Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Zulassung des Distanzelektroimpulsgerätes Modell Taser X2 bei der Bundespolizei

Vom 7. August 2020

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Amtlicher Teil Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat B. Angelegeneheiten der Bundespolizei Verwaltungsvorschrift                           über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentli­ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat               cher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) über die Zulassung des Distanzelektroimpulsgerätes               in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober Modell Taser X2 bei der Bundespolizei                    2006 eingestuft. Vom 7. August 2020 IV. Aus- und Fortbildung Inhaltsübersicht                                                1.  Das Modell Taser X2 darf nur von gemäß II. eingewie­ I.   Allgemeines                                                    senen Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten ge­ II. Zulassung                                                       führt und eingesetzt werden. III. Rechtliche Einstufung                                      2.  Die Fortbildung hat eine eingehende Einweisung in die Bedienung, die Wirkungsweise, die rechtlichen Rah­ IV. Aus­ und Fortbildung menbedingungen und Anforderungen, Dokumentation V.   Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz                            sowie die gesundheitlichen Risiken des Einsatzes ein­ VI. Dokumentation                                                   schließlich der Bedienung eines automatisierten exter­ VI. Schlussbestimmungen                                             nen Defibrillators (AED) zu beinhalten und ist akten­ kundig zu machen. I.   Allgemeines                                                3.  Mindestens einmal jährlich hat eine erneute Einweisung zu erfolgen. Vor dem Hintergrund ständiger Marktsichtung nach ge­ eigneten Einsatzmitteln für die Polizei soll das Distanz­ elektroimpulsgerät (DEIG) Modell Taser X2 im Kont­         V. Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz roll­ und Streifendienst bei polizeilichen Lagen einge­    1.  Außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe darf das Ge­ setzt werden, in denen andere Hilfsmittel der körperli­        rät nicht gegenüber Kindern eingesetzt werden. chen Gewalt im Hinblick auf eine sichere Lagebewälti­ gung nicht geeignet oder unverhältnismäßig sind, um        2.  Das DEIG Modell Taser X2 ist nicht bei zum einen die Gefährdung von Polizeivollzugsbeamtin­           –    dem äußeren Eindruck nach Schwangeren, nen oder ­beamten zu minimieren und zum anderen den –    dem äußeren Eindruck nach Herzkranken, Einsatz von in den Folgen schwerwiegenderen Einsatz­ mitteln möglichst verhindern.                                  –	Personen, die mit brennbaren Flüssigkeiten in Kon­ takt stehen, II. Zulassung                                                       –    Personen, bei denen Absturzgefahr besteht, 1.   Das DEIG Modell Taser X2 wird hiermit für den poli­            –    Personen, die sich im Wasser befinden zeilichen Gebrauch für den Kontroll­ und Streifen­             –	sowie in Situationen, bei denen nach Würdigung dienst befristet für die Anwendererprobung im polizei­              des Einzelfalles der Einsatz eines DEIG eine unver­ lichen Einsatz der Bundespolizei unter Beachtung der                hältnismäßig hohe Gefährdung bei Personen verur­ Auflagen in der Handlungsanweisung, Stand: 5. Februar               sachen würde (z. B. Bedienung einer Maschine, 2020, Aktenzeichen: 21 – 19 00 00 – 0008/ 0020, Version:            Kind auf dem Arm, Sturz in den fließenden Stra­ 1.0 und der Einweisungsschulung, Stand: 5. Februar                  ßenverkehr) 2020, Aktenzeichen: 21 – 19 00 00 – 0008/ 0020, Versi­ on: 1.0 zugelassen.                                            anzuwenden. 2.   Die Zulassung ist dienstlich auf das Modell Taser X2 be­   3.  Es ist Vorsorge zu treffen, dass schränkt, weil es die elektrischen Grenzwerte zum              –	  eine Entladedauer von 5 Sekunden gemäß PTP- Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach                 Prüfbericht vom 30.10.2019 beim Einsatz des Anlage V gemäß § 15 Abs. 5 Beschussverordnung nicht                 DEIG Modell Taser X2 nicht überschritten wird, überschreitet. –	der Laserstrahl nicht in die Augen von Personen ge­ richtet wird und keine Erprobungsgeräte der Laser­ III. Rechtliche Einstufung                                               schutzklasse 3 oder höher verwendet werden, Das DEIG Modell Taser X2 wird als Hilfsmittel der              –	das Gerät in dem dafür vorgesehenen Sicherheits­ körperlichen Gewalt gem. § 2 Absatz 3 des Gesetzes                  holster geführt wird, Seite 778                                                 GMBl 2020                                                   Nr. 37
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–	das Gerät vor Stößen und übermäßiger Nässe ge­          13. Die zuständige Landespolizei ist nach dem DEIG Mo­ schützt wird,                                              dell Taser X2 Einsatz, insbesondere mit Blick auf eine ggf. erforderliche Spurensicherung zu informieren. –	das Gerät vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt wird,                                      14. § 27 a Absatz 1 BPolG findet entsprechende Anwen­ dung. –	zur Vermeidung von Verwechslungen ausschließ­ lich DEIG Modell Taser X2 in gelber oder ver­         15. Die Ausstattung der vorgesehenen Dienststellen im gleichbarer Signalfarbe verwendet werden und               Rahmen der Erprobung erfolgt als Poolausstattung. Die Aufbewahrung der Geräte erfolgt in der Dienststelle –	die Funktionsfähigkeit des DEIG Modell Taser X2              analog dienstlicher Waffen der Bundespolizei. Insofern durch eine geeignete Funktionsprüfung vor der              ist das Führen des DEIG Modell Taser X2 außerhalb Nutzung überprüft wird.                                    des Dienstes nicht vorgesehen. 4.  Der Einsatz des DEIG Modell Taser X2 ist anzudrohen. VI. Dokumentation 5.  Bei dem Einsatz des DEIG Modells Taser X2 ist mög­ lichst gegen den Rücken der Zielperson zu zielen, so­      1.   Jeder Einsatz (auch die Androhung) des DEIG Modells weit dies die Einsatzsituation zulässt oder auf den unte­       Taser X2 ist in dem Fragebogen gemäß Punkt 4.4 des ren Oberkörper der Zielperson.                                  Erprobungskonzepts, Stand: 6. April 2020, Aktenzei­ chen 65 – 19 15 03 – 5570 und 21 – 19 00 00 – 0008/ 0020, 6.  Bei dem Einsatz des DEIG Modells Taser X2 ist nicht             Version: 1.5 zu dokumentieren (Sachverhalt, Erfolgsein­ auf Hals-, Kopf-, Nacken- und Genitalbereich der Ziel­          tritt, besondere Vorkommnisse). person zu zielen. 2.   Eine Gesamterfassung der Einsätze mit dem DEIG Mo­ 7.  Die Anwendung des Kontaktmodus ist untersagt; eine              dell Taser X2 ist dem Bundesministerium des Innern, Anwendung in Fällen von Notwehr oder Nothilfe blei­             für Bau und Heimat nach Jahresabschluss bis zum ben hiervon unberührt.                                          31. Januar des Folgejahres vorzulegen (gem. Anlage). Darüber hinaus hat nach jeder Anwendung des DEIG 8.  Der gleichzeitige Einsatz zweier DEIG Modelle Ta­               Modell Taser X2 eine WE­Meldung zu erfolgen. ser X2 auf eine Zielperson hat grundsätzlich zu unter­ bleiben. VII. Schlussbestimmungen 9.  Es ist zu beachten, dass die erwartete Wirkung nicht in allen Fällen eintreten muss.                               1.   Diese Verwaltungsvorschrift ist jedem zum Führen ei­ nes DEIG Modell Taser X2 befugten Angehörigen der 10. Sekundäre Verletzungen, die durch die plötzliche Bewe­          Bundespolizei in geeigneter Form zur Kenntnis zu ge­ gungsunfähigkeit hervorgerufen werden können, wie               ben. zum Beispiel Sturzverletzungen, Verletzungen durch 2.   Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1.9.2020 in Kraft. Abstürze aus der Höhe oder ins Wasser, sind beim Ein­ satz des Gerätes entsprechend zu berücksichtigen und entgegenzuwirken.                                          Berlin, den 7. August 2020 11. Nach dem Einsatz ist unverzüglich Erste Hilfe zu leis­     B 1 – 52003/1#2 ten und medizinisches Fachpersonal hinzuzuziehen. 12. Es sind Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED)           Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf den Streifenfahrzeugen sowie bei der Dienststelle Im Auftrag vorzuhalten, sodass der Zugriff auf ein AED schnell und zeitgerecht erfolgen kann.                                                        Dr. Palm Anlage Elektroimpulsgeräteeinsatz für das Jahr .... – Bundespolizei – 1.    Anzahl der Einsätze 2.    Einsatzanlässe […ursächlich für den Elektroimpulsgeräteinsatz] a)     Bedrohung/Geiselnahme b)     Suizidlage c)     Festnahmelage d)     Sonstige Nr. 37                                                   GMBl 2020                                                  Seite 779
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3.     Einsatzerfolg a)    ja b)    nein, davon Fehlfunktion Elektroimpulsgerät Fehlschuss Kleidung Sonstiges 4.     Angaben zum Täter a)    Alter     unter 20 20–30 30–40 über 40 Alter unbekannt b)    Geschlecht         männlich weiblich 5.     Bewaffnung/Gewaltbereitschaft a)    Schusswaffe b)    Messer c)    Sonstige Waffe/Gefährliche Gegenstände d)    Gewaltbereitschaft (ohne Bewaffnung) 6.     Alkohol- / Drogeneinfluss a)    ja b)    nein 7.     Verletzungen […ursächlich durch den Elektroimpulsgeräteinsatz] a)    oberflächliche Hautverletzungen durch Pfeile/Elektroden b)    durch Sturz c)    durch Strom d)    Sonstiges e)    keine 8.     Medizinische Versorgung a)    keine b)    Ambulant c)    Stationär d)    Einweisung [… einschl. Meldung sozialer Krise] GMBl 2020, S. 778 Seite 780                                              GMBl 2020                 Nr. 37
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