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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfor- dernisse des digitalen Binnenmarktes [Stand: 2. September 2020] A. Problem und Ziel Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (im Folgenden: DSM-RL; DSM für „Digital Single Market“) einen umfangreichen Rechtsetzungsauftrag erteilt. Die DSM-RL adressiert als Querschnitts-Richtlinie eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragen (ge- setzliche Erlaubnisse u. a. für das Text und Data Mining, nicht verfügbare Werke, kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Wer- ken, Presseverleger-Leistungsschutzrecht, Verlegerbeteiligung, Verantwortlichkeit von Up- load-Plattformen, Urhebervertragsrecht). Zu ihrer Umsetzung sind daher etliche Rechtsän- derungen erforderlich, die am 7. Juni 2021 in Kraft treten sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zudem die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 (im Folgenden: Online-SatCab-RL) umzusetzen, die insbesondere die Online-Verwertung von Rundfunk- programmen teilweise neu ordnet. Dieser Entwurf adressiert die hierzu erforderlichen Än- derungen. In seinem Urteil in der Rechtssache Pelham („Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019 (C‑476/17, Rn. 56 ff., ECLI:EU:C:2019:624) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ent- schieden, dass die Bestimmung des § 24 UrhG a. F. mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Auch die insoweit gebotenen Rechtsänderungen enthält dieser Entwurf. B. Lösung Der Entwurf führt mit den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattfor- men sowie den Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Rechtsinstrumente in das deutsche Urheberrecht ein. Daneben modifiziert der Entwurf an einer Vielzahl von Stellen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verwertungsgesell- schaftengesetz (VGG). Im Einzelnen: –    Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) setzt als Arti- kel 3 dieses Gesetzentwurfs in einem neuen Stammgesetz Artikel 17 DSM-RL um und ordnet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ih- ren Nutzern hochgeladenen Inhalte neu (§ 1 UrhDaG-E). Die Plattformen sind für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun grundsätzlich urheberrechtlich verantwort- lich und können sich nur durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten von ihrer Haftung befreien. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben (§ 4 UrhDaG-E). Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, auf die Information des Rechtsinhabers hin die entsprechenden Inhalte zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu sperren (§§ 10 und 11 UrhDaG-E).
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-2- – Im Interesse der Nutzer erlaubt der Entwurf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches (§ 5 UrhDaG-E). Zudem werden Bagatellnutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken (beispielsweise für User Generated Content, UGC) in einem geringfügigen Umfang gegen angemessene Vergütung durch die Plattform erlaubt (§ 6 UrhDaG-E). Die Upload-Plattformen müssen es ihren Nutzern ermöglichen, Uploads als erlaubte Nutzungen zu kennzeichnen und so vor einer sofortigen Sperrung oder Entfernung zu schützen (§§ 8 und 12 UrhDaG- E). Die Kreativen erhalten einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen (§ 7 Absatz 1 UrhDaG-E). Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren zur Verfügung (§§ 14 und 15 UrhDaG-E). – Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen Nutzungen von Werken auf vertrag- licher Basis erleichtern, etwa für Digitalisierungsprojekte. Der Entwurf schafft zum ei- nen eine allgemeine Vorschrift für kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (Exten- ded Collective Licences, ECL, § 51 VGG-E). Darüber hinaus wird die Nutzung von „nicht verfügbaren“, d.h. nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt (§ 51b VGG-E). Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zu den vergriffenen Werken ab. Auf diese Weise können Werknutzer umfassende Lizenzen von Verwertungsgesellschaften zu geringen Transaktionskosten erwerben, und zwar grundsätzlich auch für Werke von Außenstehenden (§ 7a VGG-E). Fehlen repräsenta- tive Verwertungsgesellschaften, so ist die Nutzung nicht verfügbarer Werke auf Grund- lage einer gesetzlichen Erlaubnis möglich (§ 61d UrhG-E). – Die §§ 87f bis 87k des Urheberrechtsgesetzes in der Entwurfsfassung (UrhG-E) bein- halten das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. Die unionsrechtliche Be- stimmung des Artikels 15 DSM-RL orientiert sich zwar strukturell am bislang bestehen- den deutschen Schutzrecht, unterscheidet sich hiervon aber in etlichen Details, sodass es geboten war, die Bestimmungen neu zu fassen. – Der Entwurf setzt die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG-E), für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre (§§ 60a, 60b UrhG-E) sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E) um. Zugleich werden die §§ 60a bis 60h UrhG entfristet. – Der Entwurf enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E), der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E), der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d UrhG-E) sowie in der Lizenzkette (§ 32e UrhG-E), der Vertretung durch Vereinigungen (§ 32g UrhG-E) sowie zu Fragen des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG-E). – Die Änderungen in § 63a UrhG-E sowie in den §§ 27 bis 27b des Verwertungsgesell- schaftengesetzes in der Entwurfsfassung (VGG-E) regeln die Verlegerbeteiligung neu. § 63a Absatz 3 und 4 UrhG-E beinhaltet den neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers. Er setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem ver- legten Werk eingeräumt hat. Neben dem neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch bleibt die Option zur nachträglichen Verlegerbeteiligung nach § 27a VGG erhalten. Ihr Fortbestand dürfte insbesondere Musikverlegern dienen, die mangels Einräumung ei- nes Rechts an dem verlegten Werk nicht auf Grundlage des gesetzlichen Anspruchs nach § 63a UrhG-E an gesetzlichen Vergütungen beteiligt werden können. Damit dem Urheber in jedem Fall ein fairer Anteil der Vergütung verbleibt, bestimmt § 27b VGG- E, dass dem Urheber hiervon mindestens zwei Drittel zustehen. – Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leis- tungsschutz mehr (§ 68 UrhG-E). Dies erleichtert den Zugang zu Reproduktionen von gemeinfreien Werken, die selbst keinen Urheberrechtsschutz genießen, weil sie ent- weder niemals urheberrechtlich geschützt waren oder weil ihre Schutzdauer abgelau- fen ist.
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-3- –    Bei Streitigkeiten über die Lizenzierung audiovisueller Werke für die Zugänglichma- chung über Videoabrufdienste können die Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten (§ 35a UrhG-E). –    Ziel der Online-SatCab-RL ist es, den grenzüberschreitenden Zugang der europäi- schen Zivilgesellschaft zu Rundfunkinhalten zu verbessern. In Umsetzung dieser Maß- gaben regelt § 20c UrhG-E, dass Sendeunternehmen für bestimmte unionsweit ver- breitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben müssen, in dem der Sender seinen Sitz hat. Für qualifizierte Weiter- sendedienste erleichtert die Reform die Klärung der erforderlichen Urheber- und Leis- tungsschutzrechte, indem der Rechteerwerb nur noch zentral über Verwertungsgesell- schaften erfolgt (§§ 20b und 87 UrhG-E). Zudem bestimmt der Entwurf für das techni- sche Verfahren der Direkteinspeisung, dass hierbei ein gemeinsamer Akt der öffentli- chen Wiedergabe von Sendeunternehmen und Signalverteiler (zum Beispiel ein Kabel- unternehmen) anzunehmen ist (§ 20d UrhG-E). –    Die Vorschrift zur „freien Benutzung“ (§ 24 UrhG a. F.) wird aufgehoben. Die gesetzli- chen Erlaubnisse für Karikaturen, Parodien und Pastiches sind künftig ausdrücklich in § 51a UrhG-E geregelt, auf den auch § 5 UrhDaG Bezug nimmt. Die Funktion des § 24 UrhG a. F. als Schutzbereichsbegrenzung übernimmt künftig § 23 UrhG-E. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Reform hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 530 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 1,6 Millionen Euro pro Jahr. Im Rah- men der One-in-one-Out-Regel führen Regelungen anlässlich der Umsetzung der Online- Sat-Cab-RL insgesamt zu einer Entlastung in Höhe von rund 377 000 Euro. Der sonstige laufende Erfüllungsaufwand resultiert aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Rund 130 000 Euro.
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-4- E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 60 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 25 500 Euro. F. Weitere Kosten Weitere Kosten könnten für die Justiz entstehen. Die genaue Höhe dieser Kosten kann nicht beziffert werden. Grundsätzlich sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkun- gen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
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-5- Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Er- 1) fordernisse des digitalen Binnenmarktes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch […] (BGBl. I S. […]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)   Die Angabe zu § 20b wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 20b Weitersendung § 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst § 20d Direkteinspeisung“. b)   Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (weggefallen)“. c)   Die Angaben zu den §§ 32d und 32e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners § 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette § 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung § 32g Vertretung durch Vereinigungen“. d)   Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt: 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86). Die Artikel 1 und 2 dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82; L 296 vom 15.11.2019, S. 63). Artikel 1 dient zudem der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter As- pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/790 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92) geändert worden ist.
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-6- „§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten“. e) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36d Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die Auskunftspflicht“. f) Nach der Angabe zu § 44a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 44b Text und Data Mining“. g) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche“. h) In der Angabe zu § 60d werden nach dem Wort „Mining“ die Wörter „für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ eingefügt. i) Nach der Angabe zu § 61c werden die folgenden Angaben eingefügt: „Unterabschnitt 5a Gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke; Information über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 61d Nicht verfügbare Werke § 61e Verordnungsermächtigung § 61f Information über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis“. j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke“. k) In der Angabe zu § 69f werden nach dem Wort „Rechtsverletzungen“ die Wörter „; ergänzende Schutzbestimmungen“ eingefügt. l) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 7 werden durch folgende Angaben ersetzt: „Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Begriffsbestimmungen § 87g Rechte des Presseverlegers § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft, gesetzlich erlaubte Nutzungen § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers § 87k Beteiligungsanspruch“. m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 127b Schutz des Presseverlegers“.
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-7- n)  Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst: „§ 133 Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790“. o)  Nach der Angabe zu § 137o werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers“. p)  In der Angabe zu § 142 wird die Angabe „, Befristung“ gestrichen. 2. § 20b wird wie folgt geändert: a)  In der Überschrift wird das Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort „Weitersen- dung“ ersetzt. b)  Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt: „(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für: 1.    Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, 2.    Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. (1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berech- tigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet. (1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Arti- kel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Uni- versaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentli- chen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist.“ c)  Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort „Weiter- sendung“ und werden die Wörter „das Kabelunternehmen“ durch die Wörter „der Weitersendedienst“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „voraus“ durch das Wort „Voraus“ ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort „Weitersen- dung“ ersetzt. 3. Nach § 20b werden die folgenden §§ 20c und 20d eingefügt:
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-8- „§ 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst (1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sendeunternehmens ist 1.   die Sendung von Programmen im Internet zeitgleich mit ihrer Sendung in anderer Weise, 2.   die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme im Internet, die für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung abgerufen werden können, auch mit ergänzenden Materialien zum Programm. (2) Die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe von Werken zur Ausfüh- rung eines ergänzenden Online-Dienstes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum gelten ausschließlich als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat. Der Rechtsinhaber und das Sendeunternehmen können den Umfang von Nutzungsrechten für ergänzende Online- Dienste beschränken. (3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für Eigenproduktionen, die vollstän- dig vom Sendeunternehmen finanziert wurden, sowie für Nachrichtensendungen und die Berichterstattung über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertragung von Sport- veranstaltungen. § 20d Direkteinspeisung (1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspei- sung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20b gilt entsprechend.“ 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zu- stimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaf- fene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbei- tung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. (2) Handelt es sich um 1.   die Verfilmung eines Werkes, 2.   die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
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-9- 3.   den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder 4.   die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers. (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 44b Absatz 1, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.“ 5. § 24 wird aufgehoben. 6. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Hierbei ist jede Nutzungsmöglichkeit gesondert zu berücksichtigen, es sei denn, eine pauschale Vergütung ist durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt.“ 7. § 32a wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der gesamten Be- ziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht“ durch die Wörter „sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist“ ersetzt. b)   In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das auffällige Missverhältnis“ durch die Wör- ter „die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers“ ersetzt. 8. In § 32b wird die Angabe „§§ 32 und 32a“ durch die Wörter „§§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4“ ersetzt. 9. Die §§ 32d und 32e werden durch die folgenden §§ 32d bis 32g ersetzt: „§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung zu erteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf den Zeitraum der wesentlichen Werknutzung. (1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Na- men und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen. (2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit 1.   der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn der Urheber legt dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nach- rangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Wer- kes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig
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- 10 - prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder 2.   die Erteilung von Auskunft und Rechenschaft aus anderen Gründen unverhältnis- mäßig ist, insbesondere weil der Aufwand für die Auskunft in einem Missverhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. (3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmun- gen gewährleisten. § 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen, 1.   die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder 2.   aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergü- tung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. Ansprüche nach Satz 1 können nur geltend gemacht werden, soweit der Vertrags- partner des Urhebers seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht binnen drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass auf- grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vor- liegen. (3) § 32d Absatz 3 gilt entsprechend. § 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung (1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.
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