2 Die kreuzungsbedingten Gesamtkosten betragen nach aktuellen Angaben der Landeshauptstadt Magdeburg 45.926.397 €. Davon entfallen auf die Landes- hauptstadt Magdeburg 26.577.606 € und auf die Deutsche Bahn AG 19.348.791 €. Anlass ist die Kostenermittlung zur Entwurfsplanung, die die Landeshauptstadt am 09.09.2010 gegenüber der Deutschen Bahn AG freige- geben hat. 2. Aus welchen Programmen oder Haushaltstiteln und in welcher jeweiligen Höhe sollen die von Minister Webel zugesagten Fördermittel entnommen werden? Siehe Vorbemerkung, eine Entscheidung dieser Frage wird zu gegebener Zeit erfolgen. 3. In welcher Höhe sollen Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre ab 2014 in welchen Jahresscheiben für die Förderung des Vorhabens ge- nutzt werden? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Sind für die Verpflichtungsermächtigungen Zuweisungen des Bundes nach Entflechtungsgesetz zur Finanzierung vorgesehen? Welche Rege- lung sieht die Landesregierung im Förderbescheid für den Fall vor, dass der Bund die Zuweisungen für diese Mittel ab 2014 kürzt? Siehe Antwort zu Frage 2. 5. Was passiert mit den für das Vorhaben in der 4. EFRE-Förderperiode eingeplanten Mitteln für Kommunalstraßen? Für welche konkreten Vor- haben der kommunalen Verkehrsinfrastruktur sollen sie ggf. eingesetzt werden? Die Mittel werden im Rahmen der Zuwendungs- und Bewilligungsvorausset- zungen zur Förderung anderer kommunaler Straßenbauvorhaben eingesetzt: • Ersatzneubau der Muldebrücke BW 11 im Zuge der Bundesstraße 185 in Dessau-Roßlau, • Ausbaumaßnahmen am Magdeburger Ring (4 Bauabschnitte: Stre- ckenausbau Mittagstr. bis A.-Vater-Str., Fahrtrichtung Süd; A.-Vater-Str. bis Pfahlberg, Fahrtrichtung Nord; Grundinstandsetzung der Brücke über die Halberstädter Straße und Neubau einer Rampe am Knoten Lemsdorfer Weg). Über weitere Maßnahmen wird ggf. entschieden, wenn und soweit nach Be- dienung o. g. Vorhaben noch Fördermittel verfügbar sind. 6. Welche Bindewirkung entsteht durch die mündlichen Zusagen von Minis- ter Webel? Siehe Vorbemerkung. Nur wegen der Eindeutigkeit der Fragestellung wird im Übrigen zu den formalrechtlichen Modalitäten von Zusicherungen auf die ge- setzliche Regelung in § 38 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA verwiesen.