2 b) Wenn ja, aufgrund welcher Anhaltspunkte fand/findet eine Beobach- tung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt? c) Kommen bei der Beobachtung von Landtagsabgeordneten nachrich- tendienstliche Mittel zum Einsatz? d) Ist über Personen, die der Verfassungsschutz des Landes Sachsen- Anhalt beobachtet, bekannt, dass sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines oder mehrerer Abgeordneter tätig sind? Die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt sind in § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) normiert. Die Sammlung und Auswertung von Informationen orientiert sich an den darin genannten Bestrebungen, Strukturen und Tätigkei- ten. Zur Erledigung dieser Aufgaben darf die Landesregierung Daten nach den §§ 6 ff VerfSchG-LSA erheben. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung hat die Landesregierung keine Kenntnis darüber erlangt, dass es sich bei den erhobe- nen Daten um Daten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern von Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt handelt. 3. Sind neben einzelnen Abgeordneten auch Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt Gegenstand von Beobachtung durch den Verfassungs- schutz des Landes Sachsen-Anhalt? Wenn ja, welche? Der Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt führt keine Beobachtungen von Fraktionen des Landtages durch. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Fra- ge 1 verwiesen. 4. Werden durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter von Fraktionen des Landtages beobachtet? a) Wenn ja, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welcher Frak- tion(en) werden oder wurden seit wann durch den Verfassungsschutz des Landes Sachsen-Anhalt beobachtet? Bitte aufschlüsseln nach An- zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dem jeweiligem MdL, Frak- tionszugehörigkeit und Dauer der Überwachung. b) Wenn ja, aufgrund welcher Anhaltspunkte fand/findet eine Beobach- tung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt? c) Kommen bei der Beobachtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz? d) Ist über Personen, die der Verfassungsschutz des Landes Sachsen- Anhalt beobachtet, bekannt, dass sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter einer Fraktion tätig sind? Die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt sind in § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) normiert. Die Sammlung und Auswertung von Informationen orientiert sich an den darin genannten Bestrebungen, Strukturen und Tätigkei- ten. Zur Erledigung dieser Aufgaben darf die Landesregierung Daten nach den §§ 6 ff VerfSchG-LSA erheben. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung hat die Landesregierung keine Kenntnis darüber erlangt, dass es sich bei den erhobe- nen Daten um Daten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern von Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt handelt.