Tiefe der Abstandsflächen bei Windkraftanlagen
ENTWURF, Stand: 10.01.2012 Musterbauordnung – Entwurf der Änderungen Stand: 16.12.2011 Vorbemerkung: Die rot hinterlegten Passagen heben die Änderungen hervor, die in der 287. Sitzung der FK Bauaufsicht in Hamburg beschlossen wurden. Die gelb hinterlegten Passagen entstammen dem Entwurf Stand 01.06.2011 (vgl. Vorlage 10.1 der 287. Sitzung), der die Grundlage der nachstehenden Änderungen darstellt. § 6 Abstandsflächen, Abstände (1) ¹Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. ²Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. ³Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf., oder soweit nach der umgebenden Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. (…) 2 (5) ¹Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und 3 Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 4 drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Sind nach der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende 54 Abstandsflächentiefen zulässig, sind diese maßgeblich. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 86 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht (…) 3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. (7) ¹Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Abs. 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie 1. eine Stärke von nicht mehr als 25 cm 0,25 m aufweisen und 2. nicht weniger als mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben. 2 § 67 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. 1 (8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig (…) 1
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür- NBauO Quelle: zung: Neugefasst durch 10.02.2003 Bek. vom: Fundstelle: Nds. GVBl. Gültig ab: 31.12.2002 2003, 89 Dokumenttyp: Gesetz Gliederungs-Nr: 2107202 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 Zum 20.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 48 geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10.11.2011 (Nds. GVBl. S. 415)
§7 Grenzabstände 1 (1) Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen 2 Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. Der Abstand ist zur nächsten Lot- 3 rechten über der Grenzlinie zu messen. Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der 4 Geländeoberfläche (H). Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden. (2) Erhebt sich über einen nach § 8 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Höhe des Punktes über der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend. (3) Der Abstand beträgt 1 H, mindestens jedoch 3 m. 1 (4) Der Abstand beträgt ½ H, mindestens jedoch 3 m, 1. in Baugebieten, die ein Bebauungsplan als Kerngebiet festsetzt, 2. in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen Bauge- bieten entsprechen, 3. in anderen Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen nicht allgemein zuläs- sig sind. 2 Satz 1 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke, die ganz oder über- wiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen. §7a Verringerte Abstände von zwei Grenzen 1 (1) Abweichend von § 7 Abs. 3 braucht der Abstand eines Gebäudes gegenüber je einem höchstens 2 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur ½ H, mindestens jedoch 3 m, zu betragen. Da- 3 bei gelten aneinander gebaute Gebäude auf demselben Baugrundstück als ein Gebäude. Grenzen, die einen Winkel von mehr als 120 Grad bilden, gelten als eine Grenze. 1 (2) Ist ein Gebäude ohne Abstand an eine Grenze gebaut, so darf sein Abstand nur noch gegen- 2 über einer weiteren Grenze nach Absatz 1 verringert werden. Ist ein Gebäude ohne Abstand an zwei Grenzen gebaut, so darf sein Abstand gegenüber keiner weiteren Grenze mehr nach Absatz 1 ver- 3 ringert werden. Soweit ein Gebäude auf eine Länge von weniger als 17 m an eine Grenze gebaut ist, brauchen Teile des Gebäudes, die nicht an diese Grenze gebaut werden, innerhalb des Grenzab- schnitts von 17 m nur den Abstand nach Absatz 1 zu halten. §7b Untergeordnete Gebäudeteile 1 (1) Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone dürfen die Abstände nach den §§ 7 und 7 a um 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, unterschrei- 2 ten. Dies gilt auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind.
1 (2) Antennen, Geländer und Schornsteine bleiben als untergeordnete Gebäudeteile außer Betracht. 2 Außer Betracht bleiben ferner Giebeldreiecke, soweit sie, waagerecht gemessen, weniger als 6 m 3 breit sind. Entsprechendes gilt für andere Giebelformen. 1 (3) Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze gebaute 2 Teile des Gebäudes, die unter Absatz 1 fallen, in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. Ist ein Gebäude nach § 8 Abs. 2 oder 3 an eine Grenze gebaut, so darf der Abstand der in Satz 1 genann- 3 ten Gebäudeteile von dieser Grenze bis auf 2 m verringert werden. Er darf weiter verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat oder auf dem Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile vorhanden sind, ausnahmsweise auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen, wenn die Gebäudetei- le sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können. §8 Grenzbebauung (1) Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden muss, ist § 7 nicht anzuwenden. 1 (2) Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es abweichend von § 7 an der Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf 2 dem Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Baulast eine andere als eine entsprechende Grenzbebauung festlegt, wenn den all- gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse mindestens gleichwertig ent- 3 sprochen wird und baugestalterische Bedenken nicht bestehen. Sie kann auf die Baulast verzichten, wenn für die Gebäude auf beiden Grundstücken Bauanträge vorliegen und die Grundstückseigentü- mer der Grenzbebauung zugestimmt haben. 1 (3) Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es ferner an der Grenze zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Ab- stand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nut- 2 zung, entspricht. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine andere als eine entsprechende Grenzbebau- ung zulassen, wenn den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse min- destens gleichwertig entsprochen wird, baugestalterische Bedenken nicht bestehen und der Nachbar 3 zugestimmt hat. Sie kann aus städtebaulichen oder baugestalterischen Gründen verlangen, dass an eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung angebaut wird. (4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Abstand nach den §§ 7 bis 7 b gehalten wird, wenn die vorhandene Bebauung dies erfordert. §9 Hinzurechnung benachbarter Grundstücke 1 (1) Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstan- des bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden, unter den Voraussetzungen des 2 Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung der Eigentümer zugelassen werden, dass öffentliche Grün- und Wasserflächen sowie Betriebsanlagen öffentlicher Ei- senbahnen und Straßenbahnen entsprechend Satz 1 zugerechnet werden. (2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes dem Baugrund- stück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze halten.
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBO Quelle: Ausfertigungsdatum: 18.02.2004 Gültig ab: 01.06.2004 Gültig bis: 31.12.2015 Fundstelle: Amtsblatt Dokumenttyp: Gesetz 2004, 822 Gliederungs-Nr: 2130-1 Landesbauordnung (LBO) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) Vom 18. Februar 2004 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312). Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.09.2010 bis 31.12.2015 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1715 vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312) Fußnoten [1]) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informa-tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni- schen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingun- gen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Re- publik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Po- len, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Eu- ropäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 1. Freier Warenverkehr - H. Horizontale und verfahrensbezogene Maßnahmen vom 16. April 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 68), sind beachtet worden. - Amtliche Fußnote 1. [2]) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). - Amtliche Fußnote 2.
§7 Abstandsflächen (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflä- chen). Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errich- tet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften 1. das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder 2. das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nach- bargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand be- reits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzab- stand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird. (2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, 2. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden, 3. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen. (4) Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand ge- messen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluss der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2. Bei geneigtem oberem Wandabschluss und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhö-
he maßgebend. Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandab- schnitt entsprechend zu ermitteln. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet: 1. voll die Höhe von a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°, b) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mindestens 140° beträgt, 2. zu einem Drittel die Höhe von a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°, b) Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunter liegende Gebäudewand sind, c) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen weniger als 140° beträgt. Das sich ergebende Maß ist H. (5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Kernge- bieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H ge- stattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden. In allen Fäl- len muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht: 1. vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile, wie Gesimse und Dachvorsprünge bis 50 cm Außenkante Dachrinne, 2. Vorbauten, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m, bei Hauseingangstreppen, Hauseingangsüberdachungen und Behinder- tenaufzügen mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben, 3. Abgrabungen vor Außenwänden zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Unter- geschoss sowie für Eingänge und Einfahrten zum Untergeschoss, wenn a) sie sich insgesamt nicht über mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand erstrecken und b) ihre Außenkante mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleibt. (7) Für Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Für Windenergieanlagen gilt Absatz 4 nicht. Bei diesen Anlagen ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errechnet. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geo- metrischen Mittelpunkt des Mastes.
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBauO Quelle: Ausfertigungsdatum: 24.11.1998 Textnachweis ab: 01.10.2001 Dokumenttyp: Gesetz Fundstelle: GVBl 1998, 365 Gliederungs-Nr: 213-1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 Zum 20.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 64, 66 und 87 geändert durch § 47 des Gesetzes vom 09.03.2011 (GVBl. S. 47) Fußnoten (1) Das Änderungsgesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358) dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst- leistungen im Binnenmarkt.
§8 Abstandsflächen (1) Vor Außenwänden oberirdischer Gebäude sind Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflä- chen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vor- schriften 1. das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder 2. das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nach- bargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vor- handen, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird. (2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. (3) Die Abstandsflächen vor Wänden, die einander gegenüberstehen, dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Wände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, 2. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelas- sen werden. (4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Höhe der Wand oder des Wandteils (Wandhö- he); sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei Wän- den unter Giebelflächen gilt als oberer Abschluss der Wand die Waagrechte in Höhe der Schnittlini- en nach Satz 2; liegen die Schnittlinien nicht auf einer Höhe, ist die Waagrechte in der Mitte zwischen den Schnittlinien, bei Pultdächern an der unteren Schnittlinie anzunehmen. Maßgebend ist die im Mit- tel gemessene Höhe der Wand oder des Wandteils. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet 1. voll die Höhe von a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°, b) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mehr als 140° beträgt, sowie Gie- belflächen von Pultdächern mit einer Dachneigung von mehr als 70°,
2. zu einem Drittel die Höhe von a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45°, b) Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die Wand sind, c) Giebelflächen, die nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallen. Nicht hinzugerechnet wird in den Fällen des Satzes 5 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. c die Höhe von Giebelflächen, die innerhalb eines Dreiecks mit einer in Höhe der Waagrechten nach Satz 3 anzuneh- menden Grundlinie von 8 m Länge und mit 4 m Höhe liegen; dies gilt nicht, wenn Dachaufbauten we- niger als 1,50 m von der Giebelfläche entfernt sind. Die Summe der Maße nach den Sätzen 2 bis 6 er- gibt das Maß H. (5) Für vor- oder zurücktretende Wandteile wird die Abstandsfläche gesondert ermittelt. Vor die Wand vortretende Gebäudeteile wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstrep- pen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortre- ten; von der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze müssen sie mindestens 2 m entfernt bleiben. Wandbekleidungen, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung eines vor dem 1. Januar 1999 zulässigerweise errichteten Gebäudes dienen, sind in dem hierfür notwendigen Umfang in den Ab- standsflächen zulässig. (6) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Kernge- bieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H zu- gelassen werden, wenn die Nutzung der Gebiete dies rechtfertigt. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche jedoch mindestens 3 m betragen. (7) Vor Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie vor feu- erhemmenden Wänden, die eine Außenfläche oder überwiegend eine Bekleidung aus normalent- flammbaren Baustoffen haben, darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten. Dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sowie für Wän- de von untergeordneten Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten und vom Nachbargebäude oder von der Grund- stücksgrenze einen ihrer Ausladung entsprechenden Abstand, mindestens aber einen Abstand von 1 m einhalten. (8) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdi- schen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend. Sie sind ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflä- chen und in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist. Ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden sind Einfriedungen und Stützmauern bis zu 2 m Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Begrenzung der Höhe zulässig. (9) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen 1. Garagen, 2. Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und 3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen