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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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-95- In Nummer         § 56 Absatz           1 Satz      1 Nummer      3      wird    prazisiert, dass die Ausbildungs- und Prifungsverordnung auch nahere Regelungen zur Gliederung und Durchftihrung der prak- tischen     Ausbildung nach § 6 Absatz 3 treffen kann. Die prazisierte Verordnungsermachti- gung ist Grundlage fur             die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prifungsordnung durch Artikel 10 Nummer 2, die eine Teilbarkeit                            des Pflichteinsatzes             beim Trager der prak- tischen     Ausbildung nunmehr                 zulasst.     Durch      die Anderung werden                 Zweifel     an     der Reich- weite der Verordnungsermachtigung                         vermieden. Die    Ermachtigungsgrundlage              fur     die   Ausbildungs-          und    Priifungsverordnung             in   § 56 Absatz 1 Satz 1 wird zudem           beziglich der Nummer 4 erweitert.                      Es wird ausdriicklich            geregelt, dass sie die Regelung der Zahlung einer dem Aufwand                                   angemessenen              Entschadigung an die Fachkommission             nach     dem Pflegeberufegesetz                  mit umfasst.         Die erweiterte        Verordnungs- ermachtigung ist Grundlage fiir die Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                                                     und -Pri- fungsverordnung zur Entschadigung der Fachkommission                                        (Artikel 10 Nummer 3). Zu Artikel       10   (Anderung          der    Pflegeberufe-Ausbildungs-                      und    Priifungsverordnung) Zu Nummer         1 Mit dieser      Nummer      wird      als  Folgeanderung            zu   Nummer      3     die   Inhaltstibersicht        angepasst. | Zu Nummer         2 Grundsatzlich         gilt, dass eine Einrichtung nicht nur die formalen                            Anforderungen gema& § 7 Absatz     1 Nummer 1           bis 3 des Pflegeberufegesetzes erfiillen                         muss,      um   Trager der prakti- schen     Ausbildung sein zu kénnen, sondern                        insbesondere          auch in der Lage sein muss,                  we- sentliche     Teile der praktischen              Ausbildung selbst durchzufulhren.                      Fir den Fall, dass wah- rend eines         beim    Trager der praktischen Ausbildung durchzufuhrenden                                       Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz          1 des Pflegeberufegesetzes                  nicht gewahrleistet ist, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels             erforderlichen          Kompetenzen nach Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbil- dungs- und -Priifungsverordnung vollstandig erworben                                  werden        kénnen, wird nunmehr zu- gelassen, dass der Kompetenzerwerb                          auch Uber einen geeigneten                   Kooperationspartner si- chergestelit werden            kann, der seinerseits             die Voraussetzungen                 nach derselben            Tragerka- tegorie des § 7 Absatz               1 des Pflegeberufegesetzes                   erfullt wie der Trager der praktischen Ausbildung. Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem                                  Fall die Einbeziehung               mehrerer Kooperationspartner             ausgeschlossen ist und die fur diesen Ausnahmefall                                zugelassene         Auf- teilung eines Einsatzes             auf mehrere          Einrichtungen nicht fur die Ubrigen Einsatze                          nach dem Pflegeberufegesetz gilt. Mit dem     neuen      Absatz     2a wird      unter    anderem        erméglicht,       dass     auch    solche    psychiatrischen Krankenhauser           Trager       der     praktischen Ausbildung werden                       k6énnen,die wahrend                eines Pflichteinsatzes        in der stationaren           Akutpflege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermitteln             kénnen. Psychiatrische                  Krankenhauser             kénnen mit dem Orientie- rungseinsatz, dem Pflichteinsatz                    in der psychiatrischen             Versorgung und dem Vertiefungs- einsatz    bei Einbeziehung der vom                  Trager der praktischen Ausbildung frei verteilbaren                             Stun- den bereits        mit einem      Teil des Pflichteinsatzes                in der allgemeinen stationaren                     Akutpflege den Uberwiegenden              Anteil     der Ausbildung selbst               gewahrleisten            und haben        regional eine besondere         Bedeutung fiir die Gewahrleistung eines ausreichenden                                   Ausbildungsplatzange- bots. Zu Nummer           3 Die   Expertinnen und Experten der Fachkommission                               sind ehrenamtlich            tatig. Eine Vergitung der Experten erfolgt somit nicht, jedoch soll zukiinftig in Anlehnung an § 92b Absatz                                              6 Satz 6 SGB V eine dem Aufwand                       angemessene             Entschddigung gezahlt werden.                      Deren      Héhe und die Auszahlungsmodalitaten                     werden      in der Geschaftsordnung                  der Fachkommission               mit
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- 96   - gemeinsamer             Zustimmung             des    Bundesministeriums                     fiir Familie, Senioren, Frauen                       und Ju- gend sowie           des Bundesministeriums                      fiir Gesundheit                 festgelegt. Die Aufwandsentschadi- gung    fur den Vorsitz und fiir die Vertretung des Vorsitzes                                         sollte den Betrag von 2 000 Euro pro   Sitzungseinheit nicht berschreiten,                            die fiir die Ubrigen Mitglieder der Fachkommission nicht den Betrag von                  1 500 Euro pro Sitzungseinheit.                                Die Finanzierung erfolgt aus                        den Haushaltsmitteln, die beim Bundesinstitut                              fur Berufsbildung fiir die Fachkommission                                  jahrlich zur    Verfiigung stehen.               Die Aufwandsentschadigung ist                              bei der Einkommensteuererklarung zu    bericksichtigen            und anzugeben. Zu Artikel         11   (Anderung             des    Apothekengesetzes) Mit der    Erweiterung der Ermachtigungsgrundlage                                     fiir die Apothekenbetriebsordnung                         soll die Durchfthrung von Modellvorhaben                              zur     Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung                                            in Krankenhausern              durch Automatisierung erméglicht                               werden, damit die Potentiale                        der Auto- matisierung und Digitalisierung in diesem                               Bereich         untersucht           werden       kénnen. Eine             Selbst- bedienung der Stationen                    ist auch im Rahmen                   der Modellvorhaben                nicht         zulassig; § 52 Ab- satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes                                     bleibt unberiihrt. Zu Artikel         12   (Anderung             der   Apothekenbetriebsordnung) Mit dem      neu      eingefligten          §   31a   wird     die    Erprobung              von     Modellvorhaben               zur     Arzneimittel- versorgung           im Krankenhaus               erméglicht. Zu Absaiz.1 Um Formen             der   automatisierten             Arzneimittelversorgung                       von     Krankenhausstationen                    zu   un- tersuchen,         werden        Modellvorhaben              in Krankenhausern                     ermdglicht, in denen neue                     Abgabe- formen       Uber     Automaten           ohne       abschlieRende               Kontrolle          durch      pharmazeutisches                  Personal erprobt      werden         k6nnen.        Im    Gegensatz           zum       ambulanten              Bereich       findet      hier     keine     direkte Abgabe       an     Patientinnen          und     Patienten         statt. Es sollen       nur    Stationen        eines      Krankenhauses,              das        Uber eine         eigene Krankenhausapotheke verfugt, versorgt werden kénnen. Die vorgesehenen                                             Modellvorhaben            setzen           die raumliche Nahe der Krankenhausapotheke                            und der zu versorgenden                          Stationen       voraus.        Damit werden Krankenhauser,               die von        einer     krankenhausversorgenden                             Apotheke oder              einer      Kranken- hausapotheke              eines      anderen         Krankenhauses                 versorgt         werden,        von     den Modellvorhaben ausgeschlossen.               Da die      Abgabe        von     Arzneimitteln              in der      Apotheke         stattfinden         muss       (§43 des    Arzneimittelgesetzes)                  wird klargestellt,             dass      sich     der    Automat         innerhalb          der   Betriebs- raume      der Krankenhausapotheke                        befinden           muss. Zu Absatz           2 Auch     im Rahmen             der    Modellvorhaben              muss        sowohl eine             Gefahrdung der Patientinnen                        und Patienten        ausgeschlossen als                 auch die Versorgung der Stationen                              mit Arzneimitteln              gewahr- leistet werden. Dies ist               in der Konzeptionierung der Modellvorhaben                                   zu      beriicksichtigen und wird durch die Verantwortlichkeit                        der Apothekenleiterinnen                          und Apothekenleiter                  sicherge- stellt. Das Konzept soll eine Festlegung                              der teiinenhmenden                   Stationen        des Krankenhauses enthalten.        Im Rahmen             der Qualifizierung von Automaten                               wird Uberprift, ob das Gerat                        mit der eingesetzten             Technik         fur die vorgesehene                  Aufgabe geeignet ist und einwandfrei                                arbei- tet. Die Modelivorhaben                    mussen        wissenschaftlich                  begleitet und ausgewertet                       werden, um neue     Erkenntnisse            zur     Weiterentwickiung automatisierter                               Formen        der Arzneimittelversor- gung     von     Krankenhausstationen                    zu    erhalten.           Die wissenschaftliche                   Begleitung und Aus- wertung       ist durch         den     Apothekenleiter              oder      einen        von      ihm Beauftragten               sicherzustellen. Durch      die vorgesehene                obligatorische             behérdliche Zustimmung                         soll zusatzlich             sicherge- stellt werden,         dass      alle Voraussetzungen erfillt                        sind und keine             unvertretbaren              Risiken      ent- stehen.      Wenn dies          nicht mehr der Fall ist, ist die Zustimmung zu widerrufen.                                            . Es wird davon ausgegangen,              dass     eine     Laufzeit      der    Modellvorhaben                   bis   zu    langstens        funf     Jahren      hierfiir
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-97- ausreichend       ist,       um     Erkenntnisse            zu     erhalten.        Entsprechend           ist die    Zustimmung           der   Be- hérde     zu    befristen. Zu Absatz          3 Die Arzneimittel            durfen       nicht     abgegeben werden,                    bevor     die   Anforderung zur Uberpriifung der Echtheit          im   Original vorliegt, damit sie wirksam                         und    verantwortlich         nachgepriift und ord- nungsgema®&         beliefert          werden        kann.      .  Zudem         muss  eine       hinreichende          Information       und    Be- ratung nach          § 26     Absatz       2 in    Verbindung            mit    § 20   Absatz       1  gewdhrleistet         sein. Um eine        nach      § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes                                       unzuldssige Selbstbedie- _ nung der Stationen               zu verhindern,             muss       die Abgabe der Arzneimittel                   durch den Automaten durch      pharmazeutisches                 Personal           der Krankenhausapotheke                        veranlasst        und autorisiert werden.        Unter Veranlassung              ist die Eingabe der angeforderten Arzneimittel                                  in das Kommis- sionierungssystem zu verstehen.                             Durch die anschlie@ende                     Autorisierung erfolgt die Kon- trolle der Eingabe und die Freigabe der Belieferung. Um die Vorgange nachvollziehbar                                                              zu machen,       sind die Veranlassung                      und die Autorisierung der Abgabe zu dokumentieren.                                      Die Vorgaben des § 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind insoweit       einzuhalten. Zudem        sind    zur   Gewahrleistung               einer      sicheren       Arzneimittelversorgung verstarkt                     Kontrollen der    gelieferten        Arzneimittel         von     einer      Apothekerin oder einem Apotheker auf den Stationen durchzufthren.             Im Falle       von      unvertretbaren              Risiken     sind    die   Modellvorhaben             zum     Schutz der    Patientinnen           und     Patienten         zu   beenden.            Dies   kann     insbesondere            der Fall sein, wenn sich    Fehllieferungen            ergeben.          Die   zustandige            Behdérde  ist     ber     die Beendigung zu informie- ren. Nach     Artikel      25 Absatz         1 der      Delegierten Verordnung (EU) 2016/161                              der Kommission            vom 2. Oktober         2015      zur    Erganzung der Richtlinie                      2001/83/EG           des Europaischen              Parlaments und des Rates             durch die Festlegung genauer                           Bestimmungen Uber die Sicherheitsmerkmal auf der Verpackung                  von     Humanarzneimitteln                    (ABI. L 32 vom            9.2.2016        S. 1) hat die zur Abgabevon             Arzneimitteln          an     die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Person                                  die Uber- prifung der Sicherheitsmerkmale                            und das Deaktivieren                des individuellen           Erkennungsmerk- mals jedes mit Sicherheitsmerkmalen                               versehenen           Arzneimittels         zum    Zeitpunkt der Abgabe an    die Offentlichkeit vorzunehmen.                          Es besteht           nach     Artikel 25 Absatz             2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/16                        die Méglichkeit,              die Uberprifung und Deaktivierung                          durch    zur Abgabe von            Arzneimitteln           an    die Offentlichkeit ermachtigte oder befugte Personen,                                   die in einer Gesundheitseinrichtung                        tatig sind, zu jedem Zeitpunkt vorzunehmen,                             zu     dem sich das Arzneimittel         im physischen              Besitz der Gesundheitseinrichtung                          befindet, sofern das Arznei- mittei zwischen            seiner      Lieferung an die Gesundheitseinrichtung                                und seiner        Abgabe an die Offentlichkeit nicht verkauft                    wird. Diese          Méglichkeit         kann auch          bei Modellvorhaben              in An- spruch genommen                   werden.         Die Verpflichtung zur                  Uberprifung der Sicherheitsmerkmale und Deaktivierung des individuellen                            Erkennungsmerkmals                    bleibt auch im Rahmen                der Mo- dellvorhaben           bestehen. Zu Absatz          4 Wegen des           besonderen            Kontrollbedarfs              be!    Betaubungsmitteln, T-rezeptpflichtigen Arznei- § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung ’ mitteln     nach                                                                                        sowie bei patientenindividuell verblisterten         Arzneimitteln          werden         diese von der Abgabe tlber Automaten                            ausgeschlossen. Zu Artikel        13     (Anderung          des      Transfusionsgesetzes) Zu Nummer          1 Die aktuelle         Richtlinie       Hamotherapie nach § 12a sieht in ihrer                             Ziffer   2.2.4.3.2.2        epidemiolo- gisch begriindete              befristete       Ruckstellungen               von    der Blutspende        fur     bestinmte         Gruppen mit
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- 98  - erhéhtem        Risiko    vor,     darunter       beispielsweise          Manner         die    Sexualverkehr            mit    Mannern        ha- ben     (MSM). Wissenschaftlich-epidemiologisch                               begriindete          Riickstellungen von Gruppen mit einer stark        erhéhten HIV-Pravalenz                   und/oder einer            risikobehafteten             Sexualpraktik und damit     einem      erhéhten Infektionsrisiko                sind nach der Rechtsprechung                            des Europaischen Gerichtshofs         grundsatzlich zulassig. Sie werden                         allerdings von vielen Personen,                          die der betreffenden         Gruppe angehdren, haufig als diskriminierend                                    empfunden, weil bereits die abstrakte       Gruppenzugehorigkeit fur den Ausschluss                                bzw. die Rickstellung                 entscheidend ist. Der    Europaische Gerichtshof                  hat am 29. April 2015               in der Rechtssache                C-528/13        zur   Aus- legung des Merkmals                des Sexualverhaltens                bei Fremdblutspendern                    nach Anhang Ill,            Ziffer 2.1 der Richtlinie         2004/33/EG            der Kommission            zur    Durchfiihrung der Richtlinie 2002/98                         hin- sichtlich    bestimmter         technischer         Anforderungen fiir Blut und Blutbestandteile                                insoweit     ent- schieden, dass ein Ausschiuss                     von    Mannern, die sexuelle                 Beziehungen zu Mannern                     hatten, zulassig ist, wenn aufgrund      der    derzeitigen         medizinischen,            wissenschaftlichen               und epidemiologischen Er- - kenntnisse       und Daten          feststeht, dass fur diese Personen                        ein hohes         Ubertragungsrisiko          fur durch Blut Ubertragbare schwere                       Infektionskrankheiten                besteht, - es   unter    Wahrung        des    Grundsatzes           der    VerhdltnismaRigkeit                keine     wirksamen          Techniken zum       Nachweis       dieser      Infektionskrankheiten               gibt,   oder - es   mangels solcher           Techniken         keine    weniger belastenden                  Verfahren      als     eine    solche     Kont- raindikation      gibt, um       ein hohes        Gesundheitsschutzniveau                     der    Empfanger sicherzustellen. Um     den   oben     dargestellten Grundsatzen                     Rechnung zu tragen,                  wird     klargestellt, dass der Richtliniengeber verpflichtet ist, Gruppenriickstellungen                                   im Fall       neuer     medizinischer,           wis- senschaftlicher           und epidemiologischer                 Erkenntnisse           darauf       hin   zu    Uberpriifen, ob es nach dem Stand          der Erkenntnisse             der medizinischen            Wissenschaft             und Technik          gleich geeignete weniger belastende               Verfahren          gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau                                  von     Empfan- gerinnen und Empfangern von Blutspenden sicherzustellen. Zu Nummer             22 Die     Anderung       dient    der     Rechtsbereinigung. § 27 Absatz 4 ist gegenstandslos                                         geworden. Mit dem       Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien                            (EU) 2015/566            und (EU) 2015/565                zur Ein- fuhr     und   zur Kodierung menschlicher                    Gewebe         und Gewebezubereitungen                        vom      21. Novem- ber    2016     (BGBI. | S. 2623) wurden                  § 9 Absatz 2 und die Blutstammzelleinrichtungen-Re- gisterverordnung             aufgehoben.           Die   Aufrechterhaltung              des     nationalen         Blutstammzelleinrich- tungsregisters           beim DIMDI wurde                 damit      entbehrlich.        Das      entsprechende              Register       wurde geléscht.       Weitere      Zustandigkeiten             des   DIMDI nach           § 27     Absatz        4 bestehen      nicht. Zu Artikel        14   (Anderung            des    Gesetzes     fiir      mehr      Sicherheit          in der Arzneimittelversorgung) Zu Nummer.4 Die     Anderungen         stehen       im   Zusammenhang                mit der Anderung in Absatz                    3. Die Regelungen zu     den Dokumentations-                  und Meldepflichten fiir nicht zulassungs-                               oder genehmigungs- pflichtige Arzneimittel             fur neuartige Therapien nach §§ 63), 67 Absatz                                  9 AMGsollen            weiter- hin am        15. August 2020             in Kraft treten, da diese               nicht in einem             Sachzusammenhang                   zur Aufhebung des Sondervertriebswegs fur Arzneimittel                                      zur    spezifischen Therapie von Gerin- nungsstérungenbei Hamophilie stehen.
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- 99    - Zu    Nummer         2 Die    Anderung           steht    im unmittelbaren                Sachzusammenhang                       zur    Aufhebung des Sonderver- triebswegs fur            Arzneimittel          zur    spezifischen Therapie von Gerinnungsstérungen                                        bei Hamo- philie und der             Regelung zur Preisbildung fiir diese Arzneimittel.                                        Insoweit     wird auf die Be- gruindung zu Artikel               4:  Nummer.11,              12 und        13 verwiesen. Zu Artikel         15     (Anderung            des     Gesetzes      tiber           die    Ausbildung            zur Anasthesietechnischen                         Assistentin           und       zum       Anasthesietechnischen                      Assistenten und     tiber    die     Ausbildung zur                 Operationstechnischen                         Assistentin          und     zum Operationstechnischen                         Assistenten) Die    Regelung            in Artikel!      15   betrifft     materiell        das      Gesetz       Uber     die     AusUbung der Zahnheil- kunde.       Dies      wird     mit Artikel         2b   des     Gesetzes              Uber die      Ausbildung zur Anasthesietechni- schen      Assistentin           und     zum       Anasthesietechnischen                       Assistenten           und Uber die Ausbildung zur    Operationstechnischen                      Assistentin         und zum             Operationstechnischen                  Assistenten          vom 14. Dezember                2019    (BGBI. | S. 2768) geandert.                           Konkret      wird die Modeliklausel                 des § 3a des Gesetzes               Uber die Ausibung                 der Zahnheilkunde                   aufgehoben. Diese Anderung wirde nach Artikel 3 Absatz                 2 des Gesetzes                (ber die Ausbildung zur Anasthesietechnischen                                      As- sistentin      und      zum     Anasthesietechnischen                     Assistenten             und Uber die Ausbildung zur Opera- tionstechnischen               Assistentin           und zum Operationstechnischen                               Assistenten          schon      zum      1. Oktober       2020 in         Kraft treten.        Aufgrund der Corona-Pandemie                          stellt       die zum      1. Oktober        2020 geplante Umsetzung der reformierten                                zahnarztlichen               Ausbildung fur die Universitaten                    aller- dings eine besondere                   Herausforderung dar, die nicht von allen Universitaten                                          geleistet wer- den     kann.     Um       zu   verhindern,          dass      die   Ausbildung eines ganzen                         Jahrgangs an zahnmedi- zinischen        Studierenden               nicht begonnen              bzw. durchgefuihrt werden                        kann, wird die Umset- zung der reformierten                  Approbationsordnung                      fir Zahnarzte            und Zahnarztinnen               um    ein Jahr . verschoben.          In diesem          Zusammengang wird zugleich die Modellkilausel                                         im Gesetz        Giber die Austibung der Zahnheilkunde                           um    ein Jahr verlangert. Zu Artikel      16     (Anderung            des     Gesetzes          Uber        die    Ausiibung           der    Zahnheilkunde) Die Corona-Pandemie                  stellt       fur die Universitaten                  auch     im Rahmen         der     zahnarztlichen           Aus- bildung eine           besondere           Herausforderung               dar.       Fur das       Sommersester             2020      wurde     die    Pra- senzlehre          kurzfristig auf alternative                     Lehrformate              ohne      Patientenkontakt              umgestellt. Da diese     alternativen           Lehrformate           den Unterricht              am     Patienten        nicht vollstandig ersetzen                 k6n- nen, werden            voraussichtlich             Teile klinischer            Lehrveranstaltungen                   in dem kommenden                Win- tersemester            nachgeholt werden                   mussen.        Dadurch            ist die Umsetzung der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen                            Ausbildung gefahrdet. Um zu verhindern, dass die Ausbil- dung eines           ganzen        Jahrgangs            an    zahnmedizinischen                    Studierenden           nicht     begonnen          bzw. durchgefiihrt           werden        kann, wird          die   Umsetzung               der    reformierten          Approbationsordnung fir Zahnarzte         und       Zahnarztinnen             um    ein Jahr      verschoben.              Durch      das     Verschieben         des Inkraft- tretens      der Verordnung zur Neuregelung                              der zahnarztlichen                 Ausbildung          sind    redaktionelle Anpassungen in den Ubergangsvorschriften erforderlich. Zu    Nummer         2 Die    Anderung           steht    im unmittelbaren                Sachzusammenhang                   zur        Aufhebung des Sonderver- triebswegs          fir Arzneimittel            zur    spezifischen Therapie von                       Gerinnungsstérungen                  bei Hamo- philie und        der Regelung zur                  Preisbildung fiir diese Arzneimittel.                            Insoweit     wird    auf   die     Be- gruindung        zu    Artikel 4.Nummer                 11, 12 und 13 verwiesen.
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- 100    - Zu Artikel        17   (Anderung          der    Approbationsordnung                fiir     Zahnarzte          und Zahnarztinnen) Mit Artikel.    16 dieses        Gesetzes         wird in einem          neuen     § 21 geregelt, dass              die   bisherige Ap- probationsordnung fur Zahnarzte                        am     30. September          2021 au@er Kraft              tritt  und   die   neue zahnarztliche          Approbationsordnung am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt. Mit Artikel     17 wird diese gesetzliche                 Regelung unmittelbar              in der Verordnung zur Neurege- lung der zahnarztlichen              Ausbildung nachvollzogen. So wird in Artikel 2 dieser Verordnung nun   geregelt, dass die Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen                                            Ausbildung zum 1. Oktober      2021 in Kraft tritt und damit das Inkrafttreten                       um ein Jahr        verschoben        wird.     Zugleich wird das AuBerkrafttreten                der aktuellen          Approbationsordnung geregelt und ebenfalls                           um ein Jahr verschoben.           Dies     erfordert       auch die Anpassung der Ubergangsvorschriften in der Ver- ordnung selbst.           Es handelt        sich damit um Folgeanderungen. Die   naturwissenschaftliche                Vorpriifung sowie die zahnarztliche                       Priifung finden nach § 19 Absatz      1 bzw. § 26 Absatz                 1 der aktuell         geltenden Approbationsordnung                        fir Zahnarzte -(ZAprO)jeweils im Zeitraum vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Vor diesem Hintergrund wurde     der Stichtag in den Ubergangsregelungen entsprechend                                        an    die Priifungszeitraume angepasst,         konkret      31. Oktober         statt 1. Oktober. Zu Artikel       18    (Anderung          der    Verordnung           zur     Neuregelung          der    zahnarztlichen Ausbildung) Es handelt        sich    hierbei    um    eine     Folgeanderung            zu  Artikel    16. Zu Artikel       19    (Anderungen            aus     Anlass      der     Verschiebung           des     Geltungsbeginns              der Verordnung            (EU) 2017/745) Zu Absatz         1 Mit der    Verordnung Verordnung (EU) 2020/561                              des Europdischen             Parlaments          und des Ra- tes vom      23. April 2020 zur Anderung der Verordnung (EU) 2017/745                                         Uber Medizinprodukte hinsichtlich       des Geltungsbeginns einiger                    ihrer Bestimmungen               (ABI. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) wird infoige der COVID-19-Pandemie                              kurzfristig der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745            des Europdischen              Parlaments         und des Rates vom              5. April 2017 Uber Medi- zinprodukte, zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG,                                   der Verordnung             (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009                              und zur Aufhebung der Richtlinien                       90/385/EWG und 93/42/EWG              des Rates       (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom    27.12.2019,           S.  165)   vom     26.    Mai   2020     um  ein    Jahr    auf   den    26.    Mai   2021 verschoben. Abweichend            davon tritt     der geanderte            Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/745                           (,,Sonder- zulassung") vorzeitig in Kraft. Um die nationale                               Durchfihrung des Artikels 59 der Verord- nung (EU) 2017/745                zu gewahrieisten,             werden       die §§ 7 und 90 Absatz                3 des Medizinpro- dukterecht-Durchfilhrungsgesetzes                          gleichzeitig mit dem Inkrafttreten                   des Artikels        59 der Verordnung (EV) 2017/745 in Kraft treten. Infoigedessen sind entsprechende                                                Anpassungen im  Medizinproduktegesetz notwendig. So ist der Anwendungsbereich                                              der bisherigen Rege- lung Gber Sonderzulassungen                       in § 11 Absatz           1 des Medizinproduktegesetzes                       (MPG) auf die In-vitro-Diagnostika zu begrenzen, fiir die der § 7 des Medizinprodukterecht-Durchfth- rungsgeseizes            erst ab dem 26. Mai 2022 gilt, und die entsprechenden                                   Verweise       in den §§ 6 Absatz       1 und 32 Absatz            1 Nummer          5 MPG um den Verweis                  auf die §§ 7 und 90 Absatz                3 des Medizinprodukterecht-Durchfilhrungsgesetzes                                  zu erganzen. Zu Absatz.2 Infolge      der                                                      des      Geltungsbeginns              der vorgenannten             Verschiebung                                                         Verordnung (EU) 2017/745       vom      26. Mai 2020         auf den       26.   Mai 2021       ergibt   sich   kurzfristiger Anderungsbedarf
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- 101      - im bereits        beschlossenen             nationalen         Durchflhrungsrecht,                   insbesondere          in den Inkrafttre- tens-       und      Auferkrafttretensregelungen                       des       Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes (BR-Drs. 121/20; BR-PIPr.                   988 S. 99). Durch      die   Anderungenin            Artikel     17 Absatz        1 Satz        2 und 3 MPEUAnpGwird                    das Inkrafttreten des      Medizinprodukte-Durchflhrungsgesetzes                                 an      den verschobenen                Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745                        zum      26. Mai 2021 angepasst.                       Dartiber     hinaus      wird sicherge- stellt, dass das Medizinproduktegesetz erst zu diesem                                          Zeitpunkt auer             Kraft tritt. Die Ver- schiebung des Inkrafttretens                       des Medizinprodukterecht-Durchftihrungsgesetzes                                        und des AuBerkrafttretens              des Medizinproduktegesetzes                           machen ihrerseits             zahlreiche        Folgeande- rungen        im nationalen          Durchftihrungsrecht erforderlich,                        die   aber     aufgrund ihrer Komplexitat in einem         spateren      Gesetzgebungsverfahren                     im Wege            redaktioneller         Berichtigungen umge- setzt     werden       sollen. Am     Tag nach der Verkiindung                     dieses      Gesetzes           treten     der   § 87     des   Medizinprodukterecht- Durchfiihrungsgesetzes                  sowie       die   Anderungen               im Hilfsmittelbereich             des    Fiinften      Buches Sozialgesetzbuch               (SGBV) in           Artikel    4 Nummer             2, 4 Buchstabe             a  Doppelbuchstabe              bbbis dd und       Buchstabe          b sowie Nummer             6    Buchstabe       a    in     Kraft   (Artikel 17 Absatz 3 neu MPEU- AnpG).        Das vorzeitige Inkrafttreten                   der Verordnungsermachtigung                          des § 87 Absatz              2 des Medizinprodukterecht-Durchftihrungsgesetzes                                    ist ebenso           wie das vorzeitige Inkrafttreten der Verordnungsermachtigungen                            des § 88 des Medizinprodukterecht-Durchfiihrungsgeset- zes     (siehe Artikel 17 Absatz                  1 Satz 1 Nummer                  1 MPEUAnpG) notwendig, um den Erlass der neuen          Gebithrenverordnung                   gleichzeitig zum neuen                    Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/745             zu erméglichen. Die    Anderungen des               Fiinften      Buches       Sozialgesetzbuch im Hilfsmittelbereich                            waren      an   den ursprunglichen Tag des Inkrafttretens                            des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes                                        am 26. Mai 2020 geknipft.                  Da sich das Inkrafttreten                    des Medizinprodukte-EU-Anpassungsge- setzes       nunmehr um            ein Jahr verschiebt,             wird durch             die Anderung sichergestellt,                  dass     die genannten Anderungen des SGB V, die in keinerlei                                            Zusammenhang               mit der Verordnung (EU) 2017/745             stehen, vorher, d.h. am Tag nach der Verktindung dieses                                          Gesetzes     in      Kraft treten      k6nnen. Der     neue      Artikel    17 Absatz        4   MPEUAnpGstellt                 sicher,      dass      die   Regelungen tiber Sonder- zulassungen in den §§ 7 und 90 Absatz 3 des Medizinprodukterecht-Durchfitihrungsgeset- zes    gleichzeitig mit dem Inkrafttreten                     der Anderungsverordnung (EU) 2020/561                                 am    24. April 2020 in Kraft treten.              Sowohl        § 7 als auch die Ausnahmevorschrift                              des § 90 Absatz             3 des Medizinprodukterecht-Durchfilhrungsgesetzes                                   dienen         der Durchfiihrung des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2017/745, der bereits                               mit dem             Inkrafttreten        der Anderungsverordnung (EU) 2020/561             am    24. April 2020           und damit       vor       dem eigentlichen             Geltungsbeginn            der Ver- ordnung (EV) 2017/745 in Kraft tritt. Damit die Durchftihrung des Artikels 59 in Deutschland gewahrleistet ist, mUssen                   die §§ 7 und 90 Absatz                       3 des Medizinprodukterecht-Durchftth- rungsgesetzes             gleichzeitig mit dem geanderten Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/745 in Kraft treten. Die    gesetzliche         Grundlage         fur die      Zusammenfithrung des Deutschen Instituts                                 fur Medizini- sche      Dokumentation             und Information             (DIMDI) mit dem Bundesinstitut                         fur Arzneimittel          und Medizinprodukte (BfArM) wurde im Rahmen                                      des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgeset- zes    zum      26. Mai 2020 geplant. Alle infrastrukturellen                             und personalwirtschaftlichen                  Ma&nah- men      sind auf dieses          Datum        ausgelegt und bereits vorbereitet.                          Es ist daher       sicherzustellen, dass die Anderungen im Zusammenhang                               mit der DIMDI/BfArM-Fusion                          zu diesem         Zeitpunkt in Kraft treten         (Artikel 17 Absatz 5 neu MPEUAnpG). Im    neuen       Artikel    17 Absatz        Absatz       8  MPEUAnpGwird                    ein redaktioneller          Fehler      behoben.
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- 102   - Zu Absatz:3 Die   Gebihrentatbestande               des    §  2 der     Medizinprodukte-Gebiihrenverordnung sind an                              die neue    Rechtsgrundlage fur            die   Sonderzulassung in § 7 des Medizinprodukterecht-Durchfih- rungsgesetzes         anzupassen. Zu Absatz       4 Durch    die   Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 gilt das bis- herige Medizinproduktegesetz fort. Um zu gewahrleisten,                                 dass    unabhangig davon der digi- tale Medizinprodukte der bisherigen Risikoklassen                               | und Ila, die nach        bestehendem            Recht verkehrsfahig sind und dies fur einen verlangerten Zeitraum                                   bis zum     Inkrafttreten      der Ver- ordnung (EU) 2017/745               nach Ma&gabedes                 geltenden Medizinprodukterechts                    bleiben, von dem Leistungsanspruch               nach § 33a Absatz              1 des Fiinften       Buches     Sozialgesetzbuch erfasst sind, wird die bestehende              Regelung entsprechend erganzt. Zu Artikel      20   (inkrafttreten,         AuRerkrafttreten) Zu Absatz        1 Das   Gesetz tritt      am    Tag nach seiner Verkiindung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Uber die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz                                 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                      auf Infektionen         mit dem erstmals         im Dezember           2019 in Wuhan/Volksrepublik              China      aufgetretenen           neuartigen Coronavirus              (,2019-nCoV“)           vom 30. Januar      2020 (BAnz AT 31. Januar                    2020 V1) auBer            Kraft. Zu Absatz        2 Absatz     2  regelt ein abweichendes             Inkrafttreten          dahingehend, dass Artikel 9 (Anderung des Pflegeberufegesetzes)             und Artikel 10 (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                                  und -Pri- fungsverordnung)             ruckwirkend        zum       1. Januar        2020     und damit       zeitgleich zum          Start    der neuen     Pflegeausbildungen in Kraft treten Zu Absatz        3 Die   Anderungen des Ergotherapeutengesetzes                               und    des   Gesetzes      tiber den Beruf des Lo- gopaden treten          ruckwirkend         zum     1. Marz      2020 in      Kraft, damit sie fur den derzeitigen Pri- fungsturnus        bereits     genutzt    werden       kénnen. Zu Absatz       4 Absatz     4  regelt   ein    abweichendes       Inkrafttreten           dahingehend,         dass   Artikel5      Nummer         1 und Nummer 2        rickwirkend         mit  Wirkung        zum     28.   Marz     2020    in Kraft treten. Zu Absatz        5 Die   Anderungen           im   Medizinproduktegesetz                und in der Medizinprodukte-Gebuhrenverord- nung im      Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Sonderzulassung treten gleichzeitig mit dem      Tag des Inkrafttretens            der Anderungsverordnung (EU) 2020/561                           am    24. April 2020 in Kraft. Zu Absatz6 Die   Regelung       zum     Auferkrafttreten          nach Absatz          6 entspricht Artikel 7 Absatz             3 des Geset- zes   zum     Schutz      der Bevélkerung            bei einer epidemischen                 Lage von nationaler           Tragweite, welches      die Regelung nach § 56 Absatz                     1a IfSG eingefishrt hat.
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- 103 - Zu Absatz       7 Die    Regelung      zum    Auferkrafttreten       nach Absatz      7 entspricht Artikel 7 Absatz    4 des Geset- zes    zum    Schutz     der Bevélkerung         bei einer epidemischen         Lage von nationaler Tragweite, welches      die Regelung        nach    §  5 IfSG   eingefiihrt hat. Zu Absatz       8 Die    Regelung      zum    Auferkrafttreten        nach Absatz      8 entspricht Artikel 11 Absatz     3 des Ge- setzes     fur den erleichterten         Zugang zu sozialer        Sicherung und zum Ejinsatz und zur Absi- cherung sozialer          Dienstleister      aufgrund des Coronavirus          SARS-CoV-2     (Sozialschutz-Pa- ket) vom 27. Marz 2020, wonach                  auch § 64 Absatz       3a des Vierten    Buches   am    1. Oktober 2020 aufer       Kraft tritt.
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