Eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen Ortsfeuerwehrleiter
Ermittlungsverfahren
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/918 30.01.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen Ortsfeuerwehrleiter Kleine Anfrage - KA 7/477 Vorbemerkung des Fragestellenden: Wie die Mitteldeutsche Zeitung in ihrer Regionalausgabe „Köthener Zeitung“ am Mittwoch, dem 14. Dezember 2016 berichtete, hat die Staatsanwaltschaft Dessau- Roßlau das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen suspendierten Orts- wehrleiter der Feuerwehr aus Weißandt-Gölzau ohne Nachweis einer strafrechtlichen Handlung eingestellt. Er war - Zitat - „wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole angezeigt worden“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Was kann die Landesregierung zu den Ergebnissen und den Hintergrün- den des Ermittlungsverfahrens berichten? Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 wandte sich der Bürgermeister der Stadt Süd- liches Anhalt an die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und erstattete Strafan- zeige gegen den Ortswehrleiter der Feuerwehr Weißandt-Gölzau. Der Bürger- meister teilte mit, ihm sei mit schriftlichem Eingang vom 18. Mai 2016 durch ei- nen Dritten angezeigt worden, dass der beschuldigte Ortswehrleiter bei unter- schiedlichen Anlässen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ver- wendet sowie Volksverhetzung begangen hätte. Für die erhobenen Vorwürfe wurden Zeugen angeführt. Nach Prüfung der Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau teilte diese mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 dem Anzeigeerstatter mit, dass be- absichtigt sei, das Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Ortswehrleiter einzustellen, weil dem Beschuldigten eine strafbare Handlung mit der für eine (Ausgegeben am 01.02.2017)
2 Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen sei. Der Be- schuldigte habe die Tatvorwürfe bestritten. Die angehörten Zeugen hätten für die vorgeworfenen Verwendungen von Kennzeichen verfassungswidriger Orga- nisationen das jeweilige Datum oder die Uhrzeit nicht benennen können. Darüberhinaus verlange der Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, dass die einzelne vorgeworfene Handlung öffentlich begangen sein müsse. Auch das sei nicht der Fall gewesen, weil eine gewollte Kenntnisnahme durch eine unüberschaubare Personenanzahl nicht vorgelegen habe. Die weitere in o. g. Strafanzeige erwähnte abwertende Äuße- rung des Beschuldigten im Zuge einer Einladung zur Kranzniederlegung aus Anlass der Erinnerung an das Ende des 2. Weltkrieges erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung oder eines anderen Strafgesetzes ebenfalls nicht. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 äußerte sich eine beauftragte Rechts- anwältin für die Stadt Südliches Anhalt und regte weitere Zeugenbefragungen an. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Dessau- Roßlau das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein. Weil das Tat- bestandsmerkmal der Öffentlichkeit der Handlungen nicht erfüllt sei, müssten weitere Zeugen nicht vernommen werden. Ein hinreichender Tatverdacht we- gen einer Volksverhetzung sei ebenfalls zu verneinen. Eine Volksverhetzung liege nur vor, wenn die Tat geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Da- ran fehlte es hier. 2. Welche Gründe rechtfertigen das Handeln der Staatsanwaltschaft in Des- sau-Roßlau und diese Entscheidung? Da im Ergebnis der Ermittlungen kein Straftatbestand erfüllt war, war die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung einzustellen.