Rahmenvertrag über Beschaffung von Schutzausrüstung zwischen Fiegen International Beteiligungs GmbH und Bundesgesundheitsministerium

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rahmenvereinbarungen mit BASF, Fiege, Lufthansa, Otto und VW

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Rahmenvertrag über Beschaffung von Schutzausrüstung zwischen Fiege International Beteiligungs GmbH Joan-Joseph-Fiege-Str. 1 48288 Greven nachfolgend „FIB" und Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Gesundheit hier vertreten durch Herm Ingo Behnel Friedrichstraße 108, 10117 Berlin nachfolgend „BMG“ FIB ist eine Tochtergesellschaft der Fiege Logistik Stiftung & Co, KG (nachfolgend „Fiege‘). Fiege und BMG haben bereits eine Vereinbarung über ein Logistikkonzept geschlossen und für den dor- tigen Teil 4 Einkaufsdienstleistungen China eine 1. Ergänzungsvereinbarung geschlossen. Auf Ba- sis dieser 1. Ergänzungsvereinbarung wurden über Fiege in Abstimmung mit dem BMG bereits beim Hersteller / Lieferanten Mais auch beim Trader EMMEN Aufträge piatziert. Teil 4 des Logistikkonzepts wurde vonFiege auf die FIB übertragen. BMG ist damit einverstanden. Um die Beschaffung künftigweiter zu beschleunigen, schließen die Parteien folgende Rahmenverein- barung! 4.       Beschaffung durchFIB /technischeInspektion FIB wird Im Auftrag des BMG medizinische Schutzausrüstung (insbesondere FFP 2-Masken oder Spiy-(Mund-Nasen-Schutz) etc., nachfolgend „Güter‘) aus China beziehen und sodann an das BMG verkaufen. Hierzu gelten die folgenden Bestimmungen: -    Das BMG und/oder Fiege und/oder FiB werden technische Prüfdienste wie insbesondere den TÜV Nord oder SGS (nachfolgend „Prüfer“) damit beauftragen, durch Musterziehung die Qualität und Konformität der Güter vor Übergabe FOB Shanghai /Guangzhou auf Basis der Vorgaben des BMG zu prüfen. -   Mit der Freigabe durch den Prüfer gelten die Güter als ordnungsgemäß; eine weitere Prü- fung der Qualität der Güter durch FIB erfolgt naturgemäß nicht, so dass die Gewährleistung insoweit ausgeschlossen ist. FIB tritt allerdings seine Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten an das BMG ab. -   im derzeitigen Markt ist es in der Regel aktuell erforderlich, dass FIB den Ankauf bei seinen Lieferanten schon vor Prüfung tätigt. Den Parteien ist dies bewusst und die damit verbun- Page 1of4
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denen Risiken aus dem Kaufvertrag, trägt BMG (siehe auch 1. Ergänzung zum Logistik- konzept). FIB wird jedoch durch Ickale Partner vor Ort nach besten Kräften die Fertigungs- stä tten und die Gü ter übe rprüfer: lassen und  sich eng mit  dem BM G abs timme  n. 2.         Ankauf durch BMG - Zustandekommen einzeiner Kaufverträge Das BMG unterbreitet hierdurch das Angebot, sämiliche künftig während der Laufzeit von FIB an- gebo   tene n  Güte r von FIB zu  kauf en, die  den Proz ess  nach vors tehender Reg elun g in & 1 durc h- laufen haben, jeweils bis zu einem maximalen Preis sowie einer maximalen Menge von -   2,85 EUR für Schutzmasken FFP 2 - maximale Menge 110 Mio Stück -    0,44 EUR für Schutzmasken OP (3ply) - maximale Menge 500 Mio. Stück jeweils nach Umrechnung zum jeweils aktuellen Wechselkurs und jeweils pro Stück netto (zzgl. etwaiger Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, Einfuhrumsatzsteuer und Zöllen) zunächst bis zum 15.05.2020, darüber hinaus stimmen sich die Parteien über etwaige zusätzliche Mengen und eine Verlängerung ab. Die Parteien können jederzeit auch weitere Artikel in diess Vereinbarung aufnehmen. Der einzelne Kaufvertrag kommt jeweils in dem Zeitpunkt zustande, in dem -    FIB die Güter zum Kauf innerhalb der oben genannten Grenzen andient und -    die Güter vom Lieferanten von FIB am Airport Shanghai bzw. Guangzhou angeliefert wur- den. Einer gesonderten Annahmeerklärung durch FIB oder das BMG bedarf es nicht. Soweit es die Zeit zulässi, soll FIB aber jeweils über die potentiellen Bezugsauellen informieren. FIB wird die Be- schaffung unter Einschaltung Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen organisieren. Klar- stellend: eine Verpflichtung von FIB, eine bestimmte Menge an Gütern anzudienen oder zu liefern besteht aus dieser Rahmenvereinbarung nicht. Lieferpflichten ergeben sich jeweils aus dem ein- zelnen Kaufvertrag, soweit dieser nach den vorstehenden Bestimmungen zustande gekommen ist Hintergrund der Kaufvorfälle können insbesondere die beiden Varianten A und B der 1. Ergän- zungsvereinbarung sein. Die Vereinbarungen der 1. Ergänzungsvereinbarung zu diesen beiden Varianten gelten auch für die Kaufvorfälle nach dieser Rahmenvereinbarung. In beiden Varianten kann / wird es erforderlich sein, Vorkasse zu leisten, in beiden Varianten gelter: somit die Bestim- mungen der 1. Ergänzungsvereinbarung und in nachfolgendem & 3 zur Vorkasse, insbesondere dazu, dass nicht auszuschließen ist, dass Vorkassezahlungen auch bei Nichtlieferung durch den Lieferanten nicht zurückgefordert werden können. 3.        Zahlungsbedingungen / Lieferbedingungen Pags20f4 vv
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3.1 FIB wird versuchen, mit den in Betracht kommenden zuverlässigen Lieferanten folgenden Prozess abzustimmen: -  _FIB vereinbart feste Mengenkontingente pro Woche -  FiB leistet zunächst Vorkasse an die Lieferanten 2x wöchentlich, und zwar jeweils in Höhe einer halben Wochenproduktion -  Weitere Vorkasse an denselben Lieferanten wird jeweils nur geleistet, wenn die Lieferung in Quantität und Qualität wie vereinbart erfolgte.                                           . -  FIB wird das BMG jeweils im Voraus über den sich daraus je nach Vereinbarungen mit den Lieferanten möglichen Mengen und Kaufpreiskosten ergebendenBedarf an Liquidität infor- mieren und das BMG wird dann jeweils Abschlagszahlungen an FIB leisten. -  Soweitkeine Abschlagszahlungen des BMG vorliegen, karn           und wird FIB die Bestellungen bei den Lieferanten nicht auslösen. 3.2 Das BMG hat bereits Abschlagszahlungen von 40.000.000,- EUR (vierzig Millionen Euro) geleistet (entsprechend Bedingungen E-Mail-Korrespondenz BMGmit EEE. = Fiege bzw. verbundene Unternehmen. Diese werden ausschließlich für die Kaufvorfälle nach dieser Rahmen- vereinbarung verwendet. Darüberhinausgehende Zahlungen erfolgen nach den vorstehenden Bestimmungen von $ 3.1. Abschlagszahlungen werden zum jeweiligen Wechselkurs mit den Kaufpreisen verrechnet. Ab- schlagszahlungen dienen insbesondere und auch zur Leistung etwaiger Vorkasse-Forderungen der Lieferanten. Das bedeutet: wenn und soweit Vorkasse an Lieferanten geleistet wurde, wird diese Vorkasse ebenfalls aus derAbschlagszahlung bedient; das bedeutet auch, dass geleistete Vorkasse auch dann nicht vom BMG zurückgefordert werden kann, wenn der Lieferant trotz der Vorkasse nicht oder nicht vollumfänglich liefert. FIB tritt aber seine etwaigen Ansprüche gegen die Lieferanten an das BMG ab; BMG nimmt dies an. Nicht durch Kaufverträge oder Vorkasse verbrauchte Abschiagszahlung(en) sind von FIB an das BMG zurück zu erstatten.                                                                          . 3.3 Der Verkauf erfolgt nach Incoterms „FOB* (idR Airport Shanghai oder Guangzhou) - Übergabe an den Logistiker des BMG). Die weitere Einfuhr nach Deutschland erfolgt dann durch das BMG. Im jeweiligen Kaufpreis inkludiert sind alle mit der Beschaffung verbundenen Aufwendungen und Kosten von FiIB, insbesondere lokale Beschaffungstransporte, Maklerprovisionen, Kosten für Lie- ferantensteuerung inkl. vor Ort Kontrollen an den Produktionsstätten der Lieferanten. 4.       Sonstiges 4.1 Pa3  g0ef4
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Die Parteien können diese Vereinbarung jederzeit gemeinsam um andere Güter ergänzen. Beide Parteien benennen jeweils einen oder mehrere Ansprechpartner zur Abwicklung dieses Rahmen- vertrags und der daraus resultierenden einzelnen Kaufverträge. Für die rechtsverbindliche Kom munikation wird E-Mail als ausreichend vereinbart, insbesondere für die Andienung von Gütern. 4.2 Beide Parteien können diesen Rahmenvertrag jederzeit durch einfache Erklärung kündigen. Die Kündigung lässt bereits zustande gekommene einzelne Kaufverträge unberührt ten und Pflichten (8$ 414, 415 BGB) ganz oder teilweise auf mit FIB verbundene Unternehmen (also Fiege-Gruppe) zu übertragen, insbesondere zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung und des Zahlungsverkehrs. BMG stimmt dem zu. Insbesondere kann und wird FIB die Leistungen aus diesem Vertrag mit Unterstützung von Fiege erbringen. 4.4 Es gilt ausschließ      Butsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Bestim- nationale Privatrecht. Gerichtsstand ist Berlin. LeiterderTaskForcevr     =           .                 F IB GC m bik v        r                       oa     \osephTa, St, . 4 9 268 Greven Page 4.014 RE fi
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Nachtrag Nr. 1 zum Rahmenvertrag über Beschaffung von Schutzausrüstung zwischen Fiege International Beteiligungs GmbH Joan-Joseph-Fiege-Str. 1 48268 Greven nachfolgend „FIB* und Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Gesundheit hier vertreten durch Herrn Ingo Behnel Friedrichstraße 108, 10117 Berlin nachfolgend „BIMG" Vorbemerkung Unter dem 31. März 2020 haben die Parteien den-o.g. Rahmenvertrag geschlossen, der in Ziffer 2 eine Regelung zur maximalen Menge und maximalen Kosten für die Güter enthält. Diese soll hier- durch geändert werden. $1     Änderung von Ziffer 2 des Rahmenvertrags Die maximalen Mengen / Kosten in Ziffer 2 des Rahmenvertrags werden wie folgt angepasst: - 3,05 EUR für Schutzmasken FFP 2- maximale Menge               350 Mio Stück =    0,53 EUR für Schutzmasken OP (3ply) - maximale Menge       700 Mio, Stück $2      Wirksamkeit und Sonstiges Dieser Nachtrag wird mit beiderseitiger Unterzeichnung wirksam. im Übrigen bleibt der Rahmen- vertrag unverändert und gelten die Bestimmungen des Rahmenvertrags auch für diesen Nachtrag. bh 5 N__6    s Leiter derZentralabteilung, Europa und Internationales Leiter der Task Force Migration und Gesundheit Page 10f1
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