Verbrennung von Gartenabfällen in Deutschland

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Altmarkkreis           Stendal Salzwedel LK Börde             LK Jerichower Land Magdeburg Salzlandkreis      Dessau-Roßlau LK Harz                                             LK Wittenberg LK Anhalt- Bitterfeld LK Mansfeld- Südharz             Halle            Stand: 08/2008 Saalekreis Verbrennung erlaubt Burgenlandkreis Verbrennung verboten Abbildung 2:  Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen- Anhalt mit Stand August 2008 Insgesamt gesehen zeigte sich nach der erforderlichen Neuregelung der Verbrennungsver- ordnungen im Rahmen der Kreisgebietsreform ein Trend weg vom grundsätzlichen Verbren- nungsverbot des Abfallwirtschafts- und Kreislaufgesetzes mit der Folge einer höheren Grundbelastung der Luft mit Feinstaub und anderen Luftschadstoffen. Zehn Landkreise und die Stadt Dessau-Rosslau ließen zunächst die Gartenabfallverbrennung zu. Betrachtet man nun die Entwicklung innerhalb der letzten drei Jahre so ist festzustellen, dass sich der Trend inzwischen völlig umgekehrt hat. Im Saalekreis wurde die Verordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von gärt- nerisch genutzten Böden (GartAbfVerbrV, vom 19. Januar 2005) mit Wirkung vom 17.01.2009 aufgehoben (veröffentlicht im Amtsblatt des Saalekreises Nr. 01/2009). Mithin dürfen ab dem 17.01.2009 keine Gartenabfälle mehr verbrannt werden. Gleiches gilt nun auch im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Dort wurde mit Wirkung vom 14.02.09 die seit Dezember 2007 geltende Verordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen von gärtnerisch genutzten Böden (VerbrVO) aufgehoben (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Nr. 03/2009). Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verbrennungsverordnung wandte sich der Landrat in einem offenen Brief an die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, um die Entscheidung entsprechend zu begründen. Parallel da- - 19 -
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zu wurde umfangreich über Entsorgungsmöglichkeiten nach dem Verbrennungsverbot und Ausnahmen vom Verbot (in begründeten Fällen nach schriftlichem Antrag möglich) infor- miert. Im Landkreis Börde gilt seit dem 24.08.09 die Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen, nach der Gartenabfälle unter Beachtung be- stimmter Auflagen nur noch vom 01. März bis zum 15. April verbrannt werden dürfen. Zuvor hatte es, wie in den meisten anderen Landkreisen, die eine Verbrennung zulassen, auch eine zweite Brennperiode im Herbst gegeben. In der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau wurde Anfang November 2009 im Stadtrat ein Be- schluss zur Aufhebung der „Verordnung zum Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt – VerbrVO“ gefasst. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt (Nr. 1/2010) veröffentlicht und zum 01. Januar 2010 rechtswirksam. Anfang Oktober 2010 hat der Landrat im Landkreis Mansfeld-Südharz mittels „Allgemein– verfügung zum Verbot über das Verbrennen von Gartenabfällen des Landkreises Mansfeld- Südharz“ das Verbrennen von Gartenabfällen mit sofortiger Wirkung verboten. Grund waren u.a. massive Verstöße gegen die Verbrennungsverordnung, die zu einer verstärkten Rauch- entwicklung und „… erheblichen Beeinträchtigungen der Einwohner des Landkreises…“ ge- führt hatten. Dies wiederum hatte massive Beschwerden von Einwohnern aus allen Teilen des Landkreises zur Folge. Der Landkreis bemerkt dazu „Der Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und war im Sinne des Schutzes der All- gemeinheit vor unzumutbaren Belästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch angemessen“. Mit Inkrafttreten der Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mansfeld- Südharz (AbfS) zum 01.01.2011 (Amtsblatt, Sonderausgabe 31.12.2010) wurden alternative Entsorgungsmöglichkeiten für die Entsorgung von Grünabfällen geschaffen. Letztere können über flächendeckende Straßensammlungen (2x jährlich), die „Biotonne“ bzw. im Rahmen des Entsorgungssystems „Grünabfall statt Sperrmüll“ entsorgt werden. Die jüngste Veränderung erfolgte im Frühjahr 2011 im Landkreis Jerichower Land. Der Landrat hob die bestehende „Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen im Landkreis Jerichower Land vom 11. Februar 2009“ mit Wirkung ab 24. März 2011 (Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 6/2011) auf. Grund waren die zahlreichen Bürgerbeschwerden über starke Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die inzwischen in Form von Kleinannahmestellen und Sammel- stellen in den Orten geschaffenen alternativen Entsorgungsmöglichkeiten. Da die „Brenn- saison“ gemäß o.g. Verordnung am 01. April begonnen hätte, dürfen im Jahr 2011 erstmals die Gartenabfälle nicht mehr verbrannt werden. Die nachfolgende Abbildung 3 zeigt nun den Status der Gartenabfallverbrennung in Sach- sen-Anhalt mit Stand April 2011. Fazit: Sachsen-Anhalt wird schrittweise „grüner“ ! - 20 -
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Altmarkkreis           Stendal Salzwedel LK Börde             LK Jerichower Land Magdeburg Salzlandkreis      Dessau-Roßlau LK Harz                                             LK Wittenberg LK Anhalt- Bitterfeld LK Mansfeld- Südharz            Halle             Stand: 04/2011 Saalekreis Verbrennung erlaubt Burgenlandkreis Verbrennung verboten Verbrennung teilweise verboten Abbildung 3:   Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen- Anhalt mit Stand April 2011 Darüber hinaus existieren in einigen Landkreisen zumindest Verbrennungsverbote für ein- zelne Städte, z.B. Kurorte und Ortsteile (Burgenlandkreis, Harz). Weiterhin sind in einigen Landkreisen / kreisfreien Städten Ausnahmeregelungen zu Brauchtums- und Traditions- feuern sowie zur Verbrennung von Pflanzenteilen, die krank oder durch Schädlinge befallen sind, festgelegt. 4.3    Zusammenfassung Auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung in der jüngsten Vergangenheit bleibt festzustellen, dass im Land Sachsen-Anhalt noch immer eine Vielzahl unterschiedlicher Re- gelungen Gültigkeit hat, welche die Verbrennung von Gartenabfällen erlauben. Dies er- scheint angesichts der inzwischen vielerorts vorhandenen Möglichkeiten zur alternativen Entsorgung (Biotonne, Kompostierungsanlagen, Grünschnittabfuhr usw.) nicht mehr zeitge- mäß. Wie die jüngste Entwicklung aber zeigt, findet momentan ganz offensichtlich ein Umdenk- prozess statt. Die positiven Beispiele von inzwischen insgesamt fünf Landkreisen und drei kreisfreien Städten, in denen ein Verbrennungsverbot herrscht, zeigen, dass es auch ohne Qualm, Gestank und gesundheitliche Beeinträchtigung geht. - 21 -
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5.       Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und Feinstaub- belastung 5.1      Allgemeines Das vom Landesamt für Umweltschutz (LAU) betriebene Luftüberwachungssystem Sach- sen-Anhalt (LÜSA) lieferte in den vergangenen Jahren immer wieder deutliche Hinweise für den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennungen und hoher Luftbe- lastung durch Feinstaub (Partikel PM10-Immissionen). Besonders bei Wetterlagen, die wegen geringer Windbewegungen in Verbindung mit einer Temperaturinversion (kalte Luft am Boden, warme Luft darüber) den Luftaustausch in der bodennahen Luftschicht einschränken, kann es im Zusammenhang mit der Gartenabfall- verbrennung zu einem starken Anstieg der Feinstaubbelastung, ggf. auch zu Überschreitun- gen des gültigen EU-Tagesmittelwertes der Partikel PM10-Konzentration in Höhe von 50 µg/m³ kommen. 2 Im Rahmen eines Messprojektes wurden durch das LAU bereits im Jahr 2003 in Zusam- menarbeit mit der Stadt Magdeburg die grundsätzlichen Zusammenhänge nachgewiesen. Basierend auf den Messergebnissen, die durch den Einsatz des Immissions- Messfahrzeuges in Magdeburg-Stadtfeld gewonnen wurden, zeigt die nachfolgende Abbil- dung 4 den Verlauf der Partikel PM10-Konzentrationen vom 01. bis 04. Oktober 2003. PM 10 [µg/m³] 140 Brenntag                                                                                           kein Brenntag 120 100 80 60                                                      Tageswert 40 20 0 00:00   04:00     08:00    12:00   16:00   20:00    00:00   04:00       08:00   12:00   16:00    20:00   00:00     04:00   08:00   12:00   16:00   20:00   00:00   04:00   08:00   12:00   16:00   20:00 Brennzeit                                                         PM10 (Standort Baudezernat) Abbildung 4:                  Verlauf der Partikel PM10-Konzentrationen vom 01.- 04.10.2003 (0,5-h-Mittelwerte) in Magdeburg-Stadtfeld Es wird deutlich, dass an den Brenntagen Spitzenwerte in der Partikel PM10-Belastung auf- traten, während am brennfreien Feiertag 3. Oktober – trotz vergleichbarer meteorologischer 2 Luftschadstoffe durch Gartenabfallverbrennung in Magdeburg, Abschlussbericht, Fachinformation Nr. 08/2004 - 22 -
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Bedingungen – erheblich niedrigere Werte festgestellt wurden. Offensichtlich ist auch, dass die Belastungsspitzen unmittelbar im Zusammenhang mit der erlaubten Brennzeit (13.00 bis 18.00 Uhr) stehen. Die höchsten Tagesmittelwerte während des Messprojektes wurden am 02.10.2003 mit 58 µg/m³ bzw. am 14.11.2003 mit 51 µg/m³ gemessen. Damit wurde nachgewiesen, dass es trotz insgesamt sehr günstiger Austauschbedingungen im Messzeitraum zu zwei zusätzli- 3 chen Überschreitungstagen des ab 01.01.2005 gültigen EU-Grenzwertes (50 µg/m Tages- mittelwert bei 35 zulässigen Überschreitungstagen pro Jahr) kam. Die Ursachen dafür konn- ten ohne jeglichen Zweifel der Gartenabfallverbrennung zugeordnet werden. Diese eindeutigen Ergebnisse bildeten die fachliche Grundlage für die Abschaffung der Gar- tenabfallverbrennung in der Landeshauptstadt Magdeburg. 5.2   Konkrete Belastungssituationen Im Routinemessbetrieb des LÜSA ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen Gartenab- fallverbrennung und parallel dazu ansteigender Feinstaubbelastung gut nachweisbar. Abbildung 5 zeigt ein sehr typisches Beispiel von der LÜSA-Messstation Hettstedt/Industrie vom 27. Oktober 2004. Der prägnante Anstieg sowohl der Feinstaubkonzentration als auch der Werte für Kohlen- monoxid am Brenntag sind eindeutiges Indiz für Verbrennungsprozesse als Belastungs- ursache. Eine Nachfrage beim Umweltamt der Stadt brachte dann endgültige Klarheit über die Ursache für den gemessenen Belastungsanstieg. Diese war in zahlreichen Gartenfeuern und extrem ungünstigen Ausbreitungsbedingungen begründet. PM 10 [µg/m³]                                                                                                                                                                                                                                          CO [mg/m³] 300                                                                                                                                                                                                                                                                                                    2,5 250 2,0 200 1,5 150 1,0 100 Tageswert PM 10                                                                                                                                                                                                                0,5 50 0                                                                                                                                                                                                                                                                                                    0,0 01:00   03:00   05:00   07:00   09:00   11:00   13:00   15:00   17:00   19:00   21:00   23:00   01:00   03:00   05:00   07:00   09:00   11:00   13:00   15:00   17:00   19:00   21:00   23:00   01:00   03:00   05:00   07:00   09:00    11:00   13:00   15:00   17:00   19:00   21:00   23:00 26.10.04                                                                                    27.10.04                                                                                            28.10.04 Brennzeit                                                     PM10                                                    CO Abbildung 5: : Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und Kohlenmonoxid vom 26.- 28.10.2004 in Hettstedt (0,5-h-Mittelwerte) Infolge der Brennaktivitäten wurde an diesem Tag der ab dem 01.01.2005 geltende EU- 3 Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Feinstaub von 50 µg/m als Ta- gesmittelwert überschritten. - 23 -
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Nachfolgend wird anhand mehrerer Beispiele die Wirkung von Gartenfeuern auf die Fein- staubkonzentration dargestellt. Abbildung 6 visualisiert zunächst den Verlauf der Partikelkon- zentration von PM10 und PM2.5 vom 31. Oktober bis zum 02. November 2008 an der LÜSA- Messstation Burg. µg/m³ 120 100 80 60 Tageswert PM10 40 Brennzeit am 01.11.08 von 20                                                                  9 - 18 Uhr 0 12:00     16:00       20:00      00:00   04:00     08:00     12:00         16:00 20:00 00:00 Brennzeit  Feinstaub-PM10    Feinstaub-PM2.5 Abbildung 6:      Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2,5 vom 31.10.08 (12 Uhr) bis 02.11.08 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) Es ist ein deutlicher und fast gleichlaufender Anstieg beider Partikelfraktionen am Sonn- abend, 01. November 2008, beginnend ab 9:30 Uhr, erkennbar. Das Maximum der PM10- Konzentration wurde gegen 18 Uhr mit rd. 100 µg/m³ erreicht, danach folgte ein schneller Rückgang der Belastung. Zur Erklärung: Der 01. November 2008 war der erste mögliche Brenntag im Herbst 2008 im Landkreis Jerichower Land und dieser wurde auch umfangreich in Anspruch genommen. Die Messstation Burg befindet sich am östlichen Stadtrand und ist von zahlreichen Garten- anlagen umgeben. Wie die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises auf Nachfrage bestätigte, war das Stadtgebiet von Burg an diesem Sonnabend stark „verräuchert“ und es gab entsprechende Bürgerbeschwerden. Aufgrund der Lage der Messstation und der vor- herrschenden Windrichtung (Nordost) konnte somit der durch die Gartenfeuer verursachte Anstieg der Feinstaubbelastung messtechnisch sehr gut erfasst werden (Abbildung 7). - 24 -
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Messstation Burg Abbildung 7:      Lage der Messstation Burg3 Das zweite Beispiel zeigt ebenfalls den Verlauf der Partikelkonzentration von PM10 und PM2.5 in Burg, allerdings vom 29. November bis zum 01. Dezember 2008 (Abbildung 8). Der 29. November war der letzte mögliche Brenntag im Landkreis Jerichower Land und die- ser wurde zumindest im Umfeld der Messstation noch einmal kräftig genutzt. In den Nachmit- 3 tagstunden wurden kurzzeitig Partikelkonzentrationen > 200 µg/m (0,5-h-Mittelwert, 16 Uhr) gemessen. Infolgedessen kam es an diesem Tag mit einem Tagesmittelwert von 75 µg/m³ zu einer deutlichen Überschreitung des zulässigen Tagesmittels für Feinstaub (PM10). Der am 29. November in Burg gemessene Tagesmittelwert für PM10 stellte an diesem Tag den höchsten Wert aller Messstationen im Land und die einzige gemessene Überschreitung dar. 3 Basis: RGB-Orthofotos Sachsen-Anhalt (2005) - 25 -
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µg/m³ 250 200 Brennzeit am 29.11.08 von 150                       9 - 18 Uhr 100 Tageswert PM10 50 0 00:00    04:00 08:00       12:00      16:00    20:00    00:00     04:00    08:00     12:00      16:00  20:00  00:00 Brennzeit      PM10        PM2.5 Abbildung 8:      Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2,5 vom 29.11.08 (0 Uhr) bis 01.12.08 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) Auch die im Folgenden dargestellte Situation von Anfang Oktober 2009 zeigt den Verlauf der Partikelkonzentrationen an der Messstation Burg (Abbildung 9). µg/m³ 100 Freitag, 09.10.2009                                          Samstag, 10.10.2009 90                        Brennzeit von 9 - 18 Uhr 80 70 60 Tageswert PM10 50 40 30 20 10 0 00:00    04:00 08:00       12:00      16:00     20:00    00:00     04:00    08:00     12:00      16:00  20:00 Brennzeit        Feinstaub PM10          Feinstaub PM2.5 Abbildung 9:      Konzentrationsverlauf von Partikel PM10 und PM2.5 vom 09.10.09 (0 Uhr) bis 11.10.09 (0 Uhr) in Burg (0,5-h-Mittelwerte) - 26 -
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Es ist jeweils ein deutlicher und fast gleichlaufender Anstieg beider Partikelfraktionen er- kennbar. Die Maxima der PM10-Konzentrationen wurden am Freitag (09.10.09) gegen 18.30 Uhr und am Samstag (10.10.09) gegen 10.30 Uhr mit rd. 80 µg/m³ erreicht. Der zulässige PM10-Tagesmittelwert von 50 µg/m³ wurde an beiden Tagen nicht überschritten. Der im Vergleich zur zulässigen Brennzeit (Beginn ab 9 Uhr) verhältnismäßig späte Anstieg der Partikelkonzentrationen ist vermutlich nicht direkt mit den tatsächlichen Brennaktivitäten verknüpft, sondern steht eher mit einem Wechsel der Windrichtung in Zusammenhang. Der Wind drehte erst am Nachmittag ab etwa 13 Uhr auf Nordost bis Ost, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Anströmung der Messstation aus dem Gebiet der Gartenanlagen gegeben war. Zur Erklärung: Die Verbrennung von Gartenabfällen war im Landkreis Jerichower Land 2 x pro Jahr (April und Oktober) jeweils von Montags bis Samstag in der Zeit von 9 – 18 Uhr gestattet (außer an Feiertagen). 5.3   Schlussfolgerungen Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Gartenabfallverbrennung und schlechter Luft- qualität durch hohe Feinstaubbelastung, bei ungünstigen Austauschbedingungen auch mit 3 der Konsequenz der Überschreitung des zulässigen EU-Tagesmittelwertes von 50 µg/m , ist durch die Messdaten des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt (LÜSA) klar und ein- deutig nachgewiesen. - 27 -
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6.  Argumente gegen die Verbrennung von Gartenabfällen ¾ Bei der Durchführung der Verbrennungen kommt es lokal/regional zu hohen Schad- stoffemissionen (u.a. Feinstaub und Kohlenmonoxid), die insbesondere an Tagen bzw. zu Zeiten bestehender austauscharmer Wetterlagen zu einer erheblichen Be- einträchtigung der Luftqualität führen. ¾ Die Rauch- und Geruchsentwicklung führt regelmäßig zu massiven Beschwerden aus der Bevölkerung über starke Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen (Asthmatiker und Allergiker sind besonders betroffen). ¾ Das Verbrennen von Gartenabfällen liefert einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Erhöhung der regionalen Hintergrundbelastung in Bezug auf Feinstaub (PM10) 3 und kann daher lokal zur Überschreitung des EU-Tageswertes von 50 µg/m beitra- gen (Beispiele dafür gibt es aus Magdeburg, Hettstedt und insbesondere Burg). Dar- über hinaus wird als Folge der Verbrennungsprozesse auch der Anteil der noch feine- ren Partikel PM2,5 in den bodennahen Luftschichten erhöht. Vor dem Hintergrund ei- ner langfristigen EU-Strategie zur Minderung genau dieser Partikel im Rahmen der Einführung des AEI (Average Exposure Indicator) stellt dies eine vermeidbare Zu- satzbelastung dar. In diesem Kontext ist ein Verbrennungsverbot im Zusammenhang mit Luftreinhalte- und Aktionsplänen eine durchaus wirksame Maßnahme und mithin von entscheidender Bedeutung für die Reduzierung der Feinstaubbelastung insge- samt. ¾ Die Gartenabfallverbrennung stellt nachweisbar einen Verstoß gegen das in der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2008/50/EG) definierte „Ver- schlechterungsverbot“ dar. Gemäß der unter Artikel 1 der Richtlinie definierten Ziele ist die Luftqualität zu erhalten, sofern sie gut ist, und zu verbessern, wenn dies nicht der Fall ist. ¾ Darüber hinaus ergibt sich in Verbindung mit dem KrW-/AbfG ein weiterer rechtlicher Aspekt, denn dieses Gesetz verpflichtet Abfallerzeuger und -besitzer zu einer wei- testgehenden umweltverträglichen Verwertung ihrer Abfälle. In Ausnahme kann vom Vorrang der Verwertung gegenüber der Beseitigung abgewichen werden. Die Aus- nahmen sind in § 5 Abs. 5 formuliert. Danach entfällt der Vorrang der Verwertung von Abfällen, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen 1.  die zu erwartenden Emissionen, 2.  das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen, 3.  die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und 4.  die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen. Die Verbrennung (Beseitigung) von Gartenabfällen insbesondere unter Berücksichti- gung der Emissionen ist gerade nicht die umweltverträglichere Entsorgung. Die vor- liegenden Messergebnisse im Rahmen eines Sondermessprojektes belegen dies deutlich. Somit ist eine Ausnahmeregelung, die eine Verbrennung (Beseitigung) von Gartenabfällen insbesondere gebietsweise und pauschal zulässt, nicht mehr zu be- gründen und widerspricht den Bestimmungen des KrW-/AbfG, hier insbesondere dem - 28 -
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