/ 155
PDF herunterladen
- 11 - § 32g Vertretung durch Vereinigungen Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.“ 10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung au- diovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.“ 11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch die Wörter „den §§ 32, 32a und 32c sowie der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e“ ersetzt. 12. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt: „§ 36d Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die Auskunftspflicht (1) Wer als Werknutzer in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d Absatz 1 zuwiderhandelt, kann auf Unterlas- sung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforde- rungen des § 36 Absatz 2 erfüllen. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass auf- grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorlie- gen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Aus- kunftserteilung nach § 32d Absatz 1 in einem Vertrag geregelt ist, der auf einer ge- meinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.“ 13. § 41 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen.“ b)   Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
11

- 12 - „(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das aus- schließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insge- samt.“ 14. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt: „§ 44b Text und Data Mining (1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder meh- reren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online veröffentlichten Wer- ken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“ 15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pasti- ches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“ 16. § 60a wird wie folgt geändert: a)   Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrich- tungen entsprechen und Nutzungen nach den Nummern 1 bis 3 erlauben.“ b)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Ab- satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem- jenigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.“ 17. In § 60b Absatz 2 wird nach der Angabe „3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 18. § 60d wird wie folgt gefasst:
12

- 13 - „§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1) für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sind nach Maßgabe der nachfol- genden Bestimmungen zulässig. (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungs- organisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie 1.   nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, 2.   sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder 3.   im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind. Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die For- schungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissen- schaftlichen Forschung hat. (3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner 1.   öffentlich zugängliche Bibliotheken, Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes und öffentlich zugängliche Museen sowie 2.   einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke ver- folgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugäng- lich machen. Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprü- fung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. (5) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1 dürfen Vervielfälti- gungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu ver- hindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Text und Data Mining gemäß Absatz 1 gefährdet werden.“ 19. Dem § 60e wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für öffentlich zugängliche Bibliotheken, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entspre- chend anzuwenden.“ 20. § 60f wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 5“ durch die Wörter „der Absätze 5 und 6“ ersetzt.
13

- 14 - b)   Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öf- fentlich zugängliche Museen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist § 60e Ab- satz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden.“ 21. § 60h Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2.   Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Res- taurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1, 3.   Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissen- schaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1.“ 22. Nach § 61c wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt: „Unterabschnitt 5a Gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke; Information über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 61d Nicht verfügbare Werke (1) Kulturerbe-Einrichtungen dürfen nicht verfügbare Werke aus ihrem Bestand der Öffentlichkeit zugänglich machen und zu diesem Zweck vervielfältigen, wenn keine repräsentative Verwertungsgesellschaft die Rechte für die Nutzung der jeweiligen Ar- ten von Werken wahrnimmt. (2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach Absatz 1 jederzeit widersprechen. (3) Die §§ 51b, 51c und § 51f des Verwertungsgesellschaftengesetzes zu kol- lektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1.   An die Stelle des Außenstehenden tritt der Rechtsinhaber, an die Stelle des Ver- trages die gesetzliche Nutzungserlaubnis. 2.   Abweichend von § 51b Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Verwertungsgesell- schaftengesetzes ist die Nutzung nur auf nicht kommerziellen Internetseiten zuläs- sig. 3.   Abweichend von § 51b Absatz 3 Nummer 5 des Verwertungsgesellschaftengeset- zes gibt die Kulturerbe-Einrichtung die Informationen über die geplante Nutzung bekannt. 4.   Absatz 1 ist nicht auf Werkreihen anzuwenden, die überwiegend Werke mit Dritt- staatenbezug enthalten. (4) Die Nutzung nach Absatz 1 gilt nur als in demjenigen Mitgliedstaat der Euro- päischen Union oder als in demjenigen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum erfolgt, in dem die Kulturerbe-Einrichtung ihren Sitz hat.
14

- 15 - (5) Für Nutzungen nach Absatz 1 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. § 60h Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. § 61e Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelun- gen nähere Bestimmungen zu treffen: 1.    Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Ab- satz 2), 2.    Informationen zu Nutzungen (§ 61d Absatz 3 Nummer 3) und deren Bekanntgabe, 3.    berechtigte Kulturerbe-Einrichtungen (§ 61d), 4.    Verfügbarkeit von Werken (§ 61d) einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbar- keit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Persönlichkeits- rechte bei nicht veröffentlichten Werken, 5.    Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften (§ 61d Absatz 1), 6.    Drittstaatenbezug (§ 61d Absatz 3 Nummer 4). § 61f Information über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäi- schen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um auf der Internetseite der Verwer- tungsgesellschaft oder dem Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft gemäß § 51 oder § 51b des Verwertungsgesellschaftenge- setzes Rechte an diesem Werk einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung gemäß § 61d dieses Werk nutzt. § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nach- teil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechts- inhaber nicht berufen.“ 23. Nach § 62 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig.“ 24. § 63 wird wie folgt geändert:
15

- 16 - a)   In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „60d“ durch die Angabe „60c“ ersetzt und wird die Angabe „und 61c“ durch ein Komma und die Angabe „61c, 61d und 61f“ ersetzt. b)   In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 61c“ durch ein Komma und die Wörter „61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a“ ersetzt. 25. § 63a wird wie folgt gefasst: „§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche (1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urhe- ber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesell- schaft abgetreten werden. (2) Ansprüche nach Absatz 1 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahr- nimmt. (3) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an dem Anspruch nach Absatz 1 zu beteiligen. (4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“ 26. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.“ 27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36c, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.“ 28. § 69d wird wie folgt geändert: a)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.“ b)   Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt: „(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwen- den:
16

- 17 - 1.   Nutzungen sind nur digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektroni- schen Umgebung zulässig. 2.   Sie dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. 3.   Sie dürfen vollständig genutzt werden. 4.   Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein. (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden. (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.“ 29. § 69f wird wie folgt geändert: a)   In der Überschrift werden nach dem Wort „Rechtsverletzungen“ die Wörter „; er- gänzende Schutzbestimmungen“ eingefügt. b)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der ge- setzlichen Nutzungserlaubnis in § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen.“ c)   Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden.“ 30. In § 69g Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2 und 3 und § 69e“ durch die Wörter „§ 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e“ ersetzt. 31. In § 71 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „23“ ersetzt. 32. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3“ ersetzt. 33. § 87 wird wie folgt geändert: a)   Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Kabelunternehmen“ durch das Wort „Weitersende- dienste“, werden die Wörter „Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme“ und wird das Wort „bezug“ durch das Wort „Bezug“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Kabelunternehmens“ durch das Wort „Weitersende- dienstes“ und wird das Wort „Kabelweitersendung“ durch die Wörter „Weiter- sendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme“ ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt:
17

- 18 - „Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über an- dere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.“ b)   Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 ent- sprechend.“ 34. § 87c wird wie folgt geändert a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)   In Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 60c und 60d“ durch die An- gabe „§ 60c“ ersetzt. bbb)   In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc)   Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt: „4.  zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b, 5.  zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissen- schaftlichen Forschung gemäß § 60d, 6.  zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Ab- satz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.“ bb) Satz 2 wird aufgehoben. b)   In Absatz 3 werden nach der Angabe „45d“ die Wörter „sowie 61d bis 61g“ einge- fügt. c)   Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: „(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung und des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a. (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“ 35. Teil 2 Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
18

- 19 - „Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Begriffsbestimmungen (1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalisti- scher Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die 1.   eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinen- den oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Maga- zinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt, 2.   dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu in- formieren, und 3.   unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird. Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen. (2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt. Ist die Presse- veröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Un- ternehmens als Hersteller. (3) Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsver- fahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). § 87g Rechte des Presseverlegers (1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentli- chung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfäl- tigen. (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht 1.   die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen, 2.   die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer, 3.   das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und 4.   die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröf- fentlichung.
19

- 20 - (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers (1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentli- chung enthalten ist. (2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, 1.   Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder 2.   Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden. § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft, gesetzlich erlaubte Nutzungen § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Ver- öffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. § 87k Beteiligungsanspruch (1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“ 36. In § 95a Absatz 4 werden nach dem Wort „Strafrechtspflege“ die Wörter „sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d“ eingefügt.
20

Zur nächsten Seite
„Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ FragDenStaat.de