Verbrennung von Gartenabfällen in Deutschland
§ 27 Abs. 2. Danach sind Ausnahmen nur zulässig, wenn damit das Wohl der Allge- meinheit nicht beeinträchtigt wird. ¾ Vielerorts werden ganz offensichtlich die Verbrennungsverordnungen grob miss- achtet und die Feuer für die illegale Entsorgung von Abfällen jeglicher Art benutzt. Vom Autoreifen bis zur Matratze, von Verpackungsmaterial über alte Möbel bis zum Altöl (als Brandbeschleuniger) wird so ziemlich alles verbrannt. ¾ Selbst die Emissionen bei der Verbrennung von Holz im Freien sind keineswegs so unproblematisch wie gemeinhin angenommen, sie werden zu einem sehr großen Teil 4 von den herrschenden Verbrennungsbedingungen beeinflusst. Da Holz zu 70 – 85 % aus flüchtigen Bestandteilen besteht, können diese durch Entgasungsvorgänge bei Wärmeentwicklung über das Rauchgas in die Atmosphäre gelangen. Bei der Verbrennung von Gartenabfällen und häufig auch feuchtem Holz können keinesfalls optimale Verbrennungsbedingungen erreicht werden, so dass die organischen Stoffe nur unvollständig verbrennen. Dies äußert sich durch die Emission von Pyrolysepro- dukten, z.B. PAK (Leitsubstanz B(a)P), welche eine erhebliche Umweltbelästigung und –belastung darstellen. 4 Eine emissionsarme Verbrennung von Holz ist nur in geeigneten Feuerungsanlagen, die eine hohe Temperatur sowie ausrei- chende Sauerstoffzufuhr und Durchmischung gewährleisten können, möglich. - 29 -
7. Zusammenfassung und Ausblick Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Vielmehr können hier die Länder eigenständige Regelungen treffen. Grundsätzlich ist das Verbrennen pflanzli- cher Abfälle in allen Ländern in Deutschland verboten. Von durch Rechtsverordnung be- stimmten Ausnahmeregelungen gemäß § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG haben allerdings die meisten Flächenländer Gebrauch gemacht, nicht aber Berlin und Bremen. In Nordrhein-Westfalen als einzigem Flächenland können pflanzliche Abfälle seit Aufhebung der Pflanzen-Abfall- Verordnung nur noch mit Zustimmung der Gemeinde durch Einzelfallgenehmigungen gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG verbrannt werden. Die Erlaubnis für das Verbrennen von reinen Pflanzenabfällen haben die übrigen Flächen- länder in den jeweiligen Pflanzenabfallverordnungen ausdrücklich, aber meist nur unter be- stimmten Voraussetzungen, d.h. der Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Ein wesentli- ches Kriterium dabei ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Gestattet ist das Verbrennen in der Regel nur dann, wenn es keine alternativen Entsorgungsmöglich- keiten in der Umgebung gibt. Viele Landesgesetzgeber (u.a. in Niedersachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen) haben Verordnungen erlassen, welche die Gemeinden ermächtigen, spe- zielle Regelungen zu treffen. Im Land Sachsen-Anhalt hat noch immer eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen Gültig- keit, welche die Verbrennung von pflanzlichen Gartenabfällen erlauben. Dies erscheint an- gesichts der inzwischen vielerorts vorhandenen Möglichkeiten zur alternativen Entsorgung absolut nicht mehr zeitgemäß und widerspricht dem Grundanliegen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, nach dem pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden grund- sätzlich zu verwerten sind. Durch die Gartenabfallverbrennung wird ein messbarer Beitrag zur Verschlechterung der Luftqualität geleistet, was als eindeutiger Verstoß gegen das „EU-Verschlechterungsverbot“ zu werten ist. Darüber hinaus geht mit der Verbrennung von Gartenabfällen zumindest tem- porär eine deutliche Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bevölkerung einher. Unter Qualm und Gestank haben dabei jedoch nicht nur besonders betroffene Personen, wie zum Beispiel Asthmatiker, sondern alle zu leiden. Wie die jüngste Entwicklung zeigt, findet momentan ganz offensichtlich, und sicher auch als eine Folge der Bürgerbeschwerden, ein Umdenkprozess auf Ebene der politischen Entschei- dungsträger statt. Die positiven Beispiele der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen ein Verbrennungsverbot herrscht, haben gezeigt, dass es auch ohne Qualm, Gestank und ge- sundheitliche Beeinträchtigung geht. Vor dem Hintergrund der inzwischen vielerorts vorhandenen Möglichkeiten zur Verwertung von Gartenabfällen bleibt zu hoffen, dass sich diese positive Entwicklung weiter fortsetzt. - 30 -
Anhang
Verbrennung von Gartenabfällen Tabellarische Übersicht zum Status der Gartenabfallverbrennung in den Bundesländern Baden – Freistaat Mecklenburg – Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Württemberg Bayern Vorpommern Kriterien Landesverordnung X X X X X X Ermächtigung der Landkreise bzw. Ge- – X – – – meinden Verbrennungsverbot (X) im Geltungs- – – X bereich von X – – – Luftreinhalte- plänen Genehmigungs- bzw. (X) X Anzeigepflicht außerhalb der – – X – 2 Tage vor- festgelegten Zeit- her räume Auflagen X X X X X X Verbrennung nur X außerhalb im Zu- – Ausnahmen X – X – sammenhang bebau- möglich ter Ortsteile Seite 1/2
Nieder – Nordrhein – Rheinland – Saarland Freistaat Sachsen – Schleswig Freistaat Thüringen sachsen Westfalen Pfalz Sachsen Anhalt – Holstein Kriterien Landesverordnung X X – X X X X X (vorübergehende Ausnahmeregelung) Ermächtigung der Landkreise bzw. X X – X – X – X Gemeinden Verbrennungsverbot X gilt für priv. (X) X (X) (X) Haushalte 5 LK und 3 – – Ausnahme- in einer Reihe – in einer Reihe von und Kleingär- kreisfreie regelungen von Städten Städten ten, Ausnah- Städte men möglich Genehmigungs- (X) X X bzw. Anzeigepflicht außerhalb der X (bei Menge (bei größeren – - – - festgelegten > 3 m³) Mengen) Zeiträume Auflagen X X X X X X (X) X Verbrennung nur außerhalb im Zu- – X – X – - – - sammenhang be- bauter Ortsteile Seite 2/2