Nachfragen zu den Antworten der Landesregierung in der Drucksache 6/3964;Auswirkungen des Tierhaltungsverbotes gegen die Firma GLAVA GmbH auf ihren Antrag vom 15. Februar 2013 zur Erweiterung der Anlage zum Betrieb von 52.889 Tierplätzen zur reinen Ferkelproduktion
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4110 01.06.2015 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nachfrage zu den Antworten der Landesregierung in der Drucksache 6/3964: Auswirkungen des Tierhaltungsverbotes gegen die Firma GLAVA GmbH auf ih- ren Antrag vom 15. Februar 2013 zur Erweiterung der Anlage zum Betrieb von 52.889 Tierplätzen zur reinen Ferkelproduktion Kleine Anfrage - KA 6/8776 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 6/3964) teilt die Landesregie- rung mit, das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot habe keinen Einfluss auf laufende immissionsschutzrechtliche Verfahren zur Anlagenerweiterung. Weiterhin teilte die Landesregierung mit, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei als reine Sachgenehmigung anlagen-, nicht personenbezogen. Ferner informiert die Landesregierung in der Antwort zur Frage 2: „Das personenbe- zogene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot begründet keine Ablehnung des Ge- nehmigungsantrages nach BImSchG für die Anlagenerweiterung.“ Allerdings wurde in der Drucksache 6/3964 nicht nach dem personengebundenen Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen den Schweinezüchter Adrianus Straathof gefragt, welches Ende November 2014 verhängt wurde. Gefragt wurde nach den Auswirkungen des im Januar 2015 verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots einschließlich der Ausstallungsverfügung gegenüber der GLAVA GmbH. Hierbei handelt es sich um kein personenbezogenes, sondern um ein anlagenbezogenes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. (Ausgegeben am 02.06.2015)
2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Welche Auswirkungen hat das vom Landkreis Jerichower Land im Januar 2015 verfügte anlagenbezogene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot einschließlich der Ausstallungsverfügung gegen die Firma GLAVA GmbH auf ihren Antrag vom 15. Februar 2013 zur Erweiterung der Anlage zum Betrieb von 52.889 Tier- plätzen zur reinen Ferkelproduktion? Kann das Genehmigungsverfahren für diese Anlage, die mit einem anlagenbezogenen Tierhaltungs- und Betreuungs- verbot belegt wurde, überhaupt weiterlaufen? Oder müsste der Antrag auf- grund des anlagenbezogenen Verbotes abgelehnt werden, da eine wichtige Voraussetzung zum Anlagenbetrieb fehlt? Der Genehmigungsantrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist auf die Änderung und den Betrieb der geänderten Anlage gerichtet. Die immissions- schutzrechtliche Genehmigung ist als reine Sachgenehmigung anlagen-, nicht per- sonenbezogen. Ein tierschutzrechtliches Haltungsverbot wegen Unzuverlässigkeit des Anlagebetreibers als Tierhalter lässt die immissionsschutzrechtliche Genehmi- gung unberührt. Dagegen ist das auf § 16a Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) gestützte Tierhal- tungs- und Betreuungsverbot keine anlagenbezogene Verfügung, sondern richtet sich an die „Person“ des Tierhalters, hier an die GLAVA GmbH. Die tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Tierhalters gehört nicht zu den nach § 6 Abs.1 Nr. 2 BImSchG die Anlage betreffenden anderen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften. Das Verbot gegen den Tierhalter stellt immissionsschutzrechtlich somit kei- nen Ablehnungsgrund hinsichtlich der beantragten Änderungsgenehmigung dar. Der Genehmigungsantrag für die Anlagenerweiterung ist allerdings mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 07.05.2015 wegen Nichtvorliegen der bauplanungs- rechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden.