Buchführungspflicht für Altmetallhändler (II)
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2535 28.10.2013 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Buchführungspflicht für Altmetallhändler (II) Kleine Anfrage - KA 6/8027 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf die Kleine Anfrage (Drs. 6/298) vom 12. August 2011 wurde von der Landesregierung dargelegt, dass es zur Frage, ob die Einführung einer Buchfüh- rungspflicht für den gewerblichen An- und Verkauf von Altmetallen ein geeignetes Mittel zur Eindämmung des Diebstahls von Buntmetall und Schrott sowie zur Erhö- hung des Entdeckungsrisikos für potenzielle Täter ist, keine einheitliche Auffassung der Landesregierung gibt. Auf die Kleine Anfrage (KA 6/7689) antwortet die Landes- regierung am 11. Januar 2013 (Drs. 6/1740), dass durch die Landesregierung ge- genwärtig die Einführung einer Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für Altme- tallhändler geprüft werde. Auf eine erneute Kleine Anfrage (KA 6/7792) antwortet das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft am 14. Mai 2013 (Drs. 6/2078), dass „die Prüfung noch nicht abgeschlossen“ sei und die Landesregierung die Möglichkei- ten der Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 7. Dezember 2012, der den Bundes- ländern den Erlass entsprechender Verordnungen nach § 38 Abs. 3 GewO empfiehlt, für Sachsen-Anhalt prüfe. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Ist die Prüfung zwischenzeitlich abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergeb- nis? Antwort zu Frage 1: Ja. Die Landesregierung beabsichtigt gegenwärtig nicht, eine Buchführungspflicht für den Gebrauchtwarenhandel und für den gewerblichen An- und Verkauf von Altmetal- len einzuführen. (Ausgegeben am 29.10.2013)
2 Eine Insellösung für Sachsen-Anhalt wird nicht als geeignet angesehen, Buntmetall- diebstähle zu verhindern. Die Bundesländer, die eine solche Verordnung bislang er- lassen haben, haben diese zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Darüber hinaus be- steht in keinem Bundesland die Absicht, die Buchführungspflichten neu einzuführen bzw. einzuführen. Frage 2: Für den Fall, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, wann ist mit dem Abschluss der Prüfung zu rechnen? Wie begründet die Landesregierung, dass eine Prüfung der Einführung einer Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für Altmetallhändler mittlerweile über zwei Jahre dauert. Frage 3: Für den Fall, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde bzw. die Lan- desregierung sich dagegen entschieden hat, eine Buchführungspflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO durch Erlass einer Verordnung nach § 38 Abs. 3 GewO für Altmetallhändler einzuführen, wird um Beantwortung folgender Frage gebeten: Wie beurteilt die Landesregierung den IMK-Bericht „Wiedereinführung einer Buchführungspflicht für den Gebrauchtwarenhandel (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) und Schaffung eines flankierenden polizeilichen Kontrollrechts auch für das Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)“ und den darauf fußenden IMK-Beschluss vom 7. Dezember 2012, der den Bundesländern den Erlass entsprechender Ver- ordnungen nach § 38 Abs. 3 GewO empfiehlt? Antwort zu Frage 2 und 3: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.