Gebühren und Entgelte gemäß § 111 sowie Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung gemäß § 112 Abs. 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/294 30.08.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Kleine Anfrage - KA 7/92 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Gebühren und Entgelte gemäß § 111 HSG LSA Frage 1a: Welche Einnahmen erzielten die einzelnen Hochschulen von den Studierenden für Studienangebote zur Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis, Zweitstudium, Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren), Lehr- und Lernmittel so- wie die Benutzung von Hochschuleinrichtungen nach § 111 Absatz 3 bis 6 HSG LSA in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015? Wie verteilen sich diese Ein- nahmen auf die einzelnen oben genannten Kategorien? Antwort zu Frage 1a: In der Anlage 1 sind die Meldungen der Hochschulen zu den Einnahmen von den Studierenden für Studienangebote zur Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis, Zweitstudium, Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren), Lehr- und Lernmittel sowie die Benutzung von Hochschuleinrichtungen nach § 111 Absatz 3 bis 6 HSG LSA in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 zusammengefasst dargestellt. Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 30.08.2016)
2 Frage 1b: Wurden in den einzelnen Jahren des oben genannten Zeitraums diese Einnah- men und wenn ja, nach welchem Schlüssel an den einzelnen Hochschulen den Fakultäten bzw. Fachbereichen zur Verfügung gestellt? Wurden in den einzel- nen Jahren des oben genannten Zeitraums sämtliche Mittel für die Verbesse- rung der Lehre verwendet? Wenn nein, welche anderen Aufgaben wurden mit diesen Mitteln in den einzelnen Jahren des oben genannten Zeitraums an den einzelnen Fachbereichen und Fakultäten oder der jeweiligen Hochschule finan- ziert? Antwort zu Frage 1b: Die Hochschulen antworten zur Verwendung der Einnahmen nach § 111 Absatz 3 bis 6 HSG LSA in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 wie folgt: Stellungnahme der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Die Gebühren für Studienangebote zur Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis stehen den verantwortlichen Instituten in vollem Umfang für die Durchführung dieser Angebote zur Verfügung. Die Entgelte für Lehr- und Lernmittel sowie die Ge- bühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen stehen den Fakultäten bzw. Einrichtungen ebenfalls, siehe oben, direkt zur Verfügung. Die Zweitstudiengebühren sowie die Gebühren für Gasthörer stehen den Fakultäten im Zuge der Budgetierung und des jährlichen Mittelverteilungsmodells zur Verfügung, ohne dass sich unmittel- bar die gewünschte prozentuale Aufteilung quantifizieren lässt. Stellungnahme der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Die Einnahmen wurden den vereinnahmenden Bereichen zum Einsatz überlassen. Stellungnahme der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle Die Einnahmen wurden den Fachbereichen nicht direkt zur Verfügung gestellt. Die Steuerung erfolgte zentral. In den einzelnen Jahren wurden sämtliche Mittel für die Verbesserung der Lehre in den Fachbereichen verwendet. Stellungnahme der Hochschule Anhalt Bei den Mitteln nach § 111 Absatz 3 bis 6 HSG LSA handelt es sich nicht um Ein- nahmen im Sinne einer Haushaltsverstärkung, ebenso dienen sie nicht der „Verbes- serung der Lehre“, sondern zur Absicherung zusätzlicher Aufgaben, die außerhalb des Planes bzw. der Kapazität geleistet werden. Aus den Mitteln § 111 Absatz 3 und Absatz 5 HSG LSA wird der Aufwand für Lehrmaterialien (konservativ und online), die Bereitstellung dialogorientierter E-Learning-Plattformen und die Absicherung zu- sätzlicher Lehrtätigkeit (gesonderte Lehr- und Prüfungsdurchführung in den lehrver- anstaltungsfreien Semesterabschnitten bzw. Freitags in der Regel ab 14 Uhr bis samstags 16 Uhr) bestritten. Diese Gebühren und Entgelte werden zu 90 Prozent einnahmeanteilig an die jeweiligen Fachbereiche vergeben, die verbleibenden 10 Prozent werden zentral zur Ressourcensicherung in den betroffenen Strukturein- heiten (z. B. Abteilung für Studentische Angelegenheiten) eingestellt. Stellungnahme der Hochschule Harz Die Mittel wurden zu 100 Prozent den Fachbereichen zur Verbesserung der Lehre zur Verfügung gestellt.
3 Stellungnahme der Hochschule Magdeburg-Stendal Die Einnahmen wurden direkt den Fachbereichen zugeordnet und dementsprechend in den Studienangeboten für die Lehre verwendet. Stellungnahme der Hochschule Merseburg: Die eingezahlten Gebühren und Entgelte (gemäß § 111 HSG LSA) wurden in voller Höhe zur Finanzierung der Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Lehran- gebot stehen, eingesetzt. Die Gelder verbleiben in den Bereichen und dienen somit der weiteren Verbesserung der Lehre. Frage 1c: Welche Einnahmen erzielten die einzelnen Fakultäten und Fachbereiche der Hochschulen von den Studierenden für Studienangebote zur Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis, Zweitstudium, Gaststudium (incl. Prüfungs- gebühren), Lehr- und Lernmittel sowie die Benutzung von Hochschuleinrich- tungen nach § 111 Absatz 3 bis 6 HSG LSA in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015? Wie verteilen sich diese Einnahmen auf die einzelnen oben genann- ten Kategorien? Antwort zu Frage 1c: In der Anlage 2 sind die Angaben der Hochschulen zu den Einnahmen von den Stu- dierenden nach § 111 Absatz 3 bis 6 HSG LSA in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 nach einzelnen Fakultäten und Fachbereichen sowie den nachgefragten Kate- gorien dargestellt. Frage 1d: In welchen Umfängen wurden im oben genannten Zeitraum die Regelungen in § 111 Absatz 8 Sätze 2 bis 4 HSG LSA genutzt? Antwort zu Frage 1d: In der nachfolgenden Übersicht sind die Fallanzahlen für eine Gebührenerhebung gemäß § 111 Absatz 8 Sätze 2 bis 4 HSG LSA in den Jahren 2013 bis 2015 an den Hochschulen des Landes dargestellt. Dabei ist zu erwähnen, dass es an den Hoch- schulen Harz, Merseburg und an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle keine Gebührenerhebungen gemäß § 111 Absatz 8 Sätze 2 bis 4 HSG LSA im abge- fragten Zeitraum gab. 2013 2014 2015 Hochschulen in Sachen-Anhalt 5.677 5.712 5.965 Quelle: Angaben der Hochschulen Frage 1e: In wie vielen Fällen wurden im oben genannten Zeitraum gemäß § 111 Absatz 8 Satz 4 Gebühren bzw. Entgelte ganz oder teilweise erlassen? Wie viele Anträge wurden insgesamt gestellt? Antwort zu Frage 1e: Die Hochschulen haben nachfolgende Fallanzahlen insgesamt und die Fallanzahl für die ganz oder teilweise Erlassung von Gebühren bzw. Entgelten angezeigt.
4 2013 2014 2015 Fallanzahl der Anträge nach § 111 Absatz 8 Satz 4 insgesamt (incl. nicht genehmigter An- träge) 472 417 393 davon Erlassung auf Antrag - vollständig - 415 360 364 Erlassung auf Antrag - teilweise - - - - Quelle: Angaben der Hochschulen Frage 2: Gebühren bei Regelzeitüberschreitungen gemäß § 112 HSG LSA Frage 2a: Wie hoch waren die Einnahmen der einzelnen Hochschulen aus Gebühren nach § 112 Absatz 1 HSG LSA in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015? Antwort zu Frage 2a: In der nachfolgenden Übersicht sind die Angaben der Hochschulen für die Einnah- men aus Gebühren nach § 112 Absatz 1 HSG LSA in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 dargestellt. 2013 2014 2015 (in Euro) (in Euro) (in Euro) Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 1.399.590 1.248.972 1.368.647 Otto-von-Guericke Universität Magdeburg 586.267 605.789 662.051 Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle 13.500 13.225 18.000 Hochschule Anhalt 521.300 592.314 624.157 Hochschule Harz 152.190 139.450 140.000 Hochschule Magdeburg-Stendal 577.972 558.737 576.006 Hochschule Merseburg 169.956 173.380 166.974 Quelle: Angaben der Hochschulen Frage 2b: Wie hoch waren die Verwaltungskosten zur Erhebung der Gebühren nach § 112 Absatz 1 an den einzelnen Hochschulen in den einzelnen Jahren des oben ge- nannten Zeitraums? Antwort zu Frage 2b: In der nachfolgenden Übersicht sind die Angaben der Hochschulen zu den Verwal- tungskosten zur Erhebung der Gebühren nach § 112 Absatz 1 HSG LSA in den ein- zelnen Jahren von 2013 bis 2015 dargestellt.
5 2013 2014 2015 (in Euro) (in Euro) (in Euro) Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 110.954 111.789 108.371 Otto-von-Guericke Universität Magdeburg 65.179 63.523 67.563 Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle Keine Hochschule Anhalt wird nicht erfasst Hochschule Harz 8.333 8.579 9.194 Hochschule Magdeburg-Stendal Keine Hochschule Merseburg Keine Quelle: Angaben der Hochschulen Frage 2c: Wie viele Studierende waren in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 in ei- nem Zweitstudium an den einzelnen Hochschulen des Landes immatrikuliert? Wie viele dieser Studierenden haben in diesem Zeitraum einen Abschluss er- langt? Antwort zu Frage 2c: In der nachfolgenden Übersicht ist die Anzahl der Studierenden in einem Zweitstu- dium an den Hochschulen des Landes in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 gemäß Angaben des Statistischen Landesamts dargestellt. WS WS WS Hochschulen 2013/14 2014/15 2015/16 Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg 308 304 343 Otto-von-Guericke-Universität Magde- burg 155 151 164 Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle 38 39 45 Hochschule Anhalt 144 161 158 Hochschule Harz 21 27 31 Hochschule Magdeburg-Stendal 94 95 100 Hochschule Merseburg 41 46 57 Quelle: Statistisches Landesamt Da es für den abgefragten Zeitraum keine Studienverlaufsstatistik gibt, kann keine Aussage zum Abschluss oben genannter Studierender getroffen werden. Die nach- folgende Übersicht gibt die Anzahl der Hochschulabsolventen im Zweitstudium im nachgefragten Zeitraum wider.
6 Hochschulen 2013 2014 2015 Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg 42 40 58 Otto-von-Guericke-Universität Magde- burg 19 24 19 Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle 6 5 6 Hochschule Anhalt 9 17 17 Hochschule Harz 2 4 Hochschule Magdeburg-Stendal 9 3 13 Hochschule Merseburg 5 7 5 Quelle: Statistisches Landesamt Frage 2d: Wie viele Studierende im Zweitstudium haben in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 das Zweitstudium an den einzelnen Hochschulen insgesamt oh- ne Abschluss abgebrochen? Antwort zu Frage 2d: In der nachfolgenden Übersicht sind die Angaben des Statistischen Landesamts zu den Studierenden im Zweitstudium in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015, wel- che das Studium ohne Abschluss abgebrochen haben, dargestellt. Hochschulen 2013 2014 2015 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 32 20 34 Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg 16 20 15 Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle 1 - - Hochschule Anhalt 18 13 24 Hochschule Harz 2 - 5 Hochschule Magdeburg-Stendal 16 27 11 Hochschule Merseburg 9 9 9 Quelle: Statistisches Landesamt Frage 2e: Wie viele Studierende haben an den einzelnen Hochschulen in den Jahren 2013 bis 2015 das Studium ohne Abschluss im gewählten Studienfach nach Über- schreiten der Regelstudienzeit um vier Semester abgebrochen? Welche Stu- dienabschlüsse hatten diese Studienabbrecher angestrebt? Antwort zu Frage 2e: Aus der Anlage 3 Tabelle 1 sind die Angaben der Hochschulen zu den Studierenden in den Jahren 2013 bis 2015, welche das Studium ohne Abschluss im gewählten Studienfach nach Überschreiten der Regelstudienzeit um vier Semester abge-
7 brochen haben, dargestellt. Tabelle 2 widerspiegelt angestrebte Studienabschlüsse dieser Studienabbrecher. Frage 2f: In wie vielen Fällen wurden in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 seitens der einzelnen Hochschulen auf der Grundlage von § 112 Absatz 4 HSG LSA die Gebührenpflicht hinausgeschoben? Antwort zu Frage 2f: In der nachfolgenden Übersicht sind die Angaben der Hochschulen zu den Fallan- zahlen über die Hinausschiebung der Gebührenpflicht auf der Grundlage von § 112 Absatz 4 HSG LSA in den einzelnen Jahren von 2013 bis 2015 dargestellt. 2013 2014 2015 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 94 111 109 Otto-von-Guericke Universität Magdeburg 108 142 142 Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle - - - Hochschule Anhalt 209 250 273 Hochschule Harz 49 51 53 Hochschule Magdeburg-Stendal 97 82 123 Hochschule Merseburg 108 102 127 Quelle: Angaben der Hochschulen
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft Anlage 1 und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt 2013 2014 2015 (in Euro) (in Euro) (in Euro) Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 485.822 518.837 509.518 Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis 222.835 238.397 212.891 Zweitstudium 258.787 276.540 291.777 Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) 4.200 3.900 4.850 Lehr- und Lernmittel *) - - - Benutzung Hochschuleinrichtungen *) - - - Otto-von-Guericke Universität Magdeburg 594.861 617.337 640.786 Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis 392.858 385.870 340.960 Zweitstudium 96.313 105.898 176.235 Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) 1.100 630 400 Lehr- und Lernmittel - - - Benutzung Hochschuleinrichtungen 104.590 124.939 123.191 Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle 2.900 2.400 3.150 Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis - - - Zweitstudium - - - Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) 2.900 2.400 3.150 Lehr- und Lernmittel - - - Benutzung Hochschuleinrichtungen - - - Hochschule Anhalt 1.151.179 1.167.822 1.253.049 Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis **) 415.677 412.034 456.323 Zweitstudium **) - - - Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) 1.925 1.275 2.425 Lehr- und Lernmittel 641.130 692.893 734.596 Benutzung Hochschuleinrichtungen 92.447 61.620 59.705 Hochschule Harz 190.480 252.573 297.970 Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis 149.604 204.594 254.720 Zweitstudium 13.500 22.000 21.500 Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) 450 800 400 Lehr- und Lernmittel 998 399 - Benutzung Hochschuleinrichtungen 25.928 24.780 21.350 Hochschule Magdeburg-Stendal 817.605 806.627 982.350 Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis 817.605 806.627 982.350 Zweitstudium - - - Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) - - - Lehr- und Lernmittel - - - Benutzung Hochschuleinrichtungen - - - Seite 1/2
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft Anlage 1 und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt 2013 2014 2015 (in Euro) (in Euro) (in Euro) Hochschule Merseburg 163.338 393.670 345.975 Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis 152.675 383.320 336.800 Zweitstudium - - - Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) 1.688 800 - Lehr- und Lernmittel 8.975 9.550 9.175 Benutzung Hochschuleinrichtungen - - - *) Entgelte für Lehr- und Lernmittel sowie Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen werden, soweit diese erhoben werden, dezentral von den jeweiligen Fakultäten und Einrichtungen selbst eingenommen. Diese lassen sich anhand der Buchungen nicht gesondert ausweisen, stehen aber den Fakultäten bzw. Einrichtungen selbst unmittelbar zur Verfügung. **) Die Hochschule erfasst die Kategorien Vertiefung und Ergänzung der berufliche Praxis sowie Zweitstudium nicht getrennt. Quelle: Angaben der Hochschulen Seite 2/2
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft Anlage 2 und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt Hochschule: Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg *) Philosophische Fakultät I 2013 2014 2015 (in Euro) (in Euro) (in Euro) Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis 17.850 18.025 17.150 Zweitstudium - - - Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) - - - Lehr- und Lernmittel - - - Benutzung Hochschuleinrichtungen - - - Summe Fakultät / Fachbereich 17.850 18.025 17.150 Philosophische Fakultät II 2013 2014 2015 (in Euro) (in Euro) (in Euro) Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis 37.300 44.650 49.765 Zweitstudium - - - Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) - - - Lehr- und Lernmittel - - - Benutzung Hochschuleinrichtungen - - - Summe Fakultät / Fachbereich 37.300 44.650 49.765 Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2013 2014 2015 (in Euro) (in Euro) (in Euro) Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis 167.685 175.722 145.976 Zweitstudium - - - Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren) - - - Lehr- und Lernmittel - - - Benutzung Hochschuleinrichtungen - - - Summe Fakultät / Fachbereich 167.685 175.722 145.976 *) Für die anderen Fakultären gilt: Entgelte für Lehr- und Lernmittel sowie Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen werden, soweit diese erhoben werden, dezentral von den jeweiligen Fakultäten und Einrichtungen selbst eingenommen. Diese lassen sich anhand der Buchungen nicht gesondert ausweisen, stehen aber den Fakultäten bzw. Einrichtungen selbst unmittelbar zur Verfügung. Quelle: Angaben der Hochschule Seite 1/9