Beschäftigungsverhältnisse und Entlohnung in Sachsen-Anhalt

Arbeitsmarkt

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41 gewerbekarte wie auch auf die Problematik des § 4 der Gewerbeordnung (GewO) in Bezug auf die Ausübung eines Gewerbes von einer vermeintlich vorhandenen Be- triebsstätte im europäischen Ausland ergeben. Weiterhin sei festzustellen, dass vermehrt Gewerbetreibende aus dem EU-Ausland tätig werden. Diese würden in größerer Zahl Betriebsstätten unter einer Anschrift, zum Teil in Wohnblöcken, anmelden und dann im gesamten Bundesgebiet als Scheinselbständige tätig sein. Zugenommen habe auch die Zahl der Wanderlager, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Österreich und Niederlande) durchgeführt werden. Hier würden mitunter deutsche Gewerbetreibende tätig werden, die unter Ausnutzung der Dienstleistungs- freiheit die gewerberechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Anzeigepflicht, Reisege- werbekarte im Inland unterlaufen wollen. Was die Bekämpfungsarbeit an sich betrifft, wird durch die kommunalen Behörden die Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes posi- tiv herausgestellt, insbesondere durch gemeinsame Prüfungen und Aktionstage. Auch die Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern wird überwiegend gut einge- schätzt, wobei allerdings die von den Kammern gestellten Anzeigen meist wenig konkrete Angaben enthalten, so dass weitere Ermittlungen oft nicht möglich seien. Die Zusammenarbeit mit den nachgeordneten Gemeinden wird als unproblematisch gesehen, die mit den Innungen wird dagegen als stark verbesserungswürdig einge- schätzt, da die von dort erstatteten Anzeigen wenig aussagefähig seien und es dar- über hinaus keine Bereitschaft zu Zeugenaussagen gebe. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialleistungsträgern gestalte sich in Hin- blick auf die sehr restriktive Auslegung der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf den Datenschutz und das Sozialgeheimnis schwierig. Auskünfte würden teilweise nur nach formeller schriftlicher Anfrage erteilt, obwohl gemäß § 46 Absatz 1 und 2 OWiG in Verbindung mit § 161 Absatz 1 Satz 1 StPO und § 161a Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 67e SGB X und § 68 SGB X eine Auskunftspflicht besteht, insbe- sondere, wenn eine Vorsprache der Beamten vor Ort stattfindet und diese sich kor- rekt ausweisen. Weiterhin umfasst die Auskunftspflicht auch eine telefonische Aus- kunft, wenn die Rufnummer bekannt oder nachvollziehbar ist. Eine Verweigerung der Auskunft bei einer persönlichen Vorsprache und der Verweis auf eine schriftliche und formale Anfrage sind insofern nicht nachvollziehbar. Als nachteilig wird die Zustän- digkeitsverteilung nach GewO vom Landkreis auf die Kommunen gesehen. Die Handwerkskammer Magdeburg gibt an, dass die Dunkelziffer als erheblich und die Schwarzarbeit als immense Belastung der überwiegend gesetzestreuen Unter- nehmen einzuschätzen sei, allerdings die Sachverhalte aus verschiedensten Grün- den heraus, gegenüber der Handwerkskammer Magdeburg von Mitgliedsbetrieben, Kunden und Unternehmen nur in Einzelfällen mitgeteilt werden. Bemängelt wird zu- dem, dass die Handwerkskammer von den Bußgeldstellen regelmäßig auch keine Auskünfte über die Ergebnisse und Entscheidungen in Bußgeldverfahren erhalte. Die Bekämpfungsschwerpunkte werden in der Prävention, Legalisierung auffällig gewordener Gewerbetreibender, in Informationsgesprächen, schriftlichen Belehrun- gen, Schulungen der kommunalen Fahnder gesehen. Zu den Möglichkeiten der Ver- besserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zählen sowohl gesetzliche als auch administrative Maßnahmen. Überwiegend wird als Ver-
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42 besserungsoption die Aufstockung von Personal und Ausstattung gesehen, die in der Regel jedoch von den kommunalen Haushaltssituationen bestimmt werden. Insbesondere die Ausdehnung der Befugnisse des Zolls, die Personen zu ermitteln, die mit anonymen Anzeigen für Dienstleistungen werben, wird als besonders not- wendig erachtet. Eine Ermittlung der schaltenden Personen ist auf eine andere Art und Weise nicht möglich. Diese Anzeigen sind erste Hinweise, bei deren weiteren Prüfung sich Feststellungen zu Ordnungswidrigkeiten ergeben können. Insbesondere wird hier auf Fälle abgestellt, die ganz gezielt mit der Tatsache werben, dass der Meistertitel zur Verfügung gestellt wird und nicht die Arbeitskraft. Voraussetzung für eine Prüfung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wäre eine Befugnis der kommunalen Verfolgungsbehörden zur Ermittlung der Personen, die derartige Anzeigen schalten. Auch die Ermittlung der Inhaber von Telefonnummern ist in diesem Zusammenhang als notwendige erforderliche Befugnis der kommunalen Verfolgungsbehörden zu nennen. Es soll jedoch gerade nicht das Ziel erreicht wer- den, die Werbung als solches zu verfolgen. Hier soll lediglich die Möglichkeit ge- schaffen werden, Anzeigenschalter und Nummerninhaber gemäß § 2 Abs. 1 a SchwarzArbG überprüfen zu können. Frage Nr. II.32 Wie hat sich die Anzahl der Mini-Jobs in Sachsen-Anhalt und in Deutschland seit der gesetzlichen Änderung 2003 verändert? Bitte jeweils Jahresdurchschnittszahlen an- geben. Wie viele der geringfügig entlohnten Beschäftigten sind ausschließlich und wie viele im Nebenjob in Mini-Jobs beschäftigt? Wie groß ist jeweils der Anteil von Frauen? Antwort zur Frage Nr. II.32 Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Tabelle 32 verwiesen. Tabelle 32:    Geringfügig entlohnte Beschäftigte („Mini-Jobber“) nach Geschlecht in Deutschland und Sachsen-Anhalt 2003 bis 2011 Geringfügig  davon ausschließlich davon    im Nebenjob   davon Regionen     Stichtage  Beschäftigte Frauen   geringfügig  Frauen   geringfügig  Frauen insgesamt    (in %)  Beschäftigte  (in %)  Beschäftigte  (in %) 30.06.2003     5.532.842    66,4    4.375.325     68,8    1.157.517     57,3 30.06.2004     6.465.645    64,5    4.802.866     67,3    1.662.779     56,3 30.06.2005     6.491.964    64,4    4.746.883     67,1    1.745.081     56,8 30.06.2006     6.750.892    64,3    4.853.596     67,2    1.897.296     56,8 Deutschland 30.06.2007       6.917.770    64,3    4.881.535     67,5    2.036.235     56,5 30.06.2008     7.078.025    64,0    4.882.173     67,4    2.195.852     56,5 30.06.2009     7.191.748    63,9    4.931.783     66,8    2.259.965     57,7 30.06.2010     7.274.398    63,5    4.916.487     66,3    2.357.911     57,5 30.06.2011     7.386.881    62,9    4.894.322     65,9    2.492.559     57,0 Land Sach-    30.06.2003       101.417    59,8        85.957    59,7        15.460    60,4 sen-Anhalt 30.06.2004       117.423    59,1        95.796    58,9        21.627    59,9 30.06.2005       106.926    59,5        85.821    59,3        21.105    60,7 30.06.2006       111.742    59,8        89.613    59,7        22.129    60,0
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43 Geringfügig   davon ausschließlich davon         im Nebenjob   davon Regionen       Stichtage    Beschäftigte   Frauen      geringfügig   Frauen    geringfügig  Frauen insgesamt     (in %)     Beschäftigte    (in %)  Beschäftigte  (in %) 30.06.2007         113.891      60,7           90.946      60,8        22.945    60,3 30.06.2008         115.956      60,9           90.690      60,9        25.266    60,9 30.06.2009         117.584      60,4           90.498      60,1        27.086    61,7 30.06.2010         118.230      60,2           89.998      60,1        28.232    60,7 30.06.2011         117.278      60,3           87.419      60,0        29.859    61,1 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Zeitreihe), Stand: November 2012 Frage Nr. II.33 Hält die Landesregierung die Einführung einer Höchststundenzahl für Mini-Jobs für sinnvoll, um Missbrauch zu begrenzen und Niedrigst-Stundenlöhne zu vermeiden? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu Frage Nr. II.33 Sogenannte Mini-Jobs werden häufig von Schülerinnen und Schülern, Studierenden sowie Rentnerinnen und Rentnern als flexible Zuverdienstmöglichkeit genutzt. Von arbeitsmarktpolitischer Relevanz sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aber vor allem vor dem Hintergrund der Verbesserung der Einstiegs- bzw. Wiederein- stiegschancen langzeitarbeitsloser Menschen in das Erwerbsleben. Zwar kann ge- 21 ringfügige Beschäftigung hier eine Brücke in reguläre Beschäftigung darstellen. Je- doch ist die Brückenfunktion von geringfügiger im Vergleich zur sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung in eine Beschäftigung mit bedarfsdeckender Entlohnung 22 vergleichsweise gering. Die Landesregierung bewertet geringfügige Beschäftigung insofern als ambivalent. 23 Eine DIW-Berechnung zeigt, dass im bundesweiten Durchschnitt 60 % aller gering- fügig Beschäftigten dem Niedriglohnsektor zugeordnet werden können. Die Studie zeigt aber auch, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für Minijobber bei 13 Stunden liegt. Wie die Antwort zu Frage 32 zeigt, ist der Trend zur Ausweitung sogenannter Mini- Jobs in Sachsen-Anhalt weniger stark ausgeprägt als in der gesamten Bundesrepu- blik. Vor diesem Hintergrund scheint sich ein spezifischer Regelungsbedarf hinsicht- lich der Wochenarbeitszeit insbesondere in Sachsen-Anhalt derzeit nicht abzuzeich- nen. Im Übrigen weist die Landesregierung darauf hin, dass die Frage nach einer Höchst- stundenzahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bei der Einführung der von ihr befürworteten Regelung für verbindliche Lohnuntergrenzen obsolet wäre. 21 Bundesregierung (2011): Anfrage auf Kleine Anfrage der SPD-Fraktion zur Entwicklung der gering- fügigen Beschäftigung in Deutschland, Drucksache 17/6986 vom 14.09.2011, Beantwortung der Fra- gen 64-67. 22 Vgl. hierzu IAB-Kurzbericht 22/2007: Aufstocker – bedürftig trotz Arbeit. 23 Brenke, K. (2012): Geringe Stundenlöhne, lange Arbeitszeiten, in DIW-Wochenbericht 21/2012, S. 4ff.
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44 Frage Nr. II. 34 Wie hat sich die Anzahl der Midi-Jobs in Sachsen-Anhalt und in Deutschland seit der gesetzlichen Änderung 2003 verändert? Bitte jeweils Jahresdurchschnittszahlen an- geben. Antwort zu Frage Nr. II.34 Die Entwicklung der Beschäftigten im Bereich der Midi-Job ist in Tabelle 34 darge- stellt. Tabelle 34:      Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte insgesamt und im Midi-Job für Deutschland und Sachsen-Anhalt 2003 bis 2011 SV-pflichtige Be- Anzahl Midi-   Anteil Midi- Regionen               Stichtage schäftigte       Jobber       Jobs in % 31.12.2003              26.746.384        607.159           2,3 31.12.2004              26.381.842        733.875           2,8 31.12.2005              26.205.969        946.208           3,6 31.12.2006              26.636.361     1.087.537            4,1 Deutschland                   31.12.2007              27.224.084     1.194.932            4,4 31.12.2008              27.632.286     1.241.435            4,5 31.12.2009              27.487.548     1.280.369            4,7 31.12.2010              28.033.420     1.318.923            4,7 31.12.2011              28.787.490     1.364.600            4,7 31.12.2003                 757.986         17.477           2,3 31.12.2004                 729.871         22.718           3,1 31.12.2005                 723.619         32.509           4,5 31.12.2006                 733.037         36.030           4,9 Land Sachsen-Anhalt           31.12.2007                 738.883         38.772           5,2 31.12.2008                 748.430         41.597           5,6 31.12.2009                 744.890         42.657           5,7 31.12.2010                 751.618         44.029           5,9 31.12.2011                 760.084         41.925           5,5 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Frage Nr. II.35 Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten ohne Vollerwerbstätigkeit mit zwei oder mehr Mini- bzw. Midi-Jobs seit 2003 in Sachsen-Anhalt und in Deutschland entwickelt? Wie groß ist der Anteil von Frauen? Antwort zu Frage Nr. II.35 Sowohl die Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit als auch die Berichte der Minijobzentrale beinhalten lediglich Angaben über die Anzahl der geringfügig Be- schäftigten. Angaben zu mehrfachen Beschäftigungsverhältnissen stehen nicht zur Verfügung.
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45 Frage Nr. II.36 Wie hat sich die Zahl der Erwerbstätigen ohne Krankenversicherungsschutz von dem Jahr 2000 bis zum 31. März 2007 und nach Einführung des Gesetzlichen Kranken- versicherungs-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) entwickelt? Wie viele Personen waren und sind davon selbständig und wie viele geringfügig beschäftigt? Wie groß ist darunter der Anteil von Frauen? Bitte getrennt nach Jahren aufführen. Antwort zu Frage Nr. II.36 Statistische Daten zum Krankenversicherungsschutz von Bürgerinnen und Bürgern aus Sachsen-Anhalt sind nicht verfügbar. Die im Mikrozensus 2011 für Gesamt- deutschland erhobenen Werte zum Krankenversicherungsschutz der Bevölkerung sind nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt aufgrund zu ge- ringer Besetzungszahlen in den Merkmalen für Sachsen-Anhalt nicht darstellbar. III. Struktur der Tarifbindung in Sachsen-Anhalt Frage Nr. III.37 Wie hat sich die Flächentarifbindung in den letzten 10 Jahren in Sachsen-Anhalt und in Deutschland entwickelt? Antwort zu Frage Nr. III.37 Die Tarifbindung liegt in Sachsen-Anhalt und Ostdeutschland deutlich unter der in Westdeutschland. Die Bindungswirkung von Tarifverträgen ist mit Blick auf die davon erfassten Beschäftigten deutlich höher als der Vergleich nach Betriebszahlen vermu- ten lässt. Die Flächentarifbindung zeigte in der Vergangenheit in Sachsen-Anhalt wie auch in Ost- und Westdeutschland rückläufige Tendenzen (vgl. Tabelle 37 sowie Ab- bildung 37). Tabelle 37:     Anteile der von Tarifverträgen erfassten Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, Ost- und Westdeutschland 2001-2011 (in %) 2001        2003       2005        2007       2009       2011 Sachsen-Anhalt                    62          59          57         54         52         52 Ostdeutschland                    58          56          54         53         51         49 Westdeutschland                   71          70          67         63         64         61 Quelle: IAB-Betriebspanel 2001-2011
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46 Abbildung 37: Betriebe mit Tarifbindung in Sachsen-Anhalt, Ost- und Westdeutschland 1996 bis 2011 (alle Betriebe) Quelle: IAB – Betriebspanel, Wellen 1996-2011 Frage Nr. III.38 Wie hoch ist der Anteil der Beschäftigten in Sachsen-Anhalt, die a) nach einem Branchentarifvertrag, b) in Orientierung an einen Branchentarifvertrag oder c) nach einem Haustarif entlohnt werden? Antwort zu Frage Nr. III.38 Im Jahr 2011 war insgesamt jeder vierte Betrieb Sachsen-Anhalts tarifgebunden, in Westdeutschland traf dies auf jeden dritten Betrieb zu. Gut jeder dritte Betrieb in Sachsen-Anhalt (37 %) richtet sich nach einem Branchentarifvertrag (Ostdeutschland 36 %, Westdeutschland 28 %). Gut die Hälfte der Beschäftigten in Sachsen-Anhalt arbeitet tarifgebunden. Infolge der kleinbetrieblichen Wirtschaftsstruktur arbeitet wei- terhin jeder dritte bis vierte Beschäftigte in Sachsen-Anhalt (29 %) in einem Betrieb mit Tariforientierung, in Westdeutschland ist dies knapp jeder Fünfte (Tabelle 38). Aufgrund der Größe der Betriebe, die einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, wer- den in Sachsen-Anhalt 52 % und in Westdeutschland 61 % aller Beschäftigten ent- sprechend eines Branchen- bzw. Haustarifvertrags entlohnt. Über die Tarifbindung hinaus orientieren sich nach eigenen Einschätzungen zahlreiche Betriebe eher an bestehenden Tarifverträgen.
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47 Tabelle 38:      Betriebe und Beschäftigte nach Tarifbindung nach Betriebsgrößenklassen und Ländern 2011 Anteil an allen Betrieben            Anteil der Beschäftigten in Be- trieben mit Orien- Betriebsgrößenklasse/ Betriebe mit                                 tierung   ohne ta- Land Betriebe    Orientierung    Betriebe oh-                an Tarif-   rifliche mit Tarif-   an Tarifver-     ne tarifliche mit Tarif-    verträ-    Bezah- bindung       trägen*        Bezahlung      bindung        gen*       lung Prozent                                 Prozent 1 bis 4 Beschäftigte            17            37               46           17           39         44 5 bis 9 Beschäftigte            20            42               38           19           44         37 10 bis 49 Beschäftigte          36            38               26           32           39         29 50 bis 249 Beschäftig-          66            26                8           69           24          7 te ab 250 Beschäftigte             77            14                9           83           11          6 Sachsen-Anhalt                  25            37               38           52           29         19 Ostdeutschland                  21            36               43           49           26         25 Westdeutschland                 34            28               38           61           20         19 * Orientierung hinsichtlich der Bezahlung Quelle: IAB-Betriebspanel, Welle 2011 Frage Nr. III.39 Tarifverträge können für allgemeinverbindlich erklärt werden, sofern die tarifgebun- denen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertra- ges fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. In welchen Bereichen gibt es in Sachsen- Anhalt allgemeinverbindliche Tarifverträge, die Löhne und Gehälter regeln? Bitte Branche und Höhe der Mindestentlohnung nennen. Antwort zu Frage Nr. III.39 Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge in Sachsen-Anhalt und deren Mindestlohn- regelungen gestalten sich nach Branchen wie folgt: Tabelle 39: Allgemeinverbindliche Tarifverträge in Sachsen-Anhalt (Stand: 01.01.2013) Branche                                                                 Beschäftigten-/ Entgeltgruppe Abfallwirtschaft                     Rechtsverordnung                   Mindestlohn               8,33 € Bauhauptgewerbe                      Rechtsverordnung                   Werker / Mindest-        10,25 € lohn Bergbau-Spezialgesellsch.            Rechtsverordnung                   Mindestlohn I            11,53 € Mindestlohn II           12,81 € Dachdeckerhandwerk                   Rechtsverordnung                   Mindestlohn              11,20 € Elektrohandwerk (Montage)            Allgemeinverbindlicherklärung      Mindestentgelt            8,85 € Gebäudereinigerhandwerk              Rechtsverordnung                   Innenreiniger             7,56 € Glas- und Fassa-          9,00 € denreinigung Maler- und Lackiererhandwerk         Rechtsverordnung                   Mindestlohn               9,75 € Pflegebranche                        Rechtsverordnung                   Mindestlohn               7,75 € Sicherheitsdienstleistungen          Rechtsverordnung                   Mindestlohn               7,50 €
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48 Branche                                                         Beschäftigten-/ Entgeltgruppe Sicherheitsdienstleistungen    Allgemeinverbindlicherklärung    nur Lohngruppe 2.2  8,60 € Sachsen-Anhalt                 (durch Min. für Arbeit und Sozi- ales Sachsen-Anhalt) Wäschereidienstleistungen im   Rechtsverordnung                 Mindestlohn         7,00 € Objektkundengeschäft Aus- und Weiterbildungsdienst- Rechtsverordnung                 Arbeitnehmer im pä- 10,25 € leistungen                                                      dagogischen Be- reich Frage Nr. III.40 Mit welchen Auswirkungen rechnet die Landesregierung bei der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes? Antwort zu Frage Nr. III.40 Siehe hierzu die Antworten zu Frage Nr. 8 und zu Frage Nr. 16. Frage Nr. III.41 Mit welchen Auswirkungen rechnet die Landesregierung bei der Ausweitung des Entsendegesetzes auf weitere Branchen? Antwort zu Frage Nr. III.41 Die Landesregierung rechnet mit keinen nachhaltig wesentlich nachteiligen Auswir- kungen der Ausweitung des Entsendegesetzes auf weitere Branchen und verweist hierzu auf die Antworten zu den Fragen Nr. 8 und Nr. 16 und die dort benannten Maßgaben und Einschränkungen. Entsprechend der Koalitionsvereinbarung und mit Verweis auf den Landtagsbeschluss (Drs. 6/1464) die entsprechende Beschlussrea- lisierung (Drs. 6/1651) setzt sie sich für eine offensivere Anwendung der Allgemein- verbindlichkeitserklärung und eine Ausweitung des Entsendegesetzes auf weitere Branchen ein. IV. Aufstockende Leistungen nach dem SGB II Frage Nr. IV.42 Wie viele Personen beziehen in Sachsen-Anhalt aufstockende SGB-II-Leistungen, obwohl sie einer Beschäftigung nachgehen? Bitte seit Einführung Entwicklung in halbjährlichen Intervallen und im Jahresdurchschnitt darstellen. Wie stellt sich die Haushaltsstruktur der betroffenen Personen dar? Wenn die Statistik der Arbeitsagen- tur hierzu keine Aussagen zulassen, bitte die Mikrozensen und den Gender-Report Sachsen-Anhalt 2006 hinzuziehen. Wie groß ist der Anteil von Frauen? Antwort zu Frage Nr. IV.42 Die Entwicklung der erwerbstätigen Beziehenden von SGB-II-Leistungen (sog. „Auf- stocker“) in Sachsen-Anhalt ist in Tabelle 42 dargestellt. Insgesamt ist die Zahl der Aufstocker relativ gleich geblieben. Im Hinblick auf die Haushaltsstruktur zeigt sich, dass im Zeitverlauf vor allem Single-Haushalte zunehmend ergänzende ALG-II- Leistungen bezogen. Die Zahl der aufstockenden Alleinerziehenden verharrt seit dem Jahr 2008 in etwa auf demselben Niveau. Positiv ist die Entwicklung bei Paar- Haushalten zu bewerten.
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49 Tabelle 42:    Anzahl der erwerbstätigen ALG-II-Beziehenden in Sachsen-Anhalt nach Haushaltsstruktur von Juni 2007 bis Juni 2012 erwerbsfähige Leistungs-    davon                                darunter: berechtigte   Frauen                   erwerbstätige ALG II - Beziehende Monat     insgesamt Single-     Allein-     Paar ohne Paar mit insgesamt Frauen      BG     erziehend       Kinder  Kindern 06/2007     299.879     148.659 70.266 35.800 17.950              7.777         20.860  20.629 12/2007     285.586     142.904      75.623   38.737 21.298       9.297         20.788  20.723 06/2008     282.523     141.712      78.227   40.583 23.031       9.585         21.371  20.590 12/2008     262.862     132.564      79.727   41.274 25.901      10.226         21.278  18.702 06/2009     265.717     132.049      75.108   40.532 24.013       9.189         21.218  17.302 12/2009     256.365     127.372      77.465   41.192 26.026       9.635         20.697  17.762 06/2010     254.803     126.033      76.117   40.693 26.519       9.359         20.182  17.082 12/2010     238.287     118.731      73.159   38.677 26.684       9.083         18.640  16.026 06/2011     237.084     118.016      71.013   38.200 25.964       9.248         17.770  15.504 12/2011     223.299     112.236      70.436   37.681 26.839       9.704         16.557  15.037 06/2012     223.936     112.529      69.141   37.661 26.362       9.698         16.249  14.739 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungs-Statistik Frage Nr. IV.43 Wie viele Personen, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalten, gehen a) einer Vollzeitbeschäftigung, b) einer Teilzeitbeschäftigung nach oder sind c) geringfügig beschäftigt? Bitte nach Geschlecht unterscheiden. Wie stellt sich die Haushaltsstruktur der betrof- fenen Personen dar? Wenn die Statistik der Arbeitsagentur hierzu keine Aussagen zulassen, bitte die Mikrozensen und den Gender-Report Sachsen-Anhalt 2006 hin- zuziehen. Antwort zu Frage Nr. IV.43 Die Angaben zu den Beschäftigungsstrukturen der Aufstocker können Tabelle 43 entnommen werden. Angaben zum Anteil von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen sind nicht verfügbar.
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50 Tabelle 43:      Anzahl der erwerbstätigen ALG-II-Beziehenden in Sachsen-Anhalt nach Be- schäftigungsstruktur am 30. April 2012 er-                                                davon werbs- Ewerbs                                        darunter fähige -tätige     abhängig                                                        selbstän- davon        dig  erwerbs- Merkmal Leis- ALG II -         erwerbs-                ausschließ- tätige ALG SV-pflichtig                   aus-    ohne  Be- tätige ALG  II tungs- Bezie-                               lich gering- II - Bezie- Beschäftig-                  schließ-   schäfti-  - Beziehen- berech- hende                                fügig  /ohne hende        te                       lich ge-   gungs-         de tigte                                        Meldung ringfügig meldung Insge-     227.20                             34.186         29.840 samt              5  69.160       64.026    (53,4 %)       (46,6 %)       22.458     7.382         5.411 113.50                             15.238         12.873 Männer            3  31.270       28.111    (54,2 %)       (45,8 %)        8.930     3.943         3.297 113.70                             18.948         16.967 Frauen            2 37.890        35.915    (52,8 %)       (47,2 %)       13.528     3.439         2.114 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungs-Statistik Frage Nr. IV.44 Wie lange beziehen Erwerbstätige, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalten, diese Leistungen? Bitte nach Quartalen und Art der Beschäftigung sowie getrennt nach Geschlecht aufschlüsseln. Antwort zu Frage Nr. IV.44 Eine Beantwortung der Frage nach der Länge des Leistungsbezugs ist der Landes- regierung nicht möglich. Allerdings kann eine Aussage zur Verweildauer leistungsbe- rechtigter Personen mit Brutto-Erwerbseinkommen im SGB II-Leistungsbezug in Form der nachfolgenden Tabelle getroffen werden. Diese weist aus, wie lange der SGB II-Leistungsbezug der zum jeweiligen Stichtag leistungsberechtigten Personen mit Brutto-Erwerbseinkommen seit Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit, gestaffelt nach be- stimmten Zeitintervallen, bereits anhält. Geringfügige Abweichungen bei den Perso- nenzahlen zu den Angaben in den Fragen Nr. 42 und 43 rühren daher, dass in der nachfolgenden Auflistung allein der Einkommenszufluss maßgeblich für die Zählung ist. Es kann ferner keine Aussage dazu getroffen werden, wie lange parallel zum Leistungsbezug bereits Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein Teil der in der Tabelle erfassten Personen sich zwar bereits seit längerem im Leistungsbezug befindet, jedoch erst seit kurzem Er- werbseinkommen erzielt. Auswertungen sind darüber hinaus nicht quartalsweise, sondern nur halbjährlich, die aktuellsten Daten für Dezember 2011, die frühesten Da- ten für Dezember 2009 vorhanden. Künftige Aktualisierungen können dem Internet unter <http://statistik.arbeitsagentur.de>  Statistik nach Themen  Grundsicherung für Arbeitsuchende  Dauern entnommen werden. Eine weitergehende Untergliede- rung nach Art der Beschäftigung sowie Geschlecht ist hierzu nicht verfügbar.
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