Kindstod durch Gewalteinwirkung Teil II

Kindestötung

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Landtag von Sachsen-Anhalt                              Drucksache 7/923 31.01.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Marcus Spiegelberg (AfD) Kindstod durch Gewalteinwirkung Teil II Kleine Anfrage - KA 7/405 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aus der Antwort der Landesregierung (Drs. 7/441) auf meine Kleine Anfrage (7/208) „Kindstod durch Gewalteinwirkung“ vom 6. Oktober 2016 geht hervor, dass in den letzten fünf Jahren 65 Kinder unter 14 Jahren durch Gewalt ums Leben gekommen sind. Des Weiteren kommen 18 Fälle im gleichen Zeitraum hinzu, bei dem ein ver- suchtes Tötungsdelikt ermittelt wurde. Von insgesamt 83 vollendeten und versuchten Tötungsdelikten an Kindern in den letzten fünf Jahren wurden 64 Täter ermittelt, wo- von zwischenzeitlich 14 verurteilt wurden. Von den 14 verurteilten Tätern sind 12 zu Freiheitsstrafen verurteilt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Die Kleine Anfrage hat der Landesregierung Veranlassung gegeben, eine Einzelfall- prüfung unter Auswertung der in Frage kommenden Ermittlungsakten der Staatsan- waltschaften vorzunehmen. 1. Warum wurden bei 65 durch Gewalteinwirkung ums Leben gekommene Kinder und 18 versuchten Tötungsdelikten in den letzten fünf Jahren, in Sachsen-Anhalt bei nur 56 Tötungsdelikten, einschließlich deren strafbarer Versuch, Ermittlungen angestellt? Die Beantwortung der vorangegangenen Kleinen Anfrage vom 6. Oktober 2016 erfolgte auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik. (Ausgegeben am 01.02.2017)
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2 Von den in der Antwort der Landesregierung auf Frage 4 der Kleinen Anfrage vom 6. Oktober 2016 genannten 56 erfassten Tötungsdelikten war ein Verfahren aufgrund Mehrfachnennungen von Tagebuchnummern doppelt erfasst. Die 55 Fälle gliedern sich in 37, bei welchen der Anfangsverdacht einer vollendeten Tat zum Nachteil von 39 Opfern und 18, bei welchen der Anfangsverdacht einer ver- suchten Tat zum Nachteil von 24 Opfern gegeben war. Das ergibt eine Gesamt- zahl von 63 Opfern. Soweit in der Vorbemerkung des Anfragestellers von 83 Opfern ausgegangen wird, beruht diese Anzahl auf der statistisch unzulässigen Addition der Versuchs- fälle mit der Gesamtzahl der Opfer. 2. Warum wurden bisher nur 14 der 64 ermittelten Täter rechtskräftig verur- teilt? In 20 Ermittlungsverfahren erfolgte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung. Weitere 21 Ermittlungsverfahren wurden entweder eingestellt oder angeklagt, aber nicht wegen vollendeter oder versuchter Tö- tungsdelikte. 3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die Verurteilung der übrigen 50 ermittelten Täter zu beschleunigen, und somit für Gerechtigkeit zu sorgen? Es wird auf die Antworten auf Fragen zu 1. und 2. verwiesen. Alle Ermittlungsver- fahren wurden bislang sachgerecht und zielführend bearbeitet. 4. Wie beurteilt die Landesregierung den Fakt, dass bisher nur 21,9 % aller ermittelten Täter rechtskräftig verurteilt sind? Es wird auf die Antworten auf Fragen zu 1. und 2. verwiesen. 5. Zu welchen Strafen wurden die bisher 14 rechtskräftig verurteilten Täter verurteilt? Bitte in Stufen gliedern. Wegen vollendeten Totschlags/Mordes wurden drei Personen zu folgenden Stra- fen verurteilt: a) 2 Jahre Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung; b) 4 Jahre Freiheitsstrafe; c) 8 Jahre Freiheitsstrafe und Unterbringung nach § 63 StGB. Wegen versuchten Totschlags sind vier Personen wie folgt verurteilt worden: a) 4 Jahre Freiheitsstrafe b) 6 Jahre Freiheitsstrafe; c) 8 Jahre Freiheitsstrafe; d) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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3 Wegen vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil von Kindern wurden zwei Personen zu Freiheitsstrafen von jeweils 4 Jahren verurteilt. Wegen anderer Delikte wie gefährlicher Körperverletzung und/oder Misshand- lung von Schutzbefohlenen sind fünf Personen zu nachfolgend aufgeführten Strafen verurteilt worden: a) 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe; b) 7 Jahre Freiheitsstrafe; c) 2 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe; d) 8 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe; e) 3 Jahre Freiheitsstrafe. 6. Im Jahr 2011 wurden zwei vollendete Tötungsdelikte nicht aufgeklärt, wie ist der aktuelle Ermittlungsstand? Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen? Bei den in der Antwort der Landesregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage vom 6. Oktober 2016 für das Jahr 2011 aufgeführten zwei nicht aufgeklärten Fäl- len handelt es sich zum einen um einen Fall der Tötung eines Kindes durch sow- jetische Soldaten aus dem Jahr 1945 und zum anderen um ein Verfahren aus dem Jahr 2008, in welchem in der Nähe von Zeitz eine Babyleiche in einer Plas- tiktüte aufgefunden wurde. Aufgrund eines Zeitungsartikels nahm die Staatsanwaltschaft im Jahr 2006 die Ermittlungen gegen die sowjetischen Soldaten wieder auf und stellte das Verfah- ren im Jahr 2011 ein. Im zweiten Fall waren keine weiteren Ermittlungsansätze zur Aufklärung der Tat ersichtlich, so dass im Jahr 2011 die Ermittlungen abgeschlossen wurden. Nach der Mutter wird noch immer ermittelt. 7. Von den 64 ermittelten Tätern waren jeweils ein russischer und sudanesi- scher Staatsangehöriger betroffen. Halten sich diese Personen noch in der Bundesrepublik Deutschland auf? Wenn ja, warum wurden diese nicht ausgewiesen? Der russische Tatverdächtige hatte während des laufenden Ermittlungsverfah- rens im Jahr 2014 einen Suizid verübt. Nach der Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde handelt es sich nicht um eine sudanesische, sondern um eine nigerianische Staatsangehörige, die seit dem 26.05.2015 wieder im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist. Das BAMF hat über den Asylantrag noch nicht entschieden. Aufgrund des noch anhängigen Asylverfahrens und der familiären Konstellation (Familienverband) wurde bislang gemäß § 53 Abs. 4 AufenthG von einer Ausweisung abgesehen.
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4 8. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung zusätzlich zu den bestehen- den geplant, um die Anzahl der Delikte drastisch zu minimieren? Und wie können neue Maßnahmen die Aufklärungs- und Verurteilungsrate bei voll- endeten und versuchten Tötungsdelikten steigern? Als Strafverfolgungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft dazu berufen, Tat- verdächtige zu ermitteln und an der Verwirklichung des staatlichen Strafan- spruchs mitzuwirken. Diesen Auftrag hat die Staatsanwaltschaft in den o. a. Verfahren erfüllt. Sie wird ihm auch weiterhin gewissenhaft nachgehen.
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