Microsoft Word - Bericht AG Rück Ärzte.doc

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ärztepool für Abschiebungen

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- 11 - Gefahren beziehen. D.h. für die Bejahung eines Schutzbedürfnisses, dass die Betroffenen alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wegen der dortigen unzureichenden Möglichkeiten die zur Vermeidung einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlimmerung notwendige Behandlung eines Leidens nicht erfahren und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen können. Erst dann ist eine konkrete Gefahr anzunehmen. Eine Verantwortlichkeit des Aufnahmestaates für eine lebenslange medizinische Versorgung und eine Schutzpflicht vor allgemeinen Lebensrisiken in dem Zielstaat bestehen nach der Rechtsprechung nicht. Formaler Hinweis: Es ist zu beachten, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach der Rechtsprechung letztlich nur auf der Grundlage des § 53 Abs. 6 AuslG zu prüfen sind. Wegen § 24 Abs. 2 AsylVfG ist diese Prüfung immer in die Zuständigkeit des BAFl gegeben, wenn ein Asylverfahren durchgeführt wurde oder wird. Liegt zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits eine negative Entscheidung des BAFl über krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor, können auch vorgetragene Veränderungen des Gesundheitszustandes / neue Gründe wegen der Bindungswirkung des § 42 AsylVfG nur beim BAFl über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemacht werden. Zu (2.) / (Flug)Reiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis Inhaltliche Erläuterungen: Reisetauglichkeit infolge Krankheit begründet kein Abschiebungshindernis in Bezug auf einen bestimmten Zielstaat, sondern steht (ggf. vorübergehend) dem Vollzug der Abschiebung an sich entgegen, etwa weil ein Flugtransport wegen einer bestehenden Erkrankung nicht ohne das beachtliche Risiko von gesundheitlichen Schäden durchgeführt werden kann. II. Auftragsinhalt: Unter Einbeziehung der allgemeinen Hinweise aus der Vorbemerkung, die gleichzeitig den Hintergrund für einen ggf. eingeschränkten Gutachtenauftrag vermitteln, wird um die Erstellung eines Gutachtens gebeten, das die erhobenen Befunde und die daraus gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar feststellt. Alle Tatsachen, an die die ärztlichen Schlussfolgerungen anknüpfen, sind zu benennen. Das auf die präzise Bericht der Arbeitsgruppe 'Rückführung' vom .10.2002 ('Ärztepool')
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- 12 - Fragestellung abhebende Gutachten unterliegt mit Blick auf die damit verbundene Erfüllung gesetzlicher Aufgabenstellungen des Auftraggebers nicht der ärztlichen Schweigepflicht. Die zu untersuchende Person ist über den Zweck der Untersuchung und die Übermittlung der Daten vor Beginn der Begutachtung zu informieren. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse Um das Schutzbedürfnis des Betroffenen von den zuständigen Behörden abschließend bewerten zu können, ist die Beantwortung insbesondere folgender Fragestellungen zum Komplex 'zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse' bei der Prüfung des § 53 Abs. 6 AuslG notwendig: - Kann die im Attest bescheinigte Krankheit bestätigt werden? - Welche anderen Krankheiten werden diagnostiziert? - Welche Behandlungsmöglichkeiten müssen im Heimatland gewährleistet sein? - Welche Folgen hätte die erkannte Erkrankung und ihr Verlauf, wenn diese im Heimatland nicht behandelt werden würde (erwarteter Krankheitsverlauf ohne angemessene ärztliche Behandlung im Vergleich zum Krankheitsverlauf mit fortgesetzter Behandlung in Deutschland)? Flugreiseuntauglichkeit als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis Ist die Flugreisetauglichkeit zu bewerten, ist nach Ansicht flugärztlicher Experten insbesondere Hinweisen zu folgenden Erkrankungen/festzustellenden Besonderheiten nachzugehen, das Vorliegen festzustellen und ggf. hinsichtlich der Flugreisetauglichkeit zu bewerten: •   Ansteckende Infektionskrankheiten (offene Tbc, infektiöse Hepatitis A/B/C, HIV, Scharlach, Diphtherie, Windpocken etc. in der akuten Phase) •   Schwere Herz- Kreislauferkrankungen sowie Lungenerkrankungen •   Personen nach Herzinfarkt und Schlaganfall •   Innere Verletzungen (Ausmaß beschreiben) •   Schädel- oder Hirnverletzungen (Ausmaß beschreiben) •   Schwangerschaft •   Neurologische/Psychiatrische Erkrankungen (einschließlich PTBS) •    Anfallsleiden Bericht der Arbeitsgruppe 'Rückführung' vom .10.2002 ('Ärztepool')
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- 13 - •   Akute Magen-/Darmerkrankungen •   Akute Erkrankungen des HNO-Gebiets •   Zustand nach Thrombosen •   Bestehen Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung als Folge einer psychiatrischen Erkrankung, ist - wie bei anderen psychiatrischen Erkrankungen - eine psychiatrische Begutachtung einzuholen Gutachterlich zu beantworten sind dann auf dieser Grundlage die Fragen: -   Welche medizinischen Befunde sind erhoben worden? -   Ist bei diesen Erhebungen die Flugreisetauglichkeit gegeben? -   Wenn nicht; wie kann die Flugreisetauglichkeit durch begleitende Maßnahmen hergestellt werden (z.B. Fortführung einer erforderlichen Therapie während des Fluges, -fach- ärztliche, pflegerische, allgemeine Begleitung)? -   Falls die Flugreisetauglichkeit nicht durch begleitende Maßnahmen hergestellt werden kann: Welche Behandlung ist erforderlich, um die Flugreisetauglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt wiederherzustellen und wie schätzen Sie den dafür voraussichtlichen Zeitbedarf ein? Im Falle einer psychiatrischen Begutachtung sind zumindest folgende Fragen an den Gutachter zu richten: -     Besteht bei dem Probanden das Risiko einer Eigengefährdung (Suizidalität) bzw. Fremdgefährdung? -   Wie kann die Flugreisetauglichkeit gewährleistet werden? (z. B. ärztliche Flugbegleitung, Fortführung einer erforderlichen Therapie während des Fluges, etc.) -   Falls die Flugreisetauglichkeit nicht durch begleitende Maßnahmen gewährleistet werden kann: Welche Behandlung ist erforderlich, um die Flugreisetauglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt wiederherzustellen und wie schätzen Sie den dafür vor- aussichtlichen Zeitbedarf ein? In der Regel wird die Flugreisetauglichkeit durch Auflagen/Zusatzmaßnahmen herzustellen sein. Deshalb kommt es hier darauf an, die erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. So ist in einigen Fällen insbesondere an eine ärztliche oder pflegerische Begleitung zu denken. Auch können entsprechend angezeigte Medikamente/Geräte mitgeführt werden, die bei Bedarf und mit Einwilligung des Betroffenen verabreicht/genutzt werden können. Ggf. Bericht der Arbeitsgruppe 'Rückführung' vom .10.2002 ('Ärztepool')
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- 14 - sind auch die notwendigen äußeren Bedingungen einer Flugrückführung (Flugambulanz oder z.B. nicht aufgestellter Fluggastsitz oder Liegendtransport) genau zu benennen. Bei Eigen- und/oder Fremdgefährdung können besondere Maßnahmen empfohlen werden, die z.B. vom Beginn der (nicht angekündigten) Abschiebung bis zur Übergabe in eine Therapieeinrichtung im Heimatland (vorherige Abklärung der Aufnahme) eine permanente Überwachung, z.B. durch einen Arzt, vorsehen. Schließlich ist der Gutachter gebeten, seine Erkenntnisse zu Gefährdungen, die von dem Probanden bei einer Flugrückführung für Dritte (z.B. Ansteckungsgefahr, Gewaltbereitschaft) ausgehen könnten, zu bezeichnen. Schlussbemerkung: Der Gutachtenauftrag erstreckt sich eventuell allein auf die Feststellung der Flugreisetauglichkeit. Soweit der Gutachter im Rahmen der Exploration dessen ungeachtet Veranlassung sieht, außerhalb des eigentlichen Auftrages eine persönliche Einschätzung zu eventuellen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen abzugeben, ist dies zur Kenntnisnahme der Ausländerbehörde in einer gesonderten Stellungnahme möglich. Bericht der Arbeitsgruppe 'Rückführung' vom .10.2002 ('Ärztepool')
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