Vorgehensweise und Resultate aus der Richtlinie zur Vermeidung des Erwerbs aus ausbeuterischer Kinderarbeit

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Landtag von Sachsen-Anhalt                            Drucksache 6/872 02.03.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Vorgehensweise und Resultate aus der Richtlinie zur Vermeidung des Erwerbs aus ausbeuterischer Kinderarbeit Kleine Anfrage - KA 6/7311 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Konvention 182 der International Labour Organisation (ILO) vom 17. Juni 1999 fordert die unverzügliche Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Sie wurde 2001 in deutsches Recht umgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Landtages 5/41/1319 B vom 26. Juni 2008 erließen die Landesministerien Runder- lasse. Damit sollte der Erwerb von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit ver- hindert werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Welche Organisationseinheit der Landesregierung ist verantwortlich dafür, die jeweiligen Beschaffungsstellen bei der Umsetzung der Richtlinie zu unterstüt- zen und zu kontrollieren? Die Regelungen zum öffentlichen Beschaffungswesen beruhen auf den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere dem 4. Teil, sowie den haushaltsrechtlichen Vorschriften. Die öffentlichen Beschaffungsvorgänge unter- fallen der üblichen Dienst- und Fachaufsicht der jeweils übergeordneten Behörde. Laut der Geschäftsverteilung der Ministerien ist das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft für die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge das zuständige Mi- nisterium. (Ausgegeben am 05.03.2012)
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2 Frage 2: Bei wie vielen Beschaffungsvorgängen wurde die Richtlinie in den Beschaf- fungsstellen der Landesbehörden in den Jahren 2009, 2010 und 2011 zur An- wendung gebracht? Bitte Antwort differenzieren nach Ministerien, nachgeord- neten Behörden sowie Landesbetrieben sowie nach beschafftem Produkt oder Dienstleistung. Nach dem „Gem. RdErl. des MW, der StK und der übr. Min. vom 24. November 2008 - 41-32570-45 Regelungen zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeu- terischer Kinderarbeit im Rahmen des öffentlichen Auftragswesens“ haben die Ver- gabestellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes in begründeten Fällen eine Eigenerklärung von den Bietern zu verlangen. Die Prüfung der Vorlage dieser Voraussetzungen ist durch jede Vergabestelle in jedem Vergabeverfahren durchzu- führen. Allerdings gehören Produkte aus Herstellerländern, wie sie im Runderlass aufgeführt sind, nicht zu den üblichen Beschaffungen in der Landesverwaltung. Bei der Vielzahl der Beschaffungsvorgänge kann keine Aussage über die Anzahl der Anwendungsfäl- le getroffen werden, da es keine gesonderte statistische Erfassung der Vergabevor- gänge nach den Kriterien der Richtlinie gibt. Frage 3: Bei wie vielen der unter 2. benannten Beschaffungsvorgänge kam es durch die Richtlinie zum Ausschluss von Anbietern? Bei wie vielen Beschaffungsvor- gängen konnte keinem Angebot der Zuschlag erteilt werden, das die Vorgaben der Runderlasse einhielt? Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, bei dem eine Vergabestelle einen Anbie- ter aufgrund des in Rede stehenden Erlasses vom Vergabeverfahren ausgeschlos- sen hat oder ein Zuschlag auf Grund der Richtlinie nicht erteilt werden konnte. Siehe auch Antwort zu Frage 2. Frage 4: In der Anlage zur Richtlinie werden beispielhaft Produktgruppen im Formular einer so genannten Eigenerklärung benannt. Welche Erfahrungen bei der Be- schaffung der genannten Produkte wurden gemacht? Innerhalb der Landesverwaltung besteht nur in Einzelfällen die Notwendigkeit für ei- ne Beschaffung der in der Richtlinie beispielhaft benannten Produkte/ Produktgrup- pen, so dass hierzu Erfahrungswerte nicht vorliegen. Insbesondere ist zu bemerken, dass bei der Baudurchführung von Hoch- und Stra- ßenbaumaßnahmen i. d. R. keine unmittelbaren Vertragsbindungen zu Lieferfirmen bestehen, sondern immer nur zu Baufirmen. Zwar ist nicht hundertprozentig auszu- schließen, dass bei den durch die Auftragnehmer im Ausland bezogenen Baustoffe (Naturstein o. ä.) Kinderarbeit auftreten könnte, jedoch ist dies bei den üblichen Händler-/ Zwischenhändlerkonstellationen schwer nachweisbar und nur mit erheb- lichen Zeit- und Kostenaufwand kontrollierbar. Zur eigentlichen Leistungserbringung bei den Baumaßnahmen kann Kinderarbeit im o. g. Sinne hingegen völlig ausge- schlossen werden.
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3 Im Polizeibereich werden von den in der Richtlinie genannten Produktgruppen Auf- träge im Bekleidungssektor vergeben. Jedoch sind dort keine Eigenerklärungen ge- fordert worden. Bei den Vertragspartnern handelt es sich um Firmen, die ihren Fir- mensitz in Deutschland haben. In den Ausschreibungsunterlagen werden aber An- gaben von den zur Verarbeitung kommenden Materialien in Form von technischen Gutachten eines anerkannten Prüfinstituts oder Ursprungszeugnisse, die Auskunft über Qualität sowie Art und Weise der Herstellung geben, abverlangt. Frage 5: Darüber hinaus sind weitere Produktgruppen wie z. B. Computer und Mobiltele- fone von Kinderarbeit betroffen. Wie gehen die Beschaffungsstellen des Lan- des mit Produkten aus diesem Bereich um? Die IT-Technik wird - unter der Berücksichtigung der vergaberechtlichen Vorschrif- ten - über einen Rahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt beschafft. Computer und Mobiltelefone gehören nicht zu den beispielhaft genannten Produktgruppen und wurden bisher einer Prüfung nach dem in Rede stehenden Erlass nicht unterzogen. Frage 6: Wurden neben den Eigenerklärungen auch Zertifikate von den Lieferanten ab- gefordert? Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, in dem von einem Anbieter ein Zertifikat abverlangt wurde. Frage 7: Gab es Kontrollen der Angaben zu den Eigenerklärungen zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit? Wenn ja, was wurde kontrolliert und mit welchem Ergebnis? Welche Sanktionen wurden eingelei- tet? Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, in dem Eigenerklärungen überprüft wur- den, bzw. Sanktionen eingeleitet wurden. Frage 8: Wurden daneben weitere Maßnahmen ergriffen, z. B. eine Liste präqualifizierter Unternehmen erstellt oder eine Beratungsstelle für Unternehmen eingerichtet? Die Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt berät Bieter sowie Vergabestellen im Umgang mit der Richtlinie. Bisher wurde dieses Angebot nur in Ausnahmefällen nachgefragt. Zur Aufnahme in das Verzeichnis der präqualifizierten Unternehmen wurden bisher keine Anforderungen an die Unternehmen im Hinblick auf die Richtli- nie gestellt. Die Präqualifikationsmerkmale beziehen sich auf die in der VOB bzw. VOL genannten Vorgaben.
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4 Frage 9: Findet ein Austausch mit Nichtregierungsorganisationen aus Sachsen-Anhalt statt, die im nachhaltigen Beschaffungswesen aktiv sind? Wenn ja, welcher? Wenn nein, warum nicht? Der Austausch mit Nichtregierungsorganisationen besteht über das sachsen-an- haltische Netzwerk der EINE WELT Gruppen, welches mit entwicklungsbezogener Bildungsarbeit im Inland unter anderem mit dem Thema nachhaltige Beschaffung ak- tiv wird. Dieses Thema wird von der Landesregierung (i.e. Ministerium für Wissen- schaft und Wirtschaft, Referat für Europäische und interregionale Angelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit) 2012 fortgesetzt unterstützt. Gefördert wird ein Pro- jekt des Netzwerkes, welches darauf abzielt, die Kapazitätsbildung hinsichtlich der Berücksichtigung von sozialen Kriterien auch bei der öffentlichen Beschaffung zu er- weitern.
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