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- 21 - 37. § 95b wird wie folgt geändert: a)  Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „ 1.  § 44b (Text und Data Mining),“. bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. b)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften: 1.   § 44b, 2.   § 45b, 3.   § 45c, 4.   § 60a, soweit er digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungsein- richtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesi- cherten elektronischen Umgebung erlaubt, 5.   § 60d, soweit er Forschungsorganisationen sowie öffentlich zugänglichen Bib- liotheken, Archiven, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes und öffentlich zugänglichen Museen Vervielfältigungen erlaubt, 6.   § 60e, soweit er Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt, sowie 7.   § 60f, soweit er Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt.“ 38. § 95d Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 39. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt: „§ 127b Schutz des Presseverlegers (1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas- sung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines der in § 120 Ab- satz 2 Nummer 2 bezeichneten Staaten befindet.“ 40. § 132 wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „3“ die Wörter „sowie des § 133 Ab- satz 2 bis 4“ eingefügt.
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- 22 - b)   Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Satzes 2 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 41. § 133 wird wie folgt gefasst: „§ 133 Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtli- nie (EU) 2019/790 (1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. März 2017 und vor dem 7. Juni 2021 geschlossen worden oder entstanden sind, sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 in der am 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32a) und über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt auch auf zuvor geschlossene Verträge anzuwenden. (3) Die Vorschriften über die Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d) und über die Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette (§ 32e) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab dem 7. Juni 2022 auch auf vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ausübende Künstler entsprechend.“ 42. Dem § 137d wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachverhalte anzuwenden, die von diesem Tag an geschlossen werden oder ent- stehen.“ 43. In § 137g Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Satz 2“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt. 44. Nach § 137o werden folgende §§ 137p bis 137r eingefügt: „§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag nach dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde. (2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden. (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.
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- 23 - § 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 63a Absatz 3 und 4 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. § 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Ver- öffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.“ 45. § 142 wird wie folgt geändert: a)   In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Befristung“ gestrichen. b)   Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. c)   Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch […] (BGBl. I S. […]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)   Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Außenstehender“. b)   Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers“. c)   Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung“. d)   Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: „§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung“. e)   Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 5 werden durch folgende Angaben ersetzt:
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- 24 - „Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51a Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft § 51b Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke § 51c Nicht verfügbare Werke einschließlich vergriffener Werke § 51d Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Drittstaatenbezug § 51e Verordnungsermächtigung § 51f Anwendung auf verwandte Schutzrechte § 52 (weggefallen)“. f)   Nach der Angabe zu § 139 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021 § 141 Übergangsvorschrift für das Register vergriffener Werke“. 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Außenstehender Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der nicht in ei- nem Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.“ 3. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Rechtsinhaber“ durch die Wörter „Gruppen von Rechts- inhabern“ ersetzt. 4. § 27a wird wie folgt geändert: a)   In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63a Satz 1“ durch die Angabe „§ 63a Absatz 1“ ersetzt. b)   Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ 5. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt: „§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers Ist der Verleger nach § 63a Absatz 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindes- tens zwei Drittel der Einnahmen zu.“ 6. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
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- 25 - „Abschnitt 4 Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung“. 7. § 50 wird wie folgt geändert: a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung“. b)   In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort „Weiter- sendung“ ersetzt und werden nach dem Wort „Urheberrechtsgesetzes“ die Wörter „oder der Direkteinspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des Urheberrechtsge- setzes“ eingefügt. c)   In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kabelweitersendung“ durch die Wörter „Weiter- sendung oder Direkteinspeisung“ ersetzt. 8. Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außen- stehenden einräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit wi- dersprechen. (3) Ein Vertrag nach Absatz 1 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.   Die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51a). 2.   Der Vertrag gewährleistet, dass der Außenstehende im Verhältnis zur Verwer- tungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten hat wie ein Berechtigter. 3.   Der Vertrag gestattet nur inländische Nutzungen. 4.   Die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar. 5.   Die Verwertungsgesellschaft informiert auf ihrer Internetseite über a)  ihre Fähigkeit zur Vergabe von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einschließlich deren Wirkungen für Außenstehende (§ 7a),
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- 26 - b)  die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die Lizenzen einbezogen werden sollen, und c)  das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch nach Absatz 2. 6.   Der Außenstehende hat innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens drei Monaten seit Bekanntgabe der Information gemäß Nummer 5 der Rechtseinräu- mung gegenüber der Verwertungsgesellschaft nicht widersprochen. § 51a Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft (1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand des Vertrags nach § 51 Ab- satz 1 sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt. (2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist. § 51b Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder eine sonstige öffentliche Wieder- gabe nicht verfügbarer Werke ihres Repertoires mit einer inländischen Kulturerbe-Ein- richtung, so kann sie entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenste- henden einräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung jederzeit widersprechen. (3) Ein Vertrag nach Absatz 1 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.   Die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51a Absatz 1) für inländische Nut- zungen. 2.   Der Vertrag gewährleistet, dass der Außenstehende im Verhältnis zur Verwer- tungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten hat wie ein Berechtigter. 3.   Der Vertrag darf a)  nur einfache Nutzungsrechte einräumen, b)  die Nutzung nur zu nicht kommerziellen Zwecken gestatten, c)  die Vervielfältigung sofort erlauben und d)  die Nutzung auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums erlauben. 4.   Das Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung.
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- 27 - 5.   Die Verwertungsgesellschaft gibt auf dem Online-Portal des Amtes der Europäi- schen Union für geistiges Eigentum Informationen zur Identifizierung der einbezo- genen nicht verfügbaren Werke, Informationen über die Vertragsparteien, die ver- einbarten Nutzungsrechte, den Geltungsbereich der Lizenz sowie über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch nach Absatz 2 bekannt. 6.   Der Außenstehende hat innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Infor- mationen nach Nummer 5 der Rechtseinräumung gegenüber dem Amt der Euro- päischen Union für geistiges Eigentum nicht widersprochen. § 51c Nicht verfügbare Werke einschließlich vergriffener Werke (1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das auf keinem üblichen Vertriebsweg der Allge- meinheit in einer vollständigen Fassung angeboten wird. (2) Zugunsten der Kulturerbe-Einrichtung wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn sie zeitnah vor der Information über den Vertrag gemäß § 51b Absatz 3 Nummer 5 erfolglos einen vertretbaren Aufwand betrieben hat, um An- gebote für einen Erwerb nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln. (3) Nicht verfügbar sind insbesondere Werke, die zuletzt mindestens 30 Jahre vor der Bekanntgabe im Online-Portal nach § 51b Absatz 3 Nummer 5 in Büchern, Fach- zeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden und die vergriffen sind. § 51d Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Drittstaatenbezug Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke mit Drittstaatenbezug enthalten, so ist ein Vertrag nach § 51b nur zulässig, wenn die Ver- wertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist. § 51e Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelun- gen nähere Bestimmungen zu treffen: 1.   Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Ab- satz 2 und § 51b Absatz 2), 2.   Fallgruppen, in denen der Rechteerwerb unzumutbar ist (§ 51 Absatz 3 Num- mer 4), 3.   Informationen zu kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung (§ 51 Absatz 3 Num- mer 5 und § 51b Absatz 3 Nummer 5) sowie deren Bekanntgabe einschließlich der Übermittlung von Einträgen aus dem Register vergriffener Werke beim Deutschen
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- 28 - Patent- und Markenamt an das Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum, 4.   Angemessenheit der Frist (§ 51 Absatz 3 Nummer 6), 5.   Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften (§ 51a), einschließlich Vermu- tungswirkung und gemeinsames Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften, 6.   berechtigte Kulturerbe-Einrichtungen (§ 51b), 7.   Verfügbarkeit von Werken (§ 51c) einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbar- keit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Persönlichkeits- rechte bei nicht veröffentlichten Werken, 8.   Drittstaatenbezug (§ 51d). § 51f Anwendung auf verwandte Schutzrechte Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf verwandte Schutzrechte und ihre Inhaber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ 9.  In § 92 Absatz 2 wird das Wort „Kabelunternehmen“ durch das Wort „Weitersende- dienst“ und das Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort „Weitersendung“ ersetzt. 10. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort „Weiter- sendung“ ersetzt. 11. Folgende §§ 140 und 141 werden angefügt: „§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021 § 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. § 141 Übergangsvorschrift für das Register vergriffener Werke (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. (2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
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- 29 - (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe der §§ 51b bis 51f erlaubt worden oder nach den §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes gesetzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen und im Register zu vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die Verwertungsgesellschaft (§ 51b Ab- satz 3 Nummer 5) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d Absatz 3 Nummer 3 des Ur- heberrechtsgesetzes). (5) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu schließen und die Be- kanntmachung auf der Internetseite zu beenden.“ Artikel 3 Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1     Öffentliche Wiedergabe, Verantwortlichkeit §2     Diensteanbieter §3     Nicht erfasste Dienste Teil 2 Erlaubte Nutzungen §4     Vertragliche Nutzungsrechte §5     Maschinell nicht überprüfbare gesetzlich erlaubte Nutzungen §6     Maschinell überprüfbare gesetzlich erlaubte Nutzungen §7     Direktvergütungsanspruch für vertragliche Nutzungen, angemessene Vergütung gesetzlich erlaubter Nutzungen §8     Kennzeichnung erlaubter Nutzungen §9     Erstreckung von Erlaubnissen Teil 3 Nicht erlaubte Nutzungen § 10   Sperrung nicht erlaubter Nutzungen § 11   Entfernung nicht erlaubter Nutzungen § 12   Sperrung oder Entfernung bei offensichtlich unzutreffender Kennzeichnung als erlaubte Nutzung
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- 30 - Teil 4 Rechtsbehelfe § 13   Rechtsbehelfe, Zugang zu den Gerichten § 14   Internes Beschwerdeverfahren § 15   Externe Beschwerdestelle § 16   Verantwortlichkeit bei Kennzeichnung als erlaubte Nutzung § 17   Außergerichtliche Streitbeilegung vor privaten Schlichtungsstellen § 18   Außergerichtliche Streitbeilegung vor der behördlichen Schlichtungsstelle Teil 5 Schlussbestimmungen § 19   Maßnahmen gegen Missbrauch § 20   Auskunftsrechte § 21   Inländischer Zustellungsbevollmächtigter § 22   Anwendung auf verwandte Schutzrechte § 23   Zwingendes Recht Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Öffentliche Wiedergabe, Verantwortlichkeit (1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind. (2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach den §§ 4, 10 und 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßig- keit, so ist er für eine Handlung nach Absatz 1 urheberrechtlich nicht verantwortlich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.   die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes, 2.   die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke, 3.   die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie 4.   die Kosten, die dem Diensteanbieter für Maßnahmen nach Nummer 3 entstehen. (3) Auf § 10 des Telemediengesetzes kann sich der Diensteanbieter nicht berufen.
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„Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ FragDenStaat.de