2 der Dienststelle des Landes) ermittelt werden. Dieser Aufwand ist im Rahmen der für die Beantwortung Kleiner Anfragen vorgegebenen Fristen nicht zu leisten. Von einer Beantwortung der Frage muss daher abgesehen werden. 3. Welche grundsätzliche Position nimmt die Landesregierung zur Teilzeitbe- schäftigung ein? Die Landesregierung steht Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich positiv gegenüber. Es gibt Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die Tarifbeschäftigten die Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen oder aus sonstigen Gründen eröffnen (§ 11 TV-L). Darüber hinaus gibt es landesspezifische Tarifverträge über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäfti- gung und zur Regelung von Altersteilzeitarbeit. Das sind der Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sach- sen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA), der Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teil- zeitbeschäftigung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen- Anhalt (Teilzeit-TV Schulen LSA 2014) und der Tarifvertrag zur Regelung der Al- tersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA). Für Beamtinnen und Beamte sieht bereits das Beamtengesetz des Landes Sach- sen-Anhalt (LBG LSA) familienfreundliche Arbeitszeitregelungen vor, zu denen auch ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Fall der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gehört (§ 65 LBG LSA). Die Rege- lungen lassen eine Senkung der Arbeitszeit auf bis zu einem Viertel der regelmä- ßigen Arbeitszeit zu und schaffen damit Bedingungen, die es ermöglichen, dass auch bei Kinderbetreuung durch die Teilzeitbeschäftigung die Verbindung zum Beruf aufrecht erhalten wird, welches gerade für Berufseinsteiger wichtig ist. Sonstige Anträge auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung, also solche, die nicht auf Betreuung oder Pflege von Angehörigen beruhen, werden unter Berück- sichtigung dienstlicher Belange nach Möglichkeit positiv beschieden.