Nachtragshaushalt 2012: Kompensationszahlungen an Kommunen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1643 28.11.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Nachtragshaushalt 2012: Kompensationszahlungen an Kommunen Kleine Anfrage - KA 6/7663 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit dem Nachtragshaushalt für das Jahr 2012 wurden im Einzelplan 13, Kapi- tel 13 12 Titel 633 06 einmalige Zuweisungen zum Ausgleich von Mindereinnahmen beschlossen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Das Land erhält nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi- schen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) seit dem Jahr 2012 gerin- gere Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlas- ten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überpropor- tionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (sog. „Hartz IV“-SoBEZ). Die in der Vorbemerkung des Fragestellers genannte Zuweisung, die sich auf 31.749.500 Euro beläuft, trägt diesem Rückgang Rechnung. Frage Nr. 1 Wie hoch ist der Anteil jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt an den be- schlossenen Kompensationszahlungen absolut und relativ? (Ausgegeben am 28.11.2012)
2 Frage Nr. 2 Welches Verteilungsverfahren liegt dieser Aufteilung zugrunde? Antwort zu Fragen Nr. 1 und 2 Die Verteilung der Kompensationszahlung folgt aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Bundeskinder- geldgesetzes (Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt) vom 20. Januar 2012 in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung über die Umsetzung der Grund- sicherung für Arbeitsuchende vom 21. Oktober 2010. Da die in Rede stehende ein- malige Zuweisung des Landes der Kompensation des Rückgangs der „Hartz IV“- SoBEZ dient, erfolgt die Verteilung nach dem gleichen, in § 1 Abs. 1 Satz 3 der Ver- ordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 21. Okto- ber 2010 niedergelegten Schlüssel, der an den jeweiligen Anteil des kommunalen Trägers an den Gesamtaufwendungen für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II im Land anknüpft. Eine endgültige Festsetzung ist folglich erst möglich, nachdem der in § 4 Abs. 6 Satz 3 Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt festgelegte Meldetermin (Schlussabrechnung) verstrichen ist. Gleichwohl erhalten die kommunalen Träger auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 21. Oktober 2010 eine Abschlagszahlung. Die sich für die einzelnen kommunalen Träger nach derzeitigem Erkenntnisstand er- gebenden vorläufigen Anteile an der einmaligen Zuweisung können der Anlage ent- nommen werden. Die im Nachgang endgültig festzusetzende Verteilung wird folge- richtig geringfügige Abweichungen enthalten. Frage Nr. 3 Wann erfolgt die Auszahlung der im Nachtragshaushalt beschlossenen Mittel? Antwort zu Frage Nr. 3 Die Anordnung der Zahlung wird nach der Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels sowie der Höhe der Abschlagszahlung an die kommunalen Träger voraussichtlich im Dezember 2012 erfolgen. Frage Nr. 4 Beabsichtigt die Landesregierung, die o. g. Mindereinnahmen zukünftig auszu- gleichen und wie begründet sie ihre Haltung? Antwort zu Frage Nr. 4 Mit der Neuausrichtung des Finanzausgleichsgesetzes im Hinblick auf den sog. Blick nach vorn erfolgt zukünftig eine Berücksichtigung im Finanzausgleichsgesetz. Inso- weit wird auf den Gesetzentwurf zum Finanzausgleichsgesetz sowie das zugehörige Anlagenpaket (Anlage 1 Tabelle 1) verwiesen.
3 Verteilung der Kompensationszahlung „Hartz IV-SoBEZ“ Anlage zur KA 6/7663 Zuweisung 31.749.500,00 € Kommunaler aktuelle KdU* derzeitiger Anteil Anteil an Träger (KT) - der KT, der KT an KdU* Zuweisung, Landkreis/ Stand des Landes, Stand Stand kreisfreie Stadt November 2012 November 2012 November 2012 € % € 1 2 3 4 Dessau-Roßlau 19.915.097,33 4,03825725 1.282.126,49 Halle (Saale) 65.686.688,57 13,31953050 4.228.884,34 Magdeburg 64.665.322,44 13,11242435 4.163.129,17 Altmarkkreis Salzwedel 12.935.381,79 2,62295476 832.775,02 Anhalt-Bitterfeld 39.148.761,90 7,93833788 2.520.382,59 Börde 25.603.655,52 5,19174704 1.648.353,73 Burgenlandkreis 42.367.184,64 8,59094925 2.727.583,42 Harz 43.833.171,39 8,88821276 2.821.963,11 Jerichower Land 15.801.498,66 3,20412778 1.017.294,55 Mansfeld-Südharz 30.281.309,96 6,14025217 1.949.499,36 Saalekreis 35.726.559,18 7,24440530 2.300.062,46 Salzlandkreis 46.757.446,50 9,48117874 3.010.226,84 Stendal 26.359.463,34 5,34500496 1.697.012,35 Wittenberg 24.079.149,01 4,88261727 1.550.206,57 Sachsen-Anhalt 493.160.690,23 100,00 31.749.500,00 * KdU=Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II