2 Frage Nr. 2: Ist es richtig, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Wiesenhof-Ge- flügel Möckern GmbH eingeleitet wurde? Wenn ja, von wem und aus welchem Grund? Durch das Landesverwaltungsamt (LVwA) wurde aufgrund der Nichteinhaltung der Nebenbestimmung des Zulassungsbescheides vom 26. August 2010 zur Tempera- turführung ein Zwangsgeld von 50.000 € angedroht, festgesetzt und beigetrieben. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens für den diesbezüglichen Ver- stoß ist erfolgt. Der Geflügelschlachthof Möckern hat gemäß Bescheid vom 12. Mai 2000 eine ge- nehmigte Schlachtkapazität von 240 Tonnen Lebendgewicht Geflügel pro Tag. Bei immissionsschutzrechtlichen Kontrollen ist festgestellt worden, dass die zulässige Schlachtkapazität in den Jahren 2009 und 2010 zeitweise überschritten wurde. We- gen dieses Verstoßes gegen die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzge- setz hat das LVwA im November 2010 Strafanzeige wegen des Verdachtes des ille- galen Betriebes gestellt. Die Staatsanwaltschaft Stendal hat das Verfahren einge- stellt. Nach deren Prüfung lag mit der Kapazitätsüberschreitung kein Straftatbestand vor, sondern eine Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung das LVwA zuständig ist. Das LVwA hat daraufhin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und Bußgeld- bescheide für die in bestimmten Zeiträumen festgestellten Kapazitätsüberschreitun- gen erlassen. Das Unternehmen hat dagegen Widerspruch eingelegt, dem vom LVwA nicht abgeholfen werden konnte. Nach Einreichung einer Klage durch das Un- ternehmen wurde der Vorgang an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Die ge- richtliche Entscheidung dazu steht noch aus. Des Weiteren hat der Landkreis Jerichower Land mitgeteilt, dass wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ebenfalls Ordnungswidrigkeitenverfah- ren eingeleitet wurden.