Jahr 2013, der in Folge der Einfuhrung der Versicherungspflicht                                 im Jahr           2007          als ,Nichtzahlertarif’             eingefihrt wurde.      Die Inanspruchnahme des Basistarifs                             aufgrund von Hilfebediirftigkeitwird zwar auf- grund der Corona-Krise                   erwartungsgema& zunehmen.                                Allerdings handelt es sich um ein bereits     dauerhaft          bestehender           Nachteil,         fur    den        daher         nicht      nur    fir   den    Zeitraum       der Corona-Krise,          sondern         dauerhaft         Abhilfe       geschaffen           werden             soll. Die     Regelung        ist daher im Hinblick       auf   das     Datum        des Wechsels             in den        Basistarif          nicht befristet. Der    Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers                                                    den Eintritt und die Beendi- gung seiner         Hilfebedurftigkeit durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.                                                     § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzessieht                                 bereits        vor, dass            die Hilfebediirftigkeit vom              zu- standigen Trager nach dem Zweiten oder dem Zwélften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten            zu priifen und zu bescheinigen                          ist. Auch fur Personen,                  die allein durch die Zahlung des Beitrags               hilfebedirftig werden wurden, hat der zustandige Trager bereits nach geltender Verwaltungspraxis                     eine entsprechende                      Bescheinigung auszustellen.                        Diese    Be- scheinigung reicht aus, um den Eintritt und die Beendigung der Hilfebediirftigkeit gegentiber dem Versicherer            zur    Wahrung der in Satz 1 genannten Fristen nachzuweisen. In der     Verwaitungspraxis der Jobcenter                            und der Sozialamter                        werden        Bewilligungen von Leistungen der Grundsicherung in bestimmten                                         Fallen      mit Wirkung fur die Vergangenheit aufgehoben. Um auch in diesen Fallen den Versicherten                                                die Geltendmachung               des zeitlich befristeten      Ruckkehranspruches                    nach      Absatz         2 zu erméglichen,                   gilt in diesen         Fallen    als Beginn der Frist zur Antragstellung der Zugang der Entscheidung Uber die Aufhebung der Bewilligung. Wird die Aufhebungsentscheidung                                      angefochten, beginnt die Frist mit dem Tag nach     Bestandskraft           der Entscheidung.                 In den Fallen, in denen                          die Hilfebedirftigkeit mit Ende des Bewilligungszeitraumes                          nach § 41 SGBII                   endet, beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Tag nach Ende des Bewilligungszeitraumes.                                                      Dasselbe gilt fur die Lebens- unterhaltsleistungen              nach     dem      SGB XIl.
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-94-. Es wird      zudem      klargestellt, dass zwischenzeitlich                     eingetretene Anderungen des Tarifs, in dem der Versicherungsnehmer vor                         dem Wechsel in den Basistarif                  versichert                    Bei- war, zum spiel Bedingungsanderungen                     oder     Beitragsanpassungen,                ohne weitere        Voraussetzungen auch fur den Riickkehrer                gelten. Sein Antragsrecht kann der Versicherungsnehmer inner- halb von drei Monaten               nach Beendigung seiner Hilfebedurftigkeit                         nutzen. Die   Regelung gilt entsprechend                   auch fiir      Versicherungsnehmer,               bei denen allein       durch die ' Zahlung des Beitrags Hilfebedirftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwdlften Buches Sozialgesetzbuch entstehen                   wiirde     und die aus diesem            Grund       in den Basistarif      gewechselt sind. Da derzeit        gema& Absatz              1 Satz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz                    ein Wechsel       aus    einem Tarif, bei dem die Pramien                   geschlechtsunabhangig                 kalkuliert      werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fail ist, ausgeschlossen ist,                           wird diese Vorgabe fur das Ruckkehrrecht nach dem neuen            Absaiz      2 ausgeschlossen. Zu   Nummer 2 Hierbei     handeit    es    sich   um    Folgeanderungen              durch     Nummer      1. Zu Artikel        7  (Anderung         des     Ergotherapeutengesetzes) Alle    Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich                              reglementierten          Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Hochstgren- zen    fur Fehlizeiten       festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten Be- rufsgesetzen ist darlber              hinaus      eine Hartefallregelung enthalten,                   nach der Fehlizeiten          Uber die ausdricklich.          geregelten Héchstgrenzenhinaus angerechnet                                   werden      konnen.      Vorlie- gend wird eine solche Regelungfur die Ausbildung zum Ergotherapeuten                                               und zur Ergothe- rapeutin geschaffen.             Die Hartefallregelung              kann angewandt            werden, wenn dies           auf Grund einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande                                des Einzelfalls        gerechtfertigt ist. Vorausset- zung ist,      dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefahrdet.wird. Dies hat die zustandige Behdrde in jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht                                             es    den zustandigen Behérden, Ausbildungsunterbrechungen                                    durch     die aktuelle     Corona-/Covid-19- Lage besser Rechnung tragen                     zu    kénnen. Zu Artikel        8  (Anderung         des     Gesetzes      iiber      den     Beruf    des     Logopaden) Alle    Berufsgesetze          zu   den Ausbildungen               in staatlich     reglementierten          Gesundheitsfachbe- rufen regeln die Anrechnung von Unterbrechungen                                 der Ausbildung. Es werden               Héchstgren- zen    fur Fehizeiten        festgelegt. Dies sichert die Qualitat der Ausbildung. In den meisten                                     Be- rufsgesetzen ist darlber               hinaus      eine Hartefallregelung             enthalten, nach der Fehizeiten                 Uber die ausdricklich           geregelten         Héchstgrenzenhinaus                  angerechnet          werden      kénnen. Vorlie- gend wird eine solche                Regelung fiir die Ausbildung zum Logopdden und zur Logopadin geschaffen. Die Hartefallregelung kann angewandt werden, wenn                                              dies auf Grund          einer sorgfaltigen Abwagung aller Umstande                           des Einzelfalls        gerechtfertigt ist. Voraussetzung             ist, dass     das Ausbildungsziel             durch      die Anrechnung nicht gefahrdet wird. Dies hat die zustan- dige Behérdein jedem Einzelfall zu priifen. Die Hartefallregelung erméglicht                                         es den zustan- digen Behérden, Ausbildungsunterbrechungen                                  durch    die aktuelle       Corona-/Covid-19-Lage besser      Rechnung tragen            zu kénnen. Zu Artikel        9  (Anderung         des     Pflegeberufegesetzes) Zu    Nummer       1   bis:3 Das     Pflegeberufegesetz wird an zwei Stellen berichtigt sowie                                 die  Ermachtigungsgrundlage fur die Ausbildungs- und Priifungsverordnung in § 56 Absatz                                   1 Satz     1 an zwei die     praktische Umsetzung betreffenden                  Stellen      prazisiert und erganzt.
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-95- In Nummer         § 56 Absatz           1 Satz      1 Nummer      3      wird    prazisiert, dass die Ausbildungs- und Prifungsverordnung auch nahere Regelungen zur Gliederung und Durchftihrung der prak- tischen     Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann. Die prazisierte Verordnungsermachti- gung ist Grundlage fur             die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prifungsordnung durch Artikel 10 Nummer 2, die eine Teilbarkeit                            des Pflichteinsatzes             beim Trager der prak- tischen     Ausbildung nunmehr                 zulasst.     Durch      die Anderung werden                 Zweifel     an     der Reich- weite der Verordnungsermachtigung                         vermieden. Die    Ermachtigungsgrundlage              fur     die   Ausbildungs-          und    Priifungsverordnung             in   § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem           beziglich der Nummer 4 erweitert.                      Es wird ausdriicklich            geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem Aufwand                                   angemessenen              Entschadigung an die Fachkommission             nach     dem Pflegeberufegesetz                  mit umfasst.         Die erweiterte        Verordnungs- ermachtigung ist Grundlage fiir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                                                     und -Pri- fungsverordnung zur Entschadigung der Fachkommission                                        (Artikel 10 Nummer 3). Zu Artikel       10   (Anderung          der    Pflegeberufe-Ausbildungs-                      und    Priifungsverordnung) Zu Nummer         1 Mit dieser      Nummer      wird      als  Folgeanderung            zu   Nummer      3     die   Inhaltstibersicht        angepasst. | Zu Nummer         2 Grundsatzlich         gilt, dass eine Einrichtung nicht nur die formalen                            Anforderungen gema& § 7 Absatz     1 Nummer 1           bis 3 des Pflegeberufegesetzes erfiillen                         muss,      um   Trager der prakti- schen     Ausbildung sein zu kénnen, sondern                        insbesondere          auch in der Lage sein muss,                  we- sentliche     Teile der praktischen              Ausbildung selbst durchzufulhren.                      Fir den Fall, dass wah- rend eines         beim    Trager der praktischen Ausbildung durchzufuhrenden                                       Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz          1 des Pflegeberufegesetzes                  nicht gewahrleistet ist, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels             erforderlichen          Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbil- dungs- und -Priifungsverordnung vollstandig erworben                                  werden        kénnen, wird nunmehr zu- gelassen, dass der Kompetenzerwerb                          auch Uber einen geeigneten                   Kooperationspartner si- chergestelit werden            kann, der seinerseits             die Voraussetzungen                 nach derselben            Tragerka- tegorie des § 7 Absatz               1 des Pflegeberufegesetzes                   erfullt wie der Trager der praktischen Ausbildung. Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem                                  Fall die Einbeziehung               mehrerer Kooperationspartner             ausgeschlossen ist und die fur diesen Ausnahmefall                                zugelassene         Auf- teilung eines Einsatzes             auf mehrere          Einrichtungen nicht fur die Ubrigen Einsatze                          nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem     neuen      Absatz     2a wird      unter    anderem        erméglicht,       dass     auch    solche    psychiatrischen Krankenhauser           Trager       der     praktischen Ausbildung werden                       k6énnen,die wahrend                eines Pflichteinsatzes        in der stationaren           Akutpflege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermitteln             kénnen. Psychiatrische                  Krankenhauser             kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz                    in der psychiatrischen             Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz    bei Einbeziehung der vom                  Trager der praktischen Ausbildung frei verteilbaren                             Stun- den bereits        mit einem      Teil des Pflichteinsatzes                in der allgemeinen stationaren                     Akutpflege den Uberwiegenden              Anteil     der Ausbildung selbst               gewahrleisten            und haben        regional eine besondere         Bedeutung fiir die Gewahrleistung eines ausreichenden                                   Ausbildungsplatzange- bots. Zu Nummer           3 Die   Expertinnen und Experten der Fachkommission                               sind ehrenamtlich            tatig. Eine Vergitung der Experten erfolgt somit nicht, jedoch soll zukiinftig in Anlehnung an § 92b Absatz                                              6 Satz 6 SGB V eine dem Aufwand                       angemessene             Entschddigung gezahlt werden.                      Deren      Héhe und die Auszahlungsmodalitaten                     werden      in der Geschaftsordnung                  der Fachkommission               mit
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- 96   - gemeinsamer             Zustimmung             des    Bundesministeriums                     fiir Familie, Senioren, Frauen                       und Ju- gend sowie           des Bundesministeriums                      fiir Gesundheit                 festgelegt. Die Aufwandsentschadi- gung    fur den Vorsitz und fiir die Vertretung des Vorsitzes                                         sollte den Betrag von 2 000 Euro pro   Sitzungseinheit nicht berschreiten,                            die fiir die Ubrigen Mitglieder der Fachkommission nicht den Betrag von                  1 500 Euro pro Sitzungseinheit.                                Die Finanzierung erfolgt aus                        den Haushaltsmitteln, die beim Bundesinstitut                              fur Berufsbildung fiir die Fachkommission                                  jahrlich zur    Verfiigung stehen.               Die Aufwandsentschadigung ist                              bei der Einkommensteuererklarung zu    bericksichtigen            und anzugeben. Zu Artikel         11   (Anderung             des    Apothekengesetzes) Mit der    Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage                                     fiir die Apothekenbetriebsordnung                         soll die Durchfthrung von Modellvorhaben                              zur     Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung                                            in Krankenhausern              durch Automatisierung erméglicht                               werden, damit die Potentiale                        der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem                               Bereich         untersucht           werden       kénnen. Eine             Selbst- bedienung der Stationen                    ist auch im Rahmen                   der Modellvorhaben                nicht         zulassig; § 52 Ab- satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes                                     bleibt unberiihrt. Zu Artikel         12   (Anderung             der   Apothekenbetriebsordnung) Mit dem      neu      eingefligten          §   31a   wird     die    Erprobung              von     Modellvorhaben               zur     Arzneimittel- versorgung           im Krankenhaus               erméglicht. Zu Absaiz.1 Um Formen             der   automatisierten             Arzneimittelversorgung                       von     Krankenhausstationen                    zu   un- tersuchen,         werden        Modellvorhaben              in Krankenhausern                     ermdglicht, in denen neue                     Abgabe- formen       Uber     Automaten           ohne       abschlieRende               Kontrolle          durch      pharmazeutisches                  Personal erprobt      werden         k6nnen.        Im    Gegensatz           zum       ambulanten              Bereich       findet      hier     keine     direkte Abgabe       an     Patientinnen          und     Patienten         statt. Es sollen       nur    Stationen        eines      Krankenhauses,              das        Uber eine         eigene Krankenhausapotheke verfugt, versorgt werden kénnen. Die vorgesehenen                                             Modellvorhaben            setzen           die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke                            und der zu versorgenden                          Stationen       voraus.        Damit werden Krankenhauser,               die von        einer     krankenhausversorgenden                             Apotheke oder              einer      Kranken- hausapotheke              eines      anderen         Krankenhauses                 versorgt         werden,        von     den Modellvorhaben ausgeschlossen.               Da die      Abgabe        von     Arzneimitteln              in der      Apotheke         stattfinden         muss       (§43 des    Arzneimittelgesetzes)                  wird klargestellt,             dass      sich     der    Automat         innerhalb          der   Betriebs- raume      der Krankenhausapotheke                        befinden           muss. Zu Absatz           2 Auch     im Rahmen             der    Modellvorhaben              muss        sowohl eine             Gefahrdung der Patientinnen                        und Patienten        ausgeschlossen als                 auch die Versorgung der Stationen                              mit Arzneimitteln              gewahr- leistet werden. Dies ist               in der Konzeptionierung der Modellvorhaben                                   zu      beriicksichtigen und wird durch die Verantwortlichkeit                        der Apothekenleiterinnen                          und Apothekenleiter                  sicherge- stellt. Das Konzept soll eine Festlegung                              der teiinenhmenden                   Stationen        des Krankenhauses enthalten.        Im Rahmen             der Qualifizierung von Automaten                               wird Uberprift, ob das Gerat                        mit der eingesetzten             Technik         fur die vorgesehene                  Aufgabe geeignet ist und einwandfrei                                arbei- tet. Die Modelivorhaben                    mussen        wissenschaftlich                  begleitet und ausgewertet                       werden, um neue     Erkenntnisse            zur     Weiterentwickiung automatisierter                               Formen        der Arzneimittelversor- gung     von     Krankenhausstationen                    zu    erhalten.           Die wissenschaftliche                   Begleitung und Aus- wertung       ist durch         den     Apothekenleiter              oder      einen        von      ihm Beauftragten               sicherzustellen. Durch      die vorgesehene                obligatorische             behérdliche Zustimmung                         soll zusatzlich             sicherge- stellt werden,         dass      alle Voraussetzungen erfillt                        sind und keine             unvertretbaren              Risiken      ent- stehen.      Wenn dies          nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung zu widerrufen.                                            . Es wird davon ausgegangen,              dass     eine     Laufzeit      der    Modellvorhaben                   bis   zu    langstens        funf     Jahren      hierfiir
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