Gerichtskosten der Landkreise/kreisfreien Städte aufgrund von Klagen der Windinvestoren

Gerichtskosten

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Landtag von Sachsen-Anhalt                                      Drucksache 7/3173 20.07.2018 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Gerichtskosten der Landkreise/kreisfreien Städte aufgrund von Klagen der Windinvestoren Kleine Anfrage - KA 7/1801 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld weist in seinem Haushalt Kostenstellen für Gerichts- verfahren, aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit potentiellen Windparkbetreibern und Investoren für Windenergieprojekte, aus. Die Ursachen sind, laut Auskunft der Verwaltung, durch Klagen gegen den Landkreis - bereits von den Gemeinden abgelehnte Investitionsvorhaben zum Bau von Wind- energieanlagen - über das gerichtliche Verfahren durchzusetzen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zu den mit den Fragen 3, 4 und 5 erbetenen Informationen betreffend Gerichtsver- fahren in den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Berichtspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte besteht nicht. Gleichwohl sind die Landkreise und kreisfreien Städte um Mitteilung der erfrag- ten Informationen gebeten worden. Die daraufhin mitgeteilten Informationen bilden die Grundlage der Beantwortung der Fragen 3, 4 und 5. Hinweis:    Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 23.07.2018)
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2 1.  Welche rechtlichen Möglichkeiten - unabhängig vom Klageverfahren - ha- ben Landkreise und kreisfreie Städte gegen den Bau von Windenergieanla- gen innerhalb und außerhalb von Windvorranggebieten vorzugehen? Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Zu- ständig sind dafür in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte. Die immissionsschutzrecht-liche Genehmigung ist zu erteilen, wenn gemäß § 6 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die aus den §§ 5 und 7 BImSchG resultieren- den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten erfüllt werden und gemäß § 6 Nr. 2 BImSchG die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen- stehen. Die Antragsteller von Windenergieanlagen haben bei Vorliegen der Ge- nehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Der Antrag kann (nur) abgelehnt wer- den, wenn Genehmigungsvoraussetzungen nicht bzw. nicht mit Nebenbestim- mungen sichergestellt werden können. Eine wesentliche öffentlich-rechtliche Vorschrift als Voraussetzung für eine Ge- nehmigungserteilung ist die planungsrechtliche Zulässigkeit. Windenergieanla- gen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert zulässig im Außenbereich, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen. So dürfen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB raum-bedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Einer Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen außerhalb von rechtskräftig ausgewiesenen Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsge- bieten stehen hingegen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i. d. R. öffentliche Be- lange entgegen, sodass die Genehmigung in einem solchen Fall zu versagen wäre. 1.1 Welche Wertigkeit besitzen zudem kommunale Beschlüsse im Hinblick auf die Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse der Auslobung von Windvorranggebieten, durch die Regionalen Planungs- und Entwicklungs- gesellschaften. Bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (VR-/EG) als Ziel der Raumordnung in Auf- stellungsverfahren von Regionalen Entwicklungsplänen oder Sachlichen Teilplä- nen für die Nutzung der Windenergie auf Ebene der Regionalplanung werden kommunale Beschlüsse im Rahmen der Abwägung entsprechend § 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz gegeneinander und untereinander abgewogen.
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3 2. Im Rahmen des Vergleiches von verschiedenen Vorranggebieten mit un- terschiedlichen Zielsetzungen: Nach welchen Grundlagen, Regeln, gesetzlichen Vorschriften erfolgt die Abwägung einer Entscheidung, wenn zwischen zwei Vorranggebieten mit unterschiedlicher Nutzungsrichtung, die um denselben Standort konkurrie- ren, entschieden werden muss? Entsprechend dem Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) des Landes Sachsen-Anhalt, Z 109, liegt zur räumlichen Konzentration von Windenergiean- lagen in VR-/EG für die Nutzung der Windenergie in Regionalen Entwicklungs- plänen eine abschließende flächendeckende Planung vor. Darin ist bei der Fest- legung der VR-/EG insbesondere die Wirkung von Windkraftanlagen auf: (1) Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und Landschaftsbild, (2) Siedlungen und kommunale Planungsabsichten, (3) Kulturgüter und sonstige Sachgüter, (4) räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen sowie (5) Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten in der Abwägung zu berücksichtigen (LEP 2010, Z 111). 3. Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben in den letzten zehn Jahren aufgrund von Klagen, innerhalb von Gerichtsverfahren oder eigenem Be- schluss, den Bau von Windenergieanlagen bzw. Windparks in Windvor- ranggebieten bzw. außerhalb derselben verhindert? Bitte Einzelverfahren (Urteil mit Aktenzeichen) benennen und den Land- kreisen/kreisfreien Städten zuordnen. Die erfragten Angaben sind der Anlage zu entnehmen; auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird im Übrigen verwiesen. 4. Welche Gelder haben die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen- Anhalt seit 2007 für Klageverfahren im Rahmen der Auseinandersetzung um Windkraftprojekte ausgegeben? Bitte die Kosten (€) differenzieren in Kosten (€) für eigene Klagen der Kommunen/kreisfreien Städte und Kosten (€) für Verfahren, in denen die Kommunen/kreisfreien Städte als Beklagte betroffen waren. Die erfragten Angaben sind der Anlage zu entnehmen; im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Börde, Burgenlandkreis, Harz, Jerichower Land, Salzlandkreis, Sten- dal und Wittenberg sowie die kreisfreien Städte Dessau-Roßlau und Halle (Saa- le) haben mitgeteilt, dass dort keine der erfragten Ausgaben entstanden sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Burgenlandkreis im Jahr 2016 Verfahrenskosten i. H. v. 11.375,00 EUR entstanden sind, da der Landkreis mit Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. April 2016 zur Erteilung einer Ge- nehmigung für eine Windenergieanlage zugunsten eines Unternehmens ver- pflichtet worden ist.
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4 5. Welche Gelder haben die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im ak- tuellen Haushalt 2018, für entstehende Anwalts- und Gerichtskosten im Zu- sammenhang mit Klagen von bzw. gegen Windparkbetreiber oder potentiel- len Investoren, die Windenergieanlagen planen, errichten oder vermarkten wollen, vorausschauend eingestellt? Bitte die Kosten (€) differenzieren in Kosten (€) für eigene Klagen der Kommunen/kreisfreien Städte und Kosten (€) für Verfahren, in denen die Kommunen/kreisfreien Städte als Beklagte betroffen sein könnten. Keine(r) der berichtenden Landkreise/kreisfreien Städte hat in den Haushalten für das Jahr 2018 explizite Mittel für Anwalts- und Gerichtskosten im Zusam- menhang mit Klagen von bzw. gegen Windparkbetreiber oder potentielle Investo- ren, die Windenergieanlagen planen, errichten oder vermarkten wollen, einge- stellt. Der Altmarkkreis Salzwedel hat in den Haushalt für das Jahr 2018 pauschal 2.000,00 EUR für Anwalts- und Gerichtskosten eingestellt. Dieses Geld ist je- doch nicht ausschließlich für eventuelle Klageverfahren von bzw. gegen Wind- parkbetreiber oder potentielle Investoren, die Windenergieanlagen planen, er- richten oder vermarkten wollen, in den Haushalt eingestellt, sondern für sämtli- che möglichen Gerichtsverfahren aufgrund immissionsschutzrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Streitigkeiten. Im Haushalt des Landkreises Börde wird explizit für Gerichtskosten im Zusam- menhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Windenergieanlagen keine Haushaltsstelle ausgewiesen. Jedoch gibt es im Haushaltsplan für das Produkt „Umweltschutzmaßnahmen“, zu welchem u. a. auch die untere Immissions- schutzbehörde als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für Windenergieanlagen zählt, eine Haushaltsstelle für Gerichtskosten mit einem Etat von 10.000,00 EUR. Für das Haushaltsjahr 2018 hat der Saalekreis insgesamt ein Budget von 50.000,00 EUR für Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten geplant. Eine Sonderposition für Klagen wegen Windkraftanlagen ist darin nicht enthal- ten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.
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LT-Drs. Kleine Anfrage 7/1801 – Anlage (zur Frage 3) Gericht/                                                  Verfahrens-    Verfahrenskosten für Landkreis         Kläger        Beklagter                                         Streitgegenstand Aktenzeichen                                                   stand               Landkreis VG MD - 4 A 36/08    Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage Harz           Unternehmen     LK Harz                                                                                                  Keine und 4 B 37/08 MD     Genehmigung einer Windenergieanlage       abgewiesen VG MD - 1 A 20/08 Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage Harz           Unternehmen     LK Harz         OVG LSA - 2 L 124/09                                                                     Keine Genehmigung einer Windenergieanlage       abgewiesen BVerwG - 4 C 1.12 Mansfeld-                      LK Mansfeld-                         Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage        RA-Kosten: 1.500,00 EUR Gemeinde                        VG HAL - 2 A 18/07 Südharz                        Südharz                              Genehmigung einer Windenergieanlage       stattgegeben Gerichtskosten: 609,00 EUR Mansfeld-      Gemeinde        LK Mansfeld-                         Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage        RA-Kosten: 1.500,00 EUR VG HAL - 2 A 24/07 Südharz                        Südharz                              Genehmigung einer Windenergieanlage       stattgegeben Gerichtskosten: 609,00 EUR Mansfeld-                      LK Mansfeld-                         Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage        RA-Kosten: 979,00 EUR Unternehmen                     VG HAL - 2 B 44/07 Südharz                        Südharz                              Genehmigung einer Windenergieanlage       stattgegeben Gerichtskosten: 438,00 EUR Mansfeld-                      LK Mansfeld-                         Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage        RA-Kosten: 979,00 EUR Unternehmen                     VG HAL - 2 B 49/07 Südharz                        Südharz                              Genehmigung einer Windenergieanlage       stattgegeben Gerichtskosten: 438,00 EUR Mansfeld-                      LK Mansfeld-    VG HAL - 4 A 174/14  Versagung der immissionsschutzrechtlichen              RA-Kosten: 13.582,00 EUR Unternehmen                                                                                    Anhängig Südharz                        Südharz         OVG LSA - 2 L 119/16 Genehmigung eines Windparks                            Gerichtskosten: noch offen Mansfeld-                      LK Mansfeld-                         Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage        RA-Kosten: 1.356,90 EUR Unternehmen                     VG HAL - 2 B 30/16 Südharz                        Südharz                              Genehmigung einer Windenergieanlage       stattgegeben Gerichtskosten: 438,00 EUR VG HAL - 2 A 8/15    Versagung der Genehmigung der WEA aus     Klage Saalekreis     Unternehmen     Saalekreis                                                                                               Keine OVG LSA 2 L 82/15    luftfahrtsicherheitsrechtlichen Gründen   abgewiesen VG HAL - 2 A 11/15   Versagung der Genehmigung der WEA aus     Klage Saalekreis     Unternehmen     Saalekreis                                                                                               Keine OVG LSA - 2 L 60/15  luftfahrtsicherheitsrechtlichen Gründen   abgewiesen Versagung der Genehmigung der WEA aus     Verfahren Saalekreis     Unternehmen     Saalekreis      VG HAL - 2 A 12/15                                                                z. Z. keine Kosten luftfahrtsicherheitsrechtlichen Gründen   ruht Verfahren      Hälftige Gerichtskosten: Saalekreis     Unternehmen     Saalekreis      VG HAL 2 A 175/15    Unwirksamkeit B-Plan eingestellt           5.931,07 EUR Salzland-                                                           Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage Unternehmen     Salzlandkreis   VG MD - 2 A 210/13                                                                       Keine kreis                                                               Genehmigung einer Windenergieanlage       abgewiesen Salzland-                                      VG MD - 4 A 297/14   Versagung immissionsschutzrechtlicher     Klage Unternehmen     Salzlandkreis                                                                                            Keine kreis                                          MD                   Genehmigung einer Windenergieanlage       abgewiesen
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