a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grund- stücksgrenzen nicht überschreiten und c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind; Giebel an der Grundstücksgrenze dürfen eine Höhe von 4 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Die Höhen und Längen nach Satz 1 gelten nur für Wände und Wandteile, die in einem Winkel von nicht mehr als 75° zur Grundstücksgrenze stehen. Die Gebäude nach Satz 1 sind in den Abstandsflä- chen von anderen Gebäuden sowie ohne eigene Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen gegenüber anderen Gebäuden zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dächer von Gebäuden nach Satz 1 Nr. 1 dürfen mit dem Dach eines anderen Gebäudes, das für sich betrach- tet die erforderliche Abstandsfläche einhält, baulich verbunden werden. (10) Geringere Tiefen der Abstandsflächen können zugelassen werden 1. vor Wänden, die auf demselben Grundstück in einem Winkel von 75° oder weniger zueinander stehen, wenn es sich handelt um a) Wände von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, b) Wände von Wohngebäuden, in denen keine Fenster von Wohn- oder Schlafräumen ange- ordnet sind, c) Wände derselben Wohnung zu einem eigenen Innenhof, 2. in überwiegend bebauten Gebieten, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder städtebauli- che Verhältnisse dies erfordern, sofern die Beleuchtung mit Tageslicht und die Lüftung von Aufenthaltsräumen nicht erheblich beein- trächtigt werden und der Brandschutz gewährleistet ist. Bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Ge- bieten kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden; Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt. (11) Geringere Abstandsflächen sind zulässig, wenn durch Festsetzungen der Grundflächen der Ge- bäude und der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere zwingende Festsetzungen eines Bebauungs- plans die Beleuchtung mit Tageslicht, die Lüftung und der Brandschutz gewährleistet sind. (12) Wird in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz er- forderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Wohnraum durch Aus- bau oder Änderung der Nutzung geschaffen, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 nicht für diese Außen- wände, wenn 1. die Gebäude in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen dienen, 2. die Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz haben und 3. die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen in Dächern oder Wänden sind unbe- schadet der §§ 30 und 32 so anzuordnen, dass von ihnen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Nachbarinnen und Nachbarn unzumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne des Absatzes 9.