Unterbringung von Geflüchteten und Asylsuchenden in Sachsen-Anhalt

Flüchtlingsunterbringung

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Landtag von Sachsen-Anhalt                                      Drucksache 7/1451 02.06.2017 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Unterbringung von Geflüchteten und Asylsuchenden in Sachsen-Anhalt Große Anfrage Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 7/1200 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Aufnahme und Unterbringung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Aus- länderinnen und Ausländern obliegt nach § 1 Abs. 1 und 2 Aufnahmegesetz (AufnG) den Landkreisen und kreisfreien Städten (Aufnahmekommunen) als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Vorbemerkung der Landesregierung: Vor dem Hintergrund, dass die Unterbringung der genannten Personengruppen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises obliegt, ist die Landesregierung für die Beantwortung der gestellten Fragen überwie- gend auf die Übermittlung der Angaben durch die Aufnahmekommunen angewiesen, soweit ihr nicht entsprechende Landes- oder Bundesstatistiken vorliegen. Sofern Aufnahmekommunen bei einzelnen Fragen nicht in der Lage waren, die erforderli- chen Angaben innerhalb der für die Beantwortung von Großen Anfragen zur Verfü- gung stehenden Frist zu ermitteln, können diese Fragen daher nur eingeschränkt mit vorliegenden Erkenntnissen beantwortet werden. Hierauf wird in der betreffenden Antwort jeweils hingewiesen. Frage Nr. 1 Wie definiert die Landesregierung die Termini „Gemeinschaftsunterbringung“, „dezentrale Unterbringung“ und „dezentrale Wohnungsunterbringung“? Hin- sichtlich welcher qualitativen und quantitativen Merkmale erfolgt dies? Die Begriffe „Gemeinschaftsunterbringung“, „dezentrale Unterbringung“ und „dezent- rale Wohnungsunterbringung“ sind nicht gesetzlich definiert. Die „Gemeinschaftsun- terbringung“ wird regelmäßig als Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften im Hinweis:      Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 07.06.2017)
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2 Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz (AsylG) verstanden. Die „dezentrale Unter- bringung“ bzw. „dezentrale Wohnungsunterbringung“ hingegen bedeutet regelmäßig die Unterbringung in Wohnungen. Das Aufnahmegesetz des Landes und die „Leitlinien für die Unterbringung und sozia- le Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern“ des Ministeri- ums für Inneres und Sport vom 15. Januar 2013 (im Folgenden „Unterbringungsleitli- nien“) verwenden für die Aufnahme die Begriffe „Unterbringung in Gemeinschaftsun- terkünften“ sowie „Unterbringung in Wohnungen“. Nach den Unterbringungsleitlinien sowie den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsvorschriften wird als „Wohnung“ jede baulich abgeschlossene Raumein- heit, unabhängig von der Anzahl der darin enthaltenen Räume, verstanden, die zum Wohnen und Schlafen geeignet ist, hierzu von einer Person allein oder mehreren Personen gemeinsam eigenverantwortlich und selbständig genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Der Wohnungsbegriff der Unterbringungsleitlinien setzt somit eine eigenverantwortliche und selbständige Nutzung durch den oder die Bewohner voraus. Eine fremdbestimmte Nutzungszuweisung und Nutzungsausge- staltung, die keinen oder nur einen geringen Spielraum für eigenverantwortliche, selbständige Entscheidungen der Bewohner bietet, ist daher keine Wohnungsnut- zung im Sinne der Unterbringungsleitlinien. Demzufolge sind Raumeinheiten, die zwar baulich abgeschlossen sind und durch einen eigenen Eingang betreten werden können, aber ausschließlich der Verwaltung und Bewirtschaftung durch eine Haus- verwaltung oder Heimleitung unterliegen, welche den Bewohnern die Raumeinheit zuweist und den Ablauf der Nutzung, z. B. im Hinblick auf Reinigungszyklen, Wasch- tage, Sozialbetreuung etc. dergestalt regelt, dass den Bewohnern kaum selbständige Entscheidungen obliegen, keine Wohnungen im Sinne der genannten Vorschrift. Diesen Ausführungen und Definitionen folgend, wurden die Anlagen zu den gestell- ten Fragen abgefasst. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung hingewiesen. Frage Nr. 2 In welcher Form erfolgt die Unterbringung von Geflüchteten in Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt dieser Großen Anfrage in den einzelnen Landkreisen und kreis- freien Städten? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten gliedern sowie je nach Einrichtung mit Adresse, Betreiber sowie Belegungsstand und Kapazi- tät aufführen. Bitte jeweils aufschlüsseln nach Unterbringungsform: a) Gemeinschaftsunterbringung im Sinne der Unterbringung von Familien und/oder Einzelpersonen in einem Gebäude, welches nicht anderweitig vermietet oder bewohnt wird und welches nur zentrale Nutzungsmöglich- keiten von Küche, Bad, Postempfang etc. bietet; Die erbetenen Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genom- men.
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3 b) wohnungsähnliche Unterbringung im Sinne der Unterbringung von Fami- lien und/oder Einzelpersonen in Wohnungen oder wohnungsähnlichen Zimmeranordnungen, welche ausschließlich individuelle bzw. wohneinhei- tenweise Nutzungsmöglichkeiten von Küche, Bad, Postempfang etc. anbie- ten und die über eine klare Abgrenzung zu anderen Bewohnern in einem ausschließlich durch Geflüchtete genutzten Gebäude verfügen; Die erbetenen Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genom- men. c) dezentrale Unterbringung in Wohnungen im Sinne einer Unterbringung von Familien und/oder Einzelpersonen in Wohnungen, welche ausschließlich individuelle Nutzungsmöglichkeiten von Küche, Bad, Postempfang etc. bie- ten sowie über eine klare Abgrenzung zu anderen Bewohnern in einem Ge- bäude verfügen, dass mehrheitlich von Bewohnern der deutschen Mehr- heitsgesellschaft genutzt wird; Die erbetenen Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genom- men. d) Unterkünfte in Modulbauweise und in Containern und Eine Unterbringung in Unterkünften in Modulbauweise bzw. Wohncontainern erfolgt teilweise im Landkreis Börde in der Gemeinschaftsunterkunft in Oschersleben, „Magdeburger Straße 34/Am Pfefferbach 9“, sowie im Salzlandkreis in der Gemein- schaftsunterkunft in Bernburg, „Köthensche Straße 60a“. Im Übrigen wird auf Anlage 1 verwiesen. e) sonstige Unterkünfte (Notunterkünfte, Turnhallen etc.). Bei der Notunterkunft im Saalekreis handelt es sich um das Objekt „Hallesche Straße 99“ in 06217 Merseburg. Diese Unterkunft wurde Ende 2015 im Rahmen der gestie- genen Flüchtlingszahlen vertraglich gebunden und wird derzeit noch für die Unter- bringung von Schutzsuchenden genutzt. Die mögliche Nutzung endet am 31. De- zember 2017. Im Übrigen wird auf Anlage 1 verwiesen. Frage Nr. 3 Welche weiteren Planungen bestehen zur Unterbringung von Geflüchteten so- wie Asylsuchenden in Sachsen-Anhalt und wer ist bzw. wird mit dem Betrieb der Einrichtungen beauftragt? Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten und Betreibern entsprechend der in Frage 2 definierten Unterbringungsformen auf- schlüsseln und mit Adresse sowie Belegungsstand und -kapazität aufführen. Die erbetenen Angaben sind der Anlage 2 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung, die Antwort auf Frage Nr. 1 sowie die Anlage 1 Bezug genommen.
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4 Frage Nr. 4 Welche weiteren Planungen bestehen zur Unterbringung von Geflüchteten, die mit einer Schutzanerkennung aus den Erstaufnahmeeinrichtungen auf die Landkreise verteilt werden? Die erbetenen Angaben sind der Anlage 3 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung, die Antwort auf Frage Nr. 1 sowie die Anlage 1 Bezug genommen. Frage Nr. 5 Wie stellt sich der Belegungsstand der Unterkünfte im Land Sachsen-Anhalt im Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Großen Anfrage dar? Welche Belegungszahlen werden für den Verlauf des Jahres 2017 und für 2018 prognostiziert und auf welcher Grundlage werden diese Prognosen erho- ben? Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten und Gemeinden entsprechend der in Frage 2 definierten Unterbringungsformen aufschlüsseln. Zu Teilfrage 1: Die erbetenen Angaben sind der Anlage 4 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genom- men. Zu Teilfrage 2: Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG teilt das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle (hier: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden „BAMF“) den Ländern die voraussichtliche Entwicklung der Zugänge von Asylbegeh- renden mit. Aus Sicht des Bundes sind zuverlässige Prognosen aufgrund der vielen Variablen im Weltgeschehen derzeit nicht möglich. Die Landesregierung hat mit Blick auf die stark rückläufigen Zugänge von Schutzsu- chenden im Jahr 2016 für die notwendigen Planungen im Doppelhaushalt 2017/2018 einen Zugang von deutschlandweit rund 200.000 Schutzsuchenden für die Jahre 2017 und 2018 angenommen, so dass gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 AsylG nach dem Kö- nigsteiner Schlüssel mit rund 5.600 Schutzsuchenden pro Jahr für Sachsen-Anhalt gerechnet wird. Die Verteilung der Asylbegehrenden auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt quotengerecht entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahlen. Hinsichtlich der im Land pro Quartal festgelegten Aufnahmequoten ist zu berücksichtigen, dass durch den Gesetzgeber unter § 1 Abs. 3 S. 1 bis 4 AufnG festgeschrieben wurde, dass für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen sich der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder einer Außenstelle einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet, die Aufnahmequote ermäßigt wird. So verringert sich für jeweils drei Personen, die sich in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder einer Außenstelle einer Aufnah- meeinrichtung des Landes befinden, die Aufnahmeverpflichtung um eine Person. Die Aufnahmequoten für das Jahr 2017 sind der Anlage 5 zu entnehmen.
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5 Eine verlässliche Prognose der Belegungszahlen in den Aufnahmekommunen für den Verlauf des Jahres 2017 und für 2018 ist selbst bei Zugrundelegung der oben dargestellten Zugangsannahme nicht möglich. Es ist vorgesehen, eine Verteilung von Asylbegehrenden und Abgelehnten auf die Aufnahmekommunen grundsätzlich nur vorzunehmen, wenn jeweils die Verpflichtung gemäß § 47 AsylG in der Landes- erstaufnahme zu wohnen, endet. Aufgrund der weitgehenden Abarbeitung der Bear- beitungsrückstände ist das BAMF Halberstadt mittlerweile deutlich verstärkt in der Lage, die Entscheidung vor Ablauf des Aufenthalts in der Erstaufnahme zu treffen. Eine Verteilung der noch nicht beschiedenen Fälle ist daher in erheblich weniger Fäl- len zu erwarten. Dagegen steigt der Anteil abgelehnter Bewerber, da die durch- schnittliche Schutzquote auf unter 40 % gesunken ist. Allerdings ist ungewiss, ob diese Entwicklung anhält, da sie von der Zusammensetzung der Herkunftsländer und deren spezifischer Konfliktsituation sowie der aktuellen Rechtsprechung abhängt. Des Weiteren hat das Ministerium für Inneres und Sport seine Aktivitäten zur Be- schleunigung der freiwilligen und zwangsweisen Rückkehr abgelehnter Bewerber noch aus der Erstaufnahme heraus verstärkt, so dass auch insoweit eine Verringe- rung zu verteilender Personen zu erwarten ist. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Schutzquote für die bereits verteilten Asylbegehrenden wird für das Jahr 2017 insge- samt ein leichter Rückgang der Bestandszahlen in den Aufnahmekommunen erwar- tet. Eine Aufteilung auf einzelne Landkreise und kreisfreie Städte sowie Unterbrin- gungsformen lässt sich aufgrund der dargestellten Unwägbarkeiten nicht vornehmen. Frage Nr. 6 Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden im Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Großen Anfrage in den Gemeinschafts- unterkünften und den Unterkünften anderer Art beschäftigt? Welche Personal- zahlen werden für den Verlauf des Jahres 2017 und für 2018 prognostiziert und auf welcher Grundlage geschieht dies? Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten und Gemeinden entsprechend der in Frage 2 definierten Unterbrin- gungsformen sowie Berufsgruppe/Funktion (z. B. Betreuungspersonal, Sozial- arbeiterinnen und Sozialarbeiter, Therapeutinnen und Therapeuten, Sicher- heitspersonal, technisches Personal etc.) sowie deren Qualifikation (z. B. Be- rufs- oder Hochschulabschluss mit Angabe der Fachrichtung) aufschlüsseln. Die erbetenen Angaben sind den Anlagen 6a (Gemeinschaftsunterkünfte) und 6b (Wohnungen) zu entnehmen. Die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung vorzunehmenden Planungen sind insbesondere abhängig von den Zugangszahlen, der Größe des Objekts sowie den örtlichen Gegebenheiten. Für das Jahr 2018 liegen noch keine Prognosezahlen vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und auf Antwort auf Frage 1 Bezug genommen. Frage Nr. 7 Wie verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Unterbringung von Geflüchteten und Asylsuchenden vorrangig dezentral, d. h. in nicht zusammenhängenden Wohnungen, zu realisieren? Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung
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6 hin zur dezentralen Unterbringung in Wohnungen im Hinblick auf die Möglich- keit zum Abbau von Vorurteilen und Fremdenfeindlichkeit in der Aufnahmege- sellschaft? Die Aufnahme und Unterbringung obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen der Gesetze. Gemäß § 53 Abs.1 AsylG sollen Asylbegehrende in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belan- ge des Ausländers zu berücksichtigen. Diese Vorgaben gewährleisten eine einheitli- che Praxis im gesamten Bundesgebiet. Gleichwohl stehen den Aufnahmekommunen – insbesondere unter humanitären Gesichtspunkten – Handlungsspielräume offen, eine Wohnungsunterbringung durchzuführen. Die Unterbringungsleitlinien geben den Aufnahmekommunen zusätzliche Hand- lungsempfehlungen. Demnach sollen Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind sowie Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Been- digung der Wohnverpflichtung in einer Landesaufnahmeeinrichtung – spätestens nach einer Orientierungsphase von maximal sechs Monaten – vorrangig mit eigenem Wohnraum versorgt werden. Für Personen außerhalb eines Familienverbandes, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, sehen die Unterbringungsleitlinien in der Regel mit Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des behördlichen Erstverfah- rens eine Unterbringung in Wohnungen vor. Angesichts der hohen Zugangszahlen ab Sommer 2015 bis Anfang 2016 waren ins- besondere Gemeinschaftsunterkünfte zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Unterbringung der Schutzsuchenden unverzichtbar. Sie sind auch in Zukunft not- wendig, um flexibel und schnell auf asylpolitische Entwicklungen, das heißt auf stei- gende Zugangszahlen, reagieren zu können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften auch eine positive Funktion für die Bewohner hat. Hierzu gehören z. B. die durch das Heimpersonal gebotenen Hil- festellungen sowie der Austausch und die Unterstützung der Bewohner untereinan- der. Gemeinschaftsunterkünfte bieten insbesondere für Bewohner, die sich erst kur- ze Zeit in Deutschland aufhalten, einen geschützten Bereich, der es ihnen oft über- haupt erst ermöglicht, sich zweckmäßig auf ein späteres selbständiges Leben, etwa in einer eigenen Wohnung, vorzubereiten. Da eine Unterbringung in Wohnungen in der Regel mehr Möglichkeiten der Begeg- nung mit der einheimischen Bevölkerung eröffnet, kann diese zum Abbau wechsel- seitiger Vorurteile beitragen. Soweit möglich nehmen die Aufnahmekommunen auch eine Unterbringung in nicht zusammenhängenden Wohnungen vor. Frage Nr. 8 Wie stellt sich die Entwicklung der Unterbringung von Geflüchteten sowie Asylsuchenden in dezentralen nicht zusammenhängenden Wohnunterkünften gegenüber der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften seit 1. Januar 2016 dar? Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten und Gemeinden entspre- chend der in Frage 2 definierten Unterbringungsformen aufschlüsseln. Die erbetenen Angaben sind der Anlage 7 zu entnehmen. Die Angaben erfolgen für die Landkreise und kreisfreien Städte, die Gemeinschaftsunterkünfte vorhalten. Im
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7 Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genommen. Frage Nr. 9 In welcher Weise und mit welchen Ergebnissen wurde durch die Landkrei- se/kreisfreien Städte und/oder das Ministerium für Inneres und Sport die Un- terbringung von Geflüchteten sowie Asylsuchenden in dezentralen nicht zu- sammenhängenden Wohnungen geprüft? Mit welchem Ergebnis erfolgte dies? Mit welcher Begründung wurde ggf. jeweils auf eine solche Prüfung verzichtet? Bitte aufschlüsseln nach Gebietskörperschaft. Dem Landesverwaltungsamt obliegt im Rahmen der Fachaufsicht die Durchführung von regelmäßigen sowie unangemeldeten und anlassbezogenen Kontrollen der Ge- meinschaftsunterkünfte. (Privat-)Wohnungen unterfallen solchen Kontrollen aus Ach- tung vor dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre nicht. Darüber hinaus erfolgt die Unterbringung in Wohnungen in Anlehnung an die Unter- bringungsleitlinien des Landes. Nach Angaben der Landeshauptstadt Magdeburg erfolgt vor dem Bezug und der Möblierung einer kommunal angemieteten Wohnung zunächst eine ordnungsgemä- ße Abnahme. Bei der Übergabe sind Vertreter des Kommunalen Gebäudemanage- ments und des Sozial- und Wohnungsamtes dabei, die mit dem technischen Sach- verstand den Zustand der Wohnung beurteilen. Dazu wird ein Übergabeprotokoll an- gefertigt. Während der weiteren Nutzung der Wohnung stehen speziell dafür einge- stellte Mitarbeiter zur Verfügung, die Kontrollen in den Wohnungen durchführen, für Ordnung sowie Sauberkeit sorgen und auch Kleinstreparaturen durchführen. In den Wohnungen wird darauf geachtet, dass die Hygiene beachtet und auch die Hausord- nung eingehalten wird. Frage Nr. 10 Welche Planungen bestehen, auch für die Unterbringung in Wohnungen Leitli- nien zu formulieren, die Mindeststandards der Unterbringung und soziale Be- treuung enthalten? Es ist derzeit nicht vorgesehen, für die Unterbringung in Wohnungen gesonderte Leitlinien zu formulieren. Gemäß 1.2.4 der Unterbringungsleitlinien gibt es bereits Empfehlungen hinsichtlich der Wohnraumanmietung. Danach können Wohnungen sowohl vom kommunalen als auch freien Wohnungsmarkt angemietet werden. Die Anmietung kann durch die Aufnahmekommunen oder durch den Ausländer selbst er- folgen. Bei der Wohnungsanmietung durch den Ausländer soll die Kommune unter- stützend mitwirken. Wird die Wohnung durch die Kommune angemietet oder vermit- telt, sollte mit Blick auf deren Lage Nr. 2.1 der Unterbringungsleitlinien entsprechen- de Anwendung finden. Danach sollen von Kommunen angemietete oder vermittelte Wohnungen in einem oder im Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen sein. Die Wohnungen sollen sich in örtlicher Nähe zu medizinischen, schulischen und anderen Einrichtungen des täglichen Lebens befinden. Soweit der- artige Einrichtungen nicht fußläufig erreichbar sind, sollen Wohnungen so gelegen
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8 sein, dass entsprechende Einrichtungen über regelmäßige Verkehrsanbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs erreichbar sind. Üblicherweise werden Woh- nungen in den Städten des Landes angemietet und sollten selbstverständlich den zeitgemäßen Standards entsprechen. In welchem Umfang haben/werden die Landkreise und kreisfreien Städte Sach- sen-Anhalts in den Jahren 2017 und 2018 Finanzmittel für die dezentrale Unter- bringung in Wohnungen aufgewendet/vermutlich aufwenden? Bitte Einzelauf- stellung nach Anzahl der untergebrachten Geflüchteten sowie Asylsuchenden und Gebietskörperschaft sowie Vermietungsart (selbst oder durch Dritte an- gemieteter Wohnraum). Die erbetenen Angaben sind der Anlage 8 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genom- men. Frage Nr. 12 Wie viele Familien lebten mit wie vielen Kindern 2016 und im I. Quartal 2017 in welchen der in Frage 2 definierten Unterbringungsformen und wie lang ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer? Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städ- ten und Gemeinden aufschlüsseln. Die erbetenen Angaben sind den Anlagen 9a (Gemeinschaftsunterkünfte) und 9b (Wohnungen) zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesre- gierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genommen. Frage Nr. 13 Wie viele Menschen leben seit mindestens drei Jahren in den Unterkünften, wie viele davon mit Familie? Bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und kreis- freien Städten sowie Einrichtung entsprechend der in Frage 2 definierten Un- terbringungsformen aufschlüsseln. Die erbetenen Angaben sind den Anlagen 10a (Gemeinschaftsunterkünfte) und 10b (Wohnungen) zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesre- gierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genommen. Frage Nr. 14 Wie viele allein erziehende Mütter und alleinreisende Frauen lebten seit 2016 wie lange in den Unterkünften? Bitte Einzelaufstellung nach Jahren, Landkrei- sen und kreisfreien Städten und Einrichtung entsprechend der in Frage 2 defi- nierten Unterbringungs-formen aufschlüsseln. Die erbetenen Angaben sind den Anlagen 11a (Gemeinschaftsunterkünfte) und 11b (Wohnungen) zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesre- gierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genommen.
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9 Frage Nr. 15 Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) gelangten im Zeitraum 1. Januar 2017 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Großen Anfrage nach Sachsen-Anhalt? Wie und wo sind diese untergebracht und wie werden sie be- treut? Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Einrichtung. Welche Standards gelten bei der Unterbringung und Be- treuung der UMA und wie wird die Einhaltung dieser überprüft? Zu Teilfrage 1: Die erbetenen Angaben sind der Anlage 12 zu entnehmen. Zu Teilfrage 2: Die Verteilung auf die konkreten Einrichtungen ist der Landesregierung nicht be- kannt. Die Unterbringung und Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Auslän- dern erfolgt entsprechend § 27 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Ju- gendhilfe – (SGB VIII) überwiegend in Maßnahmen nach § 34 SGB VIII (Heimerzie- hung, betreute Wohnform) und in Maßnahmen nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege). Für die Unterbringung und Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer gelten die Standards der Jugendhilfe entsprechend SGB VIII. Die Einhaltung der Standards wird im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII gewährleistet sowie im Weiteren entsprechend § 46 SGB VIII im Rahmen von örtli- chen Prüfungen der zuständigen Behörde (Landesjugendamt) nach den Erfordernis- sen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüft. Frage Nr. 16 Wie viele Anträge auf dezentrale Unterbringung in einer Wohnung wurden seit dem 1. Januar 2016 gestellt? Wie viele davon wurden bewilligt, wie viele abge- lehnt? Aus welchen Gründen erfolgten Ablehnungen? Bitte Einzelaufstellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten. Die erbetenen Angaben sind der Anlage 13 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage Nr. 1 Bezug genom- men. Frage Nr. 17 Welche Tagessätze für die Unterbringung von Geflüchteten sowie Asylsuchen- den wurden im Jahr 2016 und im I. Quartal 2017 durch das Land Sachsen- Anhalt an die Landkreise und kreisfreien Städte entrichtet? Wie viel davon ga- ben die Landkreise an die Betreiber der Einrichtungen weiter? Bitte Einzelauf- stellung nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Einrichtung entspre- chend der in Frage 2 definierten Unterbringungsformen. Gemäß § 2 Abs. 2 AufnG werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Auf- wendungen für die Aufnahme von zugewiesenen Personen im Sinne von § 1 Abs. 1
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10 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 AufnG, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, im Wege einer Jahrespauschale je zugewiesener Person und Quartal er- stattet. Die Pauschale betrug im Jahr 2016 10.470 Euro je aufgenommener Person und Jahr. Gemäß § 2 Abs. 6 AufnG ist die Differenz zur Pauschale des Folgejahres auszugleichen. Zur Aufnahme gehören u. a. die Unterbringung, die Gewährung von Leistungen nach den jeweils maßgebenden Leistungsgesetzen und eine angemes- sene Beratung und Betreuung. Eine Entrichtung nach Tagessätzen erfolgt nicht. Die erbetenen Angaben zu den Landkreisen und kreisfreien Städten sind der Anlage 14 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung Be- zug genommen. Frage Nr. 18 Welche Kontrollen finden zur Einhaltung der Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern vom 1. Januar 2015 statt? Bitte aufschlüsseln nach Unterkunft, Aufsichtsbe- hörde, Art der Maßnahme und tatsächlichen Kontrollterminen seit 1. Januar 2016. Die Kontrollen werden im Rahmen der Fachaufsicht durch das Landesverwaltungs- amt durchgeführt. Die Unterbringungsleitlinien des Landes enthalten Empfehlungen für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Gemeinschaftsunterkünfte sind grundsätzlich im Wege eines Monitorings darauf zu überprüfen, inwieweit sie den An- forderungen nach den Unterbringungsleitlinien entsprechen. In Anbetracht der hohen Zugangszahlen im Jahr 2015 waren die Vorgaben der Un- terbringungsleitlinien in der Praxis kaum noch umsetzbar. Ziel war es, die vorhande- nen Ressourcen vorrangig darauf zu richten, eine menschenwürdige Unterbringung der aufzunehmenden Asylbewerber sicherzustellen, was auch gelungen ist. Um die- ses Ziel zu erleichtern, wurden die in den Leitlinien vorgegebenen Standards am 15. September 2015 bis zum Ende des Jahres 2016 ausgesetzt. Die Vorgaben ander- weitiger Rechtsvorschriften, insbesondere bau-, gesundheits-, brand- und unfall- schutzrechtlicher Art, blieben hiervon unberührt. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Aufnahmekommunen die Leitlinien auch ohne eine explizite Rechtsverpflichtung in vielen Bereichen umgesetzt haben. So erhöhten alle Aufnah- mekommunen in den letzten Jahren den Anteil ihrer Wohnungsunterbringungen zum Teil in erheblichem Umfang. Auch die Standards der Gemeinschafts-unterkünfte bzgl. materieller und personeller Ausstattung haben sich in Umsetzung der Leitlinien allgemein verbessert. Wegen der Aussetzung der Unterbringungsleitlinien erfolgten in 2016 keine Kontrol- len bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsleitlinien. Die erbetenen Angaben zu den bisher durchgeführten Kontrollen für das Jahr 2017 sind der Anlage 15 zu entnehmen. Frage Nr. 19 In wie vielen Fällen musste eine Aufsichtsbehörde wegen Verstößen gegen die von den Leitlinien für die Unterbringung und soziale Betreuung von nicht dau-
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