Tiefe der Abstandsflächen bei Windkraftanlagen

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1.     nur die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad zu einem Drittel, bei ei- ner größeren Neigung der Wandhöhe voll hinzugerechnet wird und 2.     die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt. (8) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1.     vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, 2.     untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie a)     insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen, b)     nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c)     mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, 3.     untergeordnete Dachgauben, wenn a)     sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäu- des, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen und b)                                                    2 ihre Ansichtsfläche jeweils nicht mehr als 4 m beträgt und eine Höhe von nicht mehr als 2,5 m aufweist. 1 (9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1.     Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tief- garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grund- stücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Raum- inhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt, 2.     gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3.     Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. 2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Be- bauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
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Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung:            BauO BR 2009               Quelle: Ausfertigungsdatum:        06.10.2009 Gültig ab:               01,05.2010 Gültig bis:               31,12,2014                Fundstelle:        Brem. GBI. Dokumenttyp:                   Gesetz                                  2009, 401 Gliederungs-Nr: 2130-d-la Bremische Landesbauordnung Vom 6. Oktober 2009 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.11.2011 bis 31.12.2014 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 86 geändert durch Gesetz vom 15.11.2011 (Brem.GBl. S. 435) Fußnoten ,)    Verkündet als Artikel 1 der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Inge- nieurgesetzes
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§6 Abstandsflächen, Abstände (1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden frei zu halten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden aus- gehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3 Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vor- schriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. (2) 1 Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen, 2 Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 3 Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderli- chen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1,       Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2.       Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäude- klassen 1 und 2, 3,       Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind. (4) 1 Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand ge- 2 messen. Wandhöhe ist das laß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3 Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. 4 Andernfalls wird die Hö- he des Daches voll hinzugerechnet, s Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. 6 Das sich ergebende Maß ist H. (5) 1 Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. 2 In Gewerbe- und Industriegebie- ten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. 3 Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Ab- standsfläche 3 rn. 4 Nachbarschützende Wirkung kommt nur Dreiviertel der Tiefe der nach Satz 1 bis 3 erforderlichen Abstandsfläche, mindestens jedoch einer Tiefe von 2,50 m zu. s Zwingende Festsetzun- gen einer städtebaulichen Satzung, die abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ergeben, haben den Vorrang. (6) 1 Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1.    vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, 2,       untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor die jewei- lige Außenwand vortreten, 3,       untergeordnete eingeschossige Wintergärten, die nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sind und nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum stehen, 4,      nachträgliche Wärme Schutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 25 cm Dicke.
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2 Von der gegenüberliegenden Nachbargrenze müssen Vorbauten nach Nummern 2 und 3 sowie Bau- teile nach Nummer 4 mindestens 2,50 m entfernt bleiben. 3 Bei nachträglichen Wärmeschutzmaßnah- men nach Nummer 4 gilt Satz 2 nicht, wenn ausschließlich nichtbrennbare Baustoffe der Baustoffklas- se A verwendet werden. (7) 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 11      Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m; abweichend von Absatz 4 wird die Höhe von Giebelflächen lediglich zu einem Drittel der Wandhöhe hinzu- gerechnet und die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis zu 45 Grad bleibt unberücksichtigt, 2,      gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3,      5tützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. 2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Be- bauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.
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Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung:        BauO NRW                     Quelle: Ausfertigungsdatum:        01.03.2000 Textnachweis ab:           01.01.2003 Dokumenttyp:               Gesetz                       Fundstelle:        GV. NRW. 2000, 256 Gliederungs-Nr:    232 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 1. März 2000 Zum 20.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:   letzte berücksichtigte Änderung: § 65 geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. S. 729)
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§6 Abstandflächen (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhal- ten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegen- über Grundstücksgrenzen, a)     gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringe- rem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder b)     gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. (2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerech- net werden. (3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1.     Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, 2.     Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und 3.     Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden. (4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand ge- messen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unter- schiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäu- dekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandflä- che außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 die Geländeoberfläche zulässigerweise verän- dern. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: 1.     voll die Höhe von -       Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°, -       Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide Seiten eine Dachnei- gung von mehr als 70° haben, 2.     zu einem Drittel die Höhe von -       Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°, -       Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt,
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-      Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben. Das sich ergebende Maß ist H. (5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist, -      0,8 H, -      0,5 H in Kerngebieten, -      0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche -      0,4 H, -      0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten. In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen. Absatz 16 bleibt unberührt. (6) Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet. (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten, 1.     das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind, 2.     untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und 3.     Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind. Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer Betracht. (8) aufgehoben (9) aufgehoben (10) Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anla- gen, die nicht Gebäude sind,
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1.     soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder 2.     soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Men- schen betreten zu werden. Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. (11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflä- chen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig -      ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden, -      einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe, -      auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden, -      auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt. Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu be- rücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nach- bargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschrei- ten. (12) aufgehoben (13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Belichtung der Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwän- den sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesse- rung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhe- bung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze minde- stens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belan- ge des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnah- me der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, de- ren Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht. (15) Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstand- flächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, sind zulässig 1.     Änderungen innerhalb des Gebäudes, 2.     Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, 3.     Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m be- trägt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände
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und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öff- nungen in diesen Wänden und Dachflächen. Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarli- cher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 11. (16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen.
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Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung:         HBauO                         Quelle: Ausfertigungsdatum:         14.12.2005 Gültig ab:                  01.04.2006 Dokumenttyp:                Gesetz                        Fundstelle:        HmbGVBl. 2005, 525 Gliederungs-Nr:    2131-1 Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 14. Dezember 2005 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2010 bis 31.03.2012 Stand:    letzte berücksichtigte Änderung: §§ 48, 61 geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554)
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